werden, dass jedenfalls kein Entscheid auf das Begehren
der einen zum Nachteil der andern
Partei ergehen darf.
bevor dieser letztern Gelegenheit geboten worden ist, sich
dazu vernehmen zu lassen.
Vor allem ist unter diesen
Umständen in der
Missachtlmg einer ausdrücklichen
Vorschrift über das Vernehmlassungsrecht stets eine gegen
Art. 4
BV verstossende Verweigerung des rechtlichen
Gehörs erblickt worden. Ein solcher Fall liegt aber hier
vor,
da der Rekurrent im Nichtigkeitsbeschwerdever-
fahren vor der kantonsgerichtlichen Justizkommission,
das
mit dem angefochtenen Entscheid zu seinen Un-
gunsten ausgegangen ist, dadurch unbestrittenermassen
um das ihm gesetzlich zugesicherte Gehör gebracht wor-
den ist, dass die Uebersendung der Beschwerde des
Rekursbeklagtell
an ihn, zum Zwecke der Vernehm-
lassung, entgegen der Vorschrift des
445 schwyz. ZPO
(vom 3. Dezember 1915) nicht stattgefunden hat. Die
Justizkommission wendet zu
Unrecht ein, dass sie
hieran nicht schuld sei, weil der Kantonsgerichtspräsi-
dent ja die Zustellung der Beschwerde an den Rekurren-
ten verfügt hahe. Denn wenn jener als Präsident der
J Llstizkommission nach 445 ZPO das Beschwerdedoppel
an die Gegenpartei zu übersenden hat, so ist er natur-
gemäss dafür verantwortlich, dass die Uebersendung
nicht
nur verfügt, sondern auch ausgeführt wird, und die
Justizkommission selbst darf ihren Entscheid
nicht fällen, ohne sich
zuvor vergeWissert zu haben. dass
dies geschehen ist. Gegen diese Pflicht
hat sie sich vor-
liegend offenbar vergangen. Das Begehren des Rekurren-
ten um Aufhebung ihres EJltscheides erscheint daher als
begründet.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs ird gutgeheissell und der Beschluss der
Justizkommission des Kantons
Schwyz vom 15. Septern.
ber 1916 aufgehoben.
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 3.
- 'Urteil vom 9. Mirz 1917
i. S. Voss gegen Obwalden, Begierungerat.
Heranziehung eines Kuraufenthalters zur ordentlichen Ver-
mögenssteuer. Einwand, dass andere Personen in den
gleichen Verhältnissen nicht besteuert worden seien.
Willkürliche Taxation '
/1. -Der Rekurrent Dr. Voss hielt sich seit 1911 zu
verschiedenen Malen während mehrerer Monate in der
Pension (i zur Mühle in Sarnen auf. Das dort bewohnte
Zimmer wurde von ihm wenigstens teilweise
mit eigenen
Möbeln
ausgestattet; sonst lebte er in der Mühle )
wie ein anderer Pensionär. Im Dezember 1915 'wurde
er, nachdem er wiederum seit einiger Zeit in dieser Weise
in
Sarnen gewohnt, angehalten, seine Ausweisschriften
zu hinterlegen
und erhielt nach Befolgung der Auffor-
derung eine Aufenthaltsbewilligung. Gestützt hierauf
im
M:ai 1916 zur Einreichung einer Selbsteinschätzung
für die Vermögenssteuer eingeladen,
bestritt er durch
Zuschriften
vom 9. und 11. Mai seine Steuerpflicht mit
der Begründung, dass er nur als Kurgast in Sarnen
weile. überdies in der Schweiz kein Vermögen besitze
und andere Kurgäste, die schon
läJ1ger als er da seien,
auch nicht
zur Besteuerung herangezogen würden. Die
Gemeindesteuerbehörde verwarf indessen seine Ein-
sprache
und schätzte ihn für ein Vermögen von 50,000 Fr.
ein, indem sie aus der SchriftenhinterIegung und der
Ausstattung seines Zimmers
mit eigenen Möbeln folgerte,
dass
er nicht nur Kurgast, sondern Aufenthalter und des-
halb nach
Art. 1 des Steuergesetzes der Sarner Steuer-
hoheit unterworfen sei. Hinsichtlich der Höhe des
steuerbaren Vermögens
wurde mangels anderer An-
haltspunkte darauf abgesteJIt, dass er, um aus den
Renten zu leben, mindestens über ein Kapital von
50,000 Fr. verfügen müsse.
