au recourant par les autorites neuchäteloises, quand eIl es
ont fixe a 39 000 fr. seulement le montant des dettes
. hypothecaires dont elles admettaient
la defalcation.
Dans ces conditions, et etant donne le caractere mixte
de l'impöt foneier vaudois,
il n'y a pas de Ipotif de juger
Ia presente contestation
d' apres d' autres principes que
ceux etablis jusqu'ici
par la jurisprudence en matiere
de double imposition. Des lors, il y a lieu de partager Ia
souverainete fiscale des cantons de Neuchätel et de Vaud
de maniere
a ce que Ia quote part imposable par chacun
des deux cantons corresponde
a Ia proportion existant
entre
Ia totalite .de l' actif et la totalite des dettes. II en
resulte que pour l'aunee 1918 le cantoll de NeuclllUel
est en droit d'imposer une fortune de 56 000 fr. et le callton
de Vaud une fortune
de-ll 000 fr.
Le . Tribunal fMeral pl'ononce :
Le recours est declarefonde vis-a-vis du cantoll da Vau.d,
en ce sens qua le bordereau d'impöt mobiliar du dang ce
canton doit etre diminue d'une somme de 10 000 fr.
25. trrteil vom al. Juni 1919
i. S. Spinnerei Kurg A.-G. g9gen Zürich und St. Gallen.
Art. 46, Abs. 2 BV. Familienaktiengesellschaft mit illterk ill-"
tonaler Trel'lllu:r;g "Von Fabrikationsbetrieb (Spinnerei) Rlll
Sitze und kaufmännischem Bureau auswärts: das letztl're
begründet ein besonderes Steuerdomizil. Quotenmässige Ab-
grenzung der beiderseitigen Vermögells-und Einkommeil
steuerpflicht.
A. -Die Rekurrentin, Spinnerei Murg A.-G., ist eine
sogenannte FamilienaktiengeseUscbaft der Familien C.
Schindler-Dorer in Lindau, Rob. Dorer in Vevey und
Arthur Dorer in Quarten. mit einem Aktienkapital von
1,5 Millionen Franken. Sie hat ihren Sitz in dem zur
Doppelbesteuerung. N° 25. 179
st. gallischen Gemeinde Quarten gehörenden Murg. Dort
b.efmdet
sic ihre Spnnnereian1age, die unter der Leitung
emes techmschen DIrektors 350 bis. 400 Arbeiter be-
schäftigt und über ein eigenes Kraftwerk verfügt. Dane-
ben hat die Gesellschaft seit etwa 10 Jahren ein kauf-
männisches Bureau in Zürich (früher Weinbergstrasse 109,
nunmehr Bahnhofstrasse 40), in . welchem ein kauf-
männischer Direktor und. drei Angestellte tätig sind. Die
( Einrichtung und Führung I) dieses Bureaus ist, laut
Zuschrift der Gesellschaft an die Finanzdirektion des
Kantons Zürich
vom 15. März 1918, seinerzeit erfolgt
l) und 'Wird auch aufrechterhalten in erster Linie mit Rück-
11 sicht darauf, dass Zürich der Zentral punkt der Baum-
won-Industrie ist und weil sich ein grosser Teil des
Geschäftes in dieser .. Industrie auf der jeden Freitag
stattfindenden Baumwollbörse in Zürich abspielt. Die
Verkäufe erfolgen sozusagen ausschliesslich in Zürich,
) sei es an der Börse, sei es im Bureau der Gesellschaft.
Die Spinnerei gibt dem 'kaufmännischen Bureau regel-
) mässig die disponiblen Quantitäten und Qualitäten
) an Gespinnsten; dasLetztere trifft hauptsächlich zu,
indem Lagerverkäufe namentlich in der gegenwärtigen
Zeit selten erfolgen. l) .
Für diesen Geschliftsbetrieb wurde die Gesellschaft
von der Steuerkommission der Stadt Zürich erstmals pro
mit 50,000 Fr. Vermägen und 10,000 Fr. Einkommen
eingeschätzt.
