a Staatsrent.
des Beklagten schlechthin führe, nur de eg ferend? von
Bedeutung, während die massgebende w :kliche WIlInns
meinung der Uebereinkunft dem 60 zureh. ZPO lllcht
entgegensteht.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird abgewiesen.
VII. ORGANISATION
DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUnICIAIRE. FEDERALE
15. Orteil vom 16. Mai 1917
i. S. Margot gegen AppenzeU Ä.-Bh.
Fristbeginn für den Reknrs nach Art. 52 LMPG.
A. -Im September 1915 wurdt; im Kanton AppenzeH
A.-Rh. gegen den Rekurrenten Margot, einen ehemaligen
Kunstweinfabtikanten
in Genf, eine Strafunnersuchung
wegen Zuwiderhandlunp gegeu,.Art. 5 es BGvom 7. März
betr. das Verbot von Kunstwelll und Kunstmost
angehoben, weil er durch Inserat in dfr in Teufen heraus-
gegebenen
Zeitung Säntis die Zuselldng essen, .. as zU,r
Bereitung eines vortrefflichen Kun twemes notig M:'l,
angeboten' und Bestellungen hierauf ausgeführt hatne.
Bei seiner rogatorischen Einvernahme vom 4. Oktobm.'
1915 gab Margot diesen Tatbestand zu, bestritt jedoch mit
Zuschrift an den die Untersuchung führenden kantona-
len Verhörrichter in Trogen vom 10. Oktober 1915, sich
dadurch gegen das erwähnte Bundesgesetz vergangen
zu haben,
und bemerkte weiterhin, die Präfektur in
Organisation der Bundesredltsptlege. No 15. 8 t
Lausanne habe wegen gleicher, im Kanton Waadt er-
schienener Inserate eine Untersuchung g('gen ihn eröffnet,
er sei vor ihr schon am 31. August 1915 vorgeladen ge-
wesen und verlange deshalb gemäss Art. 50 LMPG, das
oie appenzellische Untersuchung derjenigen in Lausanne
angeschlossen werde. Dabei
legte er ein Schreiben de
Lausanner Präfekten vom 23. September 1915 vor, das
ihn
unter Bezugnahme auf sein Erscheinen vom 31. Au-
gust zur Beibringung eines damals angerufenen bundes-
gerichtlichen
Urteils aufforderte.
Nachdem Margot dieses Begehren der Verfahrens-
vereinigung Ende März 1916,
auf die Mitteilung des
appenzellischen
Verhöramte vom bevorstehenden Ab-
schluss der
Untersuchung im Kanton Appenzell, er-
neuert hatte, übersandte der dortige Verhörrichter am
8. Mai 1916 die Akten der Präfektur in Lausanne mit
der Anfrage, ob sie bereit sei, das Strafv('rfahren
auch mit Bezug auf den appenzellischen Tatbestand
durchzuführen. Er bekam jedoch die Sendung um-
gehend von der Mitteilung begleitet zurück :
Aucune
affaire contre Margot Albert, ä Geneve, n'est actuelle-
ment pendante ä la prefecture d " Lausanne. Demgegen-
über hielt Margot mit Schreiben an den Verhörrichter
vom 17. Mai
1916 an seinen Angaben über die Untersu-
chungseröffnung in Lausanne fest und berid sich noch auf
ein weiteres Schreiben vom 1. November 1915, worin
der Präfekt ihm den Empfang des früher erwähnten
bundesgerichtlichen
Urteils bestätigt und noch eine tat-
sächliche Auskunft verlangt hatte. Wenn, so bemerkte-
er dazu, der Präfekt dann zwar die Untensuchung wegen
Fehlens einer strafbaren Handlung eingestellt zu haben
scheine,
so bestehe doch die Kompetenz des Lausanner
Richters zur Behandlung des Appenzeller Falles fort
und
müsse dieser letztere daher, falls er weiter verfolgt werden
wolle, den Lausanner Behörden überwiesen werden.
