dass der Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzem
vom 23. Oktober 1919, soweit dadurch das Gesuch des
RekurrentenJ. J. Brenn um Zulassung zur Ausübung
des Anwaltsberufes abgewiesen wird,
..... aufgehoben
werden
.....
Ill. DOPPELBESTEUERCNG
DOUBLE nIPOSITION
51. l1rten vom 16. November 1919
i. s. Wallis .gegen Sohaffha,usen.
Verteilung des kantonalen Anteils an der von einer Aktiell-
gesellschaft geschuldeten eidgenössischen
Kriegssteuer auf
die verschiedenen Kantone, in denen die Gesellschaft ein
Steuerdomizil
hat. Massgebend sind die aus dem Doppel-
besteuerungsverbot für die Vermögensbesteuerung abge-
leiteten Grundsätze. Anwendung dieser Grundsätze füF die
Verteilung
der 4 Anlagen., Hilfsgesellschaften , Beteili-
gungen
i) und (! direkten Kapitalposten . Nichtberücksich-
tigung der Aufwendungen für den Betrieb und der Bestand-
teile des Geschäftsertrages. pflicht des die Steuer einkassie-
renden Kantons zur Zahlung von Verzugszins.
,,1. -Die Aluminium-Industrie-Aktiengesellschaft mit
Sitz in Neuhausen (Kt. Schaffhausen), die neben ihrem
dortigen Geschäft und ausländischen Anlagen einen
Fabrikbetrieb
mit bedeutendem Wasserkraftwerk in
Chippis-Vex (Kt. Wallis) hat, ist für die eidgenössische
Kriegssteuer pro 1916/17 gemäss ihrer Steuererklärung
mit einem Steuerbetrag von 700,000 Fr. (bei dem ein
Abzug für ausländische Filialen von 36,500 Fr. be-
rücksichtigt ist) eingeschätzt worden.
Ueber die Vertei-
lung des kantonalen Fünftels dieses Betrages,
'on
140,000
Fr., konnten sich die beiden Kantone Schaff-
hausen und Wallis nicht einigen.
Doppelbesteuerung. o ;)1.
FinanzdirektiOl ' . und Regierungsrat des Kantons
Schaffhausen erklärten als für die Ausscheidung der
Steuerquote von Wallis massgebend den Anteil der
Anlagen der Gesellschaft
in Chippis an .ihren Gesamt-
anlagen
und berechneten diesen Anteil ( analog dem
Vorgehen des Bundesgerichts
in AS 3G I S. 11 fr.
unter Berücksichtigung einerseits des Faktors ( Kapi-
tal
)) gemäss den aus der Bilanz ersichtlichen ursprüng-
lichen Anlagewerten,
und anderseits des Faktors Ar-
beit , wobei sie für diesen letztem mangels näherer
Auskunft über die Arbeitslöhne einfach auf den Bilanz-
posten der
Unkosten abstellten. So gelangten sie
zu folgender Aufstellung:
I. Gesamtunlernehmen.
Anlagewerte .....
Vorräte an Rohmaterialien
Vorräte
an Fabrikaten
Debitoren
.....
Wertschriften . . . .
Kassa und Bankguthaben .
Plus Unkosten
"fantiemen und Grati -
fikationen
Fr.
3,645,000
)) 1,088,000
Fr. 80,031,000
l) 1,131,000
648,000
1,487,000
J) 1,736,000
) 26,119,000
Fr. 110,152,000
Zu 4 % kapitalisiert
Total
) 4,733,000 J) 118,325,000
. . . . .. Fr. 228,477,000
II. Werk Chippis.
Anlagewert . . . . . . . . . .. Fr. 39,670,000
Anteil an den Vorräten. . . . . .. 1,000,000
Unkosten. . . . .. Fr. 1,808,000
Gratifikationen . . 100,000
Zu 4% kapitalisiert .,... Fr. 1,908,000 Fr. 47,700,000
Total ....... Fr. 88,370,000
Staatsrecht
ach dem Verhältnis dieser bei den Totalziffern (88/
228) bemassen sie den Anspruch von Wallis auf 38 %
53,200 Fr. des kantonalen Steuerfünftels.
