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OG!. ' . . .
Bundesgesetz hetr. den Schutz der Fabrik-und Handels-
marken, etc., v. 26. September
i890.
ßundesgentz über die Organisation der Bundesrechtspflege,
v.
22. M:arz t.893.
Bundesgesetz über das Obligationellrecht, v. 14. Iuni t88t.
Bundesgesetz über das Obligatiollenrecht, v. aO.März 19B.
Bundesgesetz betr. die Erfindungspatente, v. 29. Juni i888.
Bundesgesetz betr. die Erfindungspatente, v. 2i. Iuni 907.
Privatrechtliches Gesetzbuch.
Polizei-Strafgesetz (buch).
Bundesgesetz
tiber das Postregal, v. 5. April i9iO.
Rechtspflegegesetz.
BGes über Schuldbetreibung u. Konkurs, .v. 29. April iSS9.
Strafgesetz (buch).
Strafprozessordnung.
Strafverfahren.
Staatsverlassung.
Bundesgesetz betr. das Urheberrecht an
Werken der Lite-
ratur und Kunst; v. 23. April i883.
Bundesgesetz über d. Versicherungsvertrag, v. 2. April i90S.
Bundesgesetz betr. Feststellung und Beurkundung des
Zivilstandes u. die Ehe, v. 24. Dezember t874.'
Zivilgesetz (buch).
Zivilprozessordnung.
B. AbreViations franQa.lses
Code civil.
Constitution
federale.
Code des obligations, du l juin tB/H.
Code penal.
Code de procedure civile.
Code de procedure penale.
Loi federale.
Loi federale sur la ursuite pour dettes et la faillite du
29 avril i889. . ,
Organisation judiciaire feMrale, du 22 mars 1893.
C. Abbreviaziont ltaHane.
Codice civile svizzero.
Codice deUe obbligaziolli.
Codice di procedura civile.
Codice di
procedura penale.
Legge federale.
Legge esecuzioni e fallimenti.
Organizzazione
gindizil ria fedeJ'ale.
A. STAATSRECHT -DROIT PUBLIC
- GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(D';:NI DE JUSTICE)
- Auszug aus dem 'Urteil vom 22. Januar 1917
i. S. Burgergemeinde Biel gegen Bern Begierungsrat.
Kantonales Verwaltungsre eht (Bern). Rechtskraft von Ver-
wal tungsverfügungen? Keine Willkür, wenn der Regierungs-
rat auf die Genehmigung eines Güterausscheidungsver-
trages zwischen Gemeinden zurückkommt, nachdem sich
herausgestellt hat, dass die AusSCheidung den gesetzlichen
Vorsc hriften nicht entsprach.
Im Jahre 1881 genehmigte der Regierungsrat des
Kantons Bern einen Ausscheidungsvertrag zwischen
Burger-
und Einwohnergemeinde Biel, wodurch, nach
Aufhebung der Burgerschule, das dieser gewidmete
Schulgut an die Einwohnergemeinde überging. Nach-
träglich stellte sich heraus, dass das
Schulgut . nicht in
seinem
( Sollbestande übergeben worden war, indem
bedeutende Beträge zu anderen als Schulzwecken
ver-
wendet worden waren. Der Regierungsrat hob daher
im Jahre 1916 den Genehmigungsbeschluss von 1881
auf in der Meinung, dass die Gemeinden eine neue Aus-
scheidung vorzunehmen
hätten. Die Burgergemeinde
Biel ergriff hiegegen ohne Erfolg den staatsrechtlichen
Rekurs an das Bundesgericht. Aus den G r Ü 11 den:
AS 43 J -1917
Nach den ausdrücklichen Vorschriften von 43 des
Gesetzes über das Gemeindewesen
und 4 des Gesetzes
vom
10. Oktober 1853 über die Ausmittlung und Fest-
setzung des Zweckes der Gemeindegüter bedürfen Aus-
scheidungsverträge, um giltig und perfekt zu werden, der
Genehmigung durch
die staatliche Behörde, d. h. die
Regierung. Gleichwie die Erteilung dieser Genehmigung
sich nicht als eine Entscheidung über streitige
Rechtsvm'-
hältnisse, sondern als eine reine Ver wal tun g s v e r-
füg u n g darstellt, so gilt dies auch für die Zurücknahme'
der Genehmigung, deren Widerruf. Indem die Regierung
ihren früheren Beschluss vom 9.
