sso
der Partei wille auf ihn hinweist, den die Rechtsprechung
ebenfalls als ein für die
Ermittlung des anwendbaren
Rechtes bedeutsames Moment erachtet. Um in solchen
Fällen das anzuwendende
Recht nach andern Gesichts-
punkten in abweichendem Sinne zu bestimmen, müssten
schon schwerwiegende gegenteilige Gründe (etwa der
öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit) vorliegen, was
hier IJicht zutrifft. Die beiden Vertragsverhältnisse der
Parteien unterstehen daher dem deutschen Recht,
im
besondern auch, was die Auflösbarkeit der Verträge bei
verspiitetem Abruf von Teillieferungen anbetrifft.
Demnnch hat das Bundesgericht
erka'llnt:
Auf die Berufung wird nicht eiHgetretel1.
48. Urteil der I. Zivilabteilung vom SO. Juni 1917
i. S. Sohweizerischer Bankverein, Kläger
gegen
Schweizerische Xreditanste,lt, Beklagte.
Haftung aus Zahluugsverspr"cben, Vegfall infolge späterer
Vorgänge '1 Verantwortlichkeit der Parteien für die Ab-
wicklung des Geschäfts. (Erw.:3 tI.). -Zulässigkeit der Ein-
reichung von Stnhlussätzen i. S. von Art. 6:3 :lift. 2 OG .!
(Erw.2l.
.'i. -Durch Urteil vom 2. März 1917 hat das Handels-
gericht des
Kantons Zürich die vorliegende, auf Bezah-
lung
von 14,162 Mk. 50 nebst 5% Zins seit 1. August
1916 gehende Klage abgewiesen.
B. --Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig die
Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit den Anträgen:
- Es sei die Klage im vollen Umfange gutzuheissen.
H. Eventuell sei festzustellen, dass die beklagte Partei
der Klägerschaft denjenigen Betrag zu bezahlen habe,
welchen diese an Singer bezahlen müsse.
ObligationllnreCHt. X 48.
3;;1
BI. Weiter eventuell sei die Klage nicht überhaupt,
sondern
nur zur Zeit abzuweisen.
IV. Weiter eventuell sei der Prozess, unter Aufhebung
des erstinstanzlichen Urteils, zum Zwecke
der Aktenver-
vollständigung (Korrespondenz
mit Singer und tatsäch-
liche Schädigung Singers) an die Vorinstanz zurückzu-
weisen.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -Die Beklagte, Zweiganstalt St. Gallen, erhielt
mit Schreiben vom 3. August 1915 VOll der Voigtlälldi-
schen
Bank in Plauen den Auftrag, an den Kläger für
Rechnung von
Ernst Singer in Zürich 16,500 Mk. zu ver-
güten, wenn eine Bestätigung der Firma Schenker Ci '
in Bregenz beigebracht werde, dass 6000 Pfund e 50/2
Maco Bündel in Feldkirch für die Firma F. Oskar Harten-
stein in Plauen zum Versand nach Rossbach in Böhmen
bereit lägen.
Von diesem Auftrag gab die Beklagte dem
Kläger
mit Schreiben vom 5. August wörtlich Kenntnis.
Dieser übersandte
ihr am 7. August einen Auslieferungs-
schein ) zu Gunsten von Herrn F. Oskar Hartenstein,
Plauen auf die Herren Schenkel' Oe, Buchs, über ins-
gesamt :
11 Ballen Garn 2665/68 und 2840/46, unter der
Bedingung, dass sie ihm dagegen 14,162 Mk.50 Pf. vergüte ;
er fügte bei, es komme, wie er vom Verkäufer höre, ein
kleineres
Quantum zur Ablieferung, so dass sich der zu
vergütende Betrag entsprechend reduziere. Die Beklagte,
der die Reduktion des zu bezahlenden Betrages auffiel,
ersuchte daraufhin
um Angabe des Gewichtes und um
Bestätigung, dass es sich um Maco Garne e 50/2 handelte;
sie wiederholte, sie werde den Betrag dem Kläger zu-
kommen lassen, sobald die Bestätigung
der Firma
Schenkel' Oe über das Bereitliegen der Ware für Harten-
stein eingegangen sei. Der Kläger antwortete, das Ge-
wicht der überwiesenen 11 Ballen betrage 5150 engl. Pfund
und die Ware werde vom Verkäufer als Maco Garn 50/2
332 Obligationenrecht. No 48.
bezeichnet. Am 11. August sandte die Beklagte den
Auslieferungsschein an Schenkel' Oe in Buchs mit der
Anweisung, deren Haus in Bregenz zu veranlassen, sofort
Mitteilung zu machen, sobald die Ware
in Feldkirch für
die
Firma Hartenstein zum Versand nach Rossbach bereit
lagere.
