- Urten cltr I. ZlrilabttUq TOm 17. Jui lall
i. S. Gehr. P roliDi gegen ValeatiD.
Kauf. Rücktritt des Verkäufers wegen angeblichen Zahlungs-
verzuges des
Käufers, während dieser in Wirklichkeit nur mit
der Pflicht zur Deponierung des Kaufpreises iln Verzuge war.
OR Art. 214. ---' Verzicht auf Annahme der Ware.
A. -Am 24. Januar 1917 verkaufte der Beklagte
Valentin den Klägern Gebruder
Parolin.i 7 Wagen ge-
frästes Tannenholz, lieferbar Februar und März 1917,
zu 95 Fr. per m
,
franco Luino oder Tirano, Kassa gegen
. Faktura.
Da der Beklagte nicht lieferte, gelangten die Kläger
an das Vermittleramt Unter-Tasna. Vor diesem schlossen
die Parteien am 25.
Juni i917 einen Vergleich ab. Dar-
nach verpflichtete sich der Beklagte, das Holz abzuliefern,
sobald' er die Ausfuhrbewilligungen besitze ; die
Kläger
verpflichteten sich dagegen, dem Beklagten die Erklärung
der
Schweiz. Kreditanstalt in Luzern beizubringen, dass
diese dem Beklagten jeweilen gegen Einsendung
der
quittierten Faktura und des Frachtbriefdoppels den
Betrag sofort ausbezahle.
Am 13. Juli 1917 teilte der Beklagte den Klägern mit,
er lasse in den nächsten Tagen 3 Wagen Bretter für sie
einmessen ; sie sollen ihm berichten, ob sie jemanden
zur
Uebernahme nach Schuls schicken werden, und sollen
ihm nach erfolgter
Uebernahme und Abstempelung mit
ihrem Hammer den Betrag ausbezahlen. Die Kläger
antworteten am 16. Juli, er solle mitteilen, wann die
3 Wagen eingemessen werden
könnten; sie werden einen
Vertreter schicken, um die Ware zu
übernehmen; sie
hätten der Bank Anweisung gegeben, gegen Vorweisung
der Faktur und des Frachtbriefdoppels die Auszahlung zu
leisten.
Der Beklagte schrieb darauf den Klägern
am 23. Juli,
die Schweizerische
Krentanstalt teile ihm mit, dass sie
Obliptionenrecht. N-52. 3 15
; die Fakturen, mit dem Visum des Herrn Stüssi, eines
Angestellten der Kläger, bezahlen werde; darauf könne
er
mcht eingehen; die Kreditanstalt müsse ihm die'
Erklärung abgeben, dass sie seine Fakturen, die quittiert
seien, bezahle, oder die
Kläger sollen den vollen Betrag
bei der
hiesigen Kantonalbank I) deponieren, die dann
sofort nach Abgang des jeweiligen Wagens ausbezahlen
müsse. Eine Antwort der Kläger auf
dieses Ansinnen
liegt nicht
vor, dagegen eine Aufforderung derselben vom
24. JllR, den Vertrag bei der Holzexport-u. Verwertungs--
genossenschaft in Hern anzumelden. Dei" Beklagte schickte
darauf den Vertrag nach Bern, und erhielt im August
drei
Ausfuhrbe'Willigungen für die Kläger.
Am
17. August ersuchten die Kläger den Beklagten"
die LieferUllg noch etwas ZlHüekzuhalten.. und fügten bei ..
sie werden natürlich das Depot sofort überweisen. Der
Beklagte antwortete am 20. August, die Deponierung der
6000 Fr. müsse bis nächsten Mittwoch erfolgt sein, da der
erste Wagen an diesem Tage abrolle; sollten die Kläger'
das Depot nicht errichten,
so müsste er sie verantwortlich
machen.
Am 22. August
1917 beauftragten die Kläger dit'"
Kreditanstalt in Luzern, der Graubündner Kantonalbank
in Chur
6000 Fr. Überweisen zu lassen. Hievon gaben sie
dem Beklagten
ain .gleichen Tage Kenntnis, mit dem
Bemerken, dass er seinerseits die Ware
unter Garantie
der richtigen Masse richtig
verladen innert dieser Woche
zu spedieren habe.
Am 25. August teilten sie der Grau-
bündner Kantonalbank mit, dass sie das Depot von
6000 Fr. ihr für den Beklagten überWiesen hätten: der
Beklagte habe das Recht; von dieser
Summe jeweilen
gegen Vorweisung der
Faktur und der Frachtbriefdupli-
kate die betreffenden Beträge zu erheben ; die Kantonal-
bank möge den Beklagten hievon benachrichtigen.