Februar 1881, durch
den sie den Vertrag von 1880 genehmigt hatte, annul-
lierte, hat sie demnach nicht richterliche Kompetenzen
ausgeübt, sondern ein e Ver wal tun g s ver f ü -
gung durch eine neue Verwaltungsver.,
füg u n gau f geh 0 ben und damit den Zustand,
wie er vor der ersten Verfügung bestand, wiederherge-
stellt, so dass von einem Uebergriff in das Gebiet der
richterlichen Gewalt nicht die Rede sein kann. . . . . .
Fraglich
kann vielmehr nur sein, ob eine solche nach-
trägliche Rücknahme der in dem Genehmigungsbe-
schluss liegenden Verwaltungsv.erfügung rechtlich mög-
lich und zulässig, oder ob nicht der Regierungsrat an
ihn gebunden gewesen sei. Da es sich dabei um eine
Frage des kantonalen Verwaltungsrechts handelt,
könnte
das Bundesgericht in dieseI" Beziehung von der Ansicht
des Regierungsrats
nur abweichen, wenn sie willkür-
lich
wäre, also mit dem geltenden kantonalen Gesetzes-
recht oder allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen
in offenbarem Widerspruch stünde. Dies kann aber nicht
gesagt werden. Nach in der Verwaltungsrechtswissen-
schaft überwiegender Meinung
darf der für gerichtliche
Urteile geltende Grundsatz der materiellen Rechtskraft
auf blosse Verwaltungsverfügungen nicht ausgedehnt
werden. Die Verwaltungsbehörde
ist demnach an die
von ihr getroffene Verfügung nicht gebunden, sondern ..
I
f
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 1.
soweit nicht pOSItive Vorschriften entgegenstehen, frei,
sie zurückzunehmen, wenn Gründe des öffentlichen
Interesses es als geboten erscheinen lassen. Dafür, dass
das bernische'
Recht grundsätzlich auf einem anderen
Boden stehe, liegt nichts vor. Ebensowenig
hat dargetan
werden können, dass die Unabänderlichkeit der einmal
getroffenen Verfügung speziell für
Akte der vorliegenden
Art, d. h. für die Genehmigung von Ausscheidungsver-
trägen, gesetzlich gewährleistet sei. Wenn
4 Abs. 2
des Gesetzes von 1853 vorschreibt, dass die Ausschei-
dungsverträge, bevor sie (! e II d I ich abgeschlossPll
und genehmigt werden, zur Geltendmachung von Eil!-
sprachen öffentlich aufgelegt werden müssten, so will
dies offenbar nichts
weitef( s besagell, als dass die Geneh-
migung das letzte Stadium des Ausscheidungsverfahrem;
sei. Dass
damit die wichtige Frage der materiellen Rechis-
kraft der Genehmigungsverfügung habe entschiedcll
werden wollen,
ist nicht anzunehmen. Jedenfalls geht
es aus dem Texte des Gesetzes nicht so deutlich hervor,
dass die entgegengesetzte Auffassung als willkürlich
bezeichnet werden könnte. Andererseits muss dem
Re-
gierungsrat darin beigestimmt werden, dass der Annahme
einer solchen Rechtskraft gewichtige sachliche Bedenken
entgegenstehen würden. Wenn das Gemeindegesetz die
Einwohner-
und Burgergemeinden für die Güterausschei-
dung auf den Veg des Vertrages verweist, so hat dies
nicht den Sinn, dass sie dieselbe nach ihrem freien Belieben
vornehmen könnten. Vielmehr
ist der Vertrag nur die
Form, das Mittel zur Verwirklichung des in den vor-
hergehenden Bestimmungen des Gesetzes aufgestellten
Grundsatzes, wonach den Burgergemeinden
nur die spe-
ziell burgerlichen Zwecken dienenden Vermögenskom-
plexe verbleiben, alle anderen dagegen den
Einwohner-
gemeinden zukommen sollen. Daher genügt denn auch
die Verständigung zwischen den bei den Gemeinden
nicht für die Giltigkeit der Ausscheidung, sondern
wird dafür noch deren Genehmigung durch den
Staat
verlangt. Von diesem Standpunkte aus wäre es aber
nicht zu rechtfertigen, dass die staatliche Behörde
an die von ihr ausgesprochene Genehmigung schlecht-
hin gebunden wäre, selbst dann, wenn sich nach-
träglich herausstellen sollte, dass sie dabei von unrich-
tigen Voraussetzungen über die massgebenden tatsäch-
lichen Verhältnisse ausgegangen ist. Nachdem
letzteres
hier zutrifft, da nach der eingeholten Expertise als
festgestellt gelten muss, dass infolge unzulässiger
Ent-
nahmen aus dem Schulgut der in den Rechnungen der
Burgergemeinde
und dem Vertrage von 1880 verzeigte
Betrag desselben nicht dem wirklichen Bestande ent-
sprach,
kann daher der vom Regierungsrate verfügte
Rückzug
der Genehmigung jenes Vertrages aus dem
Gesichtspunkt des
ArL 4 BV nicht beanstandet werden.
