18 Entscheidungen der Schuldbetreibungl-
objets saisis provisoirement a son profit, elle doit aussi
se soumettre
aux autres consequences qni en resultent.
mais qui
ne lui agreent pas.
Par ces motifs.
la Chambre des Poursnites et des Faillites
prononce:
Le reconrs est ecarte.
5. Entscheid vom S. Februar 1916 i. S. Bigard.
Ueber das Erlöschen eines Vorzugsrechtes wegen ungerecht-
fertigter Nichtbeachtung der nach Art. 232 Ziff. 4 SchKG
erlassenen Aufforderung hat der Richter zu entscheiden.-
Art. 251 SchKG. Inwieweit ist die nachträgliche Anmel-
dung eines Pfand-oder Retentionsrechtes im Konkurse
zulässig '1
A. -Leopold Bigard in Zürich, der Ehemann der
Rekurrentin, trat der Thurgauischen Hypothekenbank
seinerzeit zwei Hypothekartitel
auf Albert Imhof in
Uttwil ab. Dabei verbürgte
er sich für die Abzahlung
dieser Titel
und übergab zugleich der Bank eine von ihr
ausgestellte 4 % % Inhaberobligation N° 33,352 im Be-
trage
von 3000 Fr. als F.austpfand ) . Im Februar 1914
wurde über Bigard, der damals in Engwang wohnte, der
Konkurs eröffnet. Die Rekursgegnerin Schweizerische
Bodenkreditanstalt machte als Rechtsnachfolgerin
der
Thurgauischen Hypothekenbank im Konkurse die er-
wähnte Bürgschaft
geltend; dagegen unterliess sie es.
innert der Eingabefrist .ein
Pfandrecht an der Obligation
N°
33,352 anzumelden und diese Obligation der Konkurs-
verwaltung
zur Verfügung zu stellen. Nachdem dann die
Schuld Imhofs geregelt worden war, zog die Rekurs-
gegnerin ihre Eingabe über die
Bürgschaftsregress-
wahrung
am 29. Mai 1914 zurück. Unterdessen, vom
und Konkurskammer. N° 5. 19
16. bis zum 27. April 1914. war der Kollokationsplan auf-
gelegt worden, in dem eine Reihe anderer Forderungen der
Rekursgegnerin anerkannt worden sind und zwar teils
als pfandversicherte teils als solche 5. Klasse. Am
30. Mai
1914 ersuchte die Konkursverwaltung
auf Veranlassung
des Gemeinschuldners die Rekursgegnerin
um Auskunft
über die Verwendung der Obligation N0 33,352. Die
Rekursgegnerin antwortete
ihr darauf am 11. Juni 1914,
dass sie die Obligation in Ausübung des Retentions-
rechtes, als
Sicherheit für die weitern Verpflichtungen
Bigards beanspruche. ) Eine nachträgliche Kollokation
dieses Anspruches fand nicht
statt; die Rekursgegnerin
wurde im Besitz der Obligation gelassen. Vom 18. bis
zum 29. November 1915 legte die Konkursverwaltung die
Verteilungsliste auf.
Daraus ergibt sich, dass die Obliga-
tion einfach der Rekursgegnerin in Anrechnung auf ihre
nicht sonst gedeckten Konkursforderungen überlassen
worden ist. Nach der Verteilungsliste erleidet die Rekur-
rentin auf dem in 4. Klasse kollozierten Teil ihrer Frauen-
gutsforderung einen
Verlust von 14,145 Fr. 41 Cts. und
fällt auf die ungedeckten Forderungen 5. Klasse über-
haupt nichts.'
B. -Am 27. November 1915 erhob die Rekurrentin
Beschwerde, indem sie beantragte, die Konkursverwal-
tung sei anzuhalten, von der Rekursgegnerin die Obliga-
tion N° 33,352 samt Coupons vom 30. November 1914ff.
einzuziehen,
und die Verteilungsliste sei in dem Sinne
abzuändern, dass der Gegenwert der genannten Obliga-
tion von 3000 Fr. nebst Zins zu 4 % % seit 30. November
1914 der Rekursgegnerin entzogen
und der Beschwerde-
führerin
an ihre in 4. Klasse kollo zierte Forderung ...
angewiesen werde.
Zur Begründung führte sie aus : Da die in Frage
stehende
Obligation im Kollokationsplan nirgends auf-
geführt
und dieser rechtskräftig geworden sei, so müsse
die
Obligation als unbeschwertes Massagut angesehen
werden und komme daher ihr, der Rekurrentin, zu. Zu
I) Entscheidungen der ':Schuldbetrelbungs-
diesem Ergebnis gelange man auch von der Erwägung
aus, dass die Rekursgegnerin entgegen der Vorschrift
des Art. 232 Ziff. 4
SchKG den Besitz des Titels nicht
kundgetan habe
und daher schon aus diesem Grunde ein
allfälliges
Pfand-oder Retentionsrecht verwirkt sei.