Eine dagegen ergriffene Beschwerde an die kallto-
nnle Steuerkommission hatte keinen Erfolg. Ebenso
WIes der Regierungsrat am 9. Dezember 1916 den gegen
den Entscheid der letzteren Kommission gerichteten
Rekurs ab, indem er ausführte:
(i Nach Art. 3 des kantonalen Steuergesetzes . ist (i alles
) mnerhalb und ausserhalb des Kantons befindliche
Vermögen von Kantonseinwohnern steuerpflichtig .
Dnss der Rekurrent zu Beginn des Steuerjahres 1916
Emwohner des Kantons bezw. der Gemeinde Samen
war, lässt sich mit Grund nicht bestreiten. Der Erwerb
der AufenthaltsbewiIligung genügt, um für die betref-
) fende Person den rechtlichen Wohllsitz zu begründen,
) der zur Besteuerung unerlässlich ist. Ob Rekurrent
) mit Recht zur Lösung einer Aufenthaltsbewilligung
verhalten wurde, ist heute nicht zu prüfen. Derselbe
hat amals von dem -ihm auf Grund der einschlägigen
) BestImmungen der Fremdenpolizei zustehenden Be-
l schwerderecht keinen Gebrauch gemacht. Jedenfalls
,) besteht keine gesetzliche Vorschrift, welche kantons-
f:emde . Personen, die sich andauernd in Fremdenpell-
slOnen 1m Kanton aufhalten, von der Schriften abgabe
') und . von der Einholung einer AufellthaltsbewiIligung
entbmdet. Im Gegenteil ist das Beherbergen von
Fr:mdnn, .die zum Erwerb der AufenthaItsbewiIligung
; pfhchbg smd, aber eine solche nicht besitzen, direkt
verboten. Der lang andauernde Aufenthalt des Rekur-
renten in deI,' gleinhen Gel!leinde und das Mitbringen
)
und Anschaffen eIgener Möbel musste übrigens zur
:,-nnahme führen, dass der Rekurrent seinen Wohnsitz
) In
Samen genommen habe und beizubehalten wün-
) sche Die Steuerpflicht ist übrigens vorliegend schon
?eshalb gegebnn, wnil der Beschwerdefülrrer gar nicht
m der Lage 1st, emen andern rechtlichen Wohnsitz
und da:mit ein Steuer domizil zu verzeigen; in Honef,
Deutsch nd, wo er früher ansässig war, hat er seinen
GrundbeSItz veräussert und wird dort nicht mehr
besteuert.
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 3.
Ihr Umfang ist vorliegend weder der Höhe noch der
Zeit nach bestritten. Nachdem der Beschwerdeführer
meistenteils in Kuranstalten lebt, ist die Annahme be-
l) rechtigt, derselbe werde mindestens über den Ertrag
eines Vermögens von 50.000 Fr. verfügen. Zeitlich
l) beginnt die Steuerpflicht für Zugezogene mit der Domi-
l) zilnahme. Fällt der Einzug in den Kanton ins erste
Semester, so ist die volle Jahressteuer zu entrichten.
Ungleichheiten in der Besteuerung anderer Personen
vermögen selbstverständlich die Steuerpflicht des Re-
l) kurrenten nicht aufzuheben.
B. -Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates
hat Dr. Voss die staatsrechtliche Beschwerde an das
Bundesgericht ergriffen,
mit dem Antrage. ihn aufzu-
heben.
Es wird ausgeführt: der Rekurrent habe seine
Schriftens. Z. lediglich deshalb hinterlegt, um als Zeuge.
als der er
in einem Prozesse seines Pensionsgebers ange-
rufen gewesen sei, nicht angefochten
zu werden. Irgend-
weIche Verpflichtung dazu
hätte für ihn nicht bestanden,
da er gleich wie früher sich auch diesmal nur als Kur-
gast in Sarnen aufgehalten und keineswegs die Absicht
gehabt habe,
dort dauernd zu verbleiben. Dass dem so
sei, ergebe sich überdies schon daraus. dass er bereits
am 4. Juni 1916 die hinterlegten Schriften behufs Rück-
kehr nach Deutschland wieder erhoben habe und auch
tatsächlich dorthin abgereist sei. Der Umstand. dass
er einige eigene Möbel in sein Zimmer gestellt, könne für
sich allein noch keinen Beweis für das Gegenteil bilden.
Voraussetzung jeder Besteuerung sei aber das Bestehen
eines Steuerdomizils, d. h. eine feste und dauernde Be-
ziehung der besteuerten
Person zu dem betreffenden Orte.
