22 Staatsrecht.
'Sondern einfach durch Tragung der effektiven Unkosten,
'SO belastet die streitige Steuer in Wirklichkeit unmittelbar
ihn : e r ist das materielle Steuer subjekt, . während die
Behandlung
der Ehefrau als solches lediglich formale
Bedeutung
hat. Es handelt sich vorliegend, wie im Re-
kurse zutreffend ausgeführt ist, jedenfalls tatsächlich
nicht um ein Getrenntleben im Sinne des Art. 25 Abs. 2
ZGB, sondern bloss
um eine Art doppelter Familiennieder-
lassung, wobei sich
der Hauptsitz in Meisterschwanden
befindet. Die eheliche Gemeinschaft der
Rekurrenten ist
mit deren Trennung, die ja durch regelmässigen persön-
lichen Verkehr unterbrochen wird
und ihren Grund nur
in der Schulbildung der Kinder hat, keineswegs aufge-
hoben.
Was speziell die Aufwendungen des Ehemannes
für die Haushaltung betrifft, befindet sich die Ehefrau
seit ilu'er Uebersiedlung nach Zürich in grundsätzlich
gleicher Situation, wie vorher. Diese Aufwendungen
können
daher schlechterdings nicht -wie vielleicht
feste Leistungen eines Ehemannes an eine wirklich ge-
trennt von ihm lebeEde Frau -als Einnahmen der
Ehefrau, die
in deren Person eine neue Einkommens-
bildung bewirken würden, aufgefasst werden. Vielmehr
bilden sie direkt den Gegenstand des streitigen
Steuer-
anspruchs. Insofern ist hier ein zum staatsrechtlichen
Rekurse legitimierendes Interesse
auch des Ehemannes
zweifellos gegeben.
3. -Mit Bezug
auf den 'Ehemann als Steuersubjekt
steht aber die Anwendbarkeit des bundesrechtlichen Ver-
bots der interkantonalen Doppelbesteuerung ausser
Frage.
Und zwar bedeutet ihm gegenüber der angefoch-
tene zürcherische Einkommenssteueranspruch in der Tat
eine solche Doppelbesteuerung, da der Ehemann ander-
seits für sein gesamtes Einkommen h()er aargauischen
Gemeinde Meisterschwanden,
an seinem unbestreit-
baren Wohnsitz, besteuert wird. Es ist daher zu prüfen,
ob eill Teil dieses Einkommens -in der an sich nicht
beanstandeten Höhe von 10,000 Fr. -in Zürich, wo
Doppelbesteuerung. No 23. 123
sich die erörterte sekundäre Familienniederlassung be-
findet, zu versteuern sei. Nun
hat allerdings das Bundes-
gericht in seiner neueren
Praxis als Ausnahme von der
Regel, wonach der Steuerort
mit dem zivilrechtlichen
Wohnsitz zusammenfällt, daneben noch einen besonderen
Steuerort u. a. auch da anerkannt, wo ein Familienhaupt
bei eigenem auswärtigemWohnsitz seine Familie dauernd
tatsächlich wohnen lässt (vergl. das Urteil i. S. Staudte :
AS 40 I S.227 ff.). Allein die hier vorliegende besondere
Familienniederlassung in Zürich hat insofern, nicht
dauernden Charakter im Sinne dieser Praxis, als sie
nicht dem allgemeinen Selbstzweck des Wohnens, son-
dern ausschliesslich einem vorübergehenden Erziehungs-
zwecke dient, welchem steuerortsbegründende Wirkung
beizulegen
das Bu"ndesgericht neuestens schon i. S.
Depuoz (AS 44 I S. 29 f) abgelehnt hat...
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird gutgeheissen und der Beschluss des
Regierungsrates des
Kantons Zürich vom 22. Juni 1918
aufgehoben.
23.
'Urteil TOm a. Dezember 1918 i. S. Einfahrgenoaaenschaft
der schweil. Ketallindustrie gegen Zürich.
Grundsätzliche Steuerpflicht eines Unterorgans der SSS in der
Form einer privatrechtlichen Genossenschaft, an deren
Verwaltung der Bund beteiligt ist. -Art. 46 Ab s. 2
B
V. Der bIo s s f 0 r m e Il e G e s c h ä f t s s i t z be-
gründet neben einem anderweitigen, steuerrechtlich wesent-
lichen Geschäftsbetrieb k ein Steuerdomizil.
