Seller’s duty to disclose defects in sale by sample

BGE 44 II 485Federal Supreme Court Official Reports (BGE) / Band IIJul 30, 1916Dismissed

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

The Federal Court dismissed the seller’s appeal in a dispute over a sale of Tessiner chestnuts by sample. The seller had shown a damp sample and failed to disclose that fact, even though he knew it was relevant to the buyer’s decision. The court held that the duty of disclosure was not removed by the mere invitation to inspect the goods, since the seller’s own conduct had caused the buyer to rely on the sample. The seller also failed with the argument that the buyer had mishandled the earlier action against the sub-buyer. The appellate judgment awarding damages was therefore confirmed.

Omnilex headnote

Art. 28 ZGB; Art. 49 OR; Art. 41 ff. OR; Art. 48 OR: In a sale by sample without inspection, the seller must disclose facts known to him that are objectively relevant to the buyer’s decision, even where he believes the defect concerns only part of the goods. Silence in the face of such a material circumstance may constitute intentional deception and a breach of good faith. The duty to inform is not removed by an invitation to inspect where the seller’s own conduct has induced the buyer to waive inspection. A damages objection based on alleged careless conduct in prior litigation will not succeed unless it breaks causation or is otherwise substantiated (consid. 1-2).

Full text

lässig. Selbst wenn er der Ansicht sein mochte, die Forde- rung Vogelbachs bestehe zu Recht, so hätte er sich doch bei objektiver Erwägung sagen müssen, dass diese Frage zum mindesten sehr zweifelhaft sei. Zu einer solchen objektiven Untersuchung war er aber verpflichtet, bevor er zu der Waffe des Boykottes griff. Lieh er ohne sie oder trotzdem er die objektive Unbegründetheit des Anspruches kannte, dem Vogelbach seine Hilfe, statt ihn auf den Weg der Anrufung des Richters zu verweisen, so muss er auch die Folgen auf sich nehmen. 2. -Enthält die Verhängung des Boykottes demnach eine unerlaubte Schädigung des Klägers und Störung seiner Interessen, so ist dieser aber berechtigt, die Ein- stellung des störenden VerhaUens, d. h. die Aufhebung des Boykottes zu verlangen, gleichviel, ob man als Norm, nach der sich die Folgen"der unerlaubten Handlungsweise beurteilen, den Art. 28 ZGB in Verbindung mit Art. 49 OR oder Art. 41 ff. bezw. speziell 48 OR betrachtet, und muss deshalb das dahingehende erste Klagebegehren gutgeheissen werden. Dagegen kann über die Gegenstand des zweiten Klagebegehrens bildende S chadener satz- forderung heute nicht abgesprochen werden, da sich die Vorinstanz über die Höhe dns dem Kläger erwach- senen Schadens nicht ausgesprochen hat und auch sonst in den Akten hinreichende Anhaltspunkte für dessen Bemessung fehlen. Es ist deshalb in diesem Punkte die Sache zu neuer Beurteilung an die kantonalen Instanzen zurückzuweisen ..... .

  1. Urteil der I. ZivUabteUung vom 15. November 1918 i. S. Treu gegen ICunkler. Kau f. A b sie h t I ich e T ä u s c h u n g. Mitteilungs- pflicht des Verkäufers beim Kauf nach Muster ohne Be- sichtigung der Ware. A. -Am 11. November 1915 verkaufte der Beklagte der Klägerin einen Wagon Tessiner Kastanien. DieKlä- gerin zahlte am gleichen Tag den Fakturabetrag und verkaufte den Wagen an Leo Brager in Zürich, der Ihn seinerseits einer Firma Seegmüller cne in Singen zu- andte. Diese berichtete ihm am 16. November, die Kastanien seien teilweise faul und schwitzen. Brager liess die Ware darauf nach Mannheim überführen und dort von einem gerichtlichen achverständigen untersuchen. Dieser stellte fest, die Kastanien seien feucht und derart ver- dorben, dass sie nur noch als Viehfutter verwendet verden können. Gestützt auf diesen Befund verurteilte das Han- delsgericht Zü:ich die Klägerin an Brager 2897 Fr. 90 Cts. nebst Zins Z1i 5% seit 14. Januar 1916 als Schadenersatz zu zahlen. Dieses Urteil wurde, da die Klägerin ihre Be- rufung an das Bundesgericht verspätet einreichte, rechts- kräftig. Im heutigan Prozess verlangt die Klägerin vom Be- klagten Ersatz der aus dem erwähnten handelsgericht- lichen Prozess ihr erwachsenen Auslagen im Betrage von 3471 Fr. 60 Cts., weil er sie durch Verschweigung des Umstandes, dass die Kastanien feucht gewesen, also durch absichtliche Täuschung, zum Vertragsabschluss bewogen habe. Der Beklagte hat unter Bestreitung jeder Täuschungsabsicht, und weil die Klägerin den Prozess gegen Brager nicht sorgfältig genug geführt habe, Ab- weisung der Klage beantragt. Die erste Instanz ordnete ein Beweisverfahren an, wobei sich aus der persönlichen Befragung des Beklagten und

