IV. DEROGATORISCHE KRAFf
DES BUNDESRECHTS
FORCE
DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL
7. Auszug sous dem Urteil vom 9. Ka.i 1919 i. S. litlin
gegen St. Gallen.
Anerkennung eines gewohnheitsrechtlich begründeten kanto-
nalen Bergregals.
( In der Hauptsache beschwert sich der Rekurrent
darüber, dass durch die in der Konzessionserteilung
liegende Feststellung
und Ausübung eines kantonalen
Bergbauregals die verfassungsmässige Garantie seines
Eigentumsrechtes beeinträchtigt
werde; auch handelt es
sich dabei,
da die Art. 655 und 667 ZGB angerufen werden,
um eine Beschwerde wegen Verletzung des Grundsatzes
der derogatorischen
Kraft des Bundesrechts gegenüber
dem kantonalen Rechte.
In dieser Beziehung ist zunächst
auf den Entscheid des Bundesgerichts
in Sachen Wein-
mann gegen Luzern (AS 44 I S. 167 ff.) zu verweisen, worin
festgestellt wurde, dass nach dem
ZGB die Kantone
berechtigt sind, durch ein Gesetz das Bergregal einzu-
führen und damit dem
Staate das Recht zur Ausbeutung
von nutzbaren Mineralien und Fossilien im Erdinnern zu
sichern. 'Vas hier von einem kantonalen Gesetze gesagt
ist, gilt aber
für das kantonale Recht überhaupt, also
auch für ein in einem Kantone bestehendes Gewohnheits-
recht, das grundsätzlich gleich der Gesetzgebung gültige
Normen enthalten kann. Demnach
hält auch ein gewohn-
heitsrechtlieh begründetes kantonales Bergregal vor den
Bestimmungen des
ZGB und einer verfassungsmässigen
Eigentumsgarantie stand.
l)
Gewalte.ntrennung. So S.
V. GEWALTENTRENNUnG
SEPARATION DES POUVOIRS
8. Urteil vom 17. :r.brua.r 1911
i. S. !'ischer und DürreDmatt gegen Del'll.
Legitimation einer kantonalen Regiernng, im staatsrechtlichen.
Beschwerdeverfahren
für den Grossen Rat aufzutreten. -
,rerhältnis der gesetzaQsführenden Verordnung zum Ge-
setz. -Umfang und Inhalt der Befugnis des bernischen
Grossen Rates zum Erlass von Dekreten. Zulässige Aus
führung des von einem Gesetze aufgestellten Grundsatzes
der amtlichen Inventarisation zu Steuerzwecken auf dem
De,kretswege.
A.. -Das durch Volksabstimmung vom 7. Juli 1918
.mgenommene bernische Gesetz über die direkten
Staats-
und Gemeindesteuern bestimmt in 41 Abs. 2bis 4 u. 6:
Stirbt eine im Kanton Bern steuerpflichtige Person.
so ist über ihren Nachlass ein amtliches Inventar auf-
I zunehmen. Zur Sicherung desselben ist der Nachlass
innerhalb 24 Stunden nach dem Todesfall unter Siegel
I zu legen. Die amtliche Inventarisierung unterbleibt,
in den Fällen; wo ein Erbschaftsinventar (Art. 60
. Einführungsgesetz zum ZGB) oder ein öffentliches
Inventar (Art. 580 ff. ZGB) aufgenommen wird. Die
Erben sind jedoch verpflichtet, der Steuerbehörde
dieses Inventar vorzulegen.
Das amtliche Inventar ist durch einen Bezirksbeamteu
aufzunehmen. In grösseren Gemeinden kann mit Ge-
"nehmigung des Regierungsrates die Aufnahme den
Gemeindebehörden übertragen werden. Die Kosten der
amtlichen Inventarisation trägt der Staat.
) Der Regierungsstatthalter kann auf den Vorschlag
. der Erben einen Notar mit der Inventaraufnahme be-
auftragen; in diesem Falle tragen die Erben die K,osnen.
) Die Ausführungsbestimmungen über das amtlIche
Staatsl'eoht.
) Inventar bleiben einem Dekret des GrosseIl Rates vor-
l) behalten. ) .
Auf Grubd dieser Gesetzesbestimmting erliess der
Grosse Rat de Kanton Bern am 10: Dezember 1918 ein
Dekret betreffend die amtliche Inventarisation des
NachlasSes von Steuerpflichtigen, aus dem. folgende
Vorschriften
H'etV'ormheben 'Sind: (( l6: Die Versiegelung
) wird dura den PnM'oonten des Einwohnergemeinde-
) rat oder des Gemninderates der gemischten Ge-
l) meinde oder durch ein Mitglied des Gemeinderates
vorgenommen.
) Mit Genehmigung des Regierungsrates kanu das Ge-
l) meindereglement die V.ornahme der Versiegelung auch
) andern Organen übertragen.
)
In jedem Falle ist die Gemeinde für die richtige
Ausführung ihrer Organe verantwortlich; ihr bleibt
der Rückgriff gegenilen fehlbaren Beamten vorbehalten.
) 8. Der Versiegelungsbeamte hat festzustellen, ob
Wertschriften irgendwelcher Art, mit Einschluss von
Lebensversicherungs-und Unfallversicl1erungspoJicen,
.l) Bargeld, sowie Haus-und Geschäftsbücher oder andere
)) Aufzeichnungen, welche sich auf VelJnögen oder Ein-
) kommendes Verstorbenen beziehen, vorhanden sind und
. ) wo sich solche befinden.
, ) Sämtliche Familienangehörigen und Angestellten des
) Verstorbenen sind. unter Straffolge, zur wahrheits-
)) getreuen Auskunftserteilung' hierüber verpflichtet. Sie
) werden durch den Versiegelungsbeamten au,drücklich
) auf diese Pflicht,sowie auf die Folgen ihrer Verletzung
) aufmerksam gemacht.
/) Dem Versiegelung ;beamten sind; auf Verlangen alle
l) Räumlichkeiten und Behältnisse zu i öffnen. Räumlich-
) keiten und Behälthi . deren; Otlnung verweigert
) wird. sind in jetlem Fa1le zu versiegeln.
) 13. Das 'amtliche Inventar wiPd fegeJmä tig: durch
den Amtssehreiber ....... ; .. aufgenommen;
I) In grössern Gemeinden kann mit :Genehmigllng des.
Gewaltentrennung. ) 0 8.
