Late cassation complaint inadmissible under general procedural rules

BGE 44 I 92Federal Supreme Court Official Reports (BGE) / Band INov 21, 1917Inadmissible

Summary

Schifferli and Jucker were convicted by the Thurgau appellate court for attempting to breach federal export prohibitions. In cassation, they argued that the special fiscal-offence procedure applied, which would have made their complaint timely. The Federal Court rejected that view, holding that export-ban offences are not fiscal offences because they primarily protect national interests and only indirectly affect the federal fisc through permit fees. The complaint therefore had to comply with the general cassation deadline under the Federal Judiciary Act, and it was filed too late. The court refused to enter into the complaint.

Regest

Art. 18 FStrV; Art. 165-167 OG; distinction between fiscal offences and other federal criminal matters: a fiscal offence exists only where the prohibited conduct directly injures a federal revenue interest. Export-ban offences under the Federal Council decree of 30 June 1917 are not fiscal offences, since they serve primarily general national interests; the loss of permit fees is merely incidental. Where only Art. 8 FStrV is referred to for the administrative investigation and the decree itself regulates further procedural steps, the subsequent judicial proceedings are governed by cantonal criminal procedure and, as to cassation, by the general deadlines of the OG. Art. 18 FStrV is therefore inapplicable.

Full text

sondern kommt vor und lässt sich unter Umständen legislativpolitisch rechtfertigen, falls eine bereits verbotene Handlung neu unter Strafe gestellt wird, was gerade hier zuträfe, wenn die streitige Feststellung der Strafbarkeit auch der bloss fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen die Mahlvorschriften als sachliche Erweiterung des bisherigen Strafrahmens zu betrachten wäre (vergl. hierüber LUDWIG TRÄGER .. Die zeitliche Herrschaft des Strafgesetzes, in der Vergleichenden Darstellung des deutschen und aus- Hindischen Strafrechts, Allgem. Teil, VI S. 382 ff.). 4. -(Widerlegung des Argumentes aus Art. 18 BStrR). Demnach erkennt der Kassationshof: Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen. IB. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE 18. Urteil des Xa.ssationshofes vom 23. April 1918 i. S. Schiferli gegen 'rhurg. Staatsanwaltsohaft. HRB. vom 30. Juni 1917 betr. Ausfuhrverbote. Rechtliche "atur der Ausfuhrvprgphpn. Fiskaldelikte ? In 'welchem lJmIaugc Hudel. das Bundesgesetz oetl'. das Verfahren bei Übertretungen fiskaliseher und polizeilicher Bundesgesetze vom :jO. Juni 1849 (FStrV) auf deren Verfolgung Anwen- ung? Die Kassationsfrist richtet sich nach Art. 16-1- 167 OG und nicht nach Art. 18 FStrV. .4.. -Durch Urteil vom 26. Februar 1918, zugestellt am 3. März 1918 hat das Obergericht des Kantons Thurgau die Kassationskläger Schifferli und Jucker des Versuches der Übertretung des Bundesratsbeschlusses vom 30. Juni Organisation der Bundesrechtspflege. N° lS. 93 1917 betreffend Ausfuhrverbote, schuldig erklärt und in Anwendung der Art. 3, 10, 13 des Bundesratsbeschlusses vom 30. Juni 1917, Art. 19, 20 und 31 BStrR erkannt:

  1. Der Angeklagte und Appellant Paul Schifferli t) wird zu einer Gefängnisstrafe von 5 Monaten und zu einer Geldbusse von 2000 Fr., eventuell zu einem ) weitern Jahr Gefängnis verurteilt.
  2. Der Angeklagte und Appellant Julius .Jucker ) wird zu einer Gefängnisstrafe von 4 Monaten und zu einer Geldbusse VOll 2000 Fr., eventuell zu einem weitern Jahr-Gefängnis verurteilt. B. -Gegen dieses Urteil hat Rechtsanwalt V. am
  3. März namens der Angeklagten Schifferli und Jucker beim Obergericht des Kantons Thurgau die Kassations- beschwerde an das Bundesgericht eingelegt und beantragt (I es sei eine Abschrift des angefochtenen Urteils dem eidgenössischen Kassationshofe zu übermitteln, den er ;seinerseits bitte, ihm die Frist von Art. 167 OG zu eröffnen I). Am 28. März sodann reichte er dem Bundes- gericht eine Rechtsschrift ein zur Begründung der Kassationsbeschwerde im Sinne VOll Art. 167 OG, 18 FStrV I), mit .dem Antrage: das angefochtene Urteil sei aufzuheben; die Angeklagten seien von Schuld und Strafe freizusprechen, eventuell bloss mit Busse zu bestrafen. Der Kassationshof zieht in Erwägung: Die von den beiden Angeklagten erhobene Kassations- beschwerde ist rechtzeitig emgelangt, sofern das vor- liegende Verfahren sich nach Art. 18 FStrV richtet; sie ist jedoch verspätet, falls die Bestimmungen des OG über die Frist zur Einreichung der Kassationsbeschwerde (Art. 165-167 OG) Anwendung finden. Somit kann auf die Beschwerde nur dann eingetreten -werden, wenn die Übertretung der im Bundesratsbescbluss vom 30. Juni 1917 aufgestellten Strafnormen sich als Fis kaI d e - li k t darstellt und allsschliesslich nach den Verfahrens- vorschriften des FStr V zu verfolgen ist; denn nach der Pra-

