Versicherungsvertrag. N° 20
IV. VERSICHERUNGSVERTRAG
CONTRAT
D' ASSURANCE
20. l1rteü cler Ir. Zivilabteüung om 95. Km 1918
i. S. Hörmann gegen "Zürich '.
Unfallversicherung. Schenkelbruch infolge plötzlichen Au
gleitens. Annahme eines Unfalls i. S. der Polize, obwohl dIe
schädigende Wirkung nur durch Hinzutretnn eines wniteren
Umstandes (aus beginnender Tabes dorsahs zu erklarende
abnormale Knochenbrüchigkeit) möglich geworden ist. Aus-
legung einer Polizeklausel, wonach der Versicherer, wenn
vor dem Unfall Krankheitszustände bestanden haben,
nur nach Massgabe derjenigen Unfallfolgen Entschädigung
zu leisten hat, welche ohne Mitwirkung jener Zustände
eingetreten wären.
A. -Die Klägerin war als Köchin bei der Volksküche
der Arbeiter der
Firma Brown, Boveri Oe in Baden
angestellt. Das Personal dieser
Anstalt ist bei der Be-
klagten kollektiv gegen Unfall versichert. Die
Versiche-
rungssumme für den Koch bezw. die Köchin beträgt nnch
. der Vertragsbestandteil bildenden PersonaldeklaratIOn
4000 Fr. im Todes-oder Invaliditätsfall und 4 Fl" täglich
bei vorübergehender
Erwerbnunfähigkeit. Ausserdem wer-
den während der Dauer der ärztlichen Behandlung,
längstens jedoch bis zum zweihundertsten Tage auch die
Arzt-und Apothekerkosten vergütet. 1, 15 und 16 der
allgemeinen Versicherungsbedingungen
bestimmen:
- Die Versicherung gilt für Körperverletzungen,
)) welche bei und durch Ausübung einer zum deklarierten
) Betrieb bezw. Dienst gehörenden Tätigkeit durch
)) Wirkung äusserer Gewalt zufällig und plötzlich ein-
) treten.
Durch Krankheitszustände verursachte Körperschä-
i) digungen fallen nicht unter die Versicherung; ebenso-
Versicherungsvertrag. N° 20.
wenig Bruchleiden und Schädigungen durch Tempera-
) tureinflüsse und durch nicht plötzliche Ueberanstren-
gungen.
15. Hat die Gesellschaft die Vergütung der Heilungs-
kosten übernommen, so wird bei Krankenhausbehand-
) lung die Krankenhausrechnung vergütet, dagegen auf
der Tagesentschädigung ein angemessener Betrag als
) Vert der Verköstigung im Krankenhaus in Abzug
gebracht.
16. Wenn Krankheitszustände vor dem Unfall
- bestanden haben oder nach demselben, aber davon
unabhängig,
eintreten, hat die Gesellschaft nur nach
) Massgabe derjenigen UnfallsfolgenEntschädigung zu
leisten, welche olme Mitwirkung jener Krankheits-
zustände voraussichtlich eingetreten wären.
In den früheren, der erstmaligen Versicherung von 1905
zu Grunde liegenden allgemeinen Bedingungen fand sich
an Stelle des heutigen 16 in 20 folgende Bestimmung:
Bei Versicherten, welche schon vor dem betreffenden
Unfalle in ihrer körperlichen Integrität beeinträchtigt
waren, oder bei denen die Unfallsfolgen durch an der-
weitige, nicht mit dem Unfall zusammenhängende Um-
stände erschwert wurden, sind die durch den Unfall
)) herbeigeführten Folgen nicht höher zu taxieren, als die-
jenigen, welche bei normaler Körperbeschaffenheit,
bezw. ohne Hinzutritt der erschwerenden Nebenum-
- stände, voraussichtlich eingetreten wären.
