3S
preuve ayant ete fournie que les demandeurs ont subi
n domrnage materiel appreciable par suite de l'obliga-
tIon dans la queUe Hs se sont trouves a de nombreuses
reprises de laver a nouveau le linge macule par la suie
provenant de l'immeuble de la defenderesse.
le
Tri bunal jederal prononce:
Le recours
est ecarte et l'arret cantonal est confirme.
IH. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
9. T1rteil der I. Zivila.bteilung vom 18. J"nua,r 1918
i. S. Brodtbeok gegen Bosenmund.
Art. 674 OR, Haftung der Verwaltungs-
o r g a n e: der einzelne Aktionär kann auch den sekundären
Schaden, aber nur zu Gunsten der Gesellschaft, einklagen.
-Recht auf den letzten lGesch!iftsgnwinn der zu einer
Aktiengesellschaft umgewandelten stillen Gesellschaft? -
Dividendengarantie ? -
A. -In Liestal bestand bis zum Jahre 1896 eine Kol-
lektivgesellschaft mit dem Vatnr der Kläger und Wider-
beklagten
Albert Brodtbeck und dem Ehemann der Be-
klagten und Widerklägerin, Ambrosius Rosenmund, als
Gesellschaftern.
Nach dem Tode des Ehemannes der Be-
klagten
trat diese an seine Stelle in die Gesellschaft ein.
Inder Folge übernahm der Vater der Kläger das Geschäft,
immerhin liess die Beklagte
ihren Geschäftsanteil stehen.
Als
dann auch der Vater der Kläger starb, trat an seine
Stelle die Mutter der Kläger. Im Jahre 1909 starb auch sie.
Nunmehr wurde gestützt auf eine aproximative Bilanz
und einen zwischen den Klägern und ihren Schwestern,
Obligationenrecht. N° 9. 39
als Erben der Witwe Brodtbeck einerseits und der Be-
klagten
anderseits am 25. Februar 1910 abgeschlossenen
Vertrag die Firma Brodtbeck in eine Aktiengesellschaft
umgewandelt.
Der Konstituierungstag dieser Gesellschaft
fällt
auf den 28. Februar 1910.
Als Ersatz für ihr auf 136,723 Fr. 40 Cts. beziffertes
Geschäftsguthaben
wurden der Beklagten bei der Grün-
dung,
nach einem Abstrich von 10,000 Fr. 120 Prioritäts-
aktien zu nominel Fr. 1000 überlassen, und es wurde ihr
Rückzahlung der restierenden 6723 Fr. 40 Cts. in zehn
Jahresraten versprochen, Ueberdies bestimmt der Grün-
dungsvertrag, dass die heiden Kläger
ihr für die Dauer von
zehn Jahren eine durchschnittliche Dividende von 4 %
garantieren.
Die
Erben Btodtbeck ihrerseits übernahmen bei der
Gründung laut Konstituierungsbeschluss 130 gewöhn-
liche Aktien, wobei
70 Aktien an Stelle des auf 30,000 Fr.
gewerteten fond de commerce ) und des auf 40,000 Fr.
bezifferten Geschäftsguthabens ) treten sollten. Hin-
sichtlich der restierenden 60 Aktien stellt der Konstituie-
rungsbeschluss eine Einzahlung von 20 % fest und be-
stimmt, dass die verbleibenden 80 % bis 1. Juli 1910 in
bar einzuzahlen seien.
In der konstituierenden Generalversalmmung wurden
die Kläger zu Direktoren und Verwaltungsräten ernannt.
Die nach der Gründung aufgenommene definitive
Bilanz wies
per 31. Dezember 1909 einen Reingewinn der
alten Firma von 28,754 Fr. 03 Cts. auf. Diesen Betrag
haben die Kläger zur teilweisen Deckung ihrer Verpflich-
tung auf Einzahlung der restlichen 80 % an die 60 nicht
voll liberierten Aktien verwendet.
