'2. Urten vom 3. Februar 1919 i. S. Genossenschaft schweiz.
ICä,8eexportfirmen (GSE) gegen Verwaltungsgericht Bern.
Rein kassatorische Natur der Beschwerde aus Art. 4 BV. -
Die in den S tat u t end erG S K, ursprünglich als
Verwendung von Reingewinn , vorgesehene A b gab e
a n
den B und bedeutet eine ßegenleistung für das
tatsächliche Käseausfuhrmonopol der Genossenschaft und
fällt darnach unter die bei Bestimmung des steuerpflich-
tigen Reineinkommens laut 4 des bernischen Einkommens-
steuergesetzes vom 18. März 1865 abzuziehenden G e-
w i n nun g s k 0 s t e n . Der gegenteilige Entscheid des
kantonalen Richters verstösst gegen Art. 4 B V.
,A. -Seit de 22. August 1914 besteht unter der Finna
Genossenschaft schweizerischer Käseexport -Finnen I)
(GSK) mit Sitz in Bern eine Genossenschaft im Sinne der
Art. 678 ff. OR, die im Hinblick auf die durch den Krieg
geschaffenen Verhältnisse des Käsemarktes
unter Mit-
wirkung des Schweiz. Volkswirtschaftsdepartements ge-
grundet wurde und statutengemäss das Ziel verfolgt,
die Käseprodukte im In-und Auslande zu einem Preise
zu verwerten, welcher dem Handel einen angemessenen
Verdienst, dem Käser eine gesicherte Existenz und dem
Landwirt einen den Produktionskosten entsprechenden
Preis sichert
.
Mit Beschluss vom 18. September 1914 verbot der
Bundesrat die Ausfuhr von Käse, unter Vorbehalt der
Gestattung
von Ausnahmen' durch das Vollmwirtschaft
departement (Art. 1 litt. i und Art. 2). Hierauf wurden
Ausfuhrbewilligungen unbestrittenennassen ausschliess-
lich der
GSK eilt.
Am 26. Juli 1915 -noch während des ersten Geschäfts-
jahres. dessen Abschluss auf den 31. August 1915 erfolgte
-wurden die
Statuten der GSK mit sofortiger Wirk-
samkeIt teilweise revidiert. Der vorliegend in Betracht
fallenden Statutenausgabe von diesem Tage sind folgende
Beziehungen' der Genossenschaft zum Schweiz.
Volks-
wirtschaftsdepartement und zum Bundesrat zu ent-
,
I
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 2.
nehmen: Wenn sich die GSK mit den Käseproduzenten
über die Preisfragen nicht
verständigen kann, soll, und
bei Differenzen im Verwaltungsrat der Genossenschaft
über die Bestimmung der Einkaufspreisf und Bedingungen
oder der mittleren
Verkaufspreise kann das Volkswirt-
schaftsdepartement um seine Vennittlungangegangen
werden ( 1 letzter Absatz und 24). Deber die Gesuche
um Aufnahme als Mitglied der GSK entscheidet end-
gültig, als Rekursinstanz gegenüber dem Verwaltungsrat
der Genossenschaft, das Volkswirtschaftsdepartement
( 2 Abs.
6) Bei Auflösung der Genossenschaft steht
deren Reservefond, bezw. ein nach Deckung allfälliger
I
Verluste noch verbleibender Restbetrag, zur Verfügung
des Bundesrates ( 11 a Abs. 2). Der Verwaltungsrat
kann, mit Zustimmung des Volkswirtschaftsdepartements
einzelnen Mitgliedern der Genossenschaft unter bestimm-
ten Bedingungen Prämien in der Fonnvon Mehrprei R
bewilligen ( 14 letzter Abs.). Endlich bestimmt 16
über die
Verteilung des Gewinnes, wesentlich überein-
stimmend
mit der ursprünglichen Fassung :
Der nach Deckung aller Unkosten, Gehälter, fremden
) Zinse und Abschreibungen etc. sich ergebende Rein-
I) gewinn ist wie folgt zu verwenden:
) 1. Verzinsung des Stammkapitals zu 5 % ;
2. Der Rest steht zum Teil zur Verfügung der General-.
versammlung, zum Teil zur Verfügung des Schweize-
I) rischen Bundesrates nach Massgabe der folgenden
Bestimlilungen.
Anschliessend ist die Gewinnverteilung zunächst für das
Geschäftsjahr 1914/15 und sodann, mit etwas veränder-
ten Positionen, für die folgenden Geschäftsjahre, d. h.
solange als das Ausfuhrverbot
dauert I), in der Weise
geregelt, dass
je nach der Höhe des Gewinnbetrages
per 100 kg Käse die prozentualen Anteile er Genosnn
schafter und des Bundesrates verschieden bntimmt smd,
wobei derjenige des Bundesrates
mit der Höhe jenes
Gewinnbetrages
steigt. Ferner ist gesagt : Mit dem Mo-
) mente der Aufhebung des Ausfuhrverbotes für Käse
) erreicht die Gewinnbeteiligung des Bundesrates ihr
) Ende.