B. -Am 23. Februar 1915 war die Klägerin in der
KÜChe mit Sieben von Sauce beschäftigt : sie glitt dabei
mit dem rechten Fusse auf dem durch hinuntergetropfte
Flüssigkeit feucht
gcwordenen Boden aus und konnte sich
nur dadurch vor einem Fall bewahren, dass sie sich mit
der linken Hand an der Herdstange festhielt. Unmittelbar
nachher spürte sie heftige Schmerzen, konnte nicht mehr
stehen und musste am Tage darauf ins Krankenhaus
verbracht werden. Die aufgenommenen Röntgenphoto-
grapllien ergaben einen Bruch des rechten Oberschenkels.
AS .u 11 -1918 7
98 Versicherungsvertrag. No 20.
In der Folge belangte sie die Beklagte auf Zahlung einer
Entschädigung von 4276
Fr. 50 Cts., nämlich: 800 Fr.
zu 4 Fr. den Tag für 200 Tage vorübergehender gänzlicher
Arbeitsunfähigkeit, 476
Fr. 50 Cts. Arzt-und Heilungs-
kosten,
3000 Fr. für bleibenden Nachteil (teilweise
Invalidität). Die Beklagte beantragte Abweisung der
Klage, indem sie gelteild machte, dass die eingetretene
Verletzu 1g nicht
auf das angebliche Unfallereignis,
sondern auf einen schon vorher vorhandenen Krankheits-
zustand -abnormale Knochenbrüchigkeit -zurück-
zuführen sei. Eventuell
bestritt sie die Dauer der vorüber-
gehenden Arbeitsunfähigkeit
und das Vorliegen eines
bleibenden Nachteils
und verlangte, dass von der Tages-
entschädigung 1 Fr. 50 Cts. täglich für die Verköstigung
im Krankenhaus abgezogen werden, womit die Klägerin
sich einverstanden erklärte.
Der vom Gericht bestellte
Experte Dr. Brunner,
Chefarzt des Krankenasyls Neumünster Zürich, stellte
in seinem Gutachten fest, dass es sich
um einen sog.
Spontall-oder pathologischen d. h. einzig durch den Zug
der Muskeln oder durch das Körpergewicht bei frei be-
weglichem Beine zust.andegekommenen Bruch handl .
Solche Brüche seien besonders.bei Rückenmarkssclnvind-
süchtigen häufig. Die
nach dieser Richtung vorgenomme-
nen Untersuchungen
hätten denn auch mit Bestimmtheit
ergeben, dass die Klägerin
an beginnender Rückenmarks-
schwindsucht (Tabes
dorsa:lis) leide, welche eine abnor-
male, gegenüber der gewöhnlichen erheblich gesteigerte
Brüchigkeit der Knochen zur Folge habe. Auf die Frage,
ob der Oberschenkelbruch
auf das behauptetc Unfall-
creignis zurückzuführen sei, antwortete der Experte mit
ja, und auf die weitere Frage, in welchem Masse er durch
Krankheit mitverursacht worden sei, dies sei schwieriger
und genau überhaupt nicht zu beantworten. Auf alle
Fülle wäre es nicht richtig, die Knochenbrüchigkeit allein
dafür. verantwortlich zu erklären. Man müsse sich doch
sagen, dass die Klägerin vielleicht heute noch in der I .üche
Versicherungsvertrag. N° 20.
in Baden stände und ununterbrochen ihren Dienst hätte
versehen können, wenn sie nicht ausgeglitten wäre. Denn
ihre Krankheit, die Tabes hahe doch erst einen mässigen
Grad erreicht. Anderseits
hätte aber auch der Unfall
niemals eine Oberschenkelfraktur zur Folge haben
können, wenn die Klägerin gesund gewesen wäre. Am
cinfachsten wäre es, die
Schuld halb auf das eine Moment
(Unfall)
und halb auf das andere (Krankheit) zu verlegen.
