schlossen werden, noch nicht fällige Raten zu liefern
woraus hervorgehen würde, die Ansetzung einer
Frist
erweise sich schon vor eingetretener Fälligkeit im Sinne
von Art. 108 Ziff. 1 OR als unnütz. Nun lässt sich aus den
Zuschriften des Beklagten und seinem übrigen Verhalten
auf die Mahnungen und Fristansetzungen der Klägerin
nicht der Schluss ziehen, er habe auch d.ie weitere Er-
füllung des Vertrages verweigern wollen; denn er hat die
Lieferpflicht hinsichtlich
der späteren Raten nie in Ab-
rede gestellt -auch dann nicht, als die Klägerin ihm den
Rücktritt vom ganzen Vertrag androhte -, sondern nur
deren Fälligkeit bestritten, well seine Lieferpflicht erst
mit dem 1. April beginne.
c) Aber a:uch die Voraussetzungen von Art. 108 Ziff. 2
OR sind nicht erfüllt: die Lieferungen für 1915 und 1916
sind nicht nutzlos geworden, weil die für 1914 geschuldete
Menge
nicht geleistet worden ist.
War somit der Rücktritt vom ganzen Vertrag seitens
der Klägerin verfrüht, so kann immerhin diese Erwägung
nicht zur Abweisung der ganzen Schadenersatzforderung
führen. Die Klägerin
hat die Ablehnung späterer Leistun-
gen zugleich
für die rückständigen und für die zukünftigen
Lieferungen angedroht.
Für die Rückstände war die
Massnahme gerechtfertigt,
nicht aber für die erst später
fällig werdenden Lieferungen. Aus der Unbegründetheit
letzterer Massregel darf jedoch nicht auf die
Unwirksam-
keit )ler ersteren geschlossen. werden. Sie sind logisch
und juristisch teilbar, und denn auch im Androhungs-
briefe
der Klägerin faktisch getrennt worden.
Dagegen ergibt sich aus dem Gesagten, dass
der Be-
klagte nicht für die Folgen des Wegfalles des ganzen Ver-
trages aufzukommen hat, sondern höchstens für die Fol-
gen
der Nichtleistung der zur Zeit der Androhung des
Deckungskaufes bereits fälligen
Raten, also von 403 t,
sofern die übrigen, von ihm erhobenen und von der Vor-
instanz noch zu prüfenden Einwendungen sich als unbe-
gründet erweisen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich
vom 6. Juni 1918 wird aufgehoben und die Sache zu
neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
10. Urteil ,der I. Zivila.bteilung vom G. Februar 1919
, i. S. Marbaoh gegen Wyss.
Haft u n g m ehr e r e r S c h u I d b r i e f s c h u I d n er, wenn
Solidarhaft nicht ausdrücklich vorgesehen. Sol i dar e Ver-
pflichtung zu schliessen aus der g eS amt ha f t e n V.e r-
p f ä n dung m ehr er e r :M i t ei g. e n t ': m san tel I e.
Art. 798ZGB. -Ver z ich t auf die Sohdarhaft durch
nichtentsprechendes Verhalten des Gläubigers im Betrei-
bungsverfahren'l-Geltendmachung der Solidarhaft seitens
des zahlenden B ü r gen gegenüber einem Brielschuldner.
nachdem die Gläubigerin es zugelassen, dass in der Betrei-
bung gegen zwei Hauptschuldner trotz .de gesamthafte?Ver-
pfändung der Liegenschaft je nur ein Mitelgentunsantell ve
wertet und die Wertpapiere entsprechend redUZIert bzw. dIe
Grundbucheintragungen teilweise gelöscht worden sind. -
Geltendmachung.von Wert p a pie rl 0 r der u n gen ?I
ur
unter Vorlegung des Papiers. -Ist u n ger e c h t.1 e t 1 g t
im Sinne von Art. 975 ZGB eine Lös c h u n g, dIe Sich auf
eine unrichtige, aber in Rechtskraft erwachsene Betreibungs ..
handlung stützt'?
