Vu le requetc' de Me R.' tcndant ä. ce que le 'I'ribuilal
federal
taxe les dits honoraires, --... .
Considerant que
la: note se rapporte a, deux instnnce
succensives qui se sont telminees l'une par arret du Tri-
bunal federal du 14 mai 1914, l'autre par arret du Tri-
bunal federal du 6 mai 1919 ;
qu'en ce qui concerne la premiere -dans laquelle
les frais
ont ete mis a la charge de la faillite Leube,
Premet Oe, laquelle doit par eonsequent payer son
avocat Me R., il Y a lieu, en tenant eompte et de la
valeur litigieuse et de l'Hendue de la reponse au re-
cours,
de fixer a 60 Ir. les honoraires dus pour l'instance
federale ;
que par contre dans l'instance qui s'est terminee
par arret du 6 mai 1919 les frais ont ete mis a la charge
durecourant Poncet qui a He condamlle a payer 40 fr.
a la faillite Leube, . Premet Oe a titred'indemnite
extrajudiciaire ;
que cette somme represente la totalit( des honoraires
dus
pour cette instance a l'avocat de 1a faillite (voir art. 24
loiproc. civ., cf. art. 85 OJF) et qu'iln'y a done plus lieu
a moderation, le Tribunal federal n'etant appele a fixer
les honoraires
de l'avocat que lorsque c'est le c1ient qui
doit les supporter
et non pas lorsqu'ils ont He mis a la
charge de la partie adverse (art, 222 al. 3 OJF).
Le Tribunal /ederfll prononce:
-
Les honoraires dus a Me R. pour la reponse au recours
dans la Ire, instance (arret du 14 mai 1914) so nt fixes
a Ja somme de 60 fr.
-
II
n'est pas entre cn matiere sur la demande de
moderation eu tant qu'elle se rapporte aux honoraires
dus
pour la 2
me
instance (arret du 6 mai 1919).
Vgl. N.r. 61. -Voir n° 61.
Elektrische Anlagen N° 72.
VI. ELEKTRISCHE ANLAGEN
INSTALLATIONS ELECTRIQUES
-
l1rteil d.er staatsrechtlichen Abteüq vom 7. Juni 1919
i. S. Schweiz. Eidgenos8enschaft
(Telegraphen-und. Telephonverwaltq)
gegen Wtische Bahn' A.-G.
Verhältnis der Art. 17 und 10 ElG zu einander. -Auslegung
von Art. 1 7 A b s. 5 E I G : er ist nie h t analog auf Tel e-
g rap h e n leitungen anwendbar. '
, '.
A. -Die Einführung des elektrischen Betriebes auf
den Linien
St. Moritz-Schuls und Samaden-Pontresina
der Rhätischen Bahn machte mit Rücksicht auf die
längs dies.er Bahnlinie 'verlaufenden öffentlichen Tele-
graphen-
und teilweise auch Telephonleitungen Siche-
rungsmassnahmen
im Sinne des Bundesgesetzes betreffend
die elektrischen Schwach-
und Starkstro:manlagen vom
-
Juni 1902 (EiG) nötig. Diese wurden von der Eidg.
Telegraphen-
und Telephonverwaltung nach Verständi-
gung
mit der BahnYerwaltung, wobei jedoch die Frage der
endgültigen Kostentragung ausdrücklich vorbehalten
blieb, angeordnet
und ausgeführt. Die Kosten betrugen,
laut Rechnungsaufstellung Vom September 1915, ins-
gesamt 4!),6.67 Fr. 16 Cts. Unter Hinweis auf Art. 17 EIG
verlangte die Eidg. Telegraphen-
und Telephonverwal-
tung, es
seien ihr hievon allgemein 2/
zu ersetzen, die
Bahnverwaltung
aber lehnte die Beitragspflicht mit
Bezug auf die Kosten: einerseits der Wegverlegung, von
der Bahn, der Telegraphenlinie Cresta-Bevers und der
Telephonlinie Cresta-Celerina, und anderseits der Ver-
doppelung des Telegraphendrahtes Nr.
599 St. Moritz-
Elektrische Anlagen N° 72.
SehuIs, von zusammen 22,310 Fr. 75 Cts., somit für eine
Quote
der Ersatzforderung von 14,193 Fr. 20 Cts. (wovon
10,225 Fr. 24 Cts. auf die Leitungsverlegungen und
Fr. 96 Cts. auf die Drahtverdoppelung entfallend),
ab, weil für diese Kosten Art. 17 Abs. 4 Ziff. 1 EIG nicht
zutreffe.
B. - Diesen Streitgegenstand hat die Schweiz. Eidge-
nossenschaft (Telegraphen-
und Telephonverwaltung)
gestützt auf Art. 17 Abs. 6 EIG mit Klage gegen die
Rhätische Bahn A.-G.
vom November 1917 dem Bundes-
gericht zum Entscheide unterbreitet.
Ihr Rechtsbegehren geht dahin, die Beklagte sei schul-
dig und
zu verurteilen, der Kläaerin 10,225 Fr. 24 Cts.
und 3967 Fr. 96 Cts., zusammen 14,193 Fr. 20 Cts., zu
bezahlen, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 1916 bis
zum Tage der Zahlung.
Zur Begründung wird geltend gemacht: Die fraglichen
Massnahmen seien veranlasst worden durch das Zusam-
mentreffen der öffentlichen
Schwachstrom leitungen von
Telegraph
und Telephon mit den Starkstromleitungen
der Bahn.
Es finde daher Art. 17 Abs. 4 Ziff. 1 EIG An-
wendung, wie das Bundesgericht bereits
in der gleich-
artigen Streitsache Eidgenossenschaft gegen Arth-Rigi-
Bahngesellschaft
(AS 34 11 S. 430 ff.) entschieden habe.
Für die Verdoppelung der Telegraphendrähte folge das
speziell noch aus dem Gegensatz
zu Art. 17 Abs. 5 EIG,
wonach die .Anbringung von
oppeldrähten an öffent-
lichen Tel e p h 0 n leitungen ausschliesslich zu Lasten
des Bundes falle. Diese Bestimmung dürfe nicht etwa im
Wege
der Analogie . auch auf die Fälle der Verdoppelung
von
Tel e g rap h e n leitungen angewendet werden;
denn sie sei, wie sich aus ibrer Entstehungsgeschichte
ergebe, auf die Annahme zurückzuführen, dass der
möglichst vollkommene und sichere
Tel e p h 0 n -
betrieb auch ohne die Gegenwart von Starkstrom-
leitungen die
Verwendung von Doppeldrähten erfordere,
während man zur Zeit des Gesetzeserlasses nach den da-
Elektrische Anlagen N° 72.
maligen praktischen Erfahrungen im In-wld Auslande
allgemein darüber einig gewesen sei, dass für
eine"n stö-
rungsfreien
Tel e g rap h e n betrieb normalerweise die
Erdrückleitung ausreiche, wie auch
Art, 4 Abs. 2 EIG für
Schwachstromanlagen die Benutzung der Erdleitung
gestatte
mit alleiniger Ausnahme von Telephonleitun-
gen, bei denen zufolge Vorhandenseins von Starkstrom-
anlagen Betriebsstörungen oder Gefährdungen eintreten
könnten; Die hier in Betracht fallende
Verdoppelung der
Tel e g rap h e n leitung habe daher ebenfalls den
Charakter einer Sicherungsmassnahme
im. Sinne des
Art. 17 EIG.