In der Folge kam es zwischen den Parteien zu Unter-
handlungen betr. die Sanierung des Unternehmens, dem
es angeblich an den nötigen Betriebsmitteln fehlte und
am 10. Dezember 1912 wurde ein Vertrag abgeschlossen,
der unter anderem die Parteien zu grösseren Barein-
zahlungen
und zur Streichung eines erheblichen Teiles
Obligationenrecht. NQ 9.
ihrer Aktien verpflichtete. Die Beklagte hat sich geweigert
diesen Vertrag zu erfüllen.
Hierüber
kam es zum Rechtsstreit, in welchem die
Kläger die Feststellung der Gültigkeit des erwähntell
Vertrages verlangten, wo hingegen die Beklagte die Ab-
weisung der Klage beantragte und widerklagsweise
folgende Begehren stellte :
- Die Widerbeklagten seien gehalten, an die Tuch-
fabrik Brodtbeck-Rosenmund A.':'G. unter solidarischer
Haftbarkeit den Betrag von 28,753 Fr. 03 Cts., nebst
Zins zu 5 % seit 1. Januar 1910 zu bezahlen. Eventuell
seien die Widerbeldagten gehalten, jeder einen Betrag
von 8868 Fr. 50 Cts., eventl. einen nach richterlichem
Ermessen zu bestimmendenBetrag nebst Zins zubezahleu.
- Die Widerbeklagten seien gehalten, an die Wider-
klägerin zu bezahlen, jeder einen Betrag von 4800 Fr.
nebst Zins zu 5 % ab 2400 Fr. seit 1. Juni 1912 und ab
2400 Fr. seit 1. Juni 1913.
B. -Die Vorinstanzen haben die Hauptklage abge-
wiesen, ohne dass die
Kläger diesbezüglich die Berufung
an das Bundesgericht ergriffen hätten. Was die Wider-
klage anbelangt, so ist die erste Instanz anfänglich nicht
auf sie eingetreten. Das Obergericht wies dann aber die
Sache zur materiellen
Behandlung an sie zurück, worauf
sie das zweite Widerklagebegehren guthiess und das erste
Begehren abwies. Die Vorinstanz
hat dieses Urteil dahin
abgeändert, dass es die Widerklage in vollem Umfange
schützte.
C. -Hiegegen ergriffen die Kläger und Widerbe-
klagten die Berufung an das Bundesgericht, mit dem
Antrag, die Widerklage gänzlich abzuweisen.
Die Beklagte und Widerklägerin
hat auf Bentätigung
des vorinstanzlichen Urteils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Im Streite liegt nurmehr die Widerklage. Ihr erstes
Begehren
stützt sich auf die Behauptung, die Widerbeklag-
Obligationenrecht. No 9. 41
ten haben ihre Pflichten al Gründel und Verwaltungsräte
der neuen Aktiengesellschaft nicht erffillt, indem sie den
Reingewinn der
alten. Firma per 31. Dezember 1909-'
zur Kompensation mit ihrer Aktienschuld gebracht haben,
trotzdem dieser
Reingewinn gar nicht ihnen, sondern der
Aktiengesellschaft gehört habe. Die Widerbeklagten seien
durch die Ueberlassung deI 40 voillberierten Apportaktien
für ihre
sämtlichen Guthaben an die frühere Firma ent--
schädigt worden, speziell sei damit auch ihr Anspruch an
den Reingewinn des Jahres 1909 untergegangen. Das
zweite
Widerklagebegehren hat die Widerklägerin damit
begründet, dass die Widerbeklagten. laut Gründungs--
vertrag ihr eine jährliche Dividende von durchschnittlich
4 % garantiert, ihr aber trotzdem für die Jahre 1911 und
1912 nichts ausbezahlt haben.
- -Zum ersten Widerklagebegehren
ist zunächst zu
sagen, dass eine
Haftung der Widerbeklagten als G r ü n --
der der Aktiengesellschaft deswegen ausgeschlossen ist,
weil zur Zeit als die angebliche Pflichtverletzung begangen
wurde, die Gründung der Aktiengesellschaft bereits
beendet war. Zu untersuchen
ist daher nur, ob die Wider-
beklagten in ihrer Eigenschaft als Ver wal tun g s -
rät e im Sinne des Art. 674 OR zur Rechenschaft gezogen
werden können
..
