262 Obligationenrecht. N° 45.
sich ergebende Saldo, für den sie belangt. werden, jene
Summe überstiege. Dies war aber hier nicht der Fall
indem
der Saldo auf Ende Dezember 1909 bezw. 18
Januar 1910, für welchen der Kläger der Volksbank
aufkam,
nur 3338 Fr. 15 Cts. betrug, während die Bür
a
schaft auf den jeweils geschuldeten Kontokorrent-Saldo
bis zum Kreditbetrage von
28,000 Fr. zuzüglich aus-
stehenden
Zinsen und Provisionen ) ging. Dem von der
Beklagten angeführten Urteil der I. Zivilabteilung vom
3. April 1914
i. S. Werthmüller lag ein anderer Tatbestand
-Geltendmachung des
Saldos aus einem durch Konkurs
des Hauptschuldners aufgehobenen
Konto ko rrentver-
hältniss
und Zahlung eines der verbürgten Summe ent-
sprechenden Betrages des Saldos aus der Masse -. zu
nde. Es trifft daher auf den vorliegenden Fall nicht
u, so dass die Frage, ob es nicht auch von dem damals
geßebenen Tatbestande ausgegangen anfechtbar erscheine,
nicht geprüft zu werden
braucht.
Demnach erkennt das' Bundesgericht:
Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass in teil-
iser Abänderung des Urteils des Appellationshofs des
Kantons Bern I. Zivilkammer vom 28. Februar 1918 das
Klagebegehren 1 abgewiesen wird.
45.
T1rteU d.er I. Zivila.bteUung vom 1. Juni 1918
!. S. Hod.el, Bösch Oie gegen Schweizer. Bankverein A,-G.
.'"
Auftrag zur Einkassierung von Weehselakzepten. Annahme
'der Zahlung von Seite eines Dritten. Pflicht zur Bericht-
erstattung an den Auftraggeber?
A. -Die Firma Hodel, Bösch Oe, die in Luzern ein
ankgeschnft betreibt, stand 4.1 Geschäftsverbindung mit
emem geWIssen J. Fleischmann in Luzern, der gewerbs-
mässig Generalabonnements
der Schweiz. Bundesbahnell
gegen Ratenzahlungen
an kleine Geschäftsleute abgab.
Für die einzelnen Rafen liess Fleischmann sich Akzepte
ausstellen, die
er bei Hodel, Bösch Oe diskontieren liess.
Diese wiederum gaben diejenigen Wechsel, deren Akzep-
tanten in Zürich wohnhaft waren, dem Schweiz. Bank-
verein zum Inkasso. Vom Monat November 1912 an kam
es nun vor, dass Fleischmann, welcher inzwischen seinen
Wohnsitz nach
Zürich verlegt hatte, vor dem Verfall
solcher Wechsel
am Schalter des Bankvereins erschien
und bat, man möchte die Wechsel den Bezogenen nicht
vorweisen,
er werde für Zahlung besorgt sein. Der Kassier
entsprach jeweilen diesem Ansuchen
und nahm von
Fleischmann die Zahlungen entgegen, ohne Hodel,
Bösch
Oe davon Mitteilung zu machen, dass nicht der Be-
zogene, sondern Fleischmann selbst den Wechsel einge-
löst habe. Am 17.
Juli 1913 verschwand dann Fleischmann
von
Zürich, worauf es sich herausstellte, dass ein grosser
Teil der damals
im Besitz von Hodel, Bösch Oe be-
findlichen Wechsel gefälschte Akzepte
trug.
Mit der vorliegenden Klage verlangt nun diese Firma
vom Bankverein den Ersatz des Schadens, der ihr infolge
der Nichteinlösung der gefälschten 'Vechsel entstanden
sei, im Betrage von 11,750 Fr., mit der Begründung, die
Beklagte habe ihre Pflichten als Inkassomandatarin
verletzt.
B. -Durch Urteil vom 24. August 1917 hat das
Handelsgericht des
Kantons Zürich die Klage in vollem
Umfange abgewiesen.
C .. -Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung
an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf Auf-
hebung
und auf Gutheissung der' Klage, eventuell auf
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durch-
führung eines Beweisverfahrens über die Höhe des
erlittenen
Schadens.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -(Prozessuale Frage.)
- -Es ist davon auszugehen, dass ein Auftrag ZlU'
Eillkassierung von Wechselakzepten vorliegt, und zwar
nicht ein einziges (Gesamt) Mandat, sondern eine grosse
Anzahl
von solchel1. Bei jedem Anept, das die Klägerin
der Beklagten übergab, wurde ein selbständiges Auftrags-
. yerhältnis zwischen den
Parteien begründet ; dem Inhalt
nach stimmten alle Aufträge überein : Inkasso der im
'''echsel verkörperten Forderung.