Die blosse Tatsache der Einholung einer polizeilichen
Aufenthaltsbc'wil1igung genüge dazu nicht. Indem der
Regierungsrat den Rekurrenten, trotzdem jene
Voraus-
.
setzung hier nicht vorliege und ohne die angegebenen
Gründe für die Schriftenhinterlegung auf ihre Richtigkeit
zu prüfen,
zur Vermögenssteuer herangezogen,. habe er
einen Willkürakt begangen und Art. 4 BV verletzt.
Zugleich
habe er sich damit auch einer gegen die nämliche
Verfassungsvorschrift
und den schweizerisch-deutschen
Niederlassungsvertrag verstossenden rechtsungleichen
Be-
handlung schuldig gemacht, indem andere Kurgäste, die
sich unter ähnlichen Verhältnissen und ebensolange,
wenn nicht länger in Obwalden aufgehalten
hätten,
bisher nie besteuert worden seien (was an Hand von
Beispielen
darzutun versucht wird). Eine Willkür sei
ferner
auch darin zu erblicken dass man den Rekurrenten
ohne Taxationsverfahren für ein Vermögen von 50,000 Fr.
eingeschätzt habe, das er gar nicht besitze. Eventuell
könnte er jedenfalls nicht ZW' Entrichtung der Steuer für
das ganze Jahr, sondern nur für das erste Halbjahr 1916
angehalten werden, weil er, wie bereits erwähnt, SChOll
am 4. Juni 1916 wieder von Samen abgereist sei.
e. -Der Regierungsrat des Kantons Obwalden hat
unter Wiederholung und näherer Ausführung der bereits
im angefochtenen Entscheide enthaltenen Erwägungen
auf Abweisung des Rekurses angetragen und dabei für
das Vorliegen
der subjektiven Steuerpflicht ausser auf
den dort zitierten Art. 3 des Steuergesetzes auch noch
auf Art. 13 ebenda verwiesen.
Die erwähnten Vorschriften
lnlUte11 :
(t Art. 3. Steuerpflichtig ist alles innerhalb oder ausser-
halb des Kantons befindliche Vermögen von K a n ton s-
ei 11 wo h n ern, Gesellschaften, Vereinen, Genossen-
schaften, Gemeinden, Korporationen, Klöstern und
Stiftungen, das im Kanton gelegene Immobiliarvermögen
auswartiger Eigentümer und ferner auch das nicht
liegenschaftliehe Vermögen einer
auswärts domizilierten
Person, soweit dasselbe
in einem im Kanton etablierten
Geschäfte
arbeitet und beteiligt ist, sowie Vermögen, das
im Kanton verwaltet wird, bis zum Beweise, dass dasselbe
am 'Vohnort des Eigentümers der Besteuerung unter-
liegt. )
Ii Art. 1 3. Personen, welche zu Erwerbszwecken für
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 3. 11
ürzere Dauer im Kanton den Aufenthalt oder die Nieder-
lassung nehmen, haben,
ofern sie nicht im Kanton eine
Vermögens-oder Einkominensteuer entrichten, eine Kopf-
steuer von
2 bis 5 Fr. zu bezahlen. Diese Steuer richtet sich
nach den ökonomischen Verhältnissen der steuerpflich-
tigen Person
und verfällt mit der Domizilnahme oder dem
Beginn von Aufenthalt oder Niederlassung
im Kanton ....
Ueber die Auftragung auf das ordentliche Steuerregister
bei grösserem Tagesverdienst
und länger dauerndem
Aufenthalt entscheidet der Einwohnergemeinderat.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -Da der Rekurrent eine andere Verfassungsvor-
schrift, die
ihm gegenüber verletzt worden wäre, als
Art. 4 BV nicht angeführt hat, ist lediglich zu prüfen, ob
die streitige Steuerauflage aus diesem Gesichtspunkte
wegen WIllkür oder Verletzung der formellen Rechts-
gleichheit -anfechtbar sei. Der Berufung auf Art. 1 des
:schweizerisch-deutschen Niederlassungsvertrages
kommt
keine selbständige Bedeutung zu, da nicht ersichtlich
noch
behauptet ist, dass die Eigenschaft des Rekurrenten
als Deutschen für
seine Besteuerung eine Rolle gespielt
hätte, d. h. dass er des haI b anders behandelt worden
wäre, als Dritte, die sich in den nämlichen Verhältnissen
befanden, sondern
darauf offenbar nur Bezug genommen
wird,
um die Legitimation zur Geltendnachung der Ga-
rantie des
Art. 4 BV darzutun.
2. -Wird delllilach zunächst auf den Vorwurf will-
kürlicher Bejahung der Steuerpflicht eingetreten, so kann
dahingestellt bleiben, welches der wahre Sinn der oben
angeführten Bestimmungen
des obwaldnischen Steuer-
gesetzes sei, ob danach irkJich schon die blosse Lösung
einer Niederlassungs-oder Aufenthaltsbewilligung
an
sich ohne Rücksicht auf die sonstigen tatsächlichen Ver-
hältnisse zur Begründung der subjektiven Steuerpflicht
ausreiche.
