Enl,c!lcidullgCIl
In allen diesen Punkten ist der Vorentscheid zu be-
stätigen, wobei sich auch hier überall auf die Darlegungen
der Vorinstanz verweisen lässt, die in tatsächlicher Hin-
icht für das Bundesgericht verbindlich und rechtlich
zutreffend sind. Die
Haupteinwendung der Beklagten,
man habe es it Forderungen zu tun, die sich auf den
Mietgebrauch der Klägerin während jener Zeit beziehen,
da Kunde oder dessen Konkursmasse noch Eigentümer
der Mietliegenschaft waren, hält nicht Stand. Die fragli-
chen Schuldverpflichtungen gegenüber Dritten hingen
mit dem Mietverhältnisse zusammen und sind durch die
Überbindung des Mietvertrages bei der Versteigerung an
Meier-Kriech übergegangen.
7.
-Die g e sam t e n y e r r e ehe 11 bar enG l'-
gen f 0 r der u n gen der Klägerin belaufen sich also
auf 3646 Fr. 1797 Fr. 95 ...... Fr. 5443 95
Dieser Betrag ist anzurechnen zunächst
an den Mietzins vom 1. Juli bis 31. Dezem-
her 1911 VOll . . . . . . . . . . . . . ) 4650
Es verbleibt zu Lasten der Beklagten . . Fr. 793 95
Ihre :: 1ietzinsforderung für die drei ersten
Quartale von 1912 beträgt. . . .'. .' . . )) 6975
Es verbleibt zu ihren Gunsten . . . . Fr. 6181 05
Dazu eine anerkannte, und, wie zugege-
ben,
in die Ausrechnung einzuziehende Pro-
visionsforderung der Beklagten von. . . .;) 74--
ergibt als S a I d 0 zu Gunsten der Beklag-
ten den von der Vorinstanz zugesprochenen
Betrag von . . . . . . . . . . . . . . Fr. 6255 05
VOll dieser Summe ist, wie unbestritten, eine Quote
VOll 3930 Fr. 05 Cts. vom 9. Juli 1912 und der Rest von
2325 Fr. vom 9. Oktober 1912 zu 5%zillsbar. Nic1ttmehr
streitig ist endlich auch das vorinstanzlich der Beklagten
zugebilligte Recht, sich, soweit sie hinreichen, aus dt:ll
hinterlegten Mietzinsbeträgen bezahlt zu machen. Damit
der Zivilkammern. N° 7:
enl :eist sich auch die Hau p t b e ruf u n g als unbe-
gründet.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung und die Anschlussberufung werden abge-
wiesen und das angefochtene Urteil des Obergerichtes
des
Kantons Zürich vom 18. April 1917 wird bestätigt.
73. Urteil der 1I. Zivilabteilung vom 12. Dezember 1917
i. S. Fra.u lIä.ring gegen Konkursmasse lIä.ring.
Art. 219 Abs.4. Ziff. 4 SchKG. 192,242,244 ZGB, 9 SchiT.
Kein Privileg der Ehefrau für die Forderung auf Ersatz des
dem Manne zur Verwaltung überlassenen Sondergutes. V01'
dem 1. Januar 1912 nach der damals geltenden kantonalen Ge-
setzgebung durch Schenkung des Ehemannes an die Frau
begründetes Sondergut behält diese Qualität auch dann,
wenn die nach dem neuen Recht für die Sondergutsbestel-
lung erforderlichen Voraussetzungen -Abschluss eines Ehe-
vertrages und Eintragung im Güterrechtsregister -nicht
erfüllt, bezw. nachgeho1t worden sind.