A. -Die Rekurrentin, die Einfuhrgenossenschaft de'-
schweiz. Metallindustrie (abgekürzt SIMS, nach der
französischen Firmabezeichnung : Syndicat d'importa-
tion de l'industrie metallurgique su isse) , ist laut ihren
Statuten eine Genossenschaft im Snnne des schweizeri-
schen Obligationenrechts,
zu dem Zwecke, als Unter-
organ der Societe suisse de surveillance economique
(SSS) die Einfuhr von bestimmten metallischen Roh-
stoffen, nebst den daraus hergestellten Fabrikaten und
Legierungen, im Transit über Frankreich oder Italien
oder aus einem dieser Länder selbst, nach der' Schweiz
für die schweizerische Metallindustrie während der Dauer
des europäischen Krieges und der damit zusammen-
. hängenden Erschwerungen
der Zufuhr zu erleichtern.
Ihre Tätigkeit besteht im allgemeinen darin, als Ver-
mittlerin zwischen ihren Mitgliedern und der SSS inbezug
auf die Käufe und Verkäufe der ersteren und insbesondere
hinsichtlich
der Lieferung der gekauften Quantitäten zu
stehen , wobei die Erzielung eines Gewinns nicht bezweckt
wird (Art. 1). Als Mitglieder gehören
ihr in der Schweiz
domizilierte physische und juristische Personen an, die
in ihren eigenen Betrieben jene Rohstoffe verarbeiten
können (Art. 3). Die Genossenschafter sind verpflichtet,
ausser den erforderlichen Barbeträgen
für die ihnen ver-
mittelten Varen ( zur Deckung der Verwaltungskosten
der Genossenschaft
und zwecks Beitragsleistung an die
Bureauspesen der SSS eine Kommission auf dem Faktura-
betrag der einzelnen Lieferungen zu entrichten, deren
Höhe
vom Vorstand bestimmt wird (Art. 12). In der
Organisation der Genossennchaft ist als Besonderheit
vorgesehen, dass
ein Mitglied des höchstens elfköpfigen
Verwaltungsrates
vom Bundesrat ohne Rücksicht auf
die Genossenschaftsangehörigkeit ernannt wird (Art. 19),
und dass dieses Mitglied
von Amtes wegen auch dem aus
der Mitte des Verwaltungsrates bestellten Ausschuss oder
Vorstand
von 5 Mitgliedern angehört (Art. 22). Der Sitz
der Genossenschaft ist Zürich, doch kann er auf Beschluss
des Verwaltungsrates nach
Bern verlegt werden (Art. 2).
In Zürich wurde die Genossenschaft SIMS Ende De-
zemb )r 1915 ins Handelsregister eingetragen. Die Bureaux
ihrer Verwaltung befanden sich zunächst ebenfalls dort,
Doppelbesteuerung. N° 23. 125
wurden aber im Juli 1916 nach Bern verlegt, ohne dass
damit au.ch der statutenmässige Wechsel des Sitzes ver-
bunden worden wäre. Erst am 27. Juni 1918 soll nach
heute vorliegender Angabe der Verwaltungsrat auch
. diesen Sitzwechsel beschlossen haben.
Anfangs 1918 stellte
der Vorstand des Steuerwesens
der Stadt Zürich nach längeren Verhandlungen mit der
Genossenschaft dieser vier Steuerzettel zu, durch die sie
für ein Einkommen von 140,700 Fr. (bestiinmt nach dem
durch die Bilanz auf Ende 1916 ausgev.riesenen Ueber-
schuss der erhobenen Taxen von 144,050 Fr., abzüglich
% % des einbezahlten Genossenschaftskapitals von
81,500 Fr.) pro 1916 und 1917 mit je 21,089 Fr. 50 Cts.
an Staats-und Gemeindesteuern belastet wurde. Sie
bestritt diese Steuerforderungen sowohl grundsätzlich,
als auch dem Masse nach und machte in ersterer Hinsicht
u. a. geltend, sie sei als staatliche Zwangsgründung, die
nicht auf eigenen Geschäftsgewinn abziele, überhaupt
nicht einkommenssteuerpflichtig, eventuell für das Jahr
1917 jedenfalls nicht mehr in Zürich, da damals ihre
Verwaltung
nicht mehr dort geführt worden sei.