Der Staatsrat des Kantons Wallis anerkannte diese
Ausscheidung nicht, sondern wandte sich hiegegen
m
Rekurswege an die Eidg. Kriegssteuer-Rekurskommls-
sion wobei
er wesentlich geltend machte : Der Kanton
Schnffhausen missachte bei seiner Aufstellung in will-
kürlicher
Yeise die dafür massgebende bundesrecht-
liehe Doppelbesteuerungspraxis. Zunächst seien darin
beim
Faktor Kapital auch die aUSländischen An-
lagen
der.' Aluminium-Industrie-Aktiengesellschaft be-
rücksichtigt, während die Gesellschaft sie
in ihrer Steuer-
erklärung. gemäss Art. 19 Abs. 2 des Kriegssteuerbe-
schlusses
nicht mitgerechnet habe. Ferner habe Schaff-
hausen die Posten Debitoren, Wertschriften, Kassa und
Bankguthaben ausschliesslich zu seinen Gunsten auf-
genommen, obschon nach zahlreichen Entscheidungen
des Bundesgerichts Wallis einen Teil
dieser Werte be-
steuern dürfe ; auch habe
er die Anlagewerte zu seinen
Gunsten ohne Amortisationen, für Wallis dagegen nach
Abzug der Amortisationen eingesetzt und überdies die
Walliser Wasserkräfte völlig ausser
Acht gelassen. Und
beim Faktor Arbeit habe Schaffhausen für sich die
Gesamtunkosten, für Wallis dagegen ( kaum die aus-
bezahlten Löhne
und Gehälter des Werkes Chippis
kapitalisiert. Ferner
beanspruche er den ganzen ausser-
ordentlich hohen Tantiemenbetrag und auch den Posten
Vorräte
für sich. Die einzig sichere Basis für die Berech-
nung der Kriegssteuerbetreffnisse der beteiligten
Kan-
tone bildeten die in der Gesellschaftsbilanz von 1915
angegebenen Anlagewerte.
Um der Natur der Kriegs-
steuer gerecht zu werden, müsse bei der Abgrenzung
der kantonalen Steueranteile grundsätzlich von der
örtlichen Zuständigkeit
der Vermögensbestandteile aus-
gegangen werden.
Somit seien die massgebenden Vertei-
lungsfaktoren
für Schaffhausen 4,8 Millionen und für
Doppelbesteuerung. N0 ;)1.
Wallis 39.6 Millionen Franken; überdies sei Wallis
bereit, Schaffhausen als dem Wohnsitzkanton der
Ge-
neraldirektion der Aluminium - Industrie - Aktiengesell-
schaft ein Anrecht auf weitere
10% einzuräumen. Dem-
nach werde das Begehren gestellt, es sei
zu erkennen :
- Am kantonalen Fünftel der Kriegssteuer der Alu-
minium-Industrie-Aktiengesellschaft
in Neuhausen sei
der K a n
ton. S c h a f f hau sen mit run d 21 %
und der K a n ton W a lli s mit run d 79% anteils-
berechtigt.
- Der
Kanton Schaffhausen habe dem Kanton Wallis
eine Zinsvergütung von
5 % % seit der Einzahlung des
Steuerbetrages zu leisten
..
Gegenüber diesem Begehren hielt der Regierungsrat
des Kantons Schaffhausen
an seiner Verteilungsaufstel-
Jung unter bestimmter Zurückweisung des Vorwurfes
der Willkür
mit wesentlich folgenden Ausführungen
fest: Der Abzug für die ausländischen Anlagen falle
für die Feststellung des Walliser Anteils am kantonalen
Kriegssteuerfünftel ausser
Betracht; denn dieser An-
teil richte sich einfach nach der betriebstechnischell
Bedeutung des
Wer:kes Chippis im Verhältnis zum Ge-
samtunternehmen, das sich
im Verwaltungssitze Neu-
hausen repräsentiere. Auf das bewegliche Vermögen
hne Wallis keinen Anspruch, da es nach der bundes-
gerichtlichen Doppelbesteuerungspra.xis auch von den
juristischen Personen
an ihrem Sitze, bezw. wo ihre
Verwaltung geführt werde, zu versteuern sei. Der Vor-
wurf ungleicher
Behandlung. von Schaffhausen und
Wallis hinsichtlich der Amortisationen beruhe auf
ei-
nem Irrtum des Staatsrates von Wallis: es seien tat-
sächlich beiderseits ,die Anlagewerte exklusive Amor-
tisationen eingesetzt worden.
1 1 diesen Anlagewerten
seien auch die
eigtwen Yasserkräfte der j (iesellschaft
im Wallis inbegriffen. Ferner sei tatsächlich auch den'!
Kanton Wallis' ein Anteil (1 Million) an de" Vorräten
zugeschrieben worden.
MUI,;4em Grundsatz, dass. von der
: 72 Staatsrecht.