Sie rekurrierte unter Bestreitung dieser
Steuerpflicht an die Fiminzdiiektion des Kantons Zürich
und wandte sich gegenüber deren abweisendem Entscheid
noch an den Regierungsrat, zog dann aber ihren Rekurs,
mit Rücksicht auf die inzwiscben rwirkte Anerkennung
des zürcherischen Steueranspruchs durch das Finanz-
departement des Kantons St. Gallen, wieder zurück.
Im Jahre 1917 kam die GeseII-scahft der Aufforderung
des Steuerbureaus der tadt Zürich ur Einreichung 'einer
formulargemässen Selbsttaxation nicht nach. sondern
erklärte sich
1ediglichhemit. im 'Sinne einer gütlichen
la Staatsrecht.
Verstän,digung die vorjährige Taxation wiederum anzu-
erkennen. Hierauf schätzte die Steuerkommission. sie
pro
1917 mit 200,000 Fr. Velmögen un.d 80,000 Fr.
Einkommen ein. Gegen diese Taxation rekurrierte die
Gesellschaft
neuerdings an die Finanzdirektion des Kan-
tons Zürich un.d bestritt in. erster Linie wiederum die
Steuerpflicht
in diesem Kanton grundsätzlich unter
Hinweis darauf, dass ihr Sitz und ihrgan.zer Fabrika-
tionsbetrieb, der den weitaus überwiegenden Teil
des
Geschäftes ausmache, sich im Kanton St. Gallen befinde.
Auf
Veran.lassung der Fin.anzdirektion füllte sie danll,
am 15. März 11;)18, doch ein Formular Selbsttaxation
für 1917 aus (wobei sie als steuerpflichtiges Vermögen
das Aktienkapital, unter Abzug Von 360,000 Fr., welche
Direktor
Arthur Dorer-in Quarten persönlich yersteuere,
mit 1,140,000 Fr., und als steuerpflichtiges Einkommen
den Gewinnsaldo des auf
31. März 1917 abgesc1110ssenen
Geschäftsjahres, abzüglich 4% % Zin.s des steuerpflich-
tigen. Aktienkapitals,
mit 483,257 Fr. 52 Cts. angab) und
reichte als Belege, mit dem schon früher erwähnten
Schreiben, ihre Bilanz nebst
Gewil1,n-und Verlustkonto
Und Gewinn-verteilungsaufstellung per 1. März 1917 ein.
Die Steuerkommission der
Stadt Zürich sprach sich in
ihrer Vernehmlassung dahin-aus: Nach der -VOll der
Hekurrentin angegeben.en Bedeutung ihres kaufmän-
nischen Bureaus in
Zürich, 9,urch das der für das Unter-
nehmen überaus wichtige Geschäftsverkehr an der
Zürcher Baumwollbörse, also neben der Verkaufstätigkeit
offenbar
auch der Einkauf des Rohmaterials, besorgt
werde, sei für die Besteuerung ihr
Ve r m ö gen in
der Weise auszuscheiden, dass
-vom Aktienkapital (ohll
Abzüge für Direktor Dorer) ein Betrag von 10%
150,000 Fr. dem Sitz -voraus zugewiesen und vom Rest
mindestens
1/
450,000 Fr. auf Züdch verlegt werde,
in.dem bei Verteilung der in.sgesamt rund 9 Millionen
betragenden Aktiven der Bilanz nach ihrer Zugehörigkeit
doch min.destens der Debitorenposten
von rund 3 Millio-
Doppelbesteuerung. N° 25. 181
nen, also l/S, Zürich zufallen müsse, weil die Debitoren
aus derVerkaufstätigkeit entständen, und ihr
Einkom-
me n in der Weise, dass ebenfalls eine zehnprozentige
Quote (von
483,257 Fr.) mit 48,325 Fr. dem Sitz -voraus
zugewiesen. und vom Rest die Hälfte mit 217,466 Fr. auf
Zürich -verlegt werde, da der Gewinn ebensosehr durch
Einkauf und Verkauf
wie durch die Fabrikation bedingt
sei.