I Regierungsrates die Aufnahme des Inventars den Ge-
- meindebehörden iibertragenwerden (Art. 41 Abs. 3 des
- Steuergesetzes). Das zuständige Organ ist im Gemein-
- dereglement zu bezeichnen. Die Gemeinde ist für ord-.
)) nungsgeIilässe Durchführung seÜlerFunktionen verant-
) wortlich. '
17. Das Inventarisationsorganhat den gesamten
) Vermögensbestand des
verstol'benen Steuerpflichtigen
I) festzusteHen und darüber ein Verzeichnis.,..... aufzu.,.
.nehnien.
Sämtliche Erben, Familienangehörigen und Ange-
l stellten des Verstorbenen sind . unter Straffolge ver.,
) pfliclttet, dem Inventarisationsorgan die . Vermögens-
stücke des Verstorbenen zu bezeichnen, Behältnisse
) und Räumlichkeiten zu öffnen sowie ihm jede verlangte
) Auskunft nach bestem Wissen und Gewissen zu er-
) teilen. Die gleiche Verpflichtung liegt auch Dritten ob,
I welche in der Lage sind, über die Vermögensverhält-
I nisse des Verstorbenen Auskunft zu erteilen oder
)) Vennögensstücke desselben aufzubewahren. Handelt es
sich um Dritte, für welche die Wahrung eines Berufs-
I) oder Geschäftsgeheimnisses in Frage kommt, so haben
die Erben ihre Einwilligung zur Auskunftserteilung zu
geben.
I) Das Inventarisationsorgan hat die in Absatz 2
I genannten Personen auf ihre Pflichten aufmerksam
I) zu machen ..... .
I 27. Erben, Hausgenossen und Angestellte des ver-
I) storbenen Steuerpflichtigen, welche der ihnen durch
) 8 und 17 dieses Dekretes auferlegten Verpflichtung
) zur Vermögensangabe, zur Öffnung von Räumlichkei-
ten und Behältnissen und zur Auskunftserteilung . nicht
) nachkommen, werden mit Geldbussen bis zu 5000 Fr.
) bestraft. In die nämliche Busse verfaIlen Dritte, welche
gemäss 17 dieses Dekretes zur Auskunftserteilung
) verpflichtet sind. sofern sie dieser Verpflichtung nicht
nachkommen.
Staatsl'el:ht.
B. -Gegen diese Dekretsbestimmung h ben die Für-
sprecherF. v. Fischer und Dr. H. Dürrenmatt am 28. De-
zember 1918 die staatsrechtlinhe Beschwerde an das
Bundesgericht ergriffen
mit dem Antrage auf Aufhebung.
Zur Begründung wird im allgemeinen geltend gemacht :
Der Gtosse Rat habe sich nicht darauf beschränkt,
lediglich Ausführungsbestimmungen
über die Art und
Weise der Durchführung des Inventars aufzustellen,
sondern neue, selbständige
und weitgehende Normen
festgesetzt, die ihrer
Natur nach Gegenstand eines
der Genehmigung des Volkes unterliegenden Gesetzes
bilden müssten. Darin liege eine Verletzung
von Art. 6
und 26 KV. Di in diesen Bestimmungen enthaltene
Kompetenzausscheidung sei aus einem Gesetz in die
Verfassung übernommen worden
und zwar offenbar des-
halb, . um eine höhere Garantie dafür zu schaffen, dass
nicht alles mögliche, worüber ein Gesetz nichts bestimme,
nachträglich in Dekreten untergebracht werde. Grund-
. sätze aller Art, insbesondere Eingriffe in die persön-
lichen Rechte und Freiheiten der Bürger, könnten jeden-
falls
nur in Gesetzen niedergelegt werden, während
in den Dekreten bloss reine Ausführungsbestimmungen
über organisatorische, oder formnlle und dergl. Fragen
Aufnahme finden dürften.
6 Abs.3 des Dekretes wird speziell noch aus folgenden
Gründen angefochten: Art.
41 des Steuergesetzes habe die
Gemeinden nicht verpflichtet,
'urch ihre Örgane die Ver-
siegelung des Nachlasses vorzunehmen. Umsoweniger
lasse sich ihnen die Verantwortlichkeit für Fehler ihrer
Organe bei Versiegelungen durch Dekret überbinden.
Art.
61 OR behalte den Erlass abweichender Bestimmun-
gen über die Verantwortlichkeit öffentlicher Beamter
der eidgen. und kantonalen G e set z g e b u n g vor.
Da eine gesetzJicl .e Bestimmung fehle, die dem Grossen
Rate das Recht einräume, eine Verantwortlichkeit der
Gemeinden einzuführen, so sei die angefochtene Be-
stimmung des 6 willkürlich.
Gewaltentrennung. N° 8.
Mit der nämlichen Begründung wird - 13 Abs. 2 des
Dekretes angefochten, aber dabei zugegeben, dass das
Stenergesetz die Aufnahme des Inventars durch Ge-
meindeorgane vorsieht.
Zu
8 wird bemerkt: Abs .. 1 mache.denVersiegeblngs-
beamten teilweise zum lnventarigtionsorgan. indem er
ihm Feststellungen aller Art über Vermögen oder Ein-
kommen des Erblassers übertrage. Durch Abs. 2 und 3
werde
.aus ihm sogar ein eigentliches ( Inquisitionsorgan .
Damit werde in Verbindung mit 6 die Verantwortlich
keit der Gemeinde in weitgehender Weise verschärft, was
ebenfalls
. gegen : die Zulässigkeit . der-Regelung dieser
Verantwortlichkeit durch Dekret spreche. Ausserdem
greife Abs. 1
doo 8 in willkürlicnf Weise in. das Recht
der Erben ein, die Inventaraufnahme durch emen Notar
besorgen zu lassen, und stehe daher geradezu im 'Vider-
spruch
mit Art. 41 des Steuergesetzes.
Abs.2 des 8 bedeute sodann einen Eingriff in die
persönliche Freiheit, die durch Art.
73. KV arnntinrt
sei. Zürich habe eine solche Auskunftspfhcht, WIe SIe hIer
in Frage stehe, im Steuergesetz (vom 25. November 917)
selbst festgestellt. Das bernische Steuer gesetz verpflIchte
in Art. 27 und 29 -bloss den Steuerpflichtigen zur
Auskunftserteilung. Der erwähnte, durch ein Dekret
herbeignührte Eingriff in die persönliche Freiheit sei um
. so weniger zulässig, als für die Verletzung der Auskunfts-
pflicht in
27 weitgehende Straffolgen angedroht wür-
den. Nach Art. 1 StPO dürfte eine Strafe nur in Anwen-
dung eines G e
set z e s ausgesprochen werden. Strafen,
insbesondere Freiheitsstrafen, liessen sich nicht durch
Dekret einführen.
