Entscheidungen der SChuldbetreibungs-
mer erteilten Zuschlage aufgehoben und das Betreibungs-
samt Oberentfelden angewiesen, in der Betreibung der
Spar-
und Kreditkasse Suhrental gegen A. Lüscher-
Pross dem Rekurrenten ebenfalls einen Zahlungsbefehl
zuzustellen.
2. Entscheid vom ao. Januar 1916
i. S. Joos und Laurenz Florin.
Verpfändung einer im Miteigentum stehenden Sache durch, die
bei?en Miteigentümer für eine von ihnen leingegangene
Solidarschuld. Der von einem Miteigentümer erhobene
Rechtsvorschlag hemmt die Verwertung auch in der Be-
treibung gegen den anderen.
A. -Die Rekurrenten Joos und Laurenz Florin sind
vom Rekursgegner
Hans Siegfried in Zürich 6 für eine
Schuldbriefforderung von
70000 Fr. nebst Zinsen zu
6 Yz % seit 1. November 1914 als Solidarschuldner auf
Grundpfandverwertung betrieben worden. Als
Unter-
pfand geben die Zahlungsbefehle übereinstimmend an :
das Grundstück GrundprotokoIJ Wipkingen
(Zürich 6)
Bd. 7
S. 35, als dessen gemeinsame Eigentümer die beiden
Rekurrenten eingetragen sind. Laurenz Florin schlug in
der gegen ihn gerichteten Betreibung N0 3 741 ohne Be-
gründung Recht vor. In der Betreibung N0 3740 gegen
Joos Florin, in welcher der Zahlungsbefehl von der Post an
die Schwester des Schuldners Johanna Florin zu dessen
Handen abgegeben worden war, erfolgte kein Rechtsvor-
sChlag. Am
27. Oktober 1915 teilte darauf das Be-
treibungsamt Zürich 6 dem Joos Florin mit, dass der
Gläubiger Siegfried gegen ihn das Verwertungsbegehren
gestellt
habe und dass die Steigerungsbekanntmachung
am 8. November 1915 dem Amtsblatt übermittelt werde.
Ein Doppel der betreffenden Anzeige wurde gleichzeitig
auch dem
Laurenz Florin zugestellt.
Joos und Laurenz Florin erhoben gegen diese Mitteilung
I
und Konkurskammer N° 2.
rechtzeitig Beschwerde mit dem Antrage, es habe die
angekündigte Verwertung bis naeh rechtskräftiger Auf-
hebung des Rechtsvorschlags
in Betreibung 3741 zu
unterbleiben. Zur Begründung machten sie geltend, dass
J oos Florin sich zur
Zeit des Erlasses des Zahlungsbefehls
gegen ihn -20. April 1915 -im Militärdienst befunden
und von demselben erst durch die Verwertungsanzeige
Kenntnis erhalten habe.
Da seine Schwester weder Auf-
trag noch Vollmacht gehabt habe, für ihn Zahlungsbe-
fehle oder dergleichen entgegenzunehmen, erscheine daher
die Betreibung gegen
ihn als nichtig oder doch mindes-
tens anfechtbar. Auf alle Fälle müsste,
da es sich um ein
im Miteigentum stehendes Unterpfand handle, bevor
zur
Verwertung geschritten werden könnte, der Rechtsvor-
schlag des andern Miteigentümers beseitigt werden, weil
sonst dieser in
unstatthafter Weise in seinen Rechten ver-
kürzt würde.
Beide kantonalen Instanzen wiesen die Beschwerde ab,
die obere
mit folgender Begründung: gemäss der Praxis
. sei eine während des Rechtsstillstandes vorgenommene
Betreibungshandlung nicht nichtig, sondern
nur innert
der gesetzlichen Beschwerdefrist anfechtbar. Die Be-
hauptung des Joos Florin, dass er von der gegen ihn ange-
hobenen Betreibung erst durch die Mitteilung des
Ver-
wertungsbegehrens Kenntnis erhalten und die Beschwer-
defrist daher
für ihn erst von da an zu laufen begonnen
habe, sei unglaubwürdig. Doch komme
darauf nichts an,
weil der Rekurrent daraus keine rechtlichen Konsequen-
zen ziehe.