Unterm 27. August machten die Kläger dem Beklagten
von dieSer Zuschrift Mitteilung, mit dem Ersuchen, sie
um Einrnessen einzuladen, da die Fakturen nur gegen
3Hi
,ilu' Visum, dass die Masse richtig befunden 'WUrden, einge-
löst 'WÜrden. Sie gaben sodann Auftrag, die Ware über
Tirano gehen zu lassen.
Tagsdarauf, am 28. August, telegraphierte der
Beklagte
,den
Klägern: Avisierter Betrag 6 mille sind bei Kanto-
nalbank Chur nicht deponiert. Im Bahnhof hier sind
.eingeladen 3 Waggons. Mache Sie für jeden Schaden
haftbar, wenn nicht sofort telegraphisch Anweisung
. an Bank erfolgt. )
Die Antwort liegt nicht vor; nach einer Notiz auf der
Rückseite des Telegramms
hat sie gelautet: Betrag
deponiert
seit 24. August. Fakturen werden regliert,
sobald Ware eingemessen. Angestellter unterwegs zum
Einmass.
Am 29. August schrieb sodann der Beklagte den
Klägern: Am 26. August habe er 2 Wagen bereit gehabt,
jedoch
vQn der Agentur der Kantonalbank, die sich tele-
phonisch
in Chur erkundigt hatte, die Auskunft erhalten.
dass
für ihn kein Geld deponiert sei. Am 27. habe er einen
Wagen abrollen lassen müssen, obschon noch kein Geld
dagewenn sei. Am 28. habe er auch die andern 2 Wagen
abrollen lassen; auch
an diesem Tage sei in Chur noch
kein Geld deponiert
gewesen. Er' habe' dem Angestellten
der Kläger,
Herrn Ammann, die Fakturen und Frachtbrief-
doppel vorgewiesen
und Zahlung vnrlangt. Nach noch-
maliger telephonischer
Besprenhung mit den Klägern habe
aber
Ammann erklärt, nicht zahlen zu können, und auf die
Annahme der Ware verzichtet. Der Beklagte erkläre
deshalb den Vertrag
als nichtig, da er von den Klägern
gebrochen worden sei.
Am folgenden Tage.
30. August, wurde dann die
Kantonalbankfiliale
in Schuls von der Hauptbank be-
nachrichtigt. dass ein Kredit von 6000 Fr. Von den
Klägern für den Beklagten eröffnet sei. Die Filiale setzte
den Beklagten
hie" on in Kenntnis ; dieser nahm jedoch
das Geld nicht
in Empfang.
Schon am 29. August
hatten die Kläger dem Beklagten
Obligationenrecht. N0 52. 347
geschrieben, sie seien nicht schuld daran, dass das Geld
nicht rechtzeitig eingetroffen sei; sie hätten nie versucht,
den Beklagten
zu hintergep.en, weshalb dieser wohl ihrem
Gesuche
ntsprechen dürfte, der Faktur den Vormerk :
für richtige Masse garantiert beizufügen. Mit Zuschrift
vom 31. August sodann erklärten die Kläger weiter, sie
hätten erfahren, dass der Beklagte keinen Wagen an sie
direkt adressiert und auch keine
AU.:.fuhrgesuche für. sie
eingereicht habe. Die
Kläger setzten ihm daher eine Frist
zur Lieferung bis 10. September. Am 1. September
schlieben sie ferner, in Beantwortung der Zuschrift des
Beklagten
vom 29. August: ( Was Sie von unserm Ange-
); stellten Ammann verlangten, konnte dieser nur. in unse-
) rem Einverständnis vornehmen, und da Sie sich weiger-
) ten, die Garantie für die richtig aufgeführten Masse zu ge-
l) ben, so war eine Auszahlung der Fakturen unmöglich. )
Nicht sie hätten den Vertrag gebrochen, sondern der
Beklagte trage die Schuld daran, dass nicht richtig habe
erfüllt werden können. Am 12. September schliesslich
teilten die Kläger dem Beklagten mit, dass die gekaufte
Vare nicht mehr angenommen und Ersatz des aus der
ichterfüllung entstandenen Schadens gefordert werde.
B. -Mit der 'yorliegenden Klage wird dieser Schaden
jm
Betrage von 3350 Fr. geltend gemacht.
Der
Beklagte seinerseits verlangt widerklageweise
Bezahlung einer Entschädigung
Von 376 Fr. a Cts.
aus angeblichem Vertragsbruch durch die Kläger.
C. -Beide kantonalen Instanzen haben sowohl die
Hauptklage als die Widerklage abgewiesen.
D. -Gegen das Urteil des Obergerichts vom 19 .. März
1919 haben die
Kläger die Berufung an das Bundesgericht
erklärt, mit dem Antrag auf' Gutheissung der Klage in
vollem UIIiffU1ge, eventuell auf Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz zur Aktenvervollständigung und neuen
Entscheidung.
