- KRIEGSVERORDNUNGEN
ORDONNANCES DE GUERRE
- Auszug a.us dem UrteU des Ialsa.tionshofes
vom 28. Janua.r 1919
i. S. Xiefer-Lehner gegen Staa.tsanwaltschaft Baselstadt.
H ö c h s t p r eis e für den Handel mit Heu: Unzulässig-
keit der Rück,.beziehung oder analogen Anwendung ein-
schlägiger Strafvorschrlften.
Der Kassationskläger, Futterhändler Kiefer-Lehner
in Basel,
hat in den Monaten Juni und Juli 1918 von ver-
schiedenen Landwirten in Rodersdorf Heu der 1918er
Ernte ab Wiesen dieser Landwirte L'11 benachbarten
Elsass gekauft
und es in Basel zu 23 und 25 Fr. pro
100 Kg. weiterverkauft, ohne im Besitze einer Bewilligung
des Schweiz. Militärdepartements zur Ausübung des
Heuhandels
zu sein.
Auf Grund dieses Tatbestandes ist
er letztinstanzlich
durch
Urteil des Appellationsgerichts-Ausschusses des
Kantons Baselstadt vom 16. Oktober 1918 des Handeins
mit Heu ohne Bewilligung und der mehrfachen Ueber-
tretung der Höchstpreise für Heu schuldig erklärt und
ge;:näss Art. 9 und 16 des Bundesratsbeschlusses betr.
den Handel mit Heu und Stroh vom 18. Juni 1917, so",ie
Ziffer
2 der Verfügung des Schweiz. Militärdepartements
betr. Höchstpreise
für Heu und Stroh 'om 14. Mai 1918
zu einer Geldbussevon
500 Fr. (für den Nichtbeibringungs-
fall in
100 Tage Gefängnis umgewandelt) nebst den Kosten
verurteilt worden.
Dia K ass a t ion sb e s c h wer d e Kiefer-Lehners
gegen dieses
Urteil hat der Kassationshof des Bundes-
gerichts gut geh eis sen, und zwar, was die Be-
Kri",gnverorunullgeu. ." .
sh'afung wegen Ueberschreitung der Höchstveise hetrifft,
aus folgender
Erwägung:
- -'" Auf Grund des Art. 13 BRB vom 18. Juni 1917
haUe das Schweiz. Militärdepartement mit Verfügungen
vom 17. Juli und 15. September 1917 und 31. Januar 1918
die Höchstpreise für die
Ern t e 1 91 7 in der Weise
festgesetzt,. dass es zwischen
Verkaufspreisen der
Produzenten) und höher gestellten (i Handelspreisen i)
unterschied. Sodann bestimmte es mit Verfügung vom
- Mai 1918, unter vorläufiger Aufrechterhaltung dieser
Höchstpreise der
Ernte 1917 (Ziffer 1), anschliessend
(ZilIer 2) :
(i Vorgängig des Erlasses allgemeiner Vorschriften über
die Ernteergebnisse 1918 werden die Höchstpreise für
unvergorenes Heu ab der Wiese wie folgt festgesetzt:
Heu, vom Käufer auf der Wiese abgeholt 13 Fr.
pro 100 Kg.
Heu, vom Käufer ab der Wiese zum Magazin oder
zur Scheune des Käufers geliefert 13 Fr. 50 Cts. pro
100 Kg.
Allgemeine Vorschriften sind dann erst durch den BRB
vom 16. August 1918 betr. die Versorgung des Landes
mit Rauhfutter, Getreidestroh und Riedtstreue (in
Ersetzung des
BRB vom 18. Juni 1917) und durch die
zugehörigen
Ausführungsbestimmungen des Schweiz.
Militärdepartements vom gleichen Tage erlassen worden.
Hiebei
hat das Departement, ahweichend von seinen
früheren Verfügungen, die
(i Verkaufspreise der Pro-
duzenten als Grundpreise ) festgesetzt und dazu für
den Handelsverkehr bestimmte
Handelszuschläge ;) ge-
stattet.
