Entscheidungen der SChuldbetreibungs-
8. AUZlIB au dem Urteil vom a. Kärz 19l8
i. S. Xeller.
SteHung des BG bei Begehren um Anordnung einer Ober-
expertise i. S. von Art. 17 der bundesrätlichen Verordnung
vom 27. Oktober 1917 betr. Abänderung und Ergänzung
des SchKG in Bezug a.uf den Nachlassvertrag (Stundung für
Pfandschulden). Befugniss zur Erteilung von Weisungen
an dIe Oberexperten über die von ihnen zu beantwortenden
Fragen, bezw. zur Korrektur der vorinstanzlichen Frage-
stellung. Voraussetzung für die Nachprüfung des vom
Sach-oder Konkursverwalter festgestellten Jetztwertes der
Pfänder nach Art. 6 und 16 der Verordnung. Berechnung
des Wertes, welchen das Pfand nach Eintritt normaler
Zeiten haben wird und der Pfandforderungen,für welche
dannzumal i. S. von Art. 2 Zifr. 2 der Verordnung Deckung
bieten muss, wenn. der Schuldner ein Stundungs begehren
nur für die grundversicherten Kapitalien, nicht für deren
Zinsen gesteHt hat. Bedingung, dass demselben ohne die
Stundung der Fortbetrieb seines Gewerbes über die Kriegs-
zeit nicht möglich wäre. (Art. 2 Ziff. 1 der Verordnung).
(! 1. -Obwohl Art. 17 der Verordnung vom 27. Oktober
1917 dem Wortlaute
nach das Bundesgericht nur mit der
Bezeichnung der neuen Sachverständigen betraut, besteht
doch kein Zweifel, dass sich seine Aufgabe und Zustän-
digkeit hierin nicht erschöpft, sondern darüber hinaus
auch die Instruktion der Oberexperten ihin zukommt.
Das folgt schon aus der
Natur der Sache: die Instanz.
welche die
Experten ernennt und ihnen damit den Auf-
trag zur Begutachtung erteilt, hat folgerichtig auch den
Inhalt und Umfang dieses Auftrages zu bestimmen.
Es ergibt sich aber auch aus der Entstehungsgeschichte
der Vorschrift, die zeigt, dass die Uebertragung der
Bezeichnung
der Oberexperten an das Bundesgericht
deshalb erfolgte, um, nachdem sich seine Einsetzung als
eigentliche Rekursinstanz für die
auf Grund der Verord-
nung durchgeführten Nachlassvertragsverfahren als prak-
tisch nicht tunlich erwiesen hatte, die einheitliche Hand-
habung der Verordnung im ganzen Gebiete der Eidge-
und Konkurskammer. N° 8.
nossensehaft wenigstens 'im Rahmen des Möglichen zu
sichern
(JAEGER, Einleitung zur Verordnung, S. 18 u. 19).
Dieser
Zweck könnte aber durch die Auswahl der Sach--
verständigen allein nur zum kleinsten Teil verwirklicht
werden :
er lässt sich nur erreichen, wenn sich mit der
Befugnis der eidgenössischen Instanz zur Ernennung-
der Oberexperten die weitere verbindet, durch Erteilung
von Weisungen auf die richtige Auffassung und Erfül-
lung der ihnen gestellten Aufgabe einzuwirken. Es darf
sich deshalb auch im vorliegenden Falle das Bundes-
gericht nicht
darauf beschränken, von den Oberexperten
ein neues Gutachten über die bereits
den ersten Sach-
verständigen durch die untere kantonale Nachlass-
behörde unterbreiteten Fragen einzufordern,
. sondern
hat zu untersuchen, ob jene Fragestellung dem Sinn
und Geist der Verordnung und der Aktenlage entspro-
chen habe, und überflüssige, unrichtige oder missver-
ständliche Fragen auszumerzen bezw. entsprechend zu
berichtigen.
2. -Dabei
ergibt sich zunächst, dass die erste Instanz
zu Unrecht von den Experten ein Gutachten auch darüber
verlangt hat welches der Jet z t wer t der Pfänder
sei. Nach Art. 6 der Verordnung wird dieser Wert, von
dem die Bestimmung des unverzinslich werdenden
Teiles
der gestundeten Kapitalforderungen abhängt"
durch die Schätzung der Objekte im Inventare seitens
des Sachwalters, bezw. der Konkursverwaltung fest-
gestellt.
Eine Ueberprüfung dieser Schätzung durch
Sachverständige findet gemäss Art. 16 nur auf beson-
deres
Verlangen des Schuldners oder eines Pfandgläu-
bigers
statt. Nachdem ein dahingehendes Begehren
hier vom
Schuldner nicht gestellt worden ist, muss es
daher in dieser Beziehung bei der Wertung der Konkurs-
verwaltung sein Bewenden haben. Die Frage, wie bei
Nachlassvertragsverfahren,
in denen zur Zeit des In-
krafttretens der Verordnung die Gläubigerversammlung
schon stattgefunden
hatte. die Frist des Art. 16 f ir das-
26 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Begehren um Neuschätzung Zu berechnen sei, braucht
deshalb nicht entschieden zu werden.