In Würdigung dieser Akten verfügte die Finanzdirektion
am 20. Juni 1918, von der Erwägung ausgehend, dass sie
lediglich über die Frage der Steuer p f
I ich t zuent-
scheiden ulld gegebenenfalls die zürcberischen Steuer-
ansprüche
nur quotenmässig zu bestimmen habe, in
Zustimmung zu den Ausführungen der Steuerkommission :
Die Rekurrentin sei
in Zürich steuerpflichtig, und zwar
habe sie daselbst, nach Abzug eines Voraus
für den Sitz
von je
10%, vom Vermögen einen Drittel, und vom
Einkommen die Hälfte zu
versteuern; dementsprechend
habe nach eingetretener Rechtskraft dieser Verfügung
die Steuerkommission ihre Taxation für das
Jahr 1917
zu überprüfen und richtigzustellen.
Mit Be s chI u s s vom 1 7. 0 k tob er 1918
bestätigte der Regierun.gsrat als Rekursin.stanz diesen
Entscheid der Fin.an.zdirektion un.d verwarf dabei
in
'erster Linie den Einwand der Rekurrentin, es kön.ne sich
für
1917 nicht mehr um die Festsetzung ein.es quoten-
mäSsigeI Steueranteils des Kantons Zürich, sondern. nur
n.och darum handeln, ob die angefochtene Taxation der
Steuerkommission begründet sei oder nicht,
indem er
ausführte, dass Finanzdirektion und
Regierullgsratge-
mäss 10 des Steuergesetzes (vom 24. April 187() und
den Ziff. 18 und 51 der Taxationsanleitung ohne Rück--
sicht auf ein.e bereits erfolgte TaxatioIl üher die streitige
Steuerpflicht
zu entscheiden. hätten.
B. -Gegen. diesen Beschluss des Regierungsrates hat
die Spinnerei MurgA.-G. rechtzeitig den staatsrechtlichen
Rekurs an: das 'Bun.desgericht wegen bundesrechts--
1 1
Staatsrecllt.
widriger Doppelbesteuerung ergriffen. Einleitend wird
beantragt, es sei
in Aufhebung ,des Beschlusses
- festzustellen, dass dem Kanton Zürich der Rekur-
rentin gegenüber keinerlei
SteuelTechte -weder bezüglich
Vermögen, noch Einkommen
-zuständen;
- eventuell der Steueranteil Zürichs von' 200,000 Fr.
Vermögen und 80,000 Fr: Einkommen pro 1917 ange-
messen zu reduzieren;' ,
,
- eventuellst die Verteilung zwischen den' Kantonen
St. Gallen und Zürich so vorzunehmen, dass der Besteue-
rung durch Züriclf höchstens ein Anteil von' 5 % des
Vermögens und. 10% des Einkommens unterstehe.
Die anschliessende Begründung
geht wesentlich dahin :
Da, die Rekurrentin ihr Geschäftsjahr per 31. März
abschliesse und
dementsprecllend ihre Steuererklä-
rungen jeweilen,' den zuständjgen Steuerbehörden des
Kantons
St. Gallen einreiche, und da sie sich für das
Jahr 1916 mit den, zürcherischen Steuerorganen auf
freiwilligem Wege abgefunden) habe (durch Bezahlung
der Steuer von 50,000 Fr. Vermögen und 10,000 Fr. Ein-
kommen), so käme für das
Steuerjahr 1917 die Zeit
vom 1. April 1917 bis 31. März 1918 in Betracht. Im
Zeitpunkte ihrer Veranlagung ,durch 'die zürcherischen
Steuerbehörden für das
Jahr 1917 habe aber der Abschluss
dieses Geschäftsjahres noch mcht vorgelegen. Folglich
hätten Stadt uild Kanton Zürich in jenem Zeitpunkt
'überhaupt keinen Steuerartspruch besessen. Eine Be-
steuerung
könnte vielmehr grundsätzlich erst 'Wieder in
Frage kommen auf Grund
des Abschlusses per 31. März
1918, doch sei es selbstverständlich nicht möglich und
zulässig, im 'heutigen Verfahren die Steuertaxatioo für
diese Steuerperiode vorzunehmen. Abgesehen von dieser
grundsätzlichen
Einrede sei davon auszugehen, dass
Finanzdirektion und Regierungsrat
des Kantons Zürich
nicht berechtigt Wären, über die Ansätze der Steuer-
taxationsbehörde hinauszugehen; die Berufung auf 10
des
Steuergesetzes , sei durchaus unbegründet, da die
I
j
Doppelbesteuerung. N° 25.
