III. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
24. UrteU der I. ZivilabteUung vom 2. Kirz 1918
i. S. Eidgenössische Bank
gegen ltonkursmaase der Spar-und Leihkasse Bremgarten.
K 0 n t 0 kor ren t ver t rag. Wirkung der Saldoziehung,
Art. 117 Abs. 2 OR. Akt i eng e seil s eh a f t. Ver-
tretungsbefugnis der Verwaltung, insbesondere zur An-
erkennung eines Kontokorrentsaldos. Beschränkung der
Vertretungsbefugnis, Kenntnis durch Dritte? Art. 654
Abs.2 OR.
A. -Die Spar-und Leihkasse Bremgarten ist eine
Aktiengesellschaft mit Sitz in Bremgarten (Aargau).
Bei der Gründung, im
Jahre 1877, wurde das Aktien-
kapital auf 100,000 Fr. festgesetzt; seither wurde es
sukzessive
auf 200,000 Fr., 300,000 Fr. und 500,000 Fr.
erhöht. Im Jahre 1901 wnrden die Statuten revidiert.
Nach 1 derselben bezweckt das Unternehmen, Fleiss,
Sparsamkeit und Wohlstand dadurch zu fördern, dass es
auch geringe Ersparnisse und andere (leIder in Empfang
nimmt, dieselben durch solide Anleihen zinstragend
macht, statutengemäss verzinst und zurückbezahlt.
Die Klägerin, Eidgenössische Bank in Zürich, stand
während mehrerer Jahre mit der Spar-und Leihkasse
Bremgarten
in Geschäftsverkehr. Sie unterhielt mit ihr
einen bankmässigen Kontokorrent, der sich in der Haupt-
sache auf die Belehnung von Wertpapieren, Inkassi von
Rimessen, Coupons u. s. w. bezog. Der Abschluss per
31. März 1913 ergab einen Saldo von 40,000 Fr. minus
470 Fr. zu Gunsten der Klägerin, und wurde von der
Kasse
durch Befundsanzeige vom 12. Mai 1913 als richtig
anerkannt. Bereits im Jahre 1904 hatte die Kasse der
Klägerin durch FaustpfandversFhreibung für alle ihre
jeweiligen Forderungen als
Faustpfand alle Wertpapiere
überlassen, welche die Klägerin für sie in Verwahrung
11atte.
Am
- Juli 1913 fiel die Kasse in Konkurs. Die Klägerin
meldete
in demselben ihre Kontokorrentforderung per
- August mit 42,221 Fr. 50 Cts. an, ebenso ihre Pfand-
. rechte an den bei ihr faustpfändlich hinterlegten Wert-
schriften. Die Konkursverwaltung bestritt jedoch die
Ansprache gänzlich.
B. -Daraufhin erhob die Klägerin die vorliegende
Klage
mit dem Rechtsbegehren, ihre Ansprache sei, und
zwar als pfandversichert, in den Kollokationsplan auf-
zunehmen. Sie berief sich auf den Kontokorrentauszug,
auf ein Wechselobligo der Kasse per 40,000 Fr. vom
- Mai 1913, eine Postkarte vom 31. April 1913, in wel-
cher die Kasse den Empfang einer Anweisung von
1600 Fr. bescheinigte, ein Schreiben vom 10. Mai 1913,
worin die Klägerin für eingesandte Coupons von 140 Fr.
erkannt wird, und auf die genannte Befundsanzeige der
Kasse vom 12. Mai 1913, welche eine Schuldanerknnnung
darstelle.