Hieranf entgegnete der Verhörrichter
am 22. Mai 1916 :
Nachdem die Prefecture de Lausanne die Uebernahme
AS.u r -1918
des hier pendenten Strafverfahrens ablehnt, halten wir
uns für berechtigt,
das Verfahren hier durchzuführen.
WenD Sie sich damit nicht einverstanden erklären, so
ist es Ihre Sache, einen Entscheid des Bundesgerichts
im Sinne
von Art. 52 des eidg. Lebensmittelgesetzes zu
provozieren .... ) Wegen dieses Bescheides ersuchte Margot
den VerhörrichteI
in einem weitern Schreiben vom 26. Mai
um Mitteilung, an wen er seine Eingabe für das Bundes-
gericht zu adresnieren habe, legte ihm jedoch gleichzeitig
nahe,
den Fall wie in Lausanne zu erledigen. Die Antwort
des Verhörrichters vom 31. Mai ging dahin, nachdem
einmal Klage gestellt sei, sei er nicht befugt, ihr keine
Folge zu geben ; die
in Aussicht genommene Eingabe sei
einfach
an das Bundesgericht in Lausanne zu adressieren.
Der
Fall blieb dann liegen bis ihn das Verhöramt,
nachdem es
am 1. März-1917 zunächst von der Bundes-
gerichtskanzlei die Bescheinigung eingeholt
hatte, dass
ein Rekurs Margots beim Bundesgericht nicht anhägig sei,
zur Beurteilung an das Appenzell A.-Rh. Bezirksgericht
des Mittellandes leitete. Gegenüber dessen zweimaliger
Vorladung zur Verhandlung
hielt Margot mit schrift-
lichen Eingaben an seiner Bestreitung der Zuständigkeit
der Appenzeller Behörden fest. Mit U I' t.e i I vom 6. D e-
z e mb er 1 91 7 aber verwarf das Gericht diesen Ein-
wand mit Rücksicht darauf, dans der Beklagte gegen seine
Beurteilung
im Kanton Appenzell nich1 innert nützlicher
Frü,t ans Bundesgericht rek !ITiert habe, und vertälIte
in der Sache selbst den Beklagten wegen Uebertretullg
von Art. 5 des BG betr. das Kunstweinverbot zu 500 Fr.
Busse in die Landeskasst, im Nichtbezahlungsfalle zu
100 Tagen Arbeitsstrafe ...
B. -Gegenübel' diesem UIteil hat Margot den staats-
rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht wegen Ver-
letzung
der Art. 50 und 51 LMPG ergriffen mit dem
Antrag, das Urteil sei aufzuheben und die Sache vor den
zuständigen Richter zu vet weisen.
C. -Auf direkte Erkundigung des Instruktions-
Organisation der Bundesrechtspßege. N0 15. 83
richters hat die Präfektur von Lausanne mitgeteilt, sie
besitze keinen Dossier über den
Fall M.argot und finde
keine hierauf
bezüglinhen Akten mehr.
Da.s Bundesgericht zieht in Erwägung:
Wie im Urteil des Staatsgerichtshofs vom 19. Januar
1918 in Sachen Flückiger (Praxis VII, Nr. 47 ) näher
ausgeführt ist, begründen die Art. 50 und 51 LMPG (deren
Vorschriften
nach Art. 15 litt. a. des BG vom 7. März 1912
auch für die Uebertretungen des Kunstweinverbots
gelten) eine gegenseitigt
Recht hülfspflicht der beteiligten
Strafbehörden
in dem Sinne, dass bei einheitlichen oder
zusammenhängenden Vergehen
mit an sich verschiedenen
Gerichtsstandsorten die Behörden
an dem Ort, wo das
Strafverfahren
zuerst eröffnet worden ist, den gesamten
Tatbentand zu behandeln und diejenigen der übrigen
Orte ihnen den Fall zu überlassen haben. Dabei kann die
Beobachtung dieser Vorschriften auch vom Angeschuldig-
ten im Wege des staaThrechtlichen Rekurses, gemäss
Art. 189 Abs. 3 OGund Art. 52 LMPG, erz,,"ungen werden.