Um jedoch dem Grundsatze in dubio pro reo gerecht zu
werden, dürfte es sich empfehlen, die Schuld, die der
Knochenbrüchigkeit zukomme, nochmals zu halbieren,
also
auf % anzusetzen. Die vorübergehende gänzliche
Arbeitsunfähigkeit der Klägerill habe
155 Tagc betragen;
während weiterer 45 Tage sei sie nur halb arbeitsunfähig
gewesen. Eine dauernde Erwerbseinbusse sei nicht ein-
getreten. Der einzige
auf den Bruch zurückzuführende
objektiv nachweisbare bleibende Nachteil -Verkürzung
des rechten Beines
um maximal 2 Cm. -falle nach all-
gemeiner Anschauung für die Erwerbsfähigkeit
nicht in
Bertacht. Sollte die Klägerin, wie sie 1ehaupte, heute
noch an Schmerzen leiden und weniger leisten können als
früher,
so sei daran nicht der Schenkelbruch, sondern
einzig die Tabes schuld. Die Heilungsdauer des Bruches
sei dagegen durch die letztere
nicht beeinflusst worden;
bei Tabes heilten Knochenbrüche häufig ebenso schncll
und funktionell ebcnsogut wie bei Gesunden. Der Se-
kundararzt der chirurgischen Klinik des Kantonsspitals
Zürich Dr. Stierlin, der an Stelle des ursprünglich zum
OberexperteIl ernannten Prof. Sauerbruch mit nach-
träglicher Genehmigung des Gerichts ein zweites Gut,
achten erstattete, erklärte, sich den Ausführungen und
Folgerungen des ersten Experten in allen Teilen an zu-
schliessen.
C. -Gestützt hierauf hat das Obergericht des Kantons
Zürich I. Appellationskammer mit Urteil vom 5. Sep-
tember 1917 die Klage im herabgesetzten Betrage von
718 Fr. 90 Cts. gutgeheissen. Die zuerkannte Summe
Versichcrungnvcrtrag. N° 20.
entspricht %, des auf Grund der Expertise als ausge-
wiesen erachteten Gesamtschadens
VOll 958 Fr. 50 Cts.
(620
Fi . zu 4 Fr. täglich für 155 Tage gänzlicher Arbeits-
unfähigkeit,
90 Fr. zu 2 Fr. täglich für 45 Tage halber
Arbeitsunfähigkeit,
476 Fr. 50 Cts. Arzt-und Heilungs-
kosten weniger
228 Fr. zu 1 Fr. 50 Cts. täglich für Ver-
köstigung im Krankenhaus während 152 Tagen).
D. -Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung
an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage auf
Gutheissung der Klage im vollen
Umfallg, eventuell nacll
Ergänzung der Akten durch Anordnung einer ärztlichen
Oberexpertise ..
E. -Die Beklagte hat durch Ansclllussberufung die
gänzliche Abweisung der Klage verlangt.
Das
Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Nach der von der Vorinstanz ihrem Urteile zu
Grunde gelegten und deshalb auch für das Bundesgericht
massgebenden ärztlichen Expertise muss als festgestellt
gelten, dass das Ausgleiten der Klägerin auf dem feuchten
Boden nicht etwa,
"ie die Beklagte behauptete, die Folge
des schon vorher eingetretenen Schenkelbruches, sondern
umgekehrt der Bruch die Folge dieses Ausgleitens, genauer
der dadurch bedingten plötzlichen Störung der Gleichge-
wichtslage des Körpers und -Muskelzerrung war.
Da als
( äussere gewaltsame Einwirkung nach feststehender
Praxis auch die aus eigener Körperbewegung ungewollt
hervorgehende nachteilige Veränderung
in der Lage der
einzelnen Körperteile
zu einander anzusehen ist, hat mit-
hin die Beklagte das Vorliegen eines Unfalls im Sinne von
1 der Versicherungsbedingungen zu Unrecht bestritten.