Taxation der Steuerbehörde von Zürich von der Fmanz-
direktion nicht selbständig angefochten worden sei.
Im übrigen sei bezüglich des Vermögens ganz liquid, dass
ein
SteuelTecht des Kantons Zürich nach der bundes-
gerichtlichen Praxis ernstlich nicht in Frage kommen
könne,
da das gesamte bewegliche und unbewegliche
Vermögen der Rekurrentin sich in Murg befmde. Auch
die Debitoren seien
flicht nach Zürich zuständig; denn
sie bildeten den Gegenwert, die Gegenposten. nicht für
die formalen und übrigens nicht einmal ausschliesslich
in
Zürich abgeschlossenen Verkäufe, sondern für die von
der Spinnerei in Murg gelieferten Gespinnste ; durch die
dortige Fabrikation müssten selbstverständlich alle auf
dem Produkt lastenden Kosten und
Spesen nebst dem
Verkaufsgewinn herausgebracht werden. Von einem
beweglichen Vermögen
in Zürich könne daher gar nicht
gesprochen werden; die unbedeutende Einrichtung des
kaufmännischen Bureaus falle gegenüber den
in Murg
befindlichen Vermögenswerten nicht erstlich in Betracht.
Ueberdies dürfe nicltt unerwähnt bleiben. dass ein Aktio-
när im
Kanton S1. Gallen domiziliert sei und dort seinen
Anteil am Aktienkapital
mit 360,000 Fr. versteuere,
welcher Betrag
selbstverständlich vom steuerpflich-
tigen Vermögen' der A.-G. ohne weiteres in Abzug zu
.
bringen sei. Und was das Einkommen betreffe, legten
die Steuerorgane von Zürich dem dortigen kaufmän-
nischen Bureau eine ganz übertriebene Bedeutung
bei,
indem sie die Sache so darstellten, als ob dessen Tätig-
keit
eigentlich nirgends anders mit Erfolg ausgeübt
werden könnte. Insbesondere erforderte der Geschäfts-
verkehr an der
Zürcher Baumwollbörse, der sich in zwei
Stunden
per Woche (Freitag nachmittags von 3 bis 5 Uhr)
abwickle, kein kaufmännisches Bureau auf dem Platze,
wie am besten dadurch bewiesen werde, dass keine der
übrigen schweizerischen Baumwollspinnereien und
-webe-
reien mit Fabrikbetrieb ausserhalb der Stadt Zürich dort
ein solches Bureau habe, Das Bureau der Rekurrentin
AS "5 I -t919
Staatsrecht
könnte gerade so gut in St. Gallen sein. wäre vielleicht
dort,
namentlich' für den Verkauf, noch "iel besser
plaziert; seine Einrichtung in Zürich sei speziell auf
persönliche
Verhältnisse (Wohnsitz des früheren kauf-
männischen Leiters) zurückzuführen. Die dortige Tätig-
keit sei rein formaler Natur; jedenfalls stehe die Bean-
spruchung des
halben Einkommens durch Zürich (nach
Ausscheidung
von 10% für den. Sitz) in gar keinem Ver-
hältnis zu den 'wirtschaftlichen Faktoren. Es sei insbe-
sondere nicht
zu übersehen, dass der ganze Gewinn der
Rekurrentin aus dem Verkauf der in Murg erstellten
Fabrikate herrühre, also nicht ein Handels-, sondern ein
Fabrikationsgewinn sei.
Demnach werde um Schutz des
Rekurses
in dem Sinne ersucht, dass
a) eine Besteuerung der Rekurrentin in Zürich pro
1917 d. h. für das Geschäftsjahr vom 1. April 1917 bis
31. März 1918 ) gar nicht stattfinden dürfe, weil der
Abschluss dieses Geschäftsjahres noch nicht vorgelegen
habe, als die Selbsttaxation
von ihr verlangt worden sei,
während sie die Steuern
( pro 1916 (1. April 1916 bis
31. März 1917) ) auf Grund getroffener Vereinbarung
bezahlt habe ;
b) eventuell in Zürich von' einer' Besteuerung des
Vermögens vollständig Umgang genommen werden müsse
und das Einkommen nur zu einem geringen Prozentsatz
herangezogen werden dürfe" und
c) jedenfalls eine Erweiterung der Steueransprüche
Zürichs im Rekursverfahren als unzulässig bezeichnet
werden müsse.