C. -Die beklagte Bahnverwaltung hat beantragt:
- Die Klage sei abzuweisen;
- Eventuell sei die erste Forderung von 10,225 Fr.
24 Cts. herabzusetzen :
a) um 5000 Fr., entsprechend den der Beklagten be-
lasteten Kosten der Wegverlegung der Telegraphen-
und
Telephonleitung der Klägerin vom Bahngebiet auf der
Strecke Cresta-Celerina;
b) um weitere 3000 Fr. entsprechend den derBeklagten
belasteten Kosten für die nicht durch ihre Starkstrom-
leitungen, sondern durch andere bahndienstliche Hinder-
nisse bedingte
Weg,,'erlegung der Telegraphenleitung der
Klägerin
vom Bahngebiet auf der Strecke Celerina-13evers.
Die zifferrqässige Richtigkeit der eingeklagten Forde
rungsposten 'Wird anerkannt, die Schuldpflicht jedoch
mit wesentlich folgenden Ausführungen der Rechts-
antwort
un,d Duplik abgelehnt :
Zu 1. Die erste F 0 r der u n g von 10,225 Fr.
2 4 C t s. werde grundsätzlich bestritten, weil mit Bezug
hierauf
nicht Art. 17 Abs. 4 Ziff. 1, sondern Art. 10 EIG
zur Anwendung komme. Wichtig sei der tatsächliche
Umstand. dass die Gestänge der Telegraphen-
und Tele-
phonleitungen
auf. dei Bahnstrecke Cresta-Celerina-
Bevers schon vor der Elektrifikation dieser Linie stark
überlastet gewesen seien und eine gewisse Gefahr für den
468 '" " .. trische Anlagen !' o 7'2.
Bahnbetrieb gebildet hätten. Am 1. September 1910
habe die Klägerin der Beklagten den Vorschlag gemacht,
entweder sei an Stelle des vorhandenen einfachen Ge-
stänges ein Doppelgestänge auf gemeinsch3.rtliche Kosten
zu erstellen, oder es solle die Beklagte für die fünf Bahn-
drähte ine selbständige Linie bauen, damit die Klägerin
auf Grund ihres gesetzlichen Rechtes ihre Anlage am
bisherigen
Standort belassen könne. Trotzdem also diese
Anlage bei ordnungsgemässer Verwaltung
schon früher
hätte verlegt werden sollen, 11abe sich die Klägerin mit
allerlei provisorischen Massnal1men beholfen, um die
Verlegung bis nach Einführwlg des elektrischen Bal1n-
betriebes verscl1ieben und dann versuchen zu können, der
Beklagten einen Teil der Kosten aufzuladen.
Im übrigen
falle rechtlich in Betracht, dass -entgegen der Auffas-
sung der Klägerin
'Und des ' ' on ihr angerufenen bundes-
gerichtlichen Urteils, wonach
Art. 10 EIG die alIgtuIleine
Norm über das Verhältnis der öffentlichen Schwach-
stromanlagen
zu den bal1ndienstlichen Einrichtungen
enthalte und Art. 17 EIG die spezielle Beziehung des
Zusammentreffens
von Schwachstromanlagen mit Stark-
stromleitungeri regeln 'WÜrde -umgekehrt Art. 17 die
allgemeine Norm für die Kollisionen
zwischen den ver-
schiedensten Stromleitungen enthalte und' Art. 10 einen
besonderen Kollisionsfall ordne: Der Art. 17 umfasse
a
11 e Fäll e des Zusammentreffens zweier Strom-
leitungen
mit Aus nah meder in den Art. 5 bis 10
besonders vorgesehennn, eng umgrenzten Fälle, Von denen
hier allein der Fall der Art. 9 und 10 interessiere, nämlich
das Zusammentreffen der S t a r k stromleitung einer
B
ahn g e seil s c h a f t mit der S c h w ach strom-
leitung des B
und es, und zwar auf G run dun d
B
0 den der B ahn g e seil s c h a f t, den der Bund
une n t gel t I ich für seine Stromleitung in Anspruch
genommen
habe:Während sich in den Fällen des Art. 17
, immer zwei Eigentümer von Leitungen gegenüberständen,
die
in gleicher Weise die Berechtigung zur Erstellung der
Elektrische Anlagen N° 72.
Leitung erworben hätten (meistens von. einem Dnitten,
dessen Boden die Leitungen benutzten, durch gütliches
Abkommen oder durch Enteignung der
Leitungsserititut),
habe im Falle der Art. 9 und 10 der Bund seine Leitung
auf Gebiet der Bahngesellschaft gemäss gesetzlichem
Privileg unentgeltlich erstellt
und könne deshalb im
Falle der Kollision
mit einer Leitung der ;ßahngesellschaft
nicht auf dem -Standpunkt der Gleichberechtigung ver-
handeln,
Sondern m'ÜS8e die Folgen der unentgeltlichen
Benutzung fremden Eigentums tragen. Dieser
Unter-
schied rechtfertige die verschiedene Regelung der Kolli-
sionsfälle durch das Gesetz. Wenn die beiden Leitungs-
eigentümer u n
t e r s ich gleichberechtigt seien, so sei es
wohl einleuchtend, dass
die Beseitigung der Kollision
auf gemeinsame Kosten
zu erfolgen habe, wie Art. 17
vorschreibe. Ebensosehr aber sei es gerechterweise
zu
billigen, dass der das freie Bahneigentum unentgeltlich
benutzende
Bund sich auf eigene Kosten anders ein-
richten müsse, sobald seine Leitung der Bahngesellschaft
hinderlich sei.
Und wenn Art. 10 ausdrücklich bestimme,
dass in diesem Falle die eidg. Verwaltung di.e nötige
Ver leg u n g ihrer Anlage in eigenen Kosten vorzu-
nehmen habe, so müsse sie -mich dem Auslegungs-
grundsatze, dass
das Mindere im Grösseren enthalten sei-
auch verpflichtet sein, die nötigen. Sicherungsmass-
nah m e n anf eigene Rechnung auszuführen, sofern auf
diese Art die Kollision ohne Verleg'!lIIg der Anlage besei
tigt werden könne. Die gegenteilige Annahme würde dazu
führen, dass die
Bal1ngesellschaften, die es häufig in der
Hand hätten, ihre Starkstrom anlage entweder so zu
disponieren, dass die Schwachstromanlage ganz verlegt
werden müsste, oder so, dass sie unter Vornahme gewisser
Sicherungsarbeiten bestehen bleiben könne, immer
be-
müht wären, das erstere zu tun. Nur gerecht sei auch die
anschliessende Bestimmung des
Art. 12, der den Bund bei
Inanspruchnal1me weiterer, als. der ihm . durch' dieses
Gesetz eingeräumten Rechte für die Erstellung von Tele-
470 Elektrische Anlagen N° 72.
graphen-wld Telephonlinien auf die Expropriation ver-
weise
: also unentgeltliche Benutzung des Bahngebietes,
soweit sie den Bahnbetrieb
nicht hindere, sonst aber ent-
geltlicher Erwerb des Benutzungsrechts. Die Auffassung.
dass
die rechtlichen Beziehungen des Bundes zu den
Bahngesellschaften. deren Grundeigeiltwn
er für seine
Telegraphen-und Telephonleitungen unentgeltlich in
Annch nehme, in Art. 10 als lex speciaJis erschöpfend
gere lt seien, un!,rtiass für Art. 17 kein Raum mehr sei,
wer bekräftigt urch die geschichtliche Entwicklung
dnr Art. 9, 10 und 12. Ursprünglinh, im Eisenbahngesetz
vdp 1852 und auch noch in demjenigen von 1872 (Art. 22), .
stelf dem Recht des undes, das Bahngebiet für die
Anlage
von Tel e g rap h e n linien unentgeltlich' zu
benut,zen, keine Belastung gegeniiber. Mit der Ausdeh-
nung dieses
Rechts auf die Tel e p h 0 nleitungen habe
er sich dann aber billigerweise entsprechende Pflichten
gefallen lassen müssen
in Form der Vorbehalte, dass die
Anlage seiner Telephonlinien den Bahnbetrieb
. und die
Benutzung
von sonstigem Bahneigentums, sowie die vor-
handenen oder noch zu erstellenden Sicherungseinrich-
tungen nicht beeinträchtigen dürfe, dass die Linien auf
Kosten
der Telegraphenverwaltung zu erstellen, zu unter-
halten und zu beaufsichtigen seien, und dass, falls ihre.