A. -Am 14. August 1908 gewährte die Spar- :Leih-
kasse in Thun dem Liegenschaftenhändler . Hadorn. M1. n
Kredit von 30,000 Fr. gegen Errichtung eines Schadlos-
briefesanseiQ.eJ.'im Ried bei Thun gelegenen Liegenschaft
und ferner gegen Biirgschaft, welch letztere der hem:mn
der Beklagten Wyss, sowie ein Ernst Kipfer und em Fned-
rich Schmid solidarisch übernahmen. Ferner verpflichtete
Obllgationenreeht. N° 10.
sic als Nachbürge der heutige Kläger Marbach. Einige
Zelt darauf fiel Hadorn in
nkurs. In diesem Konkurs
erwarben die drei Bürgen die Liegenschaft im Ried und
übernahmen den Kredit von 30,000 Fr., der durch dieselbe
sichergestellt war. Der bisherige Nachbürge Marbach
unterstützte diese Transaktion insofern, als er nun seiner-
seits
für den erwähnten Kredit als einfacher Bürge Ga-
rantie leistete. Die Liegenschaft im Ried wurde in der
Folge gegen zwei Besitzungen
in Matten und Hofstetten
eingetauscht, wobei Marbach wiederum die Kaufrestanzen
verbürgte. Die eine dieser Besitzungen
wurde im Frühjahr
1912 wieder vertauscht und zwar gegen 4 Häuser in
Bfunpliz, die Wyss, Kipfer und Schmid zu Miteigenturn
erwarben. Dieser Tausch wurde
in die Form gegenseitiger
Kaufverträge gekleidet
und für die auf den 4 Häusern
verbleibenden Kaufrestanzen
von 4500 Fr., 3500 Fr.;
3500 Fr. und 3500 Fr. je ein Inhaberschuldbrief im
dritten Rang errichtet. Diese Schuldbriefe haben folgen-
den
Wortlaut :
Die Herren Gottfried Wyss, Jakobs sel., von Landis-
wil,
Fuhrhalter in Bern,
Ernst Kipfer, Alexanders seI., von Lüt-
) zelflüh, Gipser-und Malermeister
in Bern, und
Fritz Schmid, Christians sel., von Aeger-
ten, Malermeister in Bern,
bekennen hiermit, dem Inhaber dieses Schuldbriefes
- die umme von .......... Franken schuldig zu sein.
- DIese Schuld ist vom 1. November 1911 hinweg per
Jahr zu 5 % oder zu dem zwischen Gläubiger und Schuld-
I) ner jeweilen vereinbarten Zinsfusse zu verzinsen und
I) nach Ablauf von fünf Jahren auf eine gegenseitig frei-
I) stehende sechsmonatliche Kündigung zahlfällig.
I) Zur Sicherheit für Kapital und Zins nach den Vor-
I) schriften des Zivilgesetzbuches wird ein Grundpfand
I) bestellt auf den Grundstücken und mit dem Rall wie
umstehend verzeichnet.
Obligationenreeht. Na 10.
Bern, den 30. März 1912.
DiE ' Schuldner:
Gottfr.
Wyss,
Ernst Kipfer,
pr. Schmid. I)
Ausserdem verpflichtete sich Marbach, dem jeweiligen
Inhaber der Schuldbriefe gegenüber unterm 17. April
1912 als Solidarbürge.
Am 2. Mai 1914 erwarb die Kantonalba Bern die
4 Schuldbriefe
von deren bisherigem ersten Inhaber.
Kurz darauf
starb der eine Schuldner Wyss und wurde
von seiner
Frau sub beneficio inventarii beerbt. Die
Kantonalbank gab ihre Rechte aus den Schuldbriefen
dem das
Inventar aufnehmenden Regierungsstatthalter-
amt ein, indem sie den verstorbenen Wyss als Solidar-
schuldner des Gesamtbetrages aller 4 Schuldbriefe
be-
zeichnete. Der zweite Schuldner Kipfer fiel in der FoJge
in Konkurs, worauf die Kantonalbank wiederum den
Gesamtbetrag aller 4 Schuldbriefe
mit 15,000 Fr. eingab.