2. tTrteil vom 1. Februar 1917
i. S. Karty
gegen Menz und Justizkommission des Xantons Schwyz.
Verletzung der Gar a n t i e des Art. 4 B V dadurch, dass
einer Prozesspartei das ihr im Gesetz ausdrücklich einge-
räumte Vernehmlassungsrecht nicht gewährt wird.
A. -Der RekursbeklagteMenz hatte im Juli 1916
'
gegen einen Bescheid des Gerichtspräsidiums der March,
wonach dem Rekurrenten
Marty für eine Forderung an
Menz die provisorische Rechtsöffnung bewilligt worden
war, bei der Justizkommission des
Kantons Schwyz
Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht. Diese
war durch
Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten an das Be-
zirksgerichtspräsidium der March zur Vernehmlassung
für sich
und den Kassationsbeklagten j) gewiesen worden.
Nachdem hierauf eine Vernehmlassung des Gerichtsprä-
sidiums eingegangen war, hob die Justizkommission
mit
Beschluss vom 15. September 1916 den angefochtenen
Bescheid als gegen
Art. 82 SchKG verstossend unter
Belastung des Bezirkes March mit den Kosten auf.
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!
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 2.
B. -Gegen diesen, ihm am 4. Oktober 1916 zugestellten
Beschluss der Justizkommission hat Marty rechtzeitig
den staatsrechtlichen Rekurs
an das Bundesgericht er-
griffen und Aufhebung des Beschlusses beantra?L. Er
beschwert sich über Verletzung verfassungsmassIger
Rechte durch Verweigerung des rechtlichen Gehörs,
indem er geltend macht, dass ihm in Missachtung der
Vorschrift des
445 schwyz. ZPO die Nichtigkeitsbe-
schwerde des Prozessgegners nicht zur Vernehmlassung
übersandt
und keine Gelegenheit zu ihrer Beantwortung
gegeben worden sei (was beim Entscheide einer
Ulntern
Behörde nach 443 ZPO einen Kassationsgrund bIlden
würde).
C. -Die Justizkommission bemerkt in ihrer Vernehm-
lassung
auf den Rekurs: Wenn die Beschwerdeaknen deI:1
Rekurrenten nicht zugestellt worden seien, so hege dIe
Schuld nicht
an ihr, da der Kantonsgerichtspräsident
die Zustellung der Nichtigkeitsbeschwerde auch
an ihn ver-
fügt habe und sie habe annehmen müssen, dass das kassa-
tionsbeklagte Gerichtspräsidium diese Zustellung besorgt
habe. Somit habe die
Jus t i z kom m iss ion wedel
verfassungsmässige Rechte der Bürger
verlenzt, noc.h
dem Rekurrenten das rechtliche Gehör verweIgert. SIe
stelle nun den Entscheid dem Bundesgericht anheim.
Der Rekursbeklagte Menz
ha.t Abweisung des Rekurses
beantragen lassen.
Es entziehe sich seiner Kenntnis, oh
ein
Formalfehler j) vorliege. Jedenfalls aber sei (wie näher
ausgeführt wird) der angefochtene Entscheid der Justiz-
kommission materiell richtig,
und es könne daher von
einer Rechtswillkür im Sinne von Art. 4 BV nicht die
Rede sein.
Das Bundesgericht zieht
inErwägung:
Nach ständiger Praxis gewährt die Garantie der Rechts-
gleichheit den Parteien eines kontradiktorischen Prozess-
verfahrens -speziell im Zivil-und Strafprozesse -
Anspruch darauf, in dem Sinne gleichmässig angehört zu