- SACHENRECHT
DROITS
RRELS
- Urteil der II. ZivilabteUung vom 10. September 1919
i. S. Michael Weniger-W eiher-Ltg
at
gegen Wirth und Kltbeteillgte.
Art. 17 und 3 SchlT zum ZGB, 730, 782, 788 ZGB. Unzuständig-
keit des Bundesgerichts zur Auslegung vor dem 1. . Januar
1912 geschlossener Verträge auf Errichtung einer Grund-
dienstbarkeit oder Reallast. -Reallast oder Dienstbarkeit
verbunden mit der Pflicht des Belasteten zu gewissen akzes-
sorischen positiven Leistungen i. S. von Art. 730 Abs. 3 ZGB?
Anspruch auf Befreiung von den letzteren gegen Verzicht
auf die Gegenleistung des Dienstbarkeitsberechtigten wegen
infolge Veränderung der Verhältnisse eingetretener finan-
zieller Unerschwinglichkeit? '
A. -Die Firma Michael Weniger Oe hatte in den
1820iger Jahren auf Grund eines Abkommens mit dem
Stadtrate von St. Gallen auf einem von ihr erworbenen
. Grundstücke im oberen Tale der Steinach bei St. Georgen
einen Weiher erstellt. Das ihn speisende Wasser ent-
springt nicht auf der Weiherliegenschaft selbst, sondern
fliesst ihr von anderen Grundstücken zu. Durch die
Anlage des Weihers sollte es
zum Zwecke der Versorgung
der unterhalb gelegenen Wasserwerke
mit Triebkraft
gesammelt und
gestaut werden. Mit Vertrag vom 25. Juli
1827 verpflichteten sich, unter Aufhebung des erwähnten
Abkommens,
ein er sei t s Michael Weniger oe, deI.1
Weiher mit Zubehör unverändert zu erhalten, sodass er
seinem Zwecke als Wassersammler gänzlich entspreche,
und einen Aufseher zu bestellen, der den Abzug des
assers und den Zug der Fallen nach einer im Vert;rage
llledergelegten Ordnung besorge, an der er sei t s
die Besitzer der unterhalb gelegenen Wasserwerke, an die
WeihereigentÜIDerin einen für jeden von ihnen einzeln
festgesetzten Wasserzins zu zahlen.
Im Jahre 1831 wies
Michael Weniger die Weiher-Liegenschaft
mit allen
daran haftenden Rechten und Pflichten einer von ihm
errichteten Familienstiftung. dem
Michael Weniger-
Weiher-Legat
zu. Nach dem Stiftungsakte hatte es
dabei die Meinung, dass aus den Wasserzinsen allmählich
ein Kapital angesammelt werde, dessen Erträgnisse
zusammen
mit einem Teil der neu eingehendnn Zinsen
den genussberechtigten Angehörigen des Stifters und
deren Nachkommen zufallen sollten.
Zur gütlichen Aus-
tragung der mehrjährigen Anstände wegen Reinigung
und Unterhalt des ,Weniger-Weihers)) wurde dann am
27. Dezember 1863 zwischen den
( Nutzniessern der
Stiftung und den W asserwerkbbesitzern an der Stein ach
ein weiterer, den früheren von 1827
teilWeise ersetzender
Vertrag geschlossen. Danach übernahm die Stiftung als
EigentÜIDerin des Weihers es, diesen in seinem ursprüng-
lichen Gehalte wieder herzustellen und das im Laufe der
Zeit darein eingeschwemmte Geschiebe zu beseitigen,
den Damm
um 4% Fuss von 0 Pegeh zu erhöhen und
den Weiher auch künftig
auf ihre Kosten zu reinigen und
zu unterhalten, welche Verpflichtungen als .Grund-
dienstbarkeit'
zu Gunsten der Wasserwerke auf der
Weiher-Liegenschaft eingetragen werden sollten. Ferner
wurde die frühere Vereinbarung über die Regelung des
.
Abflusses durch die BestiIrimung ersetzt, dass es den 3m
Wasser Berechtigten überlassen sein solle, sich über dessw
Benützung und Abzug nach Gutfinden zu verständigen,
unter dem Vorbehalte, dass
' ton dieser Verständigung dem
Weihereigentümer jeweilen Kenntnis gegeben und der
Abzug nicht
0 bestimmt werde, dass dadurch der Damm
gefährdet werden könnte. Die Wasserwerkbesitzer
ihrer-
seits verpflichteten sich, für die bezeichnete Herstellung
und Unterhaltung des Weihers den Wasserzins auf
ins-
gesamt 4404 Fr. 60 Cts. jährlich zu erhöhen und die jeden
von ihnen daran treffende Leistung
auf den Wasser-
Sachenrecbt. 1'-64).
tJ'iebiWerkel't nebst :dazu gehörenden Gnbkeit6n
S8Hlt GrUlld und Heden als inmler'Wikrß.D4e Gru.d-
dienstbarkeit odef Rent . vonnerken . zu 1asseD.. Um
infÜge Stj,ntilkeiten Z1l v6rmeidell. 1H)1lte die G1öase
dns Weihers . cl eh Sanver tincUg.e ß1lSgemittelt ud
mittelat Vermarkung und Planaufnabme)) für inuner))
festMestellt'
wnrden. . . .
