Delict claim may coexist with avoidance claim and objection waiver

BGE 44 III 205Federal Supreme Court Official Reports (BGE) / Band IIIOct 31, 1918Granted

Summary

The Federal Court upheld Ernst's claim for damages against Benedikt Leuenberger. It held that a claim for damages based on tort is not excluded merely because the same conduct could also support an avoidance action under the SchKG. The two remedies are independent; only double compensation is barred. The court further rejected the argument that abandoning the earlier objection action under Art. 109 SchKG waived or precluded the damages claim. The objection proceedings only determined whether the disputed objects could be realized in that specific enforcement, not the existence of a general tort claim.

Regest

Art. 41, 50 OR; Art. 285 ff. SchKG, Art. 109 SchKG: concurrence of avoidance and tort claims; effect of abandonment of objection action. The creditor whose loss results from conduct that may simultaneously constitute an avoidable transaction and an unlawful act is not confined to the avoidance remedy. Avoidance under the SchKG creates a special statutory restitution obligation (obligatio ex lege) and does not exclude independent delictual liability where the factual elements of Art. 41 OR are also fulfilled. Both claims may coexist and are governed by their own rules of accrual and extinction; only the principle prohibiting double recovery limits cumulation. Abandonment of an objection action affects only the specific enforcement proceeding and does not amount to a waiver of tort damages, nor does it generally and conclusively determine ownership relations.

Full text

20-l Entscbeidg. derSchuldbetreibungs-u. Konkurskammer. N° 53. geltend machte, im Prozesse ohne weiteres ihre Schul pflicht für die Abgangsentschädigung anerkenne , weIl

damit gleichzeitig das Nichtbestehen des PensIOnsall- spruches des Rekursbeklagten gerichtlich festgestelnt würde. Es kann nun aber nicht angehen, dass durch dIe Zwangsvollstreckung dem Schuldner nicht nur der Ver- mögensgegenstand, in den sie sich richtet, sondern -was im vorliegenden Falle die Folge der Pfändung bnzw. Verwertung der Abgangsentschädigung wäre -Ihm zustehende 11 ö c 11 s t per s ö n li elle und unp f ä n d - bar ewe i tel' geh end e Re eh t e entzogen werden; denn darin läge implicite ein Verstoss gegen die gesetz- licllen Vorschriften über die Unpfändbarkeit. Schon die blosse Möglicllkeit, dass die Verwertung diese Rechts- folgeil nach sich zieht; muss zur Aufhebung der Pfän- dm;t.g genügen. Solange daher nicht feststeht, welcheIl der beiden einander ausschliessendell Ansprüche der Schuldner besitzt, darf nicht der eine von ihnen gepfändet werden. Die Pfändung der Abgangsentschädigung kann daher erst in Frage kommen, wenn der Rekursbeklagte im Streite um die Pensionsberechtigung unterlegen ist oder auf sie in rechtsverbindlicher Weise verzichtet hat. Ihn durcll Ansetzung einer Frist zu zwingen, die Pensions- ansprüche einzuklagen bezw. auf sie zu verzichten, fehlt der Aufsichtsbehörde die Kompetenz. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. Entscheidungen der Zivilkammern. N° 54. Entscheidungen dar Zirilkammarn. -Arrtil dIa slctiOD. ciYilas.

  1. ,A,118Zug aus eiem lJ'rteU eier n. ZivUabteil.q vom SI. Onober 1918 i. S. Irnlt gegen Lnenberpr. Schadenersatzklage wegen unerlaubter Handlung (betrügIichen Bankerotts für den in einer Betreibung erlittenen Verlust hergeleitet aus Akten, die, ihr Zutreffen vorausgesetzt, zu- gleich einen Anfechtungstatbestand nach Art. 285 ff. SchKG enthalten würden. Verhältnis beider Ansprüche. Einwand, dass der Kläger durch Fallenlassen der Widerspruchsklage . gegen die vom Beklagten in Konnivenz mit dem Betrei- bungsschuldner erhobene. Eigentumsansprache auch einen allfälligen Deliktsanspruch verwirkt habe. In der Betreibung des Klägers Ernst gegen Fritz Leuen- berger Vater auf ( Schibach wurden die sämtlichen gepfändeten Sachen von Dritten, worunter dem heutigen Beklagten Benedikt Leuenberger. mit der Behauptung zu Eigentum angesprochen, dass sie dieselben vor der Pfän- dung vom Schuldner gekauft, übereignet erhalten und bezahlt hätten. Ernst leitete deshalb gegen die Anspre- eher gemäss Art: 109 SchKG Klage mit dem Begehren ein, es sei festzustellen, dass die von ihnen behaupteten dinglichen Rechte an den Pfändungsobjekten nicht bestehen. Nachdem der Prozess nacll geschlossenem Schriftenwechsel mehr als ein Jahr geruht hatte, ohne dass eine Partei darin weitere Schritte getan hätte, schrieb ihn das Gericht gestützt auf eine entsprechende Vor- schrift der kantonalen Prozessordnung als erledigt ab. Schon vorher hatte Ernst gegen den Pfändungsschuldner Fritz Leuenberger Vater und Benedikt Leuenberger