- -Die Wider beklagten haben das in erster Linie
deswegen verneint, weil der Widerklägerin die
Akt i v -
leg i tim a t ion für eine derartige Klage abgehe. Auch
wenn ein Schaden entstanden sein sollte, so könnte er
vorerst
nur durch die Aktiengebellschaft geltend gemacht
werden.
Im ferneren habe der einzelne Aktionär nur ein
Recht, den
ihm selber entstandenen Schaden einzuklagen,
während es sich im vorliegenden um einen direkt nur der'
Gesellschaft erwachsenen Schaden handle. Endlich könne
eine derartige Klage nur auf Zahlung der Ersatznumme an
den klagenden Aktionär nicht aber auf Leistung an die
Gesellschaft gehen.
Die Vorinstanz
hat diese Einrede der Widerbeklagten
zurückgewiesen und, im wesentlichen gestützt auf eine
Abhandlung A. WIELANDS, Z. f. schw. R. 23 u.f. S.260 ff.,
-der Widerklägerin die Aktivlegitimation zugestanden,
inden;t sie sich auf den Standpunkt stellte, der einzelne
Aktionär könne gestützt auf Art. 674 nicht nur den ihm
direkt, sondern auch den in erster Linie der Gesellschaft
erwachsenen
Schaden geltend machen, nur dürfe er hin-
sichtlich des letzteren nicht Zahlung an sich, sondern nur
an die Aktiengesellschaft verlangen.
Die streitige
Frage ist kontrovers, und zwar sowohl
hinsichtlich dessen, was
für einen Schaden der einzelne
Aktionär nach Art. 674 selber einklagen kann, als auch
l1insichtlich dessen, ob er Leistung an sich oder an die
-Gesellschaft
verlangen muss.
Zwar scheinen nach dem Wortlaut des Art. 674 dem
Aktionär schlechthin alle Ersatzansprüche zugestanden zu
werden, allein diese wörtliche
Interpretation würde die
Gefahr schwerer Unzukömmlichkeiten
in sich tragen.
Venn nämlich dem einzelnen Aktionär die Schaden-
.ersatzklage schlechthin
zuerkannt wird, ergeben sich
hieraus sowohl Konflikte
mit den Rechten der Aktien-
gesellschaft, als auch mit denen einer Mitaktionäre und
der Gesellschaftsgläubiger, indem es der einzelne Aktionär
dann in der Hand hätte, Verniögensbestandteile, die
eigentlich in das Gesellschaftsvermögen, oder die ihm doch
nicht allein gehören, für sich zu gewinnen. Um diese
Unzukömmlichkeiten zu
veJ;:ffieiden, wurden in der
Doktrin eine Reihe von Vorschlägen gemacht. Diese
Vorschläge gehen zunächst alle von einer Differenzierung
des Schadens aus,
indem zwischen einem primären, das
heisst einem dem Aktionär direkt erwachsenen, und einem
sekundären dem Aktionär nur indirekt, durch Schädigung
der Gesellschaft, erwachsenen Schaden unterschieden
wird.
Eine erste Meinung nimmt an, dass der Aktionär
überhaupt nur den primären Schaden geltend machen
könne, während die Geltendmachung des sekundären
Obligationenrecht. 1' 0 9. 43
Schadens der Gesellschaft vorbehalten bleibe. So BACH-
MANN, Sonderrechte des Aktionärs ) , S. 148 ff. Dieser
Lösung stehen aber eine Reihe erheblicher Bedenken ent-
gegen. Einmal lässt sie sich mit dem Wortlaut des Art. 674
nur schwer in Einklang bringen. Sodann stellt sich der
Art. 675 zu ihr in Gegensatz; denn wenn in Art. 674 nur
an den primären Schaden gedacht worden wäre, hätte
man in Art. 675 die für diesen Fall doch wohl selbst-
verständliche Bestimmung, dass ein Generalversamm-
lungsbeschluss
den Rechten des einzelnen Aktjonärs
keinen Eintrag tun könne, nicht mehr aufnehmen müssen.