Mit B e s
chI u s s vom 3 O. Mai 1 9 1 8 hob der
Regierungsrat des Kantons Zürich die Einschätzungen
pro 1916 als
mit Rücksicht darauf, dass die Genossen-
schaft ihre erste Jahresrechnung erst auf Ende 1916
abgeschlossen habe,
nach der Steuerpraxis nicht begrün-
det auf, wies dagegen im übrigen die Beschwerde, mit
dem vorgängigen Entscheide der Finanzdirektion, aus
wesentlich folgenden Erwägungen ab: Nach den 2
und 4 des zürcherischen Steuergesetzes vom 24. April 1870
seien alle im Kanton bestehenden Korporationen -mit
den in 3 litt. a erschöpfend bestimmten Ausnahmen
hinsichtlich des
Staates, der Stiftungen zu öffentlichen
Zwecken
und der Gemeinden -der Besteuerung unter-
worfen. Dieser. Regel unterstehe die Rekurrentin als
Genossenschaft im Sinne des SOR. Dass sie nach den Sta-
tuten keinen Gewinn bezwecke, sei unerheblich. Es genüge,
126 Staatsrecht
dass sie ihren Mitgliedern, deren wirtschaftliche Existenz
sich geradezu auf die Zugehörigkeit zur Genossenschaft
gründe, wirtschaftliche
Vorteile gewähre.-Die Steuer-
pflicht aber bestehe in erster Linie in Zürich, wo die
Rekurrentin ihren Sitz habe. Uebrige:ps gehe nach den
Akten in Zürich auch eine gewisse Geschäftstätigkeit
vor sich. Das ergebe sich aus der Tatsache, dass von den
Mitgliedern des Verwaltungsrates der Genossenschaft
D. Sch ... inZürichundDr.H. S ... inWinterthur undausser-
dem auch F. Sch ... , dem Kollektivprokura erteilt
gewesen sei, in Zürich wohne. Ein: Steuerrecht des Kan-
tons und der Gemeinde des Sitzes sei daher nach dem
bekannten Entscheide des Bundesgerichts gegenüber der
Schweiz.
Zementiudustriegesellschaft (AS 37 I S. 36)
unbestreitbar. Allerdings sei auch der Kanton Bern
steuerberechtigt, da sich dort ein Teil des Geschäfts-
betriebes vollziehe. Die Rekurreutin habe es jedoch
unterlassen, genaue
Anhaltspunkte für eine Ausscheidung
zwischen
den Kantonen Zürich und Bern beizubringen,
sodass jedes nähere Eingehen
auf diese Frage hier aus-
geschlossen sei. Immerhin solle es der Rekurrentin
unbenommen sein, solche Unterlagen den Taxations-
organen, auf welche sie sich gnen die Höhe der Ein-
schätzung berufen habe, zu unterbreiten.
B. -Gegenüber diesem Beschlusse des Regierungs-
rates hat die Genossenschaft. SIMS den staatsrechtlichen
Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und folgende
Anträge gestellt :
- Der Beschluss sei, soweit er abweisend laute, auf-
zuheben.
Es sei vielmehr zu erkennen, dass die Rekurrentin
im Kanton Zürich überhaupt nicht steuerpflichtig sei.
3.
Auf alle Fälle sei auch ihre Steuereinschätzung für
das Jahr 1917 in Zürich aufzuheben.
.... (Eventualantrag für den Fall der grundsätzlichen
Steuerpflicht
im Kanton Zürich).
Doppelbesteuerng. N° 23. 127
Zur Begründung wird, soweit für die nachstehenden
Erwägungen von Belang, vorgebracht:
Die Rekurrentin beabsichtige statutengernäss nicht
nur keinen Gewinn, sondern schliesse nicht einmal im
eigenen Namen Geschäfte ab; es handle sich bei ihr-
um keinen Gewerbebetrieb , wie' ihn 4 des zürch.
