von (C absoluter Nichtigkeit gesprochen wird (vergI.
hiezu allgemein W
ALTER JELLINEK, Der fehlerhafte
Staatsakt, S. 44ff.; KARL KORMANN, System der rechts-
geschäftlichen Staatsakte, S.
203 ff., und speziell für den
Verwaltungsakt OTTO MAYER, Deutsches Verwaltungs-
recht I, S. 97 f. ; weitergehend allerdings F'RITz FLEINER,
Institutionen des deutschen Verwaltungsrechts, 3. Aufl.,
S. 194 ff')'
Wenn nun Art. 136 bis SchKG das prozessuale Vorgehen
bei Beanstandung des durch den
Zuschlag bewirkten
Eigentumserwerbs des Steigerungskäufers
in der Weise
besonders ordnet, dass er in
Anbetracht der öffentlich-
rechtlichen
Natur des Zuschlagsaktes (vergl. JAEGER,
Kommentar, Note 2 S.446) die Beschwerdeführung bei
den Aufsichtsbehörden,
d. h. den hiefür zu Gebote stehen-
den Verwaltungsweg, als ausschliesslich zulässig erklärt,
so
darf nach der vorstehenden Erwägung unbedenklich
angenommen werden, dass diese Vorschrift, trotzdem sie
mit dem Ausdruck (C Aufhebung des Zuschlages nur
den häufigeren Fall blosser Anfechtbarkeit erfasst, doch
grundsätzlich auch für die Feststellung der Nichtigkeit,
gemäss Art. 11, gelten will. Eine Ausnahme im erwähnten
Sinne könnte höchstens zugelassen werden, wenn der
Viderspruch
mit Art. 11 ohne -anderes für jedermanll
offenkundig wäre -wie etwa, falls der Betreibungsbeamte
sich selbst den Zuschlag
direkt erteilt hätte -, während
die hier behauptete
Verwendting eines (I Strohmannes
bestritten ist und der KlarsteIlung durch ein Beweis-
verfahren bedarf.
So hat denn auch die Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer des Bundesgerichts, freilich nicht
speziell im Hinblick auf einen Fall des Art. 11, ausge-
sprochen, dass neben der Beschwerdeführung
nach Art.
136 bis SchKG für eine gerichtliche Anfechtung des
Eigentumsüberganges als Folge des Steigerungszuschlages
kein
Raum mehr bestehe (AS 41 III S. 44).
3. -Aus dem Gesagten folgt, dass der angefochtene
T
Gerichtsstand. No 11.
Inkompetenzentscheid der zürch'erischen Gerichte das
massgebende eidg.
Recht nicht verletzt...
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird abgewiesen.
11.
Urteil vom as. April 1918
i. S. Erna. und Fanny O. gegen Dmpf.
Art. 312 ZGB. Gerichtsstand für eine gemeinsame Vater-
schaftsklage der aussereheIichen Mutter und ihres Kindes.
Der Wohnsitz des Kindes befindet sicb, auch wenn für es
an einem andern Orte ein Beistand bestellt worden ist am
Wohnsitz der Mutter. '
A. -Am 18. Juni 1916 gebar die in Horb (Württem-
berg) heimatberechtigte
und in Herisau . wohnhafte
Fal1llY O. im Mutterheim des Vereins für Mutter-und
Säuglingsschutz in Zürich 6 das ausserehelich erzeugte
Kind
Erna. Schon am 2. Juni war auf die Schwanger-
schaftsanzeige hin
der Amtsvormund IV der Stadt
Zürich vom dortigen 'Vaisenamt zum Beistand des zu
erwartenden Kindes
ernannt worden, und am 8. Sep-
tember 1916 Wl!-rde ihm die Vormundschaft, deren
Führung vom Vormundschaftsgericht Stuttgart abge-
lehnt worden war, übertragen.
Als
der Beistand gegen den in Bülach verbürgerten
und in Aarau wohnhaften Albert Kämpf, der sich der
Mutter gegenüber zur Anerkennung des Kindes mit
Standesfolge verpflichtet, aher sein Versprechen nicht
gehalten hatte, beim Bezirksgericht
Zürich Vaterschafts-
klage einreichte, erhob die Gemeinde Bülach als Neben-
illfervenientin die Einrede
der Inkompetenz, weil Fal1llY
O. zur Zeit der Geburt in Zürich keinen Wohnsitz gehabt
habe. Das Gericht schloss sich dieser Auffassung an und
wies die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit von der
Hand.
