oe;.
aOR
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aPatG
PatG.
PGB ....
PolStrG (8) .
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.. .
SchKG .. .
StrG(B) ..
StrPO.
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VVG.
VZEG.
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ZG(B) .
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CF ..
CO ..
CP.
Cpc
Cpp
LF.
LP.
OJF
CC
CO ..... .
Cpc
Cpp
LF
LEF.
OGF ... '.
Hundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflegtl,
v. 22. März :1.893. . .
Bundesgesetz über das
Obligationenrecht, v. :1.4. Juni iBBL
Bundesgesetz über das Obligat1onenrecbt, v. 30. März 191:1..
Bundesgesetz betr. die Erfindungspatente, v. 29. Juni iBBB.
Bundesgesetz betr. die Erfindungspatente, v. 2:l. Juni 1907.
Privatrechtliches Gesetzbuch.
Polizei-Strafgesetz (buch).
Bundesgesetz über das
Postregal, v. 5. April t9iO.
Rechtspflegegesetz.
BGes über Schuldhetreibung u. Konkurs, v. 29. April iBB9.
Strafgesetz (buch).
Strafprozessordnung.
Strafverfahren.
Staatsverfassung.
Bundesgesetz betr. das Urheberrecht
an Werken der Lite-
ratUr und Kunst, v. 23. April i8B3.
Bundesgesetz über d. Versicherungsvertrag, v. 2. April i90S.
Bundesgesetz über Verpfändullg und Zwangsliquidation
von Eisenbahn-
und Schiffahrtsunternehmungen vom
25. September i917.
Bundesgesetz betr. Feststellung und Beurkundung des
Zivilstandes
u. die Ehe, v. 24. Dezember 1874.
ZiviIgesetz (buch).
Zivilprozessordnung.
"
B. Abrevlations franQaises.
Code civiI.
Constitution
ferleraIe.
Code des obligations, du n juin i88t..
Code penaI.
Code da procedure civile.
Code de procedure penale.
Loi federale.
Loi ferlerale sur la poursuite pour detles et Ia faHHte, du
29 avril 1889.
Organisation judiciaire ferleraIe, du 22 mars 1893.
C. Abbreviazionlltaliane.
Codice civile svizzero.
Codice delle obbligazioni.
Codice di procedura civile.
Codice di procedura penale.
Legge federale.
Legge esecuzioni e fallimenti.
Organizzazione giudiziaria federale.
STAATSRECHT -DROIT PUBLIC
I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DEN! DE JUSTICE)
- Urteil vom S. Februar 1919, i. S. Elektrizitätswerke
Da.vos Ä.-G. (EWD) gegen Deinen Bat Gra.ubünden.
Statutengemässer Vor zug s-L ich t p r e j s der Aktionäre
der EWD gegenüber dem Lichtpreis der sonstigen Abo-
nenten: Der Betrag der Preisermässigung auf dem von
den Aktionären bezogenen Lichtstrom stellt k ein e Ein -
nah meder Gesellschaft dar, für die diese einkommens-
s,teuerpflichtig wäre. Die gegenteilige Annahme ist vor
Art. 4 B V nicht -haltbar. -Die Bemessung der Ab-
s ehr e i b u n gen zur Ermittlung des steuerpflichtigen
Reinertrages gestaltet sich verschieden, je nachdem die
Abschreibungsquoten vom ursprünglichen Anlagewerte
oder vom jeweiligen Buchwerte der Vermögensgegenstände
berechnet werden. Gegen Art. 4 B V verstossende Ver-
kennung dieses Unterschiedes. .
A. -Die Rekurrentin ist im Jahre 1893 als Aktien-
gesellschaft
unter der Firma Elektrizitätswerke Davos
A.-G.
) (EWD) mit Sitz in Davos-Platz zum Zwecke der
Erzeugung
und Verwertung elektrischer Energie, insbe-
sondere der Lieferung
von Lichtstrom für die Landschaft
Davos, gegründet worden. Ihr Gesellschaftskapital be-
trägt zur Zeit 450,000 Fr., bestehend aus 15,000 Namen-
aktien
zu 30 Fr., die in vier Emissionen (woyon die zwei
AS 45 1-19!9
letzten zum Kurse von 50 resp. a Fr.) ausgegeben worden
sind.