Im Jahre 1885 schlossen sich dieWasaerw61kbßSinr,
welche mit dei. Michael Weniger-Weiher .. Stiftungdie
Verträge' VOll 1827 lind 1863 abgescblossen 'hatten, zu der
Rlitiweib.ernKmporatio.t zusammen: Nachdt Stiftq
und WasserwerlWesitzer seit 1911 'vergeblich über die AU -
legung der erwähnten beiden Verträge und deren ErsetnuQg
durch eine neue Vereinbarung uuterhandelt hattep, reich
ten im Jahre 1918 sowohl die nütiweiher-Korporation als
solche wie die ie bildenden Was erwerkbesitzer einzeln
gegen dle
Michael Weniger-Stiftung eine Klage ein;JJlit
der sie die genauere Feststellung ihrer Rechte in einer
Reihe
von Punkten anstrebten. 1m Verfahren vor ßunde
gericht ist davon .nur nach das vierte Klagebegehren strei-
tig : es sei festzustellen, dass die Kläger das Recht zur
periodischen Kontrolle des Weihers,
des Wasserstanctes
der' Abflussverhältflisse usw. hätten und zu diesen:
Zwecke
das' Wnihergebiet jederznit betreten dürften .
Die StiUungstellte widerklageweise die Begehren:
- es sei u erkennen, dass der Vertrag vom 27. De-
zember 1863
nicht rechtsgiltig zustandegekommen sei;
- die Widerbeklagten haben ihr an die bis aahin.
durch Betrieb, Unterhalt und Reinigung des Weniger-
Weihers über die Wa'sserzinsen hinaus entstandenen
M'ßhrkosten30,OOO Fr. zu vergüten; .
- für die Zukunft .seien die Wasserzinsen auf einen
Jetrag zu erhöhen, aus dem jederzeit die Kosten des '
Unterhalts. Betriebs und der Reinigung
des Weihers
nnbst . zugehörigen Einrichtungen und eine angemessene
Entschädigung für Mühewalt bestritten wercrelt kÖJ,lllteu.
und es sei dieser Betrag bis auf weiteres-auf 10,000 Fr ..
::::tcllenrcch. '. 1.0.
jährlich . eventuell auf eine Summe nach richterlichem
Ennessen festzusei7;en;
- die Vmpflichtung der Widerklägerin zur Wasser-
abgabe . an die Widerbeklagten sei als im Sinne des
Art. 788 ZGB jederzeit ablösbarzu erklären,
- eventuell sei jedenfalls der Widerklägerin das Recht
einzUräwnen, sich des Betriebes, Unterhalts sowie der
Instandstellung und Reinigung des Weihers gegen Ver-.
zieht auf Wasserzins zu entschlagen .
. Von diesen Begehren sind das etsteundzweite schon
im kMtonalen' Appellationsverfahren fallen gelassen
worden. Zur Begründung des dritten, vierten und fünften
wird vorgebracht
:-ein so grosses und kostspieliges Werk
wie
der . Weniger-Weiher . wäre nicht erstellt worden,
wenn der Erbauel: nicht die Aussicht gehabt hätte,
dadurch neben der Deckung der Kosten noch einen ge-
wissen Gewinn
zu erzielen. Auf dieser Grundlage seien
denn auch seiner Zeit im Jahre 1827 die Wasser zinsen
festgesetzt worden. Auch der Stiftungsakt von 1831 zeige, .
dass man mit einem erheblichen Ueberschusse jener über
die Kosten gerechnet habe. Als sich dann in den 1850iger
,
Jahren lieransgestellt habe, dass die WaSserzinsen nicht
mehr ausrnichten, wn die Unkosten zu bestreiten und das .
. StiftUDgsvermögen angemessen
zu äufnen, sei es zu deJ l .
neuen Vertrage von 1863 gekommen, in. der beidersei':'
tigen Auffassung
und Willensmeinung, dass durch den
darinvermnbarten höheren Wasserzins der Zweck des
Legates wieder sichergestellt werden
s.olle. Die spätere
Entwicklung
der Verhältnisse habe ,ind6 Sen diese Er-
wartung neuerdings zu nichte gemacht. Während 1863
die vollständige
Reinigung des Weihers mit Dammer-
höhung noeh 19,000 Fr. gekostet habe, sei sie im Jahre
1904 blosS fü den. halben Welhersehon auf 3.2,000 Fr.
. zu stehen .gekomIilen Während des Krieges seien alle
'Kosten ,Weiter, in einem Masse gewachsen. dass die
Stiftung dem sichefen Ruin entgegengehe, w: nn nicht der
Wasserzi wieder hinaufgesetzt werde Nach dem über
Sachenrecht. N° (jU.
den Parteiwillen beim Abschluss der Verträge von 1827
und 1863 Gesagten bilde diese Erhöhung nur die selbst-
verständliche Folge der veränderten Sachlage: die
Deckung der Kosten sei dabei das Mindeste, worauf die
Widerklägerin Anspruch habe. Werde dem dahinge-
henden Begehren nicht entsprochen,
so müsste ihr zur
Vermeidung weiteren
Schadens jedenfalls die Möglich-
keit vorbehalten werden, die Rechte der Widerbeklagten
am Weiher gegen Entschädigung abzulösen. Da es
sich
um eine auf dem Grundstück haftende Leistung
-Wasserlieferung -handle, genüge hiezu nach
Art. 788
ZGB, dass die Last mehr als dreissig Jahre
bestanden habe: weitere Voraussetzungen seien nicht
erforderlich. Zum mindesten gebiete es unter diesen
Umständen die Billigkeit, dass die
Stiftung sich von
der wegen der Kosten
unerschWinglich gewordenen Ver-
pflichtung zur Reinigung, Instandhaltung und zum
Betriebe
deß Weihers durch Verzicht auf die Gegenleistung
den Wasserzins befreien könne, in der Meinung dass es
den Klägern überlassen sei, dafür selbst zu sorgen.
Die Kläger beantragten Abweisung der Widerklage.
