sachen als berechtigt anerkannt,. die einen bedeutsamen
Eingriff
in die höchstpersönliche Rechtssphäre zum
Gegenstande haben (wie z. B. die administrative ,Ver-
setzung einer Person in eine Zwangsarbeitsanstalt :
AS 30 I N° 48 Erw. 2 ;S. 280). Das trifft aber auch im
vorliegenden Falle zu. Denn für die Rechtsstellung des
Rekurrenten ist die Frage der Gültigkeit seiner Ein-
bürgerung im Kanton Zürich und der dadurch bedingten
Erlangung des Schweizerbürgerrechts unzweifelhaft
von
erheblicher Bedeutung. Dabei hängt die Beantwortung'
dieser Frage wesentlich nur von der Würdigung des
Verhaltens
des Rekurrenten ab, und mangels jeder ge-
setzlichen
Ordnung der Materie hat das Ermessen der
entscheidenden Behörde freiesten Spielraum, wie der
Regierungsrat
mit dem Hinweis in der Rekursantwort
auf die in Anspruch genommene freie Beweiswürdigung l)
wohl hervorheben will. Unter diesen Umständen drängt
es sich geradezu auf, dem privaten Interessenten wenig-
stens das Minimum der formellen Garantien eines un-
parteiischen und gerechten Entscheides, das in der Ge-
währung des rechtlichen Gehörs liegt. nicht zu versagen.
Ein kontradiktorisches Verfahren zwischen dem 0 be r-
ger ich t und dem Rekurrenten kam natÜfich nieht in
Frage; vielmehr war diesem .Ietztern Gelegenheit zur
Stellungnahme gegenüber der vom G e ni ein der a t
W ü I f I i n gen erstatteten. Vernehmlassung zu geben.
Dass dies nicht geschehen ist, begründet eine verfassungs-
widrige Verweigerung des rechtlichen Gehörs
und damit
einen formellen Mangel des angefochtenen Beschlusses,
der dessen Aufhebung ohne Rücksicht
auf die materielle
Sachlage rechtfertigt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheissen und der Beschluss des
Regierungsrates des
Kantons Zürich vom 16. März 1917
aufgehoben.
Gleichheit vor dem. Gesetz. N° .
23. tJrteU vom 29. Juni 1917
i. S. c Solothurnische Volkspartei Olten
und Zimmermall1'l gegen iegierungsrat Solothurn.
. 167
Erfordernis eines persönlichen Interesses für die Legitimation
zum staatsrechtlichen Rekurs. -Einführung der fakul-
tativen unentgeltlich en Krema ti on durch eine
solothumischeGemeinde unter Heranziehung eines pri-
vaten Feuerbestattungsvereins zum Bau und Betrieb des
Krematoriums: Nichtanfechtbarkeit aus dem Gesichts-
punkte des Art. 4 BV; nicht willkürliche Auslegu?g und
Anwendung des einschlägIgen kaptonalen (solothurmschen)
Rechts (Gesetz über die öffentliche Gesundheitspflege von
6. Mai 1882, Art. 1 u. 2 litt. I; Verordnung über Aussetzung
und Beerdigung der Verstorbenen vom 10. August 1835).
Verletzung des Art. 49 Abs. 6 BV?
A. -Am 19. August 1915 hatte die Einwohner-
gemeindeversammlung
von Olten eine Motion des Feuer-
bestattungsvereins Olten,
auf dem neuen Gemeinde-
friedhof
im Meisenhard ein Krematorium zu errichten,
erheblich erklärt,
und es hatte in der Folge der Einwohner-
gemeinderat
'mit dem Feuerbestattungsverein eine Ver-
einbarung
über die Erstellung und den Betrieb des
Krematoriums Olten , folgenden Inhalts, getroffen:
- Mit der Eröffnung des Krematoriums wird in Olten
;1 die Feuerbestattung der Erdbestattung von gemeinde-
,) wegen gleichgestellt. Jedem Einwohner wird die unent-
geltliche Kremation gewährt, in gleicher Weise, wie
jedem die unentgeltliche Erdbestattung zusteht.
- Zur Erleichterung der Gleichstellung beider
Bestattungsarten leistet der Feuerbestattungsverein
Olten an die auf 40,000 Fr. veranschlagten Gesamt-
kosten des Krematoriums einen Beitrag von 15,000 Fr.,
- zahlbar auf 1. Februar 1917.
- 3. Der Feuerbestattungsverein Olten übernimmt den
Betrieb und die Leitung des Krematoriums auf die
l) Dauer von 5 Jahren nach einem vom Gemeinderat zu
AS,CI I -t917
erlassenden Reglement. Der Gemeinde steht im Vorsta.nd
) des Feuerbestattungsvereins Olten eine Vertretung zu.
4. Bei Auflösung des Feuerbesta.ttungsvereins Olten
geht dessen Vermögen an die Einwohnergemeinde Olten
über. Es muss zur Förderung der Feuerbestattung
) verwendet werden. .
Am 2. Juli 1916 sodann fasste die Einwohnergemeinde-
versammlung
von Olten nach demAntrage des Einwohner-
gemeinderates
unter Opposition der (katholischen) Volks-
partei den Beschluss :
(c Im Anschluss an die Abdankungshalle ist ein Krema-
) torium zu erstellen, und es wird hiefÜf als Anteil der
) Gemeinde ein Kredit von 25,000 Fr. bewilligt. -Der
) Einwohnergemeinderat wird mit dem Vollzug dieses
Beschlusses beauftragt. .