B. -Gegen diesen Entscheid rekurrierte Amts der-
vormund IV der Stadt Zürich für Mutter und Kind an
das Obergericht des Kantons Zürich. Er vertrat in erster
Linie den Standpunkt, es habe das aussereheliche Kind
im Zeitpunkte der Geburt kein gesetzliches Domizil
gehabt, und es gelte daher gemäss Art. 24 Abs. 2 ZGB
dessen Aufenthaltsort als
Wohnsitz. Demnach könne die
Vaterschaftsklage am Geburtsort des Kindes eingeleitet
werden, obschon die
Mutter daselbst nie wohnhaft
gewesen sei,
da ja dem Kinde gemäss Art. 307, Abs. 2
eine selbständige Klage zustehe
und Art. 312 ZGB
ausdrücklich den
Richter am Wohnsitz der klagenden
Partei al.s zuständig erkläre. Wollte man jedoch grund-
sätzlich annehmen, das Kind teile bei der Geburt den
Wohnsitz der Mutter, so treffe diese Auffassung jeden-
falls
dann nicht zu, wenn:, wie hier, die Vormundschafts-
behörde schon
vor der Geburt in Funktion getreten sei
und dem Kind einen Beistand bestellt habe. Denn alsdann
finde
Art. 25 ZGB, wonach der Sitz der Vormundschafts-
behörde als
Wohnsitz der bevormundeten Person gilt,
auch auf das bloss verbeiständete Kind Anwendung, da
(lie Beistandschaft in diesem Sinne -zum Unterschied
von den Fällen des Art. 392 ff. ?:GB, . wo es sich bloss
um die Vertretung in einzelnen Geschäften handle -als
rechtliche und persönliche Fürsorge der Vonnundschaft
gleichzusellen sei.
Das Obergericht des Kantons Zürich (I. Appellations-
kammer) wies den
Rekurs ab. In den Motiyen vvird die
Gleichstellung der in Art. 311 ZGB vorgesehenen Bei-
stand schaft mit der Vormundschaft für die Frage der
Domizilbegründung als mit Art. 311 selbst unvereinbar
bezeichnet,
der damit, dass er eine nachträgliche Umwand-
lung
der Beistandschaft in eine Vormundschaft vorsehe,
die beiden Rechtsinstitute in einen deutlichen Gegensatz
stelle. Dagegen,
so wird als entscheidend ausgeführt,
teile das uneheliche Kind den Vohnsitz der Mutter.
Gerichtsstand. N0 11.
solange dieser nicht die elterliche Gewalt entzogen sei.
Die nähere Begründung dieser Auffassung, für die
das
Obergericht auf seinen frijheren Entscheid in Sachen
Möckli (Schw:. Jur. Ztg., XIV Jg, S. 108 f.) verweist,
geht im wesentlichen dahin, dass die Bestimmung des
Art.
25, wonach der Wohnsitz der Eltern für die unter
ihrer Gewalt stehenden Kinder massgebend ist, auch
auf die ausserehelichen Kinder Anwendung Hnde, da das
natürliche Band das gleiche sei und daher auch der ausser-
ehelichen
Mutter die elterliche Gewalt von selbst zufalle.
Wenn allerdings
in Art. 324 Abs. 3 bestimmt werde, dass
die Vormundschaftsbehörde das Kind unter die elter-
liche Gewalt der
Mutter stellen kann, so sei diese Aus-
drucksweise vermutlich bloss
darauf zurückzuführen,
dass der Gesetzgeber einen Parallelismus zu
Art. 325
Abs. 3 habe herstellen wollen.
Für die Annahme einer
rIer ausserehelichen Mutter ipso jure verliehenen elter-
lichen Gewalt spreche auch der
Wortlaut des Art. 324
. bs. 1 : B lei b t das Kind der Mutter ... Da somit
das Kind gleich der
Mutter seinen Wohnsitz in Herisau
gehabt habe, sei der Zürcher Richter für die Beurteilung
der Vaterschaftsklage nicht zuständig.
C. -Gegen den Entscheid des Obergerichts hat der
Amtsvormund
IV der Stadt Zürich namens der Fanny O.
nnd
ihres Kindes beim Bundesgericht staatsrechtliche
Beschwerde wegen Rechtsverweigerung, insbesondere
wegen willkürlicher Auslegung des
Art. 311 und 324
ZGB, eingereicht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Streitig ist, ob für die aussereheliche Mutter
oder das Kind oder für beide zusammen in Zürich ein
Gerichtsstand im
Sinne des Art. 312 ZGB begründet
worden ist. Diese Frage aber
hat, da es sich um die An-
wendmi'k . einer in einem Bundesgesetz enthaltenen
Gerichtsstandsnorm handelt, das Bundesgericht frei zu
prüfen, und es ist dabei nicht, wie die Rekum;'nten
anzunehmen scheinen, auf den Gesichtspunkt der Will-
kür beschränkt (AS 41 I S. 452 und dort. Zit.).