OtlUilllUonenrecht. N° 1'8. des Teilhabers der Klägerin M. Kunkler, bezüglich des Kaufherganges folgendes ergab : Die Kastanien lagen im Güterbahnhof Zürich in einem Eisenbahnwagen. Am Tage des Kaufes, am 11. November vormittags, entnahm der Beklagt " bei regnerischem Wetter dem Wagen ein Muster, das nach seinen eigenen Angaben etwas feucht war. Mit diesem Muster ging er. wie er sagt, circa 3 Uhr zur Klä- gerin. Inzwischen sei in se-iner Tasche das Muster trocken geworden. 'Nach Aussage des Max Kunkler, soll er ihm versichert haben, die Ware sei vollständig gesund und einwandfrei. Im Verlaufe der Unterredung stellte der Beklagtees Kunkler anheim,die Kastanien zu besichtigen. Kunkler lehnte jedoch ab, da das Muster sehr schön war und regnerisches Wetter herrschte . Der Kauf wurde dann abgeschlossen, wobei nach des Beklagten Deposition Max Kunkler erklärte, wenn die Ware wie das Muster sei, so schliesse er ab. Vorher, d. h. bevor er mit der Klägerin unterhandelte, hat der Beklagte, wie er zugibt, die Ware einem gewissen Hofmann offeriert. Dieser lehnte jedoch einen Kauf ab, weil sie feucht sei. B. -Beide kantonalen Instanzen haben die Klage gutgeheissen, indem sie davon ausgingen, der Beklagte habe die Klägerin über den Umstand, dass das vorge- wiesene Muster bei der Entnahme feucht gewesen, ab- sichtlich getäuscht und sich damit schadenersatzpflichtig gemacht. Bezüglich der Entstehung des Schad,ens wird ausgeführt, die tatsächlichen -Verhältnisse seien so gele- gen, dass die Klägerin im Prozess gegen Brager habe unterliegen müssen, weshalb auf die Einrede des Beklag- ten, bei sorgfältigerer Prozessführung hätte ein besseres Resultat erreicht werden können, nicht zu hören sei. C. -Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Klage- abweisung. Er bestreitet, dass in Zürich mehr als ein geringer Teil der Ware, nahe der Türe, feucht gewesen sei. Ferner stellt er jede absichtliche Täuschung seinerseits in Abrede und hält daran fest, dass im Prozess gegen Obl'gationenrecht.-No 88. 487 Brager die nötige Sorgfalt ausser acht gelassen worden sei Die Klägerin hat auf Bestätigung des angefnhtenen Urteils angetragen. Sie führt aus, auch wenn nlll7e Teil der Kastanien feucht gewesen sei, so müsse doch das Ver .. hweigen dieser Tatsache als absichtliche Täuschung aufgefasst weräen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

    • Vie dyr Beklagte in seiner Berufungsschrift zu- treffend geltend macht, stützen sich die Urteile beider Vorinstanzen ausschliesslich darauf, ass die Klägerin beim Kaufsabschluss durch den Beklagten absichtlich getäuscht worden ist. Es ist denn auch klar,dass nur unter dieser Annahme die Ansprüche der Klägerin geschützt werden können, weil die übrigen Gewährleistungsan- sprüche durch Nichtgeltendmachung verwirkt sind. Was die tatsächlichen Grundlagen der Annahme einer absichtlichen Täuschung anbelangt, so haben sowohl das Bezirksgericht als auch das pbergericht wesentlich auf die eigenen Aussagen des Beklagten abgestellt, wonach das Muster, bei der Entnahme,feucht gewesen, und wonach ferner der Vertreter der Klägerin nach Besichtigung des inzwischen trocken gewordenen Musters ausdrücklich gesagt habe, wemi die Ware so sei, wie das Muster, schliesst er ab. Diese Feststellungen hat der Beklagte in seiner Berufungsschrift nicht zu erschüttern vermocht. Er hat zwar dartun wollen, dass nur ein ganz kleiner Teil der Kastanien, nahe der Wagentüre schon in Zürich vom Re- gen feucht geworden Sei. Allein das ist nicht entscheidend, Die ganze Streitfrage lässt sich vielmehr dahin zusam- menfassen: -.Hatte der Beklagte die Pflicht, der Klä- gerin zu sagen, das von ihm vorgezeigte Muster sei bei der Entnahme feucht gewesen ? und weiter : Schützt ihn: seine Einladung, die Ware zu besichtigen, vor dem Vor- wurf einer absichtlichen Täuschung? -Beide Fragen sind ZU ungunsten des Beklagten zu beantworten. Indem Bezirksgericht und Obergericht davon ausgehen, der Be-

