Entscheidungen der Schuldbetrelbungs-
der Stundung die Liegenschaftssteigerungell hinauszu-
schieben. Diesem
Begern'en kann indessen nicht ent-
sprochen werden. Ganz abgesehen davon, dass die allge-
meine Betreibungsstundung sich -
im Gegensatz zur
Hotelleriestundung -auf sämtliche Schulden erstreckt,
könnte im vorliegenden Falle eine Stundung der Pfand-
schulden schon deshalb nicht in Frage kommen, weil
dadurch die noch unbefIiedigten Nachlassvertragsgläu-
biger ausser Stande gesetzt würden,
auf die seinerzeit
für sie bestellten Sicherheiten zu greifen, im Falle der
Nichtbefriedigung die Aufhebung des Nachlassvertrages
zu verlangen
und den Schuldner für ihre ganze Forderung
zu betreiben. Ganz besonders aber ginge es den Pfand-
gläubigern gegenüber nicht an, unmittelbar im Anschluss
an den Nachlassvertrag noch eine allgemeine Betreibungs-
stundung bezw. Stundung für die Pfandschulden zu be-
willigen, denn es würde ihnen dadurch die Möglichkeit
entzogen, den Schuldner für den gedeckten Teil ihrer For-
derung zu betreiben, welches Recht ihnen aber nach
Durchführung des Nachlassvertragsverfahrens unbedingt
zustehen muss, da ja nur für den ungedeckten Teil ihrer
Forderung eine Nachlassquote
bereit gehalten wird.
Venn der
Rekurrent die Verwertung wälrrend des Krieges
vermeiden wollte, so
hätte Cl' dafür besorgt sein müssen,
dass die erste Stundung
aufrecht erhalten blieb.
Demnach
hat die Schuldhetreilmugs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bem
und KODkunkammer. Ne 67.
67. Entscheid. vom 10. Dezember 1917 i. S. Baschle
und ltonkursamt trntertoggenburg.
Art. 258 SchKG. Verfahren beim Gantausruf. Angebote, die
nach dem dreimaligen Ausruf faUen, dürfen nicht mehr
berücksichtigt werden. Der Bieter, der innerhalb des drei-
maligen Ausrufes das letzte und höchste Angebot gemacht
hat, erwirbt ein Recht auf den Zuschlag. -Zuständigkeit
der Aufsichtsbehörde, dem Amte Weisung zur Erteilung des
Zuschlages
zu geben.
A. -Im Konkurse über Jakob Brunner, Landwirt,
Hosftetten-Mogelsberg, fand am 2. Oktober 1917 im
Hirschen in Furth die erste Liegenschaftssteigerung
statt. Die Steigerungsbedingungen bestimmten unter
Ziff. 7 : Zehn l tIinuten nach Eröffnung der Steigerung
wird drei
mal ausgerufen. )
An der Gant beteiligten sich unter andern der heutige
Rekurrent H. Raschle in Vindelsteig-St. Peterzell und
der heutige Rekursbeklagte Gregoi' ScheITer in Schlatt-
Nesslau. Nachdem drei Angebote unter dem vom Kon-
kursamt in den Steigerungsbedingungen festgesetzten
Schatzungspreis
VOll 24,000 Fr. gefallen waren, bot der
Rekursbeklagte als
vierter Bieter den Schatzungspreis.