Ueber den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft enthält
Art. 3 6 der Statuten in Abs. 2, litt. a und d folgende
Bestimmungen:
( a) Die Abgabe des elektrischen Lichtes erfolgt auf
zweierlei Weise:
- An die Aktionäre, welche das Recht haben, für
jede Aktie a 30 Fr. 60 Kwstd.nach den vom Verwaltungs-
rate festgesetzten Bestimmungen zu beziehen ........ .
- An Nichtaktionäre (Abonnenten). Der Preis von
60 Kwstd. ist für diese um 5 Fr. höher als der jeweilen
für die Aktionäre festgestellte .......
- Bei Feststellung des Lichtpreises ist in Berück-
- sichtigung zu nehmen:
) 1. dass vorab alle Unkosten des Betriebes und der
Verwaltung, sowie die Zinslasten, Steuerabgaben und
anderweitigen Auslagen zu bestreiten
sind;
- dass auf Grundstücken und Gebäuden 1 bis 2 %.
auf hydraulischen' Anlagen 5 bis 10%, auf Maschinen
10 %. auf Leitungen 10%, auf Mobilien 10%, auf Werk-
) zeugen 20 % und auf Apparaten 15 % abzuschreiben
sind;
- dass eine ordentliche Dividende von 4 % % an die
Aktionäre auszurichten ist ;
- dass es der Grundsatz der Gesellschaft ist, nach
Sicherstellung der Verzinsung des Kapitals den Licht-
preis, soweit immer möglich, herunterzusetzen.
Die den Aktionären gemäss Art. 36 litt. a Ziff. 1 der
Statuten zukommende Lichtpreis-Ennässigung ergibt
für das Rechnungsjahr 1916/1917 gegenüber dem vollen
Lichtpreis der Nichtaktionäre eine ziffennässig
unbe-
strittene Differenz von 46,000 Fr., und die Abschrei-
bungen der Gesellschaft gemäss Art. 36 litt. d Ziff. 2 der
Statuten beliefen sich in jenem Rechnungsjahr insge-
samt auf 100,236 Fr. 22 Cts.
Anlässlich der Steueraufnahme für das
Jahr 1918
Gleichheit vor dem Gesetz. 1' -1.
taxierte die Kreissteuerkommission Davos den steuer-
pflichtigen Erwerb der
EWD auf 114,888 Fr., indem
sie dabei einerseits
den erwähnten Betrag von 46,000 Fr.
als vorbezogenen Gewinn der Aktionäre mit in Rech-
nung stellte,
und anderseits Abschreibungen nur in der
Höhe
Von 34,000 Fr. anerkannte. .
Hierauf rekurierte die
Gesellschaft an den Kleinen Rat
des Kantons Graubünden mit dem Rechtsbegehren, ihre
Taxation sei durch
Streichung des Postens vorbezogener
Gewinn der
Aktionäre und durch Anerkennung des
vollen Betrages ihrer Abschreibungen
zu reduzieren,
sodass ein steuerbarer Erwerb
überhaupt nicht übrig
bleibe. .
Mit E n t s c h
eid v ci m 2 9. 0 k tob e r 1 9 1 8
hat der Kleine Rat diesen Rekurs aus wesentlich folgenden
Erwägungen abgewiesen:
Bezüglich der Frage, ob die den Aktionären
statu-
tarisch zugesicherte Lichtpreis-Ennässigung in analoger
Weise, wie die Skontovergütungen der Konsumvereine
der
Steuer unterliege, sei der Hinweis der Rekurrentin
darauf, dass die Gesellschaft selber aus dieser Lichtpreis-
Ennässigung nicht
nur keinen Vorteil, sondern, durch den
damit verursachten Ausfall, einen direkten Nachteil
habe, irrelevant.
Ausschlaggebend ist der Umstand,
dass die Abgabe des billigeren Lichtes eine Verteilung
' des Wirtschaftsergebnisses der Gesellschaft darstellt,
welche Verteilung offenbar mit Rücksicht auf die
Stabilität der Jahreserträgnisse den Mitgliedern statu-
tarisch zugesichert werden konnte. Es liegt also hier -
allerdings statutarisch festgelegt -eine Verteilung
des
Geschäftsergebnisses an die Gesellschafter Vor.
