H. AUSÜBUNG
DER WISSENSCHAFTLICHEN BERUFSARTEN
EXERCICE DES PROFESSIONS LIBERALES
50. Urteil vom 5. Dezember 1919 i. S. 13renn gegen Luzern.
Gilt ein ohne Examen ausge"telltes Anwaltsplitent als Befähi-
gungsausweis
im Sinne des Art. 5 der Cb.-Pest. 'l.. BY '.'
A.-Nach Art. 1 des st. gallischen Anwaltsreglemenles
vom 14. März I 21. Mai 1901 kann den Beruf eines
Anwaltes im Kanton St. Gallen jeder stimmberechtigte
Schweizerbürger
ausüben. welcher a) einen guten Leu-
mund besitzt, b) ein st. gallisches Anwaltspatent besitzt,
sei es auf
Grund einer vor der si. gallischen Prüfungs-
kommission bestandenen Prüfung, sei es gemäss Ali. 4
und 13 lieses Heglementes . Art. 13 bestimmt in Absatz 1 :
"Wer dem Inkrafttreten des Reglementes vorgängig den
Anwaltsberuf
.... während mindestens zwei Jahren als
Praktikant auf einem st. gallischen Anwaltsbureau aus-
geübt hat und durch seine persÖnlichen und beruflichen
Qualifikationen, sowie durch die Art seiner sehäfts
und Prozessführung zur Ausübung des Anwaltsherufes
befähigt erscheint, wird
ohne Prüfung das Patent ('1'-
halten)). In Absatz 2 wird sodann (( der Ausübung des
Allwaltsbprufes als Praktikant auf einem st. gallischen
Anwaltsbureau eine gleichwertige amtliche
Tätigkeit auf
dem G('hiele der Reehtspflege gleichgestellt, sofern der
i)atentbewerber auf Grund seines Bildungsganges zur
Ausübung des Anwaltsberufes befähigt erscheint. " Ge-
stützt auf diese Reglementsbestimmung erteilte das Kall-
tonsgericht des
Kantons St. Gallen am 23. Dezember 1901
dem Rekurrenten J. Brenn, der damals -seit dem Jahre
1895 -Gerichtsschreiber des Bezirksgelichts Sal'gans
war, das st. gallisehe Anwaltspatent.Brenn ergriff im
Ausübung der wissenschaftlichen Berufsartcll. N° j(!. 363
Jahre 1905 den Anwaltsberuf. Als er im Sommer 1919
ein Anwaltsbureau in Luzern übernahm, gelangte er am
17. September 1919 an das Obergericht des Kantons Luzern
mit dem Gesuch, ihm nach 4 des luzernischen Gesetzes
über die Ausübung des Advokatenberufes
vom 27. Ok-
tober 1852 (( ein Fähigkeitszeugnis, die Rechtssachen
Dritter vor Gericht verfechten zu können ", auszu-
stellen
.....
Das Obergericht wies das Gesuch am 23. Oktober 1919
ab in Erwägung ( dass . . . allerdings im Hinblick auf
:. Art. 5 der iJbergangsbestimmungen zur schweize-
rischen Bundesverfassung
und die ihm gegebene Aus-
legung dem Besitzer eines ausserkantonalell Anwalts-
patentes die
Ennächtigung zur Ausübung des Anwalts-
, berufes im Kanton Luzern in feststehender Praxis
erteilt wird, sofern das ausserkantonale Patent nicht
bloss gestützt auf fonnelle Requisite, sondern auf Grund
einer materiellen Untersuchung über die zur BCITfsaus-
übung erforderliche wissenschaftliche Befähigung erwor-
, ben wurde; dass diese Voraussetzung sich vorliegend
.
aber nicht erfüllt findet, indem der Gesuchsteller sein
Patent nicht etwa auf Grund der in Art. 3 des st. gal-
lischen Reglementes vorgesehenen
Prüfung oder im
Sinne des Art. 4 eod. auf Grund eines anderwärts gut
) bestandenen juristischen Examens erhalten hat, SOIl-
'1 dern lediglich gestützt auf die Ausnahmebestimmung
, des Art. 13, Abs. 21. c. und zwar, wie aus der Zuschrift
) des Kantonsgerichtspräsidenten
von St. Gallen vom
'J 21. Oktober abhin sich ergibt, ohne jedwede nähere
)
Prüfung des Bildungsganges, einzig im Hinblick auf
die vorherige Tätigkeit des Bewerbers als Bezirks-
, gerichtsschreibers in Sargans ; ..................... ),
B.-Am 27. und 29. Oktober 1919 hat Brenn ..... .
die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht
ergriffen
mit den Anträgen:
,( a) Es sei der Beschluss des Obergerichtes .... d. d.
