II. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT
LffiERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
18. Urteil vom 16. K80i 1919 i. S. Schum8ocher-Belart
gegen Aarg8ou.
Auslegung einer kantonalen Bestimmung, wonach nur pa--
tentierte Apotheker eine Apotheke errichten oder einer
solchen vorstehen l Öanen. Anwendung dieser Bestimmung
auf ApothekerWitwen.
A. -Nach 58 des aarg. Sanitätsgesetzes vom 15. De:"
zember 1836 kann nieJ land eine öffentliche Apotheke
inl Kanton errichten oder einer solchen als Eigentümer,
Pachter oder Provisor vorstehen ), ohne die hiefür erfor-
derliche amtliche Bewilligung zu besitzen,
und diese
wird
nur denjenigen erteilt, die das eidgenössische Apothe-
kerdiplom erhalten haben. Nachdem
im Jahre 1912
F. Schumacher, der in seinem Hause in Brugg eine Apo-
theke betrieben
hatte, gestorben war, wurde seinerWitwe,
der Rekurrentin, auf Grund
der bisherigen Praxis gestat-
tet, die Apotheke auf ihre und ihrer Kinder Rechnung
durch einen
mit dem schweizerischen Apothekerdiplom
versehenen Verwalter weiter zu führen.
Im Jahre 1914
liesS sodann die Sanitätsdirektion zu, dass der Betrieb der
Apotheke vorläufig, während der Kriegszeit, durch einen
in Deutschland diplomierten Apotheker, Hentschel,
besorgt werde. Nachdem dieser
im Oktober 1915 weg-
gezogen war, stellte die Rekurrentin den Polen Rybicki
an, der
nur ein deutsches Apothekergehülfenpatent
besitzt. Die Sanitätsdirektion erklärte jedoch, dass
diesem die Führung der Apotheke nicht übertragen wer-
den dürfe, und verlangte von der Rekurrentin die Anstel-
lung eines
in der Schweiz diplomierten Verwalters. Die
Rekurrentin stellte daher in der Folge, nachdem
ihr
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 18.
hiefür von der Sanitätsdirektion jeweilen Fristen angesetzt
worden waren, solche Verwalter an, zuletzt
am 1. Februar
1918 den Eugen Asper. Trotzdem blieb aber Rybicki in der
Apotheke
weiter tätig; die Verwalter waren jeweilen nur
zum Schein angestellt oder überliessen ihm sonst zum
grossen Teil den Betrieb. Rybicki wurde vom Bezirks-
gericht Brugg am
8. April 1918 zu 30 Fr. Busse verurteilt,
weil
er in den Jahren 1916 und 1917 einem Kranken ein
stark wirkendes Morphiumpräparat ohne ärztliches Re-
zept in grossen Mengen geliefert und damit die 68 und
69 des Sanitätsgesetzes übertreten hatte. Durch Verfü-
gung vom
21.. Mai 1918 yerbot darauf die Sanitätsdirek-
tion dem Rybicki jede Betätigung
in einer öffentlichen
Apothnke des Kantons Aargau. Trotzdem blieb dieser
weiter'
im Geschäft der Rekurrentin. Am 3. September
1918 wollten die kantonalen Apothekenvisitatoren Dr.
Müller
und Heintz im Auftrag der Sanitätskommission
eine
Untersuchung der Apotheke der Rekurrentin vor-
nehmen. Diese leistete jedoch
Wid,erstand und macllte
dadurch die Untersuchung unmöglich. Der Regierungsrat
beschloss nunmehr am 2. Dezember 1918 auf den Antrag
der Sanitätsdirektion :
- Der Frau Schumacher wird
eine letzte
Frist bis 1. März 1919 zum Verkauf ihrer
Apotheke eingeräumt.
- Für den Fall, dass das Besitzes-
erhältnis bis zu diesem Termin nicht in gesetzliCher
Weise geregelt sein sollte, ist die Apotheke polizeilich zu
schliessen.) Im Entsclleid wird festgestellt, dass sich
Rybicki immer noch
in leitender Stelle)) in der Apotheke
befinde, und sodann
ausgeführt; Die fortgesetzte
ungesetzliche Führung der Apotheke, die Renitenz
gegenüber den kontrollierenden Organen des
Staates,
sowie der grobe Missbrauch der erwiesenen Nachsicht
tun die Notwendigkeit dar. den aus Kommiserations-
gründen geduldeten Zustand
nun möglichst rasch zu
beseitigen... Das öffentliche Interesse erfordert es, dass
wieder gesetzliche Zustände geschaffen werden.