Hierauf erhoben die heutigen Rekurrenten (die Solo-
thurnische Volkspartei Olten als solche und deren An-
gehöriger Alfred
Zimmermann auch noch persönlich)
beim Regierungsrat des
Kantons Solothurn Beschwerde
mit dem Begehren, der von der Einwohnergemeinde Olten,
am 2. Juli 1916 gefasste Beschluss betr. den Bau und
Betrieb eines Krematoriums und die Bewilligung der dazu
nötigen Kredite sei als gesetzwidrig
und ungültig aufzu-
heben. Sie
machten unter Vorlage eines Rechtsgutachtens
von Prof. Dr. U. Lampert in Freiburg kurzgefasst geltend:
Nach
dem kantonalen solothurnischen Recht, in dessen
Rahmen sich die Verwaltung der Gemeinden gemäss
Art. 54 KV und den Vorschriften des Gemeindegesetzes
vom 28.
Oktober 1871 zu bewegen habe, sei die Feuer-
bestattung nicht zulässig, da die einschlägige Verordnung
des kleinen
Rates der Republik Solothurn vom 10. August
betr. Aussetzung und Beerdigung der Verstorbenen
als einzige
Bestattungsart die Erdbestattung vorschreibe.
Ueber diese verfassungs-und gesetzmässige Ordnung
habe die Einwohnergemeinde Olten sich mit dem ange-
fochtenen Beschluss hinweggesetzt.
Zudem ginge es, wenn auch die Feuerbestattung zu-
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 23. . 169
lässig wäre, mit Rücksicht darauf, dass das Bestattungs
wesen eine Aufgabe der .öffentlichen Verwaltung bilde,
nicht an, den Betrieb eines Krematoriums eint m privaten
Verein, wie hier dem Feuerbestattungsverein Olten, zu
übertragen. -
oweit die Kremation in Olten nach der Vereinbarung
ZWIschen dem Einwohnergemeinderat und dem Feuer-
bestattungsverein unentgeltlich gewährt werden wolle,
liege ein Finanzbeschluss vor, der bei der Finanzlage der
Gemeir.de nach den steuer-und finanzrechtIichen Be-
stimmungen des Gemeindegesetzes nicht haltbar sei.
Endlich involviere der angefochtene Beschluss
einen
Missbrauch der Majoritätsrechte gegenüber der Minder-
heit der römisch-katholischen Einwohnerschaft, indem
diese letztere
dadurch genötigt werden wolle, auf dem
Steuerwege
an eine Einrichtung Beiträge zu leisten, die
sie
aus religiösen Gründen niemals billigen könne.
B. -:Mit B es chI u s s vom 9. M ä r z 1917 wies
der Regierungsrat die Beschwerde ab.
Er bemerkt zur
Begründung zunächst, dass jedenfalls A.
Zimmennanll
zur Beschwerdeführung legitimiert sei, und tritt sodann
den Beschwerdeargumenten
mit wesentlich folgenden
Erwägungen entgegen :
Die solothurnische Gesetzgebung beschäftige sich
mit
dem Bestattungswesen neben der kleinrätlichen oder,
nach heutigem Sprachgebrauch, regierungsrätlichen Ver-
ordnung vom
10. August 1835 noch im Gesetz vom 30.
April 1882 betr. die öffentliche Gesundheitspflege und
Lebensmittelpolizei, das es als Recht und Pflicht des
Staates
und der Gemeinden erkläre, die öffentlichen
Gesundheitsinteressen zu fördern,
und zu diesem Zwecke
u. a. der öffentlichen Kontrolle unterstelle: Leichen-
bestattung und Begräbnisplätze ) ( 1 und 2 litt. 1). Die
Verordnung
von 1835 stehe zweifellos auf dem Standpunkt
der Erdbestattung, die damals allein bekannt gewesen
sei.
Das Gesetz von 1882 aber spreche schon nicht mehr
von Erdbestattung, sondern nur von Leichenbestattung ),
worunter sowohl die Feuerbestattung als die Erdbestat-
tung verstanden werden könne. Es sei, wenn auch nicht
sicher,
so d3ch keineswegs ausgeschlossen, dass der
Gesetzgeber diesen Ausdruck im bewussten Gegensatz
zu (, Erdbestattung ) gewählt habe, weil im Jahre 1882
der Gedanke der Feuerbestattung in der Schweiz bereits
in der Entwicklung begriffen gewesen sei. Auf alle Fälle
müsse gemäss dem Gesetz
von 1882 die Feuerbestattung
als durchaus
ulässige Bestattungsform anerkannt wer-
dnn. Zwnr s.ei deren Verfahren noch nicht näher geregelt,
WIe dasJemge der Erdbestattung in der Verordnung
von 1835; doch werde der Regierungsrat nunmehr in
A.? nderung oner Ergänzung dieser Verordnung die
notlgen VorschrIften erlassen. Hiezu sei er nach Art. 38
KV und nach der speziellen Verordnungsdelegation im
Gnsundheitspflegegesetz ( 1 und 2 litt. I, in Verbindung
mIt 11) kompetent. Die gleiche Ermächtigung zur
Regelung des Bestattungswesens hätten aber kraft ihrer
Autonomie, soweit kantonale Vorschriften nicht ent-
gegenständen, auch die solothurnischen Gemeinden. Die
Gemeinde
Ollen sei daher berechtigt, die Feuerbestattung
der Erdbestattung gleichzustellen.