Zudem
habe das beanspruchte Retentionsrecht nie be-
standen.
DieAufsichtsbehörde des Kantons Thurgau hiess durch
Entscheid vorn
20. Dezember 1915 die Beschwerde teil-
weise
gut und forderte die Konkursverwaltung auf, (! den
durch den Entscheid
über die Kollokation des neuen
Anspruchs ergänzten Kollokationsplan
vor der Vertei-
lung neu aufzulegen. l)
Der Entscheid ist wie folgt begründet: 4. Es handelt
) sich um nichts anderes, als um die nachträgliche ttl;l-
) tendmachung eines Retentionsrechts an einern der
) Konkursmasse bisher entzogenen Werttitel, also um
eine verspätete Konkurseingabe im Sinne des Art. 251
SchKG. Wenn auch die Forderungen, wofür jetzt
) nachträglich das Retentionsrecht beansprucht wird,
) rechtzeitig, also vor der Geltendmachung desselben
) angemeldet worden sind, so kann über die Natur des
I verspäteten Anspruches doch keine Kontroverse ent-
I stehen, weil eben auch das Retentions 0 b i e k t, die
) Inhaberobligation N° 33,352 der Thurgariischen Hypo-
) thekenbank, erst. nachträglich der Konkursmasse zur
l) Verfügung gestellt wurde. In diesem Falle erachten
) aber sowohl Praxis als Doktrin eine nachträgliche
) Konkurseingabe für zulässig (vergl.
BE 34 I 89 S. 584
) und JAEGER, Kommentar zu Art. 251 SchKG N. 1
) S. 240 und Art. 219 N. 2 S. 132). Es ist nun klar,
) dass ein nachträglich aufgefundenes Massagut nicht
) ohne weiteres zwischen Kollokation und Verteilung
einern Konkursgläubiger zugewiesen werden kann. Mit
) der Anerkennung des nachträglichen Anspruchs durch
) die Konkursverwaltung ist es eben nicht getan, sondern
Sep.-Ausg. 11 No 36.
und Konkurskammer. N° 5. 21
es muss, wie bei den rechtzeitigen Eingaben, den Mit-
) gläubigern Gelegenheit geboten werden, die Zulassung
des nachträglichen Anspruches anzufechten. Eine an-
dere Regelung würde ja geradezu eine Privilegierung
) der verspäteten Konkurseingabe bedeuten. Wenn also
die Konkursverwaltung das streitige Retentionsrecht
) anerkennen wollte, so hätte, wie es übrigens Art. 251
Abs. 4 und 5 leg. eil. ausdrücklich vorschreibt, eine
Neuauflage des Kollokationsplanes unter Berücksich-
) tigung des neuen Vermögens wertes erfolgen sollen
) (vergl. JAEGER, Kommentar zu Art. 251 N. 7 und 8
) S. 242, ferner : BLUMENSTEIN, Handbuch 55 II
) S. 778 I).
Es fraot sich nun aber noch, ob die Konkursverwal-
.
) tung nicht vielmehr den verspäteten Anspruch m
Hinsicht auf Art. 232 Ziff. 4 in fine hätte direkt ab-
) weisen sollen oder ob das, wie die Beschwerdeführerin
) verlangt, die Aufsichtsbehörde heute tun soll. Diese
Frage, die auf das materiell-rechtliche Verhältnis eine
Reflexwirkung ausübt, und die weitere, von der Rekur-
) rentin ebenfalls aufgeworfene rein materiell-rechtliche
Frage, ob die Voraussetzungen des Retentionsrechtes
gegeben seien, können nicht im summarischen Beschwer-
deverfahren erledigt werden. Darüber ist im ordent-
I) lichen Prozesse zu entscheiden (verg!. JAEGER, Kom-
)
mentar zu Art. 232 N. 20 S. 182, BLUMENSTEIN a. a.
O. 53 III S. 757!). Die Konkursverwaltung hat also
in erster Linie den verspätet geltend gemachten Reten-
) tionsanspruch auf seine materiell-(Art. 895 ZGB) und
) betreibungsrechtliche Berechtigung (Art. 232 Ziff. 4
) SchKG) zu prüfen und je nachdem entweder den KoIlo-
l) kationsplan zu ergänzen unter Bekanntgabe an die
Konkursgläubiger oder den Anspruch unter Mitteilung
) an die Ansprecherin abzuweisen, wogegen diese dann
I klageweise die Kollokation verlangen kann. In diesem
l) Sinne ist also die Beschwerde zu schützen. Wenn ihre
Begehren auch nicht ausdrücklich hierauf gerichtet sind,
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
sondern weitergehend die endgültige Beurteilung des
Retentionsrechts verlangten, so wird darin doch immer-
hin das ganze V erfahren der Konkursverwaltung gerügt
und selbstverständlich kann die Aufsichtsbehörde von
Amtes wegen die Korrektur vornehmen.
