führung an Rybicki das Gesetz übertreten und die
behördlichen Befehle missachtet
hat. Dagegen muss ihr
das Recht, die Apotheke zu verpachten, gewahrt und in-
soweit als . dies nicht geschehen ist, der angefochtene
Beschlus aufgehoben werden. Die Schliessung der
Apotheke darf also
nur für den Fall stattfinden, dass die
Rekurrentin sie nicht
innert angemessener Frist verkauft
oder einem patentierten Apotheker verpachtet.
Denmaclz erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen und der Ent-
scheid des Resierungsrates des Kantons Aargau vom
2. Dezember
1918 soweit aufgehoben, als dadurch dei"
Rekurrentin verboten wird, lIre Apotheke durch einen
Pächter weiterbetreiben zu lassen.
Politisches Stimm-und Wahlrecht. N0 I 'l.
III. POLITISCHES STIMM-UND WAHLRECHT
DROIT ELECTORAL
ET DROIT DE VOTE
19. 'Urteil vom. 10. Mai 1919 i. S. Schaffner gegen Basella.nd.
Auslegung einer kantonalen Verfassungsbestimmung, wonach
Oheim und Neffe nicht gleichzeitig Mitglieder derselben
Behörde sein dürfen. Anwendbarkeit der Bestimmung auf
ein biosses Schwägerschaftsverhältnis.
A. -Am 9. Februar 1919 wählten die Stimmberech-
tigten des Gerichtsbezirkes Sissach den Rekurrenten zum
Mitgliede des Bezirksgerichtes.
Da aber Adolf Imhof-
Sutter, dessen Ehefrau die Schwester der Mutter des
Rekurrenten ist, hereits in dieser Behörde sitzt, so
versagte der Regierungsrat des KantonsBasel-Landschaft,
der nach
53 des kantonalen Vvahlreglements über die
Gültigkeit solcher
'V ahlen zu entscheiden hat, dem
Abstimmungsergebnis durch Beschluss vom
14. Februar
1919 seine Bestätigung und ordnete eine Neuwahl an.
Er stützte sich dabei auf Art. 28 KV, wonach in keiner
:ijehörde des Staates, ausgenommen den Landrat, sich
zu gleicher Zeit befinden dürfen: Vater und Sohn, Brüder,
SchWäger, Ehemänner von Schwestern, Schwiegervater
und Schwiegersohn, Oheim und Neffe . In der Begrün-
dung des Beschlusses wurde ausgeführt, dass nach
einer Weisung des Landrates
V'om Jahre 1906 unter Oheim
und Neffe nicht nur Blutsverwandte, sondern auch bloss
verschwägerte
Personen zu verstehen seien.
B. -Am 25. Februar hat Schaffner sodann gegen die
Regierung die staatsrechtliche Beschwerde
an das Bundes-
gericht ergriffen
mit den Anträgen: ..... Die Kassation
der Wahl des Rekurrenten ... sei. ..
zu annullieren und der
Regierungsrat ... anzuhalten, diese Wahl
zu genehmigen. I)
Der Rekurrent macht geltend : Bezirksrichter Imhof
sei nicht sein
Oheim im Sinne des Art. 28 KV. Nach all-
gemeiner Rechtsauffassung (vergl. ARNDTs, Pandekten
S.46) beruhe die Verwandtschaft zwischen Oheim und
Neffe in der gegenseitigen Beziehung, welche unter zwei
Personen durch Abstammung der einen von der andern
oder beider
von denselben Dritten begründet sei. Auf
einen
mit Wortlaut und Sinn der Verfassung im Wider-
spruch stehenden Landratsbeschluss könne sich
der
Regierungsrat nicht berufen.
- -.....
