Ausdehnung gegeben werden. Folglich darf der vorste-
hend entwickelte Begriff des steuerrechtlichen Domizils
der juristischen
Person im hier gegebenen Falle ohne
Willkür auch
in das kantonale Gesetz hineingelegt und
demnach die Rekurrentin als
im Kanton Aargau ( domi-
ziliert behandelt werden.
6. -Die spezielle Anfechtung der aargauischen Steuer-
auflage pro 1917, wegen Willkür, ist ebenfalls unbegrün-
det. Dieser Steuerauflage steht der Grundsatz der kan.to-
nalen Steuerpraxis,
'Wonach die ordentlichen Steuern
im Steuerjahr zu beziehen sind und nicht nachträglich
eingefordert werden
können , keineswegs entgegen. Wenn
das
Obergericht angenommen hat, dass diesem Grund-
satz vorliegend durch die ursprüngliche
Zustellung des
Steuerzettels
mit Zalllungsaufforderung,. vom 5. Dezem-
ber 1917, seitens der Finanzdirektion Genüge geschehen
sei, obschon die Finan,zdirektion
sich dann zur Wieder-
erwägung dieser Steuerverfügung bereit erklärt und ilmm
endgültigen Entscheid erst im September 1918 getroiIell
hat, so ist das gewiss nicht 'Willkürlich. Dass die Rekur-
rentin aus der
erzägerung der Erledigung ihres Wieder-
er Vägungsgesuchs nicht einfach schliessen durfte, die
Finanzdirektioll verzichte
auf den Steueranspruch, bedal'f
keiner weitem Begriindung.
- -Die bisherigen Erwägungen 'WÜrden an sich dazu
führen,
dem Kanton Glarus auch für das Jallr 1917 jedes
Steuerrecht gegenüber der' Rekurrentin abzusprechen.
Nun
hat sich aber der Kanton Aargau -im 'Viderspruch
freilich mit der Begrundwlg seines Standpunktes SChOll
durch die Finanzdirektion -auf die Besteuerung einet
Quote von 90% der in Betracht fallenden Werte be-
schränkt, und die Rekurrentin hat für den Fall der Zu-
lässigkeit dieses Anspruchs eine weitergehende Reduktion
ihrer Besteuerung durch den Kanton Glarus nicht
ver-
langt.
Bei dieser prozessualen Situation muss sich das
Bundesgericht auf die Abweisung des Rekurses gegen-
über dem
Kanton Aargau und auf die Feststellung der
Doppelbesteuerwlg. Nt . 27.
dessen effektiver Steuerforderung entsprechenden Rück,..
erstattungspflicht des Kantons Glarus, die unbestritten.
ist,
beschränken.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
- Das Hauptbegehren der Rekurrentin um Aufhebung
des
Urteils der I. Abteilung des aargauischen Obergerichts.
vom 24. Januar 1919 und FeststellWlg, dass der Kanton
Aargau keinerlei Steueranspruche gegen sie habe, wird
abgewiesen.
- Das Eventualbegehren der Rekurrentin wird dahin
gutgeheissen, dass der Kanton Glarus pflichtig. erklärt
wird, ihr
neWl Zehntel der pro 1917 bezogenen Steuer
ckzuerstatten:
- Urteil vom 11. Juli 1919
i. S. Schweizerische Lebensversicherungs-une! Bentenanstalt
gegcn Solothurn une! Zürich.
Ar t. -16 Ab s. 2 B V. Eine auswärtige Gen er al ag e n 1 ur
einer VersiChe11lngsgesellschaft begründet normalerweise
k ein besonderes Steuerdomizi1.
A. -Die Rekurrentin. Schweiz. Lebensversicherungs-
und Rentenanstalt
I), die im Jahre 1857 als Schweiz.
Rentenanstalt
gegründet worden ist, betreibt. mit
statutarischem Sitz in
Zürich als Hauptgeschüft)
die Kapitalversicherung auf den Todes-und den Erlebens-
fall für über
2000 Fr., mit und ohne Anspruch der Vcr-
sicherWlgsnehmer auf Rückvergütung der Rechnnngs-
überschüsse (Gegenseitigkeit), sowie die Rentenver-
sicherung, und daneben, als besondnrn Geschäftszweig
fiir das . Gebiet der Schweiz, noch die sog. Volks ver-
sicherung als Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit
für höchstens
2000 Fr;, mit und ohne ärztliche Unter-
208 Staatsrecht.
suchung der Versicherungsnehmer. Sie hat General-
agenturen ) , denen Lokalagenten )/ unterstellt sind,
in 16 Kantonen (mit Einschluss des Sitzkantons). Eine
solche besteht -für den grössten Teil des Kantons
Solothurn, angrenzende Gebiete des Kantons Bern und
den ganzen Kanton Baselland -in Solothurn, wo sie
durch Notar Oskar v. 'Vartburg als Generalagent ver-
waltet wird.
