Entscheidungen der Sehuldbetreibungs-
Bur les loyers : ce droit prend naissance des le commence-
ment de la poursuite, mais ses effets restent en suspens
tant que la vente de l'immeuble n'a pas ete requise (cf. RO
M. spec. 15 n° 99 et 41111 n° 55).
En l' espece, le Credit mutuel n' ayant pas requis la
vente de l'immeuble. il ne saurait etre question d'une obli-
gation de
l' office de lui verser le montant des loyers.
D' autre part, en vertu de sa saisie de la plus-value des
loyers
,la recourante n' a aucun droit actuel sur les
loyers. puisqu'il
est possible que ceux-ci doivent confor-
mement a rart. 806 CCS etre affectes a desinteresser le
Credit mutuel. Cette possibilite subsiste aussi longtemps
que le
delai pendant lequelle creancier hypothecaire peut
requerir la vente de l'immeuble n'est pas expire : jusqu'a
ce moment, l' office doit donc conserver les loyers. Cepen-
dant, a defaut d'un droit actuel, la recourante a sur les
loyers
un droit conditionnel qui lui permet de s'opposer
a ce qu'ils soient prematurement verses au creancier
hypothecaire.
En effet elle a la faculte -d' ordre, il est
vrai, plutöt theorique, vu la disposition precise de
l' art. 806 -de contester par la voie de la procedure de
revendication le droit de gage
du creancier hypothecaire.
Et surtout il peut se faire que oelui-ci laisse expirer. sans
l'utiliser
le delai fixe pour req!lerir la vente. S'il n'utilise
pas ce
deI ai ou s'il succombait dans le proces en revendi-
cation, les loyers deviendraient disponibles
et la recou-
rante y aurait droit en sa quäIite de creanciere saisissante.
Elle a donc
un interet a en empecher la distribution au
Credit mutuel et elle avait par consequent qualite pour
former le present recours.
Par ces motifs,
La Chambre des poursuites et des faillites
prononce:
Le recours est admis dans le sens des motifs.
Bd. gen. 38 I N° 139.
und Konkurskammer. Ne 9.
- Entscheid vom 17. Februa.r 1916 i. S. Blankart.
Nichtanwendbarkeit von Art. 40 SchKG auf Aktiengesell-
schaften.
A. -Die Aktiengesellschaft Schappespinnerei Luzern
mit Sitz in Luzern ist gemäss Beschluss der General-
versammlung vom 12.
Februar 1903 mit 16. März 1903
in Liquidation getreten. Zwecks Durchführung derselben
wurde eine fünfgliedrige Liquidationskommission, der
u. a. auch der heutige Rekurrent
Blankart angehörte,
bestellt. Auflösungsbeschluss
und Bestellung der Liqui-
datoren sind
im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom
- April
1903 publiziert worden. Laut Bekanntmachung
in N° 184 ebenda vom 10. August 1915 ist die Gesell-
schaft seither
infolge beendigter Liquidation erloschen .
Am 3. November 1915 erliess darauf das Betreibungsamt
Luzern auf Begehren des
F. T. Gölz in Basel gegen
die Aktiengesellschaft Schappespinnerei Luzern in
Liquidation einen Zahlungsbefehl für 38,750 Fr.
nebst 5 % Zinsen seit 12. November 1914 und stellte
ihn dem Rekurrenten Blankart als Mitglied der Liqui-
dationskommission zu.
Blankart verweigerte zunächst
die Annahme
mit der Begründung, dass die betrie-
bene Gesellschaft nicht mehr bestehe,
und erhob, als
das Betreibungsamt ihm den Zahlungsbefehl
unter Be-
rufung auf Art.
40 SchKG neuerdings übermittelte,
Beschwerde, indem er geltend
machte: die zitierte Vor-
schrift gelte
nur für physische Personen, auf die juris-
tischen Personen des Handelsrechts, insbesondere Aktien-
gesellschaften sei sie nicht anwendbar, weil diese Rechts-
persönlichkeit
nur auf Grund der Eintragung im Han-
delsregister besässen und sie mit der Streichung in diesem
verlören.
Ein nicht mehr bestehendes Subjekt könne aber
auch nicht betrieben werden. Eventuell wäre der
Zah-
lungsbefehl auch deshalb aufzuheben, weil dem Rekur-
renten keine Vertretungsmacht für die betriebene Gesell-
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
schaft mehr zustehe. Die Befugnisse der Liquidatoren
beruhten auf Mandat. Sie fielen demnach mit dem Er-
löschen der Gesellschaft, das dem Tode des Mandanten
im Sinne von Art. 405 OR gleichzustellen sei, dahin.
