verlangt. Von diesem Standpunkte aus wäre es aber
nicht zu rechtfertigen, dass die staatliche Behörde
an die von ihr ausgesprochene Genehmigung schlecht-
hin gebunden wäre, selbst dann,
. wenn sich nach-
träglich herausstellen sollte, dass sie dabei von unrich-
tigen Voraussetzungen über die massgebenden
tatsäch-
lichen Verhältnisse ausgegangen ist. Nachdem letzteres
hier zutrifft, da nach der eingeholten Expertise als
festgestellt gelten muss, dass infolge unzulässiger
Ent-
nahmen aus dem Schulgut der in den Rechnungen der
Burgergemeinde
und dem Vertrage von 1880 verzeigte
Betrag desselben nicht dem wirklichen Bestande ent-
sprach, kann daher der vom Regierungsrate verfügte
Rückzug
der Genehmigung jenes Vertrages aus dem
Gesichtspunkt des
Art .. 4 BV nicht beanstandet werden. )
2. 'Urteil vom 1. Februar 1917
i. S. Karty
gegen Menz und Justizkommission des Kantons Schwyz.
Verletzung der Gar a n t i e des Art. 4 B V dadurch, dass
einer Prozess partei das ihr im Gesetz ausdrücklich einge-
räumte Vernehmlassungsrecht nicht gewährt wird.
A. -Der Rekursbeklagte -Menz hatte .im Juli 1916!
gegen einen ( Bescheid) des Gerichtspräsidiums der March,
wonach dem Rekurrenten
Marty für eine Forderung an
Menz die provisorische Rechtsöffnung bewilligt worden
war, bei der Justizkommission des
Kantons Schwyz
Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht. Diese
war durch
Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten
an das Be-
zirksgerichtspräsidium der March
zur Vernehmlassung
für sich
und den Kassationsbeklagten ) gewiesen worden.
Nachdem hierauf eine Vernehmlassung des Gerichtsprä-
sidiums eingegangen war, hob die Justizkommission
mit
Beschluss vom 15. September 1916 den angefochtenen
Bescheid als gegen Art. 82 SchKG verstossend unter
Belastung des Bezirkes March mit den Kosten auf.
,)
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Gleichheit vor dem Gesetz. N° 2.
B. Gegen diesen, ihm am 4. Oktober 1916 zugestellten
Beschluss der Justizkommission
hat Marty rechtzeitig
den staatsrechtlichen Rekurs
an das Bundesgericht er-
griffen
und Aufhebung des Beschlusses beantra?t.. Er
beschwert sich über Verletzung verfassungsmassIger
Rechte durch Verweigerung des rechtlichen Gehörs,
indem er geltend macht, dass ihm in Missachtung der
Vorschrift des
445 schwyz. ZPO die Nichtigkeitsbe-
schwerde des Prozessgegners nicht zur Vernehmlassung
übersandt
und keine Gelegenheit zu ihrer Beantwortung
gegeben worden sei (was beim Entsche.ide
eil1er Ulntern
Behörde nach 443 ZPO einen KassatIonsgrund bIlden
würde).
C. -Die Justizkommission bemerkt in ihrer Vernehm-
lassung auf den Rekurs: Wenn die Beschwerdeaknen de:ll
Rekurrenten nicht zugestellt worden seien, so hege dIe
Schuld nicht an ihr, da der Kantonsgerichtspräsident
die Zustellung der Nichtigkeitsbeschwerde auch
an ihn ver-
fügt habe und sie habe annehmen müssen, dass das kassa-
tionsbeklagte Gerichtspräsidium diese Zustellung besorgt
habe.
Somit habe die Jus t i z kom m iss ion wedel
verfassungsniässige Rechte der Bürger
verlenzt, lIoc.1I
dem Rekurrenten das rechtliche Gehör verweIgert. SIe
stelle nun den Entscheid dem Bundesgericht anhein1.
Der Rekursbeklagte Menz hat Abweisung des Rekurses
beantragen lassen.
Es entziehe sich seiner Kenntnis, oh
ein
( Formalfehler vorliege. Jedenfalls aber sei (wie näher
ausgeführt wird) der angefochtene Entscheid der Justiz-
kommission materiell richtig,
und es könne daher von
einer Rechtswillkür
im Sinne von Art. 4 BV nicht die
Rede sein.