Steuergesetzes
und die Anleitung betr. das Steuertaxa-
tionsverfahren vom 23. Mai 1912 für die Einkommens-
steuerpflicht voraussetze. Ihre ganze Tätigkeit beschränke
sich
auf die Vermittlung des Verkehrs ihrer Mitglieder
-mit
der SSS und den eidg. Verwaltungen und auf die
Unterstützung ihrer Bestrebungen, die Wateneinfuhr zu
heben. Sie sei trotz ihrer genossenschaftlichen Form
keine privatrechtliche Erwerbsgesellschaft, sondern viel-
mehr eine ZwangsgrünQung der Eidgenossenschaft, wes-
halb ja auch der Bundesrat in ihrem Vorstande vertreten
sei. Ihre Besteuerung bedeute aus diesem Grunde eine
Willkür und verstosse gegen Art. 4 BV, Art. 19 Abs. 8
zürch.
KV, 4 des Steuergesetzes und die erwähnte
Taxationsanleitung.
Die
Tätigkeit der Rekurrentin sei, seitdem sie ihre
Bureaux und ihre Verwaltung von Zürich nach Bern
verlegt habe, in, Zürich gleich null. Ihre betriebstech-
nischen Einrichtungen beständen ausschliesslich in Bureau-
mobiliar, das sich seit Juli 1916 alles in Bern' befinde.
In Zürich besitze sie seither absolut keine körperlichen
Anlagen
oder Einrichtungen zu einem Geschäftsbetriebe
mehr; sie habe dort überhaupt kein Lokal zu ihrer Ver-
fügung. Dass einzelne ihrer Verwaltungsräte im Kanton
Zürich wohnten, sei unerheblich; ebenso auch, dass
Prokurist Sch ... inZürich gewohnt habe, besonders da er
im Juli 1916 mit der Verwaltungsübersiedelung ebenfalls-
nach Bern gezogen sei. Seither sei der gesamte Verkehr
der Rekurrentin mit ihren Mitgliedern (gemäss 170 vorge-
legten brieflichen Erklärungen solcher) von Bern aus
erledigt worden; auch hätten in Bern alle Sitzungen der
Genossenschaftsorgane stattgefunden. Wieso der Re-
128 Staatsrecht.
gierungsrat angesichts dieser Sachlage behaupten könne,
in
Zürich sei nicht nur der formelle Sitz der Genossenschaft,
sondern es gehe dort auch eine gewisse Geschäftstätigkeit
vor sich, sei unerfindlich. Die Steuerhoheit über die Re-
kurrentin komme darnach pro 1917 jedenfalls nicht dem
Kanton Zürich, sondern bloss dem Kanton Bern zu, und
die vom Regierungsrat geschützte zürch. Einschätzung
bedeute eine vor
Art. 46 Abs. 2 BV unzulässige Doppel-
besteuerung.
C. -Der R e g i e run g s rat des Kantons Z ü r i c 11
hält in seiner Vernehmlassung daran fest, dass eine Ge-
sellschaft
an ihrem durch Statuten und Handelsregister-
eintrag bestimmten
Sitze schlechthin auch ein Steuer-
domizil habe. Die aus der kantonalen Steuergesetzgebung
fliessende Berechtigung
- Zürichs, die im Kanton be-
stehenden
) d. h. ihren Sitz habenden Korporationen zu
besteuern, sei
vom Bundesgericht auch in Doppelsteuer-
konflikten
stets anerkannt worden (AS 43 I S. 202 und
37 I S. 36). Für die Frage der grundsätzlichen Steuer.,
pflicht komme es daher vorliegend nicht darauf an, ob
die
Rekurrentin im Kanton Zürich ständige körperliche
Anlagen oder Einrichtungen besitze,
vermittelst deren
sich ein wesentlicher Teil ihres Betriebes vollziehe. Wenn
die
Rekurrentin bei ihrer Gründung Zürich als Sitz
bestimmt habe, so hätten dafür unzweuplhaft gewisse
Gründe vorgelnen. Und der Umstand, dass sie trotz
späterer Verlegung ihrer Bureaux nach Bern den Sitz
in Zürich belassen habe, beweise wiederum, dass für sie
ein Interesse bestehe, in Zürich ihren
Sitz zu haben. Die
Entscheidung
der in Rede stehenden grundsätzlichen
Frage sei für Zürich von erheblicher Bedeutung, da
mehrere Gesellschaften. die im Kanton nur ihren Sitz
hätten, bestreiten wollten, damit auch ein Steuerdomizil
zu besitzen.