C. -Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage.
Zpr Begründung. dieses Antrages führte sie im wesent-
lichen an: Das Rechnungsverhältnis werde ziffermässig
nicht bestritten. Dagegen werde bestritten, dass die
Klägerin berechtigt sei, aus
dem Geschäftsverkehr mit
der Kasse überhaupt eine Forderung zu stellen. Die Klage-
forderung . stelle sich dar als Restsaldo zu Gunsten der
Klägerin aus mehrjährigem Geschäftsverkehr, der in.der
grossen Hauptsache darin bestanden habe, dass die
Klägerin für Rechnung der Kasse Ankäufe
und Verkäufe
von Börsenpapieren besorgt habe. Diese Börsenopera-
tionen
hätten für die Kasse Verluste gebracht, die in die
Hunderttausende gehen. Die Klägerin sei nicht berechtigt
gewesen, solche Geschäfte für Rechnung der Kasse zu
machen. Denn dabei hätten sich deren Organe nicht
134 Obligationenrecht. N" 24.
innerhalb der Grenzen ihres Auftrages ) im Sinne von
Art. 654 Abs. 1 OR gehalten, und zwar in einer für die
Klägerin erkennbaren und tatsächlich erkannten Art und
Weise, sodass diese nicht als gutgläubiger Dritter gemäss
Art. 654 Abs. 2 OR in Betracht komme ; vielmehr ver-
stosse das Gebahren der Klägerin gegen Treu und Glau-
ben. Die Beklagte zieht
daraus die Folge, dass die Klä-
gerin die Leistungen
der Kasse an sie, wie die Kasse die
Leistungen der Klägerin während dieses Kontokorrent-
verkehrs, grundsätzlich zurückerstatten müsse, bezw. es
habe nunmehr, da eine Rückgängigmachung in
natura
nicht mehr möglich sei, eine Abrechnung der von der
Kasse im Verkehr mit der Klägerin erzielten, ausge-
wiesenen Gewinne
von den erlittenen Gesamtverlusten
aus diesem Verkehr
stattzunnden, und den Verlustüber-
schuss schulde die Klägerin der Beklagten.
Im gegen-
wärtigen Prozess genüge für die Abweisung der Klage
der Nachweis, dass dieser Verlustüberschuss grösser sei
als der eingeklagte Rechnungssaldo, wobei alle
Rechte
für spätere Geltendmachung vorbehalten werden.
D. -Das Bezirksgericht Lenzburg hat nach Durch-
führungeiner Expertise. mit welcher die Herren Major
Blankart in Zürich und Moor, Direktor der Basler Kanto-
nalbank, betraut wurden, durch Urteil vom 14. Februar
1916 die Klage gutgeheissen.
Das Obergericht des Kant !ns Aargau wies die Klage
zunächst angebrachtermassen ab,
das Bundesgericht hiess
jedoch
mit Urteil vom 20. Oktober 1916 die hiegegen
erhobene
staatsrechtliche Beschwerde gut.
Mit Urteil Vom 7. September 1917 hat so dann das
Obergeri9ht den Prozess materiell entschieden und zwar
dahin : die Beklagte sei verurteilt,
von der Forderung
der Klägerin
von 42,221 Fr. 50 Cts. den Teilbetrag von
206 Fr. 35 Cts. in den Kollokationsplan als pfand-
vers1chert gemäss. Konkurseingabe vom 5. August 1913
aufzunehmen; im übrigen sei die Klage abgewiesen.
Oblilati tQ'lU'eeh ,. N' 24. 135
E. -Gegen dieses Urteil hat die Klägerindie Iferufung
an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf gänz-
liche Gutheissung
der Klage, eventuell auf Rückweiaung
der Sache an die Vorinstanz zur Ergänzung der Expertise
in dem Sinne,. dass den Experten Gelegenheit gegeben
werde, zu dem im obergerichtlichen Urteil benutzten
Gutachten der Herren Blattner und Baumeister, das im
Strafprozess gegen die Organe der Kasse erstattet und
nicht zu den Akten des vorliegenden Prozesses gezogen
worden sei, Stellung zu nehmen.
F. -Auf eine Anfrage des Instruktionsrichters hat
der Präsident des Obergerichts mitgeteilt, dass das
Gutachten Blattner und Baumeister tatsächlich zu den
Akten des Zivilprozesses gezogen worden sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, das:,
der Geschäftsverkehr zwischen der Klägerin u.nd der
Kridarin sich
auf Grund eines eigentlichen Kontokorrent-
vertrages abgewickelt
hat. Darnach ist gemäss Art. 117
Abs. 2
OR eine Neuerung anzunehmen, wenn der Saldo
gezogen
und anerkannt worden ist. Die Neuerung bedeutet
die Umwandlung des alten Schuldverhältnisses in ein
neues, wobei der Verpflichtungsgrund dieses neuen
Schuldverhältnisses
nicht in demjenigen des alten,
sondern
in dem die Neuerung bewirkenden neuen und
selbständigen Rechtsgeschäft besteht: beim Konto-
korrent in dem durch die Anerkennung des gezogenen
Saldos ausgesprochenen
abstrakten Schuldbekenntnis.