Am 25. August teilte der Kläger der Beklagten mit,
er lasse ihr für Rechnung der Firma Hartellstein durch die
Herren Schenkel' Oe, Buchs, 10 Ballen Garu, markiert
S.F.C. 2980/89, enthaltend 600 Bündel 6000 eng!.
Pfund überweisen, unter der Bedingung, dass sie ihm
dagegen
16,500 Mk. vergüte; er höre, dass die s. Z. ayi-
sierten 16,500 Mk. zur Zahlung dieser 10 Ballen bestimmt
seien, während Hartenstein ihm für die 11 Ballen weitere
14,162 Mk. 50 Pf. duroh sie überweisen lassen werde.
Die Beklagte antwortete, sie habe in der An.gelegenheit
nach Plauen geschrieben und werde nach Erhalt dcc. nt-
wort sofort berichten. Nachdem sie dann am 2. September
von Schenker Oe die Mitteilung erhalten hatte, dass die
10 Ballen in Bregenz eingetroffen seien, gab sie die Yal'e
frei und zahlte am 7. September die 16,300 Mk. an dl'll
Kläger aus.
Mit Bezug aui die 11 Ballen schrieb der Kläger llll 8.
September an die Beklagte, er ersuche sie um Rückgabe
des am 7. August übermittelten Ausfolgescheines, da das
betreffende Geschäft annullierj. worden sei. Am gleielwll
Tage schrieb er auch an die Firma Schenkel' Oe in Buchs,
sie solle die 11 Ballen, die ursprünglich für Hat"lensteiu
bestimmt gewesen seien, sofort zu seiner Verfügung nach
Feldkirch verbringen, worauf
Schenkel' Oe von Bregeuz
aus am 13. September antworteten, die vVare sei bereits
am 27. August auf Verfügung des Herrn Hartenstein
nach Rossbach in Böhmen gesandt worden, so dass sie
dem Auftrag nicht mehr entsprechen könne. Inzwischen
hatte auch die Beklagte am 9. September an Schenker
Oe in Buchs geschrieben, und um Rückgabe des Aus-
lieferungsscheines ersucht; sie erhielt aber am 19. Sep-
Obligationenrecht. N 48.
tember ebenfalls die Antwort, dass die Ware schon im
August nach Rossbach abgegangen sei. Mit Brief vom
17. September verlangte llun der Kläger von der Beklagten
Bezahlung von 14,162 Mk. 50 Pf. als Gegenwert für die
11 Ballen, worauf die Beklagte antwortete, dass dafür
ein Akkreditiv noch nicht eröfInet worden sei. Sie er-
kundigte sieh telegraphisch bei der Voigtländischell Bank
in Plauen und gab dem Kläger am 7. Oktober Kenntnis
von der erhaltenen Auskunft, dass Hartenstein mit dl'ilI
Verkäufer noch im Briefwechsel stehe. Der Kläger ersuchte
darauf 3m 14. Oktober die Beklagte UIU Regelung d(;1'
Sache in der vVeise, dass sie die Sendung der Firma
Schenkel' oe in Bregenz auf Station Hossbach zur Ver-
fügung stelle. Dieses Begdwen leitete die Beklagte sofort
an Schenker Cie weiter, erhielL aber den Bescheid, dass
die Sendung jedenfalls schon längst vom Adressah'll
bezogen. worden sei. Sie machte dem Klüger davon Mit.-
teilung; dieser erneuerte am 28. Oktober sein Gesueh.
Es stillte sich dann heraus, dass die Sendung von Hart I1-
stein inder Tat am 27. September iil Empfang gcnomnwn
worden war.
Mit Brief vom 11. November verlangte sodallll der
Kläger von der Beklagten Hückgabe d",s Auslieferungs-
scheines oder Bezahlung von
19,827 Fr. 50 Cts., weil an
Stelle des
ersten annullierten Kaufes zwischen Singer
und Hartenstein ein anderer mit erhöhtem Kaufpreis
getreten sei, und am 25. November belastete er sie mit
diesem Betrage. Die Beklagte lehnte diese Belastung ab.