8 Abs. 2 sei daher auch willkürlich ..
Gegenüber 17 führen die Rekurrenten ebenfalls .au ,
nass der darin liegende Eingriff in die persönliche FreIheIt
nicht durch
biosses Dekret normiert werden könne,. son-:-
dem zum mindesten der Sanktion durch eine ausdrück-
liche Gesetzesbestimmung bedürfe. Die Auffassung der
Regierung, dass das Volk. zur Durchfühmng der amt-
60 3taatsreebt.
lichen Inventarisation dem Grossen Rate gewissermassell
eine Blankovollmacht erteilt habe, sei willkürlich.
Der Gesetzgeber sei sich bewusst gewesen, dass es nicht
genüge, im Gesetz nur den Grundsatz aufzustellen und
alles übrige einem Dekret zu überlassen .. Deshalb habe er
im Steuergeseu selbst den Erhen die Pflicht auferlegt,
der Steuerbehörde ein Erbschafts-oder öffentliches
Inventar vorzulegen. Es sei daher nicht einzusehen,
wi es zulässig sein sente. viel weitergehende Bestim-
mungen wie die
8 und 17 durch Dekret festzusetzen.
Einen völlig neuen
Grundsau' enthalte 17 Abs. 2,
nämlich die Ausdehnung der Auskunftspflicht auf Dritte.
für welche die Wahrung eines Berufs-oder Geschäfts-
geheimnisses in
Frage komme. Dieses Geheimnis habe
bisher einen besondern. gesetzlichen Schutz genossen,
Die hernische Strafprozessordnung verbiete in Art. 219
ausdrücklich, dass Personen, denen infolge ihres
Standes
Geheimnisse anvertraut worden seien. hierüber als
Zeugen.
abgehört werden. Ebenso schreibe Art. 246 der
Zivilprozessordnnng von 1918. vor, dass ein Zeuge die
Anskunft über Berufs-, Geschäfts-oder Dienstgeheim-
nisse verweigern dürfe. Im Anschluss . hieran bestimme
Art. 3 J des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
vom.31. Oktober 1909, dass zur Erwahrung von 1'atsa"
ehen alle in der Zivilprozessgesetzgebung vorgesehenen
Beweismittel
mit Ausnahme des Eides. zulässig seien
und deren Beschaffung nach den dort aufgestellten
Regeln geschehen solle.
Hieraus ergebe sich die Pflicht.
auc.h im Inventansationsverfahren das Berufs-und
Geschäftsgeheimnis zu achten. Die Organe, denen die
Durchführung
der amtlichen Inventarisation anvertraut
sei,stellten sich als Verwaltungsjustizbehörden dar,
weshalb die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflege
gesetzes auf sie anwendbar seien. Diese könnten durch ein
Dekret nicht abgeändert werden: Das bernische Nota..'
riatsgesetz verpflichte ebenfalls in Art. 20 den Notar zur
Wahrung des Berufsgeheimnisses, und Art. 26, des Kanto-
Gewaltentrennung. N° 8.
nalbankgesetzes vom 5. Juli 1914 lege ausdrücklich dell
Beamten und Angestellten der Kantonalbank die Pflicht
auf, über die geschäftlichen Beziehungen der Bank zu
ihren Kunden und deren persönliche und geschäftliche
Verl1ältnisse Verschwiegenheit
zu bewahren. Es sei un-
zulässig, den allgemein anerkannten Grundsatz . der
Vahrung des Berufs-oder Geschäftsgeheimnisses durch
einbiosses Dekret für gewisse Personen ausser Kraft
zu setzen. Hieran könne der Umstand nichts ändern, dass
die
Erben' ihre' Einwilligung zur Auskunftserteilung
geben
mÜssten. Diese Einschränkung könne ebenfalls
nicht dur,ch
Dekret eingeführt werden" zumal da ein Ver-
trauensverhältnis höchstpersönlicher Art in Frage stehe,
das 'mit dem Tode des Erblassers nicht einfach erlösche
oder auf die
Erben übergehe. Insbesondere genüge deren
Einwilligung nicht,
um die Beamten der Kantonalbank
von der öffentlichrechtlichen Verschwiegenheitspflicht
zu entbinden.
Es handle sich insofern um eine willkür-
liche Gesetzesänderung. Dem amtlichen Inventar würden
in Bedeutung
und Wirkung gleichgestellt das Erbschafts-
inventar nach Art. 60 EG z. ZGB und das öffentliche
Inventar nach Art. 580 ZGB. Es finde sich nun keine
Vorschrift, wonach bei der Aufnahme dieser beiden
Inventare gewisse Personen unter Androhung von Straf-
.folgen zur Auskunfterteilung angehalten werden. Ein
Dekret über die amtliche Inventarisation könne aber nich t
über das hil18usgehen, was für die andern beiden Inventare
gesetzlich festgelegt sei; sonst schaffe es zweierlei
Recht
und verletze damit den Grundsatz der RechtsgleiChheit.
Zu
27 wird bemerkt: Eine solche Strafsanktion könne
nur durch' ein Gesetz aufgestellt werden. Das Dekret
betr. Massnahmen gegen die Tuberkulose vom 3. Fnprunr
1910 enthalte allerdirigs auch eine StrafbestimmQDg;
diese stül1;e sich aber auf' einen Erlass mit Gesetzes-
charakter, das
Dekret betr. Strafbestimmungen fibei'
Widerhandlüngen gegen Beschlüsse des Regierungsrates
vom
- Marz'1858. Zudem könne aus der Aufnahme VOll
Strafandrobungen in andere Dekrete nicht auf die Ver-
I
assungsmässigkeit eines derartigen Vorgehens geschlossen
. werden.
In einer weitern Eingabe vom 15. Januar 1919, die
sich in
der Hauptsache auf ein Sistierungsgesuch be-
zieht, 'wird
zur Anfechtung des 8 des Dekretes noch
vorgebracht: Das in dieser Bestimmung vorgesehene
Verfahren verletze auch die in
Art. 76 KV enthaltene
Garantie des Hau. rechts. Die Anordnung der Einver-
nahme von Personen und der Durchsuchung von Räum-
licbkeiten und Behältnisse bedeute eine Einschränkung
des
genannten verfassungsmässigen Rechtes, die einer
gesetzlichen Sanktion bedürfe.