Dass
für die Art und Weise der Einkassierung der
Vechsel besondere Veisungen erteilt worden seien, ist
nieht belulUptet. Massgebend ist daher Art. 394 OR,
wonach der Beauftragte das ihm überlragene Geschäft
( 'vertragsgemäss , d. h. im Interesse und nach dem
Willen des Auftraggebers, zu besorgen hat. Das Inkasso
YOll Vechselakzepten geschiehL normalerweise durch di '
YOl'weisung des
Vechsels bei dem Akzeplanten zur
Zn hlung ; die Erhehl' ng eilws Protestes war nicht nötig,
dn alle
Akzepte den Vormerk tragen : ohne Kosten ).
Die Beklagte hat denn auch die Aufträge i
l
der M hrzahl
der FüHe so ausgeführl. Es frägt sich aber. ob die VOll illl'
in einer beträchtlichen Anzahl VOnl Fällen gewähllc Art
der Erledigung durch Entgegennahme der Zahlung S 'itells
des Vechselausstellers
Fleischmann als verlragsgemäss,
im
Interessc der Auftraggeberin gelegen, zu betrachtcn
s,-i. Veldw Angahen Fleischmaun jeweHell dem Kassier
del' Beklagten gemacht hat, ais er sich vor dem Verfall
des
betrtffenden 'Wechse1s bei dem Kassaschalter einfand
und ersuchtp, den Vechse1 nicht beim Akzeptanl n
vorzR VeiSCll, ist im einzelnen nicht festgestellt. Die
Beklagte
behauptet, Cl' habe stets ganz glaubhafte Gründt'
angegeben. z. B. einmal er hab den Wechselschuldner
jwtriebeu und müsse den "Wechsel einlösen, damit er ihn
dem Audiellzrichter vorweisen könn .
Der
Erledigung des Inkassoauftrages durch Annahme
der Zahlung von Seite eines Dritten steht grundsätzlich
lIiehts entgegen. Es handelt sich um eine Geldschuld, bei
deren Tilgung ein Int ress an der persönlichen Leistung
durch den Schuldner nicht besteht. 'Vird die Zahlung
Obligationem echt. N° 45. 265
durch einen Dritten geleistet, so fällt eiue Veranlassung,
den Wechsel dem Bezogenen vorzuweisen, dahin. Dazu
kommt, dass bei den in Frage kommenden Wechseln der
Zahlende nicht ein beliebiger DritLer, sondern der aus
dem 'Wechsel ebenfalls verpflichtete 'Vechselaussteller
war, sodass sein Interesse
an. der Einlösung ohn weiteres
klar ist. Es ist nicht einzusehen, wieso die Entgegennahme
der Zahlung seiteus des Wechselausstellers die blteressell
der Auftraggeberin, die eÜlzig auf Einlösung gü
gell,
ycrletz n konnte. Auch die gesetzlichen Bestimmungen
über den Wechsel bieten für eine andere Auffassung
k inen
Anhaltspunkt. Aus Art. 735 OR im besondern,
auf den sich die Klägerin beruft, ist für die zu lösendt.'
Frage nichts herzuleiten.
3. -Die Klägerin behauptet aber diese Art der
.- .usführung des Inkassomandates sei, wenn auch an sich
nicht unzulässig, hier deshalb zn einer vertragswidrigen
geworden, weil die Zahlungen durch Fleischmanll, dic
jedenfalls
nicht die normale Erledigung des Auftrages
gewesen seien, sich häufig wiederholt
hätten und deshalb
hei dem Kassier der Beklagten Verdacht hätten erwecken
müssen, indem Fleischmann
versucht habe, die Vor-
weisung der 'Wechsel bei den Akzeptanten zu verhindern.
Daraus zieht die Klägerin den Schluss, die Beklagte sei
Yerpflichtet gewesen, wenn auch nicht die 'Vechsel den
kzeptanten zu präsentieren, doch w nigstens sie, in
ihrer Eigenschaft als Auftraggeberin, von den Zahlungen
Fleischmanns zu benachrichtigen. Auch eine solche
Pflicht
kann indessen aus dem Inkassomandat nicht abgeleitet
"'erden. Es ginge zu weit, als stillschweigenden Inhalt
des Auftrages anzunehmen, dass die Beklagte der Kläge-
rin
von der Einlösung der Wechs l durch Fleischmanll
Kenntnis geben musste, weil sie bei unbefangener BeUl'.
teilung
der Sachlage habe erkennen müssen, das Inte-
resse der Klägerin fordere eine solche Mitteilung. Zweck
der Benachrichtigung wäre nach dem Gutachten
Humitzseh gewesen, der diskontierenden Stelle ein
266 Obligationenrecht. N° 45.
Urteil über Zahlungs-und Kreditfähigkeit der Wechsel-
schuldner zu ermöglichen, sowie zu verhindern, dass im
Wechselverkehr unlautere
Praktiken einreissen, wie sie
in Form von Gefälligkeits-, Keller,-
und Reitwechseln
oder Falsifikaten gelegentlich zum
Ausdruck kämen.
