Erfindungsschutz. N° 52.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des
Kantons Aargau vom 16. Februar 1917
bestätigt.
IV.
ERFINDUNGSSCHUTZ
BREVETS D'INVENTION
52. Urteil der I. Zivilabteilung vom S. Juni 1917
i. S. Dr. Sara.son' u.;V. Wintsch, Kläger u. Berufungskläger,
gegen Georges Hayer eie, Beklagte u. Berufungsbeklagte.
: r 1. 'I n n d 53 B Z 0: Inwiefern kann sieh der einzelne
Streitgenosse im Berufung!'verfahren durch einen besondern
Anwalt vertreten lassen? Art. 2 Z i f i. -4 P G: Gehört
die S t r 0 11 i n ci 11 S tri e, im besondern die Strohblei-
cherc.i, Zlll' Tex t i I i n d u s t r' i e im Sinne dieser Be-
stimmung ' . -Erz e u g n i !! -oder Ver f a 11 I' e n s -
e r f i n dun g ? - . Begriff der r ein 111 e c h a n i s ehe n
Verfahren und der Ver e d 1 u n g sv e r f a h ren im
Sinne genannter Bestimmung. Gehören zu letztern : 1. nur
Verfahren an der F as er selbst? 2. Verfahren zur S t a-
b i I i sie run g eines als B lei e 11 In i t t e J dienenden
Sauerstoff trägers ? -Veredlungsverfahren und Patente
uetreffend Fa r b s t 0 f f c. -Die Rechte aus Art. 2 Ziff. 4
sind nicht durch P a t e n t nie h t i g k e i t skI a g e
eJtend zu machen, sondern durch Berufung auf die U n -
wir k sam k e i t des betreffenden Patentes im Verhältnis
zum Berechtigten.
l. . DeI' Kläger J)f. Sarason hat am 2. November 1909
das
schweizerische Pa te n t N r. ;) 0 072 erwirkt mit
d(:m Hau p t a n sp r u eh: Verfahren zur Stabi-
lisierung von leichl zcrsetzbaren Sauerstoff trägern , da-
Erflndungsschutz. Nc ft
durch gekennzeichnet, dass man denselben ein pyro-
phosphorsaures Salz zusetzt
, und mit dem U n tel' -
ans p r u eh:, Verfahren gemäss Patentanspruch, bei
welchem als pyrophosphorsaures Salz Natriumpyro-
phosphat zur Verwendung gelangt.
Die Pa te nt be -
sc h r ei b u n g lautet: Bekanntlich unterliegen leicht
I) zersetzbare Sauerstoffträger, wie beispiesweise Super-
oxyde (z. B. Vasserstoffsuperoxyd und Natriumsuper-
oxyd), Perborate und Perkarbonate, nicht nur bei ihrer
I) Aufbewahrung, sondern auch bei ihrem Gebrauch in
Lösungen, sehr leicht einer unerwünscht yorzeitigell
Zersetzung, und zwar durch relativ geringe Steigerung
der Temperatur, sowie durch katalytische Substanzen,
wie sie fast allen Dingen in mehr oder minder grosser
Menge anhaften. Dadurch aber wird die Oekonomie der
Wirkung des in ihnen enthaltenen Sauerstoffes geschä-
- digt. Nach vorliegender Erfindung werden leicht zer-
setzbare Sauerstoff träger, mögen sie nun trocken oder
in Lösung, allein oder in Mischung mit nndern Sub-
stanzen sein, gegenüber den schädlichen Einflüssen dN
Wänne und katalytischer Substanzen erheblich sta-
l bilisiert, und zwar durch einen Zusatz von pyrophos-
,) phorsauren Salzen, insbesondere von pyrophosphor-
I) saurem Natron". Beispielsweise mischt man a Teil '
3 Natriumperborat mit 20 Teilen Natriumpyrophosphat,
oder man löst in der handelsüblichen 3 %igen Wasser-
stoffsuperoxydlösung 0,6 % Natriumpyrophosphat auf.
In der Folge hat Dr. Sarason durch Vertrag alle seine
Rechte aus dem Patent, soweit dieses sich auf die Ver-
wendung von Pyrophosphat zur Herstellung von Bleich-
bädern bezieht, an H. Fischer in Dottikon abgetreten,
und dieser wiederum hat seine Rechte aus dem ge-
nannten Vertrage an den heutigen Kläger Viktor Wintsch
übertragen. Wintsch seinerseits
hat am 6. April 1910 mit
der beklagten Firma, der Strohwarenmanufaktur Georgeß
Meyer Oe in Wohlen, einen Vertrag von fünf jähriger
Dauer abgeschlossen. wonactl er sie in das Sarason'sch;.,
';00
Erfindungsschutz. N0 52.
