18 Staatsrecht.
rant, tout le reste de l'annee -le canton de Vaud ne
peut pretendre a l'impöt que pour le seul trimestre com-
mence sur son territoire, c'est-a-dire le trimestre du
er juillet au 30 septembre (si le 1 er octobre la residence
a Villars avait encore dure, il aurait aussi eu droit a
l'impöt pour le trimestre commenc;ant acette date).
Quant au canton de Geneve (qui, en vue d'une entente
amiable, snetait declare pret ase contenter d'un semestre
d'impöt),
il est fonde, au point de vue de la double impo-
sition,
a exiger les trois quarts de la taxe annuelle.
Par ces motifs,
le Tribunal federal prononce:
Le recours est admis en ce sens que le canton de Vaud
ne peut exigerl'impöt sur l'automobile du recourant que
po
ur un trimestre de l'annee 1917.
4. ll'rteU vom 18 März 1918
i. S. EraftwerklLaufenburg A.-G. gegen Aargau.
Verbot in t ern a t ion ale r Doppelbesteuerung nach Art.
4 6 A b s. 2 B V: Der aus I ä n dis c h e G run d b e -
s i t z ist ,fallsler imlAuslande als steuerpflichtig behandelt
wird, in der Schweizlschlechthin, ohne Rücksicht auf das
Maass der ausländischen Besteuerung, steuerfrei. Dabei ist
e ausnahmsweise Befreiung bestimmter Objekte von der
gesetzlichen Steuer des Auslandes der effektiven Steuer-
erhebung daselbst "gleichzuhalten. (Anwendung dieses
Grundsatzes auf die aarg. Spezialsteuer der Aktien-
gesellschaften, für':die Besteuerung eines Kraftwerkes al1.l
internationalen Rheinstrom). -Aarg. Administrativprozess
in Steuersachen ; vor Art. 4 B V unhaltbare prozessuale
Erwägungen des kaut. RIchters:
A." -Nach dem aarg. Gesetz über die Besteuerung der
Aktiengesellschaften vom 15. September 1910 unterliegen
die
im Kanton domizilierten Aktiengesellschaften, die
den Betrieb einer" kaufmännischen, industriellen oder
Doppelbesteuerung. No 4.
gewerblichen Unternehmung zum Zwecke haben, neben
der ordentlichen Besteuerung einer sog. Spezialsteuer '),
die beträgt ( 2) :
a) 1,2 0/00 vom einbezahlten Aktienkapital , von
den (i fteserven und Saldovorträgen ,
b) 0,25 0/00 von den ( aufgenommenen verzinslichen
Geldern
.
Gesellschaften, die ein Hauptdomizil oder Haupt-
geschäft im Kanton" Aargau haben, in einem andern
Kanton der Schweiz aber eine Filiale oder eine andere
steuerrechtliche Niederlassung unterhalten I), sind be-
rechtigt,
den auf das auswärtige Geschäft verhältnis-
mässig entfallenden Teil der in 2
litt. a und b erwähnten
Beträge abzuziehen I), und Gesellschaften, deren Haupt-
geschäft oder Hauptdomizil ausserhalb des Kantons
Aargau liegt, bezahlen die Steuer von den Teilen der
in
2 aufgeführten Beträge, welche auf die aarg. Filiale
oder steuerrechtliche Niederlassung verhältnismässig
entfallen
( 3).
Die
Steuer wird, jeweilen auf Grund der Bilanz des letz-
ten Geschäftsjahres, von der Finanzdirektion festgesetzt,
und deren Entscheid kann durch Beschwerde beim
Administrativrichter angefochten werden
( 4).
B. -Die Rekurrentin, die Aktiengesellschaft Kraft-
werk Laufenburg I) mit Sitz in aargauisch Laufenburg,
betreibt ein im Oktober 1914 eröffnetes und 1916erstmals
voll ausgenutztes Elektrizitätswerk, dessen Anlage, quer
über den Rhein,
von der in der Mitte des Flusses verlau-
fenden schweizerisch-deutschen Landesgrenze durch-
schnitlen wird, so dass es territorial teils -in der Haupt-
sache, insbesondere mit dem Turbinenwerk -dem
Kanton Aargau (Gemarkung Laufenburg), teils dem
Grossherzogtum
Baden (Gemarkung Rhina) angehört.