- -Der Regierungsrat hat Abweisung der Beschwerde
beantragt und zur Begründung ausgeführt: Im streng-
rechtlichen
Sinne bestehe allerdings nur dann ein eigent-
liches Verwandtschaftsverhältnis zwischen
Oheim und
Neffen, wenn es sich auf Abstammung gründe. Nach all-
gemeiner Volksanschauung könne aber ein solches
Ver-
hältnis auch auf Schwägerschaft beruben; in einem der-
artigen Falle bestehe ebenfalls die Möglichkeit, dass die
in Frage stehenden Personen in gewissem Masse von
einander abhängig seien. Während die Verfassungen
von 1832, 1838 und 1850 bestimmt hätten, dass nur in
Blutsverwandtschaft stehende Oheime und Neffen nicht
zu gleicher Zeit in einer Behörde sitzen dürften, spreche
diejenige
von 1863 in 44 ganz allgemein von Oheim
und Neffe . Damit habe ,man die Beschränkung der
früheren Verfassungen beseitigen wollen.
Das Bundesgericht zieht in
Elwägung:
Es ist, wie auch der Regierungsrat zugegeben hat,
richtig, dass im juristisch-technischen, speziell im zivil-
rechtlichen
Sinne durch die Ausdrücke Oheim und Neffe
nur ein auf Blutsverwandtschaft beruhendes Verhältnis
bezeichnet wird,
und es spricht deshalb eine gewisse Ver-
mutung dafür, dass auch Art. 28 der basellandschaft-
lichen
KV in diesem Sinne auszulegen sei. Zudem lässt
die Formulierung dieser Bestimmung,
Worin zuerst Bluts-
Politisches Stimm-und Wahlrecht. No 1!l.
verwandtschafts-und dann nachher die entsprechenden
Schwägerschaftsverhältnisse aufgezählt sind, den
Schluss
zu, dass es ausdrücklich gesagt worden wäre, wenn auel1
das der Blutsverwandtschaft zwischen Oheim und Neffen
-entsprechende Schwägerschaftsverhältnis einen Aus-
schliessungsgrund bilden sollte. Andrerseits
ist es aber
wohl möglich, dass die Verfassung in Art. 28 die erwähnten
Ausdrücke im
weitem Sinne verwendet, den sie im ge-
wöhnlichen Sprachgebrauch des Lebens haben, also
damit
auch ein auf blosser Verschwägerung beruhendes Ver-
hältnis bezeichnet,
und dafür, das' dem so ist, spricht
der Zweck der Verfassungsbestimmung. Diese will ver-
hindern, dass
in einer Bt'hörde leichzeitig Personen
sitzen, die durch Fami1ienbande eng mit einander ver-
knüpft sind und sich daher bei der Stimm abgabe allzu
leicht
von einander beeinflussen lassen. Ein solches
Abhängigkeitsverhältnis,
wie es die Verfassung im Auge
hat, ist nicht wesentlich bedingt durch die Bande des
Blutef ; es besbht regelmässig zwischen verschwägerten
Personen in ungefähr gleichem Masse wie z vischen den
entsprechenden Blutsverwandten. Die Auffassung, dass
.- 1't. 28 KV mit den Ausdrücken Oheim und Neffe )
auch ein auf blosser Verschwägerung beruhendes Fa-
milienverhältnis bezeichnen wollte, wird sodann weiter
unterstützt durch die historische Entwicklung der Be-
stimmung, indem die Verfassungen vom Jahre 1832
( 39), 1838 ( 39) und 1850 ( 41) nur in Blutsver-
wandtschaft
stehende Oheime und Neffen von der gleich-
zeitigen
Tätigkeit in einer Behörde ausschlossen, die
Verfassung
von 1863 aber, der die heutige hierin gefolgt
ist, dem
Wortlaut nach diese Beschränkung fallen liess.
Dafür, dass es sich dabei nicht
um die Streichung einer
als selbstverständlich
betrachteten Beifügung handelt,
spricht der
rmstand, dass die Verfassung von 1863 zu-
gleich neu
hinzufügte: (i Ehemänner von Schwestern ;
denn hieraus kann geschlossen werden, dass die erwähnte
Verfassung und damit auch die heutige im Sinne der
Gleichstellung der Schwägerschafts-mit den entspre-
chenden Blutsverwandtschaftsverhältnissen auszulegen
ist.