Sie wurde jedoch nur mit einem Dritteil der Schuldsumme,
grundpfandyersichert durch den
teigentumsanteil es
Kipfer an den 4 Häusern, kollozIert, wogegen .. SIe kne
Einsprache erhob. Auch die Verwertung beschrankte SIch
auf den Miteigentumsanteil des Kridaren, den die Beklagte
Frau Wyss erwarb, wobei jedoch die Schuldbriefteilfor-
derung
zu Verlust kam. Auch in der gegen den Schndner
Schmid durchgeführten Grundpfandverwenung, e SIch
wiederum nur auf den lVIiteigentumsaIiteil Schmlds er-
streckte blieb die
Bank ohne Deckung, indem die von der
Ersteig:rerin, Witwe Wyss, beznhlten aufp.:ei dne
vorgehenden Lasten nicht überstIegen. Dle GlaubJgerm
wandte sich darauf, d. h. noch bevor die Verwertung gegen
Schmid durchgeführt, an den Bürgen arbach, der inr
11,228 Fr. 65 Cts. bezahlte. Gestützt hIerauf stellte SIe
ihm unterm 3. März 1917 eine Urkunde aus, laut welcher
sie ihm
da er sie für die Kapitalanteile ) der Schuldner
Kipfer
nd Schmid befriedigt habe, ihre Gnä.ubigerrechne
abtrat, während sie ihre Ansprüche gegen dIe Schuldnenn
Ai; 45 U -1919
Wyss bezüglich (I des noch unbezahlten Dritteils sich
vorbehielt. Ferner verpflichtete sie sich, im Grundbuch
für die Eintragung des Gläubigerwechse s besorgt zu sein.
Am
24 Dezember 1917 sodann zedierte sie Marbach ihre
Rechte aus den
in der Betreibung gegen Schmid erhalte-
nenPfandausfallscheinen und die im Konkurs Kipfer
auSgestellten Verlustscheine lautend je auf einen Drittel
der betreffenden Schuldbriefforderung. Am 29. Dezember
1917 endlich übergab sie ihm die vier Schuldhriefe selber,
die jedoch schon am
30. Mai 1917 mit Rücksicht auf die
erfolglose Verwertung
in der Betreibung Schmid und im
Konkurs Kipfer in der Weise reduziert worden waren, dass
das Grundbuchamt auf Begehren der Betreibungsbehörden
im Grundbuch und auf den Titeln das Pfandrecht und die
Schuldsumme, ohne bei der Kantonalbank auf Wider-
stand
zu stossen, je um 2/
abgeschrieben hatte.
Mit der vorliegenden Klage verlangt Marbach
von der
Witwe Wyss als der Erbin des
Schuldners Wyss Ersatz
der an die
Bank bezahlten Summe, indem er sich auf Art.
505 OR und die Abtretungen der Kantonalbank stützt,
und geltend macht, die drei Hauptschuldner haben sich
solidarisch für die Schuldbriefschulden verpflichtet.
Die Beklagte
hat auf Abweisung der Klage antragen
lassen
mit der Begründung, sie hafte nicht solidarisch
sondern
nur pro rata, während der Bürge dell auf sie
entfallenden
Schuldteil nicht geltend mache, und zudem
sei sie nicht verpflichtet
auf .ein reduziertes Wertpapier
und trotz der Löschung im Grundbuch zu zahlen.
B -Die Vorinstanz hat die Klage abgewiesen. Sie
nahm zwar Im. die teilweise Löschung im Grundbuch und
die Reduktion der Titel sei ungerechtfertigt gewesen und
könne daher von den Schuldbriefschuldnern nicht
ange-
rufen werden. dagegen fehle der Nachweis eines Solidar-
verhältnisses
unter ihnen. der Bürge könne daher die für
Kipfer und Schmid bezahlten Beträge von Frau Wyss
mcht ersetzt verlangen.
C. -Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung
an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Zu-
sprechung der Klage eventuell Rückweisung der
Streit-
sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung.
Die Beklagte
hat auf Abweisung der Berufung antra-
gen lassen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Da mit der Errichtung der Schuldbriefe das alte
Forderungsverhältnis noviert wurde (Art. 855 ZGB), so
beantwortet sich die Frage. ob die Schuldbriefschuldner
solidarisch
haften oder nicht, in erster Linie aus den
Pfandtiteln selber.