Durch spätere Statutenrevisionen wurde (neben der
Aufnahme der Bestimmung in 1, dass solange das
Ausfuhrverbot für Käse dauert , die An-und Verkaufs-
preise
für die Ware durch das Schweiz. Volkswirtschafts-
departement festgesetzt werden) der Eingang der Ge-
winnverteilungsvorschrift wie folgt gefasst:
Revision vom 22. November 1916 ( 17) :
Aus dem nach Deckung aller Unkosten, Gehälter, Gra-
tiflkationen, Zinse und Abschreibungen etc. sich er-
gebenden Ertrage wird vorab das Stammkapital zu 5 %
verzinst. -Von der verbleibenden Summe fallen 100/0.
im Maximum 500,000. Fr., in den Reservefonds. -
D.er übrige Ertrag steht zur Verfügung: zum
Teil der Generalversammlung der Genossenschaft als
R ein g e w i n n der sei ben; zum Teil des schwei-
zerischen Bundesrates und zum Teil des Zentral-
verbandes Schweiz. Milchproduzenten ...
Revision vom 21. Juli 1917 ( 16) :
- Nach Deckung aller Unkosten, .Gehälter, Grati-
fikationen, Steuern (ausgenommen Kriegsgewinn-
steuern), Zinse und Abschreibungen wird aus dem Er-
. trag das Stammkapital zu 5 % verzinst.
- Von der verbleibenden, Summe fallen 10 %, im
Maximum 500,000 Fr., in den Reservefonds.
- Vom verbleibenden Betrag wird die A b gab e
an den B und für die Gewährung des Ausfuhrmono-
pols und die Beschränkung der Einkaufspreise berechnet
und entrichtet ...
B. -Gestützt auf den Rechnungsabschluss vom
- August 1915 gab die GSK in ihrer Steuererklärung
pro 1916 in Bern ein steuerpflichtiges Einkommen
I. Klasse
von 2,572,100 Fr., entsprechend der auf ihre
itgliede: im Kanton Bern entfallenden Gewinnquote, an,
dIe berrusche Zentralsteuerkommission aber
erhöhte
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 2. 17
diesen Betrag auf 4,653,600 Fr., indem sie auch nOCh den
zur Verfügung des Bunq,esrates stehenden Anteil des
Rechnungsergebnisses einbezog.
.
Hiegnen beschwerte sich e GSK mit der Behauptung,
dne fraghche Abgabe an den Bund gehöre; als Entgelt für
dIe der Genossenschaft vom Bunde eingeräumte Monopol-
steIlung,
zu den Gewinnungskosten ; die gemäss 4:
des bernischen Einkommenssteuergesetzes vom 18. März
1865 bei Bestimmung des steuerpfliChtigen lteineht-
kommens vom rohen Einkommen in Abzug zu bringen
seien,
und ihre Besteuerung missachte ferner auch die
bundesrechtliche Steuerfreiheit des
Bundes. Dabei berief
sich die
Genossenschaft in der letzten kantonalen
Instanz auf eine
Bescheinigung des Schweiz. Vol
wirtschaftsdepartements vom 22., Oktober 1917 folgen-
den
Inhalts: ..
Das Schweizerische Volkswirtschaftsdepartement be-
zeugt hiemit :
- Dass der Genossenschaft Schweizerischer Käse-
exportfirmen . das alleinige Einkaufs-und Wiederver-
kaufsrecht für Käse verliehen worden ist.
) 2. Dass die genannte Genossenschaft den Käse
; sowohl !ür den Inlandverbrauch, sone den Export. nach
.) den von uns. festgesetzten Preisen abzugeben hat und
dass sie speziell auf dem im Inland vernrauchten Käse
. ) wesentliche Opfer bringen musste. ,..
I 3. Dass daher die GSK ein Instrument des Bundes
für die Durchführung der Käseversorgung des Landes
und gleichzeitig der Milchversorgung ist, indem durch
Einkauf des Käses zu einheitlichen Preisen einer Stei-
) gerung der Milchpreise vorgebeugt werden soll.
I 4. Dass die GSK neben den ordentlichen Ausfuhr
gebühren dem Bunde als Gegenleistung für die ihr
) verliehenen Befugnisse eine nach den Rechnungsergeb-
) nissenbesiimmte Abgabe zu entrichten und weitere
Beträge an den Zentralverband der Schweizerischen
) Milchproduzenten: Verbände, abzuführen hat, die au
AS 4S I -19t9
schliesslich für die Verbilligung der Konsummilch
verwendet werden. .