)
B. -Gegen diesen Entscheid hat Witwe Schumacher
140 Staatsrecht.
am 28. Januar 1918 die staatsrechtliche Beschwerde all
das Bundesgericht ergriffen
mit dem Antrage, der Ent-
scheid ... sei gänzlich aufzuheben und es sei der Regierungs.-
rat zu verhalten, vor Ausfällung eines neuen Entscheides
die Verhältnisse durch eine objektive Persönlichkeit
prüfen
zu lassen oder die Prüfung selbst vorzunehmen.
Eventuell sei der Entscheid insoweit aufzuheben, als er
der Rekurrentin den Verkauf der Apotheke zur Pflicht
macht und ihr eine eventuelle Verpachtung nicht ge-
stattet I).
Die Rekurrentin macht geltend, dass eine Verletzung
der Art. 4, 31 "Q.nd 33 BV, sowie in gewissem Umfange
auch
des Art. 25 KV vorliege, und führt zur Begründung .
aus: Der angefochtene Entscheid beruhe auf gänzlich
unbegründeten Motiven . Dass die Rekurrentin sich
renitent gezeigt und die Nachsicht missbraucht habe li,
sei nicht richtig. Die ( Renitenz habe nicht ( dem Be-
auftragten der Sanitätsdirektion , sondern der Person
Dr. Müllers gegolten. Der Vorwurf, dass die Rekurrentin
noch keinen Verwalter mit eidgenössischem Diplom ange-
steIlt habe, sei ( objektiv nicht begründet . Sie habe sich
alle Mühe gegeben, einen solchen
zu erhalten. Der aarg.
Regierungsrat trage sonst überall den ausserordentlichen
Verhältnissen in 'Weitestgehendem Masse Rechnung ; der
Rekurrentin gegenüber werde aber keine Rücksicht
genommen und sie damit nicht gleich behandelt wie dit'
übrigen Bürger. Unter allen' Umständen gehe die Regie-
rung zu weit, indem sie den Verkauf der Apotheke anordna
und der Rekurnmtin nicht die Möglichkeit lasse, sie an
einen Apotheker mit eidgenössischem Diplom zu ver-
pachten. Eine solche Pacht sei in 58 des Sanitätsgesetzes
vorgesehen. Die Öffentlichkeit
habe nur ein Interesse
daran, dass die Apotheke richtig geführt werde; ob der
Inhaber Eigentümer oder Pächter sei, könne keine Rolle
spieleIl. Die Anordnung des Verkaufs bilde daher eine
ungerechtfertigte Einschränkung der persönlichen Frei-
heit.
Handcls-und Gewerbefreiheit. N° 18.
C. -Der Regierungsrat hat Abweisung der Beschwerde
beantragt. Seinen Ausführungen ist folgendes zu ent-
nehmen: Nur aus Kornrniserationsgründen gernäss
bisheriger
Übung und ( entgegen der ausdrücklichen
Bestimmung des aarg.
Sanitätsgesetzes ) sei es der Rekur-
rentin gestattet worden, die Apotheke durch einen mit dem
schweiz. Apothekerdiplom versehenen
Verwalter weiter-
zuführen. Für den Regierungsrat sei es nicht ausschlag-
gebend gewesen, dass die
Rekurrentin den Apotheken-
visitatoren
unter Beschimpfungen die Türe gewiesen habe;
der angefochtene Entscheid sei hauptsächlich deshalb
erlassen wor,den, weil die Rekurrentin
seit wenigstens
5 Jahren versucht habe, das Ge etz zu umgehen, und dem
seit langem bestehenden ungesetzlichen
Zustande ein
Ende habe gemacht 'Werden müssen. Dieser Zweck könne
nur dadurch erreicht werden, dass der Rekurrentin die
Weiterführung der Apotheke verboten werde. Durch eine
Verpachtung lasse sich der bisherige ungesetzlicbe Zustand
nicht beseitigen, da die Rekurrentin wieder durch An-
stellung eines Strohmannes die gesetzlichen Vorschriften
umgehen könne.