Im gleichen Sinne hat sich auch das S t e u e r wes e n
der S t a d t Z ü r ich vernehmen lassen. Es bemerkt
ergänzend noch, der 4 des zürch. Steuergesetzes setze
Doppelbesteuerung. No 23. 129
nicht einen Gewerbebetrieb voraus, sortdernul'lterwerfe
der Einkommenssteuer ausdrücklich Erwerb und Ein-
kommen, also nicht nur das Einkommen aus Erwerbs-
tätigkeit, sondern
auch sonstiges Einkommen; dieser
Bestimmung sei die
Rekurrentin als Genossenschaft des
Obligationeurechts unterworfen,
auch wenn eine gewisSe
tatsächliche Notwendigkeit zu ihrer Gründung vorgelegen
habe.
D. -Der R e g i e run g sr a t des Kantons Be r 11 ,
dem ebe.nfans Gelegenheit zur Vernebmlassung geboten
worden 1st,
hat beantragt, es sei 'zu erkennen, dass die
Rekurrentin grundsätzlich einkommenssteuerpflichtig sei,
jedoch seit Juli 1916 nicht mehr im Kanton Zürich
sondern nur noch im
Kanton Bern. Er führt aus, dass di;
Tätigkeit der Rekurrentin sich als Gewerbebetrieb
charakterisiere, weshalb ein allfälliger
Ueberschuss ihrer
BetriebsrechllUl1g gemäss 2 Ziff. 1 des bernischell Ein-
kommenssteuergesetzes yom 18. März 1865 steuer-
pflichtig sei, dass
aber der seit Juli 1916 in Zürich bloss
noch bestehende formelle Sitz der Genossenschaft für
diesen Gewerbebetrieb keine Rolle spiele
und daher eine
Steuerpflicht dem
Kanton Zürich gegenüber nicht be-
gründen könne ( S 37 I S. 36).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Als Genossenschaft ist die Rekurrentin gemäss
.: rL 678 OR ein Personenverband, der gemeinsame
Zwecke des wirtschaftlichen Verkehrs verfolgt.
Ein sol-
cher
Zweck liegt denn auch unverkennbar in ihrer sta-
tutarischen Aufgabe, ihren Mitgliedern die für deren
Betriebe nötigen,
aus oder über Frankreich oder Italien
in die
Schweiz einzuführenden Rohstoffe und Fabrikate
zu verschaffen, und zwar durch Vermittlung des Ge-
schäftsverkehrs
mit der SSS, unter deren Kontrolle die
fragliche EinJuhr zur Zeit allein möglich ist. Dabei'han-
delt es sich 11m ein durchaus privatwirtschaftIiches
Unternehmen, das als solches nach allgemeinen Grund-
AS.u ( -1918
130 Staatsrecht.
sätzen steuerpflichtig ist. Der allerdings durch das Institut
der SSS geschaffene staatliche Zwang zur Gründung des
Unternehmens und die Beteiligung des Bundes an SfAiner
Verwaltung berühren sein steuerrechtlich relevantes
Wesen nieht, indem sie
an der Tatsaehe niehts ändern,
dass das Unternehmen nicht nur privatrechtlieh, in der
Form einer Genossenschaft, organisiert ist, sondern auch
unmittelbar ausschliesslich privaten Interessen dient.
Speziell die Einkommenssteuerpflicht der Rekurrentin
wird nieht ohne weiteres dadureh ausgeschlossen, dass
diese statutengernäss
"nicht die Erzielung von Gewinn be-
zweckt.
Für die Besteuerung fällt vielmehr entscheidend
. in Betracht, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt worden ist.