Die Auffassung der Steuerkommission sei deshalb begrün-
det und müsse geschützt werden.
Ueber die Abschreibungen sei zu bemerken: Gemäss
10 des Steuergesetzes muss die Taxation des Ver-
mögens
nach seinem w a h ren Werte erfolgen. Zur
Ennittlung dieses wahren Wertes hat der Kleine Rat
wiederholt und in konstanter Praxis entschieden,
) dass die Geschäftsbilanzen keine bindende Norm für.
die Steuereinschätzungen beanspruchen können. Der
I) Steuerwert kann niemals mit dem Buchwert identifIziert
)'f werden. Was nun die Aufstellung der Bilanzen anbe-
langt, so ist den Erwerbsgesellschaften freigestellt, ihre
) jeweiligen Abschreibungen am ursprünglichen
Anlage-
) wert vorzunehmen, um dadurch eine möglichst rasche
Amortisation der Anlagen herbeizuführen. Für die Steuer-
ermittlung kann jedoch diese Amortisationsart nicht
I) akzeptiert werden. Für die Steuerveranlagung kann
allein der Buchwert zu Grunde gelegt werden und
insbesondere die Abschreibungen nur von diesem
gestattet werden. Während nämlich der Zweck der
geschäftspolitischen Amortisation vom ursprünglichen
) Anschaffungswerte das Ziel verfolgt, die gänzlichen
Abschreibungen in kürzester Zeit zu erreichen, können
) die Abschreibungen im steuerrechtlichen Sinne nur die
) Eruierung des wahren steuerpflichtigen Wertes be-
zwecken. In der Regel ergibt sich derselbe aus dem
Buchwerte ........ Vom steuerpolitischen Standpunkt aus
) wird grundsätzlich bei einem Geschäft die reine Ab-
I) nutzung, die sich aus dem Jahresbetrieb durchschnitt-
lieh ergibt, als Amortisation erkannt. Zum Ausgleich
) dieser ständigen, immerhin variablen Entwertungen
I) wird eine durchschnittliche jährliche Amortisation
) auch für die Steuer in Rechnung gebracht. Sie beträgt
für Elektrizitätswerke normalerweise 3 % (vergl. Rekurs
) des Elektrizitätswerkes Flims A.-G., Pr. Nr. 2413 Vom
Jahre 1916). Die Gesellschaftsstatuten, welche bedeu-
tend grössere Abschreibungen vorsehen, sind für die
I) Steuer irrelevant. Unter die oben erwähnte Fest-
setzung der normalen Abschreibungen von 3 % fallen
alle Betriebe in gleichen oder ähnlichen Verhältnissen.
Wenn Rekurrentschaft auch darauf hinweist, dass einige
Elektrizitätswerke statutarisch noch reichere Abschrei-
bungen kennen, so ist damit gar nicht dargetan, dass
GleichheIt vor dem .. n "cU. : c 1.
dieSelben steuerrechtlich auch tatsächlich anerkannt
werden. Dass die 3 % Abschreibung durchschnittlich
nicht zu niedrig und den tatsächlichen Verhältnissen
entspricht, geht auch daraus hervor, dass z. B. die
Brusiowerke keine höhere Abschreibung kennen und
das Elektrizitätswerk Bündneroberland sogar noch eine
kleinere Abschreibung hat. Daraus geht hervor, dass
die steuerrechtJich anerkannten Abschreibungen von
I) durchschnittlich 3 % des Buchwertes für nonnale, gleich-
artige Betriebe angemessen ist. Was insbesondere die
Abschreibungen der Rekurrentin anbelangt, so 'WUrde
bereits im Rekursentscheid vom Jahre 1917 (Pr.Nr.1315)
I) auf den Revisionsbericht der Treuhandgesellschaft
I) vom 3. August 1917 verwiesen, wonach die statutarisch
vorgesehenen Abschreibungen der A.-G. EWD um
jährlich 46,000 Fr. reduziert werden könnten. Daraus
geht ohne Zweifel hervor, dass das EWD zu reichliche
Abschreibungen statutarisch vorsieht und auch tat-
l) sächlich vornimmt. Indem Rekurrentschaft nicht nach-
I zuweisen vermochte, dass Abschreibungen über die
) üblichen 3 % der Elektrizitätswerke auch steuerrecht-
) lich erforderlich seien, muss auch dieser Entscheid der
Rekurskommission bestätigt werden.