Auch die Vereinbarung der Gemeinde
mit dem Feuer-
bestattungsverein, wonach dieser den Betrieb des Kre-
matoriums für die Dauer
von 5 Jahren übeniehme. werde
zu Unrecht beanstandet. Diese Vereinbarung bilde zwar
formell nicht Gegenstand
de's angefochtenen Gemeinde-
beschlusses, doch sei sie zugestandenermassen abgeschlos-
sen worden,
und die Beschwerde richte sich nicht nur
gegen den Bau, sondern auch gegen den Betrieb des
Krematoriums.
Nun sei allerdings die Delegation der
Verwaltungsaufgabe des Bestattungswesens
an einen
privaten Verein im solothurnischen
Recht ausdrück-
linh .nicht vorgesehen. Allein für die Erdbestattung
seI eme solche Bestimmung niemals notwendig ge-
wenn, da es zu keiner Zeit private Erdbestattungs-
vereme gegeben habe, und für die Feuerbestattung
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 23.
171
sei die Frage bisher noch nicht aufgeworfen worden. Das
solothurnische Recht enthalte über die -Feuerbestattun,g
überhaupt noch keine Vorschriften, sondern weise in
dieser Hinsicht eine LÜcke auf, welche durch einen auto-
nomen Gemeindebeschluss ausgefüllt werden könne. E
liege in der Natur der Sache und sei vernunftgeinäss,
dass eine Gemeinde eine öffentliche Verwaltungsaufgabe
durch einen gleichartige
Zwecke verfolgenden privaten
Verein ausführen lassen könne, wenn dies im Interesse der
Gemeinde liege und diese sich nach allen Richtungen hin
das Aufsichtsrecht über die Durchführung wahre, wie
das
hier geschehen sei. Analoge Erscheinungen 7..eigten sich
auf zahlreichen Gebieten der Oeffentlichkeit. Wasser-und
Lichtversorgung seien zweifellos auch öffentliche Ver-
waltungsaufgaben, und trotzdem seien sie in vielen solo-
thurnischen Gemeinden privaten Vereinen übertragen.
Ebenso werde der Eisenbahnverkehr heute wenigstens
zum Teil noch
von privaten Erwerbsgesellschaften
besorgt. Ferner
habe der solotlmrnische Gesetzgeber
in 39 des Armellgesetzes vom 17. November 1912 den
Einwohnergemeinden ausdrücklich das
Recht eingeräumt,
die Besorgung ihrer Armengeschäfte
an private Vereine
zu delegieren.
Das Oberaufsichtsrecht des Regierungsrats in Bezug
auf die Finazverwaltung der Gemeinden beschränke sich
gemäss
92 des Gemeindegesetzes auf die Anordnung
zweckdienlicher
l 'lassregeln in Fällen, wo eine Gemeinde
durch fortdauernde Verschwendung oder ungesetzliche
Verwaltung ihr Vermögen
gefährden) 'würde. Es bedürfe
jedoch keiner weitern Ausführungen darüber, dass nach
der Finanzlage der
Stadt Olten der angefochtene
e
Ge-
meindebeschluss weder als Verschwendung noch als
ungesetzliche Vermögensverwaltung bezeichnet werden
könne.
Ob der Steuerweg zur Deckung der für den Bau und
Betrieb des Krematoriums nötigen Ausgaben beschritten
werden müsse, lasse sich dermalen noch nicht sagen.
Wäre es aber auch der Fall, so würde sich der Regienmgs-
rat nach seiner bisherigen Praxis nicht zum Einschreiten
veranlasst sehen.
Wenn die Majorität einer Gemeinde
finde, die
Errichtung und der Betrieb eines Kremato-
riums sei notwendig und liege im Gemeindeinteresse, so
,,:'erde er anch dann nicht Veranlassung nehmen, dagegen
emzuschreIten, wenn die Notwendigkeit einer solchen
?emeindeobliegenheit bestritten sei. Auch aus gemeinde-
fmanzlellen Gründen bestehe daher kein Grund
zur
Nichtigkeitserklärung des angefochtenen Beschlusses.
Der Vorwurf des l fissbrauchs der Majoritätsrechte
wäre .
nur berechtigt, wenn durch den angefochtenen
Gememdebeschluss verfassungsmässige Individualrechte
yerletnt wünden, etwa in der Weise, dass jemand gezwun-
gen ware, SIch kremieren zu lassen. Das sei jedoch nicht
ler Fall. Ob b.ei den der Einrichtung der Feuerbestattung
n. Olnen zustImmenden Bürgern kirchen-oder religions-
ICIlndhcnle Empfindungen mitbestimmend gewesen seien,
bleIbe sIch ganz gleichgültig,
so gut es bedeutungslos wäre,
wenn aus religiösen Empfindungen und Motiven eine
Gemeindeversammlung die Einführung
der Kremation
ablehnen würde.
Zum Schlusse führt der Regierungsrat noch die Grund-
.litze anlf, die er für die in Aussicht gestellte Verordnung
uber dIe Feuerbestattung miLBezug auf deren Voraus-
setzungen sanitärischer, sicherheitspolizeilicher
und kri-
minalislischer
Natur, sowie auf das Verfahren als weg-
leitend betrachte. .
C.