C. -Der Regierungsrat des Kantons Zürich beantragt,
der Rekurs sei
in vollem Umfange abzuweisen. Aus seiner
Vernehmlassung ist hervorzuheben : Massgebend für die
Steuereinschätzung
im Kanton sei der Vermögens-und
Einkommensbestand
im Zeitpunkte der Selbsttaxatioll.
Diese sei jeweilen bis Ende April einzureichen, doch werde
bei Aktiengesellschaften
und andern Korporationen, die
auf Grund ihrer letzten JahresrechilUng einzuschätzen
Doppelbesteuerung. N° 25.
seien, die Rechnung noch berücksichtigt, welche spätes-
tens
mit Ende Juni abgeschlossen werde ( 11 und 32
Abs. 2 der Taxationsanleitung von 1912). Demnach hätte .
die Rekurrentin ihre Steuern für das Jahr 1916 nach
ihrem Geschäftsabschluss auf
31. März 1916 entrichten
sollen
und sei für das Jahr 1917 nach demjenigen auf
31. März
1917 zu besteuern. Die abweichenden Aus-
führungen des Rekurses seien durchaus unzutreffend.
Auf welcher Grundlage die Rekurrentin
im Kanton
St. Gallen eingeschätzt werde, sei für den Kanton Zürich
unerheblich, da nach der bundesgerichtlichen Praxis jeder
Kanton berechtigt sei, nach den Taxationsgrundsätzen
der eigenen Gesetzgebung zu verfahren.
Von einem Ver-
stoss gegen das Verbot der Doppelbesteuerung könne
daher
in diesem Punkte nicht die Rede sein. Uebrigens
habe die Rekurrentin in der für 1917 schliesslich einge-
reichten Selbsttaxation ohne weiteres auf
ihren Ge-
schäftsbeschluss
per 31. März 1917 abgestellt. Auch der
Einwand der Rekurrentin, dass eine Erweiterung der
Steueransprüche
Zürichs jm Rekursverfahren nicht zu-
lässig
"sei, gehe fehl, da das zürch. Steuerrecht die refor-
matio in pejus nicht ausschliesse, sondern in Ziff. 51
der Taxationsanleitung vorschreibe, dass Wenn eine
Rekursinstanz ein höheres Vermögen oder Einkommen
J onstatiere, als die Steuerkommission dem Pflichtigen
zu versteuern zugemutet habe, stets, auch wenn der
Pflichtige rekurriert habe, dieses höhere
Vermögen oder
Einkommen
für die Versteuerung massgebend sei.
Indessen
hätten sich Finanzdirektion und Regierungsrat
nur mit der Steuerpflicht der Rekurrentin im Kanton
Zürich und mit der Abgrenzung ihres Umfangs im Ver-
llältnis
zum Kanton St. Gallen, nicht mit der Einscllätzung
als solcher, befasst. Dies sei nach rechtskräftiger
Fest-"
stellung deI Steuerpflicht Sache der Taxationsorgane,
vor denen die Rekurrentin gegebenenfalls ihre Rechte
wahren könne. Bezüglich des Umfangs der Steuerpflicht
aber werde
am angefochtenen Beschlusse festgehalten.
Für die Erzielung des Gewinns einer Spinnerei sei die auf
den Einkauf des Rohmaterials
und auf den Absatz der
Produkte gerichtete Tätigkeit mindestens so wichtig, wie
die Fabrikation. So seien die grossen Kriegsgewinne der
letzten Jahre in der Baumwollindustrie nicht durch die
Fabrikation, sondern
durch günstige Verhältnisse beim
Einkauf und namentlich beim Verkauf erzielt worden.
Diese
Tätigkeit werde bei der Rekurrentin nach ihren
Erklärungen in der Eingabe vom 15. März 1918 an die
Finanzdirektion,bei der sie ohne weiteres zu behaften
sei, ausschliesslich durch das
Bureau in Zürich ausgeübt.