B. -Diesen Entscheid des Kleinen Rates hat die
Gesellschaft EWD rechtzeitig durch staatsrechtJichen
Rekurs beim Bundesgericht angefochten und beantragt,
es sei im Sinne ihres beim Kleinen Rat gestellten Rechts-
begehrens
zu entscheiden. Aus der Begründung des
Rekurses ist hervorzuheben :
Die Besteuerung des sog. vorbezogenen Gewinns der
Aktionäre bedeute eine Willkür und
Verletzung der
Rechtsgleichheit. Dieser
angebli'Che Gewinn sei kein
solcher;
er unterscheide sich Von den Rückvergütungen
der Konsumvereine dadurch, dass er auch fonnell nicht
in der Rechnung der Gesellschaft figuriere und nicht
verteilt
werden könne, weil er nIemals eingenommen wor
den sei. Zur Steuer heranziehbar seien nur Vorteile eines
6 Staatsrecht.
Unternehmens, die Geld einbrächten, eine Besteuerung
nicht tatsächlich gemachter, sondern nur wirtschaftlich
möglicher
Einnahmen dagegen sei ausgeschlossen. Die
Abgabe billigem Lichtes
an die Aktionäre sei keine
Verteilung des Wirtschaftsergebnisses l) der Rekurrentin;
denn dieses Wirtschaftsergebnis sei, steuerrechtllch be-
trachtet, nicht die Summe der erzeugten elektrischen
Energie, sondern der
in Geld umgesetzte Reinertrag
dieser Energie, den
ihre Verwertung zu den von der
Gesellschaft in freier
Wmse bestimmten Preisen ergebe.
Auch
in der vom Kleinen Rat geschützten Reduktion
der Abschreibungen seitens der Steuerkommission liege
eine Rechtsverweigerung
und gegen Art. 4 BV verstos-
sende Willkür.
Wenn man richtig rechnen wolle, seien
die Abschreibungen
vom Anlagekapital zu machen. Das
geschehe andern Geschäften und Privaten gegenüber
tatsächlich auch
im Besteuerungsverfahren ; folglich
hätten die Aktiengesellschaften hierauf ebenfalls An-
spruch.
Ferner würden in allen gut geführten Geschäften
die Abschreibungen nach Kategorien der Wertobjekte,
deren Abnutzung eine verschiedene sei, unterschieden.
Dieses
Verfahren .durcheine allgemeine Durchschnitts-
abschreibung
zu ersetzen, sei 'nicht nur praktisch un-
richtig
und kaufmännisch fehlerhaft, sondern auch
rechtlich willkürlich
und führe, weil nicht aUen Steuer-
pflichtigen gegenüber
in gleicher Weise anwendbar,
direkt zu rechtsungleicher Behandlung. Massgebend
müsse sein, dass eine richtige Abschätzung der
Wert-
abnahme der einzelnen Objekte vorliege, und das sei bei
den Ansätzen
der Rekurrentin der Fall.
C. -Der Kleine Rat des Kantons Graubünden hat
Abweisung des Rekurses beantragt. Er beruft sich
gegenüber den vorstehend erwähnten Rekursargumenten
einfach auf die Erwägungen seines Entscheides.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Als bündnerisches Steuerrecht ist vorliegend
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 1. 7
noch massgebend das kantonale Steuergesetz vom Jahre
1881 (an dessen Stelle nunmehr einSteuergesetz vom
- Juni 1918 getreten ist). Darnach ist der Erwerbs-
steuer
unterworfen jeder Erwerb und,jedes Einkommen
von Privaten und im Kanton bestehnnden Korporatio-
nen
und Erwerbsgesellschaften ) ( 5).J)ie Grundlage für
die Ausmittlung der Steuerpflicht bildet das letztjährige
Jahresergebnis
( 10), und zwar fällt in Betracht der
Gesamtbetrag jeder Art von Einkommen, welches das
Ergebnis einer Fach-oder BertÜstätigkeit ist ..... , wobei
als solche, Tätigkeit u. a. jed ,Art 'Von Handel und In-
dustrie
verstanden wird ( 19). Vom Gesamtertrag eines
Gewerbes können
4 % des darauf verwendeten und dem
Kanton versteuerten Betriebskapitals, die Handlungs-,
Gewerbs-oder Berufskosten,
Unterhalt und Lohn der
Angestellten, Gesellen, etc.