Sie bestreiten die Angaben der Widerklägerin über das
Verhältnis zWischen Wassen;ins' und Kosten soWie die
Berechtigung der daraus gezogenen Schlussfolgerungen
und behaupten, die ihnen am Weiher;-Grundstück zu-
stehenden Berechtigungen stellten sich nicht
als Real-
lasten, sondern
a.l Grunddienstbarkeiten dar. Deren
Löschung könnte daher nur unter den nicht vorliegenden
Voraussetzungen des Art. 736 begehrt werden.
B.-Durch Urteil vom 22. März 1919 ist das Kantons-
gericht des
Kantons st. Gallen I. Zivilkammer auf die
Klage der Riitiweiher-Korporation wegen fehlender
Aktivlegitimation nicht eingetreten.
Im übrigen, d. h.
im Verhältnis zWischen der Beklagten und den ebenfalls
als Klägern aufgetretenen einzelnen Wasserwerkbesitzern.
hat es die Klage in der Hauptsache, hinsichtlich Begehren
4 (C im Sinne der Motive t) gutgeheissen und die Wider-
Sachenrecht. N-6(1. 391
klage abgeWiesen. In den das Klagebegehren 4 betreffen-
den Et'Wägungen wird ausgeführt: Die Beklagte erhebe
t:inspruch dagegen, dass den Klägern die Befugnis
uerkannt werde, das. Weihergebiet jederzeit l zu
hetreten. Nun beanspruchten aber die Kläger jene Be-
fugnis
nur zum Zwecke der Kontrolle über den Zustand
des Weihers, Wasserstand und Abflussverhältnisse. Es
komme deshalb auf dasselbe hinaus, ob man im Klage-
begehren
bezw. Urteilsdispositive das Wort (j jederzeit -
streiche oder nicht. Denn inbezug auf die Kontrolle
könnten die Kläger die
Zeit frei bestimmen. Soweit jene
das Betreten
de Grundstückes wünschenswert mache,
müsse die Beklagfe
es sich gefallen lassen. Soweit dies
. nieht der Fall sei und die Absicht der Kontrolle dabei
nur vorgeschützt werden sollte, könnte sie
sicr. ihm
auch dann widersetzen, wenn
da! Wort jederzeit.)
stehen bleibe. Die Klage sei daher in diesem Punkte in
dem Sinne zu schützen, dass dasselbe nur die Freiheit in
der zeitlichen Einrichtung der Kontrolle, nicht die Be-
fugnis bedeuten
!-olle, letztere in missbräuchlicher Wnise
zum Schaden des Grundeigentümers über das sachlich
gerechtfertigte Mass auszudehnen.
C. -Gegen dieses Urteil richtet siCh die vorliegende
Berufung der Beklagten
und Widerklägerin mit dem
Antrage auf Abweisung des Klagebegehrens 4
d
Gutheissung der Widerklagebegehren 3, 4 und 5. DIe
zur Rütineiher-Korporati(m'gehörenden 19 Wasselwerk-
besitzer. die infolge Nichtweiterziehung des
Urteils durch
die Korporation
als solche einzig noch als Kläger auf-
treten, haben auf
Abweibung der Berufung angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Die Frage, welche Anspruche den Parteien auf
Grund der
Verträge vom 25. Juli 1827 und 27. Dezember
1863 gegen einander zustehen, beurteilt sich, da beide
Vereinbarungen vor dem 1. Januar 1883 bezw. 1. Januar
1912 abgeschlossen wordeu sind, nicht nach eidgenös-
392
sischem, sondern nach, altem kaiit.n.alen Reehte. Dies
.t nach Art. 882 altOR' ohne weiteres klar und eQrf,
meiner Begrindlß!g, soWeit ,Rechte d VerpfIicbtuugen
obligatorischer
Natur in Betracl1t' kommen. Es' triftt
aber auch zU für 'die durch die erwähntell' Verträge ge-
sChaffenen dingtichen Rechtsverhältnisse. Wie das' Bun-
desgericht schon wiederholt ausgesprochen hat, stellt sich
die Bestimmung de ArL 17 Abs.2 SohlT zum ZGB,
wonaeh Eigentum und beschränkte dingliche Rechte
inbezug auf ihren Inhalt nach dem IIikraIttreten des ZOO
unter neue Rechte stehen, Jediglich als Anwendungsfall
des allgememen Grundsatzes des Art.' 3 ebenda dar. Sie
gilt demnach nur insoweit, als .das setz den / Inhalt der
betreffenden Rechte unabhängig vom Willen der Be-'
teiligten umschreibt.
Soweit solche 'zwingende Normen
nicht
bntehen, sondern die. nähere estimmuilg Qes
Inhalts des zu begründenden Rechts, wie dies für Dienst-
barkeiten und Reallasten in weitem Umfange zutrifft
, der Vereinbarung zwischen den Parteien überlassen ist'
bleibt letztere fÜr die gegenseitigen Rechte und Pflichte
a.uch .nach em 1. Januar 1912 mit den Wirkungen, die
SIe bIS dahm hatte, massgebend. (Art. 17 Abs.' 1 und
Art. 1.SchIT). Es teNteht deslialb auch die Auslegu.ng
dnartiger' ltrechtlicher Verträge auf Bestellung' einer
DIenstbarkeIt oder Reallast, die nichts anderes als ein Teil
der Feststellung ihrer WirkUllgen ist, gemäss denebeo.
erwähnten io.tertemporalefi Regeln nach wie vor aus-
. schliesSJich
dem beim Abschluss geltenden, al O dem
kantonalen
.Rechte ,llDdentzieht sich der Kognition des
Bndesgerichts . (AS38 IIS: 750, aß II S. 52, S. ft.,
11 S. 214 Erw .. 2; MUTZNER, Kommentar zu Art. 17
SchlT Nr. 74 bjs 76). '
.