Das Bundesgericht zieht
inErwägung:
Nach ständiger Praxis gewährt die Garantie der Rechts-
gleichheit den Parteien eines kontradiktorischen Prozess-
verfahrens -speziell im Zivil-und Strafprozesse -
Anspruch darauf, in dem
Sinne gleichmässig angehört zu
werden, dass jedenfalls kein Entscheid auf das Begehren
der einen zum Nachteil der andern
Partei ergehen darf.
bevor dieser letztern Gelegenheit geboten worden ist, sich
dazu vernehmen zu lassen.
Vor allem ist unter diesen
Umständen in der
MMsachttmg einer ausdrücklichen
Vorschrift über das Vernehmlassungsrecht stets eine gegen
Art.
4 BV verstossende Verweigerung des rechtlichen
Gehörs erblickt worden. Ein solcher Fall liegt aber hier
vor, da der
Rekurrent im Nichtigkeitsbeschwerdever-
fahren
vor der kantonsgerichtlichen Justizkommission,
das
mit dem angefochtenen Entscheid zu seinen Un-
gunsten ausgegangen ist, dadurch unbestrittenermassen
um das ihm gesetzlich zugesicherte Gehör gebracht wor-
den ist, dass die Uebersendung der Beschwerde des
Rekursbeklagten
an ihn, zum Zwecke der Vernehm-
lassung, entgegen der Vorschrift des
445 schwyz. ZPO
(vom 3. Dezember 1915) nicht stattgefunden hat. Die
Justizkommissioll wendet zu
Unrecht ein, dass sie
hieran Hicht schuld sei, weil der Kantonsgerichtspräsi-
dent ja die Zustellung der Beschwerde an den Rekurren-
tcn verfügt habe. Denn wenn jener als Präsident der
Justizkommission nach
445 ZPO das Beschwerdedoppel
an die
Gegenpartei zu übersenden hat, so ist er natur-
gemäss dafür verantwortlich, dass die Uebersendung
nicht nur verfügt, sondern auch ausgeführt wird, und die
Justizkommission selbst darf ihren Entscheid
nicht fällen, ohne sich
zuvor-vergewissert zu haben, dass
dies geschehen ist. Gegen diese Pflicht
hat sie sich vor-
liegend offenbar vergangen. Das Begehren des
Rekurren-
ten um Aufhebuug ihres Entscheides erscheint daher als
begründet.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheissen und der Beschluss der
Justizkommission des Kantons Schwyz vom 15. Septem-
ber 1916 aufgehoben.
Gleichheit vor dem Gesetz. N 3.
- Urteil vom a9. Kirs 1917
i. S. Vosa gegen Obwalden, Regierungsrat.
Heranziehung eines Kuraufenthalters zur ordentlichen Ver-
mögenssteuer. Einwand, dass andere Personen in den
gleichen Verhältnissen nicht besteuert worden seien.
Willkürliche Taxation?
.4. -Der Rekurrent Dr. Voss hielt sich seit 1911 zu
verschiedenen Malen während mehrerer Monate in der
Pension
zur Mühle)) in Samen auf. Das dort bewohnte
Zimmer wurde von ihm wenigstens teilweise
mit eigenen
Möbeln
ausgestattet; sonst lebte er in der Mühle))
wie ein anderer Pensionär. Im Dezember 1915 ' 'Urde
er, nachdem er wiederum seit einiger Zeit in dieser Weise
in
Samen gewohnt, angehalten, seine Ausweisschriften
zu hinterlegen
und erhielt nach Befolgung der Auffor-
derung eine Aufenthaltsbewilligung. Gestützt hierauf
im
:Mai 1916 zur Einreichung einer Selbsteinschätzung
für die Vermögenssteuer eingeladen, bestritt er durch
Zuschriften vom 9.
und 11. Mai seine Steuerpflicht mit
der Begründung, dass er nur als Kurgast in Samen
weile, überdies in der Schweiz kein Vermögen besitze
und andere Kurgäste, die schon länger als
er da seien,
auch nicht
zur Besteuerung herangezogen würden. Die
Gemeindesteuerbehörde verwarf indessen seine
Ein-
sprache und schätzte ihn für ein Vermögen von 50,000 Fr.
ein, indem sie aus der SchriftenhinterIegung und der
Ausstattung seines Zimmers mit eigenen Möbeln folgerte,
dass
er nicht nur Kurgast, sondern Aufenthalter und des-
halb nach Art. 1 des Steuergesetzes der Sarner Steuer-
hoheit unterworfen sei. Hinsichtlich der Höhe des
steuerbaren Vermögens
Wllfde mangels anderer An-
haltspunkte darauf abgestellt, dass er, um aus den
Renten zu leben, mindestens über ein Kapital von
50,000 Fr. verfügen müsse.
Eine dagegen ergriffene Beschwerde an die kanto-