in Abzug gebracht werden
( 20). Diese allgemeinen Bestimmungen müssen auch für
anonyme Erwerbsgesellschaften gelten, da das Gesetz
von 1881, im Gegensatz zu demjenigen von 1918, für
sie keine Sondervorschriften enthält. Sie nennen die
Einkommensquellen
und die zulässigen Abzüge; im üb-
rigen aber definiert das Gesetz den Begriff des Einkom-
mens oder Erwerbes nicht
und stellt daher offenbar auf
einen allgemein
anerkannten Begriff ab. Nun lautet eine
verbreitete Definition,
auf. die auch das Bundesgericht
schon Bezug genommen hat (AS 37 -1 S. 479 und 480),
dahin, dass unter dem Einkommen einer Person die
Summe der wirtschaftlichen Güter zu verstehen sei, die
sie in eineni gewissen Zeitraume
zur Befriedigung ihrer
Bedürfnisse verwenden könne, ohne ihren Vermögensstand
zu schmälern. Dem entspricht
bei den anonymen Erwerbs-
gesellschaften
-nach richtiger Terminologie der Reiner-
trag , der sich im Sinne von 20 des bündnerischen
Steuergesetzes ergibt, wemi
vom Bruttoertrag sämtliche
Unkosten und die 4o/Jge Verzinsung des Betriebskapitals
abgezogen werden.
Innvidual-Einkommen und Ge-
sellschafts-Reinertrag
stimmen darin überein" dass sie
in einer Geldsumme zum Ausdruck kommen, die als
wirtschaftliches Gut in der Hand des Steuerpflichtigen zu.
dessen Verfügung steht. Daraus folgt, dass ein Betrag,
den eine Einzelperson oder
Gesellschrut nicht einge-
nommen
hat und der daher niemals in ihrer Hand war und
zu ihrer Verfügung stand, begrifflich unmöglich zum
'Einkommen oder
Ertrag dieser PersQn oder Gesellschaft
gerechnet werden kann. Das ist aber bei der hier
zur
Diskussion stehenden Bewertung der Lichtpreisermässi-
gung, welche die Rekurrentin ihren Aktionären gewährt,
der
Fall. Allerdings bedelltet diese Vergünstigung für den
Aktionär eine
Minderausgabe, die wirtschaftlich einer
Einnahme gleichkommt und den Verkehrswert der
Aktien mitbestimmt. Allein vom
Standpunkte der Ge-
sellschaft aus kann sie schlechterdings nicht als Einnahme,
sondern höchstens
als Verzicht auf eine mögliche Ein-
nahme angesehen werden. Die Abgabe des billigeren
Lichtstroms an die Aktionäre stellt nicht, wie der Kleine
Rat sagt, eine Verteilung des Wirtschaftsergebnisses der
Gesellschaft dar. Denn der abgegebene Lichtstrom ist
an sich bloss das t e c h n i s ehe Ergebnis des Geschäfts-
betdebes der Rekurrentin; und von einem Wir t -
s c h a f t s ergebnis
kann nur gesprochen werden, soweit
die Stromabgabe
der Gesellschaft tatsächlich Einnahmen
bringt. Die Differenz zwischen dem Vorzugspreis der
Aktionäre
und dem vollen Lichtstrompreis aber ist eben
keine Einnahme, sondern, wenigstens unmittelbar, gegen-
teils eine
Nichteinnahme I). Sie kann daher für die
Ver t eil u n g des Wirtschaftsergebnisses, die doch den
B
es t a n d eines solchen d. h. vorhandene Einnahmen
vorauSsetzt, unmöglich in Betracht fallen. Der Kleine Rat
dürfte jenen Satz dem Urteil des Bundesgerichts vom
22 4pril 1904 iS. des'Konsumvereins Chur (AS 30 I S.