Dass es
auSser der fraglichen Bewegung noch des Hinzu-
tretens eines weiteren, davon unabhängigen Umstandes,
nämlich der abnormalen Brüchigkeit der Knochen der
Klägerin, bedurfte,
um die Verletzung herbeizuführen,
ändert daran nichts. Denn die Versicherungsbedingungen
begrenzen den Begriff des Unfalls nicht
auf Ereignisse,
Versicherungsvertrag. N° 20.
welche die alleinige und ausschliessliche ) Ursache der
Körperschädigung sind, sondern verlangen nur, dass
diese
durch einen Vorgang, der s,ich nach seinen
äusseren Merkmalen als Unfall darstellt,
eingetreten
sei. Es müssen daher mangels einer abweichenden engeren
Fassung des Kausalitätsbegriffes
durch. die Polize für
die Frage des Kausalzusammenhanges die allgemeinen
Grundsätze des Zivilrechts massgebend sein. Danach
genügt es aber, dass das Unfallereignis ein notwendiges
Glied in der
Kette der Umstände, welche die Körper-
schädigung herbeiführten, war, d.
h. dass sie ohne es
nicht eingetreten wäre. Ob daneben noch andere Um-
stände mitwirkten, ist in-diesem Zusammenhange, d. h.
.für die Entscheidung darüber, ob ein Unfall im Sinnc
des Versicherungsvertrages vorliege, unerheblich.
2. -Es kann sich demnach
nur fragen, ob nicht die
Beklagte auf Grund des 16 der allgemeinen Versiche-
rnngsbedingungen von jeder Leistungspflicht befreit sei.
Hätte man es bei der durch die Expertise festgestellten
abnormalen Brüchigkeit der Knochen
der Klägerin mit
einem Krankheitszustande ) i. S. der zitierten Bestim-
mung zu
tun, so wäre dies ohne weiteres zu bejahen. Denn
danach
haftet die Beklagte, wenn vor dem Unfall Krank-
heitszustände bestanden haben, eben
nur für diejenigen
Unfallfolgen, welche ohne Mitwirkung jener Zustände
cingetreten wären. Da nach der Expertise feststeht, dass
ohne die Knochenbrüchigkeit das Unfallereignis
nicht
etwa bloss leichtere, sondern überhaupt keine schädi-
genden Folgen gehabt hätte, könnte somit mangels eines
durch die Versicherung gedeckten Schadens im vorlie-
genden Falle Entschädigung überhaupt nicht verlangt
werden.
Für eine Verteilung der der Klägerin tatsächlich
erwachsenen ökonomischen Nachteile
auf bctde Teile
nach billigem Ermessen,
wie sie die Vorinstanzen nach
dem Vorschlage der Experten vorgenommen haben, lässt
der klare
Wortlaut der Versicherungsbedingungen keinen
Raum.
Versicherungs vertrag. N° 20.
Nun darf aber der Ausdruck Krankheitszustand in
16 der Versicherungsbedingungen offenbar nicht in
dem weiten Sinne aufgefasst werden, dass darunter auch
rein latente abnormale Zustände des menschlichen Kör-
pers
wie der vorliegende, die den Verletzten bisher in
seinen körperlichen Funktionen in keiner Weise hinderten
und seine Arbeitsfähigkeit nicht beeinflussten, zu sub-
sumieren wären. Dass der
Begriff der Krankheit im medi-
zinisch-wissenschaftlichen Sinne auch solche Erschei-
nungen umfasst, was allerdings ausser Zweifel steht,
kann dabei nicht entscheidend sein. Wie überall
so darf
auch hier bei Auslegung der
PoIize nach anerkannter
Auslegungsregel nicht
auf die technischen (juristischen
oder wissenschaftlichen) Begriffe abgestellt werden, son-
dern es muss dafür der gewöhnliche, landläufige
unter
Laien geltende Sprachgebrauch massgebend sein (vergl.