Die
Anstalt ist von jeher in Zürich für ihren gesamten
Geschäftsbetrieb
der Vermögens-und Einkommens-
besteuerung unterworfen 'Worden.
Im Jahre 1917 hat sie
als
Einkommen!lsteuer dem Kanton und der Stadtge-
meinde Zürich einen Betrag von 24,748 Fr. 50 Cts. fü,'
ein Gesamteinkommen von 177,084 Fr. entrichtet.
Anderseits ist die An,stalt erstmals für das Jahr 1917,
gemäss
den Weisungen des solothuruischen Finanzdepar-
tements an die kantonalen Steuerorgane vom 14. Februar
1917, durch Verfügung der Kreissteuerkommission der
Stadt Solothurn vom 7. Juni 1918 mit Rücksicht auf ihre
dortige Generalagentur als
auch im Kanton Solothurn
steuerpflichtig erklärt 'Worden, und zwar für ein Ein-
kommen von 32,089 Fr. mit einem Steuerbetrag von
706 Fr.
B. -Hierauf hat die Anstalt mit Eingabe vom 5. Juli
1918 in formell richtiger Weise den staatsrechtlichen
Rekurs an das Bundesgericht 'Wegen bundesrechtswidriger
Doppelbesteuerung ergriffeIi
und folgende Anträge ge-
stellt:
Hau p t beg ehr e n.
Der Kanton Solothurn sei nicht berechtigt, von der
Rekurrentin eine Einkommenssteuer zu erheben.
E v e n t u
alb e geh ren.
a) Der auf den Kanton Solothurn entfallende Ein-
kommensteuerbetrag sei auf der in der Rekursbegründung
vorgeschlagenen Grundlage
zu. ermitteln und demnacb
für das Jahr 1917 auf 4 Fr. 30 Cts. (1 % von 429 Fr.
30 Cts.) festzusetzen.
Doppelbesteuerung. No 27.
b) Der Kanton und die Stadt Zürich seien verpflichtet,
dem Steuerrecht des Kantons Solothurn vom Jahre 1917
an Rechnung zu tragen und demnach der Rekurrelltin
das Steuerbetreffnis zurückzuerstatten,. das sie dem
Kanton Solothurn für das Jahr 1917 schulde.
Zur Begründung des Hauptbegehrens wird in erster
Linie ausgeführt, dass die Rekurrentin im Kanton Solo-
thurn kein bundesrechtlich anerkanntes Steuerdomizit
habe, weil ihr dortiger Geschäftsbetrieb die hiefür durch
die gegenwärtige Praxis des Bundesgerichts (AS 40 I
S. 731.; 41 1. S. 432 ff. ; 42 I S. 138 und 318) aufgestellten
Erfordernisse
nicht erfülle. Die Generalagentur in Solo-
thurn stelle vor allem keine (j ständige körperliche Anlage
oder Einrichtung ) des Geschäftes dar. Ständig ) sei sit:
nicht, weil rlie Abgrenzung der Generalagentur-Gebiete
häufigen Aenderungen unterliege
und auch der Sitz einer
Generalagentur jederzeit ohne Beeinträchtigung des
Geschäftsbetriebes gewechselt werden könne.
Und von
einer körperlichen )/ Anlage oder Eilllichtung der Re
kurrentin könne nicht gesprochen werden, weil das hiezu
erforderliche sachliche Substrat fehle, indem der General-
agent -. 'Vartbmg in ei gen e r Klause, in der VOll
ihm gemieteten Wohnung, seines Amtes walte und
die einzigen, dei' Rekurrentin gehörenden körperlichen
'Sachen
an seinem Sitze die ihm anvertrauten Versiehe,
nmgsmaterialien
(Tadfe, Prospekte, allgemeine Ver-
skherullgsbedingungell und Antragsformulare) seien,
die wohl so wenig wie der
bekannte Aushängeschild zu
den körperlichen Anlagen oder Einrichtungen) ge-
hörten.