252: eh:tnonunen haben, Wo die vom damaligen Rekurren-
ten t weilen am Ende des Geschäftsjahres vorgenommene
Auszahlung eines sog. Skontos an seine Mitglieder als
VerteUung eines. Teils des Wirtschaftsergebnisses der
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 1. 9
Genossenschaft bezeichnet, und ihre Besteuerung als
Erwerb in Bestätigung früherer Entscheidungen (AS 25
I S.492 f. ; 27 I S. 155 ff.) als' vor Art. 4 BV nicht an-
fechtbar erklärt ist. Hiebei hat der Kleine Rat den wesent-
lichen Unterschied zwischen dem damaligen und dem
heutigen Tatbestande übersehen, der
darin liegt, : ass
die Beträge der Skonto-Rückzahlungender KonsUm-
vereine, wie auch der Betrag der im Falle Seifenfabrik
SunlightA.-G. gegen Solothurn (AS 37 I S. 16 f.) zur Beur-
teilung gelangten
RückV'ergütung , zunächst wirklich
der Vereins-oder Gesellschaftskasse zufliessen und' dann
verteilt
wnrden, also wenigstens formell als Betriebs-
einnahmen erscheinen, während das
für den hinr fraglichen
Preisdifferenzbetrag nicht zutrifft.
Ihm würden viehnehr
Skonti entsprechen, die bei Bareinkaufen jeweilen sofort
in Abzug gebracht
werden; solche Skonti aber sind.
im Gegensatz zu spätem Rückzahlungen, nicht als steuer-
pflichtiger Erwerb der sie gewährenden Unternehmung
behandelt worden (vergl.
die Gegenüberstellung in AS 27 I
S. 156 f. und 37 I S. 17, Erw. 1 in fine). Zudem ist nicht
ohne weiteres anzunehmen, dass die Rekurrenti;IL bei
NichtgeWährung eines Vorzugslichtpreises an ihre Aktio-
näre den aus dessen Unterschied zum vollen Lichtpreis
zu berechnenden Betrag als Mehreinnahme erzielt hätte.
Denn in diesem Falle Wäre wohl der volle Lichtpreis mit
Rücksicht auf Art. 36 litt. d Ziff. 4 der Statuten niedriger
angesetzt
Worden. Die Behandlung des fraglichen Preis-
differenzbetrages als Bestandteil des
steuerpflichtigen
Erwerbs der Rekurrentin erweist sich demnach als
schlechterdings unhaltbar. Sie verkennt den Einkommens-
oder Ertragsbegriff derart, dass sie als objektiv willkürlich
bezeichnet
und aus Art. 4 BV beanstandet werden muss.
2. -Die Abschreibungen der Rekurrentin
für das
Geschäftsjahr 1916/17
im Gesamtbetrage von 106,236 Fr.
22 Cts., dessen volle Anerkennung sie verlangt, sind, wie
sich aus den
unbestritten gebliebenen Angaben ihres
Rekurses
an dEm, Kleinen Rat ergibt, vom ursprünglichen
Anlagewert (Anschaffungswert) der Objekte, der an-
nähernd
2,000,000 Fr. betrug, gemacht und nach den
verschiedenen Ansätzen in Art. 36 litt.
d Ziff. 2 der Sta-
tuten bemessen. Demgegenüber haben Kreissteuerkom-
mission
und Kleiner Rat Abschreibungen von ins-
gesamt -nur .. 34,000 Fr., berechnet nach dem Buchwert
der Objekte zu Beginn jenes Geschäftsjahres von 1,333,000
Franken und zum allgemeinen Durchschnittsansatz von
3 Yo zugelassen. In diesem Punkte dreht der Streit sich
um die Fragen, ob die Abschreibungsquote von ursprüng-
lichen Anlagewerte oder
vom jeweiligen Buchwerte zu
berechnen ist,
1l1!d ob die Rekurrentin sich eine allgemeine
Durchschnittsquote, an Stelle
ihres statutarischen Systems
der verschiedenen, den einzelnen Objektskategorien
angepassten Quoten, gefallen lassen muss,
eventuell, ob
die, .Durchschnittsquote mit dem Ansatz der Steuerbe-
hörden nicht erheblich
zu tief bemessen ist. Zur Beant-
wortungdieser Fragen ist von folgenden allgemeinen
Erwägungen auszugehen
(vergl. hierüber namentlich
REHM, Die Bilanzen der Aktiengesellschaften, etc.,
2. Auf I.,
S. 282 ff., sowie schon BLUM in Hirths Annalen
des Deutschen Reiches für Gesetzgebung, Verwaltung und
Volkswirtschaft, Jahrgang 1903,
S.32 ff.) :
Die bschreibungen bezwecken, die Wertverminderung
der emem Geschäftsbetriebe dienenden Gegenstände
zufolge ihres
Gebrauchs rechnungsmässig zum Ausdruck
zu bringen. Diese Wertvermihderung bewegt sich in den
renzen zwischen dem Anfangs-oder Neuwert, der durch
?le Anschaffungs-, Anlage-oder Einstandskosten gegeben
1st,
und dem End-oder Altwert nach Ablauf der Zeit der
Gebrauchsfähigkeit, der bis auf Null sinken kann.