3. -Ebenso bedarf die Frage,
ob die speziellen Voraus-
setzungen der Art. 2 Zifi. 3
und 10 für die Stundung der
Z
ins e n der pfandversicherten Kapitalien gegeben
wären, der Begutachtung nicht, nachdem der Schuldner
ein Stundungsbegehren ausdrücklich
nur für die Kapi-
talien selbst, nicht auch für deren Zinsen gestellt hat.
Dass er sich die Erstreckung des Gesuches auf die letz-
teren vorbehalten hat, ändert daran nichts. Gesetzt
selbst es wäre eine solche nachträgliche Erweiterung des
Begehrens zulässig, was dahingestellt bleiben mag, so
hätte sie jedenfalls spätestens mit dem Antrage auf
Ernennung von Oberexperten erfolgen müssen, weil
davon die Umschreibung des diesen zu erteilenden Auf-
trages
abhängt und es nicht angeht, dass der Schuldner
durch eine erst später eingereichte Ergänzung, infolge
deren
mit der Begutachtung von neuem begonnen wer-
den müsste, das Verfahren zum Nachteil
der Gläubiger
verschleppt.
4. -Aehnlich
verhält es sich mit der in Art. 2 Zifi. 1
für die Bewilligung der
Stundung überhaupt, möge sie
sich
nun nur auf die Kapitalien oder auch auf die Zinsen
erstrecken,
aufgestellten allgemeinen Voraussetzung, .dass
(c dem Schuldner ohne die Stundung der Fortbetrieb
seines Gewerbes über die Kriegszeit hinaus
nicht möglich
wäre
. Aus den Akten erWbt sich, dass man es mit
einem Bauunternehmer zu tun hat, dessen Tätigkeit
nicht nur im Bau von Häusern, sondern ebensosehr
auch in der geschäftsmässigen Vermietung und gele-
gentlichen Weiterveräusserung
von solchen bestand. Es
kann sich somit höchstens fragen, ob auch dieser letztere
Zweig seiner Tätigkeit als Gewerbe
im Sinne von Art. 2
der Verordnung und die ihm dienenden Liegenschaften
demnach als zum Gewerbe des
Schuldners gehörend
betrachtet werden können, was als Rechtsfrage von den
Nachlassbehörden zu entscheiden sein wird. Wenn ja,
und I onkurskammer. N° 8.
so ist damit auch die Voraussetzung des Art. 2 Zifl. 1
ohne weiteres gegeben,
da die notwendige Folge der
Verweigerung der
Stundung wäre, dass die Liegen-
schaften
im Konkursverfahren (es handelte sich um
einen Nachlassvertrag im Konkurs) versteigert werden
müssten
und eine weitere Verwendung zu jenem Zwecke
durch den Schuldner daher ausgeschlossen wäre. Die
Einholung eines Gutachtens über diesen
Punkt ist
mithin überflüssig.
5. -Als Gegenstand der Begutachtung bleibt
so nach
nur' die Voraussetzung des Art. 2 Zifi. 2, dass das
Pfand nach Eintritt normaler Zeiten für die Pfand or-
derungen voraussichtlich wieder Deckung bieten werde ,
wozu es nötig sein wird, den Ve rk ehr s wer t ,
welchen die verpfändeten Liegenschaften dannzumal
haben werden, einerseits,
und den Umfang der P fan d-
f 0 r der u n gen, für welche sie Deckung bieten
müssen, andererseits festzustellen.
a) Ueber den ersten Punkt, d. h. die Methode zur
Ermittlung jenes Wertes lassen sich einheitliche Grund-
sätze nicht aufstellen,
da sie in weitgehendem Masse
von den besonderen Verhältnissen des Falles,
Natur
und Beschaffenheit der Pfänder, Art des Gewerbebe-
triebes,
mit dem sie in Verbindung stehen, u. s. w. ab-
hängt. Die Schätzungsregeln, welche im Expropria-
tionsverfahren ausgebildet worden sind, lassen sich
nicht ohne weiteres verwenden, weil es hier im Gegen-
satz zu dort nicht auf die Bestimmung des grösstmög-
lichen Nutzens,
den der Eigentümer bei Zugrundele-
gung der vorteilhaftesten Benutzungsart aus der Lie-
genschaft ziehen könnte, sondern einzig
auf den Preis
ankommt, der bei deren Verkauf mutmasslich erzielt
würde. Denn
nur durch einen solchen können ja die
Pfandgläubiger
das Pfandrecht realisieren. Sein voraus-
sichtliches Ergebnis
ist mithin auch allein dafür mass-
gebend,
ob ihnen das Pfand Deckung gewähre oder
nicht.