Eine Verpachtung der Apotheke in dem
Sinne, dass der Betrieb auf Rechnung der Rekurrentin
geführt werde, stehe zudem mit Sinn und Geist des 58
des Sanitätsgesetzes nicht im Einklang. Dieses wolle,
qass auch die Person, auf deren Rechnung der Betrieb vor
sich gehe, im Besitze der gesetzlichen Erfordernisse sei;
denn sonst unterliege der Betrieb Einflüssen, die das
Gesetz gerade ausschIiessen wolle.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Die Rekurrentin beschwert sich in erster Linie
über das Verfahren, das zum angefochtenen Entscheid
gef'Uhrt hat ; allein es lässt sich darin weder eine Willkür
noch eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs erblicken.
Ihr Hauptbegehren ist deshalb zu verwerfen.
- -Durch den angefochtenen Entscheid wird der
Rekurrentin befohlen, ihre Apotheke entweder zu ver-
kaufen oder zu schliessen. Damit wird ihr das Recht
abgesprochen, als Eigentümerin die Apotheke weiter zu
betreiben oder durch einen
Dritten weiterführen zu lassen.
Der Befehl stützt sich nach der Vernehmlassung des
Regierungsrates auf
58 des Sanitätsgesetzes. Der Re-
gierungsrat legt
nun selbst diese Bestimmung nicht dahin
aus, dass im Aargau niemand, der nicht auf Grund des
eidgenössischen Apothekerdiploms das erforderliche
Pa-
tent erhalten hat, Eigentümer einer öffentlichen Apotheke
sein könne. Sondern
er macht bloss geltend, dass eine
Apotheke nicht auf R e c h nun g einer unpatentierten
Person betrieben werden könne. Allein auch
mit dieser
Auslegung
geht der Regierungsrat über Wortlaut, Sinn
und Zweck der fraglichen Bestimmung offensichtlich
hinaus. Vernünftiger Weise
kann dieselbe nur dahin ver-
standen werden, dass die Leitung des Betriebes einer
Apotheke
in den Händen einer patentierten Person liegen
muss. Wenn
im Kanton Aargau die Ausübung des Apothe-
kergewerbes gewissen Beschränkungen unterworfen ist,
so
ist bei der gesetzlichen Ordnung doch nicht ausser Acht
gelassen, dass im übrigen das Gewerbe in privatwirt-
schaftlicher Form ausgeübt
wird und auf privatrecht-
licher Grundlage beruht. Deshalb heisst es im Gesetz,
dass
nur patentierte Apotheker eine Apotheke errichten
oder einer solchen vorstehen können. Dem öffentlichen
Interesse
an der sachkundigen Führung einer Apotheke
wird
damit Genüge geleistet, und es erfordert dasselbe
in keiner Weise, dass
derjenige, der eine Apotheke erb-
rechtlich erworben hat Und sich nicht im Besitze des
erforderlichen
Patentes befindet, gezwungen würde, die-
selbe zu veräussern (vergL hiezu auch die Urteile des
Bundesgerichtes vom
26. März 1903 i. S. Soeitlte de phar-
macie
du Canton de Geneve c. Geneve. vom 13. Feb-
ruar 1907 i. S. SociHe vaudoise de pharmacie c.
SociHe cooperative des pharmacies populaires, AS 33 I
Nr. 3,
und vom 30. April 1914 i. S. Genossenschafts-
j
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 18.
apotheke Biel und Konsorten c. Bern, AS 40 I
Nr.
21). So wurde denn auch bisher im Kanton
Aargau Apothekerwitwen gestattet, den Betrieb durch
einen
patentierten Verwalter weiterzuführen. Im an-
gefochtenen Entscheid wird zwar durch die Beifügung
der Worte
(; aus Kommiserat;onsgründen angedeutet,
dass es sich dabei
um eine durch das Gesetz nicht
gestattete Nachsicht handle; allein in dem BeSchlunse
des Regierungsrates vom 22. Dezfmber 1916, der SIch
auf den vom Bundesgericht am 2. März 1917 beur-
teilten Fall bezieht, wird nur von einem seit Beginn des
Jahres 1914 .:... also nicht seit dem Tode Schumachers -
bestehenden ungesetzlichen Zustand gesprochen und die
(; Anstellung eines eidg. diplom. Apothekers durch die
Rekurrentin ausdrücklich als
(; die vom Gesetz geforderte
Ordnung bezeichnet. Die (; ungesetzliche Führung der
Apotheke
, die den Regierungsrat zu seinem Entscheide
veranlasst
hat, liegt denn auch nach der ganzen Sachl,agl'
nicht sowohl darin, dass die Apotheke auf Rechnung der
Rekurrentin
behieben worden ist, als darin, dass ihre
Leitung bei Rybicki,
statt bei einem mit dem eidgenös-
sischen Diplom versel1enen Verwalter lag.