C. Diesen ihr am 11. Januar 1916 zugestellten Ent-
scheid hat die Rekurrentin rechtzeitig am 21. Januar
1916 unter Erneuerung ihrer Begehren an das Bundes-
gericht weitergezogen.
Sie führt noch aus : Über den ersten Beschwerde-
antrag habe die kantonale Aufsichtsbehörde nicht geur-
teilt.
Es sei nicht einzusehen, weshalb die streitige Obli-
gation bei der Rekursgegnerin liegen sollte. Auch das
zweite Begehren sei begründet.
Damit werde die Aufhebung
der Verteilungsliste verlangt, wozu die Aufsichtsbehörden
zweifellos zuständig seien. Diese
hätten auch darüber zu
entscheiden, ob im Schreiben der Rekursgegnerin vom
11.
Juni 1914 eine verspätete Konkurseingabe liege und
daher der Kollokationsplan hierüber neu aufzulegen sei.
Dabei müsse untersucht werden, ob der Retentionsan-
spruch
nicht deshalb unberÜCksichtigt gelassen werden
müsse, weil die
Obligation dem Konkursamt nicht innert I
der Eingabefrist zur Verfügung gestellt worden sei. In
dieser Beziehung handle es sich um eine Frage des Kon-,
kursverfahrens. Die Rekursgegnerin habe den Besitz der
Obligation offenbar wissenJ:lich verschwiegen.
Die Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- -(Gutheissung des ersten Beschwerdebegehrens.)
- -Was sodann die Frage betrifft, ob über das bean-
spruchte Retentionsrecht, wie die Vorinstanz annimmt,
noch ein Kollokationsverfahren durchzuführen sei oder
ob die Aufsichtsbehörden, wie die Rekurrentin behauptet,
schon
jetzt ohne weiteres über die Zuweisung der Obliga-
tion oder ihres Verwertungs erlöses endgültig entscheiden
können,
so ist vorab in Übereinstimmung mit der Vor-
und Konkurskammer. N0 5.
.23
instanz zu bemerken, dass die Aufsichtsbehörden nicht
zuständig wären zur Beantwortung der Frage, ob ein
Retentionsrecht der Rekursgegnerin deswegen erloschen
sei, weil sie der nach Art. 232
Ziff. 4 SchKG erlassenen
Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet habe. Im
Gesetze ist die Behörde, die darüber zu entscheiden hat,
ob gemäss Art. 232 Ziff. 4 ein Vorzugsrecht erloschen sei,
'nicht ausdrücklich bezeichnet. Sie ist daher in analoger
Anwendung des allgemeinen Grundsatzes
zu bezeichnen,
dass der Entscheid über die Verwirkung materieller
Rechte in der Regel Sache des Richters ist. Demnach ist
die Frage der Verwirkung eines Vorzugsrechtes nach
Art. 232 Ziff. 4 SchKG im Kollokationsverfahren zu
lösen, indem zunächst die KonkursverwaItung darüber
eine Verfügung trifft, die nach Art. 250 SchKG beim
Richter
mit der Kollokationsklage angefochten werden
kann (vergl. in diesem SinneJAEGER, Kommentar, Art. 232
N. 20 und REICHEL. Kommentar, Art. 232 N. 6).
Dagegen sind die Aufsichtsbehörden zuständig
zur
Entscheidung der Frage, ob nicht die Rechtskraft des
Kollokationsplanes der Berücksichtigung der nachträg-
lichen Anmeldung des Retentionsrechtes der Rekurs-
gegnerin entgegenstehe.
Es ist selbstverständlich, dass
verspätete Konkurseingaben nach Art.
251 SchKG nur
soweit zulässig sein können, als deren materielle Prüfung
nicht im Widerspruch steht mit dem Grundsatz der
Rechtskraft des Kollokationsplanes
(AS Sep.-Ausg. 13
N°45 ,JAEGER,Kommentar, Art. 251 N.l).Die Zulassung
verspäteter Konkurseingaben darf also nicht dazu führen,
eine im Kollokationsplan rechtskräftig getroffene
Ent-
scheidung wieder in Frage zu stellen. Die verspätete
Anmeldung eines Retentionsrechtes seitens der Rekurs-
gegnerin
kann daher nur dann noch entgegengenommen
werden, wenn im Kollokationsplan, der unbestrittener-
massen rechtskräftig geworden ist, sich keine Entschei-
dung darüber findet, ob der Rekursgegnerin für ihre
Ges.-Ausg. 88 I No 85.
