Entscheidungen der Schuldbetreibnngs-
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die. Vorinstanz hat die Beschwerde mit Recht abge-
wiesen.
Art. 67 Ziff. 3 SchKG bestimmt klar und unzwei-
deutig, dass
im Betreibungsbegehren die Forderungs-
summe
in gesetzlicher Schweizerwährung angegeben
werden müsse.
Damit ist die Angabe der Summe in
fremder Währung ohne zahlenmässig bestimmten Um-
rechnungskurs ausgeschlossen. Was in dieser Beziehung
für das Betreibungsbegehren gilt, muss auch für das
Fortsetzungsbegehren gelten. Art. 67 Ziff. 3 SchKG
beruht auf dem Gedanken, dass die Betreibungssumme,
abgesehen von Zinsen
und Kosten und späterer Abän-
derung
durch Tilgung oder Rechtsvorschlag, von vorn-
herein feststehen müsse. Dies ist notwendig, damit es
den Betreibungsbehörden möglich ist,
zu beurteilen, wie
weit eine Pfändung
oder Verwertung auszudehnen sei,
inwieweit eine Betreibung
durch Zahlungen des Schuld-
ners
an das Betreibungsamt erlösche, wie die Verteilung
vorgenommen, ob ein Kollokationsplan aufgelegt
und
für welchen Betrag ein Verlust-oder Pfandausfallschein
ausgestellt werden müsse. Die Betreibungsbehörden
können
nun aber den Umrechnungskurs für eine fremde
Währung selbst dann nieht feststellen, wenn der dafür
massgebende
.Tag feststeht und schon da oder vorbei
gegangen
ist, die zahlenmässige Bestimmung des Kurses
also
an sich möglich ist ; denn diese Feststellung ist als
Rechtsfrage ausschliesslich Sache des Richters.
Ein
Rechtsöffnungsentscheid, der, wie der vorliegende, die
Forderung in fremder Währung angibt mit der Be-
stimmung, dass
der Kurs des Zahlungstages für die
Umrechnung massgebend sei, bildet somit keine genü-
gende Grundlage für die
Fortsetzung einer Betreibung.
?b schon der Zahlungsbefehl die Forderungssumme
m solcher ungenügender Weise angegeben
hat, ist dabei
ohne Bedeutung, weil eine ordnungsmässige Durch-
und Konkurskammer. N° 56.
führung der Betreibung . auf dieser Grundlage nicht
möglich ist, es sich also um eine Verletzung zwingender
Vorschriften handelt.
Dass
der Gläubiger unter Umständen durch das
Steigen des Kurses der fremden
Währung nach voll-
zogener Umrechnung geschädigt wird,
kann gegenüber
den klaren
und zwingenden Bestimmungen des Betrei-
imngsrechts
nicht ins Gewicht fallen; die Vorinstanz
hat übrigens bereits angegeben, wie der Gläubiger
möglicherweise
zur Deckung eines solchen Schadens
gelangt.
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
56. Entscheid vom 13. Oktober 1917 i. S. Guhl Cie.
Anwendung von Art. 815 ZGB im Konkurs. Der Streit darüber
ob und inwiefern ein Anrecht der nachgehenden Pfandtitel
auf den Erlös vorgehender PfandsteIlen im Sinne dieser Be-
stimmung bestelie, ist im Kollokationsverfahren auszutragen.
A. -Auf dem zur Konkursmasse der Kommandit-
gesellschaft Busslinger Oe in Appenzell gehörenden
Grundstücke
( Wasserhüttli-Weid ) in Hundwil hafteten
sechs Pfandtitel von 1000, 4000, 5000, 1000, 4000 und
4000 Fr. Davon befand sich der vierte von 1000 Fr.
zur Zeit der Konkurseröffnung infolge Abzahlung in den
Händen der Gemeinschuldnerin. Die drei ersten waren
der Kantonalbank von Appenzell A.-Rh. und der fünfte
und sechste derselben Bank für zwei Darlehen von 8000
und 7500 Fr. an die Gemeinschuldnerin verpfändet.
Für das zweite dieser Darlehen haftete ferner als Faust-
pfand noch ein Pfandtitel von 4750 Fr. auf Liegen-
schaften der Gemeinschuldnerin
in Appenzell ; ausserdem
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
hatten sich dafür' B. Stäheli in St. Gallen und Qskar
Guhl in
Firma Guhl Oe. Bankkommandite in Zürich
als Bürgen und Selbstzahler verpflichtet. . .