2.' -: nneses nn demnach jedenfalls auf die Bel'uf1lDg
msOWelt. DIcht eIiltreten,:aIs sie sich gegen die GIltheis'MDg
. llI;lem noeh treitigen Begenl'eml 4 der HauptkJage
richtet. Ob
und in Welchem Umfange den Klägem auf
dem Gr.undstütne der Beklagten Kontrollbefllgnisse
Sachenrecht. Ne 60.
, zustellen1D,ld ob sie mit R'i1claiebt darauf jenes betreten
diirfeD" hIaAt in tntet" VOB 4er im Vertl'agevon
1863 geti'oifenen Regel1lD8 des gegenseitigen Verhältaisses
ab. Da die. Beklagte nicht. behauptet. ftaM der .AlledteJi-
nung eiBes danaeh anzunehmenden Rechtes zu soleher
Kon zwingende' Normen des ZGB entgegentttehen'
würdeii, kommt demnach. die VerletzUng enen
ßechte , nicht: in Fi'age .. lm übrigen költnte auch die AD.-
wen des gesetzlichea llienstbarkeitsreehts des ZGB
in diesem Punkte nicht zur GtttheisSung der Betu.f18Jg
führen. Wenn die Vo'tinstanz erklärt, die den KJiIern
zugebilligte Kontrolle seizür ErluiltuiIg und Ausübung
der ihnen
tebndtul Wuset1lezngarecht.e notweftdig,
so
beruht diese SchhlssfoJgerung, die zwar keine bloss
tatsächliche, sondern zugleieh eh eine reehtIi;che iit,
so sehr auf der Würdigung tataachlicher. insbe3Qndere
der öl'ilichen Verhältnisse, dass.sieV'om" Bundesgerichte
biS zum zwingenden, hier nicht geleisteten Gegenbeweise
ihrer Untichtigkeit wohl oder 'Übel ingenommen werden
mUBS. Danach müsste aber das. streitige Kontroll-und
. Betretungsreeht der Kläger schon auf Grund von Art. 737
Abs.
1 ZGB anerkannt' werden. . '
3. -Gleiches gilt für das Begnhren' 3 der Widerklage.
Mag man die dam"it verlangte Erhöhung des Wasserzinses
vom Boden der Voraussetzungslehre betrachten, davon
ausgeheild die'. Parteien. haben' hei der . vertraglichen
Festsetzupg des Zio.sei angenommen, dass dieser zuin
mindesten zur DeckUng der Unterhaltskosten ausreichen
müsse, ;Weshalb es ihrer WilleIismein entspreche,. dass
bei Steigerung der Kosten aucll der Zins entsprecheild
erhöht werde, oder Will man den Ansi)fliCh ' Wie dies die
Bek.lagte heute unter Berufung auf die Entscheidung bei
SEUFFERT, Bd.72 S, 249 versucht hat. aus dem Gesichts-
punkte der Ausf'ÜIlJiDg einer Lücke in den Parteiverein.,.
barungenrechtfertigeli, immer
hndelt es sieh dabei um
die Auslegung der Verträge YQD ,1827 und 1863, die
FeststeDuog.
des PflI161:wiUens i deren Abschluss, die
. "f
nach dem Gesagten der Ueberprüfung des Bundesgerichts
entzogen
ist. Es ist deshalb nicht zu untersuchen, ob nicht
eventuell von einem jener Standpunkte aus die Forderung
.
hätte geschützt werden können.
4. -AndeTh verhält es sich mit dem durch Wider-
klagebegehren 4 in Anspruch genommenen Rechte zur
Ablösung der auf -dem Grundstücke der Widerklägerin
zu Gunsten derjenigen der WideI'beklagten
haftenden
Berechtigungen. Die Bestimmungen der Art. 736 und
788 Ziff. 2
ZGB über die Ablösung bestehender Dienst-
barkeiten und Reallasten sind ohne Frage zwingender
Natur, was für Art. 788 Ziff. 2 schon daraus hervorgeht,
dass er die Ablösung ausdrücklich selbst für den Fall einer
vertraglich als unablösbar begründeten
Last vorsieht.
Sie finden demnach auch auf vor dem 1. Januar 1912
begründete Dienstbarkeiten und Reallasten Anwendung,
sodass die Berufung hier als zulässig erachtet werden
muss.
In der Sache selbst hängt die Entscheidung davon
ab, welches der rechtliche Charakter der fraglichen
Belastungen ist, ob man es dabei
mit einer Grnnddienst-
barkeit oder mit einer Reallast zu tun hat. Trifft letzteres
zu, so
steht .der begehrten Ablösung nichts entgegen,
wäh'renddariiber Einverständnis herrscht. dass die
Bedingungen, welche Art.
736 für die Ablösung von
Grunddienstbarkeiten aufstellt,
n.icht gegeben wären.