A. -Im Konkurse des J. Häring, Baugeschäft in
Winterthur verlangte die Ehefrau des Gemeinschuldners
die Kollokation zur
Hälfte in IV., zur Hälfte, in V. Klasse
einer Frauengutsforderung von 7000 Fr., Ersatz für
sieben Inhaber-Obligationen zu
1000 Fr. der Zürcher
Kantonalbank und Schweiz. Volksbank, die ihr nach ihrer
Darstellung in den Jahren 1909, 1911 und 1912 von ihrem
Ehemanne geschenkt, von ihr zunächst in einem nur ihr
zugänglichen Plllt in der Privatwohnung veIwahrt, dann
aber im Laufe des Jahres 1912 in das (! Privatfach l) des
Geschäftskassenschrankes des
Ehemannes verbracht und
einige Zeit nachher durch letzteren im Einverständnis der
Frau zur Sicherung geschäftlicher Verbindlichkeiten
verpfändet worden waren. Forderung und Privileg
Entscheidungen
wurden von der Konkursverwaltung bestritten, worauf die
Ehefrau Häring gegen die Masse
auf Anerkennung der-
selben klagte. Beide kantonalen Instanzen haben da5
Vorliegen einer giltigen Schenkung hinsichtlich der in den
Jahren 1909 und 1911 angeschafften sechs Obligationen
bejaht und angenommen, dass die Klägerin durch die
Einwilligung zur Verpfändung
nicht etwa, wie die Masse
einredeweise
behauptete, die Schenkung rückgängig habe
machen, d. h. auf die Eigentumsrechte an den Titeln
wieder verzichten, sondern sie dem Manne
nur zu vorüber-
gehender Verwendung habe überlassen wollen. Beide sind
ferner davon ausgegangen, dass
durch die Schenkung
Sondergut der Frau im Sinne von 597 des privat-
rechtlichen Gesetzbuchs für den Kanton Zürich begründet
worden sei. 'Vährend aber die erste Instanz (Einzelrichter
des BezirksgeIichts
Winterthur) der Klägerin gleichwohl
für die Hälfte der Forderung das Privileg
vierter Klasse
zubilligte, weil
nach dem neuen Rechte, welches gemäss
Art. 9 SchlT zum ZGB hier massgebend sei, die Sonder-
gutsbestellung nur durch Ehevertrag, bezw. Eintragung
in das Güterrechtsregister wirksam hätte erfolgen können,
ha t die Rekurskammer des zürcherischen Obergerichts
als zweite Instanz
durch Urteil vom 19. September 1917
die ganze Forderung nur in V. Klasse kolloziert, im °V le
sentlichen mit der Begründung: nach der erwähnten
Bestimmung des SchlT gälten l111erdings für die Rechts-
verhältnisse
am SOlldergute vom 1. Januar 1912 an intern
und extern die Vorschriften des neuen Rechts, sodass die
Klägerin
aus der Ueberlassung der Titel an den Ehemanll,
wenn es sich dabei
um Sondergut handle, kein Vorzugs-
recht herleiten könne. Dagegen beurteile sich die Frage
ob Sondergut vorliege, da, wo die erwerbsbegründete
Tatsache
unter der Geltung des alten Rechtes eingetreten
sei, ausschliesslich
nach diesem. Es könne daher ein
damals gültig bestelltes
Sondergut nicht dadurch zu der
Verwaltung des Mannes unterstehendem Vermögen wer-
.den, dass die Formvorschriften des neuen Rechtes für die
der Zivilkammern. N° 7.;.
Begründung von Sondergut nicht erfüllt seien, Formen
die gar
nicht hätten beachtet werden können, weil das
alte Recht sie nicht zur Verfügung gestellt habe.
B. -Gegen das Urteil der Rekurskammer hat die Klä-
gerin die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit
dem Begehren auf Abänderung in dem Sinne, dass ihr
für die Hälfte der 6000 Fr. das Privileg des Art. 219 SchKG
zuerkannt werde.
C. -In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter
der Klägerin diesen Antrag erneuert. Der Vertreter der
Beklagten
hat auf Abweisung der Berufung und Bestäti-
gung des angefochtenen Urteils angetragen.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
-1. -(Streitwert.)
2. -
In der Sache selbst bleibt heute, nachdem die
Beklagte durch Nichtweiterziehung des Urteils
der Re-
kurskammer sowohl die Rechtsbeständigkeit der be-
haupteten Schenkung anerkannt, ° als auch die Einrede
ihrer
spätern Rückgängigmachung fallen gelassen hat,
nur noch zu entscheiden, ob die daraus hergeleitete
Ersatzforderung der Klägerin als gewöhnliche laufende
Forderung
in V. Klasse zu verweisen oder als privilegierte
im
Sinne von Art. 219 SchKG zu betrachten sei. Voraus-
setzung hierfür wäre, dass es sich bei dem streitigen
Ver-
mögen um eingebrachtes Gut der Ehefrau, das von
Rechtswegen unter der Verwaltung des Ehemannes stand,
und nicht um Sondergut handeln würde. Denn das Pri-
vileg des Art. 219 Abs. 4 Ziff. 4 SchKG beschränkt sich
auf das ( den Bestimmungen der Güterverbindung oder
Gütergemeinschaft unterstellte
Frauengub. Die zum Son-
dergut gehörenden Objekte unterstehen aber, auch wenn
die
Ehegatten im übrigen unter dem ordentlichen Güter-
stande der Güterverbindung leben,
nicht diesem, sondern
den Regeln der Gütertrennung, sodass die Ehefrau, wenn
sie dieselben gleichwohl dem
Ehemann zur Verwaltung
A.S 43 1Il-1917
2i
378 Entscheidungen
überlässt, für ihre Ersatzforderung keinerlei Vorzugs-
recht beanspruchen kann (Art. 192, 242, 244 ZGB).