Anage früher oder später der Erstellung neuer oder der
Veränderung bestehender bahn.dienstlicher Einrichtungen
hinderlich sein sollte,
die. Telegraphenverwaltung die
nötige Verlegung
der Linien in eigenen Kosten vorzu-
nehmen habe. Diese Bestimmungen hätten zuerst in der
bundesrätlichen Verordnung vom Jahre 1888 über die
Benutzung der Bahnanlagen tur Erstellung von Telephon-
leitungen Aufnahme gefunden und seien dann, mit
blossen redaktionnellen Aenderungen. in das BG vom
26. Juni 1889 betreffend die Erstellung
von Telegraphen-
und Telephonlinien
und von ihm in das Elektrizitätsgesetz
von 1902 öbergegangen, wobei das Gesetz von 1889 noch
einen
weitem Artikel aufgenommen habe, dem deI Art. 1.2:
Elektrische Anlagen N° 72.
, EIG entspreche. Dass bei Kollisionen von Telegraphen-
und Telephonleitungen des Bundes mit den bahndienst-
lichen Einrichtungen) der Beklagtnn die Art. 9,' 10 und
12 EIG anzuwenden seien, anerkenne übrigens auch
die Klägerin
mit einziger Ausnahme des Falles, wo
die bahndienstliche Einrichtung gerade eine S t a r k
s t I' 0 m le i tun g der Bahn seLAllein das Bundesgericht
habe anerkannt, dass nach dem Wortlaut des Art. 10.
zumal nach dem französischen Texte (und das' gleiche
gelte auch
vom italienischen Texte), . unter bahn-.
dienstlichen Einrichtungen) auch eine dem Betrieb
der
Bahn dienende Starkstromanlag bnriffen werden.
könnte. Und zum' gleichen Ergebnis führe auch der Sinn.
die materieJle Bedeutung
des Gesetzes; denn warum
sollte gerade eine Starkstrom anlage keine bahndienstliche
Einrichtung
sein" warum z. B. nicht eine elektrische Be-
leuchtungsanlage, wohl aber die Petrol oder Acetylen-
beleuchtungseinrichtung der
Bahn? Die fragliche Aus:-
nahme
könnte nur gelten, wenn sie sich aus dem. Gesetze
klar ergäbe, das Gegenteil aber sei der Fall, da feststehe,.
dass der in Art. 9 angeführte Bahnbetrieb auch den.
elektrischen Bahnbetrieb umfasse, indem der Artikel
im bundesrätlichen Entwurf die Worte mit Inbegriff
des elektrischen Betriebes))
enthalten habe(BBl 1899
III S. 802 u. 826) und in der Gesetzesberatung anlässlich
der Streichung dieser Worte ausdrücklich erklärt worden.
sei,
unter dem Bahnbetrieb sei auch der elektrische
Betrieb
zu verstehen (Stenogr. Bülletin der Bundes-
versammlung, 1900,
S 594; 1901, S. 231). Endlich könne
auch nicht eingewendet
w,.ßrden,' dass hier nicht die-
Schwachstromanlage des Bundes der Erstellung oder
Veränderung einer bahndienstIichen Einrichtung hinder-
lich sei; sondern deren Betrieb die Anlage des Bundes
störe; denn die Tatsache dass das Zusammentreffen der
beiden Leitungen zu einer unzulässigen Störung . der
Schwachstromanlage des Bundes führe, sei doch gewiss
ein Hindernis
für die Erstellung der Bahnstromleitung :.
Efektrische Anlagen N° 72.
darin dass die Schwachstromanlne weichen müsse,
liege
der hindernde Charakter de: Bahnstromaniage. Snit
dem das bundesgerichtliehe Urtell vom Jahre 1908 gefallt
worden
sei, habe auch der Bundesrat zweimal Gelegenheit
gehabt, sich mit der vorliegenden Frage auseinanderzu-
setzen : zunächst
in einem internen Konflikt zwischen der
Telegraphenverwaltung und den SBB vom Jahre 19 1,
wobei er der erstem Recht gegeben habe und sodann un
Jahre 1912 auf das Gesuch der Sekundärbahllen mn Revi-
sion des Elektrizitätsgesetzes, die er
zur Zeit aus ver-
chiedenen Gründen nicht als opportun erachtet habe.
In den Kollisionen der Telegraphenverwaltung mit den
Privatbahnen sei der Bund direkt daran interessiert, ( die
gegenwärtige günstige Lage finanziell auszunützen .
Beachtenswert sei aber, dass alle Amtsstellen des Bundes
deren Berichte
un I Gutachten der Bundesrat über die
Frage eingeholt
habe -mit Ausnahme der Telegraphen-
direktion -, den Standpunkt der Rekurrelltin yerträtell,
so die Direktion
der Bundesbahnen, die technische Direk-
tion
d Eisenbahndepartementes, das Starkstromin-
spektorat und insbnondere auch die eidgenössische Kom-
mission für elektrische Anlagen, die gemäss Art. 19 EIG
zur Erstattung einschlägiger Gutachten berufen sei.
. Die Unbegründetheit der .zweiten F 0 r der u 11 g
von 3967 Fr. 96 C t s. ergebe sich aus der analogen
Anwendung des Art. 17 Abs. 5 EIG auf den Fall der Ver-
.
doppelung von Telegraphendrähten, in Verbindung mit
Art. 4 Abs. 2 EIG. Die völlige Gleichstellung der Tele-
. graphen-und Telephonleitungen, falls in der Nähe
befindliche Starkstromanlagen auf ihren Betrieb störend
einwirkten, dränge sich beim gegenwärtigen
Stand der
Erfahrung geradezu auf. Bei Erlass des Elektrizitäts-
.gesetzes sei der Gesetzgeber von der Voraussetzung ans
gegangen, für einen störungsfreien Tel e p h 0 n betnnb
genüge n 0 r mal e rw eis e die einfache Leitung mIt
Erdruckleitung , und nur bei betriebsstörender Ein-
wirkung einet: Starkstromleitung sei der Doppeldraht
Elektrische Anlagen' N° 72.
erforderlich, für einen störungsfreien Tel e g rap h e n-
betrieb dagegen sei die einfache Leitung mit rdruck
leitung i tn m e r ausreichend, komme also die Verdop:-
pelung der Drähte überhaupt nicht in Frage. Das ergeb
sich zur Evidenz schon, aus Art. 4 Abs .. 2 des Gesetzes
selbst und überdies auch aus der. Gesetzesberatung
(Stenogr. Bül1etin, 1900, S.604, 605, 607; 1901, S. 230).