Verfahren als einen in der Strohindustrie verwendbaren
neuen Bleichprozess einzuführen
und ihr den Gebrauch
dieses Verfahrens
zu gestatten hatte, wogegen sich die
Beklagte verpflichtete, die Ausgangsmaterialien -in der
Hauptsache Natriumpyrophosphat (sog. 'Vifilino) und
Natriumsuperoxyd -von Wintsch zu vereinbarten
Preisen zu beziehen.
Nach Ablauf der Vertragszeit lehnte es die Beklagte ab,
mit Wintsch in ein neues Vertragsverhältnis zu treten,
benützte aber das Sarason'sche Verfahren trotzdem
weiterhin in ihrem Betriebe. Infolgedessen habeu Dr. Sa-
fason und Wiutsch gegen sie vor dem aargauischen
Handelsgericht Klage
erhobnn mit den Begehren: 1. deI'
Beklagten die Verwendung des Sarason'schen Verfahrens,
bestehend
L'11 Zusatze eines pyTophosphorsauren Salzes
zu leicht zersetzbaren Sauerstoff trägern zum Zwecke des
BIeichens, richterlich
zu -verbieten; 2. sie zu verurteilen,
dem Kläger vVintsch, eventuell dem Kläger Dr. Sarason
als Schadenersatz für die vom 6. April 1915 bis
zur
Klageeinreichung begangene Patentverletzung zu be-
zahlen: 50 Cts. per Kg. auf den durch die Experten fest-
,zustellenden Bezügen in pyrophosphorsaurem Natron,
die die Beklagte während dieser Zeit von Dritten gemacht
habe.
Die Beklagte
hat auf Abweisung dieser Begehren ange-
tragen und durch Widerklage beantragt, es sei das Patent
N° 50072 soweit nichtig zu erklären, als es von den Klä-
gern auf das Strohbleichverfahren bezogen werden wolle.
Insoweit, machen sie geltend, könne für die
behauptete
Erfmdung kein Patentschutz beansprucht werden, da
die Ausnahmebestimmung des Art. 2 Ziff. 4 PG zutreffe.
Demgegenüber bestreiten die Kläger die Anwendbar-
keit dieser Bestimmung, weil die Strohindustrie
und im
besondern die Strohbleicherei nicht zu der Textilindustrie
im Sinne der angerufenen Gesetzesvorschrift gehöre und
das Sarason'sche
Verfahrenpicht zu den darin genannten
Erfindungen.
Erllndungsschutz. N0 52.
Durch Urteil vom 22. Februar 1917 hat das Handels-
gericht die Klage abgewiesen
und die Widerklage ge-
schützt, indem es die Voraussetzungen
der streitigen
Ziffer 4 als gegeben ansah. Demgegenüber verlangen die
Kläger
vor Bundesgericht neuerdings Zusprechung ihrer
Rechtsbegehren
und Abweisung des Widerklageantrages.
Eventuell ersuchen sie
um Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zur Aktenvervollständigung.
2. -Mit Unrecht
hat sich heute die Beklagte zunächst
dagegen gewendet, dass sich vor Bundesgericht
j e der
der K I ä ger durch einen b e s 0 n der n A n wal t
vertreten lässt, obwohl beide zusammen als Streitge-
nossen klagen. Allerdings haben nach
Art. 53 BZP Streit-
genossen einen gemeinschaftlichen Anwalt zur Entgegen-
nahme aller
Ladungen und sonstigen Mitteilungen zu
bezeichnen.
Das besagt aber nicht, dass sie auch im Schrif-
tenwechsel
und bei den Verhandlungen vor Gericht nur
einen einzigen, gemeinsamen Vertreter haben können.
Der Art.
7 BZP. der in dieser Beziehung massgebend ist,
schreibt den Streitgenossen
gemeinsames Handeln Jt
nur vor, soweit sie im Angriff oder in der Verteidigung
einig gehen, also nur soweit, als nicht der eine oder der
andere sich besonderer Angriffs-und Verteidigungsmittel
bedient.
In der letzte rn Beziehung können sich aber die
Kläger darauf berufen, dass die rechtliche Grundlage,
aus
der sie das gemeinsam gestellte Klagebegehren ableiten,
für beide nicht völlig die gleiche ist. Beide
stützen sich
freilich vor allem
auf das Patent Nr. 50072 und die daraus
sich ergebenden Rechte. Während aber für den Kläger
Dr. Sarason dieses
Pa tent zur Begründung seiner Ansprüche
ausreicht,
kann und muss der Kläger Wintsch die seinigen
zugleich noch
auf andere Rechtstitel gründen, nämlich
auf die Abtretungen der Patentrechte durch Sarason
an Fischer und durch diesen an ihn, Wintsch -deren
rechtliche
Natur nicht zu prüfen ist -und auf den Vertrag
des Klägers Wintsch mit der Beklagten über die Benützung
des Sarason'schen Verfahrens. In allen diesen Punkten
Erftndungsschutz. N° 52.
können sich Angriffs-und Verteidigungsmittel bieten,
die
nur Wintsch als Kläger zustehen.
