- Vorliegend handelt es sich bei den Strafverfol-
gungen in Cossonay und in Biel unbestrittenermassen
um zusammenhängende Vergehen im Sinne des Art. 51
Abs. 2 LMPG. Demnach wären die Strafbehörden von
Cossonay, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde,
berechtigt und verpflichtet gewesen, auch den Bieler
Tatbestand in ihr Verfahren einzubeziehen. Und ent-
sprechend hätte der Untersuchungsrichter von Biel zu-
folge der Erklärung des Angeschuldigten vom 13. ApIil
1917 unverzüglich
mit jenen Behörden in Verbindung
treten und die nach der Sachlage gesetzlich gebotene,
damals noch mögliche Ausdehnung des Verfahrens von
Cossonay
auf seinen; Fall veranlassen sollen. Allein der
Umstand, dass er das pflichtwidrig unterlassen hat, kann
nicht zu der vom Rekurrenten verlangten Aufhebung
des bernischen Strafverfahrens wegen Unzuständigkeit
der dortigen Behörden
führel1.Denn der Anspruch des
Rekurrenten p-ing nur auf Vereinigung der beiden Straf-
verfahren, und seitdem das Strafverfahren in Cossonay
ohne Einbeziehung des Bieler Tatbestandes durch
Urteil vom 3. Mai 1917 abgeschlossen worden ist, könll
te
dieser Anspruch jedenfalls nur noch in der Weise verfolgt
werden, dass die Aufhebung
auch'des Urteils von Cossonay
verlangt würde. Das hat aber der Rekurrent nicht getan.
Es ist übrigens fraglich, ob er es hätte tun können, ange-
sichts des Umstandes, dass dif Strafbehörden in Cossonay
von der Bieler Untersuchung
überhaupt keine Kenntnis
hatten, und dass i h ri endeshalb wegen der Nichtver-
einigung der beiden Verfahren ein pflichtwidriges Ver-
halten nicht zur Last fäIit. Den ihm aus dergetrennteu
Beurteilung der beiden Strafklagen entstandenen Nach-
teil hat sich der Rekurrent in erster Linie selbst zuzu-
schreiben, da
er in der Lage gewesen wäre, hiegegen vor
den Behörden in Cossonay rechtswirksam aufzutreten.
Nachträglich konnte der bernische Richter diesen Nachteil
nur noch als Strafherabsetzungnmoment berücksich-
Gerichtsstand. No 7. 37
tigen, wie es die obergerichtliche Strafkammer, nach ihrer
Angabe in der Rekursantwort,
getan hat.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird abgewiesen.
- Urteil vom 19. Januar 1918
i. S. Sohweizerische Bundesbahnen gegen Stadler.
Kompetenz der Expropriationsbehörden zur Beurteilung eines
Streites über den Bestand einer im Expropriationsverfahren
begründeten Grunddienstbarkeit ?
A. -Für den Bau der Gotthardbahn wurde seinerzeit
von dem in Flüelen zwischen der Axenstrasse und dem
See liegenden Grundstück des Michael Echser ein Land-
streifen enteignet, der die Liegenschaftin der Mitte durch-
schneidet. Echser verlangte deswegen eine Entschädigung,
worüber erstinstanzlich die eidgenössische
Schätzungs::'
kommission urteilte. Gegen deren Entscheid rekurrier
Echser an das Bundesgericht. In der Verhandlung vor der
bundesgerichtlichen Instruktionskommission gab der Ver;.
treter der Bahngesellschaft die Erklärung ab, dass zur
Kommunikation der Abschnitte (von Echsers Liegen-
schaft) bei
Kil. 17,810 an Stelle des bisherigen Fusswege ..
ein Wegübergang verzeigt werden ) solle. Echser erklärte
sich hiemit einverstanden.
Im Urteilsantrag der Instruk-
tionskommission wurde die Bahngesellschaft bei ihrer
Erklärung behaftet ) und dieser Antrag wurde in Folge
der Al1liahme seitens der Parteien durch Beschluss des
Bundesgerichtes vom 28. Mai
1880 als in Rechtskraft
erwachsen erklärt ) . Der zwischen der Bahnlinie und dem
See liegende Grundstücksabschnitt wurde
später in zwei
Teile
getrennt und der Rekursbeklagte ist in der Folge
Eigentümer des nördlichen Teiles geworden. Bei der
Durchführung der Grundbuchbereinigung
in der Gemeinde
Flüelen
nahm er für das erwähnte abgetrennte Grund-
stück, die Ziegelhausmatt, ein Recht auf den. von der
Gotthardbahn eingeräumten Wegübergang in Anspruch.
