Staluant sur ces taits et consideranl en droit :
... Les recourants attaquent ä. bon droit le jugement
en tant qu'il leur interdit pour une dunne de cinq ans le
commerce du vin dans le eanton du Valais. L'artiele 46
ne prevoit une teIle sanction que si le delit a ete commis
dans l'exerciee d'une profession ou industrie conces-
sionnee I . Conformement au sens usuel et technique du
terme consessionne et ainsi que cela resulte d'ailleurs
des declarations
du rapporteur de la loi au Conseil natio-
nal (voir Bulletin stenographique 1904, p. 88), on ne peut
entendre par lä. que les professions et industries dont
(en derogation ä. la regle generale de l'art. 31 eonst. fM.)
l'exereice est subordonne a une autorisation adminis-
trative -par exemple la profession d'aubergiste, de
pharmacien, ete. Tel n'e st pas le eas du eommerce de vin
en gros. Le Ministere publie valaisan fait, il est vrai,
observer dans sa reponse au recours que, d'apres l'art. 25
de
la loi valaisanne sur les fl.nanees, l'exereiee de toute
industrie, de tout. eommeree, de tout inetier est soumis
ä l'impöt sur l'industrie, lequel est etabli sous forme de
( patente I). Mais eette aceeption du mot patente
est partieuliere au droit fiseal v:alaisao ; il s'agit la en
realite d 'un mode de prelevement de l'impöt et non pas
d'une eondition a laquelle serait soumis l'exerciee meme
des professions et metiers, COlldltion qui dans sa genera,lite
serait evidemment eontraire ä. la garantie de l'art. 31
const. fM. On ne saurait done eonsiderer comme ( con-
cessionne
, au sens de l'art. 46 de la loi fMerale, un
commeree que ehacun peut exploiter sans autorisation
prealable, bien qu'il soit soumis ä. la patente valaisanne,
e'est-a-dire
ä l'impöt industriel. On doit remarquer au
surplus que, en leur qualite de eommernants etablis hors
du canton, les recourants ne paient pas cet impöt eIl
Valais et qu'ainsi ä. aucun point de vue -meme au point
de vue errüne auquel s'est place le Ministere publie va-
laisan -le eommerce qu'ils exploitent n'a le earaetere
Kriegsverordnungen. No 17.
d'un eommeree eoncessionne; C'est par eonsequent en
violation de l'art. 46 que l'exercice leur en a ete interdit
par le jugement attaque.
La Cour d Cassalion penale prononce:
Le recours est partiellement admis et le jugement
calltünal
est annule en tant qu'il interdit ä. Blanchard
f't au Domaine de la Maurizonne le commerce de vin
dans le Valais.
II. KRIEGSVERORDNUNGEN
ORDONNANCES DE GUERRE
17. Urteil des Itassationahofs vom as. Apri1191S
i. S. Böhi gegen Thurg. Staatsanwaltschaft.
Allgemeine Bedeutung des Art. 1 1 3 A b s. 3 B V. -Ver-
bindlichkeit für den Richter und sofortige Wirksamkeit
des B R B vom 2 6. Dez e m b e r 1 9 1 7 über die
authentische Interpretation ,) der Strafbestimmungen der
Kriegserlasse.
A. -Mit Erkenntnis vom 24. Januar 1918 hat das
Obergericht des
Kantons Thurgau in der durch Urteil
des Kassationshofs
vom 30. Oktober 1917 (AS 43 I
S.
321 ff.) zu neuer Entscheidung an seine Instanz zu-.
rückgewiesenen Strafsache nunmehr den Müller Böhi
wegen fahrlässiger
Uebertretung der Verfügung des
schweiz. Militärdepartements
vom 15. Dezember 1915
über die Beschaffenheit des Vollmehls zu einer Geldbusse
von 200 Fr., eventuell zu 40 Tagen Gefängnis, und zu den
Kosten des ganzen Verfahrens verurteilt. Hiezu hat es den
Bundesratsbeschluss (BRB) vom 26. Dezember 1917 betl'.
die Strafbarkeit der fahrlässigen Widerhandlungen gegen
die Kriegsverordnungen des Bundesrates und seiner
Departemente beigezogen und darauf gestützt im Vider-
spruch mit seiner früheren, vom Kassationshof gebilligten
Annahme, dass die Strafbarkeit der fraglichen Ueber-
tretung rechtnwidrigen Vorsatz erfordere, auch deren
fahrlässige Begehung als strafbar erklärt. Und als Fahr-
lässigkeit hat es dem Verurteilten zur Last gelegt, dass
er das beanstandete Mehl nicht in der massgebendell
Veise
(vermittelst der Pekar'schen Wasserprobe) auf seine
Uebereinstimmung
mit dem Typmuster kontrolliert,
sondern die Kontrolle der Einhaltung der behördlichen
Vorschriften einfach seinen Angestellten überlassen
und
deren Vorkehrungen stillschweigend gebilligt habe. Dabei
fIndet sich in diesem Zusammenhang die Bemerkung,
dass
der Geschäftsherr bei solchen Delikten selbstver-
ständlich für das, was in seinem Namen geschehe; verant-
wortlich sei.