Es werde nicht etwa die Ungültigerklärung der
Betreibung gegen
ihn verlangt, vielmehr gehe sein Be-
schwerdebegehren in Uebereinstimmung mit demjenigen
seines Bruders lediglich dahin, dass
mit der Verwertung
zugewartet werde, bis
über die Gültigkeit des vom letz-
teren erhobenen Rechtsvorschlages entschieden sei. Nun
bilde aber der Umstand, dass einer der beiden Solidar-
schuldner Recht vorgeschlagen habe, kein Hindernis für
die Fortsetzung der gegen den andern gerichteten Be-
8 Entscheidungen der Schuldbetrelbungs-
treibung. Die beiden Rekurrenten seien Miteigentümer
des
Unterpfandes je zur unausgeschiedenen Hälfte. Auf
die Frage, wie die Betreibung gegen einen der Solidar-
schuldner durchzuführen sei, brauche im gegenwärtigen
Verfahren
nicht eingetreten zu werden.
B. -Gegen diesen Entscheid rekurrieren Joos und
Laurenz Florin an das Bundesgericht, indem sie auf dem
vor den kantonalen Instanzen eingenommenen Stand-
punkt beharren und beifügen : darauf, dass nicht aus-
drücklich die Ungültigerklärung der Betreibung gegen
Joos Florin verlangt worden sei, könne nichts ankommen,
da mit dem gestellten Beschwerdebegehren dasselbe
erzielt werde. Wenn die Gruudpfandverwertung
zu unter-
bleiben habe, bis sie in der Betreibung gegen Laurenz
Florin erfolgen könne,
so sei damit eben gesagt, dass die
gegen Joos Florin angehobene Betreibung unwirksam sei.
Die Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Aus den vom Betreibungsamt Zürich 6 erlassenen
Zahlungsbefehlen erhellt, dass der Rekursgegner
in den
Betreibungen gegen beide Rekurrenten
ls Unterpfand für
die
in Betreibung gesetzte Forderung jeweilen die Liegen-
schaft Grundprotokoll Wipkingen Bd. 7
S. 35 als solche in
Anspruch nimmt. Gegenstand der Verwertung gegenüber
dem Rekurrenten Joos Florin
k?nn dementsprechend nicht
dessen Miteigentumsanteil an der genannten Liegenschaft,
sondern
nur die letztere selbst als Ganzes sein, sodass von
einer Anwendung des Art. 132
SchKG (Bestimmung des
Verwertungsmodus durch die Aufsichtsbehörde), wie sie
die erste Instanz
in ihrem Entscheide in Aussicht nimmt,
hier
nicht die Rede sein kann. Die zu entscheidende Frage
geht somit dahin, ob eine im Miteigentum von zwei
Personen stehende
Sache, die von ihnen für eine gemein-
same solidare
Schuld verpfändet worden ist, gegenüber
jedem' einzelnen
Mitsehuldner und Miteigentümer selb-
ständig verwertet werden
kann oder ob dazu das Vor-
und Konkunkammer. N-2.
liegen eines rechtskräftigen Zahlungsbefehls gegen beide
erforderlich ist, der durch einen Miteigentümer erhobene
Rechtsvorschlag also die Verwertung auch in der Be-
treibung gegen den andern hemmt. Diese Frage muss
auf Grund der Vorschriften des ZGB
und OR über das
Miteigentum
und die Solidarität im letzteren Sinne ent-
schieden werden.
Danach kann der einzelne Miteigentümer die
Sache
gegenüber Dritten nur insoweit vertreten, als es mit den
Rechten der anderen verträglich
ist: zur Veräusserung
und Belastung derselben bedarf es der Zustimmung aller
Miteigentümer (Art. 648 ZGB). Andererseits bestimmt
, das Gesetz ausdrücklich, dass ein Solidarschuldner durch
seine persönliche Handlung die Lage der andern nicht
er-
schweren könne (Art. 146 OR). Angesichts dessen erscheint
es aber als ausgeschlossen, dass auf Grund der Anerken-
nung des Zahlungsbefehls durch einen
der Miteigentümer
und Solidarschuldner zur Verwertung der verpfändeten
Sache geschritten werden könne. Denn da die Verwertung
in dem zwangsweisen Verkaufe des Unterpfandes besteht,
liegt in der Unterlassung des Rechtsvorschlags gegen den
Zahlungsbefehl in einem solchen Falle nichts anderes als
das Einverständnis
zur Aufhebung des Miteigentums
durch Veräusserung der
Sache. Sowenig aber ein Mitei-
gentümer die im Miteigentum stehende
Sache von sich
aus freihändig verkaufen kann, sowenig
kann er befugt
sein, ihre zwangsweise Veräusserung zu Gunsten
eInes
Gläubigers mit verbindlicher Wirkung für die anderen
zuzugestehen.
Schlägt daher auch nur einer der Miteigen-
tümer Recht vor, so muss die Verwertung gegenüber
allen eingestellt bleiben, bis dieser Rechtsvorschlag be-
seitigt ist.
