- Urtell der !I. ZivUabtenung vom 18. September 1918
i. S. Pfister und Genossen gegen Konkursmasse J. BucbmM'D
Art 644 ZGB., Versteigerung einer Liegenschaft im Konkul" e
unter ausdrücklicher Bezeichnung der als Zugehör mitge-
gebenen Fahrnis. Andere beweglichen Sachen gelten nicht
als mitversteigert, selbst wenn sie kralt Willensbestim-
mung des Eigentümers (Gemeinschuldners) oder nach dem
Ortsgebrauch als Zugehör hätten angesehen werden müssen.
A. -Die Kläger Pfister, Haab und Dr. Vogel-Müller
waren Inhaber verschiedener Gülten auf den Liegenschaf-
ten Zentralstrasse 28 und Habsburgerstrasse 1 in Luzern,
die zusammen
das Hotel Tourist bilden. Der Eigen-
tümer der Liegenschaften J. Buchmann-Stalder hatte
am 12. September 1912 durch Anmerkung im Grundbuch
das gesamte Hotelmobiliar als Zugehör den Hypothe-
kargläubigern mitverpfändet : die Anmerkung geschah
in der Weise, dass über die in Betracht fallenden Gegen-
stände
'ein Verzeichnis mit SChatzung, die einen Gesamt-
wert von 84,649 Fr. a Cts. ergab, aufgenommen und
darauf
im Grundbuch als Beleg verwiesen wurde. Im
Konkurse über Buchmann-Stalder wurden die Liegen-
sehaften
an der zweiten Steigerung vom 18. Oktober 1917
den Klägern als Meistbietern zugeschlagen. Art. 15 der
Steigerungsbedingungen
bestimmte: Zur Gesamtlie-
gensehaft wird gegebnn und mitversteigert das gemäss
Verpfändung laut Verzeichnis vom 12. September 1912
als weitere Sicherheit mitverschriebene Hotelmobiliar
und Inventar im damaligen Sehatzungswerte
von
85,649 Fr. a Cts. (laut amtlichem Güterverzeichnis
gewertet auf 68,998 Fr. 85 Cts., s. Beilage). I)
Mit der vorliegenden Klage verlangen die Kläger, die
Konkursmasse habe anzuerkennen, dass 26 silberne
(recte versilberte),
Plateaux sowie die in den ersteigerten
Häusern installierten Beleuchtungskörper ebenfalls zu
dem den Hypothekargläubigern verpfändeten
Hotel-
Sachenrecht.l'll'° 64.
mobiliar gehören und demnach den Klägern als Eigen-
tum zukommen. Sie geben zu, dass weder die einen noch
die anderen dieser Gegenstände in dem als Beleg zur
Grundbuchanmerkung dienenden Verzeichnis
vom 12.
September 1912
enthalten sind und dass auch die Kon-
kursverwaltung dieselben von Anfang an im Inventar
( amtlichen Güterverzeichnis ). auf das in den Steige-
rungsbedingungen verwiesen wird, nicht unter den mit
der Liegenschaft verpfändeten Stücken, sondern in einer
besonderen Abteilung als pfandfreie Fahrnis aufgeführt
habe, behaupten aber, dass beides dem von ihnen erho-
benen Anspruch nicht entgegenstehe. Durch die An-
merkung im Grundbuch, die ausdrücklich als verpfändet
das
gesamte Hotelmobiliar bezeichne, habe Buch-
mann-Stalder unzweideutig zum Ausdruck gebracht,
dass die Verpfändung nicht nur die speziell inventari-
sierten, sondern alle Gegenstände umfassen solle, welche
ihrer Beschaffenheit und Verwendung nach
unter jenen
Begriff (Hotelmobiliar) fallen. Die
besondereAunze!chnun?
der Beleuchtungskörper sei nur deshalb unterblIeben, weIl
man es als selbstverständlich betrachtet habe, dass diese
der Liegenschaft angepassten Gegenstände als
Zubehörden
wenn nicht geradnzu als Bestandteile zu ihr gehörten. Und
die Plateaux hätten nicht aufgenommen werden können,
weil sie erst später angeschafft worden seien. Es sei dies
auch nicht nötig gewesen, weil die Ausdehnung
der
Pfandhaft auf sie sich nach Art. 805 Abs. 1 ZGB ohne
weiteres
aus der Zugehöreigenschaft als solcher er-
gebe und letztere wiederum nicht von der Anmerkung
im Grundbuch, sondern lediglich
von der dauernden
Widmung für die Bewirtschaftung der Hauptsache in
Verbindung mit der Willensbestimmung des Eigentümers
abhänge (Art.