Hievon ausgehend
ist der Beklagten zunächst zuzuge-
ben, dass die Schuldbriefe selber lediglich die Mehrheit
der Schuldner feststellen, dass es sich ferner um eine
teilbare Leistung handelt, und dass dementsprechend
eine
biosse Teilverpflichtung der Briefschuldner durchaus
möglich ist. Allein
damit ist der Parteiwille, bezw. das,
was bei vernünftiger Auslegung nacll den
im Verkehr
geltenden Grundsätzen als Parteiwille erscheint, noch
keineswegs festgestellt.
Es ist zu berücksichtigen, dass im
Verkehr, auf einem Wertpapier, das von Hand zu Hand
gehen soll, die Verpflichtung Mehrerer besonders streng
aufgefasst zu werden pflegt. Das
Wertpapier soll die
Garantie bieten möglichst rascher und sicherer Wert-
beschaffung. Dieser Zweck
ist ihm derart inhärent, dass
der Erwerber eine Formulierung, die hinsichtlich der ihm
gebotenen Garantien Zweifel offen lässt, an sich schon
eher
zu seinen Gunsten auslegen darf. Ergibt sich hieraus
schon ein gewichtiges Moment dafür, dass die drei Brief-
schuldner (die sich allerdings
für eine teilbare Schuld, aber
ohne jeden Vorbehalt gemeinsam verpflichtet haben),
als solidarisch
haftbar anzusehen sind, so kommt nun aber
hiezu weiter, dass die
gemeinsame Verpflichtung durch ein
gemeinsames
Pfand gesichert worden ist, obschon dies
Pfand im Miteigenturn der Hauptschuldner sich befand.
Die so vorgenommene einheitliche Verpfändung eines
im
Miteigentum Mehrerer stehenden Grundstückes schafft
nämlich analoge Verhältnisse wie die Gesamtverpfändung
mehrerer Grundstücke.
Zum mindesten gilt das insoweit,
als bei der gesamten Verpfändung von Miteigentumsan-
teilen die gleichen Gründe für die Aufstellung des Requi-
sites der
Solidarhaft unter den mehreren miteigentums-
berechtigten Pfandschuldnern sprechen,
",ie das beim
eigentlichen Grundpfand der Fall ist (Art. 798 ZGB).
Auch für die gesamthafte Verpfändung von Miteigentums-
anteilen für blosse Teilforderungen muss insbesonders
gelten, dass der einzelne Anteil viel zu sehr belastet
und
daher entwertet würde. Erl. 234, WIELAND zu Art. 798
N. 1,
LEEMANN ibid. N. 13 und 25. Die yorliegende Ver-
pfändung wäre somit ungültig, wenn nicht eine solidare
Haftbarkeit der mehreren Schuldner angenommen werden
dürfte. Nach
bekannter Auslegungsregel ist nun aber im
Z'weifel diejenige Auslegung zu wählen, die das in Frage
stehende Rechtsverhältnis bei Bestand lässt. Auf alle
Fälle aber gilt diese Auslegung für die
Bank als zweite
Schuldbriefeigentümerin, indem sie sich darauf berufen
kann, sie
hahe sich mit Rücksicht auf die gesamthafte
Verpfändung der MiteigentumsanteiIe auf die solid are
Hatt der Briefschuldner verlassen dürfen. Art. 865/6 ZGB.
Dagegen ist allerdings das Verhalten der zweiten
Schuldbriefinhaberin, der Kantonalbank, gegenüber den
Solidarschuldnern ein sondetbares gewesen. Sie hat ruhig
zugesehen,
wie im Konkurs Kipfer und in der Pfandver-
wertung
Schmid das ganze Schuld-und Pfandverhältnis
auf einer ganz unrichtigen Basis liquidiert wurde. Sie
hat es zugelassen, dass die Schuldner nur anteilsmässig
belangt,
und dass gar nicht das, was verpfändet worden,
d. h. nicht die Grundstücke als solche, sondern die
Miteigentumsanteile verwertet
und dementsprechend die
Grundbucheinträge teilweise gelöscht
und auf den Schuld-
briefen Pfand-und Forderungsrecht reduziert wurden.