Für die Beantwortung jener Frage ist es unerheblich,
dass die Verpflichtungen
der' Widerklägerin zum Teil
unbestreitbarermassen auf positive Handlungen: Reini-
gung
und Instandhaltung des Weihers. Reglierung des
Abflusses daraus auf ihre Kosten gehen. Im Gegensatz
zum gemeinen Rechte kann nach
ZGB die Grunddienst-
barkeit nicht
nur in einem Dulden oder Unterlassen des
belasteten Grundeigentümers bestehen, es kann dazu
auch die
Verpflichtung dieses zu einem Tun treten,
wenn sie nicht den Hauptinhalt des Rechtes ausmacht,
sondern
mit ihm nur nebensächlich verbunden ist, dazu
dient, die Ausübung des hauptsächlichen Rechtes zu
ermöglichen und zu fördern. Solcher Art sind aber die
eben erwähnten positiven Verbindlichkeiten der
Wider-
klägerin. Die ihnen entsprechenden Ansprüche haben
keine selbständige
Bedeutung; sie stehen in untrenn-
barem Zusammenhang mit dem anderen Rechte der
Kläger, welches ihre Voraussetzung bildet -das über
das Grundstück der Widerklägerin fliessende .Wasser
zu ihren, der Kläger Liegenschaften.in einer bestimmten,
deren Versorgung
mit Triebkraft gewährleistenden Weise
zugeleitet
zu erhalten -und würden ohne weiteres
gegenstandslos werden, wenn dieses letztere Recht infolge
Versiegens des Wassers oder aus anderem Grunde unter-
gehen sollte. Jene ,Inanspruchnahme des Grundstückes
der Widerklägerin für die Versorgung der gewerblichen
Betriebe der Kläger
mit Wasserkraft ist es, welche den
wesentlichen
Inhalt der Berechtigung der Kläger, den
eigentlichen primären Zweck der getroffenen
Verein-
barungen ausmacht und ihnen den rechtlichen Charakter
verleiht.
Sie ist aber nicht,. wie es für die Annahme einer
Reallast erforderlich
wäre, in die Form einer Verpflich-
tung der Widerklägerin zu einer positiven Leistung
gekleidet worden, für die das belastete Grundstück haften
würde. Es handelt sich dabei entgegen der Prämisse, von
der das bei den
Akten liegende Rechtsgutachten Hoff-
mann ausgeht, nicht etwa darum, dass die Widerklägerin
den Klägern ein gewisses Quantum Wasser zu verschaffen,
d. h. zu liefern und für die Erfüllung dieser Lieferungs-
pflicht
mit dem Weihergrundstück einzustehen hätte.
Das Wasser, auf das die Verträge von 1827 und 1863 sich
beziehen, wäre den Klägern ohnehin
zneflossen und es
hätte die Widerklägerin auch ohne jene Verträge diesen
Abfluss nicht hindern dürfen, weil ihr über dasselbe keine
Verfügungsrechte
zustanden, kraft deren sie es den weiter
unten gelegenen Grundstücken
hätte entziehen dürfen.
Ihre Verpflichtung erschöpft sich darin, den Eigentümern
der letzteren eine
be' Sere Ausnützung der treibenden
Kraft des bereits vorhandenen, nicht von ihr zu beschaffen-
Sacbenrecht. Ne 60.
den W users dadurch zu ermöglichen, dass es-auf ihrer
Liegenschaft angesammelt und gestaut wird. mit anderen
Werten die dazu nötigen Anlagen auf ihrem Boden zu
dulden und bestehen Zl1 lassen, l1nd . sieh jeder die Ver-
hung jenes Zwecket geföhl'denden Eigentums-
ausübung
zu enthaltea. Sollte das Wasser verl tiegen und
infolgedessen den Klägern nicht mehr zukommen. so
würde deshalb die WiderkIägerin keine weitere Leistungs-
pfJieht treffen, weder in der Weise, dass sie anderes Wasser
zu steUen hätte, noch dass sie für das Interesse der Kläger,
es
zu erhalten, mit ihr.em Grundstück haftbar wäre. Hat
, man es demnach bei dem, was vom Standpunkte der
Kläger den Hauptinhalt des Rechtes ausmacht, auf
Seite der Widerklägerin nicht mit einer Verbindlichkeit
zum Handeln, sondern .zu einem biossen Dulden und
Unterlassen-Gestattung der Benützung de belasteten
Grundstückes durch
Dritte zu einem bestimmten Zwecke
und Nichtverhinderung . . derselben -also mit einer
Dienstbarkeit nach Art.
730 Ahs. 1 ZGB zu tun, so müsste
aber das auf Art. 788 gestützte Ahlösungsbegehren auch
dann abgelehnt werden, wenn man in den daneben der
Widerklägerin obliegenden positiven Leistungen (Reg-
lierung des Abflusses, Instandhaltung der Weiheranlagen
usw.) nicht bloss nebensächliche Handlungen im Sinne
von
Art. 730 Ahs. 2 ebenda, sondern den Charakter einer
Reallast tragende besondere Anspruche sehen wollte.
Denn nach Art. 788 Abs. 3 ZGB ist die Ablösung auch
solcher, Rechte, welche unter den Begriff der Reallast
fallen
und auch sofern im übrigen die Voraussenzungen
dafürerlüllt wären, ausgeschlossen, wenn die Last mit
einer unablösharen Grunddienstbarkeit in Zusammenhang
steht, welcher Fall hier nach dem Gesagten zutl'effen
wUrde.
5. -Es bleibt somit lediglich zu prüfen, ob lücht,
wie in letzter Linie geltend gemacht wird, ein anderer
besonderer Gnmd, IllämHc1!t das im Laufe der Zeit einge-
tretene' Missverhältnis zwischen Aufwen hlngen für die
Sachenrecht, N° 60.
; Eddttag. und Gegenleistung (Wasserzins) der WiCet-
knrm das Recht gebe, sieh jenes positiven Teils ihner
VelpfJIeMung zu entschlagen, d. h. den sie dazu v-erlJiB...
deRen Vertrag als dahingefallenm erklären und die
Ausführung der betreffenden Arbeiten ater Verzicht
auf
die Gegenleistung, den Wasserzins den Klägern zu.