.. Gegen den vorstehenden Beschluss des Regie-
rungsrals haben die Solothurnische Volkspartei Olten
und Alfred Zimmermann rechtzeitig den staatsrechtlichen
Hekllrs an das Bundesgericht ergriffen und beantragt:
,1. E sei in Annulierung des regierungsrätlichen
t.nlsdleldes der Beschluss der rekursbeklagten Einwoh-
nergemeinde
OUell vom 2. Juni 1916 betr. den Bau und
Betrieb eines Krematoriums in Olten und die Bewilligung
der dazu
notwendigen Kredite mifzuheben.
2 ... (Kosten.)
Gleichheit vor dem Gesetz. ;So 23. . 173
Sie rügen in erster Linie, dass das regierungsrätliche
Protokoll schon
vor der Beschlussfassung des Regierungs-
rates der Rekursbeklagten zur Einsicht und Anbringung
eventueller Wünsche für die
Redaktion zugestellt worden .
sei, und bemerken, ein derartig merkwürdiges Vorkomm-
nis vertrage sich
kaum mit den Grundsätzen eines ge-
ordneten und objektiven Verfahrens und berechtige sie
wohl, die Unbefangenheit des Regierungsrates als beur-
teilender Instanz in Zweifel zu ziehen.
So dann erneuern sie die im kantonalen Beschwerde-
verfahren vorgebrachten Argumente
und berufen sich
dabei auf Art. 4 BV in Verbindung mit Art. 54 sol. KV
und auf Art. 49 BV.
Der Regierungsrat nehme rein willkürlich an, dass das
Sanitätsgesetz vom 30. April 1882 als Grundlage für die
Einführung der
Kremation im Kanton Solothurn gelten
könne.
Er behaupte ohne jeden Anhaltspunkt, das Wort
( Leichenbestattung ) sei darin im Gegensatz zur Erd-
bestattung der Verordnung von 1835 gewählt worden,
und widerspreche sieh insofern selbst, als er später zugebe,
dass das solothurnische
Recht überhaupt keine Bestim-
mungen über die Feuerbestattung enthalte. Das Sanitüts-
gesetz habe keine Erweiterung des kantonalen Beerdi-
gungsrechts
und speziell keine Aenderung des 18.35
festgestellten BeerdigungsHlOdm. gebracht, sondern es
umschreibe
nur die Aufgabe der Gesundheitspolizei und
gebe dabei die Anweisung, auch LeichenbesLattung und
Beerdigungsplätze unter diesem Gesichtspunkte ins
Auge
zu fassen. Die Zulässigkeit der Feuerbestattung
könne ferner auch nicht ohne Willkür durch authentische
Interpretation der Verordnung von 1835 begründet
werden,
da diese Verordnung sich, wie der Regierungsrat
selbst zugebe,
nur mit der Erdbestattung befasse. Das
Sanitätsgesetz aber delegiere dem Regierungsrat kein
selbständiges Verordnungsrecht
auf dem Gebiete des
Begräbniswesens, wenigstens soweit nicht, als es sich
um
die Einführung einer ganz neuen Bestattungsart handle.
17f Staatsrecht.
Denn das Gesetz enthalte keine Bestimmungen über den
Bestattungsmodus ; folglich wäre eine Verordnung, die
eine
neue Bestattungsart einführen würde, gesetzes-
ergänzend
und deshalb als Voll z i e h u n g s verord-
nung zu weitgehend.
Uebrigens habe ja der Regierungs-
rat noch gar keine Verordnung über die Feuerbestattung
erlassen, sondern im angefochtenen Beschlusse erst die
allerprimitivsten Normen hierüber in Aussicht gesteHt.
Dabei gebe
er zu, dass die Leichenverbrennung nicht
bloss
ein Gegenstand der Sanitätspolizei sei, sondern auch
von Voraussetzungen sicherheitspoHzeilicher nnd kri-
mina)intischer Natur abhängig gemacl1t werden müsse.
Eine gesetzrnässige Verordnungskompetenz des
Re-
gierungsrat.s in Materien kriminalistischen Charakters
oder
( sicherheitspolizeilicher Natur aber sei nicht
nachgewiesen.
Bezüglich des Beschwerdegrundes, dass eine
üfIentlich-
rechtliche Verwaltungsaufgabe nicht an einen Privat-
verein, zum mindesten nicht ohne gesetzliche Delegation,
übertragen werden könne,
habe der Regierungsrat der
strikten und zwingenden Beweisführung des Gutachtens
Lampert lediglich Behauptungen und Negationen ent-
gegengesetzt und sich so auch in diesem Punkte der 'Will-
kür und Rechtsverweigerung schuldig gemacht. Dass im
Armenwesell,
das auf die Unterstützung durch frei-
willige Verbände
gar nicht verzichten könne, der Gesetz-
geber es für nötig
gefunden habe, eine Delegations-
befugnis
für die Gerreinde auszusprechen, beweise eben,
dass eine
so1che Befugnis sonst nicht bestehe. Und bei
Vasserversorgung I), Lichtversorgung I etc.. handle
es sich um in da Gebiet sowohl der privaten Gewerbe-
freiheit, als
auch der kommunalen Sozialpolitik faHende
Gegenstände,
die -solange sie nicht durnh Staats-oder
Gemeindemonopo verstaatlicht oder kommunalisiert
seien
--ebensowohl von Privatverbänden wie von öffent-
lichen Korporationen
an die Handgellommen werden
könnteIl.