- -Während das neue Recht (Art. 190 ebenda) als
rechtsgeschäftliche Begründungsformen des Sondergutes
nur die Zuwendung durch Dritte oder durch Ehevertrag
kennt, konnte nach dem früheren zürcherischen Rechte
solches
auch durch Schenkungen des Mannes an die Frau
entstehen, wenn es der Wille des Schenkers war, dass die
geschenkten
Werte der Beschenkten zur ausschliesslichen
Verfügung zukommen sollten. Nachdem die Vorinstanz
in Anwendung jener kantonalen Vorschriften und daher
für das Bundesgericht verbindlich festgestellt hat, dass
man es hier mit solchen Schenkungen zu Sondergut zu tun
habe, kann es sich daher nur fragen;ob nicht die geschenk-
ten Objekte diese ihre Sondergutqualität mit dem 1.
Januar 1912 deshalb verloren haben, weil nach dem neuen
Rechte die blosse
Zuwendung durch den Mann jene
Virkung
nicht hätte haben können, sondern hiezu der
Abschluss eines Ehevertrages und für die Wirksamkeit
gegenüber
Dritten überdies die Eintragung im Güter-
rechtsregister nötig gewesen wäre. Dies
ist mit der Vor-
instanz zu verneinen. Wenn Art. 9 Abs. 2 SchlT zum ZGB
in güterrechtlicher Hinsicht die Ehegatten im Verhältnis
zu Dritten mit dem Inkrafttreten des ZGB dessen Be-
stimmungen unterstellt,
so ist damit lediglich ausge-
sprochen, dass insoweit
im GegeI).satz zu der für das interne
Verhältnis unter geWissen Vorbehalten aufgestellten
intertemporalen Kollisionsnorm
aus dem vor dem 1.
Januar 1912 erfolgten Eheschlusse ein Anspruch auf Bei-
behaltung des in jenem Zeitpunkte geltenden Güterstandes
nicht abgeleitet werden kann, Tatsachen, die sich n ach
dem Inkrafttreten des neuen Rechtes ereignet haben und
die güterrechtlichen Beziehungen beeinflussen, also ohne
Rücksicht auf das Datum der Eingehung der Ehe stets
von jenem beherrscht werden. Dagegen darf daraus nicht
geschlossen werden, dass auch die Rechtsfolgen v 0 I'
dem 1. Januar 1912 bereits abgeschlossener Tatbestände
der Zivilkammern. o 73.
nach dem neuen Rechte zu beurteilen seien, Rechts-
wirkungen, welche
auf Grund derselben nach der damali-
gen Gesetzgebung entstanden sind, demnach dahinfielen,
wenn die Entstehungsvoraussetzungen des
neuen Rechtes
für ihren Eintritt nicht gegeben sind. Gegen eine solche
Auslegung sprechen schon die Konsequenzen, welche sich
aus ihr hinsichtlich der Dispositionsbefugnis der Ehe-
gatten ergäben. Vor dem 1. Januar 1912 nach dem alten
Rechte befugter Weise vom Ehemann getroffene Ver-
fügungen über Teile des ehelichen Vennögens können
nicht nachträglich deshalb ungiltig werden, weil es nach
dem neuen Rechte zu ihnen der Zustimmung der Ehefrau
bedurft hätte. Die Sachlage ist somit die nämliche wie
auf dem verwandten Gebiete der Handlungsfähigkeit,
wo das Bundesgericht die ähnlich al1gemein lautende
Vorschrift des Art. 5 SchlT zum ZGB, dass die Handlungs-
fähigkeit sich in allen Fällen
nach dem neuen Rechte
beurteile, ebenfalls einschränkend
dahin interpretiert
hat, dass die Zulässigkeit vor dem 1. Januar 1912 bereits
wirksam
getroffener Verfügungen dadurch nicht berührt
werde. Dass auch die in Art. 9 SchlT vorgesehene Rück-
wirkung nur in diesem einschränkenden Sinne zu v -r-
stehen ist, folgt überdies schlüssig aus Art. 11 ebenda,
welcher die
durch das Inkrafttreten des ZGB herbeige-
führten Veränderungen des Güterstandes hinsichtlich
der
Haftung den für den Vechsel des Güterstandes
geltenden Vorschriften unterstellt.