örtlichen Zugehörigkeit der Vermögensbestandteile aus-
zugehen sei, sei auch Schaffhausen einverstanden,
nur
finne, wie dargetan, das bewegliche Vennögen beim
Verwaltungssitze seine örtliche Zuständigkeit.
Der An-
spruch auf 5 % % Zinsvergütung endlich stehe im
Widerspruch mit dem Beschluss der Finanzdirektorell-
konferenz
vom 23. und 24. April 1917, wonach der
Zinsfuss auf 5 % festgesetzt worden sei. Eventuell, falls
gTundsätzlich dem
Standpunkt von Wallis Rechnung
getragen würde, beanspruche Schaffhausen für den Ver-
waltungssitz zum voraus 20%; danach würde sich
der Anteil von Wallis auf 33% 46,200 Fr. stellen.
In einem von der Finanzdirektion des Kantons Schaff-
hausen eingeholten
und vorgelegten Bericht hat die Alu-
minium-Industrie-Aktiengesellschaft selbst
ausgeführt:
( Um ein prozentuales Verhältnis hinsichtlich des
11 W alliserwerkes zum Gesamtunternehmen zu ennitteln,
I) lehnen wir unsere Berechnung an die bundesgericht-
II liehe Praxis an, die in ähnlichen Fällen, gestützt auf
II bundesgerichtliche Expertisen, den Geldwert der Er-
werbsfaktoren berechnete und zu diesem Behufe fol-
l) gende Faktoren heranzog: Festes und flüssiges Ka-
II pital (worin auch die Wasserkraftarilagen inbegriffen
) sind) und Kapitalwert der gesamten Arbeitskräfte,
) durch Kapitalisation der ausbezahlten Löhne und
Gehälter. Bei Ausmittlung dieser Werte und in Berück-
) sichtigung unseres Wallisenverkes gelangen wir auf
)) Grund der Werte unserer Bilanz 1915 zu einem pro-
I) zentualen Wertverhältnis von 58% zu 42%, d. h.,
)1 die Anteile an dem bewussten Kriegssteuerbetreffnis
pro 1915 müssten betragen:
) für den Kanton Schaffhausen . . . . 58%
für den Kanton Wallis . . . . 42%
Auf dieser Grundlage dürfte u. E. den beiden KaH-
l) tonen gerechterweise zukommen, was ihnen gebührt.
Das Finanzdepartement des Kantons Wallis hat er-
klärt, es könne diesen Ausführungen keine Bedeutung
Doppelbesteuerung. 1 :0 51.
beimessen, weil die Gesellschaft nicht angebe, auf wel-
che Faktoren sie sich stütze,
und weil sie in der Frage
:selbst interessiert sei.
ß. -Mit Präsidialverfügung vom 2. Oktober hat die
Eidg. Kriegssteuer-Rekurskommission, nachdem
ihr Ver-
such, eine Verständigung der Parteien herbeizuführen,
gescheitert war, die Akten gemäss Art. 36 des Kriegs-
steuerbeschlusses dem Bundesgericht zum Entscheide
übermittelt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Massgebend für die streitige Verteilung des kanto-
nalen Fünftels der Eidg. Kriegssteuer sind die Grund-
sätze der bundesgerichtlichen Doppelbesteuerungspraxis
über die
Ver m ö gen s besteuerung (vergl. AS 45 I
S.41 f.). Danach
ist abzustellen auf die örtliche und wirt-
schaftliche Beziehung der einzelnen Vermögensbestand-
teile auf die bei den interessierten
Kantone und auf die
aus der Gegenüberstellung dieser beiderseitigen
Vermö-
genswerte sich ergebenden Quoten (vergl. z. B. AS 41 I
S. 4.35 und die dortigen Verweisungen). Als solche Ver-
mögensbestandteile fallen aber nur die wirklichen Ver-
mügensfaktoren in Betracht, nicht auch Aufwendungen
für den laufenden Betrieb eines Geschäfts oder Bestand-
tale des Gesehäftsertrages als solehe, d. h. Werte, die
nicht dauernd im Geschäfte investiert sind.
Der Kanton
Schaffhausen hat daher in seiner Aufstellung zu Un-
recht die kapitalisierten Unkosten, Tantiemen und Gra-
tifikationen lnitberücksichtigt; sein Hinweis auf das
Urteil AS 36 I S. 11 ff. geht fehl, weil dieses nicht von
der Vennögens-, sondern von der
Er t rag s besteue-
rung und den. entsprechenden
E r wer b s faktoren han-
delt. Es sind somit, gemäss dem Ausweis auf der Akti-
venseite der Bilanz der Aluminium-Industrie-Aktienge-
sellschaft per 31. Dezember 1915 folgende drei
Wert-
gruppen in Betracht zu ziehen: Anlagen' (ohJ,le Amor-
tisationen), Hilfsgesellschaften und
Beteiljgungen und
direkte Kapitalposten ( Patentkonto )', Debitoren ),.