Mit Entscheid
vom 10. Juli 1917 setzte die aarg.
Finanzdirektion in Wiedererwägung einer früheren Ver-
fügung die Spezialsteuer der Gesel1schaft pro 1917
fest wie folgt :
20 Staatsrecht.
Aktienkapital, Reserven und Saldovor-
träge ...... " Fr. 12,400,083 a 1,2°/"" Fr. 14,880 08
Fremde Gelder 17,190,989 a 0,25
%
0 4.297 72
Total .. '. Fr. 19,177 a Sie ging davon aus, dass bilanzmässig die eigenen
Gelder der Gesellschaft (Aktienkapital, Anlagetilgungs-
fonds, Reservefonds
und Vortrag auf neue Rechnung)
15,736,524 Fr., und die fremden Gelder Darlehens-
kapital ) 21,409,000 Fr., somit die gesamten Anlage-
kapitalien 37,145,524
Fr. betrügen. Hievon brachte sie
als steuerfrei
in Abzug einen Betrag von 7,318,428 Fr.,
nämlich den Wert der zur Werkanlage gehörenden
Rheinbrücke (554,358 Fr.), sowie für
in Deutschland
versteuerte Liegenschaften, für den deutschen Anteil
des Stauwehrs
und für Leitungsanlagen auf deutschem
Boden je die
in Deutschland zur Steuer herangezogenen
Beträge (zusammen 9,265,849 Mk.), umgerechnet in
Schweizerwährung
zu 73 % Tageskurs (6,764,070 Fr.).
Den Abzug verlegte sie proportional
auf die beiden
Posten der eigenen und fremden Gelder und gelangte so
zu den ihrer Steuerberechnung zu Grunde liegenden
Summen.
Diesen Entscheid focht
di.e Gesellschaft beim Ober-
gericht des Kantons Aargau als kantonalem Administra-
tivrichter
an. Sie machte, soweit heute noch von Bedeu-
tung, geltend, dass je der effektive Buchwert, sowohl der
von der Finanzdirektion in geringerem Maasse berück-
sichtigten deutschen Anlagen (deren Buchwert insgesamt
9,688,838
Fr. betrage), als ferner auch noch der auf
deutschen Gebiet gelegenen Schiffschleuse, soWie des
rechtsufrigen Fischpasses
(mit zusammen 1,992,663 Fr.
Buchwert, auf deren Besteuerung Deutschland verzichtet
habe, weil diese Einrichtungen dem öffentlichen Interesse
dienten),
in Abzug gebracht und überdies noch der
Anlagetilgungsfonds als solcher, weil
er nicht einen
Vennögensbestandteil, sondern lediglich eine mit Rück-
sicht auf den konzessionsgemiissen Heimfall des Kraft-
Doppelbesteuerung. No 4. 21
werkes an die Staaten Baden und .Aargau gemachte
Rückstellung bilde, steuerfrei gelassen werden müsse.
Mit
Urteil vom 16. No vember 1917 änderte
das Obergericht (1. Abteilung) nach Einholung einer
Vernehmlassung der Finanzdirektion den Entscheid
dieser letztern
dahin ab, dass es den für steuerfreie 'Verte
zu machenden Abzug auf 9,125,268 Fr. erhöhte.
Es argumentiert wesentlich wie folgt: Nach der bundes-
gerichtlichen Praxis
in internationalen Doppelbesteue-
rungsfällen seien auswärtige Liegenschaften der Besteue-
rung in der Schweiz nur entzogen, wenn sie im Auslande
wirklich besteuert würden, und demnach nur für den im
Ausland tatsächlich besteuerten
Vert. Nur insoweit
greife nämlich der Grund dieses Besteuerungsverbots,
der
nicht in einer Abgrenzung der staatlichen Steuer-
hoheit, sondern
lediglich in Billigkeitsgründen ) zu
suchen sei,
Platz (AS 29 I S. 285). Somit könne hier
bezüglich der deutschen Liegenschaften, des deutschen
Stauwehranteils
und der deutschen Leitungsanlagen
einzig
auf die deutsche Steuerschätzung, nicht auf den
Buch-oder Anlagewert, abgestellt werden.