RffiLLI, Kommentar zum VVG Art. 33 Nr. 6 auf S. 392,
Art. 11 NI'. 7 auf S. 170). In diesem pflegen aber Personen,
welche
an solchen rein latenten abnormalen Körper-
dispositionen leiden, nicht als
krank und Veränderungen
des Körpers, welche sich durch keine äusseren Hemmun-
gen und Störungen der körperlichen Funktionen geltend
machen, nicht als Krankheiten "bezeichnet zu werden.
Es
hätte daher, um sie von der Versicherung auszuschliessen
einer anderen, weiteren und unzweideutigen Fassung der
streitigen Klausel bedurft.
ine soldle war denn auch in
20 der früheren Versicherungsbedingungen enthalten,
indem hier allgemein diejenigen Unfallfolgen, welche auf
die Mitwirkung schon vorher bestandener
( Beeinträch-
tigung der körperlichen
Integrität oder anderweitiger,
nicht
mit dem Unfall zusammenhängender Umstände )
zurückzuführen waren, von der Versicherung ausge-
nommen, waren. Wenn diese Fassung offenbar unter dem
Einfluss von Bedenken, welche
in der gerichtlichen Praxis
gegen eine so weitgehende Einschränkung der Leistungs-
pflicht des Versicherers
laut wurden (vergl. AS 32 II
I
I
I
Versicherungsvertrag. N" 20
S. 292 L, 24 II S. 772) zu Gunsten der heutigen aufge-
geben worden ist, so darf darin ein Grund mehr gesehen
werden, den Ausdruck Krankheitszustand
) in dem
oben vertretenen engeren Sinne auszulegen und im Ge-
gensatz zu stellen
zu dem früher verwendeten allgemei-
neren der körperlichen Integritätsminderung. Zum näm-
lichen Ergebnis
führt übrigens auch der schon bisher
allgemein gehandhabte und nunmehr durch Art. 33
VVG ausdrücklich sanktionierte Grundsatz, wonach
solche Ausschlussklauseln im Zweifel, d. h. wenn sie
verschiedene Deutungen zulassen, zu Ungunsten des
Versicherers auszulegen sind (vergl.
RffiLLI, a. a. O.
Art. 33 Nr. 6 auf S. 393). Auch die deutsche Rechts-
sprechung
hat denn bei Beurteilung ähnlicher Klauseln,
wonach
nur entschädigt werden soll, was ( ohne Mitwir-
kun.g von Krankheiten oder sonstigen vom Unfall un-
abhängigen Umständen ) eingetreten wäre, das Bedürfnis
einer Einschränkung empfunden. Wenn sie hiebei dazu
gelangt ist, zwischen blosser abnormaler Empfänglich-
keit des Körpers für die Folgen des Unfalls einerseits und
krankhaften Veränderungen oder körperlichen Abnor-
mitäten andererseits zu unterscheiden (vergl.
RffiLLI,
u. a. O. S. 399 und dort zitierte), so kann hierin angesichts
der Unmöglichkeit, eine einigermassen sichere Grenze
zwischen beiden Kategorien zu
ziehen, ein brauchbares
Kriterium nicht gefunden werden. Die Vergleichung
der
Praxis zeigt denn auch, dass es sich dabei in Wirklich-
keit nicht
um eine grundsätzliche, sondern um eine rein
graduelle Unterscheidung handelt (Arterienverkalkung,
Herzmuskelentartung als blosse Empfänglichkeit, Darm-
verwachsung, Magengeschwüre als krankhafte Abnormi-
täten).
Höchstens könnte gesagt'werden, dass die Entschädi-
gu,ngspflicht des Versicherers
da entfalle, wo der latent
vorhandene abnormale Zustand auch ohne das Hinzutre-
ten des Unfalls in voraussichtlich kurzer Zeit die nämli-
Versicherungsvertrag. N° 20.
ehen Wirkungen, wie sie durch jenen ausgelöst worden
sind,
zur Folge gehabt hätte, wo also dem Unfallereignis
'. in der Kette der für die eingetretene Schädigung kausalen
Momente
nur eine ganz untergeordnete Bedeutung zu
kommt. Hiefür liegt aber hier nichts vor. Vielmehr
erklärt der Experte, ausdrücklich, dass die Klägerin
wahrscheinlich heute noch
in der Volksküche stünde und
ihrer Beschäftigung ununterbrochen hätte nachgehen
können, wenn sie
nicht ausgeglitten wäre, eine Auf-
fassung, die
dadurch unterstützt wird, dass tatsächlich
der Klägerin während der langen Zeit, die seit dem Unfall
verflossen
ist, irgendwelche Schädigungen ähnlicher Art
nicht zugestossen sind.