644 ebenda). Beide Momente seien hier,
auch abgesehen
von der allgemeinen Fassung der Ein-
tl'agung im Grundbuch erfüllt, indem die Plateaux die
gravierte Inschrift Hotel Tourist ,. tragen, womit klar-
gestellt sei. dass der Eigentümer sie bestimmt habe, der
376 Sachenrecht. N0 M.
Liegenschaft als Zugehör zu dienen. Handle es sich aber
um Zugehör ; so sei die!'ielbe von Gesetzeswegen in der
Verfügung, d. h. dem Steigerungskaufe über die
Haupt-
sache inbegriffen, gleichgiltig ob die Konkursverwaltung
sie in den Steigerungsbedingungen besonders aufgeführt
habe oder nicht.
Es sei deshalb belanglos, dass die Kläger
gegen die Fassung
der letzteren keine Beschwerde erhoben
hätten.
,B. -Durch Urteil vom 8. Mai 1918 hat das Oberge-
richt des Kantons Luzern H. Kammer die Klage abge-
wiesen.
C. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende
Berufung der Kläger mit dem Begehren auf Aufhebung
und Gutheissung der Klage. Die beklagte Konkursmasse
hat Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1 .............................................. .
2. -In der Sache selbst glauben die Kläger zu Unrecht,
ihren Eigentumsanspruch an den fraglichen Gegenständtm
schon
daraus herleiten zu können, dass dieselben den
Hypothekargläubigern der Liegenschaften Habsburger-
strasse 1
und Zentralstrasse 28,-zu denen die Kläger
unbestüttenermassen gehörten, als Zugehör zu jenen
Liegenschaften verpfändet gewesen seien. Gesetzt
aucl!,
es wäre dies richtig, d. h. man hätte es dabei wirklich mit
Zugehör (kraft Ortsgebrauchs' oder Willensbestimmung
des Eigentümers) zu
tun, so würde daraus nur folgen, dass
die Kläger ein
Recht auf bevorzugte Befriedignng aus
dem Erlös
der betreffenden Sachen hätten, d. h. verlangen
könnten, dass dieser
vorab ihnen auf Rechnung ihrer
Pfandforderungen zugewiesen werde, sofern sie
diel!lCs
Recht im Konkurse rechtzeitig und in richtiger Form
geltend gemacht und gewahrt haben. Keineswegs könntt'
diese ihre Stellung als Pfandgläubiger ihnen ein Eigen-
tumsrecht
an der Pfandsache verschaffen. Das wollen die
Kläger denn
auch im Grunde offenbar nicht behaupten.
Vielmehr ist ihr Standpunkt, wie aus der Berufungs-
begründung zu schliessen ist,
in Wirklichkeit einfach der,
dass die streitigen Gegenstände, weil durch die in der
Verpfändungsanmerkung im Grundbuch liegende Willens-
bestimmung des Eigentümers Zuge
hör der Hotelliegen-
schaft geworden, infolge des Zuschlags der letzteren ohne
weiteres
mit an sie übergegangen seien. Auch diese Auf-
fassung
ist indessen rechtsirrtÜffilich.
Nach
Art. 644 Abs. 1 ZGB hat die Zugehöreigenschaft
eines Gegenstandes
nur zur Folge, dass er, sofern keine
Ausnahme gemacht wird, als in der Verfügung über die
Hauptsache inbegriffen gilt.
Sie begründet demnach
lediglich eine Vermutung dafür, dass Rechtsgeschäfte,
wodurch über die Hauptsache
vt.rfügt wird, sich auch auf
die ihr als Zugehör dienenden Gegenstände beziehen,
hindert
aber den Eigentümer nicht, über beides, Haupt-
sache und Zugehör getrennt zu verfügen. Nur muss
dieser Wille bei Geschäften über die
Hauptsache besonders
zu,m Ausdruck gebracht werden, wi.drigenfalls die Zuge hör
auch ohne spezielle Erwähnung mit in die dadurch ver-
fügte Veräusserung, Belastung usw. geht. Gleich wie
jedem anderen Eigentümer, bezw. Verfügungsberechtigten
stand es demnach auch im vorliegenden Falle der KOIl-
kursverwaltung, 'wenn die am Konkurse beteiligten
Gläubiger
und in erster Linie die Pfandgläubiger der
betreffenden Liegenschaft dagegen keinen Einspruch er-
hoben, frei, die Hotelliegenschaft mit oder ohne Mobiliar
oder
nur mit einem Teil des Mobiliars zu veräussern. Die
Zugehöreigenschaft dieses konnte die Kläger als Hypothe-
kargläubiger allerdings berechtigen, gegen die Anordnung
einer solchen
getrennten Verwertung zu protestieren und
eine entsprechende Aenderung der Steigerungsbedin,
gungen
zu erwirken. Keinesfalls können sie daraus die
Befugnis herleiten, die betreffenden Sachen
im Wider-
spruch zu dem tatsächlichen Inhalt der Steigerungs-
bedingungen, d. h. trotzdem sie in ihnen vom Kaufe aus-
genommen sind, für sich zu Eigentum zu
beanspruchen.