(Vergl.
STAUB, Komm. zu 355 DHGB, Anm. 27). Aus
dem festgestellten Saldo
kann daher selbständig geklagt
werden,
und es ist grundsätzlich keinem Teil gestattet,
auf die zu Grunde liegenden Posten zurückzugreifen. Da
die Klägerin sich zur Rechtfertigung ihrer Forderung auf
einen Namens der Kridarin anerkannten Saldo beruft,
ist also das Klagefundament an sich gegeben; sie braucht
136 ObUgatloneDredlt. N° 24.
zur Begründung dieser Forderung nicht auf ,den, dem
Anerkenntnis des Saldos zu Grunde liegenden Geschäfts-
verkehr zurückzugehen.
2. -Dieses Klagefundament wird
von der Beklagten
insoweit
anerkannt, als sie die Anerkennung des Saldos
durch ihre geschäftsführenden Organe (den Verwalter
Bürgisser
und Kassier Gehrig) zu.gibt, ebenso die arithme-
tische Richtigkeit des Saldos; sie he streitet es dagegen
nach der Richtung, dass sie behauptet, durch die Aner-
kennung seitens dieser
Organe sei sie nicht verpflichtet
worden, indem dieselben ausserhalb
ihrer Vertretungs-
befugnis gehandelt
haben.
Ueber die Vertretung der Spar-und Leihkasse Brem-
garten
ist zu sagen: Die Spar-und Leihkasse Bremgarten
ist eine Aktiengesellschaft und damit eine juristischa
Person. Um als solche ihre Handlungsfähigkeit zu betä-
tigen, bedurfte sie eines Organes, das in ihrem Namen
zu handeln, ihren rechtsgeschäftlichen Willen zu äussern
befugt war. Nach dem OR kommt diese OrgansteIlung
der
(4 Verwaltung zu. Durch ihre Handlungen begründet
sie selbständig die Rechte und Pflichten der A.-G. (OR
625). Sie ist eines der drei notwendigen Organe der Aktien-
gesellschaft gemäss Art. 642. Aus Art. 650 so dann geht
hervor, dass das Gesetz eine kollegialische Gestaltung
dieses Organes voraussetzt. Denn
nach dieser Bestimmung
kann durch die Statuten die Geschäftsführung ganz oder
zum Teil
an ein oder mehrere Mitglieder der Verwaltung,
wie auch an einen oder mehrere Dritte, übertragen wer-
den.
Das ist bei der Spar-und Leihkasse Bremgarten ge-
schehen. Ihre revidierten Statuten von 1901 unterscheiden
zwischen Verwaltungsrat
und Verwaltung: dem Ver-
waltungsrat weisen sie jm Allge:rneinen die Aufsicht und
Leitu.ng der
(4 Anstalt zu ( 36), der Verwaltung im
eigentlichen Siime, welche gebildet wird durch den
Kassier
und den Buchhalter ( 37), dagegen den gesamten
Geschäftsverkehr,
und damit -expressis verbis -die
ObUgalionenrecht. N° 24. 137
Vertretung der Gesellschaft nach aussen ( 38). Wenn
also Kassier und Buchhalter zusammen im Namen der
Aktiengesellschaft handeln,
so vertreten sie diese als
Organ, und zwar im Rahmen und Umfang der Vollmacht,
welche
nach dem Gesetz der Verwaltung zukommt. Da
nicht bestritten ist, dass der eingeklagte Saldo vom Kas-
sier und vom Buchhalter im Namen der A.-G. und in
ihrer Stellung a.Is statutengemässe Verwaltung anerkannt
worden ist, ist die Beklagte daher an diese Anerkennung
gebunden, sofern sie
in den Rahmen der gesetzlichen
Vertretungsbefugnis der Verwaltung nach Art. 649 fl.
OR fällt.
