Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
2.
Entscheid. vom aas Januar 1917 i. S. Fiori-Express.
Art. 66 Abs. 5, 74 SchKG. Verlängerung der Frist zum Rechts-
vorschlag. Voraussetzungen einer nachträglichen Fristver-
längerung durch die Aufsichtsbehörde.
A. -In den von der Firma Fiori-Express in Chiasso
gegen
Schenker Oe in München auf Grund vorange-
gangener Arreste angehobenen Betreibungen Nr. 5917
und 5918 des Betreibungsamtes Zürich I sind die durch
eingeschriebenen Brief versandten Zahlungsbefehle der
Schuldnerin
am 9. Oktober 1916 an ihrem Wohnorte
durch die dortige
Post zugestellt worden. Am 18. Oktober
1916 beauftragten Schenker Oe durch ihren Mün-
ehen er Rechtsbeistand den Rechtsanwalt Dr. Camp in
Zürich, für sie die Forderungen
zu bestreiten. Das
Schreiben kam am 20. Oktober 1916 nachmittags in
Zürich
an, worauf Dr. Camp durch am gleichen Tage auf-
gegebenen Brief dem Betreibungsamt Zürich I mitteilte,
dass er Rechtsvorschlag erhebe. Das
Amt lehnte Jedoch
dessen Entgegennahme wegen Verspätung
ab und ver-
wies die Schuldnerin mit dem infolgedessen gestellten
Gesuch
um nachträgliche Fristverlängerung im Sinne des
Art. 66 Abs. 5 SchKG auf den Beschwerdeweg.
Durch Entscheid vom 28. November 1916 bewilligte
hierauf die untere Aufsichtsbehörde unter Berufung auf
die im Urteile des Bundesgerichts in Sachen Kahn vom
7. April 1916
(AS42 BI Nr. 33) ausgesprochenen Grund-
sätze die beschwerdeweise verlangte Erstreckung der
Frist zum Rechtsvorschlage. um zwei Tage und erklärte
und Konkurskammer. N° 2.
demgemäss den. von Dr. Camp eingereichten Rechts-
vorschlag für giltig.
Die
Firma Fiori-Express zog diesen Entscheid an die
kantonale Aufsichtsbehörde weiter, indem sie geltend
machte: Art. 66 Abs. 5 SchKG bezwecke nicht etwa den
ausländischen
Schuldner in allen Teilen dem inländischen
gleichzustellen, sondern
nur ihm diejenige Spanne Zeit
einzuräumen,
deren er bedürfe, um überhaupt seinen
Bestreitungswillen rechtzeitig
dein Amte zur Kenntnis zu
bringen. Letzteres wäre
aber der Schuldnerin, wie die Tat-
sache beweise, dass der von ihr am 18. Oktober abgesandte
Brief schon
am 20. Oktoher in Zürich eingetroffen sei,
im vorliegenden Falle auch ohne Verlängerung der
or-
dentlichen Frist möglich gewesen. Wenn ihre Erklärung
erst nach Ablauf dieser dem Amte zugekommen sei, so
habe sie das ausschliesslich ihrer eigenen Nachlässigkeit,
nämlich dem
Umstande zuzuschreiben, dass sie die Zah-
lungsbefehle volle neun Tage habe liegen lassen, ohne etwas
vorzukehren. Auch wenn
man anderer Ansicht sein
und annehmen wollte, dass der ausländische Schuldner
gleich dem inländischen das Recht habe, mit der Auf-
gabe des Rechtsvorschlags bis zum letzten Tage der
zehntägigen
Frist zuzuwarten, hätte die Beschwerde ab-
gewiesen werden müssen, weil eine als Rechtsvorschlag
sich darstellende Erklärung
innert jener Zeit hier nicht
abgegeben worden sei. Denn die Schuldnerin habe
am
18. Oktober nicht etwa direkt an das Amt geschrieben,
dass sie die in Betreibung gesetzten Forderungen
be-
streite, in welchem Falle allein in dem fraglichen Briefe
ein Rechtsvorschlag im
Sinne des Gesetzes liegen würde.
sondern led.iglich ihren Anwalt beauftragt, dies zu
tun
und dessen Erklärung an das Amt sei erst am 20. Oktober,
also mehr als 10 Tage seit Zustellung des Zahlungsbefehls
abgegangen. Die Situation sei also genau die nämliche.
wie wenn ein in der
Schweiz wohnhafter Schuldner seinen
Rechtsbeistan d
beauftragt hätte, für ihn Recht vorzuschla-
gen, und der letztere den Auftrag zu spät ausgeführt hätte.