Ferner wenn ja, ob eine solche Ordnung mit
12 Staatsrecht.
dem BUIndesrecht, insbesondere Art. 4 BV verträglich
wäre.
Selbst wenn man in dieser Beziehung die Ein-
wendungen des Rekurrenten für begründet
und die An-
knüpfung der Besteuerung an jenes formale Kriterium
für unzulässig erachten wollte, müsste gleichwohl der
'
Rekurs angesichts der im angefochtenen Entscheide
festgestellten andern tatsächlichen Momente abgewiesen
werden.
Mag auch der Aufenthalt zu Kurzwecken für die
Auferlegung einer Personalsteuer in der Regel nicht
genügen,
so muss doch da eine Ausnahme gemacht werden,
wo dieser Aufenthalt zum ordentlichen wird, neben dem
dauerndere, festere Beziehungen zu einem anderen
Gemeinwesen nicht bestehen,
wo also Personen in Frage
kommen, die ihr Leben ,ausschliesslich an Kurorten oder
in Kuranstalten verbringen.
Unter Verhältnissen dieser
Art ist vom Standpunkte des Art. 4 BV gegen die Be-
steuerung
am jeweiligen Aufenthaltsorte nichts einzu-
wenden, vorausgesetzt nur, dass der Aufenthalt nicht ein
yon yornherein zeitlich beschränkter oder gezwungener
ist und dass
er tatsächlich die Zeitspanne überschreitet,
die
man gemeinhin als das Maximum ei.ues nur vorüber-
gehenden Verweilens anzusehen gewöhnt ist. Als Aus-
druck der darüber bestehenden Anschauungen werden
hiebei ohne Bedenken die Vorschriften über die polizei-
liche
Ordnung der Niederlassung d. h. über die Dauer
herangezogen werden dürfen, während deren jemand,
ohne
seiEe Schriften zu hinterlegen, an einem Orte ver-
bleiben darf. Berücksichtigt man, dass diese
Frist im
ohwaldnischen Gesetze über die Fremdenpolizei (Art. 6)
auf längstens drei Monate festgesetzt ist
und dass dieselbe
Begrenzung, wenn nicht eine kürzere, sich auch in anderen
kantonalen Gesetzen findet,
so wird den Kantonen daher
nicht verwehrt werden können, einen Aufenthalt, der sich
über diese Dauer erstreckt und nicht
unter Umständen
erfolgt, die ihn von vornherein als zeitlich beschränkten
oder gezwungenen erscheinen lassen, gegenüber Personen
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 3.
der erwähnten Kategorie als für die Besteuerung genügend
zu erklären.
Da diese Erfordernisse hier zutreffen, indem
der Rekurrent sich mehr als drei Monate in Sarnen auf-
gehalten
hat und nichts dafür vorliegt, dass er daneben
noch andere, festere Beziehungen zu einem anderen Orte
unterhalten habe -den
Gnmdbesitzan seinem früheren
Wohnsitze Honef
hat er unbestrittenermassen schon vor
geraumem verkauft
und eine seitherige Niederlassung an
einem sonstigen Orte zu anderen als Kurzwecken ist nicht
behauptet -so kann demnach seine Heranziehung zur
Vermögenssteuer in
Obwalden nicht als willkürlich
bezeichnet werden.
3. -Ebensowenig erscheint dadurch die formelle
Rechtsgleichheit verletzt. Begünstigungen anderer
Per-
sonen im Steuerwesen. vermögen eine Beschwerde wegen
rechtsungleicher Behandlung höchstens dann zu be-
gründen, wenn sie
auf Gesetz oder allgemeiner Praxis der
Behörden beruhen. Von diesen Voraussetzungen trifft
die erste hier von vornherein nicht zu,
da eine kantonal-
gesetzliche Vorschrift, welche Aufenthalter von der
Art
des Rekurrenten von der Besteuerung' ausnähme, nicht
hat namhaft gemacht werden können. Ebensowenig ist
eine dahingehende ständige Praxis dargetan. Die dafür
angeführten Beispiele sind schon deshalb nicht schlüssig,
weil nicht feststeht, dass die
Verhältnisse bei jenen
Personen gleich lagen
.wie beim Rekurrenten, insbesondere
dass auch sie neben ihrem Kuraufenthalte nirgends
eineil
festen Wohnsitz hatten, und weil zudem differenzierend in
Betracht fällt, dass der Rekurrent sich in einem gewissen
Sinne in Obwalden haushablich niedergelassen
hat,
indem er sein Zimmer mit eigenen Möbeln, ausstattete.