3. -
Während das Gesetz den Inhalt der Vertretungs-
befugnis
des Prokuristen, des Handlungsbevolhnächtig-
ten, des Kollektivgesellschafters, des unbeschränkt haf-
tenden Kommanditgesellschafters und des Genossen-
schaft vorstandes umschreibt,
stellt es eine ähnliche
Bestimmung für die Verwaltung
der Aktiengesellschaft
nicht auf; denn die Vertretungsbefugnis der Verwaltung
der A.-G.
ist grundsätzlich unbeschränkt; sie reicht an
sich soweit wie die Handlungsfähigkeit der juristischen
Person,' welcher sie dient (vergI. Art. 55 ZGB). Sie bezieht
sich
auf alle Rechtshandlungen, gehören sie zum Geschäfts-
betrieb
und zu Geschäftszweck oder nicht (vergl.
BACHMANN, Komm. z. OR, Anm. 3 zu Art. 654, Kreis-
schreiben des Bundesrates vom 11. März 1887
im BBI
1887 I
S.419, ZBJV 23 S. 178 SCHNEIDER, Anm. 6 zu
Art. 654).
Es frägt sich nun zunächst, was unter dem Auftrage
im Sinne von Art. 654 OR zu verstehen sei. Wenn die
A.-G.
ich einen Stellvertreter für ein bestimmtes Geschäft
oder einen Inbegriff
von Geschäften bestellt, so beurteilt
sich die Vertretungsbefugnis selbstverständlich nach dem
Umfang dieser Geschäfte, zu denen der Vertreter
Auftrag erhalten hat. Ist aber der Vertreter ein not-
wendiges Organ der Gesellschaft, so muss der Umfang
der Vertretungsbefugnis bestimmt werden nach qer
138 Obl1gationenrecht. N° 24.
Stellung, die dieses Organ in der gesamten Konstitution
der Gesellschaft einnimmt. Als Organ der juristischen
Person ist die Verwaltung oder der Vorstand nicht bloss
zu einzelnen Rechtsgeschäften berufen, zu deren Ab-
chluss sie noch eines besonderen Auftrages bedürfte,
sondern sie
ist schlechthin befugt, dem Willen der juristi-
schen Person Ausdruck zu geben. Der Auftrag im
Sinne des
Art. 654 liegt also in der Kreation des Organes
selbst; es handelt sich nicht etwa um ein Mandat im
Sinne des Art. 394 OR. Das Organ der juristischen Person
ist dieser gegenüber nicht ein Dritter , der kraft
Rechtsgeschäftes zu ihrer Vertretung bestellt würde,
sondern ein Bestandteil
der juristischen Person selbst.
Soweit
daher die Vertreter, von denen in Art. 654 die
Rede ist, Organe der A.-G. sind, sind die technischen
Ausdrücke
Vertreter und Auftrag nicht im Sinne
der gewöhnlichen
Stellvertretung oder des gewöhnlichen
Auftrages zu verstehen. Die Grenzen des Auftrages
werden nicht durch die Anstellung der betreffenden
Personen zur Ausübung der Verwaltung bestimmt,
sondern durch die Gestaltung des
Organes, das sie be-
kleiden.
4. -
Frägt sich nun, ob die (i Verwaltung der Spar-
und Leihkasse Bremgarten mit Rechtswirksamkeit für
diese den eingeklagten Saldo der
mit der Klägerin
geführten
Kontokorrentrechl!ung habe anerkennen kön-
nen,
so ist zu beachteI;l : Es handelt sich um einen Akt
der Geschäftsführung' der A.-G. Für diese Geschäfts-
führung bestand kein anderes Organ, als die Verwaltung;
es entspricht dem normalen Geschäftsgang, dass die
Stellungnahme zu dem im Kontokorrentverhältnis der
A.-G. zu ziehenden Saldo
der Verwaltung zukommt.
Kraft ihrer Stellung als handlungsfähiges Rechtssubjekt
stand es der A.-G. zu, das Rechtsverhältnis, in dem sie
gegenüber der Klägerin befangen war, auf die eine oder
andere
Art zu lösen; und dazu bedurfte sie eines vertre-
tungsbefugten Organs. Dieses kann nach ihrer Organisa-
Obligationenreeht. N° 2!. 139
tion kein anderes sein als die Verwaltung I). Es ist auch
nicht behauptet worden, dass etwa an Stelle der Ver-
waltung der. Verwaltungsrat I), der eine Art Aufsichts-
behörde darstellte, oder
gar die Generalversammlung
dazu kompetent gewesen wäre.