) 5. Dass somit als Gewinn des Unternehmens nur
dasjenige betracl1tet werden kann, was die Mitglieder
der GSK zu beziehen berechtigt sind und was dem
Reservefonds der Genossenschaft überwiesen wird. ))
Die Beschwerde wurde zunächst von der kantonalen
Steuerkommission und sodalln, letztinstanzlich, auch vom
Verwaltungsgericht des Kantons Bern abgewiesen. Dessen
E n
t sc h eid vom 2. Juli 1 9 1 8 ist, soweit hier
von Belang, wie folgt begründet :
Wenn die Abgabe rechtlich eine Patent-oder Kon-
zessionsgebühr darstellen Würde, deren Bezahlung eine
l) öfientlichrechtliche Vor aus set z u n g des betref-
fenden Betriebes bildete, so wäre der zum Begriff der
Gewinnungskosten notwendige Kausalzusammenhang
l) zwischen der Abgabe und dem Roheinkommen vot-
handen. (Für bernische Patent-und Konzessionsge-
l) bühren vergl. 3 Schlussabsatz des Einkommens-
steuer gesetzes und 9 der Vollziehungsverordnung
vom 2. August 1866.) Die Besehwerdeführerin behauptet
nun, die in 16 ihrer Statuten (vom 22. August 1914/
26. Juli 1915) vorgesehene Abgabe sei eine Art ;Monopol-
gebühr, ohne deren Leistung ihr Exporthandel unmög-
l) lieh gewesen wäre. Materiell mag allerdings eine ähnliche
Situation vorgelegen haben, allein formellrechtlich
l) fehlen bestimmte Gesetzesvorschriften, aus denen sich
eine öffentlichrechtliche Abgabepflicht entsprechend
I) einer Monopolgebühr ergeben würde. Es ist zuzugeben.
dass der Bundesrat kraft der Generalvollmachten ein
l) Monopol und eine' Monopolgebühr hätte einführen
können. Allein es fehlt an einem diesbezüglichen Erlasse.
l) Vieimehr hat dasVolkswirtschaftsdepartement, offenbar
in bewusster Absicht und möglicherweise gerade um
Kollisionen' mit den kantonalen Steuergesetzen zu
vermeiden, nicht den Weg der öffentlichrechtlichen
Vorschrift gewählt, sondern sich die gewünschte Abgabe
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 2.
auf dem Boden der p r i v a t r e c h t I ich e n Ver-
l) t rag s f r e i h Q i t durch die Generalversanlmlung
in den Statuten zusichern lassen. Wie eine Genossenschaft
l) das erzielte Einkommen verwenden will, ist nach den
Grundsätzen des OR, unter welche sich die Beschwerd
führerin in . 1 der Statuten ausdrücklich stellt, der
freien P r i v a t ais pos i t ion der Genossenschafter
I) anheimgestellt. Diese kann in den Statuten oder in
l) einzelnen Generalversammlungsbeschlüs8ell zum Aus-
druck gebracht werden. Wenn somit 16 ohne irgend-
) welche Berufung auf eine a n der 'W e i t i ger e c h t;",
I) J ich e Ver p flic h tun g eine Abgabe aus dem
I) Reingewinn an den Bund disponiert, so stellt sich diese
BestimmUng formellrechtlich als freiwillige Privat-
I) disposition über .die Ver wen dun g des erzielten
l) Einkommens dar, wie jede andere, Verfügung darüber
und nicht als eine öffentlichrechtliche Vor aus -
l) set z u n g des Geschäftsbetriebes. Ebensowenig ent-
I) halten die Statuten sonstwie irgendwelche Bestimmung
über eine Steuerbefreiung dieses Gewinnanteils und sie
konnten als blosse Privatdisposition auch keine solche
aufstellen, Hiezu 'Wäre unbedingt ein öffentlichrecht-
) lieher Erlass notwendig gewesen. Dass statutarische
Bestimmungen über die handelsrechtliche Berechnung
I) des Reingewinnes und über die Verwendung des Ein-
l) 'kommens steuerrechtlich belanglos sind, ist in der
Praxis immer anerkannt worden (BG 30 I S. 10 Erw. 2,
3G I S. 213,37 I S. 484; Monatschrift des bern. Verwal-
l) tungsrechts I S. 417/18, II S. 233 Erw. 2, III S, 250,
IV S. 398, XI S. 133). Wenn daher die Rekurskom-
mission 16 der Statuten keine steuerreehtliche B
l) deutung beilegte und den Bundesanteil nicht als G
winnungskosten (Monopol-oder Konzessionsgebühr)
l) anerkannte, so steht dies mit der formellrechtlichen
Natur des 16 im Einklang und bildet keine Verletzung
l) von 4 des EinkQmmenssteuergesetzes. Aber auch die
I) Verletzung einer be.Stimmten b und es r e eh t I i-
:w
ehe n Vorschrift liegt nicht vor. Art. 3 des Kriegs-..
steuerbeschlusses vom 22. Dezember 1915, gestützt
auf welchen die eidgenössische Kriegssteuerkommission
die Befreiung des Bundesanteils von der Kriegssteuer
verfügte (Entscheid vom 21. Mai 1918), gilt nur für
die Kriegssteuer. Im vorliegenden Falle wird übrigens
nicht der Bund als Steuersubjekt hesteuert, sondern
) einzig die privatrechtliche Genossenschaft ...