206 Entscheidungen auch Strafanzeige eingereicht, die nach durchgeführter Untersuchung mit der Verurteilung des ersteren wegen betrügerischen Bankerottes i. S. von 228 litt. ades luzernischen Kriminalstrafgesetzes und des letzteren wegen Gehilfenschaft dabei endete .. Die erwähnte Vorschrift lautet: 228. Wer seine Gläubiger nich t oder nich t 'v ollständig zu befriedigen vermag oder dies nicht zu vermögen vorgibt, macht sich des betrüglichen Bankerottes in folgenden Fällen schuldig : a) wenn er sein Vermögen ganz oder teilweise verheim- licht oder bei Seite schafft; b) wenn er Schulden oder belästigende Rechtsgeschäfte anerkannt oder abgeschlossen hat, die ganz oder teilweise erdichtet sind, e) wenn er seiner Zahlungsunfähigkeit bewusst andere als die zur Zahlung zunächst berechtigten Ansprecher durch Hypothekarverschreibungen oder Ueberlassung von Waren an Zahlungsstatt oder in anderer Weise be- friedigt und sie dergestalt begünstigt. In der erwähnten Betreibung gegen Fritz Leuenberger Vater vom Jahre 1913 erhielt Ernst am 3. Februar 1916 für die ganze Forderungssumme von 8821 Fr. 35 Cts. einen Verlustschein. Im heutigen Prozesse verlangt er deshalb von Benedikt Leuenberger auf Grund der Art. 41 und 50 OR Erstattung dieses'Betrages als des ihm durch den betrügerischen Bankerott des Vaters Leueriberger entstandenen und vom Beklagten, als Gehilfen mitver- ursachten Schadens. Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage, indem er u. a. einwendete: die Akte, aus welchen der Anspruch hergeleitet werde, würden, wenn die Darstellung des Klägers zuträfe, eine anfechtbare Rechtshandlung nach Art. 285 ff. SchKG enthalten. Der Kläger hätte demnach den Ersatz des ihm erwachsenen Schadens mit der Anfechtungsklage nach Massgabe dieser Vorschriften betreiben müssen. Eine Deliktsklage aus Art.41 ff. OR sei daneben nicht zulässig. Es sei ihr übrigens der Zivilkammern. N° 54.

auch dadurch der Boden entzogen, dass der Kläger die Widerspruchsklage nach Art. 109 SchKG nicht durchge,- führt und damit die Rechtsbeständigkeit des Eigentums- erwerbes' des Beklagten an den Pfändungsobjekten an .. erkannt habe. In seinem Urteile vom 31. Oktober 1918, womit es die Klage in der Höhe des Wertes des vom Beklagten durch seine Eigentumsansprache der Vollstreckung entzogenen Sachen guthiess, sprach sich das Bundesgericht zu diesen Einreden folgendermassen aus:

