Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen,
dass der Beschluss des
Obergerichts des Kantons Uri
vom 13. Februar 1918 und damit auch der Taxationsent-
scheid des Regierungsrates des Kantons Uri insoweit
aufgehoben wird, als die Rekurrentin für die sog. Mar-
kengelder ohne Abzug der Ansprüche der
Kunden und
Mitglieder für die in deren Besitze befindlichen Marken
vermögenssteuerpflichtig
erklärt worden ist.
21. Urteil vom 19. September 1918
i. S. Schmoll gegen :Basel-Stadt.
Keine Rechtsverweigerung oder verfassungswidrige Doppel-
besteuerung, wenn bei Berechnung des steuerpflichtigen
Einkommens in einem Kanton (Basel-Stadt) die Kriegs-
oder die Kriegsgewinnsteuer nicht abgezogen wird.
A. -Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt
legte dem Rekurrenten Schmoll, Teilhaber der
KollektiY-
gesellschaft Schmoll oe, für das Jahr 1917 eine Ein-
kommenssteuer von 38,173 Fr. 40 Cts. auf, indem sie das
steuerpflichtige Einkommen auf 644,223 Fr. ansetzte.
Der
Rekurrent beschwerte sicH. hierüber, indem er ver-
langte, dass vom Betrage
von 644,223Fr. die dem Bunde
bezahlte Kriegssteuer
von 27,072 Fr. und Kriegsgewinn-
steuer
von 204,370 Fr. abgezogen werde. Die Beschwerde
wurde
aber abgewiesen, in letzter Instanz durch Ent-
scheid des Appellationsgerichtes als Verwaltungsgerichtes
vom 2. Juli 1918. Dieses stützte sich auf 13 des kanto-
nalen Steuergesetzes, wonach bei Ausmittlung des Ge-
samteinkommens die
. Steuern nicht abgezogen werden
dürfen.
B. -Am 24. Juli 1918 hat Schmol1 die staatsrechtliche
Beschwerde
an das Bundesgericht ergriffen und darin die
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 21. 113
vor den kantonalen Instanzen gestellten Begehren wieder
aufgenommen.
Der Rekurrent führt zur Begründung aus: ..... SOdann
sei die Bestimmung des
13 des Steuergesetzes über den
Steuerabzug überhaupt im vorliegenden Falle nicht an-
wendbar, weH sie sich nur auf kantonale Steuern beziehe.
Die. Kriegssteuer dürfe
auch bei Ermittlung der Kriegs-
gennnsteuer abgezogen werden (Art. 7 Ziff. 4 ader Kriegs-
gewmnsteuerverordnung). Diese zuletzt genannte
Steuer
sodann könne mit Rücksicht auf ihre Höhe nicht ohne
Willkür als eine Aufwendung bezeichnet werden, die
begrifflich
das Einkommen nicht mindere. Eine Rechts-
verweigerung liege
auch deshalb vor, weil der Kanton
die Kriegssteuer beziehe und 1/5 davon für sich behalte,
sowie weil ihm vom Ertrag der Kriegsgewinnsteuer 1/
zukomme. Dass er von diesen Steuerbeträgen noch die
Einkommenssteuer erhebe, könne nicht zulässig sein.
Wenn bei
den Personen, die Kriegsgewinne machten
die sie allein treffende Sondersteuer abgezogen werde:
so sei das zudem eine rechtsungleiche Behandlung. Eine
Verletzung der Rechtsgleichheit liege ferner darin, dass
nur die Behörden von Basel-Stadt den Abzug der Kriegs-
und Kriegsgewinnsteuer verbieten, während andere
Kan-
tone ihn zuliesseIi. Endlich handle es sich auch um eine
verfassungswidrige Doppelbesteuerung, weil die Bundes-
steuer
mit der kantonalen Einkommenssteuer belegt
werde.
C. -Appellationsgericht und Regierungsrat haben die
Abweisung der Beschwerde
beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
.. .. .. . .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .... .. .. .. .. . .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .
3. - 13 des kantonalen Steuergesetzes verbietet nach
seinem klaren Wortlaut allgemein ohne jede Beschrän-
kung den Abzug der
Steuern bei Berechnung des steuer-
pflichtigen Einkommens.
Zu diesen Steuern können also
.zweifellos ohne Willkür auch die vom Bunde erhobenen,
AS.u I -1918
StaatsrechL
sowie diejenigen gezählt werden, die zur Zeit des Erlasses
des Steuergesetzes noch nicht eingeführt waren.
Der
Rekurrent hat keine Bestimmung der kantonalen oder
eidgenössischen Gesetzgebung angeführt, die den Abzug
dieser
Steuern vorsähe. Es ist darauf hinzuweisen, dass
auch Art. 14 Abs. 3 des Burrdesbeschlusses betreffend die
eidgenössische Kriegssteuer vom 22. Dezember 1915
und
Art. 7 Ziff. 5 b des Bundesratsbeschlusses betreffend
Kriegsgewinnsteuer vom 18.
September 1916 den Abzug
von Steuern bei Festsetzung des steuerpflichtigen Ein-
kommens ausschliessen. Das Appellationsgericht hat seine
Annahme, dass alle direkten
Steuern, also auch die
Kriegs-und Kriegsgewinnsteuer, bei Berechnung des
steuerpflichtigen Einkommens nicht zu berücksichtigen
seien,
mit sachlichen und plausiblen Erwägungen be-
gründet. Gewisse Umstände, die aussergewöhnliche Höhe
der Kriegsgewinnsteuer
und der Anteil des Kantons an
deren Ertrag, mögen dafür sprechen, diese Steuer bei
Feststellung des vom
Kanton besteuerten Einkommens
abzuziehen ; allein
sie reichen zum Nachweise, dass die
erwähnte Annahme des Appellationsgerichts willkürlich
sei, nicht hin.
4.
-'Wieso der angefochtene Entsc,heid eine verfas-
sungswidrige ungleiche Behandlung
in sich schliessen
sollte, ist nicht einzusehen. Dass
das Verbot des Abzuges
der Kriegsgewinnsteuer
nur diejenigen Personen, die eine
solche
Steuer bezahlen müssep, nicht auch andere Steuer-
pflichtige trifft, ist seIhstverständlich und in der Ver-
schiedenheit der tatsächlichen Verhältnisse begründet.
Ebensowenig kann dem Appellationsgericht deswegen der
Vorwurf ungleicher Behandlung gemacht werden, weil
andere Kantone
mit andern Steuergesetzen den Abzug
der Kriegs-und Kriegsgewinnsteuer zulassen.
5. -Von einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung
kann keine Rede sein, da ein interkantonaler Steuer-
konflikt in Beziehung auf dasselbe Steuersubjekt und
-objekt nicht vorliegt.
Es handelt sich lediglich um den
Gleichheit vor deli! G"SCtz. iV' 21.
Bezug der Steuer von dem Einkommensbetrag, der nach-
her
als Bundessteuer der Eidgenossenschaft und teilweise
dem
Kanton zufliesst oder zugeflossen ist, also um die
Besteuerung des Einkommensteiles, den
der Staat selbst
auf Grund der Steuerhoheit an sich zieht; die Frage,
ob dies zulässig sei,
hat mit dem Verbot der Doppelbe-
steuerung nichts
zu tun. Es liegt auch nicht etwa eine
doppelte Besteuerung des ganzen Einkommens
durch den
Kanton vor, da dieser den Anteil an den Bundessteuern
nicht
kraft seiner Steuerhoheit, sondern auf Grund-einer
dem Bunde gegenüber bestehenden Entschädigungs-
forderung erhält.
Der Hinweis des Rekurrenten darauf, dass
Bund und
Kanton zusammen vom Einkommen eine Steuer von mehr
als lnO% verl?ngen könnten, ist für den vorliegenden
Fall,
III dem eme solche übermässige Besteuerung nicht
in Frage kommt, ohne Bedeutung.
Demnach erkennt das Bundesgerieht:
Der Rekurs wird abgewiesen.
11. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT
LmERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
Siehe Nr. 24. -Voir n° 24.