, Vertschliften ), Kassa und Bankguthaben , Vor-
räle an Rollmaterialien ) und Vorräte an Fabrika-
ten ). Bei den A n lag e n sind nur die Posten von
" Neullausen ) einerseits und Chippis-Vex)) ander-
seits (in welch' letzterem der
Wert der dortigen Wasser-
kraft inbegriffen ist) in Rechnung zu stellen, die Posten
der ausländischen Anlagen
( Rheinfelden )) und ( Lend-
Rauris )) also wegzulassen, da sie für die Bemessung
der Kriegssteuer keine Rolle spielen und deshalb rich-
tigerweise auch die
Verteilung des kantonalen Steuer-
i'ünftels nicht beeinflussen dürfen. Die H i I f s g e seIl -
s c h a f t e
nun d B e t eil i gun gen Sind, weil Be-
ziehungen
zur Gesellschaft als Ganzes darstellend,
völlig dem GesellschaftssJtze Neubausen zuzuweisen. An
den Kap i tal k 0 n ti von total rund 30,100,000 Fr.
dagegen sind, gemäss dem Standpunkt des Kantons
Wallis, mit Rücksicht darauf, dass sie unmittelbar dem
gesamten Geschäftsbetriebe dienen, alle Anlagen anteils-
berechtigt zu erklären.
Der vom Kanton Schaffhausen
angerufene Grundsatz, wonach dieses bewegliche
Ver-
mögen als solches am Gesellschaftssitze zu versteuern
wäre, erleidet bei Geschäftsbetrieben 'vorliegender Art,
die sich als einheitlicher
Organismus über das Gebiet
mehrerer Kantone erstrecken,
llach feststehender Praxis
eine Ausnahme im Sinne der Verteilung auch des beste-
'henden beweglichen Vermögens entsprechend der verhält-
nismässigen Bedeutung der einzelnen Betriebsstellen
Hir
den Gesamtbetrieb. Immerhin aber muss dabei der zen-
tralen Betriebsleitung am Gesellschaftssitze, namentlich
,vas den Hauptposten Kassa und Bankguthaben )'
(rund' 25 :Millionen Franken) betrifft, wesentlich über-
wiegende Bedeutung beigelegt werden. Nach
freiem
Ermessen sind die fraglichen Konti insgesamt so zu
verlegen, dass der Anlage in Chippis-Vex etwa % und
der Anlage in Neuhausen nebst Gesellschaftssitz zirka
% (wegen Berücksichtigung auch der ausländischen An-
Jagen) davon zugewiesen werden.
Doppelbesteuerung. :;.,;. 51.
3i5
Nach diesen Erwägungen gestaltet sich die Aus-
scheidung ziffermässig wie folgt :
Neuhausen:
Anlage. . . . .. ... rund Fr. 4,800,000
Hilfsgesellschaften und Beteili-
gungen
....... .
Anteil an den Kapitalkonti
Total .
Chippis-Vex:
Anlage. . . . . . . . . .
Anteil
an den Kapitalkonti
Total .
22,300,000
20,000,000
rund Fr. 47,100,000
rund Fr. 39,600,000
7,500,000
rund Fr. 47,100,000
Diese approximative Gleichwertigkeit der beidersei-
tigen Vermögensfaktoren
führt dazu, den Kriegssteuer-
fünftel zwischen den beiden Kantonen
na c h H ä 1 f-
te n zu teilen.
Der streitige Zinsfuss ist nach Analogie der gesetz-
lichen Verzugszinsen für privatrechtliche Schulden (Art.
104 OR) und für die Kriegssteuerschuld (Art. 45 Abs. 2
BB vom 22. Dezember 1915) auf 5% zu bestimmen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
In teilweiser Gutheissung der Rechtsbegehren des
Kantons Wallis wird festgestellt, dass der kantonale
Anteil an der Kriegssteuer der Aluminium-Industrie-
Aktiengesellschaft
in Neuhausen zwischen den Kantonen
Wallis und Schaffhausen na c h H ä 1 f t e n zu teilen
ist und dass der Kanton Wallis gegenüber dem Kanton
Schaffhausen Anspruch auf 5% Ver zug s z ins, seit
oer Einzahlung der Steuer hat.