Endlich
",ird in der erwähnten nachträglichen Eingabe
noch darauf hingewiesen, dass die Anträge des
Re-
gierungsrates zum Sistierungsgesuch nicht auf einem
Beschlusse des Grossen
Rates beruhten und diesem
überhaupt von der Beschwerde keine Kenntnis gegeben
worden sei, obwohl
vom 6. Januar an eine Sitzung des
Grossen
Rates stattgefunden habe. Doch erklären die
Rekurrenten, daraus keinen Beschwerdegrund herleiten
zu wollen.
C. -Der Regierungsrat beantragt namens des Grossen
Rates die Abweisung der Beschwerde. Seinen Ausfüh-
rungen ist folgendes zu entnehmen: Die frühere Staats-
verfassung von 1846 habe den E;rlass von Gesetzen grund-
sätzlich dem Grossen Rate zugewiesen. Durch 1 eines
Gesetzes vom 4.
Juli 1869 sei dann vorgeschrieben worden:
"Alle Gesetze sind dem Volke zur Annahme oder Ver-
)
werfung vorzulegen. In jedem Gesetz sind die Bestim-
) mungen zu bezeichnen, dnren Vollziehung durch ein
Dekret des Grossen Rates oder eine Verordnung des
Regierungsrates zu ordnen ist. Diese Vorschrift unter-
scheide sich insofern wesentlich von Art. 6 Zifi. 2 KV.
als damals die dekretsmässige Zuständigkeit des Grossen
Rates auf blosse Vollziehungsvorschriften beschränkt
worden sei. Nach
der Staatsverfassung von 1893 habe
Gewaltentrennung. N° 8. 63
aber nur noch der Regierungsrat, nicht auch der Grosse
Rat Vollziehungsverordnungen zu erlassen. Die gross-
rätlichen Dekrete bezweckten nunmehr die nähere
Ausführung))
gesetzlicher Vorschriften. Damit sei die
Ausführungskompetenz des Grossen Rates von der VoU-
ziehungskompetenz des Regierungsrates geschieden und
zwar in dem Sinne, dass die (l nähere Ausführung )) von
Gesetzen etwas anderes sein müsse als eine blosse Voll-
ziehung. Der Inhalt eines Ausführungsdekretes richte
sich von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Bedürfnis.
per Grosse Rat wirke dabei als Gesetzgeber. Im vorlie-
genden
Fall habe man es in der Hauptsache mit einem
unbeschränkten Dekretsauftrag
zu tun, indem ein Rechts-
institut fast ganz durch Dekret habe geregelt werden
müssen.
Nach
Art. 67 KV und Art. 2 Ziff. 1 litt. f des Ge-
setzes vom 9. Dezember 1917 über das Gemeindewesen
sei der Grosse
Rat befugt gewesen, die Vornahme der
Versiegelung einem Mitglied des Gemeinderates zu
übertragen. Nach Art. 39 Abs. 1 des Gemeindegesetzes
müssten die Mitglieder der Gemeindebehörden
und die
Gemeindebeamten bei der Ausübung ihres Amtes die
Regeln einer sorgfältigen Verwaltung beobachten und
hafteten für den Schaden, den sie infolge Verletzung
dieser
Pflicht verursachten. Sodann bestimme Abs. 3
. des
Art. 39 ausdrücklich, dass die Schadenersatzklage
auch gegen die Gemeinde direkt geltend
gemacht werden
könne
und dieser der Rückgriff auf den Fehlbaren zustehe.
Die
in 6. Abs. 3 des Inventarisationsdekretes geregelte
Verantwortlichkeit
bestünde daher selbst dann, wenn
das Dekret sie nicht erwähnt hätte. Dasselbe gelte für
13 Abs. 2 des Dekretes. Die bernische Verfassung
schliesse die Aufstellung
von Strafbestimmungen durch
andere Erlasse als Gesetze nicht aus, wie sich
aUS Art. 71
Abs. 2 ergebe, der die Aufnahme solcher Bestimmungen,
in Gemeindereglemente vorsehe. Der Grosse Rat, habe
sich denn auch in einer ganzen Reihe von Dekreten die
, Staatsrecht.
Befugnis zur Aufstellung von Strafandrohungen einge-
räumt, so im Dekret vom 30. August 1918 betr. den
Vollzug der Vorschriften über Niederlassung (Art. 31-37),
im Dekret "om 1. Februar 1897 betr. 'die Feuerordnung
( 111),
im Dekret vom 10. März 1914 benr. das inter-
kantonale Konkordat über den Verkehr mIt Motorfahr-
zeugen
und Fahrrndern ( 7), im Dekret vom 18. Novem-
ber 1914 über das Schätzungswesen ( 27). Alle diese
Dekrete stellten Strafbestimmungen auf, deren Erlass
in keinem Gesetze vorgesehen sei. Die Angaben der Re-
kurrenten über die gesetzliche Grundlage der Strafan:-
drohungen im Tuberkulosedekret seien irrtümlich;
das Dekret vom 1. März 1858 beziehe sich nur auf Be-
schlüsse des Regierungsrates.
Daran, dass diese Behörde zur Beantwortung der
Beschwerde iin Namen des Grossen Rates legitimiert
sei,' könne kein Zweüel bestehen. Zur Vollziehung der
Dekrete im Sinne des Art. 38 KV gehöre auch die Sorge
für ihre Inkraftsetzung. also die Verteidigung gegen die
Anfechtung eines Dekretes durch staatsrechtliche Be-
schwerde.
Das Bundesgericht iieht i Erwägung:
- -Die Rekurrenten sind als Staatsbürger legitimiert.
sich
über Eingriffe in das veIiassungsmässige Mitwir-
kungsrecht
der Gesamtheit der stimmberechtigten Bürger
bei der Gesetzgebung vor dem Bundesgericht nach Art. 175
Ziff. 3
OG ZU beschweren.