Aber die Beklagte,
und mit ihr die Vorinstanz, nehmen
an, die Anerkennung des Saldos sei der Verwaltung
nicht
zugestanden, weil die Organe der A.-G. zur Vornahme
jener einzelnen Rechtsgeschäfte,
auf welche sich die
Kontokorrentrechnung bezog,
nicht befugt gewesen,seien.
Die Vorinstanz hält dafür, es würde eine Umgehung des
Verbotes jener Rechtsgeschäfte -der Börsenspekulatio-
nen -bedeuten, wenn die Verwaltung dieselben
durch
Anerkennung des Saldos der Kontokorrentrechnung
nachträglich genehmigen könnte.
Auf die Frage, ob jene Rechtsgeschäfte
in gültiger
Vertretung der A.-G. abgeschlossen worden seien
oder
nicht, ist später einzutreten. Auch wenn man annimmt,
die Verwaltung habe bei deren Abschluss ihre Vertretungs-
befugnis überschritten,
und die Klägerin könne in Be-
ziehung
auf dieselben nicht als gutgläubiger Dritter
betrachtet werden, so ist doch klar, dass das Argument,
der Mangel
der Vertretungsbefugnis mit Bezug auf den
Abschluss der Börsenoperationen müsse notwendig den
Mangel der Vertretungsbefugnis hinsichtlich der Aner-
kennung des Saldos der Kontokorrentrechnung
nach sich
ziehen,
nicht richtig sein kann. Die Vorinstanz trägt der
Tatsache
nicht genügend Rechnung, dass zur Zeit der
Saldoanerkennung jene
mit der Klägerin abgeschlossenen
Rechtsgeschäfte, die sich durch mehrere Jahre hindurch
erstreckten, alle vollzogen worden waren. Bei der Aner-
kennung des Saldos
war die Rechtslage nicht mehr so
einfach, wie im Zeitpunkt,
wo es sich u.m die Frage
handelte, ob die A.-G. an die einzelnen Börsenaufträge,
die ihre Verwaltung in
ihrem Namen der Klägerin erteilte,
gebunden sei oder nicht, ob sie die Erfüllung der
in
Ueberschreitung der Vertretungsbefugnis erteilten Auf-
AS '"' II -i918
Obligationenreeht. N° 24.
träge ablehnen könne oder nicht. Man mag mit der Vor-
instanz annehmen, dass die A,-G. berechtigt gewesen sei,
die Erfüllung
jener Aufträge zu verweigern, mit der Ein-
wendung, sie gehen sie nicht an, da sie von einem falsus
procurator, von der hiezu nicht befugten Verwaltung,
abgeschlossen worden seien,
und trotzdem muss man
zugeben, dass sie die Verbindlichkeit der Saldoanerken-
nung durch die Verwaltung nicht mehr bestreiten kann.
Denn die Aufträge sind tatsächlich erfüllt worden : die
Kasse
hat die gekauften Wertpapiere erhalten und darüber
verfügt, und ebenso den Kaufpreis für die verkauften
Wertpapiere, sei es dass sie die von der Klägerin gemach-
ten Lei tungen für sich,behielt, sei es dass sie sie an ihre
Kunden, für deren Rechnung sie die Geschäfte abschloss,
abgab. Mit Rücksicht auf diese stattgehabte Erfüllung
der streitigen Rechtsgeschäfte gestaltete sich die Rechts-
lage bei Präsentation des Kontokorrentsaldos durch die
Klägerin für die Kasse so, dass sie unmöglich den Stand-
punkt einnehmen konnte, diese Geschäfte gingen sie gar
nichts an. Nicht nur die Anerkennung des Saldos, sondern
auch die Bestreitung desselben musste bei dieser Sachlage
Verpflichtungen
der A.-G. nach sich ziehen. Einer
Stellungnahme gegenüber dem vorgewiesenen Saldo
konnte sie sich schlechterdings nicht entziehen. Sie
musste im einen oder andern Sinne handeln; das konnte
sie aber nur durch ihr geschäftsführendes Organ, die
Verwaltung,
tun. Die gegenteilige Behauptung würde
geradezu
dahin führen, die Handlungsfähigkeit der A.-G.
in Bezug auf ein sie betreffendes Rechtsverhältnis zu
verneinen, und einen Zustand völliger Rechtlosigkejt
in sich schliessen.