3. -Die Z
if f e r 4 des Art. 2 P G, von deren
Auslegung die Entscheidung des' Rechtsstreites abhängt,
bestimmt, dass von der Patentierung ausgeschlossen I
seien : Erfindungen von Erzeugnissen, welche durch
Anwendung nicht rein mechanischer Verfahren zur
Veredlung von rohen oder 'verarbeiteten Textilfasern
jeder
Art erhalten werden, sowie von derartigen Vered-
lungsycrfahren, soweit als diese Erfindungen
'für die
Textilindustrie
in Betracht kommen.)
A. -Damit sich die Beklagte auf diese Bestimmung
berufen kann, muss
zunächst feststehen, dass die S t r 0 h-
in du s tri e, in der sie das Sarason'sche Verfahren
verwendet,
-und zwar in dem Betriebszweige dnr
Strohbleicherei -zu der Tex t i I i n d u s tri e im
Sinne der Bestimmung gehört, dass also das Sarason'sche
Verfahren im gegebenen Falle (i für die Textilindustrie
in
Betracht kommt und ihm daher insofern der Patent-
schutz ver::,agt ist.
Die Kläger haben dies
bestritten mit der Begründung:
Zur Textil-oder Faserstoffilldustrie gehörten nur solche
Industrien,
in denen der organische Pflanzenstoff me-
chanisch oder chemisch zu Fasern aufgearbeitet, also die
organische Verbindung der einzelnen
Fasern unter Ent-
fernung der pflanzlichen NicJ1tfaserstoffe gelöst werde.
Bei der Strohindustrie dagegen werde der Strohhalm
entweder als ganzes geflochten oder, falls
er verkleinert
werde, geschehe dies nie bis zur Aufarbcitung der Faser.
-die hiefür zu kurz sei --, und niemals unter Lösung der
organischen Verbindung der Pflanze. Stroh sei eben kein
Spinnfaserstoff.
Es mag dahingestellt bleiben, ob diese Ausführungen,
die die Frage vom botanischen
und vom technischen
Gesichtspunkte aus lösen wollen, sachlich schlechthin
zutreffend seien, oder ob sie nicht durch die
. Gegenbe-
merkungen der Beklagten wenigstens teilweise widerlegt
Erfindungsschutz. N° 52.
werden, namentlich soweit von dieser geltend gemacht
wird, das
Stroh sei botanisch eben so gut Faser als etwa
Flachs und Hanf und die Strohindustrie arbeite auch mit
gespaltenem Stroh, das sie wie gewöhnliche Spinn-und
Webestoffe verwende, und zugleich mit einer Menge
eigentlicher Spinnstoffe (Hanf, Raffia, Baumwolle, Seide
u.s.w.). Diese Gründe rein naturwissenschaftlicher
und
technischer Natur dürfen bei der Beurteilung der
Frage freilich nicht unberücksichtigt bleiben. Allein aus-
schlaggebende Bedeutung besitzen nicht sie, sondern
wirtschaftliche
Erwägungen: Darauf kommt es an, ob
die Strohindustrie, nach ihrer Stellung und ihrer Funk-
tion in der schweizerischen Volkswirtschaft, namentlich
in Hinsicht auf die Deckung des inländischen Bedarfes
und die Exportfähigkeit des Landes, jenen Industrie-
zweigen beizurechnen sei,
die, wie etwa die Seiden-oder
Baumwollspinnerei, unbestrittenermassen und schon
nach der
gewöhnlichen, engern Bedeutung des Wortes
zu der Textilindustrie gehören,
und ob im be sondern die
Gründe, die
zur Einräumung einer patentrechtlichen
Exemtion im Sinne von Art. 2 Ziff. 4 PG geführt haben,
für die Strohindustrie ebenfalls Geltung beanspruchen
können, oder ob sich diese von jenen
andern Industrie-
zweigen unterscheide, soweit es
sich um das Bedürfnis
einer solchen Exemtion
und deren 'Vert als eines Mittels
im Konkurrenzkampfe handelt. Von diesem Gesichts-
punkte aus gewürdigt, lässt sich aber die Auffassung der
Vorinstanz, die der Strohindustrie den Charakter einer
Textilindustrie im
Sinne der Ziffer 4 zuerkennt, bundes-
rechtlich nicht beanstanden. Das Handelsgericht, dessen
Meinung wegen der Fachkunde seiner Mitglieder in
wirtschaftlichen Fragen um
so eher Berücksichtigung
verdient, stellt
darauf ab, dass die schweizerische Rechts-
und Verwaltungspraxis die Strohindustrie zur Textilin-
dustrie zähle
und es verweist hiefür zutreffend auf die
Handelsstatistik
und das Zolltarifgesetz, auf die Be-
stimmungen über die nunmehrigen
Ein-und Ausfuhr-
372 Erllndungsschutz. N° b:.l.
syndikate und auf die Gruppierung der Industrien bei der
schweizerischen Landesausstellung. Ferner
hebt es hervor,
dass das in
Ziffer 4 der Textilindustrie zugestandene
Von'echt zum Schutze gegen die übermächtige chemische
Industrie des Auslandes aufgestellt worden sei und dass
es
daher auch zu Gunsten der Strohindustrie bestehe.