  1. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich das Ziel, das der Kläger mit der Klage verfolgt, nicht auch auf dem Wege der Anfechtung nach Art. 285 ff. SchKG hätte er- reichen lassen. Selbst wenn es der Fall wäre, könnte er deshalb mit dem heute geltend gemachten Schadenersatz- anspruche aus unerlaubter Handlung nicht ausgeschlossen werden. Die Haftung nach Art. 285 ff. SchKG ist nicht eine solche aus Delikt, sondern aus einem besonders gearteten, durch gesetzliche Ausnahmesatzung geschaffe- nen Tatbestand (obligatio ex lege). Es wird dadurch in Abweichung von dem Grundsatze, dass der ZwangsvolI.., streckung nur die noch zum Vermögen des Schuldners gehörenden Aktiven unterliegen, der Kreis der davon betroffenen Gegenstände unter gewissen Voraussetzungen auch auf Vermögenswerte ausgedehnt, die er bereits veräussert oder aufgegeben hat, und zu diesem Zwecke eine Rückgewährpflicht des Empfängers, bezw. durch die Preisgabe Begünstigten statuiert. Der anfechtb.are Rechts- akt kann gleichzeitig ein Delikt enthalten, muss es aber nicht. Erfüllt 'er sowohl die Merkmale der Anfechtbarkeit nach Art. 285 ff. SchKG als der unerlaubten Handlung nach Art. 41 OR, so wird deshalb die Verbindlichkeit des Anfechtungsbeklagten noch nicht zu einer Deliktsobliga- tion, sodass die Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschrif- ten des OR über diese durch diejenige der Normen des SchKG über die Anfechtungsklage als lex spccialisausge- schlossen würde und der geschädigte Gläubiger zum Aus-

208 Entscheidungen gleich seines Schadens auf den letzteren RechtsbeheJf beschränkt wäre, viehnehr ist die Folge die, dass ihm zwei konkurrierende Ansprüche zustehen, der eine nach den Grundsätzen der Gläubigeranfechtung auf Rückgewähr, der andere aus Delikt auf Schadenersatz, die in ihrem Entstehen, Erlöschen und Inhalt selbständigen Regeln folgen und nur insoweit von einander abhängen, als der Gläubiger durch ihre Kumulation nicht mehr als seinen wirklichen Schaden ersetzt erhalten darf, was er auf Grund des einen Rechtsmittels erhalten hat, sich also auf den mit dem anderen geltend gemachten Betrag anrech- nen lassen muss. Es kann deshalb auch im vorliegenden Fall der Beklagte nichts daraus herleiten, dass der Kläger von dem ihm allenfalls zustehenden Mittel der Anfech- tungsklage keinen Gebrauch gemacht bezw. sie nicht durchgeführt hat (vergl. JAEGER zu Art. 285 SchKG Nr. 1 a. E.; JAEGER, Gläubigeranfechtung ausserhalb des Kon- kurses, S. 48 H.; SEUFFERT, Konkursrecht, S. 225). 2. Dasselbe gilt inbezug auf den Abstand von der im Februar 1913 angehobenen Widerspruchsklage. Zweck des Widerspruchsverfahrens ist die Entscheidung darüber, ob ein bestimmter Gegenstand in die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner einbezogen werden dürfe oder nicht. Nur hierauf, d. h. auf die Verwertung der'von Dritten ange- sprochenen Sachen in der Betreibung gegen Fritz Leuen- berger Vater, konnte deshalb auch der Kläger durch das Fallenlassen der Widerspruchsklage verzichten. Ein Ver- zicbt auf den heute allein in Betracbt kommenden Scha- denersatzanspruch aus unerlaubter Handlung kann daraus nicht hergeleitet werden. Ebensownnig kann derselbe als durch den Ausgang des Widerspruchsverfallrens in dem Sinne materiell präjudiziert gelten, dass damit die Reclltsgiltigkeit des Eigentumserwerbes des Beklagten an den streitigen Gegenständen und folglich das Fehlen einer rechtswidrigen Handlung seinerseits gegen- über dem Kläger verbindlich festgestellt wäre. Einmal schliesst die Rechtsbeständigkeit des Eigentumsübergangs der Zivilkammern. No 54 209 nnch den Grundsätzen des Sachenrechts nicht aus, dass mcht dennoch in der Aneignungseitens des Erwerbers nach anderer Richtung ein Delikt liegt. Sodann ist es ein feststehender Grundsatz, dass das Urteilim Widerspruchs- proze und somit auch der Verzicht auf die Widerspruchs- klage 1Dl Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Ansprecher nur für die betreffende Betreibung Recht snhafft und nicht eine verbindliche Feststellung der EIgentumsverhältnisse an dem Gegenstand überhaupt enthält.

Keywords

damagestortfraudulent bankruptcyavoidanceobjection actiondouble recoveryenforcementownership claim