Beide kantonalen Instanzen verwarfen die Beschwerde,
die obere
mit nachstehender Begründung : Es sei richtig,
dass die Liquidationsgesellschaft
mit der Streichung im
Handelsregister an
und für sich untergegangen sei und
eine juristische Person daher nicht mehr bestehe. Prak-
tische Erwägungen müssten indessen dazu führen, auch
für die Zeit nach der Löschung eine Nachwirkung der
Registereintragung anzunehmen, wie dies das Bundes-
gericht denn auch für
die Kollektivgesellschaften be-
reits
anerkannt habe. Die Zweckmässigkeitserwägungen,
welche es dafür angeführt habe
-nämlich dass die Ein-
tragung der Liquidationsbeendigung in das Ermessen der
Liquidatoren gestellt sei, dass Dritte keine Garantie
dafür
hätten, ob die Liquidation auch wirklich beendigt
sei,
und den noch unbefriedigten Gläubigern deshalb die
Möglichkeit gegeben werden müsse, ihre Ansprüche noch
während einer bestimmten
Frist nach der Löschung gel-
tend zu machen, -träfen auch für die Aktiengesellschaft
zu. Gehe
ma davon aus, so erweise sich aber auch die
Einrede der mangelnden Vertretungsbefugnis als unbe-
gründet, da bei Anerkennung
'der Fortdauer der Betrei-
bungsfähigkeit folgerichtig auch das Fortbestehen der
Organe
und Vertretungsverhältnisse angenommen werden
müsse.
Der Beschwerdeführer, der nicht bestreite. der
Liquidationskommission bis
zur Eintragung der Liqui-
dationsbeendigung angehört zu haben, sei deshalb gemäss
Art. 65 Ziff. 2 SchKG verpflichtet, für die Schuldnerin
Betreibungsurkunden entgegenzunehmen.
B. -Gegen den ihm am 22. Januar 1916 zugestellten
Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde rekurriert
Blankart an das Bundesgericht unter Erneuerung seines
Antrages auf Aufhebung des Zahlungsbefehls.
und Konkurskammer. Na 9.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
S9
In dem von der Vorinstanz angeführten Urteil in
Sachen Dussus vom 25. Mai 1912 (AS 15 N° 26 ) hat das
Bundesgericht erklärt. dass die Bestimmung des Art.
SchKG,
wonach die Konkursbetreibung gegen im Han-
delsregister eingetragen gewesene Personen )) auch noch
während sechs Monaten seit ihrer
Streichung aus dem-
selben zulässig ist, sich nicht
nur auf physische Einzel-
personen, sondern auch auf die Personengemeinschaften
des Handelsrechts, Kollektiv-
und . Kommanditgesell-
schaften beziehe. Die Frage der Anwendbarkeit der
Vor-
schrift auf Aktiengesellschaften ist bis heute nicht ent-
schieden worden. Sie muss mit dem Rekurrenten und im
Gegensatz zur Vorinstanz verneinend beantwortet werden.
Voraussetzung jeder Betreibung ist, dass sie sich gegen
ein
mit Rechtspersönlichkeit ausgestattetes Subjekt rich-
tet. Diese Voraussetzung trifft bei der Betreibung gegen
eine Kollektiv-oder Kommanditgesellschaft auch nach
deren Streichl;lllg
im Handelsregister zu. Denn die Kol-
lektiv-
und Kommanditgesellschaft ist, wie schon oft aus-
gesprochen, kein besonderes, von der Person der Gesell-
schafter verschiedenes Rechtsubjekt : Träger der
unter
der Gesellschaftsfirma begründeten Rechte und Verpflich-
tungen sind vielmehr die einzelnen Gesellschafter.
Ihnen
als Gesamteigentümern steht das Gesellschaftvermögen
zu, wie sie andererseits für die Gesellschaftsverbindlich-
keiten auch nicht
nur mit dem letzteren, sondern persön-
lich haften. Die Zulassung der Betreibung gegen die Ge-
sellschaft als solche
hat ihren Grund nicht in der Aner-
kennung derselben als selbständigen Rechtssubjekts, son-
dern
in der Eigenschaft des Gesellschaftsvermögens als
eines Sondervermögens, d. h. eines besonderen Haftungs-
verhältnissen unterliegenden Vermögenskomplexes. Als
wahre betriebene
Subjekte erscheinen auch bei einer 801-
Ges.-Ausg. 38 I N° 18.