Wenn sich nämlich die Verwaltung der Kasse gegen-
über dem von der Klägerin geltend gemachten Konto-
korrentsaldo auf den Standpunkt stellen wollte, er sei
für die Kasse nicht verbindlich, weil die mit der Klägerin
abgeschlossenen Börsengeschäfte es nicht. gewesen seien,
so wäre
damit natürlich der bisherige Geschäftsverkehr
141;
mit seinen rechtlichen Folgen nicht einfach aus der Welt
geschafft gewesen. Entweder hätte die Verwaltung nUt
ihrer Bestreitung Unrecht gehabt: dann wäre die Folge
ihrer Weigerung gewesen, dass die Kasse im Wege des
Prozesses zur Anerkennung und Bezahlung des saMos
verurteilt worden wäre. Oder sie hätte mit ihrer Besttlei-
tung Recht gehabt: dann wären die einzelnen BÖrstm-
aufträge als ungültig erklärt worden. In diesem: Fall
hätte die Klägerin auf Grund dieser Rechtsgeschäfte' intii
sich nichts zu fordern gehabt, aber sie hätte vetli:lJigerl
können, dass das auf Grund derselben Erlangte bEiidnt!ig
wieder herausgegeben werde (condictio sine cautla).rNilch
Art. 64 OR kann zwar die Rückerstattung insoweitlhlcht
gefordert werden, als der Empfänger nachwclsba ' rur
Zeit der Rückforderung nicht mehr berechtigt illit,-sodgM
also einer Rückforderungsklage die Einwenduhg' egen
gestanden hätte, die Kasse sei aus diesen'!( i- isdbmten
zu Verlust gekommen. Allein nach demselbeh'IAlitikel ist
die Rückerstattungspflicht dann nicht auti !) f,eitil1eÄ
rung beschränkt, wenn der Empfänger sich,depntenl
rung entäusserte und hiebei nicht in gutem 6lhh n 'Wtwl
oder doch mit der Rückerstattung rechn ni 'mu ;;;tmd
dies würde im vorliegenden Falle zumffmH statUr IWAh
sich nämlich auf den Standpunkt dei Wrml;tahii) dtWs
die Verwaltung der Kasse bei den Bötnesclrätre1lf'.tlb'0 t
ihre Kompetenzen hinweggeschrittelv Bei .snnmiIS lsi.t
offenbar mit der Rückerstattung der.flvon.;.aer: riiI
erhaltenen Wertpapiere und Kaufpooi:ae recl1nnü'rr' 'f w;h
Konnte ,sich aber die Rückerstat:tunnlio)rtld(jit lQ:tmm
nicht auf die Bereicherung beSchlllmi1ien;dSdi'.b6 t. bt
weiterhin auch darüber kein Zweifeij';dAssne Kanlfiij
diejenigen Wertpapiere, die si ichh.luilliI1infmtu
zurückgeben könnte, den Wertnlft"-1.eitder i üe:Wmde
zu vergüten hätte. Daraus ermnll; .ssbdl"1 sWD'imoJit
einfach auf den Standpunkt hätte steIlenlközlll:liiJ.;;te Habe
sich aus dem ganzen Geschäfmverküt:ifniltnltevlKl!gem
für ie ein Verlust ergeben, und tla9S 'Jfül'lsik)keine,SwtgH
142 Obligationenrecht. Ne 24.
eine gegebene Sache war, den Kontokorrentsaldo der
Klägerin einfach zu bestreiten, abgesehen von den
übrigen Folgen, welche eine Bestreitung für ihre Stellung
als Bankgeschäft
nach sich gezogen haben würde. Sie
müsste, nach Abwägung der beidseitigen Vor-und Nach-
teile, insbesondere
der Chancen eines allfälligen Prozesses
mit der Klägerin, . eine Entscheidung treffen und sich
jener gegenüber erklären,
und zu einer solchen Erklärung
konnte Niemand anders befugt sein als das vertretungs-
befugte
Organ, die Verwaltung. Nach den Statuten war
einzig diese dazu berufen.
Aus alle dem folgt, dass die
VerwaltUng befugt war,
den Kontokorrentsaldo anzuerkennen, selbst dann, wenn
die einzelnen Rechtsgeschäfte,
auf welche sich der Konto-
korrent bezog, in Uebertretung der Vertretungsbefugnis
der Verwaltung abgeschlossen worden waren.