Dieses Angebot wurde vom Veibel -wie die vorher-
gehenden -
zum ersten -zum zweiten -zum dritten
Mal -ausgerufen. Da daraufhin kein Angebot mehr er-
folgte, begab sich Scherrer zum Konkursbeamten, um
das Steigerungsprotokoll zu unterzeichnen. In diesem
Momente verliess jedoch der Beamte
mit dem Rekurrenten
das Gantlokal, um sich bei diesem zu erkundigen, ob er
VOll Scherrer die Sicherstellung der Steigerungssumme
verlangen müsse. Raschle erklärte,
Scherrel' sei gut genug,
bemerkte
aber gleichzeitig, die Gant sei ja noch nicht
abgeschlossen, es folgten jetzt der zweite und dritte
Ausruf; er selbst beabsichtige ein höheres Angebot zu
machen. Der
Beamte rief daraufhin noch zwei andere
Entscheidungen der Schuldbewewu"b -
Anwesende Brunner und Meier zu sich hinaus, um sich
über das nunmehr einzuschlagende Verfahren zu verge-
wissern. Beide äusserten sich dem Beamten gegenüber
dahin, dass nach dem Ortsgebrauch erst der 1. Ausruf
vorbei sei, es
hätten nun noch der 2. und 3. Ausruf zu
erfolgen; erst dann könne zugeschlagen werden. Der
Beamte begab sich daraufhin in das Steigerungslokal
zurück und erklärte den Bietern, die Steigerung werde
nunmehr fortgesetzt, er mache jedoch die Kaufliebhaber
darauf aufmerksam, dass er sich nicht an den Ortsge-
brauch halte, sondern so verfahre, wie dies beim Konkurs-
amt Brauch sei. Gestützt auf diese Erklärung des Beamten
bot der Rekurrent 24,500 Fr. und als nach dreimaligem
Ausruf des Weibels dieser
Preis nicht überboten wurde,
erteilte das Konkursamt dem Raschle den Zuschlag.
Am 12. Oktober erhob der heutige Rekursbeklagte
Gregor
Schen'er bei der kantonalen Aufsichtsbehörde
Beschwerde mit den Anträgen: 1. der an H. Raschle
ergangene
Zuschlag sei aufzuheben; 2. es sei der an den
Beschwerdeführer erteilte
Zuschlag als zu Recht bestehend
zu erklären; 3. eventuell sei das
Konkursamt anzuweisen,
dem Beschwerdeführer
auf sein Angebot von 24,000 Fr.
den Zuschlag zu erteilen. Zur Begründung behauptete
der Beschwerdeführer in erster Linie, es sei ihm der
Zuschlag bereits
erteilt gewesen, als Raschle geboten habe.
indem
auf erfolgten dreimaligen Ausruf hin ein 24,000 Fr.
übersteigendes Angebot nicht gemacht worden sei; in dem
Rufe
zum dritten Mal liege der Schluss des Steigerungs-
aktes,
in welchem Momente der Höchstbietende das
Eigentum am Gantobjekte erwerbe. Es gehe natürlich
nicht an, dass das Amt gestützt auf ein später gemachtes
Mehrangebot eine bereits zugeschlagene Liegenschaft
einem
andern zuschlage. Sollte angenommen werden, er
habe
nicht schon mit dem Schluss des Ausrufes das
Eigentum erworhen, so sei doch unter allen Umstän-
den zu seinen Gunsten ein Recht auf Eigentumserwerb
entstanden und es könne der Zuschlag auf dem Be-
und Konkurskammer. N° 67.
schwerdewege erzwungen werden. Jedenfalls habe das
Amt Raschles Angebot nicht mehr berüchsichtigell
dürfen.
. Das
Konkursamt trug in seiner Vernehmlassung auf
Abweisung der Beschwerde an mit der Begründung, dass
dem Beschwerdeführer der
Zuschlag noch nicht erteilt
worden sei und daher das Angebot Raschles noch habe
berücksichtigt werden dürfen. Dazu komme, dass
nach
bestehendem Ortsgebrauch im Neckertal in drei Umgän-
gen gesteigert werde, es habe daher, da der Beschwerde-
führer
nur im 1. Umgang geboten habe, die Steigerung
fortgesetzt werden müssen.