Die
Rekurrenten bestritten den Bestand einer solchen
Grunddienstbarkeit zu Gunsten der Ziegelhausmatt,
indem sie geltend machten, das
Vegrecht sei seinerzeit
nur zur Verbindung der durch die Bahnlinie geschiedenen
Teile der Liegenschaft Echsers eingeräumt worden
und
bestehe daher nur noch für den Eigentümer des südlichen
Stückes
der zwischen Bahn und See befindlichen, ehemals
ungetrennten Liegenschaft. Infolgedessen klagte der
Reku,rsbeklagte
vor dem Kreisgericht Uri auf Anerken-
nung der beanspruchten Dienstbarkeit. Die Rekurrenten
erhoben der Klage gegenüber die Einrede der sachlichen
Unzuständigkeit der
Urner Gerichte, weil die Streitigkeit
von den Expropriationsbehörden nach Art. 26
ff. ExpG
zu beurteilen sei. Das Obergericht des Kantons Ud als
Appellationsinstanz wies jedoch in Bestätigung des
Urteils
des Kreisgerichts die Einrede ab und hiess durch Urteil
vom 25. Juli 1917 die Klage gut. Im Entscheid wird 1m
wesentlichen ausgeführt, dass es sich um die Frage des
Bestandes einer Dienstbarkeit handle, die nicht der
Beurteilung der Expropriationsbehörden unterstehe.
B. -Gegen dieses Urteil haben die .Schweiz. Bundes-
bahnen am 15. Oktober j1917 die staatsrechtliche Be-
schwerde
an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag,
das
Urteil sei aufzuheben und es seien die Expropriations-
instanzen als
in der Sache: zuständig zu erklären.
Die Rekurrenten berufen sich
auf Art. 32 KV, sowie
Art. 58
BV und führen aus : Es handle sich um eine
Streitigkeit im Sinne des Art. 6 ExpG, die von
der eidg.
Schätzungskommission
und dem Bundesgerichte zu be-
urteilen sei. In Frage stehe die Auslegung eines Expro-
priationsentscheides
;:diese müsse VOll der Instanz aus-
gehen,tdie den Entscheid erlassen habe.
C. -Das Obergericht und der Rekursbeklagte haben
die Abweisung der Beschwerde beantragt.
D. -Gegen das Urteil des Obergerichtes hatten die
Gerichtsstand. N° 7. 39
Rekurrenten auch die Berufung an das Bundesgericht
erklärt.
Die zweite Zivilabteilung des BundesgeriChteslist aber
hierauf
nicht eingetreten. Ihr Urteil vom 8. November
1917'wird damit begründet, dass der!Streit nach kanto-
nalem
Recht zu entscheiden sei. I
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- . -Da" die Rekurrenten sich auf Art. 58 BV und Art.
!KV berufen und zudem geltend machen, dass eine
eidgenössische Norm über die sachliche Kompetenz von
Gerichtsbehörden verletzt sei,
da es sich also um eine
Gerichtsstandsfrage nach Art. 189 Abs. 3
OG handelt,
so ist idas Bundesgericht zur Beurteilung der Beschwerde
zuständig.
2. -
Ob, wie die Rekurrenten behaupten, der Streit,
. der sich zwischen den Parteien über den Bestand einer
Grunddienstbarkeiterhoben
hat, von der eidgenössischen
Schätzungskommission
in erster und vom Bundesgericht
in zweiter Instanz zu erledigen sei,
ist auf Grund des
Bundesgesetzes
betr. die Verbindlichkeit zur Abtretung
von Privatrechten zu entscheiden. Dieses
bestimmt in
Art. 2 den
Umfang der Abtretungspflicht zu Gunsten des
Baues und Betriebes eines öffentlichen Werkes, für
das der
Unternehmer die Expropriationsbefugnis nach Bundes-
recht hat. Im Anschlussj hieran wird
in denlArq3; 4,
6 und 7 festgestellt, in welcher Weise der Nachteil, der aus
der Abtretung, dem Bau und Betrieb des Werkes für
an-
dere Personen entsteht oder entstehen könnte, vom
Unternehmer auszugleichen oder zu vermeiden ist, und
daneben wird
: noch in Art. 5 eine Ausdehnung seines
Enteigllungsrechtes vorgesehen.
Nur Streitigkeiten über
den genannten Ausgleich oder die Vermeidung von Nach-
teilen, sowie über ;diese Erweiterung des Enteignungs-
rechtes unterliegen :nach
:Art. 26 ExpG :der Beurteilung
der erwähnten eidgenössischen Expropriationsbehörden.