Damit
erscheint die Klage nach dem Gesagten als begründet.
5. -Zur Gutheissung der Klage würde
man aber auch
dann gelangen, wenn man annehmen wollte, die Verwal-
tung habe bei Anerkennung des eingeklagten Konto-
korrentsaldos nicht als vertretungsbefugtes Organ der
Kasse gehandelt.
Es wäre dann zunächst zu prüfen, ob
eine solche Beschränkung der 'yertretungsbefugnis nach
Art. 654 Abs. 2 OR der Klägerin mit Erfolg entgegenge-
halten werden könne, d. h. oh diese eine solche Beschrän-
kung gekannt habe, oder bei der von ihr zu erwartenden
Aufmerksamkeit
hätte erkennen können. Die vorstehen-
den Erwägungen müssten indessen zur Verneinung dieser
Frage führen. Auch wenn man annimmt, die Verwaltung
sei,
in Anbetracht des allgemeinen Zweckes der Spar-und
Leihkasse Bremgarten und der statutarischen Bestim-
mungen, die ihren Geschäftsbetrieb umschreiben,
zur
Eingehung von Börsengeschäften (sei es für eigene, sei es
für fremde Rechnung) nicht ermächtigt gewesen, so steht
doch die Tatsache fest, dass sie mit der Klägerin sowohl
als
mit anderen Banken solche Geschäfte gewerbsmässig
ununterbrochen während mehrerer
Jahre abgeschlossen
ObligaUonenrecht. N 24.
14;S
hat, und dass die Geschäfte ausgeführt worden sind. Durch
diese Ausführung ist daher die Kasse in Rechtsverhält-
nisse getreten,
-die auf irgend eine Art erledigt werden
mussten, sei es durch Anerkennung, sei es durch Ab-
wicklung
auf Grund der Rechtssätze über die Folgen
ungültiger Rechtsgeschäfte (ungerechtfertigte Bereiche-
rung). Zu dieser Abwicklung der zwischen den Parteien
durch den langjährigen Verkehr geschaffenen Rechtslage
bedurfte sie eines, ihren Willen äussernden Organs. Mit
der Behauptung, die Entscheidung über die Anerkeunung
oder Bestreitung eines Kontokorrentsaldos sei in den
Statuten nicht als zum Geschäftsbetrieb gehörend vor-
gesehen, wäre somit die Beklagte nicht zu hören. Fragen
könnte sich nur, ob die Klägerin habe annehmen müssen,
die Verwaltung sei
nach den Statuten nur befugt, die
Saldoforderung zu bestreiten,
nicht aber sie anzuerkennen,
oder darüber
etwa einen Vergleich abzuschliessen. Allein
dies
hätte die Klägerin nur dann annehmen müssen,
wenn die Bestreitung des Saldos eine gegebene Sache
gewesen wäre, was jedoch, wie bereits ausgeführt wurde,
nicht der Fall ist. Auch bei erfolgreicher Bestreitung hätte
eine Abrechnung, auf Grund der alsdann praktisch
werde'nden Rückerstattungspflicht, erfolgen müssen. Zu-
dem war die Frage,
ob die Kasse die Verbindlichkeit der
mit der Klägerin abgeschlossenen Geschäfte ablehnen
könne, zum mindesten eine zweifelhafte:
nicht nur, ob die
Verwaltung
befugt gewesen sei, diese Geschäfte abzu-
schliessen, sondern namentlich, ob die Klägerin sich
nicht
eventuell auf ihren guten Glauben berufen konnte.
Folglich
ist nicht als bewiesen anzusehen, dass die Kläge-
rin bei ihrer Annahme, die Verwaltung der Kasse sei bei
Anerkennung des Kontokorrentsaldos vertretungsbefugl
gewesen, sich
nicht in gutem Glauben befunden habe.
6. -
Frägt man sich endlich, welche Chancen die
Organe der Kasse mit einer Bestreitung des festgestellten
Kontokorrentsaldos
gehabt haben würden, so ist mit der
Vorinstanz davon auszugehen, dass nach den Statuten die
Obllptlolleareeht. N-24.