Von der Verdoppelung von Tel e g rap h e n drähten
sei damals nie die Rede gewesen, weil sie eben als n i.e-
mal s notwendig erachtet worden sei. Seither habe aber
die Erfahrung gezeigt, dass auch der Betrieb
von T e le-.
g rap h e n anlagen durch in der Nähe befindliche Stark-
stromanlagen
gestört werden könne, und die Telegraphnn
venaltung bestehe daher auf derErsteUung von Doppel-
drähten als dem einzig wirksamen Mittel zur Beseitigung
der Hindernise und Unzukömmlichkeiten. Es ergebe
sich daher folgende rechtliche
Alternative: Entweder
akzeptiere
man die tatsächliche Voraussetzung des Ge-
setzgebers von 1902, dass Doppeldrähte für Telegraphen-
anlagen
stets überflüssig seien (Art. 4 Abs. 2 EIG),und
den entsprechenden rechtlichen Zustand, dass der Gesetz-
geber natürlich über die Tragung der Kosten
solcl1er
Drahtverdoppelungen nichts bestimmt, insbesondere nicht
die StarkstrOIl1unternehmen
damit belastet habe, weshalb
auch
Verwaltmlg und Richter dies nicht tun dürfen, Oder
man akzeptiere die Ergebnisse der seitheIigen Erfahrung,
wonach die Einwirkung der
in der Nähe verlaufenden
Starkstromanlagen auf die Telegraphenleitungen ungefähr
dieselbe sei, wie anf die Telephonleitungen, dass nämlich
Illduktionsströme den Betrieb
störten und zur Abwehr
die
Verdoppelung der' Drähte, . wenn nicht absolut not-
wendig, so doch sehr vünschenswert sei.
Dann müsse
man aber für den Telegraphcn auch die gesetzliche Rege-
lung akzeptieren, die der Gesetneber nac gründlicher.
Prüfung für das Telephon getroffen habe (Art. 17 Abs. ?
EIG). Die hier streitige Belastung von Privatunter ....
nehmungell zugunsten.öfIttntlicher Unternehmungen wäre
Elektrische Anlagen N° 72.
nur auf Grund einer ausdrücklichen, klaren und unzweifel-
haften Gesetzesbestimmung möglich, besonders da sie
allgemein
von sehr grosser finanzieller Tragweite sei und
überdies auch technische Schwierigkeiten biete, indem die
Möglichkeit bestehe, dass mehrere Starkstrom anlagen
zugleich eine
Schwächstromanlage beeinflussten. und
für diesen Fall auch das schwierige Problem der Verteilung
der Belastung auf die verschiedenen Unternehmungen
gelöst sein müsste. '
Z u 2, I i t
t. a. Die Tnlegraphen-und Telephonlinie
Cresta-Celerina sei erst
im Jahre 1907 auf das Bahngebiet
verlegt worden,
als einige Stützpunkte der früheren Linie
im Privatland der Telegraphenverwaltung gekündet.
:worden seien. Damals habe der Vorstand der Telegraphen-
kontrolle der Beklagten, Balmer, anlässlich .einer
Be-
sprechung mit dem Chef des Telephonbureaus St. Moritz.
Breiter, gegen diese Verlegung unter Hinweis darauf
protestiert, dass Veränderungen der Betriebsart auf
der
Bahnstrecke Cresta-Celerina bevorständen, die eine neue
Verlegung der Leitungen bedingen würden (Erstellung
der
Dpppelspur ; EinfühYnng der elektrischen Traktion).
Breiter habe gleicl1wohl auf dem Verlegungsprojekt be-
standen, doch seien die heiden Herren Ü"bereingekommen,
einen allgemeinen Vorbehalt
in ihre Vereinbarung aufzu-
nehmen, den Breiter dann
mit Schreiben an die Direktion
der Beklagten
vom 23. Mai 1907 dahin formuliert habe,
dass in vorliegendem Falle lediglich die Bestimmungen
des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach-
und Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902 (Art. 9
und 1 0) ..... massgebend sind . Auf diese Zusicherung
hin habe
die Beklagte. die Benutzung ihres Bahngebietes
gestattet. Nun seien allerdings jene mündlich vorge-
brachten Einwendungen nicht dokumentiert, doch
habe
man von den fraglichen Aeaderungen des Bahnbetriebes
damals schon allgemein
gesprochen, und der im Schreiben
Breitersvoin 23. Mai 1907 enthaltene Hinweis auf Art. 9
und 10 EIG müsse speziell auch auf den Fall einer dadurch
Elektrische Anlagen z.,;" "i2.
bedingten neuen Ver 1 e gun g der Linien bezogen
werden. Dieser
Fall sei dann mit der Elektrifikation der
Bahnstrecke
St. Moritz-Bevers auf den Zeitpunkt der
Eröffnung der Linie
Bevers-Schuls, im Jahre 1913,
wirklich eingetreten. Die Kosten der Wiederverlegung der
Telegraphen-
und Telephonlinien Cresta-Celerina hätten
nach der Aufstellung der Telegraphenkontrolle der
Beklagten rund 7500 Fr. betragen, somit seien 2/
.
hievon
5000 Fr. der Beklagten auch bei Ablehnung ihres
Hauptstandpunktes zu Unrecht belastet worden.
Z u 2,
li t t. b. Dieses Begehren ist gemässFakt E
unten erledigt.
D. -
In der Replik hat die Klägerin ihr Rechtsbegehren
bestätigt.
Sie führt gegenüber dem Hauptstandpunkt der Be-
klagten noch näher
aus: Was den ersten Forderungs-
posten der Klage betreffe,
seien die Art. 9 Wld 10 EIG
schon nach ihrer Entstehungsgeschichte als die a 11 g e -
me in e Norm über die Rechtsverhältnisse zwischen den
öffentlichen Telegraphen-
und Telephonanlagen des
Bundes
und den Bahnen zu betrachten, der Art. 10 aber
habe
nur die Fälle im Auge, wo die Schwachstromleitung
ein mechanisches Hindernis
für Aenderungen der Bahu-
betriebseinrichtungen bilde, nicht auch die Massnahmen
zur Sicherung des Betriebes der Telegraphell-und Tele-
phonanlagen
und speziell zu deren Schutz gegen die Ge-
fahren des (bei Erlass der entsprechenden ursprünglichen
Vorschriften der bundesrätlichen Verordnung
vom Jahre
1888 betreffend Benützung der Bahnanlagen zur Erstel-
lung
Von Telephonleitungen noch völlig unbekannten)
elektrischen Bahnbetriebes.
Und bezüglich des zweiten
Forderungspostens
werde daran festgehalten, dass die
Absicht des Gesetzgebers unzweifelhaft dahin gegangen
sei,
nur die Verdoppelung der Tel e p h 0 n 1 i nie n
von der gemeinsamen Kostentragung auszWlehmen -ent-
sprechend der Erwähnung nur der Telephonleitungen
in Art. 17 Abs. 5, im Gegensatz zu den Art. 5,6.9, 10 und
Elektrische Anlagen .No 72.