Nicht mit der Solidarhaft stimmt sodann auch zusammen,
wenn die
Bank in ihrer Abtretung zu Gunsten des Bürgen
von
,Kapitalanteilen und (,Anteilen des Grundpfandes
spricht,und wenn sie die Geltelldmachung des Anteiles
der
Frau Wyss sich bei dieser Abtretung vorbehalten hat.
Allein all das ändert nichts an dem Gesagten, wonach die
fraglichen Schuldpflichten als solidarische .b e
gr i n . t
wurden,
und ein Verzicht der Bank auf dIese Sohdantat
kann aus ihrem Verhalten doch nicht gefolgert werden.
Dasselbe zeigt nur, dass sie selber ihrer Sache nicht. sicher
war, wenn sie auch zunächst, wie sich aus ihrer EIngabe
anlässlich der Inventarisierung des Nachlasses
Wyss und
nachher aus ihrer Anmeldung der Gesamtforderung im
Konkurs Kipfer ergibt, offenbar die drei Briefausste1ler
als solidarisch
haftend angesehen hat. Aus einer solchen
Unsicherheit
über den Umfang eines Rechtes und aus der
entsprechend unsicheren Geltendmachung desselben darf
nun aber nicht ein Verzicht abgeleitet werden.
2. -
War danach die Kantonalbank berechtigt, die
Briefschuldner solidarisch zu belangen, so
frägt sith nur,
ob dieses Recht mit der Zahlung von 2/
der Schuldsum-
me auch auf den Bürgen übergegangen ist.
Dabei sind die Anspruche des Bürgen gegenüber den
Hauptschuldnern die nämlichen, ob
man von der Abt.re-
tung vom 3. März 1917, der Zession der Verlustscheme
und der Pfandausfallscheine oder aber von der gesetz-
lichen Forderungsübertragung gemäss Art.
505 ausgeht.
Auf alle Fälle konnte weder durch Abtretung noch
von
gesetzeswegen . auf den Bürgen etwas anderes übergehen,
als was die
Bank an Rechten gegenüber den Hauptschuld-
nern selber noch
hatte.
Diese Rechte der Bank gingen zunächst auf Geltend-
machung der Tite1forderungen, die, in
Wertpapiere ver-
körpert,
nur mittels der Titel realisiert werden konnne .
Dabei stand es der Gläubigerin frei, sich in erster Lmle
an den solidarisch haftenden Bürgen (Art. 496
OR) oder
aber vorerst
an die Hauptschuldner zu halten. Bei Be-
langung des Bürgen zum voraus wären die Wer::papiene
bestehen geblieben, und es hätte der zahlende Burge dIe
Obligationenrecht. N" 10.
Uebertragung von Pfand-und Forderungsrechten durch
Uebergabe der Titel verlangen können, Art. 508 Abs. 2
OR. Die Geltendmachung der Anspruche gegenüber den
Hauptschuldnern
in erster Linie musste dagegen zur Lö-
schung der Grundbucheintragungen und der Schuldbriefe
führen, Art. 156 SchKG. Auf den Bürgen konnten daher
in diesem Falle nicht mehr Wertpapierforderungen.
sondern
nur mehr die vom Wertpapier losgelösten, unver-
sicherten, durch die Pfandausfall-bezw. Konkursverlust-
scheine dokumentierten Forderungen übergehen.
Die Kantonalbank
hat sich für die zweite Art des
Vorgehens
entschieden und zunächst zwei der Haupt-
schuldner belangt. Allein, wie bereits gezeigt worden ist,
kam
es dabei nicht zu einer Verwertung der Pfänder,
sondern lediglich zur Versteigerung der
gar nicht ver-
pfändeten Miteigentumsanteile der Hauptschuldner. Da
somit das Pfandrecht nicht realisiert wurde, konnte aus
der
Verwertung für die Gläubigerin auch nicht eine
pfandentkleidete, vom Wertpapier losgelöste Forderung
entstehen.