'2. -Sie haben angedeutet, dass der Regierunpsrat
nicht berechtigt sei, im vorliegenden Verfahren von
sich aus namens des Grossen Rates Anträge zu stellen,
aber nicht formell seine Legitimation, für den Grossen
Rat zu handeln, bestrittnn. Es mag denn auch fest-
gestellt werden, dass das Bundesgericht in solchen Be-
schwerdesachen nach der Praxis stets die Regierung
als zuständig
zur Vertretung des kantonalen Parlamentes
angesehen und ihr daher die Rekursschrnt regelmässig
Gewaltentrennung. N° 8.
zur Beantwortung zugesteHt hat. Kraft ihrer alJgemeinen
Vollziehungs-und Vertretungsgewalt hat die Regierung
im allgemeinen dieProzessführung in-staatlichen Ange-
legenheiten zu besorgen. Den Parlamenten fehlen für eine
solche Tätigkeit geeignete besondere
Organe.
3. -Die Beantwortung der Frage, ob die angefochtenen
Bestimmungen des grossrätlichen Dekretes deshalb ver-
fassungswidrig seien,
'Yeil sie zur Gesetzgebung im
engern, formellen Sinn gehören, hängt von der Auslegung
der Vorschriften ab, die Verfassung und Gesetz über die
Ausscheidung
der rechtsetzenden Tätigkeit der Aktiv-
bürgerschaft; des Grossen Rates und der Regierung.
insbesondere
der beiden zuerst genannten Staatsorgane,
enthalten. Nach
Art .. 6 Zifi. 2 KV unterliegen alle Ge-
set zeder Volksabstimmung; doch sollen in jedem
Gesetze diejenigen Bestimmungen bezeichnet werden,
deren
nähere Ausführung )) einem Dekret, des Grossen
Rates vorbehalten wird. Art. 26 Ziff.2 KV überträgt denn
auch dem Grossen
Rat die Befugnis zum Erlass von
Dekreten. Dem Regierungsrat ist sodann in Art. 38 KV
die Vollziehung aller Gesetze, sowie aller Dekrete und
Beschlüsse des Grossen Rates zugewiesen. Hiezu gehört
unbestreitbar auch der Erlass von Vollziehungsverord-
nungen, eine Massnahme,
zu der die Regierung häufig
greift.
Im Kanton Bern existieren danach z w ei Staats-
organe, die
das Verordnungsrecht besitzen, der Grosse'
Rat, dessen Verordnungen technisch als Dekrete bezeich-
net werden, und der Regierungsrat, der die,VolIziehungs-
verordnungen im engern Sinne erlässt. Offenbar muss
nach
der Meinung des Verfassungsgesetzgebers zwischen
den
Verordnungsbefug, ssen dieser beidenStaatsorgane
ein Unterschied in Beziehung auf ihren materiellen Um-
fang
und Inhalt bestehen; das folgt schon aus dem staats-
rechtlichen Verhältnis der Unterordnung des Regierungs-
rates unter den Grossen Rat, das jedenfalls in Beziehung
auf die rechtsetzende Gewalt besteht.
Eine positive
Bestimmung, die die Kompetenzausscheidung nach 00-
A845 I -1919
66 Staatsrecht.
stimmten Merkmalen vornehmen würde, enthält nun aller-
dings
weder die Verfassung noch irgend ein: Gesetz. Die
Verfassung geht davon aus. dass eO beim Erlass eines
jeden Gesetzes
Sache des Grossen Rates sei, dieses: durch
Dekret näher auszuführen, soweit eine solche
nähere
Ausführung
I) im 'Gesetze nach Art. 6 KV vorgesehen ist.
Der Vollzug solcher Dekrete steht aber in allen Fällen der
Regierung zu ; diese
ist dabei befugt, die Dekrete: nicht
nur durch Einzelverfügungen im konkreten Fall. sondern
auch durch alJgemeine Regelung, also durch rechtsetzende
Verordnungen zu vollziehen. Demnach muss nach dem
Willen des Verfassungsgesetzgebers
der Begriff der
nähern Ausführung
in Beziehung auf den materiellen
inhalt weitergehen als derjenige der Vollziehung nach
Art .. 38 KV. die ausschliesslich Sache .der Regierung ist.
Im wissenschaftlich - technischen Sinn ist das gross-
rätliche Dekret allerdings auch eine Verordnung gleich
einem allgemeinen Vollziehungserlass der
Regierung;
denn jede Festsetzung objektiven Rechtes; die nicht in
Gestalt eines Gesetzes im formellen Sinn erscheint, wird
als Verordnung oder allenfalls als Reglement bezeichnet.
Da die Befugnis des Grossen Rates zum erlass von Dekre-
ten in der Verfassung selbst auf die Fälle beschränkt ist,
in denen das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht, so bilden
die Dekrete nicht sog. verfassungsmässige, sondern
gesetz ausführende Verordnungen, die
stets ein spezielles
Gesetz
zur Grundlage haben (J ELLINEK, Gesetz und Ver-
ordnung S. 378). Es liegt nun nicht im Begriff dieser
Verordnungen. dass sie überhaupt keine neuen
Rechts-
sätze enthalten dürften; denn jede allgemein verbind-
liche Vorschrift, die nicht
als blosse Instruktion nur für
das interne Verhältnis von Staatsorganen. unter sich gilt,
ist ein Rechtssatz. Auch bIosse Vollziehungsregeln können
sich als neue
Rechtssätze darstellen. Die Gesetzgebung
kann sich darauf beschränken, in einer bestimmten
Materie bloss eine grundsätzliche
Ordnung zu treffen,
und deren nähere Ausgestaltung, die Regelung im ein-
Gewaltentrennung. :' . 8.