Zudem liege
für diese letztern Werte ein Nachweis überhaupt nicht
vor; denn die von der Finanzdirektion angeführte Bilanz
der Gesellschaft
auf den 31. Dezember 1916 enthalte keine
Ausscheidung der Anlagen
nach dem Staatsgebiet, und die
Gesellschaft selbst habe
keinen Anlass genommen,
eine beglaubigte Bilanz vorzulegen oder sich auf ihre
Geschäftsbücher zu berufen
. Bei der Umrechnung der
Mark in Franken so dann rechtfertige es sich nicht,
einfach den früheren Höchstkurs von 123,45 anzuwenden,
weil die Gesellschaft ihre Steuern
in Deutschland ja
ebenfalls in Mark entrichte und sich ihre Steuerbelastung
somit
durch das Sinken des Markkurses reduziere. Da-
gegen sei der von der Finanzdirektion vorgeschlagene
, Ausweg , auf den mittleren Kurs des Jahres 1916
zurückzugehen, als der Billigkeit entsprechend
gutzu-
heissen ; dieser Kurs betrage aber Jaut Mitteilung der
Aarg. Kantonalbank nicht 73, sondern 92,5, und daraus
ergebe sich die im Dispositiv anerkannte höhere Abzugs-
summe. Der weiterhin verlangte Abzug des Wertes der
Schiffahrtsschleuse
und des rechtsseitigen Fischpasses
sei
nicht begründet. Von Doppelbesteuerung könne hier
mit Rücksicht darauf, dass diese Einrichtungen im Gross-
herzogtum Baden
nicht besteuert würden, keine Rede
sein, und eine an sich den Abzug gestattende Vorschrift
des aarg. Steuerrechts bestehe nicht. Sodann sei auch zu
diesen Posten noch zu bemerken, dass ihre Höhe aus der
Bilanz
nicht hervorgehe und die Gesellschaft einen dies-
bezüglichen Ausweis auch sonst nicht geleistet, speziell
sich nicht
auf ihre Bücher berufen habe. Der ( Anlage-
tilgungsfonds
) (im gegenwärtigen Betrage von 183,600
Franken), dessen Abschreibung vom steuerbaren Anlage-
kapital die Gesellschaft endlich noch verlange, gehöre
allerdings, entgegen der Auffassung der Finanzdirektion,
nicht zu den ( Reserven ) im Sinne von 2 des Steuer-
gesetzes vom 15. September 1910, da die Einlagen in
diesen Fonds die
Entwertung der Werkanlage zufolge
ihres konzessionsmässigen unentgeltlichen Heimfalls
nach
a Jahren an die bei den Uferstaaten auszugleichen be-
stimmt und deshalb als Deckung bereits entstandener,
nicht erst zukünftig entstehender Verluste anzusehen
seibL Allein anderseits sei der Finanzdirektion darin
beizupflichten, dass die Angaben der Gesellschaft nicht
genügend substanziiel t seien, um prüfen zu können,
ob die
Einlagen in den Tilgungsfonds (90,000 Fr. im
Jahr) wirklich nUf zum Ausgleich der Entwertung
dienten. Dem Heimfall unterliege nämlich nicht der ge-
samte Konzessions-und Elektrizitätswerksanlage-Konto,
sondern
es seien davon die Motoren und übrigen maschi-
nellen Einrichtungen, die
nicht unentgeltlich, sondern
nur gegen Entschädigung abgetreten werden müssten,
in Abzug zu bringen. Angaben über die Höhe des Wertes
dieser Einrichtungen seien
aber der Bilanz nicht zu
entnehmen,
so dass das Obergericht nicht im Falle sei,
Doppell)('stcuerung. : " -L
die Allgemessenheit der Einlagen durch Experten nach-
prüfen zu lassen. Auch in diesem Punkte sei also die
Beschwerde abzuweisen, wobei es freilich der Gesell-
schaft unbenommen bleibe, die Frage in einem künftigen
Steuerjahr wieder aufzugreifen.