xis des Bundesgerich (AS 5 S.44) ist Art. 18 FStrV nur in diesem Falle anwendbar, während in allen übrigen nach eidgenössischem Recht zu beurteilenden Straf- sachen für das bundesgerichtliche Verfahren die Normen des OG massgebend sind. Nach feststehender Rechts- sprechung (AS 5 S. 43 f.; 15 S. 153 f. Erw. 1; 16 S. 283 Erw. 1 ; 32 I S. 133 f. Erw. 2) liegt das entscheidende Kriterium des Fiskaldeliktes 'darin, dass das Vergehen als solches sich gegen einen Verwaltungszweig des Bundes richtet und somit der Bundesfiskus durch die strafbare Handlung unmittelbar geschädigt mrd (WEISS, Die Kas- sationsbeschwerde, Ztschr. f. schw. StrR Bd. 13 S. 131). Diesel' Gesichtspunkt trifft indessen bei Übertretungen der im Bunde ratsbeschluss vom 30. Juni 1917 aufge- stellten Strafbestimmungen, insbesondere des Art. 3 daselbst nicht zu. Wenn der Bundesrat seit Kriegsaus- hruch eine grosse Zahl von Ausfuhrverboten erlassen hat, so geschah dies im allgemeinen Landesinteresse, teils zum Schutze des inländischen Bedarfs, teils zur Erfüllung der andern Staaten gegenüber eingegangenen völker- rechtlichen Verpflichtungen (vergl. Art. 2 des Bundesrats- beschlusse , der hinsichtlich der ausnahmsweisen Aus- fuhrbewilligungen ausdrücklich auf die ( Berücksichtigung der Landesinteressen I) abstellt, und den Eingang des Beschlusses: ... gestützt auf den BUlldesbeschluss vom 3. August 1914 betreffend Massnahmen zum Schutze des Landes und zur Aufrechterhaltung der Neutralität . . Demgegenüber tritt das fiskalische Moment ganz in den HintergrUlid. Vohl werden von den zuständigen Departe- menten die Ausfuhrbewilligungen nur gegen Erlegung einer Gebühr erteilt, sodass die Ausfuhr einer Ware, deren Ausfuhr verboten ist, ohne Ausfuhrbewilligung mittelbar auch den Fiskus schädigt, indem ihm diese Gebühr entgeht; doch richtet sich das Vergehen in erster Linie gegen das allgemeine Landesinteresse ; denn die im BUlldesratsbeschluss vom 30. Juni 1917 genannten Aus- fuhrdelikte werden nicht begangen, um die Ausfuhr- Organisation der Bundesrechtspfiege. N° 18. 95 gebühr zu hinterziehen, sondern um eine Ware, deren Ausfuhr auf legalem Wege unmöglich ist, sei es, weil sie schlechthin verboten ist, sei es weil der Ausführende kein Kontingent besitzt oder dieses erschöpft ist oder ihm anderer Gründe wegen, die Bewilligung verweigert wird, trotzdem auszuführen. Hierin liegt der Unterschied zwischen den Ausfuhr-und den Zoll übertretungen (Art. 55 BG über das Zollwesen vom 28. Juni 1893) ; denn diese verletzen aussnhliesslich und unmittelbar die fiskalischen Interessen des Bundes. Die im Bundesratsbeschluss vom 30. Juni 1917 unter Strafe gestellten Handlungen werden auch dadurch nicht zu Fiskaldelikten, deren Verfolgung sich ausschliesslich nach dem FStrV zu richten hätte, dass Art. 8 de BUlldes- ratsbeschlusses verschiedenen Vorschriften des FStrY ruft und bei der Strafverfolgung eine intensive Beteiligung der Zollbehörden vorsieht. Gegen die Anwendung des FStr V in toto spricht schon der Umstand', dass die welligen Verfahrensbestimmungen, die der Bundesrats- beschluss.aufstellt (Art. 10-13), von denjenigen des FStrY nicht unerheblich abweichen. Während hier in allel! Fällen eine gnrichtliche Beurteilung vorgesehen ist, sofern der Zuwiderhandelnde sich der administrativen Straf- verfügung nicht unterzieht (Art. 16 FStrV) wird dort die Sache in weniger schweren Fällen auf dem Verwaltullg - wege endgültig erledigt und den Gerichten nur dann überwiesen, wenn das Zolldepartement dies für nötig erachtet (Art. 10, 12 BRB vom 30. Juni 1917). Wenn der BUlldesratsbeschluss die Zollbehöldell mit der Verfolgung der Ausfuhrvergehen beauftragt und auf einige Be 1im- mungen des FStrV hinweist, so hat dies seinen Gmnd nur darin, dass der Natur der Sache nach, weil diese Delikte meist im Grenzgebiet begangen werden und auch in der Art ihrer Ausführung mit den Zollübertretungen übereinstimmen, die Zollbeamten die zu deren Verfolgung geeignetstell Organe sind. Betraute man sie aber mit dieser Aufgabe, so musste ihnen auch eine Anweisung