4. -Die weitere Rüge, dass der Rekurrent willkürlich
d. h. für ein Vermögen,
das. er überhaupt nicht besitze,
eingeschätzt worden sei, kann schon deshalb nicht gehört
werden, weil sie im kantonalen Verfahren
nicht geltend
gemacht worden ist. Der einzige Einwand, welchen
der
Rekurrent damals hinsinhtlich der objekti,ven Voraus-
setzungen der Besteuerung erhoben hat -er habe i n
der S c h w e i z kein Vermögen -war offenbar uner-
heblich, da, sobald einmal seine persönliche Steuerpflicht
gegeben ist, darauf,
wo sich sein Vermögen befindet, nicht
ankommt. Anders verhielte es sich nur, wenn Liegenschaf-
ten in Frage ständen. Dass dies hier zutreffe, ist aber nicht
behauptet.
Ebenso kann dem eventuellen Begehren, die Steuer-
pflicht auf das erste Halbjahr
1916 zu beschränken aus
dem nämlichen Grunde,
weil es nicht Gegenstand des
kantonalen Beschwerdeverfahrens war, keine Folge ge-
geben werden. 'Venn der Rekurrent in seiner Zuschrift
vom
9. Mai 1916 an die Gem6indesteuerbehörde bemerkte,
dass er demnächst nach Deutschland verreisen werde,
und
in der Eingabe an die ,kantonale Steuerkommission vom
August
1916 darauf hinwies, dass er tatsächlich am
5. Juni 1916 abgereist, zwei Monate in Deutschland ver-
blieben sei
und nächstens wieder hingehen' müsse, um
seinen Pass in Ordnung zu bringen, so geschah dies nur
um zu zeigen, dass sein Aufenthalt in Obwalden ein
vorübergehender, ausschliesslich Kurzwecken
di,enender
sei, und nicht um die Beschränkung der Besteuerung auf
die Zeit bis zu seiner Abreise zu verlangen, wie sie heute
eventuell gefordert wird.
Ueberdies ist zu sagen, dass
sich nicht der Sarner Aufenthalt als
Unterbrechung eines
anderweitigen Aufenthalts, sondern umgekehrt die Rück-
kehr nach Deutschland
als' Unterbrechung des Aufent-
halts in
Samen darstellte, wo der Rekurrent auch nach
der zweiten Reise nach Deutschland, die im September
1916 stattfand, noch bis zum Dezember 1916 verweilte.
Ob er nunmehr, wie er in Aussicht stellt, Sarnen endgiltig
verlassen habe,
ist unerheblich, da der Aufenthalt dort
seit 1915 und während des Jahres 1916 jedenfalls die
Besteuerung für das letztere
Jahr, die heute a Iein im
Streite steht, zu stützen vermag. Es braucht daher zu der
abweichenden Begründung,
mit der der Regierungsrat
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 4. 15-
am angefochtenen Entscheide zum gleichen Ergebnis.
gekommen ist, nicht Stellung genommen zu werden.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
II. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT
LmERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
4. 'Urteil vom 15. Februar 1917
i. S. Fra.u G. gegen Thurga.u, Regierungsrat.
Erfordernis des guten Leumundes für die Erteilung oder
Erneuerung des Wirtschaftspatents. Grenzen der An-
forderungen, die nach Art. 31 BV in dieser Richtung an
den Wirt gestellt werden dürfen.
A. -Die Rekurrentin Frau G. hat seitdem im Jahr
1909 erfolgten Tode ihres Ehemannes die Wirtschaft
zur
Sonne in Wilel1-Wängi betrieben, nachdem schon
zuvor ihr
Mann während mehrerer Jahre auf der näm-
lichen Liegenschaft gewirtet
hatte. Am 28. Juli 1916 hat
sie vom Gemeinderat Wängi auch für das am 1. Au-
gust 1916 beginnende neue Wirtschaftsjahr das Patent
erhalten. In einem vom 18. Juli 1916 datierenden Rap-
porte berichtete der Landjäger Weissmann dem Bezirk5-
amt Münchwilen, dass am 13. Juli 1916 Abends der
Wagnermeister
M. in der Wirtschaft zur Sonne in An-
wesenheit des
Ernst W. eine Szene gemacht und dann
ausserhalb der Wirtschaft dem W. aufgepasst
habe.
, der auf Ersuchen der Wirtin Frau G. zu deren Schutz
in der Wirtschaft geblieben sei: früh morgens sei M.