zeInen. einer Verordnung überlassen. Hierin liegt rechtlich
eine Delegation der Gesetzgebungsbefugnis
im weitem
Sinn an ein für Verordnungen zuständiges Staatsorgan,
und mit einer solchen Übertragung von der Aktivbürger-
schaft auf den Grossen Rat hat man es inl vorliegenden
Falle
zu tun. Diese Behörde erhält dadurch ein selb-
ständiges Recht zur Rechtsetzung innert den ihr von
der Aktivbürgerschaft gezogenen Grenzen. Verschiedene
Gründe lassen eine solche Delegation als gerechtfertigt
er-
scheinen (vergl. FLEINER. Institutionen des Verwaltungs-
rechts 5). Das Bundesgericht hat sich schon wiederholt
mit der Frage beschäftigt, wie weit die Ausführung )
eines Gesetzes'durch Verordnung gehen dürfe, und sich da-
bei im wesentHchen dem
Standpunkt von Laband, Rosin
und Anschütz angeschlossen, dass
Ergänzungen des
Gesetzes zulässig seien, wenn sie nicht nach der Seite der
Zwecksetzung gehen, sondern lediglich die Durchführung
des GesetzeswiIlens in der Praxis, die Beschaffung der
hiefür erforderlichen Mittel im Auge haben
(LABAND,
Reichsstaatsrecht 3. Aufl. I S. 565; ROSIN, Polizeiver-
ordnunosrecht
S. 35 N. 5; ANSCHÜTZ, Begriff der gesetz-
gebend:n Gewalt S. 18). Danach darf eine gesetzausfüh-
rende Verordnung zweifellos nicht im
Widerspruch mit
Wortlaut und Inhalt der zu ergänzenden Gesetzesbe-
stimmungen stehen, diese also weder aufheben noch
abändern, sondern nur
-im Sinn und Geist des Gesetzes
-da eintreten, wo das Gesetz stillschweigt oder eine
Lücke enthält, und zudem kann diese Ergänzung sich
nicht auf etwas beziehen, das zur Durchführung des
Gesetzes unzweifelhaft überflüssig ist, und
damit über
den Zweck der zu ergänzenden Gesetzesbestimmungen
hinausgehen
(vergl. AS 26 I S. 476, 29 I S. 11)1 f., 32 I
S.112, 3G I S. 86 und 94). Das muss nun auch .für die
vom bernischen Grossen
Rat zu erlassenden Dekrete
gelten. Diese dürfen auf Grund der Delegation der Ge-
setzgebungsgewalt innert den
erwähnten Schranken
neue, ergänzende Reehtssätze enthalten,
llldem der Grosse
G8
Rat nach freiem Ennessen die Vorschriften aufstellen
kann, die nach seiner Auffassung zur nähern Ausführung
. der vom. Ges?tz in den Grundzügen geregelten Ordnung
e?orde:hch md. Es handelt sich dabei um die Ausübung
emer eIgentlIchen gesetzgeberischen Funktion während
die Regierung, die
das Verordnungsrecht nicht kraft
besonderer Delegation, sondern lediglich als Vertreterin
der staatlichen Vollziehungsgewalt ausübt. mehr nur den
Vollzug der Gesetze im engern Sinn, wie etwa deren un-
umgänglich notwendige Detaillierung. besorgt.
D im vorlinenden FalJ der Erlass der Ausführungs-
bestnnmungen Yber das amtliche Inventar dem Grossen
Rate übenragen wurde und Art. 41 des Steuergesetzes
das Verslegelungs-und Inventarisationsverfahren. nur
gnundsätzlich eingefüh.rt hat, ohne es irgendwie im
eInzelnen
zu regeln. so musste dies in einem Dekret des
Grossen Rates geschehen, indem diesem die Aufgabe
zufiel, alle
zur Wirksamen Durchführung des Verfahrens
erforderlichen Vorschriften aufzustellen.
Damit erweist sich der hauptsächliche Standpunkt
der Rekurrenten, dass das angefochtene Dekret Rechts-
sätze enthalte, die ihrer Natur nach in ein eigentliches
Gesetz gehörten, als unbegründet.
.
. 4. ,,- as die ?egen die einzelnen Dekretsbestimmungen
un.
ubngen .gerIchteten Angriffe betrifft, so greift 8
kemeswegs m
das Recht der Erben ein, einen Notar
für die Inventaraufnahme ;rorzuschlagen. Der Versie-
?elungnbeamte m.uss sich, bevor er zur Siegelung schreitet,
uber die zu versIegelnden Gegenstände orientieren und
ich zu diesem Zwecke die in 8 Abs. 1 genannten Ob-
Jekte vorlegen lassen. Es kann ihm nicht zugemutet
wnrden, ohne solche Hülfe von sich aus deren Vorhanden-
sem festzustellen, uud wenu er dies tun müsste, so Wäre
nur durch eine eigentliche Hausdurchsuchung möglich,
em Verfanren, das die Rekurenten gerade verpönen. Die
dem Verslegelungsbeamten zugewiesene Tätigkeit bildet
keineswegs eine eigentliche Inventarisation ; er hat nicht
üewaltentrenllung. I) s.
Umfang und Wert des Nachlasses festzustellen, auch nicht
einmal, wie
die Regierung feststellt, ein Verzeichnis über
die versiegelten Gegenstände aufzunehmen
und deren
Wert zu bestimmen, sondern lediglich die zur Aufnahme
eines möglichst richtigen Inventars erforderlichen Siche-
rungsmassregeln zu treffen.
Davon, dass durch
8 des Dekretes Art. 73 KV, der
die persönliche
Freiheit des Bürgers garantiert, verletzt
werde, kann sodann keine Rede sein. Allerdiugs llIag die
Nachforschung des Versiegelungsbeamten
nach den in
8 Abs. 1 genannten Gegenständen und der auf die Fa-
miliengliede und Angestellten ausgeübte Zwang zur
Auskunfterteilung eine Beeinträchtigung der privaten
Geheimsphäre des Bürgers bilden ; aber diese wird nich t
erst durch das Dekret verursacht, sondern liegt SChOll
in dem durch das Gesetz eingeführten System der aml-
lichen Siegelung und Inventarisation, die nicht anders
ausgeführt werden kann, als dadureh, dass im Hause des
Erblassers ,"on öfIentlichell Beamten Handlungen yorge-
nommen werden, die eine möglichst getreue Feststellung
des Nachlasses
bezwecken. Dieses Svstem rechtfertwt
sich staatsrechtlich und grundsätzlich" durch das ötIel;t-
liehe Interesse an einem geordneten Staatshaushalt Ullii
an der Vermeidung einer Begünstigung des unehrlichen
Steuerzahlers
vor dem ehrliehen. Der Gesetzgeber stützl
'sich dabei auf die Erfahrung, dass die Steuermoral häulig
mit den allgemeinen Grundsätzen der Ehrlichkeit und
Redlichkeit nicht im Einklang steht und der Staat in-
folgedessen genötigt ist, die persönliche Freiheit durch
besondere Zwangsmittel einzuschränken, um
Recht und
Gerechtigkeit in Steuersachen zu wahreIl. Die Pflicht zur
Edition von Urkunden oder andern Gegenständen und
zur Zeugnisabgabe findet sich --oft mit Strafandroh un-
gen oder andern Zwangsmitteln verknüpft -auch auf
anderm Gebiete, ohne dass
in den hierüber aufgestellten
gesetzlichen Vorschriften ein staatsrechtHcll anfechtbarer
Eingriff in die persönliche
Freiheit gesehen würde. Darin,
dass die Familienangehörigen und Angestellten ver-
pflichtet werden, alle zur Fest'itellung des achlanses
dienenden Urkunden und das Bargeld vorzuweIsen, hegt
keine unnötige Verschärfung des Eingriffs, sondern eine
durch den
Zweck der Siegelung und Inventarisation ge-
botene Massregel. Venn die Rekurrenten diesen Zweck
als berechtigt anerkennen, so können sie dem Staate
nicht das Recht zur Anwendung der Mittel bestreiten,
die
zu dessen Erreichung unumgänglich notwendig sind.
