Double taxation complaint time-barred after second assessment

BGE 45 I 320Federal Supreme Court Official Reports (BGE) / Band IJun 17, 1915Inadmissible

Summary

The Frölicher siblings, who moved from Grellingen to Solothurn in July 1917, had already paid Bern income tax for 1917 and later learned that Solothurn also taxed them for the second half of 1917. After their request for reimbursement was rejected by the Bern authorities, they brought a double-taxation complaint to the Federal Court in May 1919. The court held that the deadline under Art. 178 no. 3 OG began at the latest when the second tax claim was raised and known in April 1918. Because no timely complaint had been filed, the case was inadmissible.

Regest

Art. 178 Ziff. 3 OG; double taxation complaint and reimbursement claim; the complaint period begins at the latest with service or knowledge of the second conflicting tax assessment. Optional recourse to cantonal authorities against the second assessment does not suspend or extend the federal deadline. A claim for refund of a tax already paid on the basis of alleged double taxation is admissible only as an immediate consequence of a timely challenge to the conflicting assessments; once the double-taxation complaint is time-barred, the Federal Court cannot enter into the reimbursement request as a separate matter (consid. 1).

Full text

gesetz hätte aufgestellt werden können, aber dort nicht aufgenommen worden ist, nachträglich durch eine blosse Verordnung einzuführen. Hierin liegt eine Missachtung des Gesetzgebungsrechtes des Volkes, die nicht geschützt werden kann. Der angefochtene Entscheid muss deshalb aufgehoben werden. Ob 38 Abs. 3 der Notariatsor.dnung richtig ange- wendet worden sei, ist bei dic5cr Sachlage nicht zu prüfen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird im Sinne der Motive gutgeheissen, der Entscheid des 'Regierungsrates des Kantons Aargau vom 27. Juni 1919 und damit auch die angefochtene Ver- fügung des Grundbuchamtes Aarau aufgehoben. XIII. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE ,J3. Orteil vom 11. Juli 1919 i. S. :rrölicher gegen 13em. Fristenlauf nach Art. 1 7 8 Z i f f. 3 0 G für Beschwerden wegell D 0 p p e 1 b c s t eu er u n g und daraus abgeleiteter S t c u e r r ü c k f 0 r der u n g. A. -Die Rekurrenten, Geschwister Urs, Anna, Viktor und Elisabeth Frölicher, haben ihren Wohn- sitz auf

  1. Juli 1917 aus der bernischen Gemeinde Grel- lingell nach Solothurn' verlegt. Trotzdem wurden sie in Grellingen n:och für das ganze Jahr 1917 mit einem Einkommen von 17,900 Fr. -wie es scheint als Fami- Organisation der Bundesrechtspflege. N° -i: . lieneinheit -zur Einkommenssteuer Ur. Klasse heran- gezogen und bezahlten diese Steuer in Hälften von je 537 Fr., wovon die zweite am 27. Februar 1918, vor- behaltlos. Mitte April 1918 gaben diesolothurnischen Steuerbehörden anlässlieh der Steuertaxation pro 1918 den Geschwistern Frölicher erstmals bekannt, dass sie auch schon für das zweite Halbjahr 1917 in, Solothurn steuerpflichtig seien. Diesem Steueranspruch unter- zogen die Geschwister Frölicher sich, soweit die Akten erkennen lassen, ebenfalls vorbehaltlos. Mit Zuschrift vom 11. September 1918 aber ersuchten sie dann die Amtsschaffnerei Laufen, ihnen mit' Rücksicht' darnuf, dass sie für das zweite Halbjahr 1917 auch in Solothurn besteuert worden seien, die in Grellingen bezahlte zweite Hälfte der 1917er Einkommenssteuer zurückzuerstatten, und erneuerten dieses (inzwischen unerledigt geblie- bene) Gesuch mit Zuschrift vom 4. Dezember 1918 bei der Zentralsteuerverwaltung in Bem. Und auf deren Antwort, dass die Taxation in Grellingen längst in Rechtskraft erwachsen sei, dass es ihnen jedoch, wenn sie auch in Solothurn eingeschätzt worden sein sollten, freigestanden habe, innert der gesetzlichen Frist beim Bundesgericht staatsrechtlichen Rekurs wegen Doppel- besteuerung zu 'erheben, wandten sie sich anfangs Ja- 'nuar 1919 an den Regierungsrat des Kantons Beru mit dem Ersuchen, er wolle die Amtsschaffnerei Laufen veranlassen, ihnen die zuviel bezahlte Steuer im Be- trage von 537 Fr. zurückzuvergiiten . Mit Be s chi u s s vom
  2. u. 1 9. M a r z 1 9 1 9 verfügte der Regierungsrat Abweisung des Gesuches, weil die Gesuchsteller der Einladung der Zentralsteuerverwaltung, zwecks Prü- fung der Frage, ob sie wirklich pro 1917 im Kanton Bern zuviel Einkommenssteuer IB. Klasse bezahlt hätten, ein genaues Wertschriftenverzeichnis einzu- reichen, nicht nachgekommen seien und es daher nicht möglich sei, zu prüfen" ob das Gesuch materien gerecht- fertigtsei uder nicht.