Zn diesem Vorgehen hat der Angeschuldigte naturgemäss
Alllans, sobald ein Verfahren, das seines Erachtens mit
Rücksicht auf ein anderswo frühm eröffnetes Verfahren
dt'll Art. 50 und 51 LMPG ztnwider1äuft, entgegen seinem
Einspl uche
durchgeführt werden will. Und zwar muss er
nach der einschlägigen al1gemeinen Norm des Art. 178
ZiIT. 3 OG den Rekurs innt,rt 60 Tagen von dem Zeit-
punkte an erheben, in welchem er von der Ablehnung
seines Einspruch Kenntnis
erhält. Das int nun aber
vorliegend schon mit der Zuschrift des AppenzelJel Ver-
hörrichters an den Rekurrenten vom 22. Mai 1916 ge-
schehell. Denn darin war dem
Rekurrenten in Ablehllun
seines Standpunktes, dass die Sache trotz dem ntJgativen
Bescheide des Präfnkten von Lausanne den dor1igen Be-
hörden zu überweisen sei, die Durchführung des Straf-
v :-fahreus im Kanton Appenzell angekündigt wOlden.
. , '
Siehe nunmehr auch oben S. 3 'i.
Dabei hai te ihn der Ve .. hörrichter auf die Möglichkeit der
sofortigen Beschwerdeführung bdm Bundesgetichte noch
ausdrücklich aufmerksam gemacht. Da er. diese dann
trotzdem nicht benutzt, sondern zunächst noch die
Urteilsfällung im Kanton Appenzell abgewartet hat,
kann sein Rekurs als verspätet nicht in Behandlung
gezogen werden.
Immerhin mag
in materieller Beziehung beigefüg Sdlh
dass gemäss dem bereits erwähnten Entscheide des Bun-
desgerichts in Sachen Flückiger die Anfechtung des
Appenzeller Strafurteils
mit Rücksicht darauf, dass zur
Zeit seines Erlasses ein anderweitiges, früher eröffnetes
Verfahren, mit dem das appenzellische hätte vereinig1
werden können, tatsächlich nicht mehr schwebte, offenbar
fehl geht.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Lebensmittelpollzei. N0 Hi. 85
B. STRAFRECHT
DROIT PENAL
I. LEBENSMITTELPOLIZEI
LOI SUR LES DENREES ALIMENTAIRES
16. Arrit de la Cour de Cassation penale d.u 13 juin 1918
dans la cause
:Blancha.rd et SocieU anonyme d.u omama da 180 K8ourizonne
contre Kinistere public valaisan.
Art. 46 Ioi sur Ie commerce des denrees alimentaires: Ie com-
meree de vin en gros ue constUue pas une profession
concessiollnee ; au sens ue cet article ct par eonsequent
l'exercice de ce commerce ne peut etre il1terdU a raison
(!'une eontravention a Ia dUe loi.
Albert Blanchard est seul administrateur de la Societe
anonyme du Domaine de la Maurizonne qui a ete cons-
tituee a Geneve et qui a pour but le commerce des "ins.
A la suite d'une livraison de vin qu'il a faite dans le
canton du Valais, Blanchard a
ete renvoye devant le
Tribunal cantonal valaisan. Celui-ci l'a
declare coupable,
avec recidive
et circonstances aggravantes, de mise dans
le commerce de vin falsifie
et il l'a condamne a 500 fr.
d'amende, le commerce de vin dans le Valais lui
elant
en outre interdit, ainsi qu'au Domaine de la Maurizonne,
po
ur une duree de cinq ans.
Blanchard
et le Domaine de la Maurizollne ont recouru
eIl cassation contre ce jugement.