Die Akten bieten keine Anhaltspunkte,
um zu einem
gegenteiligen Ergebnisse zu gelangen. Namentlich sind
keinerlei Gründe
dafür ersichtlich, dass bei der Stroh-
industrie in Betreff des Bedürfnisses einer solchen Vor-
zugsstellung ausnahmsweise Verhältnisse vorlägen, die
den Gesetzgeber
hätten davon abhalten können, sie unter
die Ziffer 4 einzubeziehen. Der blosse Hinweis der Klägel
darauf, dass sich die Strohindustrie im Gegensatz zu
andern Industrien bei der Ausarbeitung des Gesetzes
nicht besonders
um die fragliche Privilegierung bemüht
habe, beweist an sich noch nichts. Für die Auslegung
der
Ziffer 4 kommt auch dem Umstande keine we-
sentliche Bedeutung zu, dass das Amt für geistiges
Eigentum bei der Klassifizierung der Erfindungen.
dje
Strohindustrie und die Textilindustrie im engem Smne
in verschiedene Gruppen eingeordnet hat. Anderseits
ist noch darauf hinzuweisen, dass die Exemtion der Ziffer
4 schon bei der Gesetzesberatung von wirtschaftlichen
Gesichtspunkten aus
erörtert und begründet worden ist
(vergl. Amtliches stenographisches Bülletin 1909, S. 1473,
Votum Hoffmann). Und
endUch spricht auch die allg
meine Ausdrucksweise, wonach Erfindungen betreffend
die Veredlung
von ( Textilfa ern j e der Art) unter die
Ziffer 4 fallen, für eine ausdehnende Auslegung des Be-
griffes Textilindustrie.
B. -Die zweite Voraussetzung für die Anwendbarkeit
der
Ziffer 4 des Art. 2 PG ist, dass das streitige Patent
Nr. 50072 einer der in dieser Ziffer genannten ( E r-
f i n dun gen I) betreffe. .
a) Jedenfalls nun bezieht es sich nicht auf eine der
darin als erste Kategorie erwähnten
und näher umschrie-
Erfindungsschutz. N° 52. 373
benen (! E r f i n dun gen von Erz e u g n iss e n 1).
Geschützt wird durch das Patent Sarason kein ( Er-
zeugnis I), sondern ein Verfahren, nämlich laut dem
Patentanspruch ein ( Verfahren zur Stabilisierung von
leicht zersetzbaren Sauerstoff trägern , und dieses Ver-
fahren besteht
nach dem Anspruch im ( Zusetzen
pyrophosphorsauren Salzes zu dem Sauerstoff träger. Das
Patent Nr. 50072 ist kein Stoff-sondern ein Verfahrens-
patent. Uebrigens wäre ein Stoffpatent, also hier ein
Patent für den stabilisierten Sauerstoff träger -falls
ein solcher als selbständiges neues Erzeugnis aus dem
Stabilisierungsverfahren hervorgeht -gesetzlich
dann
nicht möglich, wenn dieser stabilisierte Sauerstoffträger
im Verhältnis zum
nicht stabilisierten einen neuen
chemischen Stoff I darstellen würde; denn nach Art. 2
Ziff. 2 PG sind Erfindungen von chemischen Stoffen von
der Patentierung ausgeschlossen.
b) Damit verbleibt noch die Möglichkeit, dass das
Patent Sarason, als Verfahrenspatent, eine der in Ziffer 4
genannten
( E r f i n dun gen von Ver e d I u n g s -
ver f a h ren I betreffe, also von nicht rein mecha-
nischen Verfahren zur Veredlung von rohen oder ver-
arbeiteten Textilfasern jeder Art. I
Das ist zunächnt insoweit zu bejahen, als das Sara-
son'sche Verfahren jedenfalls k
ein (! r ein me c h a-
II i s ehe s Ver f a h ren bildet und also in dieser
Hinsicht die
Ziffer 4 anwendbar ist. Was durch die Zu-
setzung des pyrophosphorsauren Salzes zum Sauerstoff-
träger wirksam wird
und die Stabilisierung des letztern
herbeiführt, das sind nicht sowohl mechanische (in Be-
wegung körperlichen Massen sich äussernde) Naturkl:äfte
als solche. die einen andern physikalischen oder
emen
chemischen Charakter haben. Die Kläger bestreiten das
denn auch nicht, machen also nicht
etwa geltend, das
Sarason'sche Verfahren sei schon deshalb auch im Gebiete
der Textilindustrie schutzfähig, weil es
ein rein mecha-
nisches
) Verfahren bilde, und ebensowenig versucht das
AS 43 n -191.7
Erftndungsschutz. N° 52.