Darlehensforderungen
und Faustpfandrechte . smd von
der Konkursverwaltung im Kollokationsplan anerkannt
und von keiner Seite bestritten worden. Deber den ,
in dem die einzelnen verpfändeten Grundpfandbtel
Anspruch
auf Deckung aus dem Erlös dns für iehaf.
tenden Grundstückes haben sollen, sprIcht slch der
Kollokationsplan nicht aus, wie
er denn überhaupt die
Titel
unter den grundpfandversicherten Forderungen
nicht aufführt
und auch bei den faustpfandversicherten
nur summarisch in der Form erwähnt, dass er im An-
schluss an die Kollokation der Darlehenssummen jeweilen
bemerkt: Pfandobjekt . Inventar N° 367 . Der betref-
fende
Eintrag im Inventar lautet: N° 367 : versetzte
Pfand titel auf diversen Liegenschaften nominell 82,500
Franken.
Bei der zweiten Versteigerung vom 15.
Mai 1915 wurde
die
Wasserhüttli-Weid um 12,000 Fr. zugeschlagen,
so dass sich
unter Hinzurechnung des Pachtzinses
für 1914 von 250 Fr. ein Gesamterlö von 12,250 Fr.
ergab. Hierauf verlegte die Konkursverwaltung in der
am 11. April 1917 aufgelegteIl VerteilungsIiste vorab
als Verwaltungs-und Verwertungskosten 41 Fr. 45 Cts.
sowie eine durch gesetzliches Grundpfandrecht gedeckte
Forderung der Gemeinde Huildwil
von 39 Fr. 40 Cts.:
von den verbleibenden 12,169 Fr. 45 Cts. erhielt zunächst
die Kantonalbank Appenzell A.-Rh. 8710 Fr. zur Dek-
kung ihrer
durch die drei ersten Pfandtitel gesicherten
Darlehensforderung von
8000 Fr. nebst Zinsen, weitere
Fr. 45 Cts. wurden als Differenz zwischen dem
Nominalbetrage jener Titel
und der Pfandfordnrung
und als Gegenwert des im Besitze der Massebefindhchen
vierten Titels
zum unverpfändeten Massegut gezogen,
der
Rest von 1290 Fr. sollte wiederum der Kantonal-
bank Appenzell A.-Rh. a conto der Darlehensforderung
und Konkurskammer. N° 56.
von 7500 Fr., zuzüglich Zinsen 8266 Fr. 75 Cts., für die
der fünfte
und sechste Pfandtitel zu Pfand gegeben
waren, zukommen. Da die Kantonalbank an diese For-
derung schon aus dem Erlöse der Liegenschaften in
Appenzell 3956 Fr. 50 Cts. zugeteilt erhalten hatte.
ergab sich so darauf ein Ausfall von 3020 Fr. 25 Cts.,
der in fünfte Klasse verwiesen wurde.
B. -Ueber diese Verteilung beschwerte sich die Firma
Guhl Oe namens ihres unbeschränkt haftenden Teil-
habers
Oskat Guhl, der inzwischen durch Befriedigung
der
Kantonalbank Appenzell A.-Rh. für den Ausfall
in deren Rechte eingetreten war, mit dem Begehren, es
sei
der Verteilungsplan dahin abzuändern, dass der
gesamte Erlös
der Liegenschaft Wasserhüttli-Weid )
ohne Rücksicht auf den zu löschenden abbezahlten Titel
und auf die leeren PfandsteIlen den wirklichen Pfand-
gläubigern zugewiesen werde. Zur Begründung wurde
geltend gemacht, dass
nach Art. 815 ZGB, wenn der
Schuldner über einen vorgehenden Pfandtitel nicht
verfügt habe oder eine vorgehende Forderung weniger
betrage, als eingetragen sei,
der auf die leeren Pfand-
steIlen entfallende Teil des Erlöses den nachgehenden
Pfandgläubigern in der Reihenfolge ihres Ranges zu-
komme.
Da im Falle der Begebung von Grundpfand-
titeln zu Faustpfand der Faustpfandgläubiger an den
darin verurkundeten Forderungen, soweit zu seiner
Deckung erforderlich, die nämlichen Rechte besitze
wie ein Grundpfandgläubiger ,
hätten daher auch im
vorliegenden Falle die Differenz zwischen dem Nominal-
betrag der drei ersten Pfandtitel und der dadurch gesi-
cherten Darlehensforderung und die weitere Quote des
Erlöses, die
auf die durch den vierten Pfandttiel von
1000 Fr. gebildete PfandsteIle entfalle, der Kantonal-
bank Appenzell A.-Rh. auf ihre Faustpfandforderullg
von 7500 Fr. inklusive Zfns 8266 Fr. 75 Cts. zugeteilt
werden müssen
und nicht zur laufenden Masse gezogen
werden dürfen.