Es muss deshalb den Oberexperten überlassen
28 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
werden, die fm die Wertung unter den vorliegenden
Umständen zutreffendste Methode aufzufinden
und an-
zuwenden. Sollten ihnen bei Lösung dieser Aufgabe
Bedenken aufsteigen,
so bleibt es ihnen unbenommen,
sich
mit dem Gesuche um weitere Wegleitungen an das
Bundesgericht zu wenden.
b) Was den zweiten Punkt, d. h. die Pfandforderungen,
welche gedeckt sein müssen, betrifft, so werden dabei
grundsätzlich
nicht nur die vertraglichen, sondern auch
die gesetzlichen Grundpfandrechte in Betracht zu ziehen
sein (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung).
Auszunehmen
sind lediglich die Ansprüche von Kanton, Gemeinden
und Korporationen für periodische Abgaben und Steuern.
Da auf sie die Stundung sich nicht erstreckt, können
sie ohne Rücksicht darauf
in Betreibung gesetzt werden
und müssen daher vom Schuldner, soll es nicht zur Ver-
wertung des Unterpfandes kommen
und damit die
Stundung
überhaupt hinfällig werden (Art. 21 der
Verordnung), voll bezahlt werden.
Es braucht daher
auf sje bei Ermittlung der Summe, welche nach Ablauf
der Stundungsdauer
durch das Pfand gedeckt sein muss,
. keine Rücksicht genommen zu werden.
Zweifelhaft ist bloss, ob bei den zu stundenden Posten
nur die Kapitalbeträge in Anschlag zu bringen sind oder
auch der Möglichkeit des Auflaufens von Zinsen Rechnung
getragen werden soll. Nach. dem
in Erw. 3 Gesagten ist
freilich für die Zinsen ein Stundungsbegehrennicht ge-
stellt worden und kann es auch heute nicht mehr gestellt
werden. Die Pfandgläubiger haben es
daher in der Hand,
für dieselben jeweilen nach Verfall die Betreibung an-
zuheben, in welchem Fall der Schuldner sie entweder
bezahlen oder aber, wenn es zur Verwertung kommt, den
Wegfall der Stundung auch für die Kapitalien gewärtigen
muss.
Es ist abet:' auch denkbar, dass die Pfandgläubiger
von
eIner solchen Betreibung einstweilen absehen und
damit so lange zuwarten, als es ihnen nach Art. 818 ZGB,
ohne
das Pfandrecht zu verlieren, möglich ist. Da sie
und Konkurskammer. N° lJ. 29
hierauf ein Recht haben und nicht zur sofortigen Geltend-
machung ihrer Forderungen gezwungen werden können,
werden mithin, wenn nicht die Stundung entgegen. dem
klaren Willen des Art. 2
Ziff. 2 der Verordnung für sie
eiuen Verlust
nach sich ziehen soll, zum Betrage des Ka-
pitals jeweilen noch die drei verfallenen Jahreszinsen zu '
schlagen sein, auf die sichdas Grundpfandrecht nach Art.
818 ZGB neben dem Kapital und dem laufenden Zins
erstreckt. Einfach auf den Kollokationsplan abzustellen,
d. h. lediglich die
in diesem zugelassenen Zinsenforderun-
gen einzusetzen, wie es die ersten Experten getan haben,
gebt nicht an. ,
Ebenso wenig kann dahin argumentiert werden . dass,
wenn neben dem
Kapital als zu deckende Forderungen
auch die Zinsen berücksichtigt würden, umgekehrt auch
der Wert des Pfandes um dessen Ertrag während der
Stundung vermehrt werden müsse. Nach Art. 806 ZGB
erwerben die Grundpfandgläubiger ein Anrecht auf die
Miet-und Pachtzinsen
erst durch die Anhebung der
Betreibung. Die von diesem Zeitpunkte an eingehenden
Miet-
und Pachtzinsen werden aber regelmässig höchstens
zur
Deckung' des laufenden Hypothekarzinses, der nach
Art. 818 ZGB ebenfalls pfandgesichert ist, hinreichen. Es
kann mithin darin nicht ein Gegenwert für die bereits
verfallenen Zinsbeträge erblickt werden.
)
9. Äusag .us dem Entsoheid. VO. a. Kir11mB
LS.'l'hom Dn.
Ohne gültige Beschwerdeführung im Sinne des Art. 19 SchKG
kann das Bundesgericht in konkreten Fällen auch dann
nicht einschreiten, wenn eine Verletzung zwingender Vor-
schriften des Betreibungsgesetzes in Frage steht.
. . . . . . der Rekurs ist somit verspätet.
Hieran kann der Umstand nichts ändern, dass die
Verletzung zwingender Vorschriften des Betreibungs-