Führt somit schon die Berücksichtigung aller erwähn-
ten Umstände eher zur Auffassung der Regierung
als zu
derjenigen des Rekurrenten, so
kommt weiter hinzu, dass
der Regierungsrat sich auf eine grundsätzliche Weisung
des Landrates
über die Interpretation der in Frage
stehenden Verfassungsbestimmung
stützt; das Bundes-
gericht
hat sich aber in seiner Praxis stets vorn Grundsatz
leiten lassen, dass bei Auslegung von Spezialbestim-
mungen der
ka?tonalen Verfassungen nicht ohne Not
von der Auffassung der obersten Kantonsbehörden abzu-
weichen sei. Die Beschwerde erscheint daher als unbe-
gründet.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird abgewiesen.
20. Urteil vom 16. Juli 19l9 i. S. Maurer und Brand
gegen 13em.
Inhalt des Stimmrechts. -Verfassungsmässiger Anspruch
. einer Minderheit darauf, dass ihrer Lage bei Bestimmung
des Zeitpunkts von Gemei ldeversammlungen möglichst
Rechnung getragen werde.
A. -Am 23. März 1918 fand in Melchnau eine Ein-
wohner-
und Armengemeindeversammlung statt. Namens'
des Arbeitervereins Melchnau erhob dessen Vorstand, für
den die Rekurrenten Maurer und Brand unterzeichneten,
beim Regierungsstatthalteramt
Aarwangen Beschwerde
gegen die Versammlung, indem
er geltend machte, dass
sie nicht, wie es geschehen sei,
an einem Samstag Nach-
mittag abgehalten werden dürfe, Weil viele Lohnarbeiter
deswegen einen halben Tagesverdienst verlören, andere
ihre Arbeit überhaupt nicht verlassen könnten
und auch
Politisches Stimm-und Wahlrecht. N° :W.
die Landwirte zur erwähnten Zeit arbeiten müssten, so
dass die Ansetzung der Gemeindeversammlung auf den
erwähnten Zeitpunkt eine erhebliche Beeinträchtigung
des grösseren Teils der Stimmberechtigten zur Folge
habe. Eine gleiche Beschwerde wurde sodann VOll den
Rekurrenten
G. Maurer, Tierarzt, und H. Brand, Arzt,
in Melchnau persönlich gegen die Einwohner-und
Armengemeindeversammlung vom 21. Dezember 1918
erhoben. Die Rekurse
stützten sich auf Art. 14 Abs. 2
des neuen bernischen Gemeindegesetzes vom 9. Dezember
1917, der lautet: Es ist Pflicht der Gemeinde ihre Ver-
sammlungen. so anzuordnen, dass ordentlicherweise der
grössere Teil der Stimmberechtigten ohne erhebliche
Beeinträchtigung daran teilnehmen
kann. Zur Bt-
gründwlg dieser Bestimmung war bei der Beratung im
Grossen
Rat, namentlich vom Kommissionspräsidenten,
ohne Widerspruch darauf hingewiesen worden, dass dem
grösseren Teil)), der grossen Mehrzahl I), der Mehr-
heit
der Bürger der Besuch der Gemeindeversammlungen
ohne wesentliche Erwerbseinbusse
ermöglicht werden
müsse, dass aber die Mehrheit nach dem Gesetz auch ohne-
dies
-z. B. durch das Mittel der Initiative -erreichen
könne, dass Gemeindeversammlungen stets
zu der illl
passenden Zeit abgehalten werden.
. Der Regierungsstatthalter wies die Beschwerden, ab,
worauf sich die Rekurrenten an den Regierungsrat,
jedoch ebenfalls ohne Erfolg, wandten.
Der den Rekurs
abweisende Entscheid des Regierungs-
rates vom 26. März
1919, worin die Kosten des Verfahrens
den Rekurrenten auferlegt werden,
ist wie folgt begründet:
Obwohl die erste Beschwerde von den Rekurrenten im
Namen des Arbeitervereins erhoben worden sei, sei ihnen
persönlich doch auch
in Beziehung hierauf die Legiti-
mation zum Rekurse zuzuerkennen,
da sie die erwähnte
Beschwerde materiell
zu der ihrigen gemacht hätten.
Wie sich
unter anderem aus der Entstehungsgeschichte
des Gesetzes ergebe, gewähre Art. 14 Abs. 2 des
Ge-