AS 43 111-1917
':!o
276 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Beide kantonalen Instanzen wiesen indessen die Be-
schwerde
ab.
C. -Gegen den ihr am 17. September 1917 zuge-
stellten Entscheid der oberen kantonalen Aufsichts-
behörde rekurriert die Firma "Guhl oe, am 20. Sep-
tember 1917
an das Bundesgericht, indem sie an dem
in ihrer Beschwerde vertretenen Rechtsstandpunkte
festhält.
Die Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Sowohl die untere als die obere kantonale Aufsichts-
behörde haben die Beschwerde deshalb verworfen, weil
die Vorschrift des Art. 815 ZGB
nur zu Gunsten der
Grundpfandgläubiger gelte, die
Kantonalbank von Ap-
penzell A.-Rh. aber
die" in Betracht kommenden Pfand-
titel nicht zu Eigentum, sondern nur als Faustpfand
besessen habe. Die Frage, ob der Kantonalbank, sofern
sie eigentliche Grundpfandgläubigerin gewesen wäre.
der
behauptete weitergehende Ansprnch auf den Erlös
des Grundstückes zugestanden
hätte, ist nicht geprüft
worden.
Sie braucht auch nicht erörtert zu werden,
weil der
Streit weder nach der einen noch nach der
anderen Richtung
in die Entscheidungsbefugnis der
Aufsichtsbehörde fällt.
Ein Recht des Grundpfand-
gläubigers auf Teile des Pfanderlöses, die
auf seinem
Pfandtitel vorgehende Pfarnlstellen entfallen,
ist nur
unter der Voraussetzung denkbar, dass ihm auch an
den entsprechenden Wertquoten des Grundstückes das
Pfandrecht zusteht. Wenn Art. 815 ZGB es
unter ge-
wissen Voraussetzungen anerkennt,
so liegt darin somit
nicht
etwa bloss die Aufstellung eines betreibungsrecht-
lichen bezw. konkursrechtlichen Verteilungsgrundsatzes,
sondern eine Vorschrift über den Umfang
der Pfand-
haftung selbst. Es wird damit das in Art. 813, 814 sank-
tionierte
System der festen PfandsteIle für gewisse Fälle
aufgegeben
und ausgesprochen, dass im Widerspruche
und Konknrskammer. N° 56.
zu demselben in diesen besonderen Fällen die nach-
gehenden Grundpfandgläubiger in die leeren Pfand-
steUen nachrücken sollen. Die Bestimmungen über den
Umfang
der Pfandhaftung und das Rangverhältnis
mehrerer das gleiche Grundstück belastender
Grund-
pfandrechte gehören aber zweifellos dem materiellen
Rechte an. Dasselbe gilt für die weitere
Frage, ob das
durch Art. 815 ZGB den nachgehenden Grundpfand-
gläubigern eingeräumte
Recht zum Nachrücken auch
solchen
Pfandtiteln zu Gute komme, die vom Schuldner
nicht zu Eigentum, sondern
nur zu Faustpfand begeben
worden sind. Auch sie beantwortet sich nicht
auf Grund
des Betreibungs-
und Konkursrechts, sondern des mate-
riellen Rechts, indem ihre Lösung von der Bestimmung
der Wirkungen, welche
mit der Verpfändung einer
grundversicherten Forderung verbunden sind, des Um-
fanges,
in dem dem Faustpfandgläubiger mit der ver-
pfändeten Forderung auch die dafür bestehende Sicher-
heit haftet, abhängt.
Trifft dies zu, d. h. handelt es sich nicht
um eine blosse
Verteilungs-sondern
um eine materiellrechtliche Streitig-
keit, so
kann dieselbe aber nicht von den Aufsichts-
behörden im Beschwerdeverfahren, sondern
nur von
den Gerichten beurteilt werden. Und zwar hat die Ent-
scheidung darüber im Kollokationsverfahren zu erfolgen,
in welchem gemäss Art. 247 ff. SchKG, 56 ff. KV alle
den" Bestand und Rang der im Konkurse angemeldeten
Ansprachen betreffenden Streitigkeiten auszutragen sind.