C. -Gegen dieses Urteil des Obergerichts hat die
Kraftwerkgesellschaft den staatsrechtlichen Rekurs an
das Bundnsgericht ergriffen, mit dem Antrag, es sei
als verfassllIgswidrig aufzuheben und die Sache zu
neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
Sie beschwert sich einerseits über Verletzung des
bundesrechtlich anerkannten Verbots der Doppelbe-
steuerung von Liegenschaften auch im internationalen
Verhältnis, die sie
darin erblickt, dass FinanzdirektioH
und Obergericht für den Wert der Schiffahrtschleuse
und des rechtsufrigen Fischpasses trotz deren Zugt -
hörigkeit zum badischen Staatsgebiet gar keinen Abzug
zugelassen und auch die badischen Grundstücke und
Gebäude, den badischen Teil des Stauwehrs und dil
badischen Leitungen durch Nichtzulassung des Abzugs
ihres vollen Bilanz-oder Buchwertes tatsächlich mit-
besteuert hä,tten. Und anderseits beanstandet sie ab
gegen Art. 4 BV verstossende Rechtsverweigerung, dass
das Obergericht ihre Beschwerde mehrfach als ungt'-
nügend substanziiert bezeichnet und auch deswegen,
trotz teil weiser Billigung ihres Standpunktes, nicht
gutgeheissen habe, indem sie geltend macht, das Ober-
gericht hätte übungsgemäss und im Sinne der einschlü-
gigen Vorschriften ( 10 und 11 des Verfahrens in Admi-
nistrativsachen
und 223 ZPO) Aufschlüsse über das
Streitverhältnis, die ihm
nach dem durchgeführteH
Schriftenwechsel-noch nötig geschienen hätten, sich
durch Einvernahme der Parteien oder andere Beweis-
anordnungen verschaffen, also speziell die angeblich
nicht abgeklärten Bilanzziffern (über die tatsächlich im
Verfahren
vor der Finanzdirektion gar kein Streit ge-
herrscht habe) durch Befragung der Beschwerdefüh-
rerin oder an Hand ihrer Bücher, nötigenfalls vermittelst
Expertise, feststellen oder aber nur einen grundsätz-
lichen Entscheid erlassen sollen.
D. -Die Finanzdirektion des Kantons Aargau hat
auf Abweisung des Rekurses angetragen. Sie nimmt
Bezug auf ihre Vernehmlassung an das Obergericht
und fügt zur Widerlegung der Beschwerde über Rechts-
verweignrung bei, die prozessualen Formen für das
Steuerbeschwerdeverfahren vor Obergericht seien durch
obergerichtliches Kreisschreiben vom 8. Dezember 1886-
festgelegt und vorliegend beobachtet worden.
Auch das Obergericht
(1. Abteilung) hat Abweisung
des Rekurses
beantragt und sich dabei neben dem Hin-
weis auf die Begründung des angefochtenen Urteils mit
der Bemerkung begnügt, die Ausführungen der Hekur-
rentin über das Verfahren seien als absolut unzutref-
fend zurückzuweisen .