Das Beerdigungswesen dagegen sei der Privat-
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 23.
initiative gänzlich entzogen, durch das öffentliche Recht
geordnet und den Gemeinden zur Besorgung übergeben
als einfach durchaus öffentliche Aufgabe .
Auch die finanzrechtlichen Bestimmungen des Ge-
meindegesetzes habe der Regierungsrat Willkürlich aus-
gelegt. Seine Annahme, dass die Kosten des Kremations-
betriebes nicht
auf dem Steuerwege gedeckt werden müss-
ten, habe nichts als ungewisse und unbegründete Ver-
mutungen zur Grundlage. Falle sie aber dahin, so müsse
nach
81 des Gesetzes die Notwendigkeit der Steuer
nachgewiesen werden.
Sie ergebe sich nicht schon aus
der zufälligen Stimmenmehrheit einer Gemeindever-
sammlung, sondern bedürfe objektiver Gründe.
Es sei
aber schon in der Beschwerdeschrift an den Regierungsra t
sogar
gestützt auf Begutachtungen der hiezu kompetenten
Organe
der Relmrsbeklagten selbst nachgewiesen, dass
Bau und Betrieb eines Krematoriums in OUell Weder aus
hygienischen, noch aus sparpoIitischen oder sonstigen
Gründen geboten sei, dass es sich dabei vielmehr
um
einen unbegründeten Aufwand handle. Ueber alle diese
Argumente habe der Regierungsrat sich hinweggesetzt.
. Die Verletzung des Art. 49
BV endlich liege darin, das
die Rekursbeklagte durch Mehrheitsbeschluss die römiseh-
katholischen Steuerzahler der Stadt DUen nötige, an eine
Feuerbestattungsanlage mit ihrem Steuergelde heizu-
tragen, obwohl eine solche Handlung gegen ihre Gewissens-
ansichten verstosse. Diese Zumutung der RekursbeklagtclI
und des Regierungsrates könne
auch nicht durch irgend
einen nur plausiblem Grund gerechtfertigt werden. da
nicht einmal die Notwendigkeit zur Errichtung eines
Krematoriums vorliege. Es bleibe sich gewiss nicht
ganz gleichgültig
, wie der Regeirungsrat lneine, ob eint'
Gemeindeeinrichtung,
die aBe Steuerpfliclltigell bezahlen
sollten,
, mit rücksichtsloser Majorisierung eine Ge-
meindeminderheit in ihrem Gewissen brutalisiere I). Es
werde jemand im Gewissen verletzt nicht bloss durch den
Zwang, sich einer von ihm aus Gewissensgri:inden ver-
abscheuten Einrichtung zu bedienen, sondern auch schon
dadurch, dass er gezwungen werde, an eine solche Ein-
richtung zu bezahlen.
D. -Die rekursbeklagte Einwohnergemeinde Olten
hat sich zu der prozessualen Rüge der Rekurrenten wie
folgt vernehmen
lassen: Das solothurnische Justizde-
partement habe einige Tage vor der Beschlussfassung
des Regierungsrates dem Zivilstandsamt
Olten, das mit
der Stadtkanzlei vereinigt sei und bei den (immer zahl-
reicher werdenden) Kremationen von
OUen, wie auch bei
den Erdbestattungen in der Gemeinde jeweilen die er-
forderlichen Anordnungen treffe, seinen Beschlussesantrag
vorgelegt, damit es sich zu der im Rekursentscheid
beabsichtigten angemeinen Regelung der Feuerbestattung
auf Grund seiner praktischen Erfahrungen äussere. Eine
solche Aeusserung sei
dann erfolgt, aber nur von Seiten
des ZiviIstandsbeamten
und nur zu den' Bestimmungen
über die zukünftige Ordnung der Kremation. Ueber die
:Motive des Rekursentscheides selber sei mit der Gemeinde
nicht verhandelt worden.
In materieller Hinsicht hat die Rekursbeklagte sich
auf die Bemerkung beschränkt, eine Verletzung des
Art. 54 sol. KV könnte wohl nur in Frage kommen, wenn
der Regierungsrat dieser Bestimmüng eine einschränkende
Interpretation gegeben
hätte, während er die Gemeinde-
autonomie
ja in vollem Umfange anerkannt und geschützt
habe.
Der Regierungsrat hat Abweisung des Rekurses
beantragt. Er tritt der Argumentation der Rekurrenten
mit einlässlichen Ausführungen entgegen, die im wesent-
lichen auf der Begründung des angefochtenen Entscheides
hasieren
und dieSe in allen Teilen aufrecht erhalten.
Das Bundesgerich zieht
in Erwägung:
- -Die Rekurrenten behaupten, dass der ange-
fochtene, den Beschluss der Einwohnergemeinde
OUen
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 23.
betr. die Erstellung eines Krematoriums schützende
Entscheid des Regierungsrats, wie jener Beschluss selbst,
in vor Art. 4 BV nicht haltbarer ' Teise gegen das kanto-
nale Recht verstosse und ferner auch die durch Art. 49 BV
gewährleistete Gewissensfreiheit der römisch-katholischen
Gemeindeeinwohner verletze. Danach
ist jedenfalls der
private
Rekurrent Zimmermann zum staatsrechtlichen
Rekurs legitimiert. Denn ein hiezu erforderliches
persön-
liches Interesse kann ihm .insofern nicht abgesprochen
werden, als Bau und Betrieb des fraglichen Krematoriums
den Gemeindehaushalt belasten,
an dem er als steuer-
pflichtiger Einwohner interessiert ist. Auf den
Rekur
muss somit eingetreten werden, auch wenn die Legiti-
mation des mitrekurrierenden politischen Verbandes
als solchen zu verneinen
wäre, was deshalb dahingestellt
bleiben kann.