C. -Anderseits hat die Eidg. Kriegssteuer-Rekurs-
kommission in dem vom Verwaltungsgericht.angezogenen
Entscheid vom 21. Mai 1918 den
Ertragsanteil I des
Bundes als steuerfrei erklärt, entsprechend dem
Stand-
punkte der Eidg. Kriegssteuerverwaltung, dass die Ab-
lieferung der
GSK an den Bund entgegen der Auffassung
der bernischen
Steuerbehörden als ein Teil der Gewin-
nungskosten zu hetrachten sei, indem der
Bund der
Genossenschaft als Drittperson ,gegenüberstehe und
demnach sein Anteil am Geschäftsgewinn nicht Bestand-
teil des Reinertrages sein könne.
D. -Gegen den Entscheid des bernischen Verwal-
tungsgerichts hat die GSK rechtzeitig den staatsrechtli-
chen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen.
mit dem
Antrag, dieser Entscheid sei aufzuheben und es sei,
unter
Ablehnung des Steueranspruchs für den Bundesanteil
an ihrem Geschäftsertrag, ihr steuerpflichtiges Einkom-
men für das'Jahr 1916 auf den Betrag ihrer
Selbstscl at-
zung von 2,572,100 Fr. fest%usetzen.
Es werden folgende Beschwerdegründe geltend gemacht:
- Willkürliche, von rein fiskalischen Erwägungen
ausgehende und darum absolut unhaltbare Auslegung
des
4 des bernischen Einkommenssteuergesetzes : Es
bedeute eine völlige Verkenimng der tatsächlichen und
rechtlichen 'Verhältnisse, wenn das Verwaltungsgericht
darauf abstelle, dass nach konstanter Praxis die
statu-
tarischen Bestimmungen über die Bilanzerstellung und
die
Verwendung des Einkommens steuerrechtlich nicht
in Betracht fallen. Denn die
GSK zahle den Bundesanteil
Gleichheit vor dem GesetZ. N° 2.
nicht als 'eine Art freiwilliger Subvention, sondern als
eine ihr von den Bundesbehörden auferlegte Gebühr. Ihr
ganzer Betrieb beruhe auf der ihr vom Bunae verliehe-
nen Monopolstellung ; ohne diese wäre sie dem Bunde ge-
genüber in keiner
Form abgabepf1icht . Vermöge ihrer
Vorzugsstellung habe sie unbestrittenermassen einen sehr
erheblichen
Ertrag erzielt, der aber nicht zu verwechseln
sei
mit demihr gehörenden Reineinkommen. Venn auch 16
der Statuten vom 26. Juli 1915 von Reingewinn spreche,
so ergebe sich doch aus den Vorschriften über die Ver-
wendung dieses sog. Reingewinns deutlich, dass es sich
dabei in Wirklichkeit bloss um einen B e tri e b s g e -
w i n
n handle, der unter die GSK und den Bund nach
bestimmten Grundsätzen zu verteilen sei. Soweit die GSK
diesen Betriebsgewinn nicht für sich behalten dürfe,
sondern dem Bunde abliefern müsse, qualifiziere er sich
von ihrem
Standpunkte aus als eine notwendige Betriebs-
ausgabe, als ein reiner Ausgabeposten. Mit der Behand-
lung dieses Postens als
Reineinkommell der GSK sei
der gesetzliche und wissenschaftliche Begriff des Rein-
einkommens in willkürlicher Weise missachtet und
damit
Art. 4, BV verletzt worden (AS 39 I S. 4 ff.; FmSTING,
Grundsätze der Steuerlehre, S. 136 ff.).
2. Gänzliche Missachtung, seitens des Verwaltungs-
gerichts. der ihm zur
Verfügung gestellten Aufschlüsse
über den rechtlichen Charakter der GSK und über ihr
Verhältnis zum Bund: Durch die Bescheinigung des
Schweiz.