Und das bestimmt sich nach dem Ergebnis der Betriebs-
rechnung. Deren
Uebersnhuss stellt den Gewinn der
Genossenschaft dar, auch wenn er, wie bei der Rekurren-
tin,
auf den Geschäftsverkehr mit den eigenen Mitgliedern
zurückzuführen
ist; denn auch in diesem Falle gehört
ein solcher Ueberschuss der Genossenschaft als selbstän-
digem Rechtssubjekt
und Steuerträger. Dieser Gewinn
fällt schlechthin
unter den allgemeinen, Erwerb und
Einkommen umfassenden Begrifi, auf den das zürche-
rische Steuergesetz vom 24. April
1870 in 4 die Einkom-
mensbesteuerung basiert. Von
Willkür und Verletzung der
Garantie des Art. 4 BV durch die hier streitige Anwendung
dieser Gesetzesbestimmung
und der zugehörigen Aus-
führungsvorschriften
ann daher grundsätzlich nicht die
Rede sein.
Und eine Verletzung des daneben noch ange-
rufenen
Art. 19 Abs. 8 zürch. KV ( Die Gesetzgebung
wird diejenigen Vorschriften aufstellen, welche
zur
genauen Ermittlung der Ste lerkraft zweckdienlich er-
scheinen ) kommt von vorneherein nicht in Frage,
da diese Verfas8ungsbestimmung lediglich eine Anweisung
an den Gesetzgeber, nicht eine Garantie individueller
Rechte enthält.
2. -Bei Beurteilung der Beschwerde über Verletzung
des aus Art. 46 Abs. 2 BV entwiekelten Verbots der inter-
Doppelbesteuerung. N° 23. 131
kailtonalen Doppelbesteuerung ist davon auszugehen,
dass die Rekurrentin während des hier in Betracht
fallenden Steuerjahres 1917 in Zürich nur noch ihren
formellen
Sitz, ohneirgendwelche Betriebseinrichtungen,
gehabt hat, da im Juli 1916 ihre gesamte Verwaltung mit
den hiefür bestehenden Bureaux nach Bern verlegt
worden ist. Die Annahme
des angefochtenen Entseheides,
dass in Zürieh auch seither noeh eine gewisse Geschäfts-
tätigkeiiji vor sich gehe, entspricht den Akten nicht. Es
liegt nichts dafür vor, dass die beiden Verwaltungsrats-
mitglieder, welche im
Kanton Zürich wohnen, an ihren
Wohnorten Verwaltungstätigkeit
ausübten, und der
ursprünglich in Zürich wohnhafte
Prokurist ist nach der
unbestritten gebliebenen Angabe der Rekursschrift mit
der Verlegung der Verwaltung nach Bern übergesiedelt.
Andere Momente
aber sind nicht ersiehtlieh, die geeignet
wären, die bestimmte
und näher begründete Erklärung
der Rekurrentin, dass ihre Verwaltung seit Juli 1916
ausschliesslich in Bern geführt werde, zu entkräften.
3. -Nun sind nach der bundesgerichtlichell Doppel-
besteuerungspraxis die Genossenschaften als juristische
Personen in erster Linie
an ihrem Sitze und daneben noch
an denjenigen anqern Orten steuerpflichtig, wo sie Grund-
eigentum besitzen oder
wo ein wesentlicher Teil ihres
Geschäftsbetriebes mitte1st fester
und dauernder Ein-
richtungen vor sich geht. Dabei verteilt sich die Steuer-
pflicht unter die konkurrierenden Steuerorte proportional,
und zwar, was die Einkommensbesteuerung anlangt,
gemäss der Bedeutung der
an jedem Orte wirksamen
Produktionsfaktoren für die Einkommensbildung. Diese
Verteilung
hat bisher stets zur Unterstellung einer Ein-
kommensquote unter die Steuerhoheit des Geschäfts-
sitzes geführt, weil
damit jeweilen eine gewisse Geschäfts-
tätigkeit verbunden war. Das gilt auch vom Falle AS 37 I
S. 36, wo aus diesem Grunde die Frage der steuerrecht-
lichen Bedeutung des bloss formellen Geschäftssitzes nicht
beantwortet zu werden brauehte und tatsächlich nur
aufgeworfen worden ist. Um einen Sitz ohne ,jede Ge-
schäftstätigkeit handelte es sich allerdings im Falle AS
43 I S. 202, der die Vermögenssteuer betraf allein dort
stand dem Sitze kein auswärtiger Ort mit wesentlichem
Geschäftsbetriebe gegenüber, sodass
der Sitz ohne weiteres
als Steuerort anzuerkennen war. Anders aber ist vorlie-
gend zu entscheiden.