12, wo überall von Telegraphen-und Telephonlinien
oder-Leitungen die Rede sei. Uebrigens hätten bishe
schon verschiedene andere Bahngesellschaften 'an die
Kosten der durch ihren elektrischen Betrieb veranlassten
Verdoppelungen
von Telegraphenlinien gemäss Art. 17'
Abs.4 Ziff.l EIGbeigetragen, nämlich die Seethalbahn
im Jahre 1911, die Wengernalp-Bahn im Jahre 1912, die
Martigny-Orshnres-Bahn im Jahre 1915 und die Lötsch-
bergbahn im
Jahre 1916, und zwar alle ohne weiteres,
mit Ausnahme der Martigny-Orsieres-Bahn, die den
Standpunkt der Telegraphen-und Telephonverwaltung
erst
auf deren Klage vor Bundesgericht anerkannt habe.
Diesen
Standpunkt teilten ferner auch die Schweiz.
Bundesbahnen gemäss einem
'orgelegten Schreiben an die
Obertelegraphendirektiofl vom 2. Juli 1914.
Gegenüber dem ersten Eventualbegehren der Beklagten
wird eingewendet, die
von ihr herausgehobene Stelle im
Schreiben des Telephonbureaus St. Moritz
vom 23. Mai
1907 habe nicht die behauptete Bedeutung, sondern
!besage vielmehr, dass die Klägerin auf die Vorbehalte
der Beklagten nur soweit eingehen könne, als das mit
den Bestimmungen der Art. 9 und 10 EIGvereinbar sei.
E. -'-Aus den Verhandlungen des nach Schluss des
Schriftenwechsels der Parteien am 17. August 1918 abge-
haltenen Rechtstages
ist zu erWähnen das Zugeständnis
der Beklagten, dass der Einfluss ihres Starkstromes
die
Verdoppelung des Telegraphendrahtes Nr. 599 St. Moritz-
Schuls nötig
gemacht habe, sowie die Verständigung
der Parteien, wonach die Klägerin ihren .ersten
For-
derungsposten um 2000 Fr. reduziert und die Beklagte
hiegegen
ihr zweites Eventualbegehren fallen gelassen
hat.
F. -In der heutigen Hauptverhandlung hat der
Vertreter der Klägerin Gutheissung der Klageforderung
in aufrechterhaltenem
Betrage von,12,193 Fr. 20 Cts., der
Vertreter der Beklagten Abweisung der Klage, eventuell
Herabsetzung
ihrer FordenJ-ng um 5000 Fr. beantragt.
Das.. Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Der' erste Posten der auf Art. 17 (insbesondere
Abs.4 Ziff. 1) EIG gestützten Klagefordenmg, im heute
noch aufrechterhaltenen Betrage von 8225 Fr. 24 Cts.,
betrifft die Kosten der Verlegung der
aUf Bahngebiet
der Beklagten, längs der Linie Cresta-Bevers, erstellten
Telegraphen-
und' teilweise auch Telephonleitung der-
Klägerin ab dem Bahngebiet. Die Beklagte bestreitet
diesen Forderungsposten in erster Linie grundsätzlich
mit der Behauptung, die fragliche Massnallme falle nicht
unter Art. 17, sondern unter Art. 10 EIG. Sie vertritt
den Standpunkt, dass Art. 10 sich im Verhältnis zu Art. 17'
als diesem vorgehende Spezialnorm darstelle, 'Während die
Klägerin umgekehrt dahin argumentiert, dass die hier
massgebende Spezialnorm in Art. 17
enthalten sei. Diese
absolute Gegenüberstellung der beiden Gesetzesbestim-
mungen wird deren Bedeutung und Tragweite nicht völlig
gerecht, wie folgende Betrachtung
zeigt:
Der Art. 10 gehört zU: den besonders gruppierten Vor--
schriften des Gesetzes über Schwach strom anlagen
(Abschnitt II : Art. 4 bis 12), der Art. 17 dagnen zu den
entsprechenden Vorschriften
über Starkstrom anlagen
(Abschnitt III: Art. 13 bis 18). Die Vorschriften des.
Abschnittes Schwachstromanlagen ) regeln in der Haupt-
sache das Rechtsverhältniszwischen dem Bund als In-
haber des Telegraphen-und Telephonmonopols und den
Eigentümern des Grund und Bodens, den die öffentlichen
Telegraphen-und Telephonleitungen in Anspruch
nenmen,
wobei einerseits öffentliches Eigentum und gewöhnliches'
Privateigentum (Art. 5 bis 8), und anderseits zu Bahn-
zwecken verwendetes Gebiet der Bahngesellschaften
(Art. 9 und 10) unterschieden wird. Sie sind mit bloss re-
daktIonellen Aenderungen aus dem durch Art. 61 EIG
aufgehobenen Bundesgesetz vom 26. Juni 1889 betreffend
die Erstellung
von Telegraphen-und Telephonleitungen
Elektrische AnJagen ,Ko 72.
(. rt. 1 bis 3, 5 bis 7, 12 und 13) herübergenommen .
worden und gehen, was speziell das Eisenbahngebiet
anlangt, zurück
auf die Eisenbahngesetze vom 28. Juli
1852 (Art. 9) und vom 23. Dezember 1872 (Art. 22),
sowie auf die nähere Ausführung dieser letztern Bestim-
mung, hinsichtlich des Telephons, in der bundesrätlichen
Verordnung
vom 17. Januar 1888 betreffend die Be-
nutzung der
Bahnanlagen zur Erstellung von Telephon-
leitungen, deren
Inhalt dem Gesetze von 1889 zum Vor-
bild gedieut hat. Den Kern des Abschnittes Starkstrom-
anlagen
so dann bilden die Vorschriften über die Behe-
bung der aus dem Zusammentreffen
von Starkstrom-
leitungen unter sich oder mit Schwachstromleitungen
sich ergebenden Schwierigkeiten. Sie sind aus den Bestim-
mungen des Gesetzes
von 1889 (Art. 8 bis 11) zum Schutze
der eidgenössischen Telegraphen-und Telephonleitungen
gegen die störenden Einflüsse von
StarkstromleitungeIl
hervorgegangen, jedoch in ihrem Anwendungsbereich
erweitert
und auch inhaltlich abgeändert worden, indem
nach dem Gesetze von 1889 die Kosten der erforderlichen
Schutzmassnahmen
in der Regel von der Neuanlage allein
zu tragen waren, während Art. 17 EIG den Grundsatz der
gemeinsamen Kostentragung durch die
zusammen-
treffenden Unternehmungen aufgestellt hat.