Enncheidungen der Schuldbetre1bungs-
chen Betreibung die Gesellschafter: die Bezeichnung der
Gesellschaft als Schuldnerin will lediglich besagen, dass
die Vollstreckung
nur in das Gesellschaftsvermögen unter
Ausschluss des Privatvermögens der einzelnen Gesell-
schafter gehen soll. Demgemäss
steht auch rechtlich
nichts entgegen, diese Sonderexekution noch innert einer
bestimmten
Frist nach Streichung der Gesellschaft im
Handelsregister zuzulassen, da die Subjekte der Betrei-
bung durch die Streichung nicht untergehen.
Im Gegensatz dazu hat man es bei der Aktiengesell-
schaft
mit einem selbständigen, von der Person der Ak-
tionäre unabhängigen Rechtssubjekte, einer juristischen
Person
zu tun. Das Gesellschaftsvermögen steht nicht den
Aktionären als Mit-bezw. Gesamteigentümern, sondern
der durch ihren Zusammenschluss entstandenen Körper-
schaft als solcher zu :
nur diese und nicht der einzelne
Aktionär
haftet dementsprechend auch den Gesellschafts-
gläubigern.
Da andererseits das Gesetz für den Erwerb
der Rechtspersönlichkeit die Eintragung
im Handelsre-
gister fordert, muss angenommen werden, dass auch ihr
Fortbestand
an diese Voraussetzung geknüpft ist und die
Streichung der Gesellschaft im
Handensregister infolge
beendigter
Liquidation mit ihrem Untergang als Rechts-
subjekt gleichbedeutend ist.
Tnm dies zu, so kann aber
von diesem Zeitpunkte
an auch von einer Betreibung
gegen sie nicht mehr die Rede sein, weil das Erlöschen der
Gesellschaft als Rechtsperson notwendig auch das Dahin-
fallen der Vertretungsmacht der bisherigen Verwaltung
bezw. der Liquidatoren zur Folge
hat, und es daher an
einer Person, die für die Betreibungsschuldnerin rechts-
verbindliche Erklärungen abgeben
und der die Betrei-
bungsurkunden zugestellt werden könnten, fehlt.
Dies gibt denn im Grunde auch die Vorinstanz
zu, indem sie ihren abweichenden Entscheid nicht auf
Rechts-sondern ausschliesslich auf Zweckmässigkeits-
gründe stützt. Nun treffen aber diese dem Urteile in
Sachen
Dussus entnommenen Zweckmässigkeitserwägungen, was
-',
und Konkurskammel'. N0 9' 41
die Vorinstanz'übersieht, lediglich auf die Kollektiv-unq
Kommanditgesellschaften zu. Auf die Aktiengesellschaft
können sie angesichts der Art, wie hier das Liquidations-
verfahren durch Art. 665-667
OR geordnet ist, nicht über-
tragen werden. Danach muss die Auflösung der Gesell-
schaft
nicht nur zur Eintragung in das Handelsregister
angemeldet, sondern ausserdem noch zu drei Malen in den
für die Publikationen
der Gesellschaft bestimmten öffent-
. lichen Blättern bekannt gemacht und damit die Aufforde-
rung
an die Gesellschaftsgläubiger verbunden werden,
ihre Ansprüche anzumelden ; das Gesellschaftsvermögen
darf
erst nach vorangegangener Tilgung der Schulden und
nicht
vor Ablauf eines Jahres seit der dritten oben er-
wähnten Bekanntmachung in den öffentlichen
Blättern
verteilt werden : der Betrag nicht angemeldeter bekannter
Forderungen
ist gerichtlich zu hinterlegen, ebenso der-
jenige noch schwebender oder streitiger Verbindlichkeiten,
sofern nicht die Vermögensverteilung bis zu deren Erle-
digung ausgesetzt bleibt oder den Gläubigern angemes-
sene
Sicherheit geleistet wird. Mitglieder der Verwaltung
oder
Liquidatoren, welche dem entgegenhandeln, sind den
Gläubigern persönlich
und solidarisch zur Erstattung der
den Aktionären geleisteten Zahlungen verpflichtet.
Zur
Eintragung der beendigten Liquidation bezw. zur Strei-
chung der Gesellschaft im Handelsregister genügt dem-
nach nicht wie bei der Kollektiv-und Kommanditgesell-
schaft die einfache -vielleicht der Wahrheit nicht ent-
sprechende -Erklärung der Liquidatoren, son.dern
.. es
muss dazu der Nachweis geleistet werden, dass dIe Glau-
biger
im Sinne des Art. 665 zur Geltendmachung ihrer
Ansprüche aufgefordert worden sind
und dass seit der
dritten bezüglichen Aufforderung mindestens ein
Jahr
verstrichen ist. Da während dieser Zeit die Gesellschaft
als Liquidationsgesellschaft
im Handelsregister eing
tragen bleiben muss, so ist damit den Gläubigern die
Möglichkeit geWährleistet, sich
im Wege der Zwangsvoll-
streckung der Verteilung des Gesellschaftsvermögens
vor
Bntscheldungen der SchuJdbetreibungs-
erfolgter Tilgung bezw. Sicherstellung ihrer Forderungen
zu widersetzen.