Aus der späteren Korrespondenz ist noch hervorzuheben,
dass die Beklagte
am 31. Dezember an den Kläger schrieb,
die
Finna Hartenstein mache gegen den Verkäufer der
11 Ballen Gegenforderungen geltend und drohe ihr mit
Prozess, wenn sie irgelldwelche Zahlung leiste; bevor sich
die
Firmen Singer und Hartenstein geeinigt hätten, könne
sie daher in der Sache nichts weiter tun. Hierauf hoh der
Kläger die vorliegende Klage an.
2. -In formeller Hinsicht ist zunächst zu bemerken,
334 Obligationenrecht. No 48.
dass die durch den Kläger erfolgte Einlegung von sog.
Schlussätzen
in der bundesgerichtlichen Instanz nnzuläs-
sig ist.
Einmal handelt es sich gar nicht um Schlussätzt,
im Sinne von Art. 63 ZifT. 2 OG, und sodann treffen die'
Voraussetzungen, unter denen einzig das Gesetz eine
derartige
IHassnahme zulässt, hier nicht zu, da ja nach
dt'm zürcherischen Zivilprozess ein genaues Protokoll
der Gerichtsverhandlungen geführL wird. Die eingelegten
Schlussätze sind
daher aus dem Recht zu weisen.
3.
-In der Sache selbst ist davon auszugehen, dass das
Rechtsverhältnis zwischen den Parteien auf einem Zah-
lungsversprechen der Beklagten an den Kläger vom
5. August 1915 beruht. Die Mitteilung des Auftrages, den
die Beklagte von der Voigtländischen Bank in Plauen
erhalten hatte, an den Kläger enthält die Verpflichtung,
16,500 Mk. an ihn zu zahlen, allerdings nm: für den Fall
der Beibringung der Bestätigung der SpeditionsfIrma
Schenker
Oe in Bregenz darüber. dass 6000 Pfund e 50/2
Maco Bündel in Feldkirch für die Firma F. Oskar Hartell-
stein in Plauen zum Versand nach Rossbach bereit lägen.
I )er Kläger hat dieses Zahlungsversprechen angenommen,
indenn er der. Beklagten am 7. August einen Auslieferung
sehem (Schem, der zur Verfügung über die Ware berech-
tigt) zu Gunsten von Hartenstein übermittelte. Zwar hat
er das von df'r Beklagten angebahnte Rechtsgeschäft
etwas modifizit'rt : einmal wutde der zu zahlende Betrag.
von 16,500 Mk. auf 14,162 Mk. 50 Pf. ermässigt ; sodallli
wurde die Ware, die den Gegenwert für die ZahlungbildeIl
sollte, genau spezifiziert : 11 Ballen 2665/68 und 2840/46.
1 )er Kläger erklärte, er händige der Beklagten den Aus-
lieferungsschein über die Ware unter der Bedingung aus,
dass sie ihm dagegen 14,162 Mk. 50 Pf. vergüte. Diest'
Abänderungen mögen dem Kläger so unwesentlich ge-
:-,, hienell haben, dass er, ohne die Eillwilligung der Be-
klagten abzuwarten, ihr den Auslieferungsschein mit sei-
nem Briefe zustellte
und keine Einwendung erhob, als die
Beklagte ihre
zuerst gestellte Bedingungerneuerte: Zah1ung
UbligatiollClll'ccht. N° 4 .
der 16,500 bzw. 14,162 Mk. 50 Pf. nach Beibringung deI'
Bestätigung von Schenker (ie über das Bereitliegen der
Ware in Feldkirch. Er sah darin kein Risiko, weil er
bestimmt annahm, dass die Ware nicht in den Besitz VOll
Hartenstein gelangen werde, ohne dass die Beklagte den
Kaufpreis bezahle. Mit der Vorinstanz ist daher zu sagen,
dass die Verpflichtung der Beklagten nicht dahin ging,
dem
Kläger sofort 14,162 Mk. 50 PI. zu bezahlen, sondern
da nn, wenn das Bestätigullgsschreiben
von Schenker Oe
üb!'!' das Bereitliegen der Vare in Feldkirch eingetroflt'u
sl'in würde.
