-Familienrecht. N° 16.
die elterliche Gewalt der Rekurrentin mangels eines
Entziehungsgrundes wiederherzustellen.
2. -Eine Parteientschädigung ist der Rekurrentin
nach konstanter Praxis in einem Fall wie dem vorliegen-
den nicht zuzusprechen (vgl. AS
41 S. 656).
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des
Regierungsrates des
Kantons Thurgau vom 11. Februar
1916 aufgehoben und die der Rekurrentin im Jahre 1913
entzogene elterliche Gewalt über das
Kind Rosa wieder-
hergestellt.
16.
Urteil der II. Zivilabteilung vom 18. Ha.i 1916
i. S. Stettler, Kläger, gegen Fringeli, Beklagter.
Art. 308 ZGB; Begriff der Klageanhebung im Sinne
dieser Gesetzesbestimmung.
A. -Auf Verlangen des Beisnandes des Klägers Frie-
drich Sigmund Stettler wurde der Beklagte
am 18. /19. Mai
1914 vom Gerichtspräsidenten
-von Laufen zum Sühne-
versuch über das Rechtsbegehren geladen, er sei als ausser-
ehelicher
Vater des von der-Klägerin am 5. November
1913 geborenen Klägers gehalten, an dessen Unterhalts-
und Erziehungskosten einen monatlichen Unterhalts-
beitrag von
30 Fr., bis zum vollendeten 18. Altersjahr
des Kindes, zu bezahlen. Der
Aussöhnungsvffsuch über
diese Begehren,
an welchem der Beistand des Klägers und
der Beklagte teilnahmen, fand am 22. Mai 1914 statt und
verlief erfolglos. Auf Begehren der Klägerin Lina Stettler
und des durch seinen Beistand vertretenen Klägers Frie-
drich Sigmund Stettler erliess der Gerichtspräsident von
Laufen
am 12. /28. Juni 1915 eine neue Vorladung an den
Beklagten zum Aussöhnungsversuch über die Rechts-
Familienrecltt. N0 16.
begehren, es sei der Beklagte als ausserehelicher Vater
des am 5. November 1913 geborenen Klägers zu erklären
und ihm der Kläger mit Standesfolgen zuzusprechen;
ausserdem sei der Beklagte zur Bezahlung von
200 Fr.
gemäss Art. 317 ZGB und einer vom Gericht festzusetzen-
den Genugtuungssumme
an die Klägerin, sowie eines
monatlichen Alimentationsbeitrages von
30 Fr. an das
Kind, bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr, zu ver-
urteilen. Nachdem der Aussöhnungsversuch über diese
Begehren zwischen den Klägern
und dem Beklagten am
30. Juni 1915 ebenfalls fruchtlos abgelaufen war, reichten
die Kläger Lina Stettler
und Friedrich Sigmund Stettler
am 2. August 1915 beim Amtsgericht Laufen die vor-
liegende Klage gegen den Beklagten ein,
mit der sie die
in der Vorladung zum Sühneversuch vom
30. Juni 1915
en thaI tenen Rechtsbegehren erneuerten.
Der Beklagte hat
auf Abweisung der Klage geschlossen und sich in der Er-
gänzung seiner Klagebeantwortung darauf berufen, dass
die Klage verwirkt sei.
E. -Durch Urteil vom 5. Oktober 1915 hat das Amts-
gericht Laufen den Beklagten
zur Bezahlung eines Ali-
mentationsbeitrages von monatlich
15 Fr. an den Kläger,
bis zum vollendeten
18. Altersjahr, verurteilt und im
übrigen (d. h. in Bezug auf das Begehren
um Zusprechung
des Kindes
mit Standesfolgen und um Ausrichtung einer
Entschädigungs-
und Genugtuungssumme an die Mutter)
die Klage verworfen. Auf Appellation des Beklagten hin
hat der Appellationshof des Kantons Bern mit Urteil
vom
8. Februar 1916 die Klage abgewiesen und die Kläger
zur Bezahlung von
350 Fr. Prozesskosten an den Be-
klagten verurteilt, weil die
Anhebung der Klage) ge-
mäss Art. 308
ZGB, worunter nach 13 und 58 Abs. 2
des Prozessdekretes vom
30. November 1911 einzig die
Einreichung der Klageschrift beim Gerichtspräsidenten
verstanden werden könne, erst nach Ablauf eines
Jahres
seit der Geburt des Klägers stattgefunden habe.