Volkswirtschaftsdepartements VQm 22. Oktober
1917 werde der Auffassung des Verwaltungsgerichts,
dass ein Monopol und eine Monopolgebühr nicht einge-
führt worden seien, die Grundlage entzogen. Danach
könne nicht gesagt werden, dass das Volkswirtschafts-
departement
nicht den .Weg der öffentlichrechtlichen
Vorschrift gewählt, sondern sich die gewünschte Abgabe
auf dem Boden der privatrechtlichen Vertragsfreiheit
durch
die, Generalversammlung in den Statuten, habe
zusichern
'lassen . Es stehe nicht im Beliebender GSK,
. .
ob sie von ihrem Bruttoertrag dem Bund einen Anteil
zukommen lassen wolle, ulld welche viebnehr habe, .16
sich den Weisungen des Bundes zu fügen. gnh Wie irg. n4
ein Zweig der Bundesverwaltung oder irgtptd .e Ab.
teilung der kriegswirtscbaftlichen Institutnonen
3. Widerspruch mit Art. 7 des Bundesgesetzes vom
23. Dezember 185t-über die politischen und po!iJeiliclten
Garantien zu Gunsten der -Eidgenossenschaft, da die Ab-
gabe der GSK an den Bund unmittelbar in die Bundes.,.
kasse fliesse und ausschliesslich BlIndeszwecken. diene.
E. -Das Verwaltungsgericht des Kantons Befn hat
Abweisung des Rekurses beantragt. Es hält an den
Erwägungenseines Entscheides fest und bemerkt
nament-
lich noch : Die Millionen-Einnahmen der GSK, die ohne
16 ihrer Statuten zweifellos einkommenssteuerpflichtig
wären, seien in der Hauptsache nicht das Resultat
persön.
licher wirtschaftlicher Tätigkeit der Genossenschafter.
sondern nakter Kriegsgewinn I). 'Venn der Bund deshalb
nicht gezögert habe, sich einen Teil dieses Kriegsgewinns
zu sichern, so könne dem Kanton, dessen wesentlichstes
Landesprodukt diese Gewinne erzielt habe, nicht
zuge-
mutet werden, dass er zusehe, wie der Bund und die
Genossenschafter,
die nicht 'Cinmal die. Pro duz e n -
t endes Produktes sind, den Erlös con amore unter-
I) einander teilen und ihm auch noch das wegnehmen, was
er nach seiner auf dem Frjedensfuss gebliebenen Stener
I) gesetzgebung normalerweise -zu beanspruchen hätte .
Da der Reingewinn die Differenz zwischen dem
Selbstkostenpreis und dem Verkaufspreis darstelle und
der
Bund seinen Anteil erst n ach der Feststellung
desselben beanspruche und berechne, könne
logischer-
weise dieser Anteil nicht seinerseits B e s t a n d t eil
einer der Faktoren sein, aus enen der Reingewinn erst
ermittelt werden müsse .. ,Die in der Bescheinigung des
Schweiz. Volkswirtschaftsdepartements vom 22. Oktober
1917 enthaltenen tatsächlichen Anbringen schlössen die
Möglichkeit keineswegs aus, den Bundesanteil nicht als
Gleichheit vor dem Gesetz. N 2.
Monopolgebühr, sondern als Gesellschaftsanteil oder
freiwillige Zuwendung zu
konstruteren. Die spätern Sta-
tuten bewiesen nur, dass die Abgabe s p ä t e r zur
Monopolgebühr gemacht werden sollte I .
F. -Gemäss Beschluss des Bundesgerichts vom
16. Dezember 1918
ist dem Schweiz. Bundesrat Gelegen-
heit geboten worden, sich in der Angelegenheit mit Rück-
sicht auf das dabei in Frage stehende finanzielle Interesse
des Bundes vernehmen zu lassen. Hierauf hat der Bundes-
rat mit Schreiben vom 7. Januar 1919 wesentlich mitge-
teilt: Das Schweiz. Volkswirtschaftsdepartement habe
nicht nur bei. der Gründung der GSK, sondern auch
seither bei der Feststellung von Rechten
und Pflichten
dieser Genossenschaft
im Einverständnis mit dem
Bundesrat und
im Rahmen bestehender Bundesrats-
beschlüsse
gehandelt . Die Genossenschaft habe von
Anfang an als halbamtliches Organ des Bundes nach den
Instruktionen des Volkswirtschaftsdepartements in der
Versorgung des Landes
mit Milch, Käse und, andern.
Milcherzeugnissen nach volkswirtschaftlichen Gesichts-
punkten mitzuwirken gehabt. Der Bundesrat .würde es,
als dem Sinn und Geist der der Genossenschaft gestellten
Aufgaben entsprechend
, begrüssen, wenn das Bundes-
gericht sich zu der Auffassung des Entscheides der
Eidg.
Kriegssteuer-Rekurskommission vom 21. Mai 1918 be-
kennen würde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Soweit die Rekurrentin nicht nur die Aufhebung
des angefochtenen kantonalen Entscheides, sondern
auch noch die direkte Festsetzung des einkommenssteuer-
pflichtigen Reingewinns durch das Bundesgericht verlangt,
kann auf ihren Antrag zufolge der rein kassatorischen
Natur des staatsrechtlichen Rekurses vorliegender Art
nicht eingetreten werden.
-
Der Streit betrifft in erster Linie die Auslegung
und Anwendung des 4 des bernischen Einkommens-
steuergesetzes vom 18.