B. -Gegen dieses Erkenntnis hat Böhi beim Bundes-
gericht Kassationsbeschwerde erhoben und beantragt, es
sei
aufzuheben und die Streitsache zu neuer Beurteilullg
au das Obergericht zurückzuweisen. Er macht folgende
Beschwerdegründe
geltend :
- Verletzung des
Art. 11 BStrR, die darin liege, dass das
Obergericht auf. die dieser Gesetzesbestimmung wider-
sprechende authentische Auslegung der zur Anwendung
gebrachten Strafvorschrift durch den BRB vom 26. De-
zember 1917 abgestellt habe. In dieser Hinsicht wird
zunächst bemerkt, das Bundesgericht sei an die authen-
tische Kriegsverordnungsauslegung des Bundesrates nicht
ohne weiteres gebunden; denn Art. 113, Schluss-Satz, BV
gelte, wie sich namentlich aus Art. 175 OG ergebe, nur
für staatsrechtliche Streitigkeiten, auf dem Gebiete des
Strafrechts dagegen habe das Bundesgericht eine authen-
tische Interpretation des Bundesrates, wenn nicht auf
ihre Verfassungsmässigkeit, so doch auf ihre Vereinbar-
keit mit den allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen,
den principes fondamentaux du droit penal (AS 43 I
Kriegsverordnungen. N° 17.
S. 127 ) zu prüfen. Sodann wird gegen die fragliche
Verordnungsauslegung
eingewendet: Das eidg. Bundes-
staatsrecht kenne die Institution der authentischen Inter-
pretation von -Gesetzen nicht (SALIS, Bundesrecht,
- Aufl., I NI'. 249 ; BURCKHARDT, Kommentar zur BV,
- Aufl., S. 684). Wenn sie aber auch möglich wäre, so
müsste sie sich doch ihrem Wesen nach auf die Feststellung
de zweifelhaften Sinnes eines Gesetzes beschränken,
während der hier interpretierte Rechtssatz, dass der erste
Abschnitt des BStrR auf die Uebertretungen der Kriegs-
erlasse Anwendung
fInde, durchaus klar sei, wie der
Kassationshof selbst angenommen habe. Und jedenfalls
fände sie
auf dem Gebiete des Strafrechts ihre Schranke
an den bereit! erwähnten principes fondamentaux I),
zu denen die hier missachteten Grundsätze gehörten, dass
keine Handlung bestraft werden könne, die nicht durch
ein Gesetz ausdrücklich mit Strafe bedroht sei, dass eüw
Handlung, die zur Zeit ihrer Verübung nicht mit Strafe
bedroht worden sei,nach einem später ergangenen Straf-
gesetze nicht bestraft werden könne, und dass hei einem
Vechsel des Gesetzes das mildere alizlHvellden ,sei.
- Verletzung des Art. 18 BStrR, weil der Kassatiolls-
kläger bei
der ihm zur Last gelegten Uehertretullg weder
al Urheber, noch a15 Gehilfe oder Begünstiger gehandelt
hahe ...
C. -Der Staatsanwalt des Kantons Thurgau hat auf
Abweisung der Kassationsbeschwerde angetragen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
- -Der BRB vom 26. Dezember 1917 bestimmt ( ill
authentischer Interpretation ) der Kriegsverordllungen
des
Bundesrates und seiner Departemellte, dass die
Strafdrohungen dieser Erlasse, die einen Hinweis auf den
ersten Abschnitt des BStrR enthalten, sich auch auf die
fahrlässigen Widerhandlungen beziehen, soweit die
fahrlässige Begehung nach der Natur der Uehertretung
nicht ausgeschlossen ist I). Und ein Kreisschreiben des
Bundesrates an die Kantonsregierungen vom gleichen
Tage
bemerkt über diese authentische Interpretation
erläuternd, sie wirke nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen
ohne weiteres
auf die bereits begangenen Widerhandlun-
gen zurück, so dass dem vorliegenden Beschlusse nicht
noch ausdrücklich rückwirkende Kraft beigelegt werden
müsse (BBl 1917
IV S. 1013).