Der bloss formelle Sitz der Rekur-
rentin in Zürich ist für ihren Geschäftsbetrieb, aus dem
der steuerpflichtige Gewinn fliesst, völlig unerheblich.
Es entfällt darauf kein Faktor der Gewinnbildung ; diese
ist vielmehr ausschliesslich auf die Verwaltungstätigkeit
zurückzuführen, welche sich in den Bureauxräumlich-
keiten in Bern abspielt. Folglich muss Zürich neben Bern
bei der Steuerverteilung nach dem erörterten Gesichts-
punkte leer ausgehen, und sein streitiger Steueranspruch
ist insofern vor Ar.t. 46 Abs. 2 BV nicht haltbar. Diese
Behandlung des bloss formellen Geschäftssitzes recht-
fertigt sich übrigens auch aus der Erwägung, dass damit
Umgehungen der rechtmässigen Steuerordnung durcheine
sachlich nicht begründete d. h. keinen berechtigten ge-
schäftlichen Interessen entsprechende, sondern lediglich
Steuerrücksichten dienende Sitzwahl verunmöglicht wer-
den.
Demnach erkennt das. Bundesgericht:
Der Rekurs wird grundsätzlich gutgeheissen und der
Beschluss des Regierungsrate.s des Kantons Zürich vorn
30. Mai 1918 in dem Sinne aufgehoben, dass die Rekur-
rentin als pro 1917 in Zürich n ich t einkommenssteuer-
pflichtig
erklärt wird.
Vereinsfreiheit. N° 24.
IV. VEREINSFREIHEIT
LIBERTE D'ASSOCIATION
24. Urteil vom 26. November 1918
i. S. Kerchants-Club gegen St. Gallen.
Unterstellung eines Klubs, der für seine Mitglieder eine Wirt-
schaft betreibt, unter das kantonale W'irtschaftsgesetz.
Verletzung der Vereinsfreiheit oder Willkür? Verhältnis
des kantonalen Gesetzes zu Art. 31 BV. Bedeutung dieses
VerhältniSses für die Gesetzesauslegung.
A. -Am 22. Januar 1909 bildete sich in St. Gallen ein
Verein
unter der Bezeichnung Merchants-Club, der nach
englisch-amerikanischem Muster organisiert ist und nach
den Statuten den Zweck hat, ( seinen Mitgliedern in
geeigneten Loka1itätell Gelegenheit zur Vereinigung und
Geselligkeit zu bieten ) . Er ist im' Handelsregister einge-
lragen. Die Mitglieder best.ehen in
der Hauptsache aus
Industriellen und Kaufleuten, die sich mit der Herstel-
lung oder dem Vertrieb der Stickereierzeugnisse abgebel!.
Wer ordentliches. Mitg-lied werden will, muss mindestens
zwanzig Ja hre alt sein und VOll zwei KlubmitgIiedern
empfohlen werden. Über die Aufnahmt. ent.scheidet der
Vorstand in geheimer Abstimmung. Jedes ( residierende ,
d. h. im Industriebezirk St. Gallen wohnhafte Mitglied
hat eine Eintriltsgebiihr VOll 100 Fr. und einen Jahres-
beitrag von 200 Fr. zu bezahlen. Für die auswärtigen
Mitglieder beträgt der Jahresbeitrag 50 Fr. DeI' Klub
hat einige Hundert Mitglieder, gegenwäl:tig nach seiner
Angabe
etwa 150 residierende und 220 auswärtige. Die
Räumlichkeiten des
Klubs befinden sich im Gebäude der
Eidgenössischen Bank. Sie dienen zum Aufenthalt und zur
Unterhaltung, sowie zur Einnahme von Speise und Tra,nk.
Der Hauptraum ist ein Unterhaltungs-und Lesesaal, in
dem Zeitungen und Zeitschriften aufliegen. Er enthält