.38 Obllgationenrecht. N° 83 . klagte hätte die Bemerkung des Teilhabers der Klägerin, wenn die Ware wie das Muster sei, schliesse er ab, nicht runnehmen, sondern ihn darauf aufmerksam machen sollen, dass das Muster feucht gewesen, haben sie die Mitteilungspflicht des Verkäufers nicht überspannt. Selbst wenn der Beklagte annehmen durfte, es sni nur ein Teil der Ware feucht, hätte er doch nicht stillschweigen dürfen, da er zweifellos wusste, dass dieser Umstand für den Kaufsabschluss von Bedeutung war, wenn ihm frei- lich auch nicht zuzumuten war, mitzuteilen, dass ein anderer Kaufliebhaber wegen der Feuchtigkeit des Musters von einem Abschluss abgesehen habe. Diese Verfehlung gegen die Treupflicht ist durch die Einladung, die Ware zu besichtigen, nicht aufgehoben worden. Wenn in der Ablehnung dieser Einladung seitens der Klägerin auch eine gewisse Leichtgläubigkeit gesehen werden muss, so kann sich doch zweifellos der Beklagte nicht darauf berufen, da er durch sein Verhalten, das nach dem Ge- sagten einer stillschweigenden Zusicherung der Muster- konformität der Wäre gleichkommt, die Unterlassung der Besichtigung ja gerade veranlasst hat. 2. -Grundsätzlich ist daher der Beklagte schaden- ersatzpflichtig zu erklären. Nun hat er aber behauptet, die Klägerin hätte durch eine richtige Prozessführung gegen Brager die Entstehung des Schadens vermeiden können. Dieser Einwand ist seitens der Vorinstanz mit Recht ebenfalls abgewiesen worden, und es kann hier lediglich auf ihre Motive verwiesen werden. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der I. Kammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 1918 bestätigt.

  1. Urteil der I. Zivila.bteUung vom a2. November 1918 i. S. Bruggiss r gegen Linderbank. K 0 n t 0 kor ren t ver t rag eines Schweizers mit einer ausländischen Bank. Rechtsanwendung. A. -Der Beklagte Bruggisser stand mit der Klägerin, der österreichischen Länderbank, derart in Geschäftsver- kehr, dass diese seinen Inkasso- und Zahlungsverkehr in Oesterreich besorgte. Insbesondere zog die Klägerin die Handelswechsel des Beklagten ein, schrieb ihm die betr. Beträge gut und belastete ihn hinwiederummitdenBeträ- gen der 'Vechsel, die nicht eingingen. Bezüglich der daraus entstehenden Forderungen und Schulden führte die Klä- gerin eine bankmässige Kontokorrentrechnung, und zwar vorerst in schweizerischer und bulgarischer Valuta, da die Wechsel vielfach auf Franken und Levas lauteten. Dabei wurden die auf Kronen lautenden Wechsel nach dem Börsenkurs in Franken gutgescluieben bezw. bei Nichtein- lösung in Franken belastet. Als der Krieg ausbrach, war an der Börse kein regelrnässigel' Frankenkurs mehr notiert, weshalb die VahItaoperationen erschwert wurden. Im Januar 1915 schrieb daher die Klägerin an den Beklagten, von nun an erfolge die Belastung auf Kronenkonto. Das gleiche geschah auch bezüglich der Gutschriften. Daneben blieb der Frankenkonto im bisherigen Umfang bestehen. Er lautete auf 30. Juli 1916 zu Gunsten der Bank auf 111,700 Fr. 55 Cts., der Levaskonto zu Gunsten des Beklagten auf L. 1,674.80, der Kronenkonto zu Gunsten des Beklagten auf K. 40,749. Nunmehr erfolgte seitens der Klägerin die Kündigung des Frankenkontos, worauf 10,000 Fr. abbezahlt wurden. Auch den Rest versprach der Beklagte bis Ende September abzuheben I). Er ver- langte jedoch, dass sein Kronenkonto zum Kurse von 105 auf Frankenkonto übertragen und mit der Franken- schuld verrechnet werde. Hierauf trat die Klägerin

Keywords

sale by sampleintentional deceptionduty to disclosegood faithdamagesbuyer relianceinspection waiver

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the seller had a duty to disclose that the sample was damp when the buyer relied on it.

Extracted holding

Yes. The seller had to point out that the sample had been damp when taken; his silence amounted to a breach of good faith and an intentional deception.

Extracted reasoning

The seller knew the moisture was relevant to the contract. Even if only part of the goods was affected, he could not remain silent. His invitation to inspect the goods did not cure the omission, because his conduct had itself prompted the buyer to forgo inspection.

Key legal question

Whether the seller avoided liability by inviting inspection of the goods.

Extracted holding

No. The invitation did not remove the misleading effect of his earlier conduct.

Extracted reasoning

By his conduct, the seller had effectively given a tacit assurance that the goods corresponded to the sample, so he could not rely on the buyer’s refusal to inspect.

Key legal question

Whether the buyer could recover damages despite the argument that the earlier litigation against the sub-buyer had been conducted too carelessly.

Extracted holding

Yes. The objection was rejected; the lower courts rightly found the damage claim recoverable.

Extracted reasoning

The seller’s objection was insufficient to defeat causation or damages on the record.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.