März 1865, worin das zu ver-
steuernde reine Einkommen bezeichnet ist als ( der
Rest, welcher nach Abzug der Gewinnungskosten vom
rohen Einkommen des Steuerpflichtigen erhalten wird 1).
Es fragt sich nach dem Standpunkte .des Rekurses, ob der
Teil deS Reingewinns i) der Rekurrentin, welcher laut
16 ihrer hier massgebenden Statuten vom 22. August
1914/26.
Juli 191! zur Verfügung des Schweiz. Bandes-
rates steht, zu den Ge'Winnungskosten )) im Sinne jener
Gesetzesbestimmung zu rechnen sei, und zwar derart
zwingend, dass der gegenteilige Entscheid des Verwal-
tungsgerichts vor der Garantie des Art. 4 BV nicht
bestehen könne. Diese Beteiligung des Bundes am ( Rein-
gewinn
) , die im Zusammenhang mit den übrigen, in
Fakt. A oben erwähnten statutarischen Beziehupgen der
Rekurrentin zur Bundesverwaltung es rechtfertigt, mit
dem Bundesrat die formell rein private Genossenschaft
als
halbamtliches Organ des Bundes zu qualifizizeren.
ist im 'Weitern Text des 16 ausdrücklich abhängig ge-
macht vom Bestande des Ausfuhrverbotes für Käse. Das
wird verständlich durch die unbestrittene Tatsache, dass
seit Erlass des bundesrätlichen Ausfuhrverbotes
für Käse
vom 18. September 1914 das zur Gestattung von Aus-
nahmen ermächtigte Volkswirtschaftsdepartement Aus-
fuhrbewilligungen ausschliesslich der
Rekurrentin erteilt
hat. Wenn die Rekurrentin dann auch später noch durch
die behördliche Regelung des Käsehandels
im Inlande für
den Aufkauf direkt und ausdrücklich begünstigt worden
ist (BRB vom 25. August 1916 betreffend die Versorgung
des Landes mit Milch und Milchprodukten, Art. 1 bis 4),
so stellt doch schon das ihr von Anfang an tatsächlich
gewährte Ausfuhrmonopol eine Leistung des Bundes zu
ihren Gunsten dar, welche unzweifelhaft die grundlegende
Voraussetzung ihres Geschäftsbetriebes, den wesentlichen
Beweggrund
für das genossenschaftliche Zusammenar-
beiten ihrer Mitglieder bildet. Unter diesen Umständen
muss in der fraglichen Gewinnbeteiligung des Bundes, die
beim Charakter der Rekurrentin als Er,'werbsgesellschaft
Gleicblu!it "or depl Gesetz. o 2.
natürlich keine blosse Liberalität bedeutet, eine G e g e n
W
1 eis tun g für das tat s ä chI i ch e A u s--
f uhr mo n 0 pol erblickt werden, ,vie sie schliesslich
in den Statuten selbst ( 16 Ziff. 3 vom 21. Juli 1917) und
auch
in der vorliegenden Bescheinigung des Schweiz.
Volkswirtschaftsdepartements
vom 22. Oktober 1917
(Ziff. 4) deutlich gekennzeichnet
'Worden ist. Als Entgelt
für eine besondere Leistung des Staates aber fällt sie unter
den Begriff der Gebühren, die, soweit für eine Betriebs-
bewilligung
zu entrichten, nach allgemeiner Auffassung -
vielfach im Gegensatz zu den auf dem Betriebe lastenden
Steuern (verg . z. B. AS 39 I S. 10 Erw. 5) -als Betriebs-
aufwendungen
oder Gewinnungskosten anzusprechen
sind.
So sieM speziell das bernische Eillkommenssteuer-
gesetz in
3 Abs. 2 den Abzug von Konzessions-oder
Patentgebühren bei der Steuererhebuug ausdrücklich vor.
Und um eine Konzessionsgebühr handelt es sich hier der
Sache nach. Allerdings bestehen solche Gebühren
ge-
wöhnlich in einer festen Taxe, die ohne Rücksicht auf
den Geschäftsgang bezahlt werden muss und deshalb
von vorneherein unter den Betriebsunkosten figuriert.
Allein sie können sehr wohl auch
in einer Quote des
Ertrages, den der Betrieb nach Abzug der sämtlichen
übrigen Unkosten abwirft, also
nach Bestand und Höhe
von diesem Betriebsergebnis abhängig, bestimmt werden,
wie hier die Gebühr für die tatsächliche Ermöglichung der
ausschliesslichen Käseausfuhr. Denn wenn
in diesem
Falle die Gebühr zwar
erst nach Ablauf der Betriebsdauer,
für die sie gilt, berechnet und bezahlt werden kann, so
erscheint sie, logisch betrachtet, gleichwohl als Voraus-
,setzung des Betriebes, da dieser eben doch nur möglich
ist, falls die
Pflicht zur Bezahlung der Gebühr vom
Betriebsinhaber zum voraus übernommen wird. Das
anerkennt übrigens auch das Verwaltungsgericht, indem
eS zugibt, dass materiell hier eine ähnliche Situation
vorgelegen haben möge, wie bei einer Konzessionsgebühr
im Sinn von 3 des Einkommenssteuergesetzes, deren
Bezahlung eine öffentlich rechtliche Voraussetzung des
betreffenden Betriebes bilde.