Aus diesem, durch ihre Entstehungsgeschichte ver-
deutlichten
allgemeinen Inhalt der beiden Gesetzes-
abschnitte folgt ohne weiteres,
dass die Eisenbahllen
in
Art. 10 als durch ihr Verkehrsunternehmen besonders
qualifizierte G
run dei gen t ü m er, in Art. 1 7
dagegen als I n
hab e r von S t a rk s t rom a n 1 a -
gen, im Hinblick auf die ihrem Betrieb dienenden Stark-
stromleitungen, ins Auge gefasst sind. Wenn nach Art. 10,
in Verbindung mit Art. 9, der Bund die Verlegung
seiner auf dem zu Bahnzwecken verwendeten Gebiete
der Bahngesellschaften
unentgeltlich erstellten Tele-
graphen-oder Telephonanlage (die
er nur erstellen durfte,
insoweit dies
ohne Beeinträchtigung des Bahnbetriebes
Elektrische Anjagen N° 72.
und der sonstigen Benützung des Bahl1gebietes ge-.
schehen konnte) in eigenen Kosten vorzunehmen hat,
sobald sie sich der Erstellung neuer oder der Verände-
rung bestehender bahn dienstlicher Einrichtungen hin-.
derlich erweist, so ist diese Vorschrift im Zusammenhang
mit der des Art. 8 zu würdigen, wonach der Bund einem
gewöhnlichen Privaten oder einem öffentlichnn. Grund-
eigentümer gegenüber in gleicher Weise
zu 'Welchen ver-
pflichtet ist, sofern dieser über das gemäss Art. 5 und 6
(d. h. ebenfalls unentgeltlich) in Anspruch genommene
Eigentum eine
Verfügung treffen will, die eine Aenderung
oder Beseitigung der errichteten Linie nötig
macht I). Aus
diesem
Zusammenhange ergibt sich sur Evidenz, dass der
Gesetzgeber hier an k ö I' per 1 ich e Kollisionen auf
dem betreffenden Grundeigentum
gedacht hat, d. h. an
die Fälle, in denen die bestehende Telegraphen-oder
Telephonleitung des Bundes ein m e c h a n
i s c h e s
Hin der n i s für die beabsichtigte Verfiig1,lng des
Grundeigentümers, beim Bahneigentum speziell für ine
Veränderung der dem Bahnbetrieb dienenden-Einmch-.
tungen. bildet. In diesen Fällen muss der Bund die. zur
Vermeidung solcher körperlichen Kollision erfordenliche ,
Verlegung (Aenderung
oder Beseitigung) seiner Leitung
auf
eigene Kosten vornehmen. Der Art. 17 aber handelt
von den Einwirkungen des elektrischen Starkstromes auf
die Umgebung. insbesondere (soweit hier von Belang) von
den Störungen, die der Starkstrom in benachbarten
Schwachstromanlagen, wie in parallel zur Starkstrom-
leitung geführten Telegraphen-oder Telnhonl tungen
bis auf eine gewisse Entfernung, erzeugt. Dlese Storungen
sind also nicht, wie die Hindernisse des
Art. 10, mecha-
nischer, sondern
eIe k tri s ehe r N a t ur: sie setzen,
was gerade das Verhältnis von
Telegranhen-. oder . Tele-
phon anlage
und Bahnanlage betrifft, ruch eme direkte
Berührung der beiden Anlagen auf dem GebIete des
Bahn-
eigentums voraus, sondern eine blosse Annäherung der:
selben innerhalb technisch bestimmter Grenzen, wobeI
480 Elektrische Anlagen No 72
auf m EigentUm des beiderseitigen Standortes nichts
ankommt, ,sondern die Situation rechtlich gleich ist, ob
sich die im Betriebe gestörte Telegraphen-oder Telephon-
linie auf dem
Bahneigentum oder in der darüber hinaus-:
reichenden EinWii'kungszone auf öffentlichem Grunq und'
Boden oder gewöhnlichem
Privatgrundbesitz befindet.
Zudem hindert im Falle des Art. 10 die Telegraphen-
oder Telephonanlage den Bahnbetrieb,
Während im Falle
,des Art. 17 umgekehrt die Starkstromleitung der Bahn
den Betrieb des Telegraphen oder Telephons stört. Für
die gegenüber diesen elektrischen StörUngen gebotenen
Sicherungsmassnahmen , wie sie in den zu Art. 3 EIG
erlassenen Vorschriften des Bundesrates vom 14. Februar
1908 betreffend Erstellung und Instandhaltung der
Paral-
lelführüngen und KreuZungen von Schwach-und Stark-
stlromleitungen,
ete. normiert sind, schreibt Art. 17 die
gemeinsame Tragung der Kosten durch die
zunmen
treffenden Unternehmungen) vor, und zwar beim Zu-
sammentreffen
von Schwachstrom leitungen des öffent-
lichen Telegraphen oder Telephons
mit einer andern
elektrischen
Leitung d. h. einer S t a r k s t rom-
leitung, wie hier die der Bahn (vergl. AS 34 II S. 436),
speziell im Verhältnisse
von '/3 zu Lasten der Starkstrom-
und . von 1/
zu Lasten der Schwachstromunterneh-
mungen (Abs. 3
und 4 Ziff. 1). Sofern und soweit daher
die
Verlegung der Telegraphen-und Telephonleitung der
Klägerin auf der Bahnstrecke Cresta-Bevers sich lediglich
als
Sicherungsmassnahme zur Vermeidung von Stö-
rungen des Telegraphen:" und Telephonbetriebes durch
den
Starkstrom in der Leitung der Beklagten darstellt,
fällt sie unbestreitbar
,unter Art. 17; sofern und soweit
sie aber durch die anlässlieh der Elektrifikation jener
Bahnstrecke
vorgenommenen Veränderungen der Bahn-
anlage schon mechanisch bedingt worden wäre, indem die
Telegraphen-und Telephonleitung ein körperliches
Hin-
dernis für die 'Veränderten Bahneinrichtungen gebildet
hätte, gilt dafür Art. 10. In diesem Sinne schliessen sich
die bei len Gesetzesbestimmungen nicht schlechthin aus"
Elektrische Anlagen 0 72.
sondern können auch nebeneinander zur Anwendung
gelangen.
Der im Urteil AS 34 II S. 437 aufgestellte Satz,
daSs der spezielle Fall des Zusammentreffens von Schwach-
und Starkstromleitungen in Art. 17 in erschöpfender
Weise besonders geordnet sei, ist dahin zu präzisieren,
dass diese besondere
Ordnung mit Bezug aUf die not-
endige Ver" e gun g der Schwachstromleitung nur
Platz greift, soweit die Notwendigkeit dieser Verlegung
aus s chi i e s s I ich auf den elektrischen Einfluss der
Starkstromleitung
zurückzuführen ist. Denn da nach
Wortsinn
und klarer Absicht des Gesetzgebers (verg!. BBI
BI S. 802 u. 826, und Stenogr. Bülletin der Bundes-
versammlung: 1900, S. 594; 1091, S.231) unter dem
Bahnbetrleb) in Art. 9 auch der elektrische Betrieb
zu verstehen ist, und folglich die
bahn dienstlichen
Einrichtungen) des Art. 10 auch die Einrichtungen für
den elektrischen Betrieb umfassen,
so erscheint es als
geboten, soweit Telegraphell-oder Telephonleitungen
solchen Einrichtungen körperlich entgegenstehen
und
s eh 0 n de s weg e n zu verlegen sind, den Art. 10 dem
Art.'17 vorgehen zu lassen. Dass diese
Unterscheidung
praktisch sehr wohl durchführbar ist, zeigt gerade der
vorliegende Fall. Die Bngte hat im allgemeinen. aIl
erkannt, dass die fragliche Leitungsverlegung als Slche-
rungsmassnahme))
im S.inne der bundesrätlichen Vor-
sChriften vom
14. Februar 1908, und damit des Art. 17
EIG,
notwendig waren, jedoch eingewendet, dass sie auf
der Bahnstrecke Bevers-Celerina teilweise schon wegen
mechanischer Hinderung der neuen Bahneinrichtungen
hätte erfolgen müssen. Mit Rücksicht hierauf hat sie den
unter Ziff. 2 litt. b ihres Antrages eventuell verlangten
Abzug von der Klageforderung geltend gemacht. Und in
diesem Punkte ist ihr die Klägerin durch die Verständi-
gung am Rechtstage
-grundsätzlich richtigerweise -
entgegengekommen; andernfalls hätten sich die betreffen-
den Verhältnisse wohl
im Wege einer Expertise für die
Beurteilung abklären lassen.