Mter)'assen. Aueh hier handelt es sieh mn einea der
K8gnition
des Bundesgerichts unterstehenden PunJrt,
das 'Erlöschen einer altrechtlichen VerbmdJichkeIt
d lrch Ullter der
Herrschaft des neu e n Rechb einge-
tretene angeblich rechtsv'erniehtende ratsaehen -uner-
trägliche Steigerung der zur Erfüll erfnrdernchen
AllfweDdu.ngen seit; dem Kriege -und nIcht dIe EXIStenz
der Verbindlichkeit an sich im Streite steht. Grundsätzlich
wäre
die Frage wohl zu bejahen.
Wenn . schon das positive Schweizerische Recht
gleich den anderen modemen Gesetzgebungen die in der
oemeinrechtlichen Lehre
vertretene sog. clausula rebus
ie stantibusals allgemeine Schranke des Weiterbestehens
vertraglicher Verpflichtungen njcht kennt, so hat immer-
hin auch es sich der Einsicht nicht
verschliessen können,
dass es Fälle gibt,
WO die seit Uebernahme der Ynflic
tung eingetreten Veränderung der V ernältßlsse d
Hinfälligerklärung jener fordert, obwohl em unner dIe
sonst anerkannten generellen Erlöschungsgründe der
Obligationen fallender Tatbestand genau
genomme
nicbt vorliegt. Nur so lässt es sich erklären, dnss es l'
einer Reihe von Vertragstypen ausserordenthchen du
SachRlge gegenüber dem Vertragsschluss verschiebenden
Umständen selbst dadurch Rechnung
trägt, dass es den
Parteien bei deren Eintrjtt au drücklich das Recht ein-
seitigen Rücktrittes vom Vertrage gewährt (vergl. z. B.
Art. 373, 352, 545 letzter Absatz, 83 OR u,w.). Darf
daraus ein allgemeines Prinzip nicht ergeleitet wer?en,
sondern
wird regehnässig zu sagen seIn, d 9 wer emnlIt
Vertrag für längere Zeit absebliesst, duut auch. die
6efat r einer für ibn nachteiligen WenduBg der DInge
Sachenrecht. Ne 60.
übernimmt, gleichwie er die Vorteile einer ihm günstigen
Verschiebung der
Sachlage in Anspruchuehmen darf,
so verhält es sich doch da anders,
wo aussergewöhnliche,
billigerweise nicht vorauszusehende Umstände zur Folge
haben, die Leistungspflicht für den Schuldner derart
onerös zu gestatten,
dass das Beharren dabei seinem
ökonom'ischen Ruine gleichkommen würde. Trifft dies zu,
so erscheint es nicht nur als Gebot der Billigkeit, ihn von
dem
unter ganz anderen Verhältnissen geschlossenen
Vertrage zu befreien, sondern es lässt sich diese Befreiung
anch strengrechtlich sehr wohl begründen, sei. es dass
man auf den Grundsatz von Treu und Glauben als
Schranke aller Rechtsausübung abstellt, sei es dass man
eine vom Schuldner nicht verschuldete und daher nicht
zu vertretende relative
Unmöglichkeit der Erfüllung an-
nimmt oder endlich emfach das vom Gesetz für gewisse
Rechtsverhältnisse geWährte Rücktrittsrecht analog zur
Anwendung bringt. Eine solche Lösung scheint sich
ins-
bec;ondere
in dem Falle aufzudrängen wo, wie hier, der
Diemtbarkeitsverpflichtete in Verbindung
mit der einem
Grundstück auferlegten, ihrer Natur nach auf ewig oder
doch auf Jahrhunderte bestimmten Dienstbarkeit, sich
zu gewissen positiven Leistungen" verpflichtet
hat, deren
wirtschaftliche
Bedeutung sich bei Begriindung der
Verpflichtung nicht überblicken liess. Konnte auch den
Parteien bei Abschluss
des. Servituts-Vertragei nicht
entgehen, dass die damit verbundenen Rechte und
Ver-
bindlichkeiten mit der Zeit sich möglicherweise in ihrer
wirtschaftlichen Tragweite ändern werden, so
überstieg
es
doch die Grenzen menschlicher Erkenntni'i und
Berechnung, den
Unlfang dieser Aenderung auf Jahr-
zehnte vorauszusehen. Wäre es richtig, was die Wider-
klage behau.ptet, dass infolge der in den letzten
Jahren
eingetretenen ausserordentlichen Prei')steigerung die Last
der Reinigung und des Unterhalts des Weihers im Erfolge
zum finanziellen Ruin
der Widerklägerin führen müsste,
so würde es sich deshalb fragen, ob nicht diese
von der
Saehenrecht. Ne 60. 399
Last zu entbinden wäre, in der Meinung, dass die Dienst-
barkeitsberechtigten befugt wären, gegen Befreiung
von der Pflicht zurZahllmg desWasserzins die Be-
dienung -und . Cnterhaltsarbeiten selbst zu übem
men. .SQ wie die Dinge liegen, besteht indessen. kein An-
lass hiezu 'heute definitiv Std!ung zu nehmen, 'Weil das
dahinzielende Reehtsbegehren nach der Art. wie es im vor-
liegenden Verfahren gestellt und begründet worden ist,
auch auf dieser
Grundlage nicht geschützt werden könnte.
.