Gutachten v. Waldkireh, auf das sie vor Bundesgericht
hauptsächlich abstellen,
von diesem Gesichtspunkte aUf
die behauptete Nichtanwendbarkeit der Ziffer 4 auf
das Sarasons'che Verfahren zu begründen. Die in vorlie-
gender Beziehung gestellten Begehren um Aktenver-
vollständigung berühren die Frage in ihrem wesent-
lichen
Punkte nicht und sind deshalb als unerheb-
lich
zurückL;uweisen: Der Kläger Saraf on verlangt
nämlich eine Expertise darüber, ob seine Erfindung auf
rein chemischem Gebiete liege oder ein Verfahren ZUl
nicht mechanischen Veredelung von Textilfasern bilde .
Auf den Gegensatz zwischen rein chemischen und
nicht mechanischen I) Vernahren -soweit überhaupt
damit ein wirklicher Gegenf atz ausgedrückt wird --
kommt es aber nicht an, sondern auf den Gegensatz
zwbchen rein mechanischen I) Verfahren und sonstigen
Verfahren, d. h. solchen, die
nur zum Teil mechanisch
oder
gar nicht mechanisch (ausnchliesslich entweder
sonstigen physikalischen oder chemischen Charakters)
sind. Als rein mechanisches I) Verfahren aber kann das
Sarason'sche. wie gesagt nicht gelten. Der Kläger Wintsch
soaann beantragt Expertenbeweis über die Frage, ob die
Erfindung Sarasons (das von ihm erfuildene Verfahren)
(! auf rein chemischem Gebiete liege I) oder ( Bestandteil
eines
Veredlungf verfahrens (Bleichveriahrens) j) sei. Auch
damit wird kein eigentlicher und jedenfalls kein für die
Beurteilung
der Sache wesentlicher Gegensatz formuliert
und die zu entscheidende Frage aunser Betracht gelassnll :
ob
das Verfahren Sarason rein mechanisch I) und dalwr
der Ausnahmebestimmungen der Ziffer 4 entzogen sei.
Dass
das Sarason'sche Verfahren von der Beklagten
zur Veredlung
v 0 11 roh e n 0 der ver a r b e it e te n
Tex t i 1 f ase r 11 j) verwendet wurde, und dass also
die Beklagte sich
auch insoweit auf die Exemtion vom
Patentschutz berufen kann, ergibt sich schon aus dem
unter A Gesagten, wobei dahingestellt bleiben kann, ob
die
von ihr diesem Verfahren unterzogenen ( Textil-
Erflndungssehutz. N° 52.
fasern i) (das betreffende Strohmaterial) als ( rohe I) oder
als
verarbeitete anzusehen seien.
Hiernach hängt die Anwendbarkeit der Ziffer 4 auf den
vorliegenden Fall allein noch davon ab, ob das Sara-
son'sche ein
( Verfahren zur Veredlung j) von Textil-
fasern, ein
( Ver e d I u n g s v e rf a h ren j) im Sinne
dieser
Ziffer bilde.
In dieser Beziehung haben die K I ä ger, als Haupt-
grund für ihren Rechtsstandpunkt, geltend gemacht:
In Wirklichkeit bediene sich die Beklagte, .soweit ihre
Fabrikationstätigkeit für den vorliegenden Rechtsstreit
in Betracht komme, zweier verschiedener, von einander
zeitlich
und sachlich unabhängiger Verfahren i), nämlich
des Verfahrens
zur Herstellung des verbesserten Bleich-
mittels nach Patent NI'. 50072 und des Verfahrens des
Bleichens von Stroh durch dessen Behandlung mit dem
fertigen Bleichmittel. Das erstere Verfahren habe na-
türlich dem letztern vorauszugehen, da vor dem Bleichen
ein Bleichmittel
vorhanden sein müsse. Beim zweiten
allein handle
es sich um die Veredlung der Textilfasern
bezw. des Strohes, um die
Verwendung auf der
Faser . Nur diese Verwendung aber falle unter die
Ausschlussbestimmung der Ziffer 4, wie
auch bei der
Behandlung des' Gesetzes im Ständerate ausdrücklich
erklärt worden sei. Durch die blosse Herstellung des
Bleichmittels dagegen werde die
Faser noch in keiner
Weise veredelt, da sie mit jenem noch gar nicht in Be-
rührung gekommen sei.