B. . Geg 1l diesen Beschluss haben die Geschwister FröJicher mit Eingabe ihres Anwalts vom 16. Mai 1919 beim Bundesgericht Beschwerde betreffend Doppel- besteuerung) erhoben und den Antrag gestellt, in Abänderung des regierungsrätlichen Entscheides sei ihr Gesuch um Rückerstattung der fraglichen Steuer . gutzuheissen. C. -Der Regierungsrat hat in seiner Vernehm- lassung in erster Linie beantragt, es sei auf den Rekurs nicht einzutreten. und zwar mit Bezug auf Urs Frö- licher wegen mangelnder Legitimation, weil e r pro 1917 in Solothurn tatsä chlich gar nicht besteuert worden sei, und im übl;igen wegen Verspätung, da die Rekur- renten von der gerügten Doppelbesteuerung schon Mitte April 1918 Kenntnis gehabt, die Rückerstattung der bernischen Steuer aber erst 3m 11. September 1918, also nach Ablauf der staatsrechtliehen . Beschwerdefrist, verlangt hätten. IJ. ---Replizierend hat der Vertreter der Rekur- renten erklärt, dass Urs Frölicher aus Versehen in den Rekurs mit eiIibezogen worden sei, da er wirklich in Solothurn pro 1917 die Steuer nicht bezahlt habe. Dagegen erachtet er den RekUl als zufolge seiner Ein- reichung innert der gesetzlichen Frist seit der Zustel- lung des angefochtenen Regierungsratsbeschlu,sses recht- zeitig erhoben. Das Bundesyericht zieht in Erwägung: Die Zuständigkeit des Bundesgerichts, über die strei- tige Steuerrückerstattung aus dem von den Rekur- renten geltend gemachten Gesichtspunkte des Doppel- besteuerungsverbotes zu entscheiden, setzt naturge- mäss voraus, dass die Auflage der zurückgeforderten Steuer noch wegen Doppelbesteuerung anfechtbar sei, wie denn solche Steuerrückerstattungen vom Bundes- gericht bisher überhaupt nur gleichzeitig mit der Lösung des Doppelbesteuerungskonfliktes selbst, als deren un- Organisation der BundeSIccbtspßege. N. 43. :32:1 mittelbar gegebene Folge, verfügt ,,"orden sind (z. B. im Urteil vom 10. Oktober 1913 i. S. Derron e consorti. Erw. '1). Diese Voraussetzung trifft aber nicht zu. Die Frist des Art. 78 Zift. 3 OG beginnt für den Rekurs wegen Doppelbesteuerung s p ä t e s t e n s mit der Er:- hebung des zeitlich zweiten der nach Ansicht des Rekur- renten einander ausschliessenden Steueranspl'Üche zu laufen, wobei es zwar nicht erforderlich, jedoch gestattet ist, diesem zweiten Steueranspruche gegenüber, falls C I' als unzulässig betrachtet wird, zlmüehsl noeh die kantonalen Instanzen zu erschöpfeIl (vergL hierüber das Urteil vom 17. Juni 1915 i. S. Kaufmann- Weber gegen Luzern und Schwy:;:). Nun steht vorliegend fest, dass die Hekurrenten von der in zweiter Linie ( rfolgten solothurnischen Steuerallnage schon Mitte April 1918 Kenntnis erhalten und sich gegen sie nicht zur Weht" gesetzt haben. Demnach ist die 60tügige Frist, innert der sie dh Doppelbesteuerungsbeschwerde hit Hen erhe- ben können, schOll im Juni 1918 abgelaufen. und es kann somit der heutige Rekurs, soweit ('1' nach der Er- klärung der Heplik noch zur Beurteilung steht. wegen Vtnrspü1ung nicht beriicksiehtig1 wt'rden. HeImweh erkelllli das HUlldes!li'l'ieM : Anf den Hekurs wird nicht eingetl ciell.

Keywords

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