Durch Entscheid vom 16. November hiess die kantonale
Aufsichtbehörde die Beschwerde in dem Sinne
gut, dass
der
an Raschle erfolgte Zuschlag aufgehoben und dem
Beschwerdeführer der Zuschlag
erteilt wurde. In den
Erwägungen dieses Entscheides
führte die kantonale
Aufsichtsbehörde aus : es könne zwar
der Ansicht des
Beschwerdeführers insofern
nicht beigetreten werden, als
er behaupte, es liege im Ausruf ( zum dritten Mal )) der
Zuschlag, vielmehr müsse dieser vom Gantbeamten aus-
drücklich
erklärt werden (Art. 73 KV). Wohl aber habe
der Beschwerdeführer, nachdem sein Angebot von
24,000 Fr. dreimal ausgerufen worden sei und niemand
mehr ein höheres Angebot
gemacht habe, unter dem Vor-
behalt der Erfüllung der Steigerungsbedingungen ein
Recht auf den Zuschlag erworben. Es habe von diesem
Momente
an nicht mehr im Belieben des Amtes gestanden,
den
Zuschlag zu erteilen oder zu verweigern; dies ergebe
sich
aus Art. 258 SchKG. Das Angebot Raschles sei aller-
dings
vor dem Zuschlag erfolgt, jedoch in einer nach-
träglichen, ungültigen Gantverhandlung. Der Einwand
des Konkursamtes, ein
Tf'il der Ganthesucher hätten sich
über die Art und Weise des Ausrufes im Irrtum befunden,
weil eine
Orts übung bestehe, dass die Gantrufe in drei
Umgängen erfolgten, könne nicht gehört werden. Von
einem Ortsgebrauch im Sinne allgemeiner Rechtsgrund-
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
sätze könne nicht gesprochen werden, ganz abgesehen
davon, dass die Steigerungsart
durch bestimmte Gesetzes-
vorschriften und die Steigerungsbedingungen fixiert sei.
B. -Gegen diesen, ihm am 19. NOVember zugestellten"
Entscheid rekurriert
H. Raschle am 26. November an das
Bundesgericht
mit dem Antrage, er sei aufzuheben und es
sei der
an ihn erfolgte Steigerungszuschlag zu Recht zu
erkennen, eventuell sei das
Konkursamt Untertoggen-
burg anzuweisen, eine neue Steigerung anzuordnen.
Er
macht geltend : das Gesetz gebe keinen Aufschluss dar-
über, wie der dreimalige Ausruf zu erfolgen habe, es seien
daher Uebung
und Ortsgebrauch massgebend. Im Neu-
toggenburg sei
aber von jeher auf die Weise gesteigert
worden, dass drei getrennte Ausrufe erfolgten. Als
er sein
Angebot gemacht habe, sei nach Neutoggenburger
Uebung
erst der erste Ausruf, nicht aber die Steigerung
be
endet gewesen. Scherrer habe weder den Zuschlag
noch ein
Recht auf dessen Erteilung erhalten. Jedenfalls
dürfe dem Rekursbeklagten nicht durch die Aufsichts-
behörde zugeschlagen
werden; denn diese sei wohl be-
fugt, einen fehlerhaften Zuschlag aufzuheben,
nicht aber
selbst den Zuschlag zu erteilen
und damit Eigentums-
rechte zu begründen.
Es müsse daher eventuell eine
zweite Steigerung angeordnet .werden.
Gegen den nämlichen Entscheid der kantonalen Auf-
sichtsbehörde rekurriert
aunh das Konkursamt Unter-
toggenburg rechtzeitig"
an das Bundesgericht und bean-
tragt, er sei aufzuheben und es sei der Zuschlag an Raschle
zu bestätigen. Es bestreitet, den Rekurrenten Raschle
bevorzugt zu haben, vielmehr habe es, indem es dessen
Angebot berücksichtigte, die Interessen
der Masse ge-
wahrt. Die von der Aufsichtsbehörde gemachte Unter-
scheidung einer gültigen
und ungültigen Steigerungsver-
handlung gehe fehl. Zur Zeit,
da Raschle geboten habe,
sei dem Scherrer der Zuschlag noch nicht
erteilt gewesen
und es habe daher das höhere Angebot Raschles berück-
und Konkurskammer. N° 67.