24 Entscheidungen der Schuldbetremungs-
Forderungen ein Retentionsrecht an der Obligation
N° 33,352 auf die Thurgauische Hypothekenbank zustehe.
Eine ausdrückliche Entscheidung hierüber
enthält nun
der Kollokationsplan allerdings nicht. Es kann sich daher
lediglich fragen, ob in der positiven Behandlung der
übrigen Ansprüche stillschweigend der Ausschluss eines
solchen nachträglichen Anspruches ausgesprochen sei.
Darüber ist zu sagen: Jede Kollokation einer Forderung
umfasst notwendig
nicht bloss die Feststellung ihres
Bestandes
und ihrer Höhe, sondern auch die Bestimmung
des Ranges, in welchem sie im Verhältnis zu den an
dem
a Verwertungs erlös teilnimmt, und die Festsetzung
dIeses Ranges
bedeutet daher in der Regel zugleich den
Ausschluss. jeder andern bessern RangsteIlung. Daher
hat der seme Forderung zur Kollokation anmeldende
Gläubiger zugleich auch den von ihm verlangten
Rang
anzugeben und kann nach Abschluss des Kollokations-
verfahrens
mit der nachträglichen Behauptung eines
andern als des kollo zierten Ranges nur noch im Kollo-
kations
pro z e s s vor dem Richter auftreten. Ist die
rist hiefür abnelaufen, so muss, wenn nicht die perempto-
rIsche
Klagefnst des Art. 250 illusorisch sein soll, eine
neue Eröffnung des Verfahrens durch eine nachträgliche
Anmendung. emes andern Ranges notwendig ausgeschlos-
sen sem.
Eme Ausnahme kann offenbar nur für solche
Fäll . genacht werden, w9 die Anmeldung des Rang
verhaltmsses früher tatsächlich nicht möglich war. Wie
nach
Art. 232 Ziff. 4 auch das Vorrecht nur dann erlischt
wenn die Unterlassung der Zurverfügungsstellung
de;
Massegegenstände, an denen ein Vorzugsrecht behauptet
wird, ( ungerechtfertigt war, so kann auch wegen der
nterlassung der Anmeldung des Vorzugsrechtes dieses
1m Konkurs nur dann verwirkt werden, wenn es sich um
enne ungerechtfertigte) Unterlassung handelte. Um
emen solchen Ausnahmefall, wo die Unterlassung der
Anmeldung gerechtfertigt wäre,
handelt es sich indessen
hier nicht. Die Rekursgegnerin
hat es ausschliesslich ihrer
und Konkurskammer. N° 6.
eigenen Nachlässigkeit zuzuschreiben, wenn sie das
Retentionsrecht an der Obligation N° 33,352 auf die
Thurgauische Hypothekenbank
nicht zugleich mit. ihren
Forderungen
und übrigen Pfand-oder Retentionsrechten
anmeldete,
da sie dazu sehr wohl im Stande gewesen
wäre. Infolgedessen
kann der nachträglich angemeldete
Retentionsanspruch entgegen
der Auffassung der Vor-
instanz nicht mehr berücksichtigt werden. Die von ihr
der Konkursverwaltung gegebene Anweisung ist somit
aufzuheben
und die Konkursverwaltung anzuweisen, die
in Frage stehende Obligation zu verwerten
und den Erlös
auf Grund des bestehenden rechtskräftigen Kollokations-
planes zu verteilen.
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
6.
Sentenza. S febbraio in causa Spinedi.
L'istituto della purgazione delle ipoteche di cui all' art. 828
ces, ehe eerti cantoni, hanno adottato e essenzialmente di
diritto eantonale: sull' appIieazione dei disposti ehe 10 con-
eernono contenuti nelle Ieggi cantonali di attuazione deI
ces non pub statuire il Tribunale federa1e come Autorita
di vigiIanza in materia di eseeuzioni e fallimenti.
A. -Il 3luglio 1913 Mario Chiesa in Chiasso dom an-
dava all'Ufficio delle esecuzioni di Mendrisio di istituire
la procedura di purgazione delle ipoteche, conformemente
agli
art. 828 e 829 CCS e 176 e seg. legge cantonale di
attuazione deI
CCS, sopra una casa in Stabio da lui com-
perata il 19 marzo 1913 da Alesandro Montalbetti per il
prezzo di 11,000 fr. e gravata da tre ipoteche per l'am-
montare complessivo di 18,500 fr., tra le quali una di
7000 fr. in favore di Candida Spinedi da Rancate iscritta