Endlich wäre der Aktionär, nach dieser Auffassung, so-
weit wenigstens nicht ein aus Art. 75 ZGB anfechtbarer
Beschluss vorläge, dem Ermessen der, hinsichtlich der
Verfolgung derartiger Ansprüche' einzig kompetenten,
Generalversammlung ausgeliefert. Das könnte gerade im
konkreten Falle für die Widerklägerin sehr unliebsame
Folgen haben, weil sie
mit ihren Aktienstimmen nie gegen
die
Stimmen zahl der die Verwaltung unterstützenden
Aktiengruppe Brodtbeck aufkommen könnte.-Dement-
sprechend hat denn auch das Bundesgericht diese Lösung
der Kontroverse abgelehnt. (AS 24 S. 692 ff., E. 4 fI.;
23 S. 171 f. E. 3.)
Die herrschende Meinung hat angenommen, der einzelne
Aktionär könne nicht nur den primären, sondern auch den
sekundären Schaden einklagen, den letztern aber nur,
soweit nicht die Gesellschaft selber klagend nach Art. 671
auftrete. Klagt die Gesellschaft selber, so geht nach
dieser Ansicht der Anspruch des Aktionärs unter. ver-
zichtet sie dagegen auf die Prozessführung, so steht seiner
Klage nichts
im Wege. (RÜSSEL, Kommentar, S. 730,
BEGUELlN, Journal des tribunaux 1901 S. 54, WlECHTER,
Z. f. schw. R. n. F. 7 S. 396, WELTI, Organisation der
Aktiengesellschaft, S. 104, BACHMANN (der auf seine
frühere
Ansicht zurückgekommen ist), Komm. Art. 674
Nr. 3, Art. 675 Nr.6,) Auch diese herrschende Meinung
erweckt aber in ihrer praktischen Durchführung Beden-
44 Obligatiollcnrecht. No 9.
keIl. Vor allem gilt das für die Berechnung des Anspruches
des einzelnen Aktionärs.
Er kann natürlich nicht den
ganzen
Schaden erf etzt verlangen, weil er sich sonst auf
Kosten der Gesellschaftsgläubiger bereichern könnte.
Danach muss für jeden einzelklagenden Aktionär eine
Anspruchsquote berechnet werden. Die Berechnung dieser
Quote
ist aber äusserst schwierig. Man kann nicht einfach
auf die Aktienquoteabstellen, weil damit wiederum die
Gläubigerinteressen verletzt würden. Diese verlangen,
dass vor
jednr Auszahlung an einen Aktionär festgestellt
wird, ob das Grundkapital gedeckt bleibt.
Zu dieser
Feststellung aber müsste
man alle Gläubiger und alle ihre
Guthaben
an die Gesellschaft kenneIl, eine Voraussetzung.
die bei bestehender Gesellschaft
kaum erfüllt werden
kann.
Zu diesen SchwIerigkeiten kommt hinzu, dass durch
die Auszahlung von Kapitalien, die eigentlich in das Ver-
mögen
der Gesellschaft gehören, ein erster Grundsatz des
Aktienrechtes, dass während des Bestehens der Gesell-
schaft
der einzelne Aktionär auf solche Kap i t a 1-
auszahlungen wenigstens grundsätzlich kein Recht hat.
verletzt würde. (LEHMANN, Handelsrecht, S. 375 ff.
Art. 629 ff. Art. 670 OR.)
Mit Rücksicht auf die erwähnten Mängel, die der
herrschenden Meinung anhaften,
ist schliesslich in der
Doktrin noch ein dritter Vorschlag laut geworden.
Danach soll der einzelne Aktionär zwar den primären
sowohl als
auch den sekundnren Schaden geltend machen
können, im Falle sekundären
Schadens aber, soll er nicht
Leistung an sich selber, sondern nur Leistung an die Ge-
sellschaft verlangen dürfen. Diese Ansicht
hat vor allem
WIELAND in der von der Vorinstanz zitierten Abhandlung
vertreten.
