- Urtell der I, Zivilabtellung vom a7. April191S
i. S. Brandversicherungsanstalt des Jta.ntODS Bern
gegen Binggeli,
Auslegung des Art. 60 Abs. 2 OR. Begriff der strafbaren Hand-
lung. Die strafrechtliche Verjährungsfrist für Schadenersatz-
ldagen aus unerlaubter Handlung findet keine Anwendung,
wenn die Strafbehörden rechtskräftig festgestellt ha.ben,
dass dem Staate aus der Handlung kein Strafanspruch er-
wachsen sei.
A. -In der Nacht vom 16./17. Dezember 1898 wurde
das der Witwe Binggeli
in Wahlern gehörende Haus mit
der Scheune, dem Holzhaus und dem Schuppen durch
einen Brand zerstört.
Da die Gebäulichkeiten bei der
Klägerin, der Brandversicherungsanstalt des
Kantons
Beru, gegen Brandschaden versichert waren, so erhielt
die Eigentümerin von dieser einen Betrag
von 13,000 Fr.
Die Ursache des Brandes konnte damals nicht ermittelt
werden. Am 13. April 1914 gestand dann der Beklagte
Binggeli, dass er der Urheber gewesen sei. Infolgedessen
wurde gegen ihn eine Strafuntersuchung eingeleitet. Da
aber die gerichtlichen Experten,
die seinen Geisteszustand
zu untersuchen hatten, zum Schlusse kamen, er
sei zur
Zeit der Brandstiftung infolge von Geisteskrankheit
seiner W"illensfreiheit beruabt gewesen und habe nach
krankhaften Motiven gehandelt,
so wurde die Strafunter-
suchung durch Entscheid der ersten Strafkammer
dC'!-
bernischen Obergerichts vom 20. Oktober 1915 wegen
Unzurechnungsfähigkeit des Beklagten aufgehoben.
B. -Trotzdem erhob die Brandversicherungsanstalt
3m 19. März 1916 gegen ihn Klage auf Zahlung VOll
Schadenersatz im Betrage von 13,000 Fr. nebst Zins seit
- Dezember 1898.
Der Appellationshof des Kantons Bern
hat die Klage
durch Urteil vom 7. Dezember 1917 wegen Verjährung
abgewiesen.
C. -Gegen dieses Urteil hat die Klägerin am 20. De-
zember die Berufung
an das Bundesgericht erklärt mit
dem Antrage, die Einrede der Verjährung sei abzuweisen
und die Sache zu einlässlicher-Behandlung und Beurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Vertreter des Beklagten
hat Abweisung der Beru-
fung und Bestätigung des angefochtenen Urteils bean-
tragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Klägerin leitet ihren Schadenersatzanspruch aus
der Brandstiftung her, die der Beklagte nach seinem
Geständnis im
Jahre 1898 begangen haben soll. Da die
zehnjährige Verjährungsfrist des Art. 69
aOR(60 n.OR)