Letztere Erwägung mag vom
Standpunkt des Bankfach-
mannes
und eventuell auch des Gesetzgebers aus von
Interesse sein. Die erstere trifft jedenfalls hier nicht zu :
die Klägerin
hatte kein Interesse daran, über die Zah-
lungsfähigkeit der Wechselakzeptanten aufgeklärt zu
werden, wenn die Wechsel sowieso eingelöst wurden.
Für sie war die Zahlung das einzig Wichtige. Z1. dem.
hatte sie ja ihrerseits die Wechsel von Fleischmann zum
Inkasso
erhalten; es war also ihr eigener Auftraggeber,
der sie einlöste und damit das Inkasso, mit dem er die
Klägerin
beauftragt hatte, zur Erledigung brachte.
4.
-Eine Pflicht zur Berichterstattung könnte höch-
stens
dann angenommen werden, wenn sich beim Verkehr
etwas derart Abnonnales gezeigt hätte, dass die Beklagte
daraus auf uJllautere, die Klägerin schädigende Hand-
lungen Fleischmanns, insbesondere auf eine Fälschung
der Wechselunterschriften, schliessell musste. Allein so
wie die Umstände lagen und l!ei der Geringfügigkeit .der
einzelnen Beträge konnte der Beklagten bezw. ihrein
Kassier nicht zugemutet werden, gerade
an diesen un-
wahrscheinlichen Fall zu denken und, weil
mit einer
solchen Möglichkeit zu
rechnen sei. die Klägerin zu
avisieren, oder
gar sich bei den Akzeptanten selber zu
erkundigen,
um jene vor den Folgen einer strafbaren
Handlung Fleischmanns zu schützen.
Da sich mannig-
fache Gründe
vermuten liessen, aus denen die Zahlung
vom Aussteller Fleischmann
statt von den Akzeptanten
geleistet wurde, lag es umso ferner, auf die Möglichkeit
der Fälschung ihrer Unterschriften zu verfallen, für
welche keine Anhaltspunkte vorlagen. Auch steht nicht
etwa fest, dass im Verkehr zwischen den Banken eine
Uebung
bestünde, wonach eine Bank, die von einer
Obligationenrecht. N° 46. 267
anderen Wechsel zur Einkassierung erhält, diese jedesmal
avisiert, wenn
der Wechsel durch eine andere Person als
den Bezogenen eingelöst wird. Eine solche Uebung hat
übrigens die Klägerin selber nicht bellauptet, und auch
das Gutachten Humitzsch beruft sich nicht darauf,
sondern auf die Praxis, wie sie
von der Schweizer. Natio-
nalbank gehandhabt wird. Allein diese ist natürlich für
den Verkehr der Privatbanken unter sich nicht ohne
weiteres massgebend.
Danach kann in der Unterlassung
der Mitteilung der Zahlungen Fleischmanns an die Klä-
gerin weder eine Verletzung der von der Beklagten über-
nommenen vertraglichen Pflichten, noch
etwa ein Ver-
halten erblickt werden, das abgesehen vom Vertrags-
verhältnis als ein schuldhaftes bezeichnet werden könnte.
Demnach eI'kennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 24. August
1917 bestätigt.
46. 'Urteil der I. Zivilabteilung vom 7. Juni 1918
i. S. Vitz gegen Gross.
P ach t. Bestimmbal'keit des Zinses. Pflicht des Pächters
zur Benutzung und Ausbeutung des Pachtgegenstandes.
Rücktrittsrecht des Verpächters i. S. von Art. 294 OR.
A. -Durch Vertrag vom 1. Dezember 1914 verpach-
tete der Beklagte Gross dem Kläger Vitz seine Grund-
stücke
in der Gemarkung Rietheim. Dem Pächter wurde
das Recht eingeräumt, die Ländereien sowohl unter-
als oberirdisch auszubeuten, insbesondere den vorkom-
mimden Gips abzubauen I), und, auf den gepachteten
Grundstücken Gebäude zu errichten,
wie auch alle für
seine Betriebszwecke erforderlichen Vorkehren zu treffen.
Der Ertrag der durch den Betrieb des Pächters nicht in
Anspruch genommenen Wiesen sollte dem Verpächter