In diesem Sinne ist zwischen den Parteien ein Vertrag
zu stande gekümm.en : die Leistung des Klägers bestand
in der Herausgabe des Auslieferungsscheines über dit,
festbenanllte Ware, diejenige der Beklagten in der Zah-
lung nach EintreHen der Bescheinigung, dass die Ware
in Feldkirch für Hartellstein bereit liege. Es herrschte
aber, und zwar bei beiden Parteien, ein Irrtum darüber,
dass die der Beklagten von ihrer Auftraggeberin (Voigl-
ltindisehe
Bank hezw. Hartenstein) zur Verfügung ge-
stellte Surnme von 16,500 Mk. zur Bezahlung der von
dem Kläger iri seinem Briefe vom 7.August 1915 benannten
, Ware (11 Ballen Garn) dienen sollte, während sie tat-
sächlich als Kaufpreis in einem anderen Geschäft für die
Lieferung von 10 Ballen Garn S.F.C. 2980/89 (600 Bündel)
franko Singer
an Hartenstein bestimmt war. Ein Ver-
schulden an der Entstehung dieses Irrtums triffL deli
Kläger nicht, denn es liegt nichts dafür vor, dass Singt'l"
ihn von dem anderen hängigen Kaufgeschäft in Kenntnis
gesetzt hatte. Ob ein Verschulden der Beklagten hier
schon angenommen werden dürfe, ist zweifelhaft. Sit,
hat sich, bevor sie den Auslieferungsschein an Schenkel'
Oe absandte, bei dem. Kläger über Gewicht und Qua.:.
litätder Ware erkundigt und sich bei der erhaltenen
Auskunft beruhigt. Allein sie musste sich doch frageni:,
wieso ihr Auftraggeber ihr gerade den Betrag von 16,500
Mk. zur Bezahlung angewiesen habe, während es sich um
einen geringeren Betrag handelte und der Kläger ihr die
Nummern der 11 Ballen genau angab. Sie hätte sich daher
vorsichtigerweise bei ihrem Auftraggeber darüber er-
kundigen sollen. Der Verkäufer Singer und der Käufer
Hartenstein, namentlich aber letztere Firma, oder die
Voigtländische
Bank in Plauen hätten die beiden Schwei-
zerbanken genauer instruieren sollen, da zwei verschiedene
Kaufgeschäfne über dieselbe Ware zwischen ihnen hängig
waren und eme Verwechslung nicht ausser dem Bereich
der Möglichkeit lag. Es frägt sich daher, wer für die
Folgen des durch den Briefwechsel entstandenen Irrtums
hafte, wenn daraus Schaden entstanden sein sollte, der
Kläger, die Beklagte, oder beide ? Damit deckt sich die
Frage, ob die Beklagte schon daraus hafte, dass sie den
. uslieferungsschein aus -der Hand gab, ohne zuvor für
dl Denkung VOll 14,162 Mk. 50 Pf. gesorgt zu haben.
DInse .Fragen brauchen jedoch nicht gelöst zu werden,
weIl dIe Haftung der Parteien von ihrem weiteren Ver-
halten abhängt, denn dieser Irrtum allein hätte den
Schaden noch nicht herbeigeführt.
4. --Zu prüfen ist, ob das Zahlungsversprechcn der
Beklanten infolge späterer Vorgänge weggefallen sei,
was dIe
Vormstanz annimmt, sowie ob der Kläger die
Beklagte durch sein späteres Verhalten veranlasst habe
die ihr nach Treu und Glauben obliegenden Vorkehren zu;
Abwendung eines Schadens zu. treffen. In dieser Hinsicht
omm. nun deI: Briefwechsel über die Liquidierung des
escnafts m dIe 10 Ballen, für welche die Beklagte tat-
sachlIch dIe 16,500 Mk. von der Voigtländischen Bank
t'l:.halnen hatte, in Betracht. Am 25. August 1915 schrieb
llamhch der Kläger an die Beklagte, er lasse ihr aus Auf-
t:a
g
von S. Hnas, dem Vertreter Singers, für Rechnung
von Hartenstem 10 Ballen Garn, markiert S.F.C. 2980/89,
e.nthaltend 600 Bündel 6000 eng!. Pfund, durch
Schenknr Oe überweisen gegen Vergütung von 16,500
Mk.; dIe semer Zeit avisierten 16,500 Mk. seien zur Zah-
Jung dieser 10 Ballen bestimmt, während Hartenstein
0lJligationenn,c" . ,c. -18.
ihm, dem Kläger, für die 11 Ballen weitere 14,162 Mk.