') 23. Oktober 1919.... aufgehoben und der U nter-
)) zeichnete.... im Sinne seiner Eingabe an das Ober-
.) gericht. ... d. d. 17. September 1919 berechti 1t im
b '
i) Kanton Luzern den Anwaltsberuf auszuüben.).
. Z Be ld ' ind . f 'lnrt':' l ' Ärt:' 5' d ;'
Ubergangsbestimmungen zur BV sei jeder Anwalt, der
von einem Kant?n den Ausweis der Befähigung erlangt
habe, befugt, semen Beruf in der ganzen Eidgenossen-
schaft auszuüben. In der bundesgerichtlichen Praxis sei
hieran stets festgehalten worden (AS 22 S. 923, 28 I S.
117 f.,
30 I S. 26 und 29, 33 I S. 494, 39 I S. 51, 41 I S.
390,
42 I S. 279). Das dem Rekurrenten Brenn erteilte
st. gallische Anwaltspatent bilde den auch für den Kanton
Luzern verfassungsmässig garantierten Fähigkeitsaus-
weis. Die Gewährung dieses
Patentes beruhe nach Art. ;11
der st. gallischen ZPO und Art. 13 des s1. galllischen An-
waltsreglementes
auf der Feststellung, dass Brenn auf
Grund seines Bildungsganges als zur Ausübung des AII-
waltsberufes fähig anzusehen sei. Er habe seinerzeit zur
Vnterstützung des Patentgesuches Zeugnisse von ver-
schiedenen bekannten Advokaten und Juristen vor 1eleat.
D
f
b b
arau , was der Kantol1sgerichtspräsidel1t VOll St. Gal-
len
dem luzernischen Obergericht am 21. Oktober 1919
geschrieben habe,
könne nichts ankommen. Der ober-
gerichtliche Beschluss
bedeute daher eine Verfassungs-
verletzung. . .
............. ........................ .
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
.... Art. 5 der Überg.-Best. z. BV hat nach der Aus-
legung, die
ihm in der Praxis gegeben worden ist. den
Snnn, dass der Ausweis der Befähigung, den eine Person
bIS zum 1 nkrafttreten des in Art. 33 BV vorgesehenen
Bundesgesetzes
von einem Kanton für die Ausübung
einer wissenschaftlichen
Berufsarterhalten hat, in allen
Kantonen als solcher anerkannt werden nlUSS. Dem-
jenigen, der auf Grund eines ausserkantonalen Fähigkeits-
ausweises die Bewilligung zur Ausübung des Advokaten-
Ausübung der wissenschaftlichen Berulsal'teIl. ". ,' U. ,,''''
berufes verlangt, soll danach diese gewährt werden,
sofern
im übrigen -abgesehen vom genannten Ausweis
die hiefür aufgestellten gesetzlichen Voraussetzungen
vorhanden sind (vgI. die im Rekurs zitierten Entscheide).
Das Obergericht anerkennt diesen Gmndsatz, nimmt aber
an, dass das dem Brenn erteilte Patent nicht als Befähi-
gungsausweis
im Sinne des Art. 5 Überg;-Bcst. z. BV an-
gesehen werden könne, weil es nichl auf einer materiellcll
Untersuchung über die erforderlichen wissenschaftlichell
Kenntnisse beruhe.
Nun gibt das von einem Kanton er-
ilte Anwal'tspatent allerdings nur dann das von Art. ;)
Uberg.-Best. z. BV vorgesehene Recht, wenll es sich auf
die Feststellung stützt, dass der Inhaber die zur Berufs-
ausübung erforderlichen wissenschaftlichen Kenntnisse
und praktischen Fähigkeiten besitze, und diesen damit
zur unbeschränkten Ausübung des Anwaltsberufes im
Kantonsgebiet berechtigt. Das Obergericht war daher Ull-
bestrittenermassen befugt, zu l)rüfen, ob dies auf das
von Brenn vorgelegte Patent zutreffe. Die Frage muss
aber entgegen seiner Auffassung bejaht werden. Nach der
Praxis (vgI. die im Rekurse zitierten Entscheide, ferner
SALIS, Bundesrecht II Nr. 855-858, AS 32 I S. 271, BEl
1893 III S. 298, 1894 I S. 239, 1895 I S. 460, III S. 34.
1901 I S. 96, III S. 563) genügt jede auf einer materiellel
Untersuchung beruhende, gesetzmässige Feststellung der
zuständigen Behörde, dass der Patentinhaber die erfor-
derlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten habe, mag auch
die
Untersuchung selbst noch so beschränkt gewesen sein.