Der Zweck, den bei den Kollektiv-
und Kommanditgeellschaften die Vorschrift des Art 40
SchKG verfolgt, wird hier demnach schon durch die
Art der Ordnung des Liquidationsverfahrens erreicht,
sodass auch vom Standpunkte der praktischen Bedürf-
nisse keine Veranlassung besteht, die Betreibungsfähig-
keit über die Streichung der Gesellschaft hinaus fort-
dauern zu lassen. Die Frage, ob
und inwieweit überhaupt
blosse Zweckmässigkeitserwägungen der von der Vor-
instanz angeführten Art gegenüber den oben ent-
wickelten Rechtsgründen, welche dieser Lösung
ent...;
gegen stehen würden, in Betrncht fallen könnten, braucht
deshalb nicht geprüft zu werden.
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäss
der damit angefochtene Zahlungsbefehl des Betreibungs-
amtes Luzern
N° 9652 vom 3. November 1915 aufgehoben.
10. Sentenza 17febbmio 1916
nella causa Amministrazione del fa.llimento Credito 'l'icinese.
Una domanda di rinvio 0 di 'sospensione dell' incanto equi-
vale a rinuncia alIa domanda di realizzazione, ehe non
potra venir riproposta se non nei termini delI'art. 116 LEF.
-Deeorrenza di questi termini e susseguente perenzione
dell'esecuzione. -Art. 116 e 121 LEF.
A. -Nell'esecuzione n° 2942 promossa dall'amminis-
trazione deI faHimento deI Credito Ticinese in Locarno
contro Giacomo Monico in Dongio, l'ufficio delle esecu-
zioni di Blenio pignorava
il 15 ottobre 1915 (Il'eventuale
eccedenza sul ricavo
(I della vendita dei pegni pignorati
nel gruppo n° 37 fino aHa concorrenza deI capitale,
-I
und Konkurskammer. N° 10.
. 43
interessi e spese . n pignoramente in favore deI gruppo
n° 37 era avvenuto il22 maggio 1914 ed aveva portato su
mobili ed immobili.
Il 20 aprile 1915 tre creditori appartenenti a detto
gruppo domandavano la realizzazione dei beni pignorati.
In seguito di ciö l'Ufficio fissava per 1'0tto maggio 1915
il primo incanto, che perö andö deserto per mancanza di
oblatori. Immediatamente prima deI secondo incanto,
. indetto
per il 2 giugno 1915, i creditori istanti ne ottene-
vano daU'ufficio la sospensione rilasciandogli
la seguente
dichiarazione : (I I sottoscritti creditori deI signor Gia-
) como Monico come alle eseeuzioni di cui
al gruppo n° 37
autorizzano I'Ufficio delle eseeuzioni e fallimenti a sos-
t) pendere per un rnese da oggi l'incanto dei beni sia
)) mobili che immobili cornpresi nelle indicate esecuzioni.
) La sospensione avviene senza pregiudizio dei diritti di
tutti i singoli creditori partecipanti al gruppo suddetto
)
n° 37 acquisiti a seguito dei pignoramenti stati ese-
l) guiti . Il 3 luglio 1915 l'avvocato Jolli in Semione,
agendo in norne di due creditori parteeipanti al gruppo
n° 37 domandava all'ufficio delle eseeuzioni ehe proce-
desse a
nuovo ineanto perche ( l' autorizzazione a sospen-
dere I'ineanto, limitata ad un messe, era trascorsa
), in
seguito a che I'Ufficio fissava il nuovo ineanto per il
5 setternbre 1915 e 10 pubblicava nel foglio ufficiale can-
tonale deI 27 luglio
1915.
B. -Con rieorso 3 agosto 1915 l'Amministrazione deI
fallimento Credito Ticinese, agendo
per se e per la Banca
Popolare di Zurigo e la Banca Cornmerciale di Basilea
insorgeva eontro questo avviso.
Essa dornandava ehe le
esecuzioni costituenti
il gruppo n° 37 fossero dichiarate
perente per decorrenza deI termine di eui
aU' art. 116 LEF,
la sospensione d'incanto accordata il 2 giugno 1915 im-
plicando ritiro della domanda di vendita
20 aprile 1915
e non potendo la nuova dornanda Jolli deI 3 luglio 1915
venir presa in considerazione perche intanto era trascorso
il termine previsto da quel disposto.