Da demnach dem Begehren um Unterlassung der ange-
kündigten Verwertung bis nach Aufhebung des Rechts-
vorschlags in Betreibung
3741 schon aus diesem Gesichts-
punkte Folge gegeben werden muss und ein weiterge-
hender Beschwerdeantrag nicht gestellt worden ist,
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
braucht auf die Anfechtungsgründe, welche aus der angeb-
lichen Abwesenheit des Rekurrenten Joos Florin
im
Militärdienst zur Zeit der Zustellung des Zahlungsbefehls
hergeleitet werden, nicht weiter eingetreten zu werden.
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäss in
Aufhebung des angefochtenen Entscheides das Betrei-
bungsamt Zürich 6 angewiesen, die angekündigte Ver-
wertung in Betreibung 3740 bis nach rechtskräftiger Auf-
behung des Rechtsvorschlags
in Betreibung 3741 zu
unterlassen.
3. Entscheid vom 20. Januar 19l6 i. S. Meister.
Verfahren bei Gesuchen um Stundung nach der Verordnung
zum Schutze der Hotelindustrie. -Fallen unter Art. 4 der
Verordnung auch Kapitalrückzahlungen, die ursprünglich
vor dem 1. Januar 1914 fällig gewesen sind, deren FäUig-
keitstermin aber auf die im Artikel angegebene Zeit ver-
schoben worden ist?
A. -Der Rekurrent J. Meister-Bühler ist Eigentümer
des Gasthofes zum Stadthof
-in Zürich, worauf u. a.
Schuldbriefe zu Gunsten des Rekursgegners W. Würs-
dörfer in Köln im Betrage
van 14,000, 15,000 und 78,000
Franken lasten. Die beiden ersten Forderungen sind ganz
fällig
und von der letzten ein Betrag von 43,000 Fr. Der
Rekurrent stellte nun beim Obergericht des Kantons
Zürich gestützt auf die Verordnung betr. Schutz der
Hotelindustrie gegen Folgen des Krieges vom 2. Novem-
ber 1915 das Gesuch, es sei ihm für die erwähnten fälligen
Kapitalrückzahlungen, sowie für
die weiter bis 31. De-
zember 1917 fällig werdenden Kapitalien Stundung zu
gewähren.
Er machte geltend: Die Forderungen von 14,000 und
und Konkurskammer. N
15,000 Fr. seien am 31. Dezember 1914, von der For-
derung von
78,000 Fr. ein Betrag von 3000 Fr. ebenfalls
am 31. Dezember 1914 und ein Betrag von 40,000 Fr. am
- Juli 1915 fällig geworden.
Nach dem
Inhalt des Schuldbriefs von 78,000 Fr. hätte
der Betrag von 40,000 Fr. schon am 1. Juli 1913 abbezahlt
werden sollen.
Der Rekursgegner beantragte in schriftlicher Eingabe
die Abweisung des Gesuches.
Er bemerkte u. a., der
Rekurrent hätte lange vor dem Kriege den Kapitalbetrag
von
40,000 Fr. unterbringen können, da dieser schon am
- Juli 1913 fällig gewesen und dann bis 1915 gestundet
worden sei.
B. -Hierauf hat die erste Appellationskammer des
Obergerichtes des Kantons Zürich am 22. Dezember 1915
ohne
weiteres das Stundungsgesuch abgewiesen.
Aus der Begründung des Entscheides
ist folgendes her-
vorzuheben: Die Angabe des Rekursgegners, dass der
Zeitpunkt der Fälligkeit für die Abzahlung von 40,000 Fr.
nur durch Stundung bis 1915 hinausgeschoben worden
sei, sei nach den Akten richtig.
Der Rekurrent habe es
also seiner eigenen Sorglosigkeit zuzuschreiben, wenn
seine Lage sich durch den Krieg verschlimmert habe,
da
er es versäumt h , vor dem Krieg sich um die Mittel
für die Abzahlung der
40,000 Fr. zu bemühen. Lediglich
diese Abzahlung aber könne
ihn in ernste Verlegenheit
bringen.
C. -Diesen ihm am 3. Januar 1916 zugestellten Ent-
scheid hat der Rekurrent am 13. Januar 1916 rechtzeitig
an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag, das
Stundungsgesuch sei gntzuheissen, eventuell sei die Sache
zu neuer Entscheidung auf Grund einer mündlichen Ver-
handlung an das Obergericht zurückzuweisen.
Er führt aus: Das Verfahren des Obergerichtes sei
gesetzwidrig gewesen. Die Antwort des Rekursgegners sei
ihm nicht
zur Vernehmlassung zugestellt worden und das
Obergericht habe überhaupt von ihm weder nach Art. 21