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Nach der bisher aus Art. 46 Abs. 2 BV ent-
wickelten Praxis ist der ausländische Grundbesitz eines
Bewohners der Schweiz hier allerdings
nur unter der
Voraussetzung steuerfrei, dass er
am Orte seiner Lage
versteuert werden muss. Allein dieser Vorbehalt hat
nicht den ihm von Finanzdfrektion und Obergericht
des
Kantons Aargau beigelegten Sinn einer Beschrän-
kung der Steuerfreiheit
auf den im Auslande zur Steuer-
leistung herangezogenen
Wertbetrag als solchen. Der
Grundsatz, dass die Besteuerung des Grundbesitzes da,
wo er liegt, derjenigen am Wohnsitze :des Eigentümers
auch internationalrechtlich vorzugehen habe, erklärt
sich nicht nur aus der Absicht, die steuerliche Inan-
spruchnahme solcher Objekte an beiden Orten zugleich
aus Rücksichten
der Billigkeit zu vermeiden, sondern
namentlich
auch aus der Anerkennung ihrer Besteuerung
am Orte ihrer Lage als der allgemein üblichen und an
sich richtigeren. So hat das Bundesgericht gerade in
Doppelbesteuerung. N° -L
dem von Finanzdirektion und Obergericht angezogenen
Urteil (AS
29 I S. 285 Erw. 2) neben dem ( Billigkeits-
moment . den Inländer vor übermässiger Steuel'be-
lastung zu bewahren, noch auf die Erwägung abgestellt,
dass für
das Recht der Besteuerung von Immobilien
nach den meisten Steuersystemen die Lage der Steuer-
objekte,
nicht der Wohnsitz -des Eigentümers mass-
gebend sei. Aus dieser Mitverwendung des Gesichts-
punktes einer sachgemässen Abgrenzung der inländischen
Steuerhoheiten gegenüber dem Auslande
aber. folgt,
dass die Voraussetzung der Besteuerung des
auslüB-
disehen Grundbesitzes am Orte seiner Lage sagen will.
dieser Grundbesitz sei in der Schweiz steuerfrei, sofern
das Ausland von der ihm l'ichtigerweise zukommendcll
Steuer hoheit hierüber wirklich Gebrauch macht, also
den Grundbesitz überhaupt als steuerpflichtig bellftll-
deIt, wobei dann auf Art und Mass der Besteuerullg
nichts mehr
ankommt.
Demnach sind hier, zufolge des Umstandes, dm;::;
unbestrittenermassen im Grossherzogtum Baden der
Grundbesitz auswärtiger Eigentümer nach allgemeiner
Regel besteuert wird, die dem badischen Staatsgebiete
angehörendeIl liegenschaftlichen Vermögellsbestal1d teile
der Rekurrentin als solche der Besteuerung im Kantoll
Aargau schlechthin entzogen. Das gilt nicht nur für die
Gegenstände, von denen die Steuern in Baden tatsäcb-
lieh erhoben werden (Liegenschaften, Stauwehranteil und
Leitungsanlagen), sondern auch für die, bezüglich deren
die Rekurrentin da selbst mit Rücksicht darauf, dass sie
auch öffentlichen Interessen dienen, von der Steuer-
leistung befreit worden
ist (Schiffschleuse und Fischpass).
Denn bei diesel' Steuerbefreiung
handelt es sich um eine
ausnahmsweise Nichtanwendung des sonst massgebell-
den Steuerrechts, die vom Standpunkte des Doppel-
besteuerungverbotes
aus der Steuererhebung gleichzu-
halten ist,
da anders-bei Zulassung der aargauischen,
wegen Nichtdurchführung der badischen Besteuerung -..
die mit dem Verzicht auf diese letztere bezweckte Be-
günstigung der Rekurrentin illusorisch gemacht, wenn
nicht geradezu in ihr Gegenteil verkehrt würde, was
doch vernünftigerweise nicht geschehen darf. Die Aus-
scheidung dieser auswärtigen Vermögensbestandteile hat
weil die aargauische Spezialsteuer nicht von den kon
kreten Vermögensobjekten, sondern von den Kapitalien
der Gesellschaften (eigenen
und fremden, in ihren Unter-
nehmungen investierten Geldern) als solchen erhoben
wird, bei der Einschätzung für diese Steuer
in der Weise
zu erfolgen, dass ein ihrem
Wert im Verhältnis zum
Werte der gesamten Aktiven entsprechender
Teil jener
Kapitalien (proportional
auf die eigenen und fremden
Gelder verteilt)
ausser Betracht gelassen wird. Dabei
wird
auf den unmittelbar gegebenen Bilanz-oder Buch-
wert der Vermögensgegenstände abzustellen sein, sofern
llicht Anhaltspunkte für deren ungleichmässige Bewer-
tung in der Gesellschaftsrechnung die Vornahme einer
besonderen amtlichen Schatzung rechtfertigen sollten.