2. -Die einleitende prozessuale Rüge der Rekur-
renten, zu der sich die Rekursbeklagte
hat vernehmen
lassen, bedarf keiner Erörterung,
da die Rekurrenten
daraus keinen staatsrechtlichen Beschwerdegrund ge-
macht haberl.
3. -In materieller Hinsicht nehmen die Rekurrenten
zunächst den
Standpunkt ein, die rekursbeklagte Ein-
wohnergemeindesei zur Einführung der Feuerbestattung
grundsätzlich nicht befugt, weil das kantonal-solo-
thurnische Recht,
in dessen Schranken sich die Selbst-
verwaltung der Gemeinden gemäss Art. 54 KV zu bewegen
habe, sie ausschliesse. Nun
kann in der gegenteiligen
Annahme des Regierungsrats eine Verletzung des
Art. 54
KV, den die Rekurrenten zusammen mit Art. 4 BV
anrufen von vorneherein nicht gefunden werden. Denn
dessen Garantie des Selbstverwaltungsrechts der Gemein-
den
( Die Gemeinden ordnen innerhalb der Schrannell
der Verfassung und der Gesetze ihre AngelegenheIten
selbständig
) ) könnte nur dadurch verletzt werden, dass
ein Gemeindebeschluss als über die Schranken des Ver-
fassungs-oder Gesetzesrechts hinausgehend aufgehoben
178 Staatsrecht.
würde, während der hier in Frage stehende Beschluss
vom Regierungsrat als jene Schranken nicht überschrei-
tend geschützt worden ist. Der Entscheid des Regierungs-
rats kann nur wegen Verletzung des einschlägigen
kantonalen Gesetzes-
und Verordnungsrechts angefochten
werden, wobei die bundesgerichtliehe Kognition auf den
durch Art. 4 BVgegebenen Gesichtspunkt der Willkür
beschränkt ist. Auf diesem Boden aber erweist sich der
Rekurs als offenbar unbegründet.
Das Bestattungswesen gehört im Kanton Solothurn,
"ieanderwärts, zum Bereich der öffentlichen Verwaltung.
Das kantonale Gesetz über öffentliche Gesundheitspflege
und Lebensmittelpolizei vom 6. Mai 1882 (das im Rechts-
gutachten Lampert nicht berücksichtigt ist) unterstellt
(i Leichenbestattung und Begräbnisplätze der gesund-
heitspolizeilichen Kontrolle
und betraut mit deren Hand-
habung unter der Oberaufsicht des Regierungsrats in
erster Linie die zuständigen Ortsbehörden ( 1, 2 litt. I
und 3). Die Ordnung der Leichenbestattung bildet also
eine Aufgabe der Gemeinden, bei deren Erfüllung diese,
wie
überhaupt bei ihrer Verwaltungstätigkeit, an die
kantonalen Vorschriften
und 'Weisungen gebunden sind.
Solche
enthält uun die kleinrätliche (regierungsrätliche)
Verordnung vom 10. August 1835 über Aussetzung unu
Beerdigung der Verstorbenen, indem sie bestimmt, dass
die Leichen
in der Regel nicht früher als zweimal 24
Stunden nach dem
Absterben (i zur Erde bestattet
werden sollen, und anschliessend das dabei zu beobach-
tende Verfahren, sowie die Anlage der Friedhöfe und
Gräber näher regelt. Der Inhalt dieser Verordnung führt
aber nicht, wie die Rekurrenten meinen, zwingend zu
dem Schlusse, dass im
Kanton Solothurn nur die Erd-
bestattung zulässig sei. Vielmehr erscheint die Auffassung
des Regierungsrats, dass zwar die Verordnung
von 1835
lediglich die
Erdbestattung im Auge habe, dass jedoch
der Ausdruck
(i Leichenbestattung des Gesetzes von 1882
allgemeiner gehalten sei und der Einführung auch der
Gleichheit vor dem Gesetz. N° :!s.
Feuerbestattung nicht entgegenstehe, als durchaus sach-
gemäss und verdient jedenfalls nicht den Vorwurf der
Willkür.
Denn in der Verordnung von 1835 wird die
Erdbestattung nicht etwa als einzig zulässige Bestattungs-
art erklärt, sondern einfach als damals. einzig gegebene
Bestattungsart behandelt. Und der im Gesetz 1882 ver-
wendete Ausdruck Leichenbestattung bezeichnet aUge-
mein die Beseitigung der Leichen, umfasst also in der Tat
nicht nur die Leichenbeerdigung (Erdbestattung), son-
dern insbesondere auch die Leichenverbrennung (Feuer-
bestattung). Danach
aber ist die Annahme keineswegs
ausgeschlossen, dass
der Gesetzgeber keine bestimmte
Bestattungsart habe vorschreiben wollen, sondern der
Vollziehung des Gesetzes in dieser Hinsicht freb Hand
gelassen habe. Da nun die Feuerbestattung in gesundheit -
polizeilicher Hinsicht der Erdbestattung unbestreitbnr
mindestens gleichwertig ist, so lässt sich sehr wohl dIe
Auffassung vertreten, dass ihre Einführung sich nicht
nur mit dem erwähnten Wortlaut des Gesetzes vertrage,
sondern
auch nicht gegen dessen Sinn und Geist verstosse,
dass sie vielmehr als natürliche Anpassung des Gesetzes-
willens
an die Entwicklung der einschlägigen Lebens-
verhältnisse anzusprechen sei.