.127
sichtigt werden müssen. Jedenfalls dürfe das Amt während
der Frist, deren es bedürfe, um sich über die Solvenz
des Höchstbieters zu erkundigen, noch weitere Ange-
bote
entgegennenen.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
inEr,!ägung:
- -Wenn nur das Konkursamt allein den Rekurs an
das Bundesgericht ergriffen hätte, müsste in erster Linie
untersucht werden, ob ihm überhaupt die Aktivlegiti-
mation zustehe. Diese Frage kann jedoch im vorliegenden
Falle offen gelassen werden,
da gleichzeitig auch ein
Bieter,
H. Raschle, den Entscheid der kantonalen Auf-
sichtsbehörde vom 16. November
auf dem Rekurswege
anficht; denn mit dem Rekurse Raschles -dessen
Aktivlegitimation zweifellos gegeben
ist -steht und fällt
der Rekurs des Amtes. Wird der Rekurs des ersteren
gut-
geheissen, so erreicht das Amt den mit seinem Rekurse
verfolgten Zweck, gleichgültig ob darauf eingetreten wird
oder nicht.
"
- -In der Sache selbst steht fest, dass das Amt dem
Rekursbeklagten den Zuschlag
nicht etwa deshalb ver-
weigert
hat, weil er eine von ihm verlangte Sicherstellung
nicht zu leisten vermochte; es haben denn auch weder der
Rekurrent noch das Amt diese Behauptung je aufgestellt.
Dieses
gibt vielmehr zu, dass Raschle ihm auf seine An-
frage hin, ob der Rekursbeklagte für den Steigerungs-
preis
gut genug sei, eine bejahende Antwort erteilt habe.
Nachdem
er diese Auskunft erhalten hatte, war der Be-
amte zweifellos der Meinung, es könne und müsse nun-
mehr die Liegenschaft dem Rekursbeklagten zugeschlagen
werden,
da die Steigerungsverhandlung beendigt sei. Erst
als einige der Anwesenden erklärten, es werde im Necker-
tai sonst in drei Ausrufen gesteigert, es sei also erst der
erste Ausruf vorgenommen worden,
auf den der zweite
und dritte Ausruf noch zu folgen hätten, wurde der Beamte
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
stutzig. Das Amt konnte nun, wenn es konsequent
handeln wollte, nur entweder erklären, seines Erachtens
sei die Steigerung zu Ende uud es müsse dem Rekurs-
beklagten zugeschlagen werdeu -wie dies ursprünglich
die Meinung des Beamten gewesen ist -, oder, es werde
nun entsprechend dem angeblichen Ortsgebrauch das
Verfahren
mit neunmaligen Ausrufe nochmals beginnen.