Obschon
dieWertverminderungsursachen nicht während der ganzen
Gebrauchsfähigkeitsdauer gleichmässig wirken, erscheint
es aus praktischen Gründen richtiger, die Entwertung in
prozentual stets gleichen Jahresquoten in Rechnung zu
stellen (wie es vorliegend sowohl nach dem System der
Rekurrentin, als auch nach demjenigen der Steuerbehör-
Gleichheit vor dem Gesetz. N0 1. 11
den geschieht). Dabei ist die Jahresquoteso zu bemessen,
dass die Summe der ihr während
aller.J ahre der Ge-
brauchsfähigkeit jeweilen entsprechenden Wertbeträge
den Betrag der Gesamtentwertung (1 .nfangswert minus
Endwert) ergibt. Diese Bemessung gestaitet sich rechne-
risch am einfachsten ,wenn sie in Prozenten des
An-
fan g s -0 der A n 1 ag ewe r t e s vorgenommen wird,
weil
in diesem Falle nicht nur der jährliche Prozentsatz
als solcher, sondern auch der
ihm entsprechende Wert-
betrag absolut gleich bleibt. Ueberdies passt sich damit
die
AbschreibuRg dem wirklichen Verlauf der Wertver-
minderung-
am besten an, indem der absolut konstante
Abschreibungsbetrag
im Verhältnis zum sinkenden Rest-
wert jedes Jahr grösser wird, gleich der Abnutzung, die
erfahrungsgernäss gegen das Ende der Gebrauchsfähigkeit
verhältnissmäsig zunimmt.
Es ist aber technisch auch
möglich, die Bemessung
in Prozenten desj ewe i I i gen
B u c h wer t e s d. h. desjenigen Wertes vorzunehmen,
auf den der Anfangs-oder Anlagewert zu Beginn des be-
treffenden Geschäftsjahres in der
Buchführung des Ge-
schäfts bereits abgeschrieben ist. Nur zeigt sich bei
dieser Rechnungsweise, dass
mit Rücksicht auf das
alljährliche Sinken des Buchwertes auch der dem gleich-
bleibenden Prozentsatz der Abschreibung hievon
ent-
sprechende Wertbetrag im Gegensatz zur Intensität der
Abnutzung alljährlich abnimmt und dass deshalb der
feste Abschreibungs-Prozentsatz des B u c h wertes stets
höher sein muss, als derjenige des A n
lag e wertes, damit
die Summe der -entsprechenden Wertbeträge bis zum
Ende der Gebrauchsfähigkeit . in beiden Fällen -den
gleichen Betrag der zu kompensierenden Gesamtent-
wertung erreicht.
Und zwar ist der Unterschied der beiden
Prozentsätze ganz erheblich;
SO beträgt in einem von
BLuM, a.a.O. S.34, angeführten Beispiel einer Lokomotive
mit 20jähriger Gebrauchsfähigkeitsdauer der Ansatz
vom Anschaffungswert 4,7%, vom jeweiligen Buchwert
dagegen 13,2
%.