Die Regierung ist berechtigt, auf Beseitigung dieses
Zustandes zu dringen und sie kann, solange derselbe
fortbesteht, die
ihr zur Verfügung stehenden administra-
tiven
und strafrechtlichen Zwangsmittel anwenden. Aber
sie
geht zu weit und verletzt den Art. 4 BV, wenn sie 'Von
der Rekurrentin unter Androhung der Schliessung der
Apotheke den Verkauf derselben verlangt, da sie auch uf
andere Weise den Erfordernissen des Gesetzes Genuge
leisten kann. Dass
ihr diese Möglichkeit offen gelassen
werde,
ist das einzige, was die Rekurrentin e'Ventuell
bei Verwerfung ihres Hauptbegehrens -verlangt, und sIe
macht selbst nicht geltend, dass ihr die Anstellung eines
Provisors
jetzt noch gestattet werden müsse, mit Recht
nicht, nachdem sie jahrelang durch die Anstellung von
Scheinverwaltern
und die Übertragung der Gescbäfts-
führung an Rybicki das Gesetz übertreten und die
behördlichen Befehle missachtet
hat. Dagegen muss ihr
das Recht, die Apotheke zu verpachten, gewahrt und in-
soweit als dies nicht geschehen ist, der angefochtene
Beschlus1: aufgehoben werden. Die Schliessung der
Apotheke
darf also nur für den Fall stattfinden, dass die'
Rekurrentin sie
nicht innert angemessener Frist verkauft
oder einem patentierten Apotheker verpachtet.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Hekurs wird teilweise gutgeheissen und der Ent-
scheid des Regierungsrates des Kantons Aargau vom
2. Dezember i918 soweit aufgehoben, als dadurch der
Rekurrentin verboten wird, hre Apotheke durch einen
Pächter weiterbetreiben zu lassen.
Politisches Stimm-und Wahlrecht. N0 1 l.
l-.u'
III. POLITISCHES STIMlVI-UND WAHLRECHT
DROIT ELECTORAL ET DROIT DE VOTE
19. Urteil vom 10. Mai 1919 i. S. Schaffner gegen l3aselland.
Auslegung einer kantonalen Verfassungsbestimmung, wonach
Oheim und Neffe nicht gleichzeitig Mitglieder derselben
Behörde sein dürfen. Anwendbarkeit der Bestimmung auf
ein bIosses Schwägerschaftsverhältnis.
A. -Am 9. Februar 1919 wählten die Stimmberech-
tigten des Gerichtsbezirkes Sissach den Rekurrenten zum
Mitgliede des Bezirksgerichtes.
Da aber Adolf Imhof-
Sutter, dessen
Ehefrau die Schwester der Mutter des
Rekurrenten ist, hereits in dieser Behörde sitzt, so
versagte
der Regierungsrat des KantonsBasel-Landschaft,
der nach 53 des kantonalen Vahlreglements über die
Gültigkeit solcher Wahlen
zu entscheiden hat, dem
Abstimmungsergebnis durch Beschluss vom 14.
Februar
1919 seine Bestätigung und ordnete eine Neuwahl an.
Er stützte sich dabei auf Art. 28 KV, wonach ( in keiner
13ehörde des Staates, ausgenommen den Landrat, sich
zu gleicher Zeit befinden dürfen: Vater und Sohn, Brüder,
Schwäger, Ehemänner von Schwestern, Schwiegervater
und Schwiegersohn, Oheim und Neffe) . In der Begrün-
dung des Beschlusses wurde ausgeführt, dass nach
einer Weisung des
Landrates vom Jahre 1906 unter Oheim
und Neffe nicht nur Blutsverwandte, sondern auch bloss
verschWägerte Personen zu verstehen seien.
B. -Am 25. Februar hat Schaffner sodann gegen die
Regierung die staatsrechtliche Beschwerde
an das Bundes-
gericht ergriffen
mit den Anträgen: ..... Die Kassation
der Wahl des Rekurrenten ... sei... zu annullieren und der
Regierungsrat ... anzuhalten, diese Wahl zu genehmigen. )