Ferner vollziehe sich mitte1st ), der General-
agentur Solothurn auch nicht ( ein qualitativ und quanti-
tativ wesentlicher Teil des Geschäftsbetriebes) der
Rekurrentin. Vertragsgemässe Aufgabe des General-
agenten sei hauptsächlich die Organisation
und auch
direkte Bet .tigunlg des Au,Werbedienstes im Agentur-
gt:biet: daneben besorge er noch die Aushändigung der
Polizen, sowie den (grösstenteils durch Einzahlungen auf
sein Postschekkonto erfolgeIlden) Prämieninkasso für die
Versicherungen des
Hauptgeschäfts ) (während der
Prämieninkasso für die Volksversicherungen ) aus-
schliesslich direkt
vom Anstaltssitze aus besorgt werde)
und Versicherungsauszahlungen. Er habe k ein e r 1 e i
für den Abschluss der Versicherungsverträge und die
Erledigung der Versicherungsansprüche e
n t s .c h e i -
den d e Funktionen: er sei nicht Abschluss-, sondern
lediglich Vermittlungsagent,
da die Antragspapiere der
Versicherungskandidaten an die Anstaltsdirektionzur
endgültigen Prüfung und zmn Entscheide über Annahme
oder Ablehnung,
der ihm einfach als vollendete Tatsache
mitgeteilt werde, weiterzuleiten habe
und auch für
den übrigen Verkehr mit dem Publikum (Anfragen von
Versicherten, Auskünfte usw.) blosser Vermittler sei,
also insbesondere keine Mitteilungen und
Anzeigen irgend
welcher
Art rnhtsverbindlich für die Anstalt entgegen-
nehmen
und auch Auszahlungen ' on Geldern (Versiche-
rungssummen, Rückkaufswerten, usw.) nicht
olme vorhe-
rige
Genehmigung der Anstalt vollziehen dürfe. Darnach
könne von einer
qua 1 i tat i Y wesentlichen Arbeit
des Generalagenten von vornherein nicht gesprochen
werden; die vornehmsten und bedeutsamsten Ver-
richtungen des Versicherungsbetriebes (Risikenauswahl,
Tarifierung, Vertragsabschluss, Behandlung der
Schadens-
fälle und Vermögensverwalnung) seien der Zentralleitung
am Sitze der Anstalt vorbehalten. Aber auch von einer -
im Verhältnis zur Gesamtproduktion der Rekurrentin -
quan tita tiv wesentlichen Arbeitsleistung der einzel-
nen Generalagentur könne natürlich nicht die Rede sein.
1m weitem wird grundsätzlich noch geltend gemacht,
dass die Steuerpflicht der Rekurrelltin im Kanton Solo-
thurn auch nach dem solothurnischell Steuergesetz vom
17. März 1905 nicht zu Recht bestehe, da uuter dessen
2 litt. c nur ein(lim Kanton gelegenes Gescbnft einer
auswärts wohnenden Person) fallen könne, dessen
Betrieb ein bundesrechtIich anerkanntes
interkantonale
Steuerdomizil begründe.
J
Doppelbesteuerung. No 27.
C. -Der Regierungsrat des Kantons Solothurn hat
Abweisung des Hauptbegehrens, sowie des Eventual-
begehrens
unter litt. a des Rekurses uud Bestätigung der
angefochtenen Verfügung der Kreissteuerkommission
beantragt.
Er nimmt unter Hinweis auf ein den Weisungen des
Finanzdepartements vorn 14. Februar 1917 zugrunde
liegendes Rechtsgutachten von
Prof. Dr. BLUMENSTEIN
in Bern (das die Auffassung vertritt, dass nach der
gegenwärtigen Praxis des Bundesgerichts zu Art. 46
Abs. 2 BV Versicherungsunternehmungen neben dem
Sitzkanton I10ch in allen Kantonen steuerpflichtig seien,
wo sie (l Haupt-und Generalagenten mit der Kompetenz
zum Prämieninkasso
und zu gewissen Auszahlungen))
hätten) in grundSätzlicher Hinsicht den Standpunkt ein,
die Merkmale des Steuerdomizils im Sinne der gegen-
wärtigen bundesgerichtlichen Praxis seien bei der Gene-
l'alagentur der Rekurrentin in Solothurn gegeben. Die im
Rekurse als die
vornehmsten und bedeutsamsten
V errichtungeu des Versicherungsbetriebes erwähnten
Funktionen genügten nicht, um das Geschäft zu betreiben
Dder gar rentabel zu machen. Vielmehr sei namentlich
auch der Anwerbedienst und selbst der übrige, dem
Geueralagenten obliegende Verkehr
mit den Versicherten
lud dem Publikum für den technischen und kommerziel-
len Versicherungsbetrieb von ausschlaggebender Bedeu-
tung und deshalb
qua I i tat i v wesentlich -jedenfaJ.b
ebensosehr, wie das Reklamebureau einer Schiffahrtsge-
seIlschaft, die Verkaufsstelle einer Ofenfabrik, die Repa-
raturwerkstätte und Wasch anstalt
eiuer Speisewagen-
gesellschaft
(AS 37 I Nr. 73, 53 und 54) oder die Farb-
läden einer chemischen Färberei (Urteil vom 28. Dezember
1915 in Sachen Terlinden gegen Bern und Zürich). Man
brauchte sich dabei sogar nicht
mit BLUMENSTEIN
auf General-und Hauptagentur zu beschränken, sondern
könnte
in dieser Hinsicht auch blosse Unteragenten und
Inspektoren als wesentliche Betriebsorgane betrachten.