50 Pf. durch sie, die Beklagte, überweisen lassen werde.
Daraus ergab sich für die Beklagte mit absoluter Klar-
heit, dass sie die 16,500 Mk. nie h t für die Ware zu .
bezahlen hatte, welche anfänglich Gegenstand de Kor-
respondenz gewesen war, nämlich für die 11 Ballen.
2665/68 und 2840/46, sondern für 10 Ballen 2980/89.
In dem Briefe des Klägers vom 25. August sind die
beiden Geschäfte ausdrücklich auseinandergehalten und
die heiden Warenmengen spezifiziert, unu die Beklagte
wurd .' daran erinnert, dass sie für die 11 Ballen dem
Kläger we i t er e 14,162 Mk.50 PI. zu überweisen
:1aben werde. Sie wusste also in diesem Moment, das
sie die 16,500 Mk. für die neuen 10 Ballen zu ver-
wenden habe, während sie für die 11 Ballen, deren
Transport und IJebergabe an den Käufer Hartenstein si '
durch Absendung des Auslieferungsscheines an Schenkel'
Oe selbst veranlasst hatte, noch 14,162 Mk.50 Pf. zu
zl:lhien habe. Da sie aber nur im Besitz von 16,500 Mk.
WHl' und für die' weiteren 14,162 Mk. 50 Pi'. wcd. r ein
. .kkl'cditiv noch
den Avis eines solchen hatte, gab es für
sie nur zwei 'MiUd, die Sache zu ordnen: entweder gab
sie Weisung, die Ware (11 Ballen), für die sie keine
Deekung
hatte, zurückzuhalten, oder sie versclmHte sich
so;'ort ein zweites Akkreditiv für den Gegenwert dieser
Wart', Statt dessen zahlte sie (am 7. September) anstands-
los, olme irgend eine Erkundigung einzuziehen und sich
yon der Lage Rechenschaft zu geben, die 16,500 Mk. an
den Kläger nicht für diejenige Ware, für die sie ihn:
gegenüber das Zahlungsversprechen ahgegeben hatte.
sondern für eine Tare, von der sie bisher keineKenntni
hatte, aus. '
Die Beklagte gibt ausdrücklich zu, dass damals dk
Ware noch zurückgehalten werden konnte; sie behaupte I
aber, es wäre Sache des K I ä ger s gewesen, einzugreifen
und die Auslieferung der ""are an Hartenstein zu ver-
hindern. Und auch die Vorinstanz meint, damals, am
Obligationenrecht. Nu 41l.
25. August, hätte es dem Kläger obgelegen, sogleich die
Beklante oder Schenker Oe direkt zu benachrichtigen,
dass dIe
'Ware noch zurückgehalten werden solle. Dieser
Auffassung lässt sich indessen nicht beipflichten. Die
Beklagte
hatte den Auslieferungsschein für die 11 Ballen
aus der Hand gegeben; an ihr war es, ihn wieder zu be-
: haffen o?er ür den Gegenwert dieser Ware zu sorgen.
SIe haUe Ja dIe Verpflichtung übernommen, die 14,162
Mk. 50 Pr. für die Lieferung dieser genau bezeichneten
Ware zu zahlen, und sie musste alles aufwenden um dieser
Verpflichtung nachzukommen. Die Vorinstanz' ocht '"aber
h
.