Der kantonale Richter gibt
dann aber einer fonnaJ-juristischen Betrachtung der Sach-
lage den Vorzug, in welcher er die Behandlung der Ge-
winnquote des Bundes als gesetzlich abzugsberechtigte
Monopolgebühr wesentlich
mit der Begründung ablehnt :
ein öffentlichrechtlicher Erlass des Bundes über die
Einführung des Käseausfuhrmonopols
und desSen ent-
geltliche
Verleihung an die Rekurrentin fehle; das
Schweiz. Volkswirtschaftsdepartementhabe sich die
gewünschte Abgabe vielmehr
auf dem Boden der
privatrechtlich.en Vertragsfreiheit durch die General-
versammlung in den
Statuten zusichern lassen; die
nicht auf eine anderweitige rechtliche Verpflichtung
Bezug nehmende Bestimmung
über den Reingewinn-
anteil des Bundes
In 16 der Statuten stelle sich ( fonnell-
rechtlich als freiwillige Privatdisposition
über die Ver-
wendung des erzielten Einkommens 1), nicht als eine
öffentlichrechtliche Voraussetzung des Geschäftsbetriebes
dar.
Diese Argumentation beruht auf einer schon
an sich
kaum haltbaren Grundlage, da in Steuerfragen aller Regel
na-ch mehr die Natur der Sache als die äussere Fonn
berücksichtigt oder, wie dieser Gegensatz häufiger for-
muliert
vtird, mehr auf die wirtschaftliche Bedeutung,
als auf die rechtliche Erscheinung der Tatsachen abge-
stellt werden soll, während das Verwaltungsgericht
ohne besondere Begründung gerade die gegenteilige
Betrachtungsweise als massgebend annimmt. Namentlich
aber werden die erwähnten Argumente im einzelnen
den Verhältnissen des Falles so wenig gerecht, dass sie
geradezu als objektiv willkürlich
und daher gegen Art. 4
BV verstossend bezeichnet werden müssen.
Dass dem Käseausfuhnnonopol der Rekurrentin kein
Akt der Gesetzgebung zugrunde liegt, erklärt sich aus
der durch die ausserordentlichen Vollmachten des Bundes-
rates für die Kriegszeit geschaffenen staatsrechtlichen
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 2.
Situation. Sie ermöglichte es dem Volks wirtschafts-
departement, auf dem Wege blosser Verhandlungen
mit den Käseexportfinnen. die zur Gründung der Rekur-
rentin geführt haben, eine Monopolorganisation ins
Leben zu rufen, welche normalerweise der gesetzmässigen .
Grundlage bedurft
hätte. Jedenfalls besteht steuerrecht-
lieh kein ernstlicher Grund dafür, das tatsächlich
unhe-
-streitbar vorhanden
Monopol der Rekurrentin nicht als
solches anzuerkennen. Ferner wird das
in 16 der Statuten
der Rekurrentin zum Ausdruck gelangte Ergebnis jener
Verhandlungen vom Verwaltungsgericht völlig unver-
ständlicherweise als auf dem Boden der privatrechtlichen
Vertragsfreihnit zustandegekommen betrachtet. Das
Volkswirtschaftsdepartemellt
hat dabei zweifellos rein als
Staatsbehörde gehandelt; es ist den Käseexportfirmen
nicht als gleichgestellte private Vertragspartei, sondern
als Träger der öffentlichen Gewalt,
kraft welcher allein
es ein Monopol einräumen konnte, gegenübergetreten. Die
Zusicherung des tatsächlichen Käseausfuhnnonopols -
gegen die statutarisch festgelegte Gewinnbeteiligung des
Bundes -war ihrer
Natur n.ach ein einseitiger Ver-
waltungsakt, dessen Wesen weder durch die ihr voraus-
gegangenen, privaten Traktationen äusserlich ähnlichen
Verhandlungen, wie sie bei staatlichen Konzessionsver-
leihungen nicht selten sind, noch auch dadurch
berührt
,Vird, dass die der Rekurrentin auferlegte Gegenleistung
in den Statuten dann privatrechtlich formuliert worden
ist. Wenn schon die Gewinnbeteiligung des Bundes nach
den Statuten der Rekurrentin an sich als ein Ausfluss
freier vertraglicher Verfügung der Generalversammlung,
welche die betreffende Bestimmung beschlossen
hat,
erscheinen mag, so ergibt sich doch aus den anderweitigen
Akten, wie sie
SChOll dem Vel')Valtungsgericht vorlagen,
insbesondere aus der Bescheinigung des Schweiz. Volks-
wirtschaftsdepartements vom 22.