2. -Nach diesem BRB ist, was die vorliegend in Be-
tracht fallenden Vorschriften über die Brotversorgung des
Landes betrifft, unzweifelhaft auch die fahrlässige
Uebertretung strafbar. Es handelt sich hier um ein die
allgemeinen Landesinteressen gefährdendes Verwaltungs-
delikt, bei dem die Bedeutung des Erfolges der Ta t gegen-
über dem Schuldmoment
derart überwiegt, dass die
Strafbarkeit auch der bloss fahrlässigen Begehung nach
seiner Natur keineswegs ausgeschlossen, sondern vielmehr
geboten ist (vergl. hiezu die entsprechende Erwägurg
mit Bezug auf das Vergehen des Art. 213 MO in AS 42 I
S.397).
3. -Für die Beurteilung der Frage, ob die authen-
tische Interpretation des Strafbarkeitsrahmens durch
den Bundesrat für den Richter verbindlich sei, ist davon
auszugehen, dass der Bundesrat auf dem Gebiete der
Kriegsverordnungen, die
er in dieser Wnise ausgelegt hat,
kraft des Bundesbeschlusses vom 3. August 1914 betr.
Massnahmen zum Schutze des Landes etc. materiell die
Funktionen des Gesetzgebers ausübt. Als solcher war er
nach allgemeiner Rechtsauffassung auch zur authentischen
Interpretation seiner Erlasse befugt. Die Verweisungen des
Kassationsklägers stehen
damit nicht im Widerspruch.
BURCKHARDT erörtert an der betreffenden Stelle speziell
die Kompetenzen
der Bundesversammlung und spricht
dieser die Befugnis zur authentischen Interpretation der
Bundesgesetze bloss deswegen ab, weil sie, die ja solche
Gesetze verfassungsmässig nur unter Vorbehalt des
Referendums erlassen kann, nicht die volle gesetzgebende
-Gewalt hat Fügt er doch ausdrücklich bei, dass die als
KriegsverordnungeIl. Ko 17.
authentische Gesetzesauslegung bezeichnete Abänderunt!
und Präzisierung des Wortlauts Aufgabe des Gesetz:
gebers l) sei und mangels besonderer Vorschriften ( nur
im Wege der Gesetzgebung stattfinden könne. Und auch
die von SALIS, a.a. O. erwähnte Aeusserung des Bundes-
rates hat lediglich auf die authentische Gesetzesauslegung
durch die Bundesversammlung Bezug.
Stellt sich
aber der fragliche Interpretationsbeschluss
des
Bundesrates als Akt der Bundesgesetzgebung dar,
so
ist er, gleichwie für den kantonalen Richter, auch
für das Bundesgericht nach Art. 113 Ahs. 3 BV ohne
weiteres massgebend ; denn dieser Verfassungsgrundsatz
gilt, entgegen der Annahme des Klägers,
nicht nur für
die Staatsgerichtsbarkeit, sondern für die Rechtssprechung
des Bundesgerichts
überhaupt (vergl. BURCKHARDT.
a.a.O., S. 803). Uebrigens sind die vom Kassationsklägcr
gegen den Inhalt des Beschlusses vorgebrachten Ein-
wendungen auch an sich unbehelflich. Der Behauptung.
er habe nicht die Erläuterung eines Rechtssatzes zum
Gegenstande, dessen Sinn zweifelhaft sei,
steht die Tat-
sache gegenüber, dass der Hinweis in den Kriegsverord-
nungen
auf den ersten Abschnitt des BStrR bezüglich
dessen Art. 11 und 12 vom Richter nicht in dem vom
Bundesrat gewollten, nunmehr präzisierten Sinne ver-
standen worden ist und sich insofern eben als nicht kla:'
genug erwiesen hat. Und die Bestreitung der Anwend-
barkeit des Interpretationsbeschlusses auf zur Zeit seines
Erlasses bereits vorliegende Tatbestände verkennt, dass
die authentische
Interpretation als blosse. autoritative
Erläuterung des s c ho n b e s t ehe n den Rechts
llaturgemäss sofortige Wirksamkeit, d. h. Anwendung
hinsichtlich aller, bei ihrem Erscheinen noch
nicht end-
gültig beurteilten Tatbestände, beansprucht. Es handelt
sich dabei gar nicht um Rückwirkung in dem eigentlichen
Sinne der Rückbeziehung m
a t e r i e 11 neu e n Rechts
auf früher entstandene Verhältnisse. Zudem ist auch
solche Rückwirkung dem Strafrecht nicht absolut fremd,
sondern kommt vor und lässt sich unter Umständen
legislativpolitisch rechtfertigen, falls eine bereits verbotene
Handlung neu unter Strafe gestellt wird, was gerade hier
zuträfe, wenn die streitige Feststellung der Strafbarkeit
auch der bloss fahrlässigen Zuwiderhnndlung gegen die
Mahlvorschriften als sachliche Erweiterung des bisherigen
Strafrahmens zu betrachten wäre (vergl. hierüber LUDWIG
TRÄGER,. Die zeitliche Herrschaft des Strafgesetzes, in der
Vergleichenden Darstellung des deutschen und aus-
Hlndischen Strafrechts, Allgem. Teil, VI S. 382 ff.).