nnc weIter.: um Z:l zeigen, dass die Beklagte überhaupt
mcht aus Ihrem Zahlungsversprechell belanot werden
könnt', führt sie. aus, der Kläger habe am 2
t
"s, August
gt'wuss t, dass zweI Geschäfte in Frage standen und dass die
W:I! dtT Benlagten m 5. August in Aussicht gestellten
16,;)00 Mk. mcht zur Zahlung der 11 Ballen 5150 Pfund
sOnldefll der 10 Ballen 6000 Pfund bestimmt geweSfnl;
sPlen; Wenn er lrotzdem nicht die RÜ 'kgabe des Auslie-
I"I'1"U ngss('/wines verlangt, sondt'l'll sich damit zufrieden
,'.rknürt hal:1l', lass die Beklagte den Betrag vergüte, sobald
SIP Ihrersells 111 den Besitz des Gddef. durch Hartenstein
g 'lannl sl'in :verdt , so sei er selbst dnyon ausgegangen, ,
cl:1SS: ;wh das ZahlungsverspreclH'11 der Beklagten nur auf
dw Crarnsendung yon 6000 Pfund habt' beziehen können
ni .. die ihr Hartenstein einen Kredit eröffnet hatte, und
dass sie sich für die 14,162 Mk. 50 Pf. erst wieder einen
.l .l'enit verschaHen müsse. Diesl'Ausführungen treffen
IllS0fer:l zu, ls auch der KWger am 25. August wusste,
dass dIe 16,öOO Mk., YOIl denen die Beklagte in ihrem
( rstenBri, f(' vom 5. August gesprochen hatte, nicht für
11 BaUen bestimmt sein solltell. Allein er hat darau
nicht
den Schluss gezogen --und es war ihm dies auch
lieht zuzumuten--, das Zahlungsversprechen vom
.)./7. August über 14,162 Mk. 50 Pf. falle nun einfach dahin
lind es handle sich einzig noch um die 6000 Pfund (10
(JuligationClll'cchl. : " 4 .
;;; 9
)3allell) und die 16,500 Mk. Vielmehr hat er die Beklagte
über die Sachlage
aufgeklärt und sie darauf aufmerksam
gemacht, dass für die 11 Ballen Hartenstein ihm noch
durch sie 14,162 Mk. 50 zu überweisen habe. 'Vie er aus-
führen lässt, dachte er damals offenbar nicht an ( iJw
Gefahr, an einen Schaden, die der Beklagten oder ihm
selbst aus der Existenz zweier Kaufgesehüfte zWiSC H'1l
Singer und Hartenstein erwachsen könntell. Dass er
angenommen habe, die Beklagte habe den Auslieferungs-
schein über die 11 Ballen nicht aus der Hand gegdw II ,
erscheint zwar wenig wahrscheinlich. .Jedt'ulalls alwr
wollte er damals nicht und dachte gar nieht darall, das
erste Geschäft über die 11 Ballen einfach als nidü ge-
schehen zu betrachten, denn sonst hiitte CI' soforl di('
Hückgabe des Auslieferungsscheines wrlangl; ('I" nahm
vielmehr an, die Beklagte werde olllW Anstand den Ge-
genwert von 14,162 Mh. 5ü erhalt"ll. Das um 5. /7. Au-
gust 1915 zwischen den Parteien zu stande gt',kolnnww.'
Rechtsgeschäft war abo nicht aufgelöst, sondcl'1l musste
('rfüllt
werden. Der Kläger hallt getan, was ihm oblag:
die Zustellung des Auslieferungsscheines über die Van'
an die Beklagte; diese musste ihrt'rseits dafür sorgen,
dass die Vare an Hartenstein gelangte U Il d (lass sie delJ
fTegeuwert dafür dem Kläger leisten konnte.
Fragen kann sich höchstens, oll der KWglT zu dl'llI
sorglosen Verhalten der Beklagit'll miL beigetragen habe.
Er war üfIenbar schlecht unterrichtet, wit' denll Ul1ch
bei den Kaufkontrahenten selber l'nkiar1lt'iL über das
Schicksal der verschiedenen Varcllsendungen und eilw
Verwechslung herrschten. Nlan könnte einwendell, 11('r
Kläger hätte sich in seinem Brieft' vom 25. August deut-
licher ausdrücken und der Beklagten klar machen sollen,
dass die Verpflichtung vom 5. /7. Augusl, trotzdem die
16,500 Mk. nun zur Zahlung einer anderen Varensen-
dung dienen sollteh,nicht etwa wegfalle. sondern bestehen
bleibe, statt zu sagen, die Beklagte werde ihm noeh
14,162 Mk. 50 zu überweisen haben. Allein wenn der
Sinn des Briefes der gewesen wäre, die Beklagte aus ihrer
Verpflichtung zu entlassen, so hätte der Kläger gewiss
den Auslieferungsschein, der das Recht, die Verfügung
über die 'Vare darstellt, zurückverlangt. Der Brief vorn
25. August könnte nur dann gegen den Kläger ausgelegt
werden, wenn man annehmen wollte, es habe sich um
eine absichtliche Täuschung der Beklagten gehandelt;
doch liegt, jedenfalls auf seiten des Klägers, hiefür nichts
vor. Auch der spätere Brief des Klägers vom 8. Septem-
ber, worin er der Beklagten mitteilte, er höre, das Ge-
schäft über die 11 Ballen sei annulliert, ändert an der
Haftung der Beklagten nichts. Denn wenn der Kauf
aufgehoben war, so musste der Auslieferungsschein wieder
erhältlich sein. Allein die Vare ist von Hartenstein tat-
siiehlich in Empfang genommen worden, so dass dieser
sit' erhalten hat, ohm' dass der Gegenwert in der verein-
harten Weise geleistet worden würe, wodurch die Annul-
lierung unmöglich geworden ist.