E. -Der Beklagte hat sich der Berufung angeschlo -
sen,
mit den Anträgen:
AS4S H -1919
:U
Obligationenreeht. Ne 52.
- Es sei das angefochtene Urteil in dem Sinne umzu-
ändern,
dans die Widerklage gutzusprechen sei.
2;. Eventuell seien die Akten an die kantonale Instanz
zur Aufnahme folgender Beweise zurückzuweisen:
Ein-
vernahme Ammanns als Zeugen über die Vorgänge anläss-
lieh seines Aufenthaltes in Schuls im Auftrage der
. Kläger, wo er das Holz 0 h n e Geld hätte in Empfang
nehmen sollen,
und des Stationsvorstandes Von Sehuls
als Zeugen über die Widerklageforderung und deren
Begründung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- .:-Der Beklagte hat in seiner Zuschrift Vom 29. Au-
gust 1917
an die Kläger in bestimmter Weise seinen
Willen
ausgesprochen" den Vertrag nicht zu erfüllen.
Nach
ArL 108 OR durften daher die Kläger nunmehr
statt der Erfiillung Schadenersatz' wegen Nichterfüllung
vnrlangen, unter der Voraussetzung, dass der Beklagte
mcht berechtigt war, seinerseits Vom Vertrage zurückzu-
treten. Der Beklagte gründet
seine Weigerung auf Art. 214
OR, und es frägt sich deshalb, ob der Tatbestand dieser
Gesetzesbestimmung gegeben sei,
d. h. ob die verkaufte
Ware gegen Vorausbezahlung des Preises oder
Zug um
Zug zu übergeben war, und ,die Kläger sich mit der
Zahlung des Kaufpreises im Verzuge befunden haben ..
. Nun kann nach den Akten kein Zweifel dariiber be-
.stehen,
dass die Kaufsache Zug um Zug zu übergeben
war.
Im ursprünglichen Vertrage war Kassa gegen
Faktur vereinbart. Diese Bestimmung wurde in dem
Vergleich dahin abgeändert, dass die Kläger den
Kauf-
prnis . für eine Lieferung jeweilen gegen Einsendung der
qUIttIerten
Faktur und des Frachtbriefdoppels sofort aus-
bezahlen sollten. Später wurde die 'Zahlungsweise dahin
bestimmt, dass die Kläger den
vollen Betrag bei der
Graubündner Kantonalbank deponieren sollten, in der
Meinung, dass der Beklagte bei dieser die Zahlung erheben
könne. Mit der Vereinbarung eines
nepots bei der Grau-
I
I
Obll8atlonenrecht. N 52. 349
bündner Kantonalbank war also an der Bestimmung, dass
Zngum Zug geleistet werden solle, nichts geändert.
Die
Kläger gerieten danach in Zahlungsverzug, wenn
der Beklagte ihnen die Ware zur Abnahme gehörig
angeboten
hatte, und die Graubündner Kantonalbank,
beziehungsweise ihre Filiale in Sehuls, die dagegen
geforderte
Zahlung nicht leistete, sei es dass das Depot
nicht vorhanden war, sei es aus andern
Gründen.
- -Zur Uebergabe der Ware gehörte nun ihre Bereit-
stellung zum
Zweck des Einmessens durch einen Vertreter
der Kläger. Das ergibt sich aus dem Schreiben derselben
vom 27. August, worin sie den Beklagten ersuchten, sie
zum Einmessen einzuladen, und aus der Antwort der
Kläger auf die
telegraphische Anzeige des Beklagten
vom
- August, dass im Bahnhof Schuls 3 Wagen einge"
laden seien, ihr Angestellter werde zum Einmessen
erscheinen.
Der Beklagte hat nun aber die 3 Wagen den
Klägern beziehungsweise ihrem Angestellten nicht zum
Einmessen bereit gehalten.
Er hat das Erscheinen des
von den Klägern am 28. August angekündigten Ange-
stellten nicht abgewartet, sondern bereits am
- August,
Wenn nicht schon früher, die Ware nach Italien abrollen
lassen.
Laut seinem Brief vom 29. August waren, als der
Angestellte Ammann in Schuls eintraf, die 3
Wagen
bereits abgerollt .
Der Beklagte
hat also am 29. August den Rücktritt
erklärt, ohne dass er die Ware, wie es von den Klägern
verlangt worden
war und verlangt werden durfte, zum
Einmessen bereit gehalten hätte, und damit die Kläger
in die Unmöglichkeit versetzt, die Ware
Zug um Zug,
gegen Bezahlung des Kaufpreises, in Empfang zu nellmen.