Ein Anwaltspatent, das bloss auf Grund von Fortnerfor-
dernissen oder einer Prüfung der moralischen Eignung
erteilt worden ist, gilt danach zwar nicht als Befähigungs-
ausweis
im Sinne des Art. 5 der Überg.-Best. z. BV;
aber andrerseits kommt es auch nicht darauf an, ob die
Untersuchung der wissenschaftlichen Kenntnisse und
praktischen Fähigkeiten sehr eingehend, z. B. durch ein
Examen, oder in summarischer Weise, z. B. durch blosse
Beurteilung
der bisherigen praktischen Leistungen statt-
:;66
gefunden hat. Wenn das Recht eines Kantons solche ver-
schiedenen Untersuchungsarten vorsieht und die auf
Grund ihres Ergebnisses erteilten Patente ohne Rück-
sicht auf die Verschiedenheit ihrer Grundlage zu un-
beschränkter Berufsausübung berechtigen, so geniessen
deren
Inhaber auch ohne weiteres den Schutz des Art. 5
Überg.-Best. z. BV.
Demgemäss müssen die vom Kantonsgericht des Kan-
tons St. Gallen auf Grund des Art. 13 Abs. 2 des st. gal-
lischen Anwaltsreglementes ausgestellten
Patente regel-
mässig als Befähigungsausweise
zur Ausübüng des An-
waltsberufes im 'Sinne des Art. 5 der Überg.-best. z. BV
anerkannt werden. Die genannte Reglementsvorschrift
lässt, wie insbesondere
auch aus ihrer Verbindung mit
Absatz 1 hervorgeht, die Erteilung des Anwaltspatentes
keineswegs ohne jede Prüfung zu; dies wäre mit Art. 31
der st. gall. ZPO nicht vereinbar, wonach nur solche Per-
sonen, die die nötigen Fähigkeiten besitzen, ein Patent
erhalten können. Das Kantonsgericht musste bei den-
jenigen, die sich
auf Grund des Art. 13 Abs. 2 des Anwalts-
reglementes
um die Bewilligung zur Ausübung des An-
waltsberufes
be .. 'arben, nieht bloss prüfen, ob ihre amt-
liche Tätigkeit in der RechtspHege zwei Jahre gedauert
habe und derjenigen eines Anwaltspraktikanten gleich-
wertig sei, sondern ausserdem noch untersuchen, ob sie
nach ihrem Bildungsgang, insbesondere auch nach dem,
was sie
in ihrer amtlichen Tätigkeit geleistet hatten,
die für die Ausübung des Anwaltsberufes erforderlichen
Kenntnisse
und Fähigkeiten besassen. Die auf Grund einer
solchen
Prüfung erteilten Patente sind denn auch nach
kantonalem Recht denjenigen, die infolge eines Exa-
mens nach Art. 1 litt. b oder 4 des Reglementes aus-
gestellt werden,
durchaus gleichgestellt. Eine derartige er-
leichterte
Erteilung von Anwaltspatenten auf Grund von
Übergangs-oder andern Ausnahmebestimmungen ist
noch in andern Kantonen, insbesondere auch im Kanton
Luzern vorgesehen ( 4 Abs. 2 des luzernischen Gesetzes
Ausübung der wissenschaftlichen Berufsarten. N° 50.
über die Ausübung des Advokatenberufes vom 27. Ok-
tober 1852, 13 des zürcherischen Gesetzes vom 3. Juli
1898, 1 des thurgauischen Anwaltsgesetzes vom 11.
April
1880).
Dafür, dass die in Art. 13 Abs. 2 des Anwaltsregle-
mentes vorgeschriebene
Prüfung bei Erledigung des von
Brenn gestellten Patentgesuches ausnahmsweise nicht
stattgefunden habe, liegen keine genügenden Anhalts-
punkte vor. Das Schreiben des Kantonsgerichtspräsidell-
teu
vom 21. Oktober 1919, worauf sich das luzernische
Obergericht
stützt, ist dem Bundesgericht nicht vorgelegt
worden. Zudem wird
darin nach dem im angefochtenen
Beschlusse wiedergegebenen
Inhalt keineswegs gesagt,
dass bei
der Patenterteilung der Bildungsgang und die
Leistungen
Brenus in seiner bisherigen Amtstätigkeit un-
berücksichtigt geblieben seien. Nur eine näh e re
Prüfung des Bildungsganges, also eine genaue Erkundi-
gung hierüber oder ein eigentliches Examen über die in
Schulen oder in der Praxis erworbenen Kenntnisse mid
Fähigkeiten, hat danach nicht stattgefunden; das war f
aber nach Art. 13 des Allwaltsreglementes auch nicht
notwendig. Es ist somit davon auszugehen, dass das Kan-
tonsgericht seinerzeit, bevor es Brenn das Patent erteilte,
geprüft hat, ob 'er sich durch seine bisherige amtliche
Tätigkeit und durch die vorgelegten Zeugnisse über eine
zur Ausübung des Allwaltsberufes genügende Vorbil-
dung ausgewiesen llabe, und dabei znr Bejahung dieser
Frage gelangt ist.