Man
könnte sich nun zunächst tragen, ob es den t a t-
s ii chI ich e 11 N a t u r vor g ä n gen entspreche, in
dieser 'Veise zwei verschiedene Verfahren sachlich
aus-
einanderzuhalten und zeitlich zu trennen, oder ob sich
statt dessen nicht die Auffassung rechtfertige, dass da!
pyrophosphorsaure Salz, dessen Zusetzung zu dem Sauer-
stotTträger diesen stabilisiert, doch erst beim Bleichpro-
zess,
durch die Berührung de8 stabilisierten j) Bleich-
mittels
mit der Faser, seine technische Wirkung entfalte,
376 Erflndungsachutz. NO 51
nämlich die Wirkung einer Oekonomisierung der Abgabe
von Sauerstoff durch den Träger dieses Elementes. Zu
der letzteren Auffassung vermöchte besonders auch die
Patentschrift selbst Anlass zu geben, weil sie als Nachteii
der ninht durch das Sarason'sche Verfahren stabilisierten
Sauerstoff
träger nennt, dass diese sich nicht nur bei ihrnr
Aufbewahrung, sondern auch bei ihrem Gebranch In
Lösungen ) sehr leicht vorzeitig zersetzen. Dass dIe de
klägerischen Rechtsstandpunkte zu Grunde. genegte T e l-
I u n gin z w e i Ver f a h ren den WirklIchen er
hältnissen entspreche, kann angesichts solcher Zweifel,
die auch durch den sonstigen Akteninhalt nicht gehoben
werden, keineswegs als ausgemacht gelten, sondern der
Richter bedürfe dazu noch näherer Auskunft durch
Sachverständige über die Art und Weise, wie sich die
in Betracht kommenden Naturvorgänge tatsächlich ab-
spielen und ",oie ihre Bedeutung technisch zu. we:ten sei.
Von einer solchen Aktenergänzung lässt SIch Indessnn
absehen -und damit auch von einer Prüfung der Vor-
frage ihrer prozessualischen Zulässigkeit - : dies aus dem
Grunde weil
dann, wenn das Sarasons'che Verfahren als
ein vom eigentlichen Bleichverfahren zu
unterscheidennes,
ihm zeitlich vorausgehendes Verfahren zu betrachten 1st,
daraus noch nicht folgt, dass es kein
Veredlungs-
verfahren
im Sinne von Ziffer 4 oder Bestandteil einer
solchen bilden könne. Weder der
Wortlaut noch der Sinn
und Zweck dieser Ziffer vermag eine Auslegung zu recht-
fertigen, wonach unter den Verfahren zur Venedlung
von Textilfasern l), also auf die Veredlung von Texblfasern
abzielenden Verfahren, nur solche zu verstehen wären, die
sich in einer
unmittelbaren Einwirkung auf die zu ver-
edelnde
Faser äussern. Zur Veredlung der Faser dient
vielmehr ein Verfahren auch dann, wenn es jene unmittel-
bare Einwirkung erst vorbereitet, ein Vor s t a d i u m
zu ihr darstellt. Beides zusammen, die Behandlung der
Faser selbst und die sie vorbereitende Vorkehr. die dies
Behandlung ermöglichen oder wirkungsvoller gestalten
Erflndunpscbutz. N0 52.
soll, bilden technisch und wirtschaftlich, unter. dem Ge-
sichtspunkte der beabsichtigten Veredlung betrachtet,
einen ein h e i t I ich e n Pro z e s s, der also im ge-
gebenen Fall einerseits das Bleichen des Strohes durch
dessen Zusammenbringen
mit dem Sauerstoff träger (dem
Bleichebad)
und anderseits. die -allfällig vorangehende
- Stabilisierung des Sauerstoff trägers durch Zusetzen
pyrophosphorsauren Salzes zur Bewirkung grössern Nutz-
effektes umfasst. Den ganzen Prozess als
unter den ge-
setzlichen Ausdruck Verfahren zur Veredlung von Tex-
tilfasern fallend anzusehen, entspricht einmal der ordent-
lichen
Wortbedeutung dieses Ausdruckes, der allgemein
gehalten ist, also nicht besagt, dass unter Veredlung
nur eine unmittelbare Einwirkung auf die Faser zu ver-
stehen sei; so dann aber auch dem Zweckgedanken der
streitigen Gesetzesbestimmung : Diese will der Textil-
industrie die Veredlung ihres Materials
dadurch erleich-
tern, dass sie diese Industrie hinsichtlich gewisser Er-
findungen --der nicht auf rein mechanischem Gebiete
liegenden -
von den sonst bestehenden erfindungsrecht-
lichen
SChranken befreit und so die Freiheit ihrer wirt-
schaftlichen Betätigung steigert. Dieser
Zweck wird aber
wirksam
nur erreicht, wenn sich die eingeräumte Vorzugs-
stellung
auf alle . Vorkehren erstreckt, die technisch und
wirtschaftlich
zum Veredlungsprozess gehören, nicht nur
auf die unmittelbare Behandlung des Materials selbst,
sondern auch auf die damit zusammenhällgenden Neben-
verfahren. Mit
Unrecht glauben die Kläger für ihre gegen-
Leilige Auslegung auf die ständerätliche Beratung des
Patentgesetzes abstellen zu können, indem sie geltend
machen: Der
Berichterstatter der Kommission, Hoffmann.