schon längst vor der Klageeinleitung abgelaufen ist, so
kann der Schadenersatzanspruch nur dann noch geltend
gemacht werden, wenn die behauptete Brandstiftung
eine
strafbare Handlung nach Art. 60 Abs. 2 OR bildet und
die für die Strafklage bestehende. Verjährungsfrist zur
Zeit der Klagerhebung noch nicht verstrichen war. Nun
ist die Tat, deren der Beklagte beschuldigt wird, nach
bernischem Strafrecht objektiv ein Verbrechen, und ein
daraus entspringendes Strafklagerecht würde
erst nach
20 Jahren verjähren. Sofern daher Art. 60 Abs. 2 OR
unter einer strafbaren Handlung einfach eine solche
verstünde, die objektiv, der Tatseite nach, die Merkmale
eines Verbrechens aufweist,
so wäre die vorliegende
Zivilklage noch nicht
verjährt. Allein bei Auslegung des
Art. 69 Abs. 2 a
(60 2 rev.) OR ist nicht hievon auszu-
gehen, sondern von folgender
Erwägung: Diese Gesetzes-
bestimmung
beruht auf dem Gedanken, dass es keinen
Sinn habe, eine Schadenersatzklage auszuschliessen,
solange der
Täter wegen der den Klagegrund bildenden
Handlung vom
Staate wirksam mit der ihn regelmässig
weit schwerer treffenden Straf klage verfolgt werden
kann, und dass es insbesondere unverständlich wäre,
wenn er
bestraft würde, ohne dass er gleichzeitig auch
178 Obligationenrecht. No 3Q.
zum Schadenersatze an die verletzte Zivilpartei verurteilt
werden könnte. Infolgedessen kann die strafrechtliche
Verjährungsfrist für den Zivilanspruch nur dann Anwen-
dung finden, wenn die belangte Partei zu einer Strafe ver-
urteilt worden
ist oder wenigstens dem Staate ein Straf-
klageanspruch gegen sie zusteht. Vorbehalten bleibt
dabei die freie Nachprüfung des Vorhandenseins einer
strafbaren Handlung durch die Zivilgerichte für den
Fall, dass eine Strafklage nicht stattgefunden
hat (vergl.
W
EISS, Connexe Zivil-u.Strafsachen S. 298 und 301). Dage-
gen kann eine Schadenersatzklage aus strafbarer
Hand-
lung dann nicht mehr erhoben werden, wenn die Straf-
behörden rechtskräftig festgestellt haben, dass dem
Staate
aus der erwähnten Handlung kein Strafanspruch erwach-
sen sei.
Es handelt sich hiebei um einen Fall wahrer
Präjudizialität des im Strafprozesse ergangenen Urteils,
so ass Art. 53 OR keine Anwendung findet, wie die
Vormstanz auf Grund der bundesgerichtlichen Praxis
(AS 37 II S. 571 und 38 II S. 485 f.) zutreffend hervorge-
hoben
hat (vergL auch WEISS a.a.O. S. 259 ff.; BECKER,
Komm. z. OR Art. 60 S. 257). Nach der für das Bundes-
gericht massgebenden Annahme der Vorinstanz
ist nun
durch das Urteil der ersten Strafkammer des bernischen
ObergeriChts vom 20. Oktober -1915 rechtskräftig fest-
gestellt worden, dass dem
Staate ein Strafanspruch gegen
den Beklagten aus der von
ejiesem angeblich objektiv
begangenen Brandstiftung nicht zusteht. Die vorliegende
Klage
ist daher von der Vorinstanz :.:nit Recht wegen
Verjährung abgewiesen worden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationshofes des Kantons Bern vom
7. Dezember
1917 bestätigt.
Obligationenrecht. N'4S1.
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- Arrit de 1a Ire Section civile du 10 mai 1918
dans la cause Ba.rrilliet contre Dame Paget.
Reconnaissance de dette et conventnon verbale d'apres
laquelle la dette s'eteindra en cas de prMeces du creancier.
Clause valable, bien que non ecrite.
Le 3 mars 1914 Maria Arnaud a souscrit en faveur de
son ancien
tuteur Jules Louis Barrilliet une reconnaissance
de dette
dont la teneur est la: suivante :
(. Je sousignee, Mademoiselle Maria Arnaud, proprie ..
taire. route des Acacias 35 a Geneve '-reconnais devoir
a Monsieur Jules Louis Barrilliet domicilie chemin de
Moillebeau
n° 3 au Petit Saconriex -la somme de deux
mille neuf cent trois francs 70/00 pour solde de compte.
l) Je rembourserai cette somme a M. Barrilliet a pre-
) miere requisition moyennant avertissement donnee
trois mois a l'avance.
l) Les interet seront payes au taux de quatre pour cent
l) au bureau de M. E. Poncet, regisseur, 8, Boulevard du
Theatre. Ce dernier est autorise a verser a M. Barrilliet
les soldes ementriel de mes comptes de regie a valoir
I) !- ur le capital. .
I) Geneve, le trois mars 1914.
l) Lu et approuve.
(signe) Maria Arnaud.
Demoiselle Arnaud (qui en cours de pro ces a epouse
Emile Paget) explique que la reconnaissanCE' de dettt' a He
signee a la veille d'un voyage en Hongrie qu'elle allait
entreprendre
et que son ancien tuteur estimai1 dangereux ;
il a juge necessaire de regulariser la situation avant ce
depart, mais il
etait bien eritendu que le montant de la
reconnaissance de
dette ne devait etre acquitte qu'en oas
de predeces de BarIilliet.
Jules Louis
Banilliet est decede le 8 novembre 1914
laissant comme seul heritier son frere Julien Franc;ois.