Die Auskunftspflicht der Familienangehörigen erweist
sich hiefür ebenfaJIs als nötig,
da diese in erster Linie
mit den Vermögensverhältnissen des Erblassers bekannt
sein müssen, und auch der für die Angestellten beste-
hende Auskunftszwang rechtfertigt sich mit Rücksicht
darauf, dass solche
regelmässig über die VerhältniSfte
ihres Dienstherrn mehr oder weniger orientiert sind
und daher unter Umständen vichtige Aufklärung ver-
schaffen können. Ebenso
ist das dem Versiegelungs-
beamten erteilte Recht, die Öffnung von Räumlich-
keiten
und Behältnissen zu verlangen, und diese, wenn
dem Begehren nicht Folge geleistet wird, zu versiegeln,
ein notwendiges Hülfsmittel
zur Erforschung ßes wahrnn
Tatbestandes. Ein körperlicher"Zwang zur Offnung Ist
dabei ausgeschlossen. .
Unter diesen Umständen kann in 8 des Dekretes
auch keine Verletzung der
Garantie des Hausrechts, auf
die sich die Rekurrenten noch rechtzeitig berufen haben,
gesehen werden.
5. -Was soeben über die Beschwerde gegen 8 Abs. 2
ausgeführt worden ist, gilt in noch höherem Masse gegen-
über der Anfechtung der Vorschrift des 17 über die
Auskunftspflicht ; denn bei der Inventarisation
handelt
es sich nicht bloss um eine provisorische Sicherungs-
massnahme, sondern um die endgültige Feststellung des
wahren Vermögensbestandes, bei der den Angaben der
mit den Vermögensverhältnissen vertrauten Personen eine
Yiel grössere Bedeutung zukommt als bei der Siegelung.
Gewaltentrennung. : ,0 8.
Deshalb hat auch der Grosse Rat die Auskunftspflicht
für die Inventaraufnahme über den Kreis der Familien-
angehörigen und Angestellten hinaus auf die Erben und
ge"isse dem Erblasser ferner stellende Dritte ausgedehnt.
Dabei
hat er sich hier wie bei der Siegelung zweifellos
innerhalb des
Zweckes gehalten, den Art. 41 des Steuer-
gesetzes mit der Inventarisation verfolgt, und in dieser
Hinsicht
mit den von ihm aufgestellten neuen, ergänzen-
den Rechtssätzen die ihm gesetzten Schranken nicht
überschritten.
Die Beschwerde
ist aber auch insoweit nicht be-
gründet, als die Rekurrenten behaupten, dass der Dritten
auferlegte Auskunftszwang mit geltendem Gesetzesrechte
im
Widerspruch stehe. Die von ihnen angeführten Art. 219
StPO und Art. 246 ZPO gelten nur für das Straf-und
Zivilprozessverfahren
und werden durch das Inventari-
sationsdekret nicht berührt.
Es lässt sich auch nicht
sagen, dass
für den Steueq rozess, insbesondere das
amtliche Steuerinventar dieselben Grundsätze analog
Anwendung finden müssten ; denn es
handelt sich hier
um andere Verhältnisse und einen
Zweck anderer Art,
die sehr
wolll eine Abweichung von den sonst geltenden
Regeln über das Berufs-oder Geschäftsgeheimnis recht-
fertigen:
Zudem wird dieses für das Inventarisations-
verfahren dadurch gewahrt, dass
Dritte über Dinge, für
die ein Berufs-oder Geschäftsgeheimnis besteht, erst
dann Auskunft erteilen müssen, wenn die Erben als
Träger
des Anspruclls auf Geheimhaltung sie von der
Pflicht hiezu entbunden haben.
Selbst wenn daher auf
Grund des Verwaltungsrechtspflegegesetzes die Wahrung
des Berufs-oder Geschäftsgeheimnisses auch als Grund-
satz des Inventarisationsverfahrens gelten müsste, so
wäre doch dieser durch
17 des Dekretes nicht verletzt.
Ührigens ist das Verwaltungsrechtspflegegesetz nach
Art.
16 nur auf Verwaltungs streitig keiten anwendbar,
könnte sich also z. B. nicht wohl auf die Siegelung be-
ziehen',
und aodann wird in der genannten Gesetzesbestim-
Staatsreeht.
mung ausdrücklich die Steuergesetzgebung vorbehalten.
Auch der Hinweis auf Art. 26 des
Kantonalbank-
gesetzes kann die Beschwerde gegen. 17 Abs. 2 des De-
kretes nicht stützen. Diese Bestimmung schliesst die
Anwendung des erwähnten Gesetzesartikels nicht allge-
mein aus.
Es könnte sich allerdings fragen, ob die Kanto-
nalbankbeamten trotz des Art. 261. c. in einem konkreten
Falle verpflichtet werden könnten, die vom Inventari-
sationsorgan verlangte Auskunft zu erteilen. Allein
hierüber ist heute nicht
zu entscheiden, ganz abgesehen
davon, dass auch die
Kantonalbankbeamten nach 17
des Dekretes ohne Einwilligung der Erben keine Auskunft
geben müssen.
Diese Bestimmung könnte auf jeden Fall
nicht gegenüber einer bestimmten
Person, die sich gar
nicht beschwert hat, als ungültig erklärt werden.
Entgegen der Auffassung
der Rekurrenten bildet
endlich auch der Umstand, dass in Art.
41 des Steuer-
1esetzes das öffentliche und das nach Art. 60 EG z. ZGB
M
errichtete Erbschaftsinventar dem amtlichen Steuer-
iUyelltar gleichgestellt werden, keinen Grund zur Auf-
hebung der durch
17 des Dekretes eingeführten Aus-
kunftspflicht, speziell der damit verbundenen Strafan-
drohung.