habe
betont, dass die Ziffer 4 keineswegs die Herstellung
der
in der Textilindustrie zu verwendenden Farbstoffe,
sondern nur das Verfahren im Gebrauch von Farbstoffen
in der Textilindustrie
bei Ver wen dun gau f der
Fa s er vom Patentschutz ausschliessen wolle und der
bundesrätIiche Berichterstatter (Brenner) ha.be im näm-
Erfindungsschutz. N° 52.
lichen Zusammenhang nur die Verwendung der Farb-
stoffe auf der Faser ). im Gegensatz zur Herstellung
der Farbstoffe selbst, als unter die Ausschlussbestimmung
fallend bezeichnet, (wofür
auf das stenographische
BüJletin
1906, S. 1472, 1473 und 1484 verwiesen wird).
Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass der Gesetzestext
für ehw derartige Einschränkung des der Textilindustrie
zugebilligten Privileges keine
Anhaltspunkte bietet und
dass entgegenstehende Aeusserungen der bei der Gesetze
beratung Beteiligten eine ausschlaggebende Bedeutung
nicht beanspruchen könnten (vergl. EB 40 I S. 563).
namentlich nicht angesichts der im gegenteiligen Sinne
sprechenden sachlichen Grüp.de. Vor allem aber kommt
den angeführten Aeusserungen inhaltlich die ihnen von
den Klägern für die vorliegende Frage beigelegte Bedeu-
tung in Wirklichkeit nicht zu. Jene Votanten erörtern die
Tragweite der
Ziffer 4 hinsichtlich der besondern Frage,
inwiefern
von ihr die auf F a r b s t 0 f f e b e z ü g -
li c h e n Pa t e nt e berührt werden. In dieser Beziehung
mag es freilich naheliegen, zu unterscheiden zwischen der
Herstellung
solcher Stoffe, als einem Prozesse. der mit der
Veredlung der Textilfaser an sich nichts zu tun hat und
daher nicht unter die Veredlungsverfahren der Ziffer 4
fällt. und der Verwendung dieser Stoffe auf ,der Faser, bei
der
erst der Veredlungsprozess. dem die Faser unterzogen
wird, eingreift. Allein diese Unterscheidung -deren Be-
gründetheit hier nicht näher zu prüfen und zu beurteilen
ist -lässt sich nicht in entsprechender Weise auf den
yorliegenden Tatbestand anwenden: Dort wird die Her-
stellung des Farbstoffes, als ausserhalb des Anwendungs-
gebietes der
Ziffer 4 liegend, gegenübergestellt dem Ge-
brauch des Farbstoffes zum Färben, seiner Verwendung
als Färbebad auf der Faser, wodurch die Faser gefärbt
und insoweit veredelt wird. Diesem GegensatZe entspräche
hier einerseits die Herstellung des Sauerstoff trägers, als
eines ebenfalls der Ziffer 4 nicht unterstehenden Ver-
fahrens, und anderseits der Gebrauch des Sauerstoff-
Erftndungsschutz. Nu 52.
trägers zum Bleichen, seine Verwendung als Bleichmittel
auf der Faser, wodurck diese gebleicht und insofern er
edelt wird. Aber die Frage, ob die HersteHung des Satrer-
stoff trägers schutzfähig sei, spielt nun ben hier keine
Rolle, sondern die andere Frage, wie;es sich mit der
Schutzfähigkeit eines von dieser Herstellung verschiede-
nen Verfahrens verhalte, nämlich des Verfahrens zur
Stabilisierung des Sauerstoffträgers, das -dazu dient, di('
Abgabe des Sauersto6es bei der Verwendung seines
Trägers
auf der Faser, beim Bleicheprozess. ökonomisch
zweckmässiger zu gestalten. Dieses Verfahren
ist ein
yon der Herstellung des Sauerstoff trägers verschiedenes.
Es besteht auch nicht, wie die Kläger behaupten, in der
Herstellung eines verbesserten BJeichmittels , sondern
in einer neuen.
ver b e s s e r t e n Art der Ver-
wen dun g des BI ei c h mit tel s: darin, dass
diesem pyrophosphorsaures Salz zugesetzt und dadurch
seine Funktion der Sauerstoffabgabe, die das Bleichen der
Faser bewirkt. nutzvöller gestaltet wird. Hiernach ist
anso dns Sarason'sche Verfahren -wenn überhaupt
mcht em solches unmittelbarer Einwirkung auf die Faser
selbst -doch ein mit diesem Einwirkungsprozess eng
zusammenhängendes und daher ein (I Veredlungsver-
fahren im gesetzlichen Sinne.