Daher. waren die Kläger auch nicht verpflichtet, die
Zahlung zu leisten ; sie befanden sich, als der Beklagte
am 29. August den
Rücktritt erklärte, nicht im Zahlungs-
verzug, weshalb der Rücktritt nach Art. 214 OR nicht
berechtigt war.
- -Allerdings waren die Kläger am 28. August mit
350 Obligationenrecht. NQ ;')2.
ihrer VerpflichtwJg, den Kaufpreis bei der Graubündner
Kantonalbank zu deponieren, im Verzug. Denn zu dieser
Verpflichtung gehörte. auch der
Ausweis an den Beklagten,
dass
das Depot tatsächlich geleistet sei. Dieser Ausweis
war laut dem Zeugnis des Verwalters der Kantonalbank-
filiale Schuls unterblieben. Allein die Verpflichtung
zur
Deponierung bedeutet nicht die Verpflichtung zur Vor-
ausbezahlung, sondern nur zur Bereitstellung des Geldes,
damit gegen Ablieferung der Ware beziehungsweise
Bereitstellung zur Einmessung die Zahlung Zug um Zug
durch die
Bank erfolgen könne. Wegen des Verzuges in
der Deponierung konnte der Beklagte nicht ohne weiteres
nach Art. 214
OR vom Vertrag zurücktreten, sondern er
musste, wenn er wegen dieses Verzugs
sich von der
Verpflichtung zur Erfü.llung frei machen wollte, nach
Art.
107 OR vorgehen; der Rücktritt war ihm also erst
gestattet, nachdem er den Klägern vergeblich Frist zur
nachträglichen Erfüllung ihrer Pflicht zur Deponierung
angesetzt
hatte. Mehr als diese Folge ist auch in dem von
der Vorinstanz und dem Beklagten angezogenen Entscheid
des Bundesgerichts
i. S. Strohhandelsgesellschaft gegen
Hollstein
(AS 44 II S.410) dem Verzuge des Käufers
in der Beschaffung des
zu leistenden Akkreditivs nicht
beigemessen. Die Vorinstanz
hat daher zu Unrecht unter
Berufung auf dieses Urteil angenommen, die Nichter-
füllWJg der Pflicht 7ur Deponierung des Kaufpreises
stehe
in Bezug auf die Anwendung des Art. 214 dem
Verzug in der BezahlWJg des Kaufpreises gleich und
berechtige den Verkäufer ohne weiteres zum Rücktritt.
4. -Die Klage erscheint somit grundsätzlich als
begründet, es wäre denn, Ammann
ätte, wie der Be-
klagte behauptet, in Schuls namens der Kläger auf die
Annahme der Ware verzichtet.
Es ist zwar nach der
Aktenlage
icht anzunehmen, dass die Erfüllung dem
Ammann nachträglich
in richtiger Weise angeboten
worden sei -die 3 Wagen waren nach dem Briefe des
Beklagten
an die Kläger vom 29. August 1917 damals
Obligationenrecht. N° 1)3. 351
nicht mehr .in Schuls -, noch dass Ammann die Annahme
ohne Grund verweigert habe. Offenbar war seine Erklä-
rung dahin zu verstehen, er könne den Kaufpreis deshalb
nicht bezahlen, weil er die Ware nicht
habe ausmessen
können,
und der Beklagte sich weigere, die verlangte
Garantie für richtige Masse zu geben. Allein
da eine
bestimmte Feststellung hierüber fehlt, ist dieser Punkt
von der Vorinstanz noch durch die beantragte Einver-
nahme Ammanns als Zeugen abzuklären; eventuell wäre
festzustellen, ob Ammann bevollmächtigt gewesen sei,
in gültiger Weise für die Kläger auf
die Annahme der
Ware
zu verzichten.
5. -(Weiteres Ver!ahren.)
6. -(Widerklage.)
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Anschlussberufung wird abgewiesen.
Die Hauptberufung
wird in dem Sinne begründet
erklärt, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons
Luzern vom 19. März 1919 aufgehoben
und die Sache im
Sinne der Motive an
tlie Vorinstanz zurückgewiesen wird.
53. mit cle la. Ire seetion eivite du 3 jUillet 1919
dans Ia caust: Brasserie. de St-Jea.n contre Da.me mnderberger.
Les contrats de livralsol1 de biere a 1011g terme, bien que fixal1t
un prix determine, sont presumes conclus sous la cnause rebus
sie stantibus . une modification radicale des Clrconstances
autcrise les panties a se departir du contrat sans indemnite a
moins qu'elles ne tombent d'accord sur un prix adapte au nou-
vel etat des choses,
A. -Par convention du 1
er
4ecembre 1912, la Bras-
serie
de St-Jean, a Genev , loua aDemoiselle Freivogel,
devenue
des lors Dame Hinderberger, le caf.e da I'Hotel
de Ville a Geneve; pour en faeiliter l'exploitation elle