Die gleichen
ErWägungen gälten auch für die BeStimmung
des in Zürich steuerpflichtigen Vermögensanteils. Durch
den angefochtenen Verteilungsmodus sei dem Umstande
genügend Rechnung getragen, dass in Murg ein grösserer
Teil
der Aktiven liege.
D. -Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen erklärt,
er anerkenne grundsätzlich, wie schon im Jahre 1916,
einen Steueranspruch des
Kantons Zürich, stehe aber mit
der Rekurrentin auf dem Standpunkt, dass aller-
höchstens 5 % des Vermögens und 10% des Einkommens )
darauf entfallen könnten und ersuche .daher, in diesem
Sinne zu erkennen.
Das Bundesgericht .zieht
in Erwägung:
- -Gegenstand des Streites bildet die Steuerpflicht
der Rekurrentin für das Jahr 1917 im Hinblick auf die
Abgrenzung der
Steuerhoheit z"ischen den Kantonen
Zürich und St. Gallen. Dabei steht insofern eine bundes-
rechtswidrige Doppelbesteuerung
in Frage, als die Re-
kurrentin unter Berufung auf die Praxis zu Art. 46 Abs. 2
BV dem Kanton Zürich in erster Linie jeden Steueranteil
bestreitet und tatsächlich die Stellungnahme des Kantons
st. Gallen wenigstens in quantitativer Hinsicht der
zürcherischen Verteilung des Steuerrechts nicht ent-
spricht.
Der Entscheid des Bundesgerichts hat sich jedoch,
im Falle
der grundsätzlichen Anerkennung eines Steuer-
Doppelbesteuerung. ,v :;:".
anspruchs von ZÜricll, auf die q u 0 t e n 11l ä s s i g e
Aus s c h eid u 11 g der beiderseitigen Kompetenzen zu
beschränken, da der angefochtene Beschluss des Regie-
rungsrates des Kantons Zürich sich nur damit befasst.
Die Rekursbegehren, welche auf die z i
f f e I' m ii s -
s i g e B e s tim m u n g der Steuerpflicht abzielen,
fallen daller ausser
Betracht. Sie sind in dem nach
zürcherischem Steuerrecht vorbehaltenell, Taxationsver-
fahren anzubringen.
Erst darin wird gegebenenfalls insbe-
sondere auch die Frage .der formellen Zulässigkeit einer
Erhöhung der ursprünglichen Einschätzung durch die
Steuerkommission
zu prüfen sein ; doch mag die Rekur-
rentin in diesem Punkte bereits auf die ihr vom Regie-
rungsrat entgegengehaltene, dem Offizialcharakter der
Steuerveranlagung entsprechende Vorschrift verwiesen
werden.
- -Dass das kaufmännische
Bureau der Rekurrentiu
in Züricll, durch das nach ihrer Angabe im Schreiben vom
- März 1918 an die Finanzdirektion des Kantons Zürich
der Verkauf ihrer Fabrikate sozusagen ausschliesslich ),
und nach unbestritten gebliebener Annahme der kanto-
nalen Behörden auch der Ankauf ihres Rohmaterials,
also wohl die gesamte kaufmännische Geschäftstätigkeit,
besorgt
, .. drd, inl Sinne der heutigen Praxis des Bundes-
gerichts ein besonderes Steuerdomizil begründet,
kann
11lcht zweifelhaft sein. Deun darn.ach spielt sich yer-
mittelst der ständigen Einrichtung dieses Bureaus unbe-
streitbar ein quantitativ und qualitativ wesentlicher Teil
des Geschäftsbetriebes der
Rekurrentin ab. Deren Steuer-
pflicht in Zürich ist daher grundsätzlich zu bejaheIl. Auch
ihr spezieller Einwand gegen die Besteuerung für das
Jahr 1917 wird vom Regierungsrat zutreffend zurückge-
wiesen. Ihre
"Vorausgegangene Steuerleistung in Zürich,
die nicht (l freiwillig , sondern kraft amtlicher Ein-
schätzung erfolgte, bezog sich auf das Jahr 1916 und kann
deshalb der heute streitigen, hinsichtlich der Taxations-
grundlage
in der Tat nach dem internen zürcherischen
Steuerrecht durchzuführenden Veranlagung pro 1917
nicht entgegengehalten werden.