3. -
Da demnach eine Minderung der Ersatzpflicht
der Beklagten auf Grund von 16 der Versicherungs-
bedingungen
nicht in Betracht kommt, hat die Klägerin
Anspruch darauf, dass
ihr der erwiesenermassen infolge
des Schenkelbruches erlittene Schade von 958
Fr. 50 Cts.
ganz
und nicht nur zu %. vergütet werde. Eine weitere
Erhöhung
der Entschädigung ist ausgeschlossen, nach
dem die Vorinstanz festgestellt hat, dass die vorüber
gehende gänzliche Erwerbsunfähigkeit der Klägerin
nicht mehr als 155 Tage betragen habe und ein auf den
Schenkelbruch zurückzuführender bleibender Nachteil
nicht vorhanden sei. Nach beiden Richtungen handelt es
sich
um Tatfragen. Es war deSbalb ausschliesslich Sache
der kantonalen Instanzen, die erhobenen ärztlichen
Expertisen
auf ihre Beweiskraft zu würdigen, d. h.
darüber zu befinden, ob sie dieselben als hinreichend
sChlüssig
betrachten oder angesichts der von der Klägerin
angebrachten Bemängelungen
und der von ihr vorge-
legten anscheinend abweichenden ärztlichen Zeugnisse
eine
nochmalige Begutachtung anordnen wollten. Wenn
sie eine solche
mit Rücksicht auf die eingehende und nach
ihrer Ansicht überzeugende Begründung des vom zweiten
Experten gebilligten Gutachtens Brunner
für überflüssig
erachtet haben, muss es hiebei sein Bewenden habell.
Prozessredlt. N° 21.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
. Die Anschlussnerufung der Beklagten wird abgewiesen,
dIe Berufung
der Klägerin -dagegen dahin gutgeheissen,
dass
in teil weiser Abänderung des Urteils des Ober-
gerichts des
Kantons Zürich I. Appellationskammer vom
5. September 1917 die Beklagte
verurteilt wird. -an die
Kilägerin 958 Fr.aoCts. zu bezahlen.
v. PROZESSREcHT
PROCEDURE
21. Urteil 4ar I. ZivUbmmer vom 19. J'lI.uar 1911
i. S. Csarmikow OIe. gegen Baugenossenschaft Stampfenbacla.
In haI t der Be ruf u n g se r k I ä run g: Art. 67, Abs. 2
OG.Nieht genügt der Antrag auf Aufhebung des vorinstanz-
liehen Ulteils, eventuell Rückweisung an die Vorinstanz, es
sei
denn, dass aus den Umständen ersichtlich ist, dass ein
Zuspruch der Klage ohne Rückweisung ausgeschlossen ist.
A. -Mit Urteil vom 30. November 1917, zugesteUt am
14. Dezember 1917, hat das Handelsgericht des Kantons
Zürich beschlossen : Auf die Klage wird nicht einge-
treten, soweit
damit die Nichtigerklärung der die übrigen
Rechte
der Genossenschafter verschlechternden Be-
schlüsse
der Generalversammlung vom 11. Oktober 1915
verlangt wird,
))
und sodann erkannt :
Die Klage wird abgewiesen. ))
B. -Gegen dieses Urteil ergriff die Klägerin die Be-
rufung
an das Bundesgericht mit den Anträgen :
- Es sei das handelsgerichtliche Urteil aufzuheben.