Jedenfalls aber
kann bei den im Grossherzogtum Baden
tatsächlich besteuerten
Objekten nicht einfach die dor-
tige,
von den angerufenen Buchwerten zum Teil erheblich
abweichende Steuertaxation als solche berücksichtigt
werden. Und deren Umrechnung
in Schweizerwährung
zur Verwendung neben den übrigen, direkt in dieser
Währung bestimmten Werten ist vollends unverständlich
da die Einschätzung doch nach einem einheitlichen, fih:
das ganze Vermögen gleichen Wertmassstab und im
Kanton Aargau selbstverständlich nach Schweizerwäh-
rung vorgenommen werden muss.
2. -Im Sinne der vorstehenden Erwägung erweist
sich die Beschwerde über bundesrechtswidrige Doppel-
besteurung schon nach der bisherigen
Praxis betreffend
d!e.Behandlung des ausländischen Grundbesitzes als prin-
ZIpIell begründet. Diese Praxis führt hier zum gleichen
Resu:tat wie die vom Bundesgericht für die Besteuerung
"oer mterkantonal einheitlichen Geschäftsbetriebe auf-
Doppelbesteuerung. N0 4.
gestellten Grundsätze, denen die ausdrücklichen Vor-
schriften in 3 des aargauischen Gesellschaftssteuer-
gesetzes entsprechen. Es kann deshalb die schon wieder-
holt (AS 32 I S. 524 und 41 I S. 75-76) gestreifte Frage
auch dermalen noch offen bleiben, ob diese Grundsätze
nicht, der Entwicklungstendenz des zwischenstaatlichen
Steuerrechts entsprechend,
auf internationale Verhält-
nisse auszudehnen seien, und zumal
auf ein Unter-
nehmen vorliegender Art, das zufolge seiner tatsächlichen
Existenzbedingungen, als
Kraftwerk an einem interna-
tionalen Grenzfluss, zubeiden Uferstaaten in territorial
und wirtschaftlich gleichartigen Beziehungen steht.
3. -Ferner ficht die Rekurrentin die prozessualell
Erwägungen,
auf denen das obergerichtliehe Urteil
neben der vorstehend widerlegten materiellen Argumen-
tation noch beruht, aus dem Gesichtspunkte des Art. 4BY
ebenfalls mit Recht an. Denn gegenüber der Annahme
des Obergerichts, dass die Rekurrentin für die behaup-
teten Buchwerte ihrer deutschen Anmgen, sowie für die
Angemessenheit der Höhe des Anlagetilgungsfollds keinen
Nachweis erbracht, sich insbesondere nicht auf ihre
Bücher berufen habe, und dass deshalb ihre Begehren um
Abänderung des Steuerentscheides der Finanzdirektioll
auch wegen ungenügender Substanziierung abzuweisen
seien,
ist zu bemerken: Allerdings soll im aargauischen
Administrativprozess
laut 5 des Gesetzes über das
Verfahren in Administrativsachen vom 25. Juni 1841
(auf welches das in der Rekursantwort der Finanzdi-
rektion erwähnte obergerichtliche Kreisschreiben, soweit
hier von Belang, ohne selbständige Bedeutung
Bezug
nimmt) die klagende Partei ihre Beweismittel in der
Klage (der vorliegend die Beschwerde gegen den
Ent-
sclleid der Finanzdirektion entspricht) vollständig be-
nennen
. Allein nach. 10 hat der Richter das Streit-
geschäft nach Durchführung des Schriftellwechsels erfor-
derlichenfalls
noch durch Beiziehung weiterer Berichh'
oder auch unmittelbar durch Einvernahme der Parteien
28 Staatsrecht.
zu vervollständigen. Und der (durch 162 des EG z.