Die damit verfügte
analoge Anwendung der Vorschrift des
Art. 188 ZGB,
wonach
durch Wechsel des Güterstandes ein Vermögen,
aus dem bisher die Gläubiger eines Ehegatten oder der
Gemeinschaft Befriedigung verlangen konnten, dieser
Haftung nicht entzogen werden darf, lässt sich nur aus
der Anschauung erklären, dass es für die güterrechtlichen
Wirkungen
vor dem 1. Januar 1912 begründeter Rechts-
wrhältnisse auf den Zeituunkt ihrer Begründung und nicht
auf den ihrer Geltendmachung ankomme. Der dem Art. 9
Abs. 2 SchlT zu Grunde liegende Gedanke
ist somit nicht,
Entscheidungen
dass alle das Güterrecht beeinflussenden Tatsachen, selbst
wenn sie vor dem 1. Januar 1912 eingetreten sind, von
diesem Zeitpunkte an nach neuem Rechte zu beurteilen
seien, sondern dass mit dem 1. Januar 1912 ein W e c h s el
des G ü t e r s t a n des ein t r e te, woraus folgt,
dass die Aenderung
der Gesetzgebung eine Veränderung
in den güterrechtlichen Verhältnissen nur insoweit zur
Folge hat, als der Güterstand des neuen Rechtes mit
demjenigen des alten nicht übereinstimmt, wäln'end auf
Grund früherer Tatsachen nach dem alten Rechte ent-
standene Rechtswirkungen, die als solche auch nach dem
neuen Rechte, d. h. unter dem Güterstande dieses möglich
sind,
dadurch nicht berührt werden. Mit einem solchen
Falle
hat man es aber bei der Bestellung von Sondergut
zu tun, da das neue Recht die Existenz von Sondergut
mit den gleichen Wirkungen, wie sie ,das zürcherische
Recht vorsah, d. h. der Freiheit von Verwaltung und
Nutzung des Ehemannes bei allen Güterständen, insbe-
sonders auch bei dem ordentlichen gesetzlichen der Güter-
yerbindung zulässt. Dies muss aber zur Anerkennung des
Fortbestandes der vor dem 1. Januar 1912 nach der
damaligen Gesetzgebung giltig begründeten Sonderguts-
qualität nach dem Gesagten genügen. Dass auch nach
dem l1euel1 Rechte durch den betr. Zuwendungsakt
Sondergut entstanden wäre, d. h. die Entstehungsvor-
aussetzungen jenes für die Begründung solchen gegeben
wären,
kann nicht gefordert werden. Es ist deshalb uner-
heblich, dass die vom ZGB für die Begründung von SOl1-
dergut durch Zuwendungen des Mannes vorgeschriebene
Form der Eintragung in das Güterrechtsregister nicht
beachtet worden ist. Hätte der Gesetzgeber die Anerken-
nung alten Sondergutes von der Nachholung dieser Form
abhängig machen wollen, so hätte er den Ehegatten dafür
eine Frist ansetzen müssen mit der Androhung, dass nach
deren unbenutztem Ablauf die Sondergutsqualität dahin-
falle, wie es in Art. 10 SchlT für die altrechtlichen Ehe-
verträge geschehen ist. Wenn er dies nicht getan hat, so
der Zivilkammern. N° 73.
muss daraus wiederum geschlossen werden, dass er die
Erfüllung der Entstehungsvoraussetzungen des neuen
Rechtes in dieser Beziehung nicht verlangen, es also bei
der in Art. 1 ausgesprochenen Regel der Nichtrück-
wirkung des neuen Rechtes auf vor dessen Inkrafttreten
eingetretene Tatsachen bewenden lassen wollte (vgl. in
diesem Sinne auch REICHEL zu Art. 9 SchlT Nr. 5 b;
MUTzNER zum gl. Artikel Nr. 70, 71; GMÜR zu Art. 190
ZGB Nr. 40). Hätte dielKlägerin sich demnach der Be-
anspruchung der Verwaltung und Nutzung an den strei-
tigen Titeln durch den Ehemann unter Berufung auf deren
Eigenschaft als Sondergut mit Erfolg widersetzen können,
so
kann ihr aber auch, wenn sie dieselben dennoch frei-
willig
dem Manne überlassen hat, ein Anspruch auf be-
vorrechtete Befriedigung im Konkurse nach den Vor-
scln'iften der Art. 192, 242 ZGB nicht zustehen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der
Rekurskammer des zürcherischen Obergel'ichts vom
19. September 1917 bestätigt.