28 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
werden, die für die Wertung unter den vorliegenden
Umständen zutreffendste Methode aufzufinden und an-
zuwenden. Sollten ihnen bei Lösung dieser Aufgabe
Bedenken aufsteigen,
so bleibt es ihnen unbenommen,
sich
mit dem Gesuche um weitere Wegleitungen an das
Bundesgericht zu wenden.
b) Was den zweiten Punkt, d. h. die Pfandforderungen,
welche gedeckt sein müssen, betrifft, so werden dabei
grundsätzlich
nicht nur die vertraglichen, sondern auch
die gesetzlichen Grundpfandrechte in Betracht zu ziehen
sein (Art. 5 Abs. 2 Satz 1
der Verordnung); Auszunehmen
sind lediglich die Ansprüche
von Kanton, Gemeinden
und Korporationen für periodische Abgaben und Steuern.
pa auf sie die Stundung sich nicht erstreckt, können
sie ohne Rücksicht darauf
in Betreibung gesetzt werden
und müssen daher vom Schuldner, soll es nicht zur Ver-
wertung des Unterpfandes kommen
und damit die
Stundung
überhaupt hinfällig werden (Art. 21 der
Verordnung), voll bezahlt werden.
Es braucht daher
auf sie bei Ermittlung der Summe, welche nach Ablauf
der Stundungsdauer durch das Pfand gedeckt sein muss,
, keine Rücksicht genommen zu werden.
Zweifelhaft ist bloss, ob bei den zu stundenden Posten
nur die Kapitalbeträge in Anschlag zu bringen sind oder
auch der Möglichkeit des Auflaufens von Zinsen Rechnung
getragen werden soll.
Nach, dem in Erw. 3 Gesagten ist
freilich für die Zinsen ein Stundungsbegehrennicht ge-
stellt worden und kann es auch heute nicht mehr gestellt
werden. Die Pfandgläubiger haben es
daher in der Hand,
für dieselben jeweilen nach Verfall die Betreibung an-
zuheben, in welchem Fall der Schuldner sie entweder
bezahlen oder
aber, wenn es zur Verwertung kommt, den
Wegfall
der Stundung auch für die Kapitalien gewärtigen
muss.
Es ist abe auch denkbar, dass die Pfandgläubiger
von
eIner solchen Betreibung einstweilen absehen und
damit so lange zuwarten, als es ihnen nach Art. 818 ZGB,
ohne
das Pfandrecht zu verlieren, möglich ist. Da sie
und Konkurskammer. N° . 29
hierauf ein Recht haben und nicht zur sofortigen Gelteild-
machung ihrer Forderungen gezwungen werden können,
werden mithin, wenn nicht die
Stundung entgegen, dem
klaren Willen des
Art. 2 Ziff. 2 der Verordnung für sie
einen Verlust
nach sich ziehen soll, zum Betrage des Ka-
pitals jeweilen noch die drei verfallenen Jahreszinsen zu '
schlagen sein, auf die sichdas Grundpfandrecht nach Art.
818 ZGB neben dem Kapital und dem laufenden Zins
erstreckt. Einfach auf den Kollokationsplan abzustellen,
d. h. lediglich die
in diesem zugelassenen Zinsenforderun-
gen einzusetzen, wie es die ersten
Experten getan haben,
geht nicht an. ,
Ebenso wenig kann dahin argumentiert werden" dass,
wenn neben dem
Kapital als zu deckende Forderungen
auch die Zinsen berücksichtigt würden, umgekehrt auch
der Wert des Pfandes um dessen Ertrag während der
Stundung vermehrt werden müsse. Nach Art. 806 ZGB
erwerben die Grundpfandgläubiger ein Anrecht auf die
Miet-und Pachtzinsen
erst durch die Anhebung der
Betreibung. Die von diesem Zeitpunkte an eingehenden
Miet-
und Pachtzinsen werden aber regelmässig höchstens
zur Deckung' des laufenden Hypothekarzinses,
der nach
Art. 818 ZGB ebenfalls pfandgesichert ist, hinreichen. Es
kann mithin darin nicht ein Gegenwert für die bereits
verfallenen Zinsbeträge erblickt werden.
)
9. Äussag reue dem Entsoheid. VO. 2. Kirs 1918
LS.'l'hom Jm.
Ohne gültige Beschwerdeführung im Sinne des Art. 19 SchKG
kann das Bundesgericht in konkreten Fällen auch dann
nicht einschreiten, wenn eine Verletzung zwingender Vor-
schriften des Betreibungsgesetzes in Frage steht.