Daraus folgt, dass für Heu der Ern tel 918 zur
Zeit der fraglichen Verkäufe des Kassationsklägers nur
die in Ziffer 2 der Verfügung des Schweiz. Militärdeparte-
ments
vom 14. Mai 1918 enthaltenen Höchstpreise in
Kraft standen, die unbestreitbar Pro cl uze n t e n -
höchstpreise .sind, und dass demnach für jene Handelstä-
tigkeit des Kassationsklägers massgebende H a
n deI s -
höchstpreise fehlten. Diese Lücke der damaligen Gesetz-
gebung
hat auch das Appellationsgericht festgestellt,
sie aber in der Weise ausgefüllt, dass
eS dem Kassations-
kläger als Heuhändler
zu den Produzentenhöchstpreisen
vom
14. Mai 1918 noch die Handelszuschläge ) vom
16. August 1918 zugebilligt
und nur den darnach sich
ergebenden Ueberschuss seiner Verkaufspreise als straf-
bare Höchstpreisüberschreitung behandelt
hat. Allein
dieses Vorgehen erscheint als unstatthaft.
Es liegt darin
entweder eine direkte Rückbeziehung des Erlasses vom
16. August 1918,
die schlechterdings undenkbar ist, da
speziell eine Zuwiderhandlung gegen Höchstpreise deren
vorgängige Anordnung und Bestimmung zwingend
vor-
aussetzt, oder aber eine Ableitung von Handelshöchst-
preisen für die Geltungszeit der
Verfügung vom 14. Mai
1918 aus den darin einzig festgesetzten Produzenten-
höchstpreisen nach Analogie der entsprechenden
Vor-
schrift des Erlasses vom 16. August 1918, also ein ty-
pischer Fall des im Strafrecht verbotenen Analogie-
schlusses, nämlich der Bildung einer neuen rechtlichen
Einzelbestimmung aus dem einer bestehenden Bestim-
mung zugrunde liegenden Gedanken. Insofern verstösst
auch die Bestrafung des Kassationsklägers wegen Höchst-
preisüberschreitung gegen
dns einschlägige Bundesrecht.
Kriegsverordnungen. N° 13.
13. 'Orten des lta.ssationshofes vom 26. Februar 1919
i. S. Brunner gegen Staatsanwaltschaft Solothurn.
Die Strafverfügungen des Eidg. Militärdepartements gemäss
Art. 1 5 B RB vom 2 9. M ä r z 1 9 1 7 betr. B rot-
g e t r eid e stehen richterlichen Strafurteilen gleich;
Grundsatz ne bis in idem: Begriff des einzelnen Ueber-
tretungsfalls J). Verantwortlichkeit des Mühleninhabers für
die Einhaltung der Mehlvorschriften des BRB,die für
Kundenmühlen gelten, gleich wie für Handelsmühlen J).
A. -Der Kassationskläger Brunner betreibt an seinem
Wohnort Kleinlützel seit Jahren eine kleinere sog. Bauern-
oder Kundenmühle,
und zwar, da er selber nicht Müller
von Beruf ist, durch einen Mahlknecht.
Am 18. Januar
1918 erllOb der eidgenössische Mühlenkontrolleur Egger
bei ihm eine Mehlprobe, die
von der zuständigen Ex-
pertenkommission als dem amtlichen VollIl1ehltyp nicht
konfonn, sondern zu hell befunden wurde. Mit Schreiben
vom 18.
Februar 1918 eröffnete das Eidg. Brotamt III
Brunner diesen Befund unter Verwarnung und Bussan-
drohung. Hierauf ersuchten sowohl der Mahlknecht Wyss,
als auch Brunner selbst
mit Zuschriften vom 20. und
24. Februar das
Brotamt um Vornahme einer Probe-
m alllung , wobei der erstere geltend machte, dass es bei
der gegenWärtigen Einrichtung der Brunner'schen Mühle
nicht möglich sei, dunkler zu mahlen,
und der letztere
erklärte, er habe nach einer ersten Bestrafung
Vom letzten
Herbst schon eine neue Einrichtung (Anbringung gröberer
Seiden) getroffen und sei bereit, nochmals eine gröbere
Seide anzuschaffen, weshalb man diesmal von einer Busse
abstehen möge. Bei seiner dadurch veranlassten Be-
sichtigung der Mühle vom 18.März 1918 ordnete der eidg.
Kontrolleur dann die Verwendung einer gröberen Seiden-
nummer
an und nahm von der verlangten Probemahlung
Umgang. Auf Grund des Ergebnisses der Mehlprobe vom
18. Januar aber verfällte das Eidg. Militärdepartement
Brunner am 24. Mai 1918 in eine Busse
von 350 Fr.