Ein Auskunftszwang bnsteht wohl auch bei der
Aufnahme der erwähnten Erbschaftsinventare, und wenn
seine Durchführung
nur beim amtlichen Steuerinventar,
dagegen nicht bei den
andern beiden durch Slrafan-
drohung gesichert wird, so' erscheint das deshalb His
gerechtfertigt, weil die beiden vom Zivilrecht vorgesehe-
nen Erbschaftsinventare ausschliesslich den
privaten
Interessen der Beteiligten dienen, während beim Steuer-
inventar das öffentliche Interesse im Vordergrund steht.
Es muss dem Gesetzgeber erlaubt sein, in den Gesetzen
je nach den verschiedenen Bedürfnissen und Zwecken,
denen sie dienen, auch auf verschiedene Weise, je nachdem
durch besondere
Zwangsmittel, für die Erfüllung gesetz-
licher., Pflichten zu sorgen. Und es liegt auch insofern
keine
Verletzung der Rechtsgleichheit vor, als nicht jede
Gewaltentrennung. :-';0 i-:.
Erbschaft nach Art. 41 des Steuergesetzes amtlich inven
tarisiert wird; denn es steht all e n Erben frei, diese Mass-
regel dadurch zu umgehen, dass sie die Anordnung eines
Erbschaftsinventars im Sinne des
Zivilrechts verlangen.
6. --Die Beschwerde gegen 27 des Dekretes erweist
sich ebenfalls als unbegründet.
Ohne Zwangsmassnahmen,
wie die
dort aufgestellten Strafal1drohungen, lässt sich
nicht durchwegs eine genügende
und wahrheitsgetrene
Auskunftserteilullg erreichen; man würde es dann mit
der Pflicht hiezu nicht streng nehmen, und das Institut
der amtlichen Siegelung und Inventarisation könnte
damit leicht illusorisch werden. Das Verwaltungsstraf-
recht
hat denn auch einen immer grössern Umfang ange-
nommen, weil der
Staat die Erfahrung machte, dass
er
zur Durchführung der Verwaltung auf Strafandrohun-
gen, die die
Erfüllun? öffentiichrechtiicher Pflichten
rzwingen sollen, nicht verzichten kann. Die in '27 des
Dekretes aufgestellten Strafbestimmungen
en ;eisen sich
demgemäss als wirksames, notwendiges Mittel
zur Er-
reichung des Inventarisationszweckes und bilden daher
eine durchaus zulässige Gesetzesergiinzullg.
Art.
1 bern. StPO bezieht ich wohl nicht auf die Hand-
habung des VerwaItungsstrafrechtes; selbst wenn dies
aber der Fall
wäre, so versteht er doch jedenfalls unter
Gesetz nicht das Gesetz im f0l111ellen Sinne, sondern
jeden
gesetzlic11 aufgestellten Rechtssatz, also auch die-
jenigen, die sich kraft gesetzlicher Delegation in einem
Dekrete des Grossen
Rates befinden (vergl. AS 32 I S. 106).
7. -Was die besondere Anfechtung der 6 Abs. 3
und 13 Abs. 2 des Dekretes betrifft, so bezieht sich Art. 61
Abs. 1 OR nur auf die Verantwortlichkeit von öffent-
lichen
Beamten oder Angestellten gegenüber Privatper-
sonen; die öffentIichrechtIiche Verantwortlichkeit der
Beamten gecreniiber dem Gemeinwesen konnte und wollte
0
das ObJigationellrecht nicht regeln (Art. 362 OR). Zuden;t
wollte wohl Art. 61 OR nicht vorschreiben, dass abwei-
chende Bestimmungen der
Kantone über die Verant-
7-1
Staatsr 'cht.
wortlichkeit nur durch ein eigentliches Gesetz aufgesteHt.
werden dürfen, sondern die Form des Erlasses
in dem
Sinne den Kantonen überlassen, dass diese die Aufstellung
der in
Frage kommenden Vorschritten durch verfassungs-
mässige Kompetenzdelegation auch dem nicht speziell
als Gesetzgeber funktionierenden Staatsorgan übertragen
können. Die bernische Kantonsverfassung
enthält jeden-
faUs keine ausdrückliche Bestimmung, die für die Ordnung
der Verantwortlichkeit der Beamten ausschliesslich den
Weg der formellen Gesetzgebung vorschriebe.
Es kann sich nur fragen, ob die erwähnten Dekrets
bestimmungen noch als zur näheren Ausführung des Art.
41 des Steuergesetzes gehörig betrachtet werden können.
Sie haben allerdings direkt mit dem Verfahren der
Siegelung und Inyentarisation nichts zu tun. Aber darin,
dass die Gemeinde
für die Tätigkeit ihrer bei der Siegelung
und Inventarisation amtenden
Organe -verantwortlich
erklärt wird, liegt doch auch ein deren richtige Amts-
führung förderndes Mittel, so dass diese Regelung nicht
als über den Zweck des Steuergesetzes hinausgehend
betrachtet werden kann. Zudem lässt sich die Kompetenz
des Grossen
Rates zur Aufnahme der erwähnten Ver-
antwortlichkeitsbestimmung in 'das Dekret auf Grund
der Gesetzesdelegation um
so weniger bezweifeln, als er,
wie die Regierung
mit Recht hervorhebt, damit nicht etwa
neue, in der bernischen Gesenzgebung bisher unbekannte
Grundsätze aufgestellt, sondern
nur das über die Ver-
antwortlichkeit der Gemeinden allgemein geltende
Recht
auf die Siegelung und Inventarisation durch ihre Organe
ausdrücklich als anwendbar erklärt und damit lediglich
etwas ausgesprochen hat, was auch sonst hätte gelten
müssen. Die Rekurrenten haben daher
auch kein recht-
liches Interesse
an der Streichung der in Frage stehenden
Dekretsbestimmungen.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt :
Der Rekurs wird abge"iesen.
(iaralltIe dei' pecsolllichen FI'eilHnt. -higellWla - ."."
VI. GARANTIE DER PERSÖNLICHEN FREIHEIT
GARANTIE DE LA LIBERTE INDIVIDUELLE
Siehe Nr. 8. -Voir N° 8.
VII. EIGENTUMSGARANTIE
GARANTIE
DE LA PROPRIETE
Siehe NI'. 7. -Voir N° 7.