Von den Kiägern aufgefordert, sich verbindlich darüber
auszusprechen, welchen Sinn das Widerldagebegehren
haben solle, ob die Kläger damit ohne weiteres von der
Wasserzinspflicht entbunden sein sollen, wenn sie Bedie-
nung und Unterhalt de Weihers auf ihre Kosten besorgen,
hat die Widerklägerin in der Replik erwidert, sie aner-
kenne keine Pflicht, unter dieser Voraussetzung auf die
Erhöhung des Wasserzinses zu verzichten. Sie bezweckt
also
mit der Widerklage nicht etwa, wie es die Fassung
des betreffenden Antrages vermuten liesse, die verbind-
liche
Fesbtellung, dass die Kläger die streitigen Leistungen
in Zukunft gegen Entlastung von der Wasserzinspflicht
selbst
zu 'prästieren .hätten, sondern will sich lediglich
die Möglichkeit gewahrt wissen, diese Uebemahme
allenfalls; wenn
es ihr gutscheinen sollte, und zu einem
von ihr zu bestimmenden Zeitpunkte zu vedangen.
Darauf brauchen
sich aber die Kläger nicht einzulassen.
Es kann ihnen nicht zugemutet werden, ein langwieriges
und kostspieliges Beweisverfahren
darüber, ob die be-
hauptete finanzielle Unmöglichkeit der Erfüllung vor-
liege, über
sich ergehnn zu lassen, solange die Wider-
klägerin
nicht entschlOssen ist, daraus die rechtlichen
Konsequenzen
zu ziehen. Will die Widerklägerin eine
Entscheidung hierüber erwirken, so
kann es nur in der
Weise geschehen,
dass sie für den Fall, als dieselbe zu
ihren Gunsten ausfällt, zugleich auch wirklich deli
Rücktritt vom Vertrage, d. h.den Verzicht auf den
Wasserzins
unter Einnlligung in die Uebernahme des
AB "" 11 -1919
-400
"Unterhalts der Anlagen durch die Kläger erklärt. Solange
sie
dies ablehnt, fehlt ihr ein rechtlich schützenswertes
. Interesse an der
begel1rten Feststellung, das nötig wäre,
um die Kläger zur Einlassung auf diesen Teil der Wider-
klage zu verhalten. Es geht nicht an urid würde gegen Treu
und Glauben verstossen, wenn die Widerklägeiin während
der Jahre, wo der Unterhalt
nur die verhältnissmässig
geringen
regelmässigen Kosten verursacht, ihn weiter
besorgen und die Wasserzinsen einziehen könnte, um
dann, wenn wieder der Augenblick einer Hauptreinigung
des Weihers herannaht, sich desselben zu entschlagen.
Abgesehen hievon
hat die Widerklägerin es auch unter-
lassen, das Material zn den Akten zu bringen, dessen es
bedürfte, um zuverlässige Berechnungen über das
Zutref-
fen der tatsächlichen Bedingungen für ihre Befreiung von
der Leistungspflicht durchznführen. Um ein richtiges
Bild über
das Verhältnis dnes Wasserzinses zu den durch
den Weiheruntemalt verursachten Auslagen
zu gewinnen
kan nicht bloss eine beliebige Anzahl von Jahren heraus-
,gegriffen werden. Die Vergleichung muss sich auf die
ganze ungefähr 40
Jahre umfassende Periode von einer
Weiherhauptreinigung zur anderen erstrecken, wobei
selbstverständlich
unter die Ausgaben nur solche Posten
gestellt werden dürfen, die durch die Servitutsverpflich-
tungen der Widerklägerin veranlasst wurden, nicht
Aus-
lagen, die auch ohne jene entsnanden wären, wie Verbes-
serungen und Reparaturen an den
zur Weiherliegenschaft
gehörenden Gebäulichkeiten, die der Bewerbung des
landwirtschaftlichen Teiles des Gutes dienen, Aufwen-
dungen für das letztere, die Verwaltung des Legates mw.
Die von der Klägerin zu . den Akten gegebenen Buch-
auszUge sind deshalb, weil sie nur die Jahre von 1880
bis 1911 umfassen und jene Ausscheidung der verschie-
denen Ausgabenkategorien vermissen lassen, nicht aus-
reichend,
um eine sichere Grundlage für die Beurteilung
zu schaffen. Wollte
man auf sie abstellen, so müsste
daraus übrigens eher geschlossen werden, dass die Zinsen
Sacbenreeht. N"60.
ausreichen, um die Kosbil. zu bestreiten. Denn wenn sich
danach auch ein Ausgabenüberschuss von 12,000 Fr.
ergibt, so sind darin eben eine Reihe VOll Auslagen der
oben erwähnten
Art inbegriffen, die sich nicht auf die
Servitutsleistungen beziehen und bei deren Ausschaltung
sich das Bild offenbar wesentlich verschieben
würde.
Dazu kommt, dass die Widerklägerin auch keine Auskunft
über das Vermögen der
Stiftung gegeben hat, das auf
Grund des
StiftungSaktes allmählich gebildet worden ist.
Sollte sieh bestätigen, dass, wie die Kläger behaupten,
darin Rücklagen aus Wasserzinsen inbegriffen sind, so
könnte sich die Widerklägerin auf die angebliche
Un-
möglichkeit der Erfüllung zum mindestens solange nicht
berufen, als
es unter Hinzunahme der Erträgnisse jenes
Teiles des Stiftungsvermögens möglich ist, den
Ueber-
schuss der Ausgaben über die Wasserzinseinnahmen zu
decken. Es hätte deshalb zur Substantiierung der Wider-
klage gehört, dass die Verhältnisse auch in dieser Bezie-
hung abgeklärt und die nötigen Angaben darüber ge-
macht worden wären.