Vielmehr blieben die Wertpapiere materiell
von den Verwertungen unberührt. Die Bank hätte dem-
nach nach wie vor den Schuldnern gegenüber die Schuld-
briefe geltend machen können Es stand ihr aber auch
jetzt noch frei, sich direkt an den Bürgen zu halten, aber,
da die Pfänder noch nicht verwertet waren, nur gestützt
auf die Schuldbriefe selbst. AUf alle Fälle musste sie daher
für die Aufrechterhaltung der Wertpapiere, die durch
die unrichtigen Betreibungen in ihrer formellen
Grund-
lage bedroht waren, besorgt sein. Statt dessen hat sie
es zugelassen, dass die 'Vertpapiere teilweise
entkräftet
wurden, ohne dass sie, nach dem Gesagten, an ihrer SteHe
eine von den Titeln losgelöste Verlustforderung erworben
hätte.
Sie kam daher in die Lage, dem zahlenden Bürgen
weder eine solche unversicherte Forderung (zum
min-
desten keine gegen Frau Wyss, die von den beiden Ver-
wertungen überhaupt nicht berührt worden war), noch die
unversehrten, durch Titel und Grundbuch verlautbarten
Wertpapierforderungen abtreten
zu können.
Oi .. igabonenreeht. lSo 1t'.
3. -Der Kläger, der trotzdem 2/3 der Schuld an sie
bezahlt
hat, macht nun allerdings geltend, die Löschung
der Pfandtitel
im Grundbuch sei eine ungerechtfertigte
im Sinne des Art. 975 ZGB und könne daher seitens des
bösgläubigen Schuldners dem Gläubiger, bezw. dem
an
seine Stelle getretenen Bürgen nicht entgegengehalten
werden. Art. 974
ZGB. Dieser Ansicht wäre beizutreten,
wenn
man im vorliegenden Falle wirklich von einem
ungerechtfertigten
Eintrag sprechen könnte. Nun ver-
steht man aber hierunter solche Aenderungen im Grund-
buch, die ohne gültigen Rechtsgrund oder ohne verbind-
liche Eintragsbewilligung vorgenommen worden sind.
Im
vorliegenden Fall kommt, da es sich um eine behördlich
veranlasste Löschung handelt,
nur die erstere Eventuali-
tät in Frage. In dieser Hinsicht kann der Kläger mit
Recht geltend machen, die Verwertung der Miteigentums-
anteile sei kein Rechtsgrund gewesen, die Pfandrechte und
Pfandforderungen bezüglich der Gesamtgrundstücke
zu
löschen. Allein dieser ungültige Löschungstitel konnte zu
einem formell gültigen werden dadurch, dass man die
Betreibungen,
gestützt auf welche die Löschungen vorge-
nommen wurden,
in RechtskraI-': erwachsen liess. Es
ist ohne weiteres klar, dass die Aufhebung der Löschungen
nur erfolgen kann, wenn auch die unrichtigen Verwer-
tungshandlungen wieder aufgehoben werden können.
Es kann nicht ein Teil des unrichtigen Verfahrens aufge-
hoben
und der andere bestehen gelassen werden. Andern-
falls würden die
in Frage stehenden Verwertungshand-
. lungen gänzlich in der Luft stehen. Frau Wyss hätte ihre
. Miteigentumsanteile erworben
und wäre an ihren. Erwerb
gebunden, trotzdem der
Wert dieser Anteil durch das
Wiederauftauchen des Gesamtpfandrechtes erheblich
beeinträchtigt würde, bezw. trotzdem
dami die Situation
eine ganz andere wäre,
als sie im Verlaufe der unrichtnen
Betreibungen ihr erscheinen musste. Ob nun aber eme
Aufhebung dieser Verwertungshandlungen noch zulässig,
oder ob nicht die Betreibungen, weil bis nach ihrem
Abschluss unangefochten, in Rechtskraft erwachsen,
Obligation nrecht. Na 10.
können nur die Aufsichtsbehörden des Betreibungs-und
Konkursrechtes entscheiden, das Bundesgericht als Be-
rufungsinstanz ist hiezu nicht kompetent, es
kann ins-
besondere keine Betreibungshandlungen kassieren. Der
Kläger
hätte daher im vorliegenden Falle den Beweis
erbringen müssen, dass eine derartige Kassation durch die
Aufsichtsbehörden vorgenommen worden. Dieser Beweis
ist nicht erbracht. Dementsprechend müssen aber die den
Löschungen vorangegangenen Betreibungsverfahren als
noch
zu Recht bestehend und damit die streitigen Aende-
rungen im Grundbuch
für den vorliegenden Prozess als
gerechtfertigt angesehen werden.