Damit erweist sich das e r s t e K 1 a g e beg ehr e n,
wonach
der Beklagte die weitere Verwendung des Sara-
son'schen Verfahrens wegen des für dieses Verfahrens
.
bestehenden Patentes verboten werden sollte, als unbe-
gründnt und dies führt von selbst auch zur Abweisung des
z
we I te n Beg ehr e n s, das auf Leistung von Scha-
denersatz wegen der behaupteten Paterrtver etzung ge-
richtet ist. L
4. -Mit dem W i der k I agnh e geh ren hat die
Beklagte
beantragt, es sei das Sarasoll'sche Patent
soweit nichtig zu erklären, als es von .d.en Klt gern auf
das Strohbleicheverfahren bezogen werden wolle . Sach-
lieh ,muss
dieses Begehren gutgeheissen, und also der
380 Ertlndungsschutz. N° 52.
angefochtene Entscheid, der es zuspricht, auch insofern
bestätigt werden. Es ergibt sich dies von selbst aus den
obigen Ausführungen, wonach das 'Sarason'sche Ver-
fahren unter Art. 2 Ziff. 4 PG fällt. Dagegen hat freilich
die Beklagte ihren Widerklageantrag formell nicht völlig
klar und rechtlich zutreffend abgefasst : Eine eigentliche
Ni c h t i ger k I ä run g des angefochtenen Patentes
ist nämlich weder erforderlich noch angängig. Denn so-
weit eine Erfindung
kraft Ziffer 4 erlaubterweise be-
nützt wird, also ihre Benützung zur Veredlung von
rohen oder verarbeiteten Textilfasern erfolgt, ist diese
Benützung ohne weiteres von Gesetzes wegen zulässig und
besteht kein sie hindernder Patentschutz. Anderseits
braucht aber auch im betreffenden Patent nicht besoll-
ders
erklärt zu werden, dass der Patentschutz für die
Erfindung nicht
auch hinsichtlich ihrer Verwendung zur
Veredlung nach
Ziffer 4 beansprucht werde, sondern es ver-
steht sich das VOll selbst. Dass etwa das Patent Sarason
dem zuwider gegenteiliges besage, ergibt sich in keiner
Weise
aus seinem Inhalt und wird auch von der Beklagten
nicht
behauptet, wie umgekehrt die Kläger gelten lassen,
dass, sobald entgegen ihrer Meinung das Sarason' sche
Verfahren bei seiner Verwendung im Gebiete der Textil-
industrie als
Veredlungsverfahren nach Ziffer 4 zu
betrachten ist, dann ihm insoweit von selbst der Patent-
schutz abgehe. Hiernach läsnt sich das Patent NI'. 50072
weder teilweise nichtig erklären, noch inhaltlich durch
Einschränkung der Patentansprüche abändern. Vielmehr
hat die Beklagte lediglich Anspruch auf die richterliche
Feststellung, dass
das patentierte Verfahren Sarason,
soweit es
zum Zwecke des Strohbleichens verwendet wird,
als
Veredlungsverfahren nach Art. 2 Ziff. 4 PG des
Patentschutzes entbehrt. Ein mehreres will sie auch
offenbar nicht verlangen und das Handelsgericht ihr
nicht zusprechen, wie denn auch mit jener richter-
lichen Feststellung ihren Interessen voll gedient ist. Von
einer redaktionellen
Abänderung des die Widerklage zu-
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sprechenden Dispositives der angefochtenen Entschei-
dung kann unter diesen Umständen abgesehen .werden
1m Sinne der vorstehenden Erwägungen gelangt man also
dazu, das handelsgerichtliche Urteil
auch in Hinsicht
auf die Widerklage zu bestätigen.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der bei den Kläger wird im Sinne dei'
Erwägungen abgewiesen und das angefochtene Urteil des
aargauischen Handelsgerichts vom 22. Februar 1917
bestätigt.
V. VERSICHERUNGSVERTRAGSRECHT
CONTRAT D' ASSURANCE
53. Arrit de la IIe section civile du G juin 1917
dans la cause Eichenberger contre La Preserva.trice.
Contrat d'assurance contre Ia responsabilite civile ou contrat
d'assurance collective contre les accidents ? Clause excluant
de l'assurance les ouvriers atteints d'une infirmite preexis-
tante a l'accident; conditions auxquelles une teile clause
est Heite.
Le 2 avril 1914, Jean Eichenberger, äge de 65 allS,
a ete victime d'un accident abrs qu'il etait au service
de Bertschi
Kung freres, maitres-couvreurs a Gelleve.
TI est tombe d'une echelle et s'est fractufl l'epine dor-
sale.
n a voulu actiOllller ses patrons Bertschi Kung.
mais le
Conseil fMeral a decide que, lors de l'accident,
ceux-ci
n'etaient pas soumis a la legislation sur la res-