4. -(Widerlegung des Argumentes ausArt. 18 BStrR).
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.
IH. ORGANISATION
DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
18. Urteil des Xassationshofes vom 3. April 1918
i. S. Schifferli gegen '!'hurg. Staatsanwaltsohaft.
l-lRB. vom 30. Juni 1917 betl'. Ausfuhrverbote. Rechtliche
:' atur der AusfuhrvergeJ1en. Fiskaldelikte ? In 'welchem
lTmfallgc Huüet das Bundesgesetz beil'. lias Verfahren bei
Übertretungen fiskalischer und polizeilicher Bundesgesetze
vom ; W. Juni 1849 (FStrV) auf deren Verfolgung Anwen-
( ung? Die Kassationsfrist richtet sich nach Art. 16 .J-
167 OG und nicht nach Art. 18 FStrV.
.1 .. -Durch Urteil vom 26. Februar 1918, zugestellt am
3. März 1918 hat das Obergericht des Kantons Thurgau
die Kassationskläger Schifferli und Jucker des Versuches
der Übertretung des Bundesratsbeschlusses vom 30. Juni
Organisation der Bundesrechtspflege. N° U;. 13
1917 betreffend Ausfuhrverbote, schuldig erklärt und in
Anwendung der Art. 3, 10, 13 des Bundesratsbeschlusses
vom 30. Juni 1917, Art. 19, 20 und 31 BStr R erkannt:
(i 1. Der Angeklagte und Appellant Paul Schifferli
I) wird zu einer Gefängnisstrafe von 5 Monaten und zu
einer Geldbusse von 2000 Fr., eventuell zu einem
I) weilern Jahr Gefängnis verurteilt.
2. Der Angeklagte und Appellant Julius Jucker
wird zu einer Gefängnisstrafe VOll 4 Monaten und zu
einer Geldbusse VOll 2000 Fr., eventuell zu -einem
weitern Jahr' Gefängnis verurteilt.
B. -Gegen dieses Urteil hat Rechtsanwalt W. am
12. März namens der Angeklagten Schifferli und Jucker
beim Obergericht des Kantons Thurgau die Kassations-
beschwerde an das Bundesgericht eingelegt und beantragt
(' es sei eine Abschrift des angefochtenen Urteils dem
eidgenössischen Kassationshofe zu übermitteln, den er
'seinerseits bitte, ihm die Frist von Art. 167 OG zu
eröffnen I). Am 28. März sodann reichte er dem Bundes-
gericht eine Rechtsschrift ein ( zur Begründung der
Kassationsbeschwerde im Sinne VOll Art. 167 OG, 18
FStrV , mit .dem Antrage: das angefochtene Urteil sei
aufzuheben; die Angeklagten seien von Schuld und Strafe
freizusprechen, eventuell bloss mit Busse zu bestrafen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Die von den bei den Angeklagten erhobene Kassations-
beschwerde ist rechtzeitig emgelangt, sofern das vor-
liegende Verfahren sich nach Art. 18 FStrV richtet;
sie ist jedoch verspätet, falls die Bestimmungen des OG
über die Frist zur Einreichung der Kassationsbeschwerde
(Art. 165-167 OG) Anwendung finde I!. Somit kann auf
die Beschwerde nur dann eingetreten werden, wenn die
Übertretung der im Bundesratsbeschluss vom 30. Juni
1917 aufgestellten Strafnormen sich als Fis kai d e -
li k t darstellt undausschliesslich nach den Verfahrens-
vorschriften des FStr V zu verfolgen ist; denn nach der Pra-