. . . . . . der Rekurs ist somit verspätet.
Hieran kann der Umstand nichts ändern, dass die
Verletzung zwingender Vorschriften des Betreibungs-
30 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
gesetzes in Frage steht. Eine' solche Verletzung ist zwar
von den kantonalen Aufsichtsbehörden, die den Betrei-
bungs-
und Konkursämtern unmittelbar übergeordnet
sind, von Amteswegen, auch ohne formell gültige Be-
sch:werdeführung, zu beseitigen. Dem Bundesgericht
steht aber eine solche Befugnis nicht zu, weil es die
Amtsführung der Betreibungs-
und Konkursämter nicht
unmittelbar zu überwachen,
sondern nur zu prüfen hat,
ob die kantonalen Auf s ich t s b e hör den bei ihren
Entscheiden das
Gesetz verletzt haben oder nicht. Es
kann nach Art. 15 SchKG nur an die kantonalen Auf-
sichtsbehörden Weisungen allgemeiner
Natur erlassen;
in konkreten Fällen einzuschreiten und eine Verfügung
der kantonalen. Aufsichtsbehörde aufzuheben, ohne dass
eine gültige Beschwerde vorliegt, ist ihm daher nicht
möglich.
1 O.lntscheia vom 99.lUrz1918 i. S. desltonkursamtesSi. Gallen.
Art. 262 Abs. 1 SchKG und 85 KV. Die Kosten eines vor-
mundschaft1ichen öffentlichen Inventars können im Kon-
kurse nicht gleich den Konkurskosten vorab Deckung be-
anspruchen.
A. -Nachdem Benjamin Imholz unter Vormund-
schaft gestellt worden war, wurde die Aufnahme eines
öffentlichen Inventars
nach' Art. 398 Abs. 3 ZGB ange-
ordnet. Dessen Ergebnis führte zur Eröffnung des Kon-
kurses über Imholz. Das Waisenamt
St. Gallen meldete
im Konkurse eine Forderung
von 82 Fr. 05 Cts. für die
Aufstellung des
Inventars aD. und verlangte deren Pri-
vilegierung im Kollokationsplan. Das gleiche Begehren
stellte das
Bezirksamt St. Gallen in Beziehung auf eine
Forderung von
75 Fr. 65 Cts. für die Kosten des Rech-
nungsrufes. Das
Konkursamt St.Gallen teilte aber heiden
Behörden mit, dass ihre Forderung in
der 5. Klasse kol-
loziert werde.
und Konkurskammer. N0 10.
B. -Hierauf erhob das Waisenamt St. Gallen Be-
schwerde
mit dem Begehren, das Konkursamt sei anzu-
weisen,
die beiden Forderungsbeträge vollständig zu
bezahlen.
Es machte geltend, dass die Kosten' des Inventars
als Konkurskosten im
Sinne des Art. 262 Abs. 1 SchKG
anzusehen seien.
Die Aufsichtsbehörde des Kantons
St. Gallen erkannte
am 7. März 1918: (c Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass 'die Kosten des Bezirksamtes St. Gal-
len mit 75 Fr. 65 Cts. und aus der Rechnung des Wai-
senamtes 60 Fr. als Massakosten .gemäss Art. 262
Abs. 1 SchKG zu behandeln sind. Wenn keine totale
Kostendeckung möglich ist, hat sie pro rala zwischen
der Beschwerdeführerin und dem Konkursamte zu
) erfolgen. )
C. -Diesen ihJn am 11. März 1918 zugestellten Ent-
scheid hat das Konkursamt ... am 15; März unter Erneu-
erung seiner Begehren
an das Bundesgericht weiterge-
zogen.
Die Schuldbeireibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
1 ...... .
2. -Im Entscheid vom 27. Juni 1917 in Sachen Borrini
gegen Massa Crivelli
(AS 43 III Nr. 51) hat das Bundes-
gericht erklärt, dass
unter dem öffentlichen Inventar,
dessen Kosten
im Konkurse nach Art. 85 KV vorab zu
decken sind, nur ein solches zu verstehen sei, das nach
Art.
581 ff. ZGB über eine Erbschaft errichtet wird.
Hieran ist festzuhalten. Die Kosten eines dem Kon-
kurse vorausgehenden öffentlichen Inventars können
nur dann gleich den eigentlichen Konkurskosten nach
Art.
262 SchKG vorab Deckung beanspruchen, wenn
das Inventar den Interessen der Gläubigergemeinschaft
dient also auch im Konkurse wirksam ist,
so dass das
Konkursverfahren dadurch vereinfacht wird und dessen