Es hätte demnach die Konkursverwaltung sich nicht
darauf beschränken dürfen, die
in Frage kommenden
Pfandtitel bei Kollokation
der Darlehensforderungen
der Kantonalbank Appenzell A.-Rh. als Faustpfand
aufzuführen, sondern
hätte sie und zwar unter genauer
Erkenntlichmachung des jedem von ihnen zugebilligten
Ranges
auch unter die g run d ver s ich e r t e n For-
derungen aufnehmen und, sofern sie denjenigen Teil
des Grundstückserlöses, der auf die
durch den Ueber-
278 . Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
schuss des Nominalbetrages der drei ersten Titel über
die betr. Faustpfandforderung und durch den. vierten
Titel gebildeten PfandsteIlen entfiel, zum unverpfändeten
Massegut ziehen wollte, dies dadurch zum: Ausdruck
bringen sollen, dass sie für die entsprechenden
Summen
die Masse selbst als Grundpfandgläubigerin kollozierte.
Wäre dies geschehen, so hätte die Rekurrentin die
Möglichkeit gehabt,
nach Art. 250 SchKG vorzugehen
und mitte1st Kollokationsklage die Wegweisung der
entsprechenden Posten aus den grundpfandversicherten
Forderungen zu verlangen.
So wie der Kollokationsplan
lautete,
hatte sie dazu keine Veranlassung, weil er eine
Verfügung über den Rang der verschiedenen Pfandtitel,
das Verhältnis, in dem
sie Anspruch auf Deckung aus
dem Liegenschaftserlöse haben sollten, überhaupt nicht
enthielt. Da andererseits die darüber bestehende Mei-
nungsverschiedenheit
nur auf diesem Wege überhaupt
zum Austrag gebracht werden kann, ist daher der Re-
kurs
in dem Sinne gutzuheissen, dass die Konkursver-
waltung angewiesen wird, das
Versäumte nachZ1iholen
und den Kollokationsplan nachträglich im angegebenen
Sinne zu ergänzen. Hält sie dabei an dem Anspruche,
dass die streitigen
2169 Fr. 45 Cts. rocht den nachgehenden
Pfandtiteln zukommen, sondern zur unverpfändeten
Masse zu ziehen seien, fest,
so wird die Rekurrentin
sich darüber schlüssig zu machen haben, ob sie die
betr.
Verfügung anerkennen oder sie gemäss Art. 250 SchKG
anfechten Will. Entschliesst sie sich für das erstere, so
ist damit ihr Anspruch auf den Betrag rechtskräftig
verneint. Anderenfalls wird durch das Urteil
des Richters
über die angehobene Klage die notwendige Grundlage
für das Verteilungsverfahren geschaffen werden.
Demnach
hat die Schuldbetreibun.gs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutge-
heissen.
und Konkurskammer. N° 57.
57. Auszug aus dem Entscheid vom 13. Oktober 1917
i. S. Zimmer1t
Begriff des rekursfähigen Entscheides im Sinne von Art. 19
SchKG.
Nach Art. 19 SchKG ist die Weiterziehung an das
Bundesgericht
nur zulässig gegenüber Entscheiden der
kantonalen Aufsichtsbehörden oder
von ihnen began-
genen Rechtsverweigerungen bezw. Rechtsverzögerungen.
Anfechtbar sind demnach nicht alle von einer kanto-
.
nalen Aufsichtsbehörde erlassenen Anordnungen, son-
dern
nur diejenigen, welche sich als Entscheide. im
Sinne der zitierten Bestimmung charakterisieren.
Unter
Entscheiden sind dabei zwar (entgegen der Ansicht
BLUMENSTEINS, Handbuch, S. 91-95) nicht nur Beschwer-
deentscheide, d. h. Erkenntnisse, womit eine Mass-
nahme des Betreibungs-bezw. Konkursamtes
im Voll-
streckungsverfahren bestätigt, aufgehoben oder abgeän-
dert wird, sondern auch solche Akte zu verstehen, durch
welche die Aufsichtsbehörde eine derartige Massnahme
selber trifft.
Kann nach Art. 17-19 SchKG jede gesetz-
widrige
( Verfügung des Amtes bis an das Bundes-
gericht weitergezogen werden,
so muss diese Möglichkeit
folgerichtig auch gegenüber einem von
der Aufsichts-
behörde selbst ausgehenden gleichartigen. Akte gegeben '
sein. Voraussetzung
ist aber immer, dass es sich um
eine Verfügung ) , im Sinne von Art. 17 des Gesetzes,
d. h.
um eine Massnahme im Vollstreckungsverfahren
handle. Blosse prozessleitende Anordnungen
in einem
pendenten Beschwerde-bezw. Rekursverfahren können
sowenig als weiterziehbare
Entscheide nach Art. 19
gelten wie die Schlussnahrne, durch die einer einge-
reichten Beschwerde aufschiebende Wirkung nach Art.
zuerkannt wird. Hätte demnach die Anordnung des
Vorsitzenden der Aufsichtsbehörde vom
29. Mai 1917,