über das von ihnen zu beachtende Verfahren gegeben

werden.

In diener Beziehung war der Hinweis auf die im

FStnV enthaltenen Bestimmungen über das admini tra-

tive Vorverfahren das naheliegendste ; denn diese sind

den Zollorganen ohnedie bekannt und erweisen sich auch

sonst für diesen Zweck (Feststellung des Tatbestandes

usw.) ais geeignet. Die in Art. 8 BRB genannten Artikel

des

FStrV beschlagen denn auch ausschlie slich das

administrative Ermittelungsverfahren, während die Straf-

prozessnormen de FStrV nicht erwähnt sind. Abgesehen

davon, dass

nach dem Gesagten schon die Natur des

Ausfuhrdeliktes

des en Qualifikation als Fiskalvergehen

ausschliesst, muss

auch hieraus geschlossen werden, dass

bei

der Verfolgung von Ausfuhrvergehen nur dje in Art. 8

genannten Bestimmungen des

FStr V massgebend sind,

das eventuell an das administrative Vprfahren sich an-

;;chliessende gerichtliche Verfahren hingegen den Vor-

schriften des kantonalen Strafprozessrechtes folgt; denn

andernfalls

hätte kein Anlass vorgelegen, nur auf einzelne

Artikel des FStr V hinzuweisen.

Hienach

ist auf die Beschwerde wegen verspäteter

Einlegung der Begründung nicht einzutreb n.

Demnach erkennt der' Kassaliomhof:

Auf die Kassationsbeschwerde wird wegen Verspätung

nicht eingetreten.

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  1. STAATSRECHT -DROIT PUBLIC
  2. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ

(RECHTSVERWEIGERUNG)

EGALITE DEVANT LA LOI

(naNI DE JUSTICE)

19. tJrteil vom 15. Juli 1918 i. S. Leu gegen Schlatter.

Rechtsverweigerung, dadurch begangen, dass ein Gericht, an

das eine Sache infolge Gutheissung einer Nichtigkeitsbe-

schwerde zurückgewiesen wird, sich nicht an die vom Kas-

sa.tionsgericht ausgesprochene Rechtsauffassung hillt.

A .. -Im Vaterschaftsprozesse zwischen Berta Leu und

deren ausserehelichemKindgleichen Namens gegen Ernst

SchlaUer erkannte das Kantonsgericht SchafThausen am

11. Juli 1906 : Die Klägerin ist zum Bekräftigungseid

zugelassen,

und es ist ihr der Eid dafür auferlegt, dass ihr

in der Zeit vom 300. bis zum 180. Tage vor der am 5. März

1916 erlolgten Niederkunft ... ein anderer als der Beklagte

fleischlich nicht beigewohnt habe, sodass

nur dieser der

Vater des von ihr geborenen Kindes sein könne . Dagegen

entschied

am 1. Dezember 1916 das Obergericht des

Kantons SchafThausen auf Grund der Tatsache, dass Berta

Leu schon früher zweimal ausserehelich niedergekommen

war,

in Anwendung von 389 Ziff. 4 schafTh. PO : Die

Klägerin ist zum Eide nicht zuzulassen. Die

Sache geh1

zwecks endgültiger Entscheidung an die erste Instanz

zurück. Dieses Erkenntnis wurde am 21. November 1917

AS.u I -1918 7

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