Demgemäss
hat Brenn ein verfassungsmässiges Recht
darauf, dass sein Anwaltspatent im Kanton Luzern als
hinreichender Fähigkeitsausweis
fiir die Ausübung des
Advokatellberufes
behandelt werde. Der dieses Recht
missachtenne Beschluss des Obergerichts muss dhaer
aufgehoben werden .............. " ................ .
Demnach erkennt das BUlldesgerichl:
Der Rekurs wird teilweise in dem Sinne gutgeheisscll
AS 45' 1.-1919
dass der Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern
vom 23. Oktober 1919, soweit dadurch das Gesuch des
RekurrentenJ. J. Brenn um Zulassung zur Ausübung
des Anwaltsberufes abgewiesen wird,
..... aufgehoben
werden
.....
IlI. DOPPELBESTEUERCNG
DOUBLE IMPOSITION
51. trrteü vom 16. November 1919
i. S. Wallis gegen Scha!hauen.
Verteilung des kantonalen Anteils an der von einer Aktien-
gesellschaft geschuldeten eidgenössischen Kriegssteuer auf
die verschiedenen Kantone, in denen die Gesellschaft ein
SteuerdomiziI hat. Massgebend sind die aus dem Doppel-
besteuerungsverbot für die Vermögensbesteuerung abge-
leiteten Grundsätze. Anwendung dieser Grundsätze füF die
Verteilung der (( Anlagen , HilfsgeseUschaften., Beteili-
gungen
und direkten Kapitalposten . Nichtberücksich-
tigung der Aufwendungen für den Betrieb und der Bestand-
teile des Geschäftsertrages. pflicIit des die Steuer einkassie-
renden Kantons zur Zahlung von Verzugszins.
A. -Die Aluminium-Industrie-Aktiengesellschaft mit
Sitz in Neuhausen (Kt. Schaffhausen), die neben ihrem
dortigen Geschäft und ausländischen Anlagen einen
Fabrikbetrieb
mit bedeutendem 'Vasserkrafiwerk in
Chippis-Vex
(Kt. Wallis) hat, ist für die eidgenössische
Kriegssteuer pro
1916/17 gemäss ihrer Steuererklärung
mit einem Steuerbetrag von 700,000 Fr. (bei dem ein
Abzug für ausländische Filialen von 36,500 Fr. be-
rücksichtigt ist) eingeschätzt worden. Ueber die Vertei-
lung des kantonalen Fünftels dieses Betrages, von
140,000 Fr., konnten sich die beiden Kantone Schaff-
hausen und Wallis nicht einigen.
Doppelbesteuerung. ::-';c :Jl.
I'
Finanzdirektioll und Regierungsrat des Kantons
Schaffhausen erklärten als für die Ausscheidung der
Steuerquote von Wallis massgebend den Anteil der
Anlagen der Gesellschaft in Chippis an ihren Gesamt-
anlagen
und berechneten diesen Anteil analog dem
Vorgehen des Bundesgerichts in AS 36 I S. 11 ff.
unter Berücksichtigung einerseits des Faktors Kapi-
tal gemäss den aus der Bilanz ersichtlichen ursprüng-
lichen Anlagewerten,
und anderseits des Faktors Ar-
beit ll, wobei sie für diesen letztern mangels näherer
Auskunft
über die Arbeitslöhne einfach auf den Bilanz-
posten der Unkosten abstellten. So gelangten sie
zu folgender
Aufstellung:
I. Gesamtuniernehmen.
Anlagewerte .....
Vorräte an Rohmaterialien
Vorräte an Fabrikaten
Debitoren .....
Wertschriften . . . .
Kassa
und Bankguthaben .
Plus
Unkosten
tantiemen und Grati -
fikationen
Fr.
3,645,000
1,088,000
Fr. 80,031,000
, 1,t31,000
648,000
)) 1,487,000
1,736,000
26,119,000
Fr. 110,152,000
Zu 4% kapitalisiert .
Total
4,733,000 ) 118,325,000
. . . . .. Fr. 228,477,000
H. Werk Chippis.
Anlagewert . . . . . . . . . . .
Anteil
an den Vorräten. . . . . . .
Unkosten. . . .. Fr. 1,808,000
Gratifikationen . " 100,000
Fr. 39,670,000
) 1,000,000
Zu 4 % kapitalisiert
Total
Fr. 1,908,000 Fr. 47,700,000
. . . . . .. Fr. 88,370,000