C. -Mit der vorliegenden, rechtzeit und formrichtig
. Familienrecht. N0 16.
eingereichten Berufung verlangen die Kläger, es sei unter
gänzlicher Aufhebung des Urteils des Appellationshofes
des Kantons Bern der Beklagte als ausserehelicher Vater
des Klägers zu erklären
und zu!' Bezahlung eines Beitrages
von monatlich
15 Fr. an dessen Unterhalts-und Er-
zieh:ungskosten, bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr,
SOWIe der sämtlichen Kosten gegenüber der Kläger-
schaft
zu verurteilen. .
D. -Der Beklagte hat beantragt, es sei auf die Be-
rufung der Una Stettler nicht einzutreten und die Be-
rufung des Klägers Friedrich Sigmund Stettler abzu-
weisen,
unter Kostenfolge für die Kläger.
Das Bundesgericht zieht
in rwägung:
- -:-Was den Antrag des Beklagten anbelangt, es sei
auf
dIe Berufung der Klägerin Lina SteHler nicht ein-
zutreten,
so fällt in Betracht, dass Una Stettler vor
erster Instanz mit ihren selbständigen Begehren auf Ver-
urteilung des Beklagten
zur Bezahlung einer Entschädi-
g 1g gemäss Art. 317 und einer Genugtuungssumme ge-
ass Art. 3.18 GB abgewiesen worden ist. Da sie gegen
dIeses UrteIl mcht appelliert hat, war sie eigentlich vor
der Vorinstanz nicht mehr Partei. Dies nimmt auch die
Vorinstanz in Erwägung 1 ihres
Urteiles selber an. Trotz-
dem
hat der Appellationshof im Dispositiv seines Ent-
scheides die sich aus dieser Sachlage ergebende Konse-
quenz nicht gezogen, sondern, ohne einen Unterschied
zwischen den verschiedenen Ansprüchen der Klägerin und
dns Klägers zu machen, erkannt: Die Klage ist abge-
WIesen , und beide Kläger zu den Kosten verurteilt. In
ihrer Berufungserklärung hat nun die Klägerin keinen
snlbstännigen Berufungsantrag mehr gestellt; sie verlangt
eme Abanderung des angefochtenen
Urteiles nur inso-
weit, als es sich auf den Kostenspruch bezieht. Kosten-
entscheidungen kantonaler Gerichte können aber nicht
selbständig an das Bundesgericht weiter gezogen werden,
Familienrecht. jSc 16.
da für die Verlegung der Prozesskosten nicht eidgenössi-
sches Recht, sondern das kantonale Prozessrecht mass-
gebend
ist (vgl. z. B. AS 17 S. 312); die Berufung der
Klägerin
ist daher ohne weiteres abzuweisen.
2. -In Bezug auf die Berufung des Klägers ist zu,
prüfen, ob die Klage gemäss Art. 308 ZGB vor Ablauf
eines Jahres seit der Geburt des Kindes erhoben worden
sei.
Mit der Vorinstanz ist diese einj ährige Frist als eine
Verwirkungs-
und nicht als eine Verjährungsfrist aufzu-
fassen. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des
Art. 308 ZGB, der ausdrücklich verlangt, dass die Klage
vor Ablauf eines Jahres seit der Geburt des Kindes an-
zuheben sei; ebenso ist im Randtitel zu Art. 308 nicht
von Verjährung, sondern von ( Klagefrist die Rede.
Dass diese
Frist keine Verjährungsfrist sein kann, geht
aber
auch daraus hervor, dass es an dem für den Lauf der
Verjährung erforderlichen Anfangsdatum fehlen würde,
indem die Klage auch
vor der Geburt des Kindes ange-
goben werden
kann (vgl. GRAWEIN, Verjährung und
gesetzliche Befristung S.79 f.).
3. -
Zu Unrecht hat dagegen die Vorinstanz ange-
nommen, dass die Frage, was
unter dem Begriff der
Klageanhebung ) gemäss Art. 308 ZGB zu verstehen
sei, sich nach kantonalem Prozessrecht beurteile.