Und dass speziell die Generalagentur in Solothurn für
den Betrieb der Rekurrentin auch qua n t i tat i y
wesentliche Arbeit leiste, ergebe sich aus der Höhe der
Prämieneinnahmen im Kanton Solothurn sowie aus der
Ausdehnung des ihr unterstellten Wirkungsgebietes.
Anderseits liege
im Bureau des Generalagenten eine
diesen
Betrieb vermittelnde ständige körperliche Ein-
richtung. Es stelle eine auf sachlichem Substrat ruhende
Betriebseinrichtung dar, die einen notweIl;digen Bestand-
teil der von der Rekurrentin gewählten Art des Betriebes
mit ständigen Organen ausserhalb des zentralen Ge-
schäftssitzes bilde. Dass der Raum, in welchem sich das
Bureau des Generalagenten befinde, weder im Eigentum
der Rekurrentin stehe, noch auf ihren Namen gemietet
sei, sei unerheblich; es genüge, dass die Rekurrentin den
Generalagenten vertragsgemäss
zur Einrichtung eines
solchen
Bureaus verpflichtet habe und dass dieses der
Abwicklung ihres Geschäftsbetriebes diene (zu vergl.
AS 39 I NI'. 100,40 I NI'. 7, 41 I Nr. 61). Un.d eine stäu-
dige Einrichtung bedeute das Bureau trotz der betriebs-
technischen
Möglichkeit, den Sitz der Generalagentur
zu verlegen; denn als nichtständige Einrichtungen be-
trachte das Bundesgericht nur solche, die bestimmungs-
gemäss nach einer gewissen
Zeit entfernt würden, weil ihr
Zweck der Natur der Sache nach ein vorübergehender sei.
wie
Bauhütten und dergleichen (zuvergl. AS 37 I Nr. 74
und 41 I Nr. 62). .
D. -Der Regierungsrat des Kantons Zürich und das
Steuerwesen der Stadt Zürich haben sich dem Haupt-
antrage und der zugehörigen Begründung des Rekurses
angeschlossen. Sie betonen namentlich, dass beim Ver-
sicherungsgeschäft, wie bei keinem andern Geschäfts-
unternehmen, die Zentralleitung am Geschäftssitze in
jeder Beziehung, sowohl insgesamt, als auch für jedes
einzelne Geschäft,
von überragender Bedeutung sei, und
dass deshalb der die auswärtige Steuerpflicht der Ver-
sicherungsgesellschaften ablehnende Entscheid des Bun-
desgerichts vom 4. Juli 1908 in Sachen Zürich gegen
Doppelbesteuerung. o "27.
Graubünden (AS 34 I NI'. 42) auch heute noch als zu-
treffend erscheine.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Das Bundesgericht hat die Steuerpflicht der
Versicherungsgesellschaften am Orte einer auswärtigen
Agentur bezw. Generalagentur aus dem Gesichtspunkte
des
Art. 46 Abs.2 BV schon zweimal verneint: durch die
Urteile
vom 3. Juni 1892 in Sachen Helvetia gegeIt
Uri (AS 18 S. 21 f.) und vom 4. Juni 1908 in Sachen
Zürich gegen Graubünden (AS 34 I S. 247 ff.). Diese
heiden Urteile sind jedoch für den heutigen Entscheid
nicht ohne weiteres präjudiziell, weil sie von einem der
gegenwärtigen Praxis nicht mehr entsprechenden Begriff
des sekundären Steuerdomizils ausgehen. Zur Zeit des
ersten Urteils
wurde hiefür eine Zweigniederlassung im
Sinne des Zivilrechts erfordert, und zur Zeit des zweit( n
Urteils ging die Auff"ssun.g des Bundesgerichts dahin, d! :;
sich am betreUenden Orte mitte1st ständiger Anlagen odnr
Einrichtungen ein wesentlicher Teil des Geschäftsbetriebes
des
Steuerpflichtigm. abspielen müsse, und zwar entweder
unter verhältnismässig selbständiger Leitung (derart, dass
die völlige Verselbställdigung dieses Teilbetriebes ohne
erhebliche organisatorische Aenderungen möglich
wäre)
. oder aber als notwendiger, in seiner vorliegenden Er-
scheinungsform unentbehrlicher Bestandteil des ancler-
weitig
einbeitlich geleiteten Geschäftsbetriebes. Die heu-
tige Praxis dagegen nimmt ein sekundäres Steuerdomizil
überall
da an, wo mitte1st ständiger körperlicher Anlagen
oder
Einrichtungen überhaupt ein qualitativ und quanti-
tativ wesentlicher Teil des Geschäftsbetriebes vor sich
geht, ohne Rücksicht darauf, ob dieser tatsäclllich vor-
handene Teilbetrieb in seiner Erscheinungsform notwen-
dig sei oder ob
er ohne Nachteil für das ganze Geschäft
geändert werden könnte. Auf diese neue Ausgestaltung
der Pra.xis ist denn auch das Vorgehen der solothurnischen
Steuerbehörden gegenüber der Rekurrentin, dem das
Gutachten
BLUMENSTEINS zugrunde liegt, zurückzuführen.