tO
'EntseheidUIigen der Sehuldbetreibungs-
Die kantonale Aufsichtsbehörde wies iedoch. am 29. De-
zember 1916 den Rekurs
mit der Begründung ab : mit
der Verlängerwig der Frist zum Rechtsvorscblage um
zwei T.age habe die Vorinstanz, angesichts der festgestellten
entsprechenden Beförderungsdauer des Briefes
vom
18. Oktober 1916, von der ihr durch Art. 66 Abs 5 SchKG
eingeräumten Befugnis einen angemessenen
Gebranch
gemacht. Der Umstand" dass die Schuldnerin .den er-
wähnten Brief nicht direkt
an das Amt, sondern an ihren
Vertreter gerichtet habe, sei ohne Bedeutung,
da nicht
anzunehmen sei,
dass" wenn sie ihre Erklärung zur glei-
chen Zeit
an das Amt abgesandt hätte, dieses sie früher
und noch innert der gesetzlichen zehn Tage erhalten
hätte; Ebenso könne darin. dass sie nicht vorher geschrie-
ben, kein Verschulden
an der Verspätung erblickt werden:
die gegenteilige Annahme würde eine unzulässige Ver-
kürzung der gesetzlichen
Frist für den im Ausland wohn-
haften Schuldner bedeuten.
B. -Gegen diesen ihr am 6. Januar 1917 zugestellten
Entscheid rekurriert die
Firma Fiori-Express am 16. Ja-
nuar 1917 an das Bundesgericht, indem sie an ihrer oben
wiedergegebenen, abweichenden Rechtsauffassung fest-
hält.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- -Soweit die Rekurrentin die von den Vorinstanzen
der Rekursgegnerin bewilligte Fristverlängerung deshalb
als unzulässig anfieht, weil die Rekursgegnerin ihre Be-
streitungserklärung bei s
0 f 0 r t i ger Abgabe aueh
ohne solche Verlängerung rechtzeitig
dem Amte hätte
zur Kenntnis bringen können, erweist sich ihr Stand-
punkt ohne weiteres ala rechtsirrtümlich. Wenn das Bun-
desgericht in dem in
der Rekursschrift angerufenen Ur-
teile in Sachen Kahn. erklärt hat. die nachträgliche Ver-
AS a III N° 33.
und Konkurskammer. N° 2. 11
lngerung der Frist zum Rechtsvorschlage durch die Auf-
sIchtsbehörde dürfe nicht dazu
benützt werden, eine dem
Schuldner zur
Last fallende Säumnis gutzumachen, so
wollte es damit nieht sagen, dass der Schuldner um
ihrer eilhaftig zu werden, sofort gegen den Zahlunnsbe
fehl Einsprueh erhoben haben müsse. Vielmehr ist schon
damals
anerkannt worden, dass es auf aUe Fälle hin-
reiche, wenn
er seinen Bestreitungswillen ,vor Ablauf der
ordentlichen zehntägigen
Ueberlegungsfrist des Art. 74
SchKG zum Ausdruck gebracht habe. Eine andere Be-
handlung der Sache
würde zu einer SchlechtersteIlung des
ausländischen gegenüber dem .inländischen Schuldner
führen. die sich
durch keinen inneren Grund rechtfer-
tigen liesse und vom Gesetze nicht beabsichtigt
seinkann. ,
Die Anwendung des Art. 66 Abs. 5 SchKG auf die Rechts-
vorschlagsfrist
setzt demnach nicht etwa voraus. dass
ohne sie der Schuldner überhaupt ausser
Stande wäre,
seine Rechtsvorschlagserklärung dem Amte rechtzeitig
zukommen zu
lassen: es genügt, dass ihm dies bei
Aufgabe
am letzten Tage der zehntägigen Frist mit dem
normalen Beförderungsmittel der
Post infolge der Entfer-
nung seines Wohnorts vom Betreibungsort -
im Gegen-
. satz zum schweizerischen Schuldner, für den die Ueber-
gabe an die schweizerische Post nach Art. 32 SchKG
den Eingang beim Amte ersetzt -nicht mehr möglich
wäre.