Für die
Richtigkeit ihrer Auffassung verweist die Vorinstanz auf
den
in AS 40 III S. 431 ff. abgedruckten Entscheid der
Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer des Bundes-
gerichts. In jenem Falle handelte es sich indessen darum,
zu entscheiden, ob ein Gläubiger, dem vom
Konkursamt
gewisse Rechtsansprüche gemäss Art. 260 SchKG unter
Ansetzung einer Frist zu deren gerichtlicher Geltend-
machung abgetreten worden waren, diese
Frist innege-
halten habe oder nicht. Dabei hat die Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer zutreffend angenommen, dass kein
durch eine eidgenössisch-rechtliche Befristung beschränk-
tes Rechtsverhältnis vorliege
und daher die Streitfrage
ausschliesslich
auf Grund des kantonalen Prozessrechtes
. Familienrecht. No 16.
entschieden. In dem heute zu beurteilenden Falle liegt
aber die Sache insofern anders, als es sich bei der Be-
fristung der Vaterschaftsklage gemäss Art.
308 ZGB um
eine
bundesrechtliche Bestimmung handelt, die als
13edingung der rechtlichen Geltendmachung der Klage
innert Frist die Klageanhebung ) nennt. In einem sol-
chen Falle ist lediglich das Verfahren,
in dem die Klage
auszuspielen, und die Form, in der der Richter
mit der
Streitsache zu befassen ist, dem kantonalen Recht über-
lassen.
Der Begriff der Klageanhebung selbst muss da-
gegen als ein bundesrechtlicher aufgefasst werden. Wie
aus der Entstehungsgeschichte des Art. 308 ZGB hervor-
geht,
ist die Befristung der Vaterschaftsklage in den Be-
ratungen sowohl der Kommissionen als der
Räte Gegen-
stand besonders eingehender Diskussionen gewesen und
als Konzession an diejenige Anschauung ins Gesetz auf-
genommen worden, die sich, wenn auch nicht gegen die
Zulassung der Vaterschaftsklage selbst, so doch gegen
jede allzuweit gehende Erleichterung derselben richtete
(vgI.
MOHR, Vaterschaftsklage S. 77). Angesichts der
Verschiedenheiten der einzelnen kantonalen Zivilprozess-
ordnungen
kann aber dieser bestimmte gesetzgeberische
Wille
nur dann überall gleichniässig zum Durchbruch
gebracht werden, wenn der Begriff der Klageanhebung
in einer für das ganze Gebiet der Schweiz einheitlichen
Weise aufgesteUt wird.
- -Fragt es sich somit, welche Handlung des Klä-
gers bundesrechtlich als Klageanhebung zu gelten habe,
so ist auf die Praxis zu verweisen, die das Bundesgericht
auf Grund des Art. 35 des früheren ZEG und der Art. 242
und 250 SchKG entwickelt hat (vgl. AS 5 S. 594, 25 II
S. 8, und insbesondere 33 II S.455 f., 35 II S. 105 und
38 II S. 747). Nach einigem Schwanken ist der auch in
diesen Gesetzen vorkommende Begriff der Klageanhe-
bung
I) in dem Sinne ausgelegt worden, dass darunter
nicht der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit zu verstehen
Familienrecht. N° 16. 103
sei, der inden verschiedenen kantonalen Prozessordnungen
ein verschiedener ist, sondern diejenige prozesseinleitende
oder vorbereitende
Handlung des Klägers, mit der er
zum erstenmal in bestimmter
Form für den von ihm er-
hobenen Anspruch den
Schutz des Richters anruft. Da-
bei hat das Bundesgericht angenommen, dass, wo das
kantonale Prozessverfahren der gerichtlichen
Klage vor-
gängig eine Anrufung des Friedensrichters vorschreibt,
schon diese Anrufung als Anhebung der Klage aufzu-
fassen sei. An dieser
Praxis ist auch im vorliegenden
Falle festzuhalten. Wenn auch die Auffassung des Bundes-
gerichts
gestützt auf dasZEG undSchKGwesentlich durch
die
dort gesetzten kurzen Fristen bestimmt wurde, wäh-
rend es sich hier
um eine bedeutend längere Frist handelt,
so empfiehlt es sich doch