2. -Es steht fest, dass sich Fanny O. bloss, um dort
die Niederkunft abzuwarten, nach Zürich begeben hat,
dass sie aber zur Zeit der Geburt in Herisau wohnhaft
gewesen ist. Ein Gerichtsstand im
Sinne des Art. 312
ZGB, wonach die Vaterschaftsklage beim Richter am
Vohnsitze der klagenden Partei zur Zeit der Geburt
angebracht werden kann, war somit in Zürich für sie
nicht begründet.
Es kann sich fragen, ob nicht mit dieser
Feststellung Zürich als Gerichtsstand
überhaupt ausser
Betracht falle. Es lässt sich nämlich die Auffassung
vertreten, dass die Vaterschaftsklage, wenn sie sich auch
dem Inhalte nach auf der aktiven Seite in zwei Teile
spaltet, doch
in prozessualischer Beziehung als Einheit
zu
betrachten sei, derart, dass für die Geltendmachung
sämtlicher Ansprüche
an den Beklagten nur ein Gerichts-
stand in Betracht fällt. Als Wohnsitz der klagenden Partei
im Sinne von Art. 312 ZGB wäre dann der gewöhnliche
Vohnsitz
der Mutter anzusehen, der vor einem allfällig
abweichenden Wohnsitz des Kindes in dieser Richtung
den Vorzug verdienen würde.
Doch braucht zu dieser
Frage im vorliegenden Falle nicht
Stellung genommen zu
werden, weil hier von einem besonderen, von demjenigen
der Mutter abweichenden Wohnsitz des Kindes nicht
gesprochen werden kann.
Es -mag nach dem Vortlaut
der Art. 311 und 324 Abs. 3 ZGB zweifelhaft sein, ob
das uneheliche Kind mit der Geburt schon unter der
elterlichen Gewalt der Mutter stehe, ob es nicht vielmehr
hiefür eines Beschlusses
der Vormundschaftsbehörde
bedürfe
und demnach ein gesetzlicher Wohnsitz des
Kindes
am Wohnsitz der Mutter bis dahin nicht begründet
wäre. Aber wenn
man auch diese Schlussfolgerung aus
den erwähnten Bestimmungen zieht, so ist danfit noch
nicht gesagt, dass
nun der vom Wohnsitz der Mutter
verschiedene Geburtsort des Kindes -als Aufenthalts-
Gerichtsstand. No 11.
,65
ort -als dessen Domizil gelten müsse. Unter der Vor-
mund schaft sbehörde , der durch die Art. 311 und 324
Abs.
3 ZGB gewisse Pflichten und Rechte dem ausser-
ehelichen Kinde gegenüber übertragen werden, kann
doch nur die Vormundschaftsbehörde des Wohnsitzes
der Mutter verstanden werden, sofern sie wenigstens
einen solchen
in der Schweiz besitzt. Sie hat unter
Umständen schon vor der Geburt des Kindes Anord-
nungen zu treffen, in einem Zeitpunkt, wo von einem
selbständigen Vohnsitz oder Aufenthaltsort des Kindes
von vornherein keine Rede sein kann.
Und wenn auch die
vormundschaftliche Fürsorge
erst nach der Geburt
eintritt,
so ist zu, berücksichtigen, dass das Kind zunächst
der Mutter zur Pflege und Hut angehört und deshalb,
wenn daneben eine besondere vormundschaftliche
Für-
sorge einzutreten hat, diese richtigerweise der Vormund-
schaftsbehörde des
Ortes übertragen wird, der die Mutter
vormundschaftsrechtlich angehört, also den Behördell
ihr e s Wohnsitzes. Daran ändert der Umstand nichts,
dass dem Kind
am Ort der Geburt ein Beistand bestellt
worden ist. Die Beistalldschaft
hat als solche, im Gegen-
satz zur Vormundschaft, nicht die Wirkung der Begrün-
dung eines gesetzlichen 'Vohllsitzes für die verbeistän-
dete
Person, wie' sich nicht nur aus Wesen und Zweck
der Beistandschaft (vergl. Art. 392 fI., 412 ZGB), sondern
auch daraus ergibt, dass sie in Art. 25 ZGB, der die
Fälle des gesetzlichen Wohnsitzes aufzählt, nicht erwähnt
ist. Und die Beistandschaft für das uneheliche Kind in
dieser Beziehung anders zu behandeln, liegt kein
genü-
gender Grund vor, da sie sich nur als eine provisorische
Massnahme darstellt, die der elterlichen Gewalt oder
der vormundschaftlichen Fürsorge weichen muss, sobald
der Beistand seine besondere Aufgabe erfüllt hat (Art.