2. -Nun erhebt sich nach Lage der Akten in erster
Linie die Frage, ob die in Solothurn bestehende General-
agentur als eine ständige örperliche Einrichtung
de.,
Betriebes der Rekurrentin anzusehen sei. Der Umstand,
-dass das dortige Geschäftsbureau des Generalagenten,
das dieser V'ertragsgemäss zu halten
hat, nicht von der
Rekurrentin gemietet und installiert worden ist, sondern
einen Bestandteil der eigenen Mietwohnung des
General-
agenten bildet, schliesst ihre Bejahung nicht ohne weiteres
aus,
da für die 13eantwortung der Frage mehr der wirt-
schaftliche als der juristische Gesichtspunkt massgebend
sein muss. Allein das Verhältnis zwischen dem
General-
agenten und der Rek1i.rrentin im allgemeinen führt zu
ihrer Verneinung. Der Generalagent ist in seiner
ge-
wöhnlichen Stellung, um die es sich nach den unbestrit-
tenen Angaben der Rekurrentin hier handelt, jedenfalls
wirtschaftlich nicht als bIosses
Organ seiner Versiehe-
rungsanstalt,-sondern als seI b s t ä n d i ger G e -
wer b e t r e i ben der zu betrachten, da er nicht gegen
pauschal bestimmtes Honorar im zeitlich geregelten
Dienste der Anstalt steht,
'Wie deren Beamte und Ange-
stellte, sondern die ihm
übertragene Tätigkeit, wenigstens
in der Hauptsache (was den Anwerbedienst betrifft), im
Rahmen eigenen Ermessens gegen feste Honorierung
nach Leistungen ausübt.
Uebrigens qualifiziert sich seine
Stellung
dementsprechend auch juristisch der hier wohl
zutreffenden Regel nach (V'erg!. hierüber z. B. RÖLLI,
Kommentar ZlUß BG über den VersicherungsV'ertrag.
Anmerkung 2 zu Art. 34,
S. 413, sowie allgemein schon
VIKTOR EHRENBERG, Versicherungsrecht, Seite 207 ff.)
nicht als DienstvertragsV'erhältnis, sondern als freieres
Auftragsverhältnis im
Sinne des Art. 394 Abs. 2 OR.
Unter diesen Umständen aber kann die Geschäftsein-
lichtung des Generalagenten in Solothurn, obschon sie
nach vertraglicher Vereinbarung
mit der Rekurrentin
Doppelbesteuerung. N° 27.
:!15
getroffen worden ist, nie h tals der e n Geschäfts-
einrichtung, sondern muss als Einrichtung für den selb-
ständigen Geschäftsbetrieb des Generalagenten ange-
sprochen werden und erfüllt deshalb
das in Rede stehende
Erfordernis des sekundären Steuerdomizils nicht. Schon
aus diesem Grunde ist die Rekurrentin in,Solothurn nicht
steuerpflichtig.
Es kann daher die weitere Frage unerörtert bleiben, ob
die Tätigkeit des Generalagenten im Verhältnis zum
Ge-
schäftsbetrieb der Rekurrentin das Erfordernis qualitati-
ver
und qunntitativer Erheblichkeit erfüllen würde.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
In Gutheissung des Rekurses wird die Verfügung der
Kreissteuerkommission der
Stadt Solothurn vom 7. Juni
1918 in dem Sinne aufgehoben, dass die Rekurrentin als
in Solothurn nicht einkommenssteuerpflichtig erklärt
wird.
AS 45 1-1919