4. -
Nach dein Gesagten ist die Klage schon gemäss
den Bestimmungen des allgemeinen Grundbuchrechtes
abzuweisen, so lange nicht der Beweis geleistet wird, dass
der Löschungsgrund im technischen
Sinne ungerecht-
fertigt geblieben ist. Aber auch vom
Standpunkt des spe-
ziellen Wertpapierrechts aus,
unter dessen Normen der
Schuldbrief fällt
(AS 43 II 766) kommt man zu dem glei-
chen Resultat.
Der Wertpapierschuldner ist nur ver-
pflichtet, gegen Uebergabe des unversehrten Wertpa-
pieres, oder eines Ersatzes desselben (Amortisations-
entscheid)
zu bezahlen. Das sagt das Gesetz zum min-
desten
für Schuldbrief und Gült ausdrücklich, indem es
in Art. 873 den Gläubiger verpflichtet, den Pfandtitel
nach vollständiger Abzahlung
unentkräftet herauszuge-
ben.
Schon aus diesem Grunde hätte daller der Kläger
zuerst den Versuch machen sollen, ob, was allerdings
zweifelhaft erscheint, eine Berichtigung
von Grundbuch
und Titeln unter Aufhebung der unrichtigen Betreibungs-
handlungen noch möglich ist.
Dem.nach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
bernischen AppelJationshofes vom
10. Oktober 1918
bestätigt.
.
- Arrit cle la. Ire section civile du as fevrler 1919
dans la cause Iggis contre :Ba.nque de l'Etat del'ribourg.
er ai nt e fon d e e, art. 29 et 30 CO: La contrainte subie
doit etre consideree in con creto eu egard aux circonstances
dans lesquelles elle s'est produite. La menace doit etre de .
nature a faire impression sur la personlle en cause et le con-
sentement doit elre donne sous l'illßuence directeet decisive
de l'intimidation. -Tel n'est pas le cas Jorsque la. menace
ll est ni inattendueni nouvelle, que Ja personne menacee peut
se rendre compte qu'il s'agit d'une vaine menace et que l'in-
timida.tion n'a pu d'ailleurs avoir Me exercee dans le hut et
dans l'idee d'obtenir sans droit Je consentement de Ja victime
ni d'exploiter sa gene pour Jui extorquer des avantages
excessifs.
A. -Afin de doter l'Universite de Fribourg de deux
nouvelles facultes, sans faire appel
au..x ressources de
l'Etat, le gouvernement fribourgeois avait accorde par
arrete du 22 fevrier 1892 a la Societe A. Normand CIe,
a Paris, la concession d'un droit d' emission de bons ou
billets de Ioterie
jusqu'a concurrence d'un montant total
de six millions.
L'entreprise
ayant echoue, la Direction de l'Instruction
pubJique du canton de
FIibourg recourut le 26 juillet 1898
a la combinaison suivante que lui proposait la Banque
d'epargne Eggis oe, a Fribourg: Emission d'un em-
prunt a lots de deux miHions, soit de 100 000 obliga-
tions a primas de 20 fr. chacune, munies en marge d'un
talon de 20 numeros representant 20 billets des series V
et VI de Ja loterie. Ce talon devait participer avec les
quatre premieres series a deux tirages supplementaires.
Le produit escompte de l'emprunt constituerait le fonds
necessaire
a ces tirages. La banque Eggis Oe se reservait
le monopole de remission et prenait a sa charge tous les
frais, risques
et perils de I'operation.
,Dans la suite, par lettre du 1 er decembre 1898, la
pirection
de l'Instruction consentit a ce que la moitie du
montant des obligations ou lots perimes fut mise a la