Oktober 1917, dass
die fragliche Statutenbestimmung in Wirklichkeit ledig-
lich die Folge einer der Rekurrelltin auferlegten öffentlich-
rechtlichen Verpflichtung ist. Diesen Umstand durfte
das Verwaltungsgericht nicht ohne Villkür ausser Acht
Jassen.
Und deshalb durfte es den Reingewinn im Sinne
von 16 der Statuten nicht mit dem nach 4 des her-
nischen Einkommenssteuergesetzes zu versteuernden
(reinen Einkommen) identifizieren, sondern musste,
nach dem Begehren der Rekurrentin, den statutarischen
Gewinnanteil des Bundes, seinem richtig erkannten
materiellen Charakter als Gebühr entsprechend, den
für
die Steuerveranlagung abzugsherechtigten Gewinnungs-
kosten
) zuweisen.
3.
-Da der angefochtene Entscheid gemäss der
vorstehenden Erwägung schon aus dem Gesichtspunkte
des kantonalen
Steuerrechts nicht haltbar ist, so braucht
auf die weitere Frage, ob er auch gegen die im Bundes-
gesetz vom 23. Dezember 1851 vorgesehene Steuerfreiheit
des Bundes verstosse, nicht
mehr eingetreten zu werden ....
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird gutgeheissen und der Beschwerdeent-
scheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom
2. Juli 1915 aufgehoben.
3.
Urteil 'Vom 1. Kirz 1919 i. S. Channnes
gegen Eern.
Unzuständigkeit des Bundesgerichtes zur Beurteilung einer
Beschwerde wegen .. Verletzung eines bundesrechtlichen
Verbotes der Besteuerung des Militärsoldes. -Willkürliche
Besteuerung des Soldes, den ein Beamter der General-
stabsabteilung des schweizerischen Militärdepartementes
während der Mobilmachung als Generalstabsoffizier beim
Armeestabe bezogen hat.
A. -Der Rekurrent. Eugen Robert Chavannes ist
Beamter des schweizerischen Militärdepartementes und
war bis zum Kriege in Bern als Sektionschef der General-
stabsabteilung tätig. Bei der Kriegsmobilmachung im
August 1914 wurde er zur Armee aufgeboten und leistete
Gleichheit vor dem Gesetz. lS" :.;.
von da an, insbesondere auch im Jahre 1917, beständig
aktiven Militärdienst als
Chef des Trallsportdienstes des
Armeestabes. Da er hiefür den vorgeschriebenen Sold
erhielt, so wurde ihm für das erwähnte Jahr von seinem
Beamtengehalt
85 % abgezogen und demnach davon nur
1042 Fr. 95 Cts. ausbezahlt. Die bernische kantonale
Rekurskommission setzte aber nichtsdestoweniger sein
steuerpflichtiges Einkommen
- Klasse für das Jahr
1917 auf 5800 Fr. fest, indem sie davon ausging, dass
auch der
Sold solches Einkommen bilde. Der Rekurrent
beschwerte sich hierüber beim Verwaltungsgericht des
Kantons Bern; dieses wies aber die Beschwerde durch
EntScheid vom 28. Oktober 1918 mit folgender Be.-
gründung ab: 2 des. Einkommensteuergesetzes vom
- März 1865 (i Der Einkommensteuer ist unterwor-
fen jedes Einkommen, welches von einem wissenschaft-
lichen oder künstlerischen Berufe oder einem
Hand-
werke herrührt, sowie auch jede Beamtung oder An-
stellung,
mit welcher ein pekuniärer Vorteil verbull-
den ist, ..... ferner jede
Art von Industrie, Handel und
Gewerbe.
) schliesse nicht grundsätzlich jede Besteue- .
rung des lVIilitärsoldes aus. Die Bestimmung beziehe
sich auch auf Dienstverhältnisse des öffentlichen Rech-
tes ohne Rücksicht darauf, ob die staatliche Gegen-
leistung sich nach
Jahren oder Tagen berechne. Das
Gesetz mache auch keinen Unterschied,
je nachdem
das Verhältnis auf Freiwilligkeit
06er Zwang beruhe.
Der Rekurrent habe während der Mobilisation eine Amts-
stelle der Kriegsverwaltung bekleidet. Wenn auch die für
den Kriegsfall vorgesehene, erweiterte Verwaltungs-
organisation zum Teil aus den Dienstzweigen der Armee
bestehe und dem Arnleekommando unterstellt sei, so
handle es sich dabei trotzdem
um ein Stück der Militär-
verwaltung. Ob deren Beamten die Uniform
tragen und
den Militärgesetzen unterstellt seien oder nicht, ändere
hieran nichts. Der
Sold könne allerdings. nicht ohne wei-
teres als Einkommen aus einer wirtschaftlichen Tätigkeit