Der Antrag auf Einholung einer Expertise darüber,
dass in Zukunft die Ausgaben in einem Masse anwachsen
werden, welche es ausschliesse, sie auch
nur annähernd
aus den jährlichen Wasserzinsen zu tilgen, vermag den
vermissten Urkundenbeweis nicht zu ersetzen, weil es
eben nicht darauf ankommt, ob später möglicherweise
eine
Unmöglichkeit der Erfüllung eintreten werde,
sondern einzig, ob sie nach den
gegenwärtig bestehenden
Verhältnissen anzunehmen sei. Einer allenfalls später zu
Tage tretenden Entwicklung der Verhältnisse nach
jener Richtung
ist genügend dadurch Rechnung getragen,
dass der Klägerin die Möglichkeit gewahrt wird, in jenem
Zeitpunkte auf ihr Begehren zurückzukommen.
Demnach erkennt
das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das
Urteil des
Kantonsgerichts
des Kantons St. Gallen vom 22. März
to..!
Sachenrecht. N. 61.
1919, hinsichtlich des Widerklagebegehrens 5 im Sinne der
Erwägungen, bestätigt.
61. trrteilder Ir. ZivUabteilung ,. m SO. September 1919.
i. S. Altermatt gegen AmmaM.
Art. 684 ZGB. Der Einspruchsprozess gehört nicht zu den
Streitigkeiten, die ihrer. Natur nach. einer vermögensrecht-
lichen Schätzung nicht unterliegen (Art. 61 OG). Streitwert
des Immissionsprozesses. -Der Weidgang mit Herden-
geläute zur Nachtzeit auf einer Wiese, die im Baugebiet einer
Ortschaft mit städtischen Verhältnissen liegt, ist eine über-
mässige, durch Lage und Beschaffenheit der Grundstücke
nicht gerechtfertigte Einwirkung.
A. -Der Klager ist Eigentümer des im Stadtgebiet
von Frauenfeld gelegenen, in der Hauptsache aus
'Wiesland bestehenden landwirtschaftlichen Gutes zum
(I Algisser . r bat diesel an einen gewissen Hunziker
verpachtet, der einen ansehnlichen Viehstand hält. Die
Liegenschaft
(Algisser wird -wie sich aus den ins Recht
gelegten Plänen ergibt -südlich begrenzt durch die mit
Villen beballte Ringstrasse, nördlich dUrch die im Jahre
1910 zur Erschliessung von Bauland erstellte Speicber-
strasse; in östlicher und westlicher Richtung dagegen
stösst das Algissergut an offene Land, doeh ift es auf
allen Seiten
mit einer Einfriedigung umgeben. Vor zirka
9 Jahren hat der Bekagte A. Altennatt, Kaufmann in
Frau.enfeld
vom Kläger einen fhemals zum Algissergu.t
gehörenden, an der vorgenannten Speicherstl'assb. gele-
genen
Bauplatz erworben und ,auf diesem eine Villa
erbaut. Schon seit längerer Zeit liegen nun der Beklagte
und der Pächter Hunziker mit einander im Streit. Jene!'
beklagte bich darüber, daSs dieser vom frühen Morgen.
bis
spät in die NaCht hinein sein Vieh au.;' dem Algissergute
mit Glockengeläute weiden IflS e und auf seine berechtig-
,ten Vorstenungnn hin, dQb Geläute zuu.nterlassen,
03
die!es noch mit Johlen und Peitschen knallen begleitet
habe; Der Beklagte erwirkte daher im Frühjahr 1917
beim Gerichtspräsidenten
von Frauenfeld einen Befehl,
dmchden dieser dem H1.UlZiker unter Androhung einer
Busse von 100 Fr. im Wiederholu.ngsfalle verbot, sein
Vieh in der Zeit von 9 Uhr abends bis 6 Uhr morgens
mit Geläute weiden zu lassen. Anfänglich untt.rzog sich
Hunziker
dem richterlichen Befehl, doch hielt er sich
im darauffolgenden Jahre nicht mehr daran und der
Beklagte sah sich daher von neuem veranlasst, den
Richter anzurufen. Dieser erklärte die angedrohte Busse
als verfallen u.nd erneuerte den seinerzeit erlassenen
Befehl, indem er
für den Fall der ZuwideIhandlung eine
Busse
von 200 Fr, androhte. Auch dieseb VeIbot befolgte
Hunziker nicht und der Gerichtspräsident erkläIte
in der Folge auf Begehren des Beklagten hin auch die
Busfe von 200 Fr. als verfallen. Ein VGn Hunziket gegen
diebe Verfügung eingelegter Rekurs wurde durch Ent-
scheid deI Rekurskommission dCb Obergerichts des
Kantons Thurgau vom 11. Juli 1918 abge'Wieben.
Mit
der vorliegenden Klage beantragt nunmehr Adolf
Ammann alsEi entümer des Gutes zum Algisser : EI
e der Beklagte pflichtig, ein dingliches Recht des Klä-
gers und seiner Rechtsnachfolger sowie ihrer jeweiligen
Pächter . mzu.erkennen, das auf dem AlgisseIgut durch
die Eigentümer oder Pächter gehaltene Vieh unein-
geschränkt also auch zur Nachtzeit, auf dem ganzen Gute
mit Glocken weiden zu lassen, eventueU sei das Ein-
spracl1erecht des Beklagten gegen das Weiden auf den
Fa:ll
zu beschränken, dasf. im untern Teile des Gutes,
gegen die beklagtische Villa hin bil zu einer Distanz
von 75 Meter, eventuell einer gerichtlich festzustellenden
anderen
Distanz geweidet werde, und es sei auch. fül
liiesen Fall das Einspracherecht nUf für die Zeit von
10% Uhr abends bis 4 Uhr morgens anzuerkennen. Zur
BegrüIidung dieses Begehrens machte er geltend. dass
.as AJgissergut nicht im Stadtgebiet . wndern auf dem