Statt dessen setzte das Amt die begonnene Steigerung
fort, provozierte neue Angebote, liess es
aber doch nicht
zum neunmaligen Ausruf kommen, sondern schlug dem
Rekurrenten, als sein Angebot nicht überboten wurde,
für
24500 Fr. zu.
Gegen dieses
Verfahren hat sich der Rekursbeklagte
mit Recht gestützt auf Art. 258 SchKG beschwert, welcher
bestimmt, dass Liegenschaften nach dreimaligem Aufruf
zugeschlagen
werden, sofern das Angebot die Schätzungs-
summe erreicht. Diese
Vorschrift kann offenbar nur dahin
ausgelegt werden, dass na c h dem d r e i mal i gen
Aufruf gemachte Angebote nicht mehr
e 11 t g e gen g e 11 0 m m e 11 bezw. beim Z u s chi a g
n
ich t mehr b e r ü c k s j c h ti g t werden dürfen. Jede
andere Interpretation. dieser Bestimmung würde die
Erteilung oder
Verweigerung des Zuschlages in das freie
Belieben des
Beamten stellen; was natürlich nicht die
.bsicht und Meinung des Gesetzes sein kann. Dieses
geht vielmehr davon aus, dass derjenige, welcher inner-
halb des dreimaligen. Ausrnfes das letzte
und höchste
Angebot macht, ein R e c h tau f den Z u s chi a g
erwirbt. Allerdings
verbietet das Gesetz nicht, dass der
Steigerungsbeamte,
um die Kauflust zu stimulieren -wie
dies allgemein üblich
und im Interesse eines günstigen
Gantergebnisses auch dringend geboten ist -die einzel-
nen Ausrufe wiederholt, doch muss dabei
stets deutlich
zum Ausdruck kommen, dass es sich
um die Wieder-
holung eines Ausrufes
und nicht um einen neuen, selbstän-
digen Ausruf handelt. Jedenfalls dürfen
nach dem dritten
Ausruf gefallene Angebote nicht mehr berücksichtigt
und Konkurskammer. N° 67.
werden; denn mit der Tatsache, dass bis zum dritten
Ausruf kein höheres Angebot gemacht wurde, entsteht
las Recht des Bieters auf den Zuschlag.
, Der Einwand des Amtes, dass es das Recht habe,
während der
Frist, deren es bedarf, um sich über eine
vom Ersteigerer zu leistende SichersteIlung klar zu werden,
noch weitere Angebote zu berücksichtigen; ist unhaltbar.
Das Amt darf vielmehr lediglich, wenn die Sicherheit, von
welcher der Zuschlag abhängig gemacht werden kann,
nicht geleistet werden sollte, das Hecht auf den Zuschlag
als dahingefallen erklären.
Desgleichen
hält auch die Behauptung des Rekurrenten
Raschle, er habe annehmen dürfen, es sei erst der erste
Ausruf über das Angebot des Rekursbeklagten ergangen
und es stehe ihm daher noch frei, weiter zu bieten, indem
er sich auf den Ortsgebrauch verlassen habe, nicht Stich.
Der Rekurrent, wie auch alle übrigen Gantteilnehmer
waren schon anlässlich des Ausrufes der ersten Angebote,
die sich noch
unter der Schatzungssumme bewegt hatten,
darüber aufgeklärt worden, dass der Beamte jedes Ange-
bot nur drei und nicht neun Mal ausrufen lassen werde;
dass er also den behaupteten Ortsgebrauch nicht befolge.
Ganz abgesehen davon
besteht aber nach den für das
Bundesgericht
w'rbindlichen Feststellungen der Vorin-
stanz im Kanton St. Gallen keine allgemeine Uebung in
dem vom Rekurrenten behaupteten Sinne. Dass das
SchKG einen neunmaligen Ausruf verlange, ist mit
Recht weder vom Amt noch von Raschle geltend gemacht
worden.
3. -Ist demnach davon auszugehen, dass der Rekurs-
beklagte ein
Recht auf den Zuschlag erworben hat, indem
innerhalb des dreimaligen Ausrufes ein
24,000 Fr. über-
steigendes Angebot
nicht fiel, so war er auch befugt, die
Aufhebung des einem
andern zu einer Zeit, als sein Recht
auf den Zuschlag bereits entstanden war, erteilten Zu-
schlags zu verlangen. Die Behauptung der Rekurrenten
.dass die Aufsichtsbehärden wohl einen Zuschlag aufheben,
AS 43 111 -1917
330 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
nieht aber selbst die Weisung zur Erteilung eines solchen
geben könnten, geht fehl. Viehnehr kann der Ersteigerer.