Mit der in Rede stehenden Gesetzesauslegung wird für
t82 Elektrische Anlagen-;N° 72.
das dem Bund eingeräumte Privileg der unentgeltlichen
Benutzung des Bahngebietes
für ine Telegraphen-und
Telephonlinien ein auch aus
ddkp Gesiehtl mnkte der
Billigkeit befriedigender Ausglei4 geschaffen. Dagegen
würde die weitergehende
Berünichtigung des Art. 10
im
Sinne der Beklagien und der vOn ihr angerufenen amt-
lichen Gutachten, insbesondere deJjenigen der Eidg. Kom-
mission für elektrische
Anlagen, Jenes Privileg geradezu
in einen Nachteil verwandeln, indem darnach wegen des
Bestandes der Telegraphen-oder Telephonleitungen
auf
dem Bahngebiet die sonst, d. h. beim Bestande der Leitung
aus s e r haI b des Bahngebietes, unbestreitbar gege-
bene Kostenbeitragspflicht der BahngeseDschaft aus
Art.
17 trotz der Identität des Grundes der Leitungsver-
legung (der
in diesen Fällen, wo die Leitung kein mecha-
nisches Hindernis
für die Einrichtung des elektrischen
Bahnbetriebes bildet, eben
aus s chI i e s s I ich in
der Störung des Telegraphen-oder Telephonbetriebes
durch die Einwirkung des
Starkstromes liegt) ausge-
schlossen wäre. Auch der
Einwand, dass die Bahnge-
sellschaften
es bei dieser Rechtslage in der Hand hätten,
durch die Disponierung ihrer-elektrischen Installation
die Telegraphen-oder
Telephonteitung als mechanisches
Hindernis erscheinen
zu lassen,imd so dem Bunde allein
die Kosten der
Leitungsverlegp,ng aufzuladen, ist nicht
durchschlagend,
da ja solche, Projekte der Bahngesell-
schaften gemäss Art. 15 EIG dem Eidg.
Post-und Eisen-
bahndepartement zur Genehmigung einzureichen sind,
das der Tendenz einer sachlich nicht begründeten Be-
nachteiligung des Bundes wohl entgegentreten würde.
Die auf den völligen Ausschluss des Art.
17 durch Art. 10
abzielende Argumentation der Beklagten verkennt den in
Art. 17, abweichend von den früheren Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 26.
Juni 1889 betreffend die Erstel-
lung von Te1egraphen-und
TelephonleituBgen, auf-
gestellten Grundsatz der Interessengemeinschaft der
zusammentreffenden Unternehmungen . Sie würde zu
Elektrische Anlagen N° 72.
einer ausnahmsweisen Begünstigung der Bahnen mit
elektrischem Betrieb im Vergleich zu den übrigen Inhabern
vonStarkstromleitungen führen, die aus Art. 10 nach
seiner erörterten Entstehungsgeschichte und Stellung
im Gesetze schlechterdings nicht abgeleitet werden kann.
Uebrigens entspricht die in Art.
17 vorgeschriebene
Kostenvefteilung gerade im Verhältnis zwischen den
Bahngesellschaften und dem Bunde als
Inhaber. es
Telegraphen und des Telephons insofern auch der B.illig-
keit als die Einführung des elektrischen Bahnbetnebes
gem'äss Art. 6 der bundesrätlichen Vorschriften vo
14. Februar 1908 in der Regel die Verlegung de ?le
Geleise begleiten.den Telegraphen-und Telephonbmen
auf mindestens
20 m Entfernung von der Starkstrom-
leitung der Bahn bedingt und der
Bund damit des gesetz-
mässigen Vorteils der
unentgeltliche Benutzn,ng des
Bahngebietes für seine Linien tatsächlich
verlustIg geht.
während die
BahngesellS lhaft umgekehrt von ieser Lnt
tatsächlich befreit wird, und sich insofern beIm elektri-
schen Betrieb günstiger stellt, als beim Dampfbetrieb.
Der erste Posten der Klageforderung
ist daher grund-
sätzlich zuzusprechen. Auch der Einwand der
Beklngten,
dass die fraglichen Leitungen der Klägerin b:l ord-
nungsmässiger
Verwaltung schon vor der Emfuhrung
des elektrischen Bahnbetriebes
hätten verlegt werden
sollen,
ist unbehelfIich, da die Beklagte ihren angeblichen
Anspruch hierauf seinerzeit nicht rechts wirksam
zur
Geltung gebracht hat (vergl. Art. 11 EIG). . .
2. -Zur Begründung der mit illrem ersten und emzlg
noch streitigen Eventualvertrag verlangten Herabsetzung
des ersten Forderungspostens
um 5000 Fr. beruft sich die
Beklagte auf eine angebliche Vereinbarung
mit der Klä-
gerin,
wonach diese letztere ihr anlässlich der Verlegnng
der Telegraphen-und Telephonlinien restanCelenna
auf das Bahngebiet, im Jahre .1907, dIe ZUSIcherung
gegeben hätte, dass bei einer spätern Wnve.rlegung
dieser Linien, welche durch die damals bereIts m Aus-
ElektI'ische Anlagen N° 72.
cht stehenden Veränderungen der Bahneinrichtung,
Insbesondere die Einfü!rrungen des elektrischen Betriebes
nntig gemacht würde, Art. 10 EIG massgebend sein solle.
lesnr von der Klngerin bestrittene Vereinbarungsinhalt
Ist rucht nachgeWIesen..... Folglich
ist das Eventualbe-
gehren der BeJ9.agten zu verwerfen' und demnach der
erste Posten der
Klageforaerung im vollen" aufrecht
erhaltenen Betrage von 8225
Fr. 24 Cts. gutzuheissen.
. 3. -Mit Bezug auf den zweiten Posten der Klage-
forderung von 3967 Fr. 96 Cts., welcher 21 der Kosten
fnr die Verdonpelung des Drahtes der Telegraphen-
leitung St. Montz-Schuls darstellt, hat die Beklagte am
Rechtstage ausdrücklich
zugegeben, dass der' Einfluss
ihres Starkstr.omes diese Drahtverdoppelung nötig
ge-
macht habe. SIe bestreitet aber ihre Pflicht, an die Kosten
, gemäss
Art. 17 Abs. 4 Zifi. 1 EIG beizutragen indem sie
die analoge Anwendung der
Vorschrift in Art'. 17 Abs. 5
EI postUliert:: wonach die Anbringung von Doppel-
drähten und uberhaupt von Rückleitungen, die von
dnr Erde isoliert sind, an öffentlichen Tel e p h 0 n ..
leItungen ausschliesslich zu Lasten des BundeS ' fällt.