311 ZGB). Einer solchen Beistalldschaft kann um so
weniger die Virkullg beigemessen werden, dass sie den
Wohnsitz des Kindes bestimme, als dessen Beziehung
zur Mutter doch die nächste bleibt und deshalb für den
Wohnsitz des Kindes hierauf und nicht auf den Ort
der Verbeiständung abzustellen ist, was dazu führt,
dass der Wohnsitz d.er Mutter auch als solcher des Kindes
zu gelten hat. Ist aber danach auch für die Klage des
Kindes in Zürich ein Gerichtsstand nicht begründet,
so
muss der angefochtene Entscheid geschützt werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird abgewiesen.
12.
Urteil vom. 91. Juni 1918
i. S. Wenger-Iseli gegen Hoft'mann und Kitbeteüigte .
Abgrenzung der Zuständigkeit der auf Grund des BRB vom
18. Juni 1917 betr. Mieterschutz durch kantonalen Erlasse
eingesetzten Behörden als Gerichtsstandsfrage "im Sinlle
des Art. 1 89 Ab s. 3 0 G. -Jener BRB setzt ein Miet-
verhältnis der Parteien voraus und gilt mangels eines
solchen nicht gegenüber dem K ä u f erd e r 1 1 i e t 1 i c-
gen s c h a f t, der die Mietverträge nicht übernommen
hat und gemäss Art. 2 5 9 0 R "Vorgeht.
A. -Durch Bundesratsbeschluss vom 18. Juni 1917
betr. Schutz von Mieterngegell Mietzinserhöhungen und
Kündigungen sind die Kalltonsregierungen ermächtigt
worden,
auf dem Verordnullgswege, unter Vorbehalt der
Genehmigung des Bundesrates, im Sinne der Vorschriften
des Beschlusses Bestimmungen selbst zu erlassen
oder
die Ermächtigung hiezu an: bestimmte Gemeinden zu
übertragen (Art. 1). Nach dem BRB darf die hiefür zu
bestellende Behörde
(i eine vom Vermieter rechtzeitig
geltend gemachte Mietzinserhöhung
(Art. 3) oder ( eine
vom Vermieter rechtzeitig vorgenommene Kündigung
des Mietvertrages (Art.
4) auf Ersuchen des Mieters
als unzulässig erklären, wenn jene Massnahme
nach den
Umständen des Falles als nicht gerechtfertigt erscheint.
Dagegen wird durch solche Mieterschutzverordnungen
Dieses Urteil hat illfolge des revidierten BRB betr. Mieterschutz
vom 5. August 1918 seine grundsätzliche Bedeutung verloren.
Gerichtsstand. No 12.
im übrigen weder an den gesetzlichen und vertraglichen
Rechten und Pflichten
der Parteien, noch an der Zu-
ständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Beurteilung
privatrechtlicher Streitigkeiten
aus Mietverträgen etwas
geändert (Art. 6).
Auf Grund dieses
BRB hat der Gemeinderat der Stadt
Bern mit Ermächtigung und Genehmigung der bernischen
Regierung
und mit Genehmigung auch des Bundesrates
eine gleichbetitelte Verordnung vom 25.
Juli 1917 er-
lassen, die eine dem städtischen Gewerbegericht ange-
gliederte
( Mietkommission (bestehend aus einem Ju-
risten als Vorsitzendem und je zwei Vertretern der Ver-
mieter und Mieter von Kleinwohnungen als Beisitzern)
vorsieht
und über deren Befugnisse bestimmt, dass jeder
Mieter, dem
( bei Erneuerung des Mietvertrages der
Mietzins erhöht
(Art. 7), oder dem ( der Mietverlrag
vom Vermieter gekündigt wird (Art. 14), binnen be-
stimmter Frist ihren El).tscheid darüber anrufen kann,
ob diese Massnahme zulässig sei -
mit dem Zusatz
hinsichtlich der Beschränkung des Kündigullgsrechls
(Art.
15 Abs. 2) : ( Unberührt bleiben die dem Vermieter
gemäss Art. 261 Abs. 2, 265, 266, 269 und 270 OR Zl;-
stehenden Rechte ...
B. -Der Rekurrent Wenger-lseli erwarb die Liegen-
schaft mit Wohnhaus Steillerstrasse 37 in Beru yom
bisherigen Eigentümer Hofer, der die drei Vohnungen
des Hauses
an die Rekursbeklagten Ho ffma 11 II , vVerz
und Spengler ohne Vormerkung im Grundbuch vennietet
hatte, laut Kaufvertrag vom 29. Januar 1918 unter der
ausdrücklichen
Bedingung: ( Die um Teile der Kaufsache
bestehenden Mietverträge
werden vom Käufer n ich t
übernommen. Nach Eintritt des Eigelltumsübergangs
kündigte er mit rechtlichen Zustellungen vom 2. März
1918 allen drei Mietern gemäss den Art. 259 und 267
OR auf den 31. Oktober 1918. Hierauf stellten die Mieter
bei
der städtischen Mietkommission das Begehren, diese
Kündigungen seien
als unzulässig zu erklären und alll-