Diese allgemeine Grundlage seines Entscheides hat
sich der Kleine Rat offenbar nicht klar gemacht, wenn er
sagt, die Abschreibungen könnten steuerrechtlich nur
Vom Buchwert gestattet werden, weil sie ,die Eruierung
des wahren steuerpflichtigen Wertes bezweckten, der sich
in der Regel aus dem Buchwert ergebe, während die
(t geschäftspolitische Amortisation vom ursprünglichen
Anschaffungswerte) das Ziel verfolge, die gänzlichen
Abschreibungen
in kürzester Zeit zu erreichen. Denn diese
Ausführung verkennt völlig die Möglichkeit des erörterten
zweifachen
Vor8ehens und vermengt in unverständlicher
Weise die
Art der Abschreibung mit der dadurch beding-
ten Höhe der Abschreibungsquote. Und auch die anschlies-
senden Erörterungen über die
als für Elektrizitätswerke
- normal bezeichnete' Quote von 3 % (des Buchwertes)
sind schon deswegen nicht schlüssig, weil nicht feststeht,
ob die Abschreibungen
des Elektrizitätswerkes Flims, der
Brusiowerke und des Elektrizitätswerkes Bündnerober-
land, die zum Vergleiche angerufen werden, wirklich
ebenfalls vom Buchwerte oder nicht vielmehr
-was nach
dem Gesagten
von vornherein wahrscheinlicher ist -
vom Anlagewerte gemacht sind. Wenn auch der Buchwert
in
der Regel den jeweiligen wirklichen Wert der Betriebs-
gegenstände darstellen mag' und die A b s ehr e i -
b u n g s
0 per a t ion selbstverständlich stets an diesem
wirklichen Werte
aus z u f' ü h ren ist, so folgt doch
daraus keineswegs, wie der -Kleine Rat anzunehmen
scheint, dass die Q u
0 t e und damit auch der jeweilige
B e t
rag der so auszuführenden Abschreibung not-
wendigerweise nach dem Buchwerte b e m
es sen werden
muss. Rechnerisch einfacher und wirtschaftlich richtiger
ist gegenteils, wie dargetan, die Bemessung nach dem
Anlagewert.
Im angefochtenen Entscheid ist der Kern der
zu lösenden, allerdings nicht ganz leichten Abschreibungs-
frage mangels näheren Studiums,
zu dem eine oberste
Steuerrekursinstanz verpflichtet ist, überhaupt nicht
erfasst worden, sondern der Kleine
Rat argumentiert
Gleichheit vor dem Gesetz. N0 1.
auch in dieser Hinsicht in einer Art und Weise, die vor
Art. 4 BV nicht bestehen kann. .
Dagegen ist im weitem die Anwendung einer alle Ge-
genstände timfassenden einheitlichen Durchschnittsquote
für die Abschreibung aus dem
Gesichtspml.kte des Art. 4
BV grunsdätzlich nicht zu beanstanden. Wohl mag die
Differenzierung
nacIi einzelnen Kategorien von Gegen-
ständen zu einem genaueren Ergebnis führen. Doch kann
auch ein allgemeiner Durchschnittsansatz wenigstens
nicht als willkürlich bezeichnet werden, sofern
er auf
einer sorgfältigen Würdigung der massgebenden Faktoren,
insbeSonder vor allem einer Abklärung der erörterten
Bemessungsgrundlage, beruht.
3.
-Die vorstehenden Erwägungen führen zur Auf-
hebung
des kleinrätlichen Entscheides in der Meinung,
dass der Kleine
Rat unter Berücksichtigung ihres Inhalts
über die Beschwerde der Rekurrentin neuerdings zu
entscheiden
hat. Er wird sich also zunächst darüber
schlüssig machen müssen, ob die Abschreibung vom
Anlagewert (richtigeres
System) oder Vom Buchwert
(weniger befriedigendes, aber doch immerhin
zulässiges '
System) zu machen sei, und je nachdem den Prozentsatz
der Abschreibung zu bestimmen: haben. Dieser würde
nach dem letztern
System erheblich höher sein müssen,
als nach dem ersteren,
und dürfte mit 3 % des Buchwertns
. wohl zu niedrig angesetzt sein, wenn beachtet wird, dass
z.
B. ein Gegenstand im Anschaffungswerte von 1000 Fr.
bei jährlicher Abschreibung von 3
% dieses Anlagewertes
in 33
IjsJahren vollständig abgeschrieben, be! jährlicher
Abschreibung von 3
% des jeweiligen Buchwertes dagegen
nach
100 Jahren erst auf 120 Fr. amortisiert ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht ';
Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid des
Kleinen
:Rates des Kantons Graubünden vom 29. Oktober
1918 im Sinne der Erwägungen aufgehoben. ,