Hat doch seit Erlass des
Gesetzes die Feuerbestattung als fakultative
Bestattung5.-
art neben der Erdbestattung mehr und mehr Boden ge-
fasst
und heutzutage in städtischen Gemeinwesen, wo
nicht konfessionell-religiöse Beweggründe ihre Zulassung
zu verhindern vermocht haben, bereits erhebliche
Ver-
breitung gefunden. Dass die Feuerbestattung, wie die
Erdbestattung, in Bezug auf die Bedingungen ihrer Durch-
führung näherer behördlicher Regelung bedarf, ist für
die Frage ihrer grundsätzlichen Zulässigkeit ohne Belang.
Uebrigens ist die Kompetenz des Regierungsrates, eine
solche Regelung
in Vollziehung des Gesundheitspflege-
gesetzes zu treffen, nach der erörterten Auslegung
die s
Gesetzes anzunehmen. Beim Bestattungswesen als ZWE'Ig
der öffentlichen Verwaltung steht aber der gesundht'its-
la Staatsrecht.
polizeiliche Gesichtspunkt im Vordergrunde. Für die
Feuerbestattung daneben noch in
Betracht fallende
Rücksichten kriminalpolizeilicher
Natur (Vorkehren ge-
gen die Möglichkeit der Beseitigung von Verbreches-
spuren durch die Leichenverbrennung),
mit denen die
Rekurrenten speziell noch argumentieren, sind
nur von
akzessorischer Bedeutung und werden deshalb 'von den
genundheitspolizeilichen Kompetenzen zur Ordnung die-
ser Bestattungsart naturgemäss mitumfasst. Danach
konnte der Regierungsrat sehr wohl dem formellen Erlass
der
in Ansicht genommenen Verordnung über die Feuer-
bestattung vorgängig bei Behandlung der vorliegenden
Beschwerdeangelegenheit allgemeine
Grundl'.ätze über
die Leichenverbrennung, wie sein Entscheid
sie enthält.
aufstellen
und den von der Rekursbeklagten geplanten,
an sich ohne weiteres zilläs!'igen Bau und Betrieb eines
Krematoriums nach Massgabe dieser Grundsätze ge-
stattell.
Von Willkür des regierungsrätlichen Entscheides
kann auch nach der bisherigen Praxis des Bundesgerichts
nicht die Rede sein. Denn in den zwei Urteilen Chappuis
und Pequignot gegen Bern vom 6. Oktober 1904 (AS
30 I N° 119 Erw. 3 S.706 f.) und Lurati und Mitbeteiligte
gegen Tessin
vom 24. November 1910 hat der Staats-
gerichtshof die Zulassung der
Fenerbestattung selbst da
als nicht willkürlich erklärt, wo' das massgebende kanto-
nale Gesetzesrecht die Leichenbestattung
mit dem
wörtlich engern Ausdruck
Beerdigung oder Be-
gräbnis
( inhumation , ( inumazione ) bezeichnet hat.
Und im Urteil Stadtrat Luzern und Mitbeteiligte gegen
Luzern vom
13. März 1914, durch das zwar der Rekurs
gegen den die Kremation nicht zulassenden Entscheid
des Regierungsrates abgewiesen worden ist,
hat er in der
,Begründung ausgeführt, dass der Regierungsrat bei
gutem
Willen immerhin über die allerdings positiv auf
ausschliesslicha Erdbestattung lautende kantonale Ver-
ordnung hätte hinweg kommen können, wobei auch eine
derart freie, jedoch den veränderten Lebensverhält-
Gleichheit vor dem Gesetz. N0 23.
nissen angepasste Verordnungsauslegung nicht wegen
Willkür anfechtbar gewesen wäre (Erw. 2).
4. -Was die in Olten vereinbarte vorläufige Betrauung
des Feuerbestattungsvereins
mit dem Betrieb des Kre-
matoriums der Einwohnergemeinde anbetrifft, ist die
Auffassung des Regierungsrats, dass eine solothurnische
Gemeinde eine öffentliche Aufgabe durch einen gleich-
artige Zwecke verfolgenden privaten Verein ausführen
lassen könne, wenn dies im Interesse der
Gemeinde liege
und diese sich in gehöriger Weise das Aufsichtsrecht
wahre, aus dem
Gesichtspunkte des Art. 4: BV wiederum
nicht zu beanstanden.
Von Willkür konnte nur die Rede
sein, falls diese Auffassung einem absolut feststehenden
alJgeneinen Verwaltungsrechtsgrundsatze oder aber einer
positiven Vorschrift des solothurnischen Rechts zuwider-
laufen würde. Eine Vorschrift letzterer
Art haben jedoch
die Rekurrenten nicht namhaft gemacht. Aus der Be-
stimmung im
Gesetz betr. die Armenfürsorge vom 17. No-
vember
1912, wonach die Gemeinden die Besorgung ihrer
Armengeschäfte
auf ihre Kosten einer organisierten
freiwilligen Armenpflege
) übertragen können ( 39), ist
nicht notwendig nach dem argumentuma contrario zu
schliessen, dass, soweit ein gesetzlicher Vorbehalt nicht
besteht, die Heranziehung privater
Verbände zur Er-
füllung von Gemeindeverwaltungsaufgaben unzulässig
sei. Man kann darin vielmehr ebensogut einfach die aus
..
drückliche Bestätigung der Zulässigkeit eines solchen
Vorgehens finden, die sich in dem neueren Gesetz zwang-
los daraus erklärt, dass die organisierte private Armen-
fürsorge eine bei Erlass des
Gesetzes bereits vielfach ein-
gelebte Erscheinung bildet.