Verwaltung die Pflicht hatte, sieh solcherBörseItal1ftrlge,
sei es fUr' Rechnung der Kasse,; sei es fm Rechhung von
Kumhn. m entb8.1ten. Deshalb ist mit ReCht'eine-Pmcht-
...ertef itng 4DgnoIIlllien worden ; die Mitgtiner der er
waltung. 1rurden der A . .-G. gegenf.!bernachder Beftim-
mung des Art. 673 OR haftbar. ADein daraus foJgtiloeh
nicht, da8S die A.-G. berechtigt war, die Verbindlichkeit
dieser in ihrem . Namen abgeschlossenen Reehtsgesehlfte
Dritten gegenüber abzulehnen. Voraussetzung hiefülo War,
dass der Dritte sich nicht in gutem Glauben befand, dass
die Verwaltung vertretungsbefugt sei. Der gnte Glaube
ist aber zu vermuten. Die Beklagte trägt daher die Beweis-
last dafür, dass die Organe der Klägerin von dem Mangel
der Vertretungsbefugnis Kenntnis hatten, oder nach den
Umständen hätten haben sollen. E!ne solche Kenntnis
ist jedoch nicht bewiesen. Direktor Ammann gab zwar
als Zeuge zu, die Statuten der Kasse seien der Klägerin
bekannt gewesen. Allein aus den Statuten mnsste diese
nicht die Gewissheit entnehmen, dass die Verwaltung
nicht vertretungsbefugt sei. Die Expertise stellt fest. dass
solche
Anstalten durchgängig sich auch mit derartigen
Börsenaufträgen .befassen. Der Zeugenbeweis hat ergeben,
dass der Verwalter der Kasse die Organe der Klägerin
in dem Glauben liess, dass es sich um Aufträge für fremde
Rechnung handle ; und,ßie Organe der Klngerin durften
wohl davon ausgehen, dass die Kasse die Aufträge nicht
ohne genügende Deckung 'seitens der Kunden werde
erteilt haben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird begründet rklärt und damit, in
Aufhebung des Urteils des Obergerichts des Kantons
Aargau vom 7. September 1917, die Klage gutgeheissen
und das Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 14.
Februar 1916 wiederhergestellt.
ObIiIationenreeht. N° 25.
25. D lla ItDtena 10 Ul'IO lI1I4tUa IIa asioDe ol't'il.
neUa causa Spar-A Ltlhtaase In Berna.
contro AlfonIO IIaDchi in Lugano.
Salvo pattuizio. elpid" 0 taeita tra le parti, l'avallante
non e fhlejussore ten' nallato a sensi deU' art. 509 CO. -
Inapplicabilita di quest. dllposto e dell' art. 149 cap. 1, CO.
L'attrice Spar Leihkalse in Berna ha discontato nel
settembre 1912 un paghero di 30,000 fr. a firma di Adeo-
dato Banchini in Lugano, ehe il convenuto Alfonso Bian-
chi aveva sottoscritto per avallo. A garanzia di questo
debito Banchini aveva inoltre dato in pegno alla Banca
un credito di 10,000 fr. che professava verso i suoi fra-
telli.
Il debitore principale Banchini essendo caduto in falli-
mento, l'attrice chiese il pagamento deI residuo importo
deU'effetto (26,OOOfr.), che intanto era stato prolongato
phi volte e ogni volta munita dalla firma dei convenuto
per avallo , a quest'ultimo, il quale vi si rifiuto per la
somma di 10,000 fr. A sostegno di che egli asseriva che
l'attrice aveva omesso di notificare l'avvenuta costi-
tuzione in pegno di detto credito ai terzi debitori, i quali
l'avevano soluto direttamente neUe mani deI creditore
originario e Banchini :
aver pertanto l'attrice diminuito
a pregiudizio deI convenuto le garanzie
assistenti origina-
riamente l'effetto : donde la responsabilitä dell'attrice
a stregua delI' art. 509 CO.
Trattandosi di decidere dell'applicabilitä di questo dis-
posto e
di quella dell'art. 149 cap. 1 CO, il Tribunale
federale l'escluse per i segnenti motivi:
- La disciplina giuridica dell'avallo e delle piu con-
troverse e grande e il dissidio specialmente sulla ques-
tione, se l'avallo crei solo obbligo accessorio e di sussidio
a quello
dell'avallato; sia dunque, in essenza, una fi-
deiussione, quantunque, per certi lati, di natura cam-