3. -Für die quotenmässige Abgrenzung der Steuer-
ansprüche der beiden Kantone ist zwischen der Ver-
mögens-und der Einkommens-oder Ertragsbesteuerung
zu unterscheiden.
a) Die Vermögenszuweisung hat nach den örtlichen
und wirtschaftlichen Beziehungen der durch die Bilanz
gegebenen Vermögensposten zu geschehen.
Sie umfassen,
bei einem Gesamtwert
laut Bilanz per 31. März 1917 Von
rund 8,919,000, Fr., zunächst Immobiliar-und Waren-
konti nebst einem Assekuranzkonto und einem
Kassa-
)Iurg-Konto , und ferner noch Konto-Korrent-Debi-
toren
, Effekten-Konto , Spesen-Konto , Kassa-
Konto
und ( Postscheck-Konto . Hievon gehört die
erstere Gruppe sowohl örtlich, als auch wirtschaftlich
ausschliesslich dem Fabrikationsort und Geschäftssitz
)tlurg (Quarten) zu. Dagegen kommt in den letztern
fünf Posten, die mit zusammen rund 3,160,000 Fr.
ausgewiesen sind, der g a n z e Geschäftsbetrieb zum
Ausdruck, und es ist insofern (abgesehen von der Lokali-
sierung der fraglichen Kasse und des Postscheckkontos
in Zürich)
Wirtschaftlich die kaufmännische Geschäfts-
leitung daran,
Wenn auch nicht allein, wie die Zürcher
Behörden
für den Hauptposten der Konto-Korrent-
Debitoren angenommen
hähen, so doch in gewissem
Masse mitbeteiligt. Diese Beteiligung ist im Hinblick
darauf, dass das ökonomische
Schwerge",icht des Ge-
schäfts doch am Fabrikationsorte liegt, wo sich denn
auch der Geschäftssitz befindet, auf wesentlich weniger
als die Hälfte anzuschlagen.
So rechtfertigt es sich, den
Steuerrechtsanteil
Zürichs auf 10% des Gesamtver-
mögens zu bestimmen. Dabei kann der Umstand, dass
einer der Aktionäre im
Kanton St. Gallen wohnt und nach
Angabe des Rekurses dort
für seinen Aktienbesitz per-
önlich besteuert wird, keine Rolle spielen, da inter-
kantonalrchtIich
gemäss feststehender Praxis die gleich..;
Doppelbesteuerung. N" :!5.
i -i
zeitige Besteuerung Von Aktionär und Aktiengesellschaft
auch wenn es sich, wie hier, um eine sogenannte Familien-
aktiengesellschaft handelt
(,-ergl. speziell AS 38 I S. 76 f.),
zulässig ist.
h) Für die Verteilung des Gesellschaftsertrages ent-
sprechend der Lokalisierung der Betriebsfaktoren. auf die
er
zurückzuführen ist, fehlen nähere tatsächliche Anhalts-
punkte. Immerhin ist zu sagen, dass dieser
Ertrag einen
Industriegewinn darstellt, für den die Fabrikation grund-
legend ist, wenn auch speziell in der Baumwollindustrie
notorischermassen der kaufmännischen Geschäftsleitung
eine verhältnismässig grosse Bedeutung zukommt. Ueber-
dies fällt in Betracht, dass beim Geschäft der Rekurren-
tin der technische Betrieb in Murg, nach Personalbestand
und finanziellem Aufwand
und der dadurch bedingten
uIDnittelbaren Bedeutung
für die OE'ffentlichkeit, das
kaufmännische Bureau
in Zürich gewaltig überragt. In
Berücksichtigung dieser Momente ist nach billigem
Ermessen dem
Kanton Zürich eine Quote von 20 % deb
Geschäftsertrages für die Einkommensbesteuemng zuzu-
weisen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird festge-
stellt, dass die Rekurrentin für das
Jahr 1917 von ihrem
Vermögen 10% im Kanton Zürich und 90% im Kanton
St. Gallen, und
von ihrem Einkommen (Ertrag) 20%
im Kanton Zürich und 80% im Kanton St. Gallen zu
yersteuern hat.
Die weitergehenden Begehren der Rekurrentin werden
abge' iesen, soweit darauf einzutreten ist.