Um eine solche Streitigkeit handelt es sich im vorliegenden
Falle nicht. Eine Veränderung oder Erweiterung der
Bahnanlage im Sinne des Art. 2 ExpG steht nicht in
Frage. Der Streit dreht sich auch nicht darum, ob es sich
nachträglich, seit dem Bahnbau, ergeben habe, dass der
Unterhalt oder Betrieb der Bahnanlage notwendig oder
doch nicht wohl vermeidlich einen Eingriff in die Rechte
des Rekursbeklagten, insbesondere
in das von ihm bean-
spruchte Wegrecht, zur Folge habe und daher die Re-
kurrenten nach Art. 6 und 7 ExpG verpflichtet seien,
zur Beseitigung oder Milderung des Eingriffs gewisse
Bauten oder Vorrichtungen zu erstellen.
Vielmehr
ist die Streitfrage, die den Urner Gerichten zur
Entscheidung
unterbreitet wurde, die, ob die vom Re-
kursbeklagten in Anspruch genommene Grunddienst-
barkeit zu Recht bestehe oder nicht. Diese sachenrecht-
liehe Frage ist von dem hiefür zuständigen ordentlichen
Zivilrichter zu beurteilen. Allerdings
besteht ein Titel,
auf den sich der Rekursbeklagte stützt, in einer von der
Gotthardbahngesellschaft im Expropriationsverfahren
ab-
gegebenen Erklärung, auf die im Abschreibungsbeschluss
des Bundesgerichtes vom 28.
Mai 1880 hingewiesen wird.
Um nun beurteilen zu können, ob bei der Teilung der
zwischen
Bahn und See befindlichen Liegenschaft das
damals bestehende Wegrecht zu Gunsten beider Teile
fortbestanden habe, muss die genaue Bedeutung der
erwähnten Erklärung
festgeswllt werden, wobei auf den
Zweck des Expropriationsverfahrens Rücksicht zu neh-
men ist. Allein bei dieser Auslegung
handelt es sich um
eine Vorfrage, die zugleich mit der Hauptfrage der Be-
urteilung des für diese zuständigen Richters untersteht
(vergl. BGE 22 S. 629 und 1040 f.), im vorliegenden Falle
also
in den Kompetenzkreis des Gerichtes fällt, bei dem
eine Klage
auf Feststellung einer Grullddienstbarkf'it im
Grundbuchbereinigungsverfahren für die Gemeinde
Flüe-
len ordelltlicherweise anzubringen ist. Da die Erklärung,
wodurch die Gotthardbahngesellschaft sich zur
Ein-
räumung eines Wegrechtes verpflichtete, in den Er-
Gerichtsstand. N° 8.
ledigungsbeschluss des Bundesgerichtes aufgenommen
worden ist,
so könnte es sich fragen, ob bei dieser Behörde
als Expropriationsinstanz die Erläuterung deI
Erklärung
auf Grund des Art.197 BZP hätte verlangt werden können.
Wenn
aber auch diese Frage zu bejahen wäre, so folgte
daraus nicht, dass die Urner Gerichte zur Auslegung der
Erklärung unzuständig gewesen
wären; denn jede Ge-
richtsbehörde ist regelmässig kompetent zur Auslegung
eines
von einer andern Behörde erlassenen Urteils, das
die Grundlage des eigenen Entscheides bildet, und zwar
trotz der Möglichkeit einer Erläuterung durch die ge-
nannte Behörde. Jedenfalls hätte eine Zuständigkeit des
Bundesgerichtes zur Erläuterung der in Frage stehenden
Erklärung nicht zur Folge, dass es als Expropriations-
instanz
auch zur Beurteilung der Servitutenklage kompe-
tent wäre; sondern sie hätte höchstens die U:ner Gerichte
veranlassen können, ihre Entscheidung zu verschieben.
bis
da! Erläuterungsverfahren durchgeführt worden wäre.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der RekUls wird abgewiesen.
8. Urteil vom 4. Februar 1918
i. S. Politische Geneinde Ebna.t gegen Kubli und Mitbeteiligte.
Dcr K I ä g C l' kann sich ni c h tauf Art. ;) 9 B V berufeu.
-Dic freie Kog 11 i t ion des B und e s ger ich t s i n
Ger ich t ss t a n ds fra gen findet auch Anwendung, wenn
zwar nicht der Gerichtsstand selbst, wohl aber der Klage-
anspruch, dessen ::Natur für seine Bestimmung massgebend
ist, dem eidg. Recht untersteht, sofern es sich in diesem
Falle um interkantonale Verhältnisse handelt. Dabd
ist ein aktueller Gerichtsstandskonflikt nicht erforderlich.
sondern der jenes eidg. Recht angeblich verletzende kan-
tonale Gerichtsstandsentscheid schon als solcher anfecht-
bar. -Gerichtsstand für die K lag e auf Er füll u n g
eines,
gemäss Art. 959 ZGB im G run d b u c h vor g (' -
merkten Liegenschaftskaufsrechts.
.1.. -Mit Vertrag vom 18. Oktober 1912 räumte Emil
Giezendanner in Ebnat (Kt. St. Gallen) der Politischeil