Auch kann sie -im Gegensatz zu der im vor-
erwähnten
Urteile ausgesprochenen Ansicht, -da, wo sie
nicht von Anfang an,
sOJ,ldern erst nachträglich nach
Ablauf der ordentlichen gesetzlichen
Frist erfolgt, nicht da-
von abhängig gemacht werden, dass der Schuldner innert
jener eine an das Amt gerichtete. sich als Rechtsvorschlag
im Rechtssinne darstellende Erklärung tatsächlich abge-
geben
hat. Wenn, v.orüber Praxis und Doktrin einig sind.
es
nicht im Belieben des Amtes steht, ob es dem Schuldner
die
in Art. 66 Abs. 5 vorgesehene Begünstigung gewähren
will oder nicht, sondern der Schuldner. sofern es zur wirk-
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
samen Wahrung seiner Interessen nötig ist, auf sie ein
:,-nrecht hat -und nur unter dieser Voraussetzung kann
Ihm gegenüber einem ablehnenden Verhalten des Amtes
die Beschwerde gegeben werden -so darf ihm die unge-
rechtfertigte Versagung durch das
Amt nicht schaden.
sondern muss
er durch die Guthfissung der darüb r erho-
benen Beschwerde
nach' allgemeinem Grundsatz in die
gleiche Lage versetzt werden, wie wenn
das Amt von
vornherein richtig vorgegangen wäre, die
Frist also von
Anfang an, bei
Zustt.llung des Zahlungsbefehls, um die
normale Befördecungsdauer eines Briefs vom schuldne-
rischen Wohnort nach dem Betreibungsort erstreckt
hätte. Gleichwie in dieseI.Il Falle der Rechtsvorschlag
ohne Zweifel als rechtzeitig anzusehen ist, sobald
nur
das Betreibungsamt ihn innert der erstreckten Frist
erhalten hat, gleichgiltig wann er an es abgegangen ist,
so muss es auch für die
nachträ ,liche Validierung im
Beschwerdeverfahren genügen, dass er 'dem Amte innert
des Zeitraums
zug e ko m m e n ist, der dafür VOll
Anfang hätte gewährt werden sollen. Wie dies bewerk-
ste!ligt worden ist, ob der Schuldner innert der zehntägigen
FrIst des Art. 74 selbst an das Amt geschrieben, dass er
Recht vorschlage, oder ob e lediglich einen Dritten
beauntragt hat, jene Erklärung für ihn abzugeben, kann
dabeI nach dem Gesagten
keinEm Unterschied ausmachen.
2. -Da im vorliegenden Falle angesichts der gegen-
wärtigen Verhältnisse .und
OOS Umstandes, dass der Brief
der Schuldnerin
vom 18. Oktober bis zur Ankunft in Zü-
rich zwei Tage brauchte, unbedenklich angenommen
wer-
den darf, dass ein am 19. Oktober 1916, d. h. am letzten
nach Art.
74 zulässigen Tage direkt an das Amt abge-
sandter Rechtsvorschlag diesem nicht vor dem 21. Okto-
ber zugekommen wäre,' ist demnach gegen die von den
Vorinstanzen verfügte Verlängerung der Rechtsvor-
schlagefrist bis zum letzteren Tage
und die Gültigerklä-
rung des bis dahin tatsächlich eingegangenen Rechtsvor-
schlages
nichts einzuwenden. Ein Widerspruch zum
und Konkurskammer .. N° 3.
Dis P os i t i v e des Urteils in Sachen Kahn entsteht
dadurch nicht. Nachdem in
Jenem Falle festgestellter-
massen ein vom Schuldner am 10. Februar 1916 abge-
sandter Brief schon am 10. März, also nach ein e m
Monat, in Basel eingetroffen war,
hätte von einer Ver-
längerung der Rechtsvorschlagefrist bis zum
11. März
(d. h.
um beinahe vier Monate), wie sie die kantonale
Aufsichtsbehörde verfügt hatte, auch bei Zugrundele-
gung der hier vertretenen Auffassung nur dann die Rede
sein können, wenn nachgewiesen worden wäre, dass der
Schuldner vor Ablauf der ordentlichen zehn Tage seit
Zustellung des Zahlungsbefehls (26. November
1915) ent-
weder selbst
an das Amt geschrieben hätte, um Recht
vorzuschlagen, oder doch zum mindesten einen in der
Schweiz wohnhaften Vertreter damit beauftragt
hätte,
es für ihn zu tun, der fragliche Brief aber nicht ange-
kommen wäre. Jener Nachweis war
aber von ihm nicht
erbracht noch auch nur angeboten worden.
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
3. Entscheid. vom 24. Januar 1917 i. S. Arqulnt.
Stundungsverordnung vom 16. Dezember 1916. Wirkung einer
Unterlassung der schriftlichen Mitteilung des Entscheides
der Nachlassbehörde. Verfahren bei Verlängerung der Be-
u:eibunnsstundung. Kein Rekurs an das Bundesgericht gegen
dIe
Bedmgungen, an welche die Nachlassbehörde die Be-'
willigung der Verlängerung knüpft, da es sich dabei um eine'
Ermessungsfrage handelt.
A. -Der heutige Rekurrent, P. Arquint in Ardez,
hatte bis Ende Dezember 1916 eine allgemeine Bebm-
bungsstundung erhalten. Am 30. Dezember stellte er auf