ZGB neu gefasste)
11 weist ihn an, die erforderlichen
Beweisbeschlüsse
zu erlassen und das Beweisverfahren
nach den Vorschriften der ZPO durchzuführen. Dabei
gestattet diese ZPO vom 12. März 1900 selbst, obschon
sie
in 111 ebenfalls vorschreibt, dass der Kläger in der
Klage alle Beweismittel benennen soll, in 134 aus-
drücklicQ. die Anrufung neuer Beweismittel noch bei der
mündlichen Verhandlung und gesteht ferner in 223
dem Richter die Befugnis zu, sogar noch nach Durchfüh-
rung des Beweisverfahrens über ihm zweifelhaft geblie-
bene erhebliche tatsächliche
Punkte die Parteien einzu-
vernehmen. Die nachträgliche Beibringung von Beweis-
mitteln kann daher jedenfalls insoweit nicht als gesetz-
lich ausgeschlossen gelten, als sich die Beweisführung
erst im Prozesse als nofwendig erwiesen hat. Das ist aber
hier der Fall, indem die fraglichen Ansprüche der Rekur-
rentin ziffermässig von der Finanzdirektion tatsächlich
erst in ihrer Vernehmlassung an das Obergericht bemängelt
worden sind. Folglich
hätte der Verwaltungsrichter,
wenn er diese Bemängelungen berücksichtigen wollte,
der Rekurrentin noch Gelegenheit geben sollen, sich dazu
zu äussern. Ueberdies zeugt
se.ine Argumentation auch
an sich von einem engherzigen Formalismus, da im Hin-
weis der Rekurrentin auf die Buchwerte ) doch gewiss
eine genügende Anrufung ihrer Bücher erblickt werden
kann und die Anordnung einer Expertise zu deren Ueber-
prüfung dem Richter gemäss
203 ZPO schon von
Amtes wegen möglich war. Die Stellungnahme des Ober-
gerichts ist somit in der Tat als Rechtsverweigerung zu
quali fizieren.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird gutgeheissen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Aargau (I. Abteilung) vom
16. N,?vember 1917 aufgehoben.
Doppelbesteuerung. Ko S.
5. Auszug aus dem Urteil vom 8. Mai 1918 i. S. Depuoz
gegen Sohwyz und Graubiinden.
Art. 46 Ab s. 2 B V. Die Einrichtung einer besondern
Haushaltung für die auswärtige Unterbringung der Kinder
zum Zwecke des Schulbesuchs begründet keinen selb-
ständigen Steuerwohnsitz.
Der Rekurrent Depuoz besitzt in seiner Heimatgemein-
de Seth (Kanton Graubünden) ein landwirtschaftliches
Heimwesen, dessen Betrieb
er persönlich leitet; daneben
bekleidet er daselbst mehrere Gemeinde ämter. Im Sep-
tember 1916 schickte er seine fünf Knaben zum Schul-
besuch nach Schwyz und brachte sie dort mit einer Haus-
hälterin -seine Frau ist gestorben -in einer von ihm
gemieteten und selbst möblierten Wohnung unter. Dabei
meldete
er sich unter Abgabe seines Heimat-und Fa-
milienscheins in der Gemeinde Schwyz polizeilich an.
Er hält sich zeitweise, soweit seine Verhältnisse in Seth es
gestatten, bei den Kindern auf, während diese
umgekehrt
ihre FeJ;ien in Seth oder sonstwo ausserhalb des Schulortes
zubringen.
Hierauf
ist Depuoz pro 1917 sowohl in Schwyz, als
auch in Seth zur Versteuerung seines beweglichen Ver-
mögens (Kapitalien) herangezogen worden.
Auf seinen staatsrechtlichen Rekurs wegen Doppel-
besteuerung
hat das Bundesgericht e r k a n n t, dass
er dieses Vermögen ausschliesslich im Kanton Graubünden
zu versteuern habe, und zwar aus folgender
Erwägung:
Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass der Rekur-
rent trotz seinem zeitweiligen Aufenthalt in der für seine
Kinder eingerichteten Haushaltung
in Schwyz seinen
zivilrechtlichen
WohnSitz nicht dorthin verlegt hat,
sondern in Seth wohnhaft geblieben ist, wo er mit der
Leitung seines Landwirtschaftsbetriebes und der Beklei-