Und dass die Mitbeteiligung
privater Organisationen
an der Erfüllung öffentlicher Auf-
gaben keinem
allgemeinen' Grundsatze der Staatsver-
waltung widerspricht, wird durch die vom Regierungsrat
angeführten Beispiele solcher Privattätigkeit
zur Genüge
dargetan. Die Rekurrenten vermögen denn auch keine
sachlichen und praktischen Gründe hiegegen
nruIlhaft zu
machen. Es is nicht erfindlieh. warum speziell das Be
stattungswesen eine lPfach durchaus öffentliche I)
(im Sinne einer notwendig durch Staatsorgane seIhst
besorgten) Verwaltungsaufgabe bilden sollte. Vielmehr
drängt es sich
auf diesem Gebiete geradezu auf, die Feuer-
bestattungsvereine, welche lediglich den uneigennützigen
und dem allgemeinen Interesse dienenden Zweck der
Förderung dieser neuen Bestattungsart verfolgen, durch
Heranziehung zu
deren Durchführung in den Dienst der
Oeffentlichkeit zu stellen.
5. -Die Rekurrenten beschuldigen den Regierungsrat
weiterhin ebenfalls ohne Grund der willkürlichen Ausle-
gung der finanzrechtlichen B.estimmungen des Gemeinde-
gesetzes vom 28. Oktober 1871. Der
81 dieses Gesetzes,
auf den sie sich dabei berufen, schreibt vor, dass
jeder
Gemeindebeschluss für Bezug
einer Steuer l) die Begrün-
dung der Massregel durch den Nachweis über die Not-
wendigkeit
und über die Verwendung der zu erhebenden
Steuer l) enthalten soll. Diese Vorschrift kommt vorlie-
gend jedenfalls direkt überhaupt nicht
in Frage, da die
Rekursbeklagte bisher unbestrittenermassen die Erhe-
bung einer Steuer zur Deckung von Ausiagen für das
Krematorium nicht beschlossen.
hat. Zudem lässt sich
nach dem Zusammenhang des
81 mit dem 92 des
Gesetzes (der den
Reginrungsrat zum Einschreiten kraft
seiner Oberaufsicht über die Gemeindeverwaltung nur
ermächtigt, falls eine Gemeinde durch fortgesetzte
Verschwendung oder ungesetzliche Verwaltung
ihr Ver-
mögen gefährden sollte) gewiss sehr wohl die Auffassung
vertreten, dass über die
Notwendigkeit eines Steuer-
bezuges, deren Nachweis 81 fordert, und damit zugleich
über die Notwendigkeit der
ihn bedingenden Massnahme,
die Gemeinden
an sich selbständig zu befinden befugt
seien
und dass dem Regierungsrat die Kontrolle ihres
Entscheides
nur aus dem Gesichtspunkte der Verschwen-
dung, sowie
a:uf seine Gesetzmässigkeit zustehe. Die
Gesetzmässigkeit des hier streitigen
Gemeindebeschlunses
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 23. 183
aber steht nach tein früher .Gesagten bereits fest. Und
dass der Regierungsrat gegen diesen Beschluss nach der
finanziellen Situation der Rekursbeklagten wegen fort-
gesetzter Verschwendung)) hätte einschreiten sollen ist
weder nachgewiesen, noch auch nur ernstlich behadptet
worden. .
6. -Endlich ist auch die Beschwerde über Verletzung
der Garantie des
Art. 49 BV offenbar unbegründet. Die
Rekurrenten erklären, sich dadurch
in ihrem Gewissen
beschwert zu fühlen, dass sie zufolge des angefochtenen
Beschlusses
gezwungen seien, mit ihrem Steuergeld an dit!
Kosten einer Einrichtung beizutragen, die sie aus reli-
giösen Gründen verabscheuten
und daher selbst nicht
benutzten. Diese Argumentation zielt ab auf Art. 49
Abs.
6, wonach niemand gehalten ist, Steuern zu bezahlen.
die
speziell für eigentliche Kulturzwecke einer ihm
fremden Religionsgenossenschaft erhoben werden.
Nun
handelt es sich aber beim Bau und Betrieb eines Krema-
toriumu auf Kosten einer staatlichen Körperschaft über-
haupt nicht m eine religiös-kirchliche Angelegenheit,
sondern
um eme rein staatliche Verwaltungssache, die
an sich in keiner Beziehung zu einem bestimmten Kul-
tus oder zu einer bestimmten Religionsgenossenschaft
steht.
Vom Standpunkte der Staatsordnung aus ist ein
s?Icnes Krematonum eine gewöhnliche Verwaltungs-
emrIchtung, der Jeder religiös-konfessionelle Charakter
mangelt. Selbst eine besonders ausgeschiedene
Steuer zur
Deckung der Kosten der staatlich organisierten Leichen-
verbrennung könnte daher nicht als eine solche zu Kultus-
zwecken angesprochen und gestützt
auf Art. 49 Abs. 6
BV verweigert werden.
Demnach
hat s Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
AS 43 I -1917