378 Sachenrecht. N° 64.
Als Ersteigerer befmden sie sich in keiner besseren Lage
als jeder Dritte, welchem die Liegenschaft als Meistbie-
tendem zugeschlagen worden wäre. Die Tatsache, dass
sie zugleich als
HypothekargHlubiger am Ergebnis der
Steigerung interessiert sind, vermag
auf den Umfang der
Rechte, die sie auf Grund des Zuschlages erworben haben,
keinen Einfluss auszuüben. Massgebend hiefür sind einzig
die Steigerungsbedingungen, welche in dieser Hinsicht,
d. h. was die Bestimmung des Kaufsobjektes betrifft, den
Kaufvertrag bei der freihändigen Veräusserung ersetzen.
Darüber, dass
nach ihnen die streitigen Gegenstände
nicht
mit in den Kauf gehen sollten, bezw. im Sinne von
Art. 644 Abs. 1
von der Veräusserung ausgenommen I)
worden sind, kann aber kein ZweileI bestehen. Denn
Art. 15 derselben bezeichnet
alsmitverkauft ausdrücklich
nur das im Verzeichnis vom 12. September 1912 verpfän-
dete Hotelmobiliar
und verweist für die Identifizierung
der betreffenden Gegenstände
auf das amtliche Konkurs-
inventar, welches die
als Zugehör zur Liegenschaft be-
trachteten Mobiliarstücke in 1628 Nummern gesondert
mit Schatzung, auf die in den Steigerungsbedingungen
ebenfalls verwiesen wird,
und abgetrennt von der übrigen
Fahrnis aufführt. Da feststeht, dass in, beiden Verzeich-
nissen, demjenigen vom 12. September 1912
und der ent-
sprechenden Abteilung des Konkursinventars die Streit-
objekte nicht
enthalten sind, so war damit unzweideutig
zum Ausdruck gebracht. dass sie nicht Bestandteil des
Kaufes bilden sollten:
Ob die Konkursverwaltung mit
Recht so vorgegangen sei, d. h. angenommen habe, dass
es sich dabei nicht
um verpfändetes Mobiliar. bezw. Zu-
gehör im Sinne von Art.
644 ZGB handle, ist unerheblich,
weil es für die Bestimmung der Wirkungen des Zu-
schlages
nach dem Gesagten nicht darauf, wie die Sache
von
Rechts wegen hätte behandelt werden sollen, son-
dern ausschliessIich
auf den tatsächlichen Inhalt der
Steigerungsbedingungen ankommt.
Wollten die
Kläger sich die bevorrechtete Befriedigung
aus den streitigen Gegenständen sichern, so hätten sie
den Kollokationsplan anfechten
und verlangen müssen,
dass dieselben bei der Kollokation ihrer Forderungen mit
als
Pfänder aufgeführt werden. Denn aus dem Konkurs-
inventar, welches dem Kollokationsplan hinsichtlich der
Bezeichnung der Pfandgegenstände
als Grundlage diente,
war klar ersichtlich, dass die Konkursverwaltung
das
Pfandrecht keineswegs an allen Sachen, welche ihrer
Natur nach als Teil des ( Hotelmobiliars ) betrachtet
werden konnten, sondern nur an den im Inventar be-
sonders aufgeführten Stücken anerkennen wollte, während
die Streitobjekte
in einer anderen Abteilung als pfandfreie
Fahrnis aufgenommen wurden.
Nur auf dem Wege einer
solchen Kollokationsklage
hätten die Kläger ihren An-
spruch ge'genüber der Bestreitung der Konkursverwaltung
durchsetzen können. Der Versuch, die Folgen der Ver-
säumung dieser Vorkehr
auf einem Umwege, nämlich durch
die
Prätention der Ausdehnung des Steigerungszuschlages
auf die fraglichen Sachen gutzumachen, kann nicht zum
Ziele führen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Luzern II. Kammer vom 8. Mai 1918
bestätigt.