.l. Also baftet die Beklagte dem Kläger nach wie
- ll aus dem Zahlungsversprechen vom 5./7. August 1915.
Sie hatte sich zu der Zahlung VOll 14,162 Mk. 50 an ihn
vt'rp ichh't, soklld das Bereitliegen der 11 Bnllen für
l-hrtl'llstein in Feldkireh festgestellt wäre; nun steht
rest, dass die Varr an Hartenstein gelangt'und von ihm
Iwzogen worden ist, was auf das nümliche hinauskommt.
Es geht nicht an, auf die übrigen Vcrtragsverhältnissl'
zwischen
den Kauflwulrahenten selber einzutreten. Der
! :!:igt'l' ist dem Yt'rkällff'l' Singer die 14,162 Mk. 50 Pf.
sf'lwldig. nachdem er deH Auslieferungsschein an dit,
Beklagte hernusgegebell hat und infolgedessen die Wart
;1 n fleH Kliigt'I' Hartenstein abgegeben worden ist. Ah-
Zl!weisl !1 ist endlich der Einwand. dieser sei zu zahlen
hereit,
da cr ja Schadenersatzforderungen geltend macht.
I las Hauptbernfungsbegehren, die Klage sei im vollen
('mfange gu tzuheissen, 1st somit begründet.
; bligatlonenrecht. No 49.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
34J
Die Berufung wird begründet erklärt und damit in
nderung des Urteils des Handelsgerichts des Kanions
ZUrIch vorn 2. März 1917, die Beklagte zur Zahlung von
14,162 Mk. 50 nebst 5% Zins seit 1. August 1916 an den
Kläger verurteilt.
- Sentenza. 5 luglio 1917 della IIe sezione civile
nella causa Banea. cantona.le vodese, attrice,
contro Someta Navigazione e ferravie pel Lago di Lugano,
convenuta.
L'obbligo di hi ernette un prestito, stipulato in confronto
deI consonzlO e!le banche di ernissione, di non con-
trarre al!rI denltI senza il loro consenso, e un obbUgo in
favore dl tnrzl (portatori futuri delle obbligazioni): rna
pud esnere mvocato eziandio dalla Banca direttrice deI
consorzlO,
anche sequesto, nel frattempo, si e sciolt e se '
essa banca. non possIede nessuna obbligazione. Inter-
pretazione di detta clausola e sua validita di fronte ai
disnosti degli art. 27 ces e 20 co. -Inapplicabilita
delI art. 812 al. 1 ces. -AmmissibiIita della dornanda
tende, te .a. precl,:d:re aHa convenuta il registro fondiario
per IISCrIZlOne di lpoteca in favore deI prestito illedto.
A. -In base a convenzione 15 novembre 1894, Ia
convenuta Sociefa Navigazione e Ferrovie pel Lago di
Lugano contraeva, coll' intervento di un consorzio di
banche (Banca cantonale vodese in Losanna, Banca della
Svinzera italiana in Lugano, Banca Cantonale Ticinese in
Belhnzona. e Banca Popolare Ticinese in Bellinzona) un
prestIto dl 2:600,000 fr., diviso in 2600 obbligazioni al
portatore, dl 1000 fr. al 4 %' rimborsabili mediante
sorteggio in 73 annuita a datare dalla fine dicembre 1901.
Agaranzia deI prestito Ia debitrice concedeva al consorzio
delle
banche emittenti la facolta di costituire ipoteca di 10
AS 43 11 -1917