der die gesetzlichen Voraussetzungen fir den Zuschlag
erfüDt hat, dem aber trotzdem nieht zugeschlagen worden
ist. Beschwerde führen und auf der Erteilung des Zu-
schlages bestehen (JAEGER Note 2 und 3 zu Art. 136 bis
SchKG). Die Anordnung einer zweiten Steigerung hätte
im vorliegenden Falle gar keinen Sinn. Der Fehler des
Anites
liegt ja nicht im vorbereitenden Verfahren, was
die Ungültigkeit der ganzen nachfolgenden Steigerungs-
verhandlung zur Folge hätte, sondern nur im Zuschlage
selbst. Nach den obenstehenden Erwägungen hat daher
die kantonale
Aufsichtsbehörde den dem Rekurrenten
erteilten
Zuschlag mit Recht aufgehoben ; unter diesen
Umständen
kann aber nur der RekursbeJdagte als zu-
schlagsberechtigt in Frage kommen und die Aufsichts-
behörde hat daher ebenfalls in zutreffender Weise das
Konkursamt angewiesen, dem Rekursbeklagten zuzu-
schlagen.
Der Zuschlag an den Rekursbeklagten könnte nur dann
verweigert werden, wenn das Amt von ihm nachträglich
eine
Sicllerstellung verlangen d er sinh weigern würde,
diese
zu leisten. Aber auch dann dürfte die Liegenschaft
nicht dem Rekurrenten Raschle zugeschlagen werden,.
sondern es
hätte in diesem Falle eine neue Steigerung
stattzufinden.
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Die heiden Rekurse werden abgewiesen.
und Konkurskammer. o 68. 331
68. Intsoheld vom 24. Dezember 1917 i. S. der Schweizerischen
lIotelgesellsohaft in Luzern.
Art. 2 des Bundesratsbeschlusses betr. Erweiterung des
Schutzes der Hotelindustrie gegen Folgen des Krieges vom
5. Januar 1917 bezieht sich nur auf Abzahlungen die seit
dem 1. Januar 1917 fällig geworden sind oder fällig werden.
Der Bundesratsbeschluss vom 5. Januar 1917 will nur eine
neue Gruppe von Kapitalrückzahlungen der Stundung
teilhaftig werden lassen, ohne jedoch die Grundsätze über
Art und Dauer der Stundung einer einzelnen Leistung zu
modifizieren.
A. -In einem am 24. Juli 1917 bei der Justizkommis-
sion des Obergerichts des
Kantons Luzern eingereichten
Gesuch
um Verlängerung der ihr am 22. Mai 1916 be-
willigten Hotelleriestundung, stellte die heutige Rekur-
rentin, die Schweizerische Hotelgesellschaft in Luzern
u. a. das Begehren
um Erteilung der Stundung bis zum
31. Dezember 1923 für die bereits auf 1. April 1919
und
- Oktober 1919 gestundeten Kapitalien der pro 1. April
und 1. Oktober 1916 infolge Kündigung zur Rückzahlung
fällig gewesenen Obligationen des 4
% prozentigen Obli-
gationenal1leihens vom 28. Februar 1906 von 1,500,000 Fr.
Die Begründung dieses Antrages stützt sich auf Alt. 2
des Bundesratsbeschlusses
betr. Erweiterung des Schutzes
der Hotelindustrie gegen Folgen deE Krieges vom 5. Ja-
nuar 1917.
Durch Entscheid vom 5. November 1917 verlängerte
die Justizkommission des Obergerichts des
Kantons Lu-
zern die Stundung hinsichtlich dieser Kapitalien bis zum
- Dezember 1920, wies hingegen die weitergehenden
Begehren ab,
in Erwägung, dass nach Art. 13 Abs. 2 der
Hotelindustrieverordnung vom
- November 1915 für die
im Jahre 1916. verfallenen Obligationenkapitalien die
Snndung nur bis 1920 möglich sei.
B. -Gegen diesen, ihr am 6. Dezember zugestellten
Entscheid rekurriert die Schweizerische HotelgesellschaH