Dieser A1lalogieschluss
'Wird von der Klägerin' unter
Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des Art. 17 Abs 5
und auf einen wesentlichen technischen. Unterschied'
zwischen Telepllon-und Telegraphenbetrieb mit Recht
als Ullstatthaft abgelehnt. Es muss in der Tat als fest-
stehend gelten, dass die Telephonapparate gegenüber der
Beeinflussung ihres Stromkreises durch
Starkstromlei-
tungen g a n zer heb 1 ich e m p f i n d li c her sind
als die Telegraphenapparate,
und dass zu sicherer Vennei
du der dnaus resultierenden Störungen des Telephon-
betnebes mIt der zunehmenden Verbreitung des Stark-
stromes sich die Verwendung des Doppeldrahtes als sozu-
sagen
allgemein notwendig erwiesen' hat, während diese
Notwendigkeit
für den Telegraphen jedenfalls nur in
weit geringerem Umfange besteht. Hierüber sind
zu
vergleichen : . in der Publikation des französischen Mi-
nisteriums der öffentlichen Arbeiten, Posten und Tele-
graphen über. die zweite internationale Konferenz der
Techniker
der Telegraphen-und Telephonverwaltungen
von
Europa, vom Jahre 1910, die Arbeiten 'von MAUREAU
über Coexistence des lignes a courant fort et a courant
faible'., S. 7 und 9 (89 und 91), von MÜLLER über den
Schutz der Scnwachstromanlagen gegen die Wirkungen
der Starkströme
, -S. 18 (116), und von STECHER VON
SEBENITZ Uber Das gegenseitige Verhältnis von Stark-
strom-und Schwachstromanlagen , S. 10 und 12 (156
und 158), wo an letzterwähnter Stelle die Verwendung der
Erdrlickleitung beim Telephon als nicht nonnal . beim
Telegraphen dagegen als nonnal bezeichnet wird,
sowie ferner' in dem 1915 erschienenen Heft 4 der von
Prof. Dr WYSSLING redigierten Berichte der Schweiz:.
Studienkommission für elektrischen Bahnbetrieb das
Kapitel
von der Empfindlichkeit der Schwachstrom-
einrichtungen
für die Beeinflussung durch Starkstrom
(S. 133 ff.), spez. S. 141. Diese technische Erfahrung hat
auch schon den Inhalt der hier auszulegenden Gesetzes-
vorschrift bestimmt.
Der Bundesrat wollte in Art. 18 Abs. 3 .
seines Entwurfes (der dem Art. 17 Abs.3 des Gesetzes
entspricht) ausdrücklich auch die
Kosten" für die An.;
bringtlBg' v.6ft/DoppeJdttäbfen an ötrentJiehen 'Pcleplt :
leituiJgen von Stark- und Schwachstromunternehmuog
gemein , nach dem ins Gesetz übergegangenen Ver-
hältnis von' 2/
und 1/
,
tragen lassen (BBI 1899 III
S.828 u. 829). Die Kommission des Nationalrates aber
schlug vor, diese
gemeinsame Kostentragung nur für die
notwendige Ver 1 e gun g von öffentlichen, Telephon.,.
leitungen vorgesehen, die Kosten der A n b r i n gun g
von Tel e p ho n - D 0 P P eId r ä h t e n dagegen
durch Aufnahme einer besondern Bestimmung (Art. 18
Abs. 5, nunmehr Art. 17 Abs. 5) ausschliesslich der
Telegraphenverwaltung
zu überbinden, indem sie sich
von
der Erwägung leiten liess, dass die Telephonlinieri
wegen der grossen Empfindlichkeit ihrer Apparate gegen-
,(86
Elektrische Anlagen N° 72.
über Starkstromeinflüssen, die eine sichere Feststellung
der Herkunft der störenden Einwirkung
häutig gar nicht
ermögliche, richtigerweise, wie es in Schweden geschehe,
überhaupt doppeldrähtig angelegt werden sollten, was
denn auch die
EhIg. Telegraphen-und Telephonverwaltung
selber dadurch anerkenne, dass sie die nachträgliche
Erstellung des Doppeldrahtes von sich aus bereits in
grösserem
Umfange durchgeführt habe. Beide Räte
pflichteten dieser Erwägung durch entsprechende Fassung
des Art. 3 Abs. 2 (nunmehr Art.
4 Abs. 2) über die
Benutzung der Erde als
Leitung bei Schwachstromanlagen
und
durch Almahme des Art. 17 Abs. 3 und 5 im Gesetz
gewordenen Inhalte bei (vergI. aus der Gesetzesberatung
namentlich die Aeusserungen der Berichterstatter Blumer
und Paillard und der
Votanten Köchlin und Dinkelmann
im Nationalrat, sowie des Berichterstatters Geel im
Ständerat: Stenogr. Bulletin der Bundesversammlung,
1900. S. 585 f., 588, 603 und 609; 1901, S. 230,244,249
und 256). Von den Tel e g rap h e n linien war dabei
gar nicht die Rede, weil eben eine besondere Regelung
der Kostentragung ihrer technisch nicht
in gleicher
Weise gebotenen Verdoppelung nicht gewünscht wurde.
Daraus folgt zwingend, dass Verdoppelungen von Tel e-
g rap h e n drähten, die als Sicherungsmassnahmen im
Sinne des Art. 17 EIG notwendig sind, wie dass vorliegend
für die Leitung
St. Moritz-Schuls anerkanntermassen der
Fall war, der Regel des Art.
17 Abs. 4 Ziff. 1 EIGunter-
stehen. Diese Auffassung ist denn auch, nach den unbe-
strittenen
Angaben der Replik, in den bisherigen ausser-
gerichtlichen Anwendungsfällen
stets zur Geltung gelangt.
Der zweite Posten der Klageforderung muss daher eben-
falls zugesprochen werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verurteilt,
der Klägerin 12, 193 Fr. 20 C t s. nebst 5% Zins seit
dem
- Januar 1916 zu bezahlen.
I.
FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
Vrteil cl .. IL Zi'lllabtailung vom 15. Oktober 1919
i. s. Bridli gegen Tsetce
.
Vatersehaftsklage. Berecbnungder Frist des Art. 314Abs.l GB.
Gegenbeweis des Beklagten nach Absatz 2 ebenda. AbnelSUng
der Klage trotz des von der Klägerin geschworenen EIdes, 1Il
der kritischen Zeit mit keinem anderen Manne verkehrt zu
haben, wenn die vom Beklagten i. S. der letzteren Vorschrift
angerufenen und an sich feststehenden Tatsachen derart sind,
um nicht nur Zweüel an seiner Vaterschaft zn erregen, son-
dern dieselbe geradezu als unmöglich erncheinen zu lassen.
A. Die Klägerin 1 Gertrud Tgetgel kam am 2. M
1918 in Chur ausserehelich mit einem Mädchen Hedmg,
der heutigen Klägerin 2 nieder, als dessen Vater sie den
Beklagten
Jakob Brändli bezeichnet. Mit der vorliegenden
Klage verlangen Mutter und Kind, dass das letztere dem
Beklagten
unter tandesfolge zugesprochen und er ver-
pflichtet werde, an die
Mutter 300 Fr. als Auslagen nach
Art. 317 Ulld 500 Fr. als Genugtuung nach Art. 318 ZGB
zu bezahlen.'
Nach der Darstellung der Klägerin 1 hätte der Bekla .
-den sie als Nachbarskind von Jugend auf kannte, SIch
im Jahre 1915 mit ihr verlobt; man sei dann aber über-
eingekommen,
. die Verehelichung bis nach En?e' d
Krieges zu verschieben. Im August 1917 habe SIch dle
Klägerin aus ihrer
Stellung in Zürich vorübergehend zu
ihrem Vater nach ehur begeben. Ungefähr zu gleicher
Zeit, am 25. August 1917 sei auch der Beklagte aus dem
Militärdienst dorthin zurückgekehrt.
Kurz nachber,
spätestens aber am
- September 1917 sei es zwischen den
lU
AS 45 Il -1919