Seine theoretische Begründung geht dahin, dass
im Falle sekundären Schadens ein Solidarverhältnis
zwischen
der Gesellschaft, deren Gläubigern und dem
einzelnen Aktionär bestehe. Aus diesem Solidarverhältnis
ergebe sich, weil die Forderung des einzelnen Solidargläu-
bigers unteilbar sei, ein Anspruch jedes einzelnen Gläubi-
OB1fgationenredtt. No 9'. 45
gers auf Erfüllung der gesamten Forderung. Diese Ge-
samterfüllung dürfe
er aber nur zu Gunsten der Gesamt-
gläubigerschaft, bezw. was
damit identisch sei, zu Gunsten
der Gesellschaft verlangen.
Das Bundesgericht, das, abgesehen von
der Ablehnung
der ersterwähnten Auffassung Bachmanns, zu der streiti-
gen Frage noch ilie
Stellung genommen hat (in den bisher
erledigten Klagen aus Art. 674 waren gerade die hier
in
Betracht kommenden Punkte nicht bestritten) schliesst
sich im Resultat der Auffassung Wielands an. Ob dessen
Konstruktion zwar
in ihren Einzelheiten richtig ist, spez.
ob wirklich ein Solidmverhältnis vorliegt,
mag hier dahin-
gestellt bleiben. Auf alle Fälle entspricht seine
Lönung im
Ergebnis
der praktischen Anforderungen am besten,
indem sie alle jene, zu
den beiden anderen Lösungsver-
suchen angeführten Unzukömmlichkeiten vermeidet.
Das
muss hier mit Rücksicht darauf entscheidend sein, dass
die zu allgemeine Fassung des Art. 674 weder die eine noch
die andere Lösung ausschliesst.
Zudem ist nur so der
bereits erwähnte allgemeine Grundsatz des Aktienrechtes,
dass
der einzelne Aktionär während des Bestandes der
Gesellschaft
grundSätzlich keine Kapitalleistungen for-
dern kann, zu wahren.
Dieses Ergebnis auf den vorliegenden
Fall angewendet,
führt zur Bejahung der Aktivlegitimation der Wider-
klägerin. Denn übrigens
ist nicht zweifelhaft, dass es sich
um sekundären Schaden handelt. Demnach hat die
Widerklägerin
mit Recht nicht auf Leistung an sie, son-
dern
an die Aktiengesellschaft geklagt.
4. -In m a t e r i e 11 e r Hin s ich t hängt das
Schicksal der Widerklage in erster Linie davon ab, Ob die
Widerbeklagten
zur Verrechnung des Reingewinnes des
Jahres 1909 mit ihrer Aktienschuld berechtigt waren, mit
anderen Worten, ob dieser Reingewinn ihnen persönlich
,oder aber der Aktiengesellschaft gehörte.
, Die Widerklägerin hat das letztere behauptet, indem sie
geltend machte, die Widerbeklagten haben mit der Ueber-
nahme der 40 Apportsaktien auf alle ihre Geschäftsgut-
haben verzichtet. Nun steht allerdings fest, dass die Wi-
derbekIagten bei diesem Anlass für ihre Geschäfts-
guthaben quittiert haben. Das geht sowohl aus dem
Konstituierungsbeschluss als auch aus, den Statuten der
Aktiengesellschaft
und der Korrespondenz der Parteien,
welche diese
der Gründung vorgängig gewechselt haben,
hervor.
Zu prüfen bleibt aber immerhin, ob unter diese
Gesellschaftsguthaben auch der bereits erworbene,
aber noch nicht bezogene Geschäftsgewinn der alten Firma
zu rechnen ist. Die WiderbeklagteIi haben das bestritten.
Zunächst ist darauf zu verweisen, dass es bei Einzel-
fIrmenoft vorkommt, dass in der Buchhaltung Geschäfts-
guthaben und Reingewinn nicht auseinander gehalten
werden,
und wie sich aus den bei den Akten liegenden
Bericht der Treuhandgesellschaft ergibt, war dies gerade
auch bei der Firma Brodtbeck der Fall, wenigstens wurde
auf dem Konto der Witwe Brodtbeck per 31. Dezember
1909 auch der Reingewinn gebucht. Danach schliesst der
Umstand, dass die Widerbeklagten in den erwähnten
Aktenstücken den Ausdruck Geschäftsguthaben ge-
brauchten, die Annahme der Widerklägerin, man habe
darunter auch den bereits erworbenen Reingewinn ver-
standen, nicht aus.
Im übrigen ist hier nicht so sehr der Inhalt des buch-
haltungstechnischen Begriffes des Geschäftsguthabens,
als viel
mehr der Inhalt, den die Parteien nach den Um-
ständen des konkreten Falles diesem Begriffe gegeben
haben, massgebend. Diese
Umstände nun aber sprechen
in
der Tat dafür, dass der Verzicht auf die Ge s c h ä f t s -
gut hab enden allgemeinen Verzicht auf all e Gut-
haben der Erben Brodtbeck überhaupt in sich geschlossen
hat. Die WiderkIägerin hat sich mit Recht darauf berufen,
dass weder in der der Gründung vorangehenden
Korres-
pondenz der Parteien, noch in der Statuten und im Konsti-
tuierungsbeschluss ein derartiges Gewinnguthaben der
Erben Brodtbecks vorbehalten worden ist. Vielmehr wird
Obligatiollenrccht. N° !).
-I,
überall da, WO von den Guthaben der Erben Brodbeck
die Rede ist, wie
im Konstituierungsbeschluss, den Ge-
seIlschaftsstatuten und den beiden Briefen' der Viderbe-
klagten an die Widerklägerin vom 21. Januar und
22. Februar 1910, immer nur das eine Guthaben im Be-
trage von 40,000 Fr. erwähnt.
Dieser Umstand ist um so bedeutungsvoller, als es der
Widerklägerin mit Rücksicht auf die Hast, mit welcher
die Gründung
betrieben wurde, nicht möglich gewesen
sein kann, sich
auf anderem Wege vom Bestehen, eines
derartigen Gewinnanspruches
Kenntnis zu verschaffen.
Die Widerbeklagten
haben ihr nicht einami Zeit gelassen
his
zur Aufstellung einer definitiven Bilanz, sondern
haben
ihr die Folgen jeder weiteren Verschiebung der
Geschäftsumwandlung in den schwärzesten Farben ge-
schildert. Dementsprechend waren sie auch verpflichtet,
der Viderklägerin, die sich auf ihre Angaben in der appro-
ximativen Bilanz verlassen musste, reinen Wein einzu-
schenken
und ihr alle Ansprüche ausdrücklich zu nennen,
die sie gegenüber dem neuen Unternehmen
geltend
machen wollten.
Zudem musste die Widerklägerin aus dem ganzen Gc-
hahren der Widerbeklagten ersehen, dass die neue Firma
kein überflüssiges Betriebskapital haben werde. Um so
unwahrscheinlicher ist es, dass sie auf die Einwerfung
einer Gewinllsumme verzichtet haben soll, deren Höhe
sie noch
nicht kannte.
In Betracht kommt ferner die Aussage des Zeugen
Dr. Veit, der als Vertrauensmann der Widerklägerin, an
der Gründung teilgenommen hat, und der den Eindruck
hatte, die in die definitive Bilanz aufzunhemende Gut-
. habensumme der Erben Brodtbeck werde gegenüber der
betr. Ziffer der approximativen Bilanz höchstens um
2-3000 Fr. differieren.
Endlich
ist noch darauf zu verweisen, dass die Wider-
beklagten das Ungehörige ihres
Vorgehnef offenbar selber
eingesehen haben, sonst
hätten sie, als man über die
48 Obligationenrccht, N
Sanierung der Aktiengesellschaft unterhandelte, in dem
der Treuhandgesellschaft vorgelegten neuen Statuten-
entwurf nicht ein Geschäftsguthaben von 68,000 Fr. auf-
geführt, und ferner hätten sie sich sonst wohl nicht so sehr
gegen die Durchführung einer Bücherexpertise gewehrt.
Alle diese Indizien sprechen dafür, dass die
'Wider-
klägerin in der Tat annehmen konnte und musste, mit
-der Ueberlassung der 40 Apportaktien seien sämtliche
Ansprüche der
Erben Brodtbeck erledigt. Demgemäss
-durften die Widerbeklagten den Reingewinn des Jahres
1909 nicht für sich beanspruchen. Wenn sie ihn trotzdem
mit ihrer Aktienschuld verrechneten, so haben sie damit
ihre Pflichten als Verwaltungsorgane der Gesellschaft
verletzt.
Was die Höhe des streitigen Jahresgewinnes anbelangt,
so hat die Widerklägerin zunächst die von der Wider-
beklagten genannte Summe als zu hoch bezeichnet. Heute
ist sie nicht mehr bestritten.
5. -Der Art. 674 verlangt aber zur Begründung der
Schadenersatzforderung des Aktionärs nicht nur den
Nachweis eines durch Pflichtverletzung der Verwal-
tungsorgane entstandenen Schadens, sondern darüber
hinaus den Beweis, dass diese Pflichtverletzung eine ab-
sichtliche war. Die Widerklägerin hat auch diese Voraus-
setzung ihres Anspruches dargetan. So wie die Verhält-
nisse festgestellt worden sind, wussten die Widerbe-
klagten
ganz genau, dass sie kein Anrecht auf den Gewinn
der Firma Brodtbeck zu erheben hatten, und dass sie
daher die von der Widerklägerin angefochtene Verrech-
nung nicht vornehmen durften. Darum haben sie die
Verrechnung so lange verheimlicht. Weder die Bilanzen
noch Berichte
desVerwaltungsrates sagen irgend etwas
darüber,
und sie wäre wohl überhaupt nicht zur Kenntnis
der Widerklägerin gekommen, wenn nicht die Treuhand-
gesellschaft anlässlich der Sanierungsverhandlung sie
entdeckt hätte. Danach haben die Widerbeklagten in
vollem Bewusstsein der Unzulässigkeit ihres Vorgehens
die Verrechnung vorgenommen, um sich auf Kosten der
Aktiengesellschaft zu bereichern. Hierin liegt zweifelsohne
eine absichtliche Pflichtverletzung im Sinne des Art. 674.
6. -......
7. -
Ihr zweites Widerklagebegehren hat die Wider-
klägerin,
auf Art. 4 des Gründungsvertrages gestützt,
welcher folgendermasseulautet :
Carl Brodtbeck und Albert Brodtbeck-Hofstetter
) garantieren der Frau Rosenmund zu gleichen Teilen auf
) die Dauer von 10 Jahren eine durchschnittliche 4 %ige
l) Dividende ihrer Prioritätsaktien, ausgeJ;lommen für den
) Fall, dass die Gesellschaft infolge . Konkurses während
I) dieser Zeit aufgelöst werden sollte: Im Todesfall des
Albert Brodtbeck und des Carl Brodtbeck erlischt seine
) Verpflichtung. Jährlich sind mindestens 4 % an Frau
t Rosenmund durch die Bürgen auszuweisen.
Auch die Widerbeklagtenhaben diesen Ar tikel angerufen
und erklärt, sie hätten nur eine Durchschnittsdividende
garantiert, und es könne erst nach Ablauf der 10 Jahre
festgestellt werden, ob nicht durchschnittlich eine 4 %ine
Dividende bezahlt worden sei. Erst dann könne daher dIe-
Widerklägerin aus der Garantieklausel gegen sie vorgehen.
Diese Ansicht
ist unrichtig. Der Schlusssatz des zitierten
Artikels des Gründungsvertrages sagt klar, dass a lI -
jäh r 1 ich eine 4 % ige Dividende auszurichten sei.
Dies ist unbestrittenrmassen für die Jahre 1911 und 1912
(in welchen gar keine Dividende ausgeschüttet wurde),
nicht geschehen. Dementsprechend sind die Widerbeklag-
ten anzuhalten, der Widerklägerin die entsprechende, mit
dem zweiten Widerklagebegehren geltend gemachte
Summe auszuzahlen,
und es ist auch in diesem Punkte
das vorinstanzliehe Urteil zu bestätigen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewinsen und das Urteil des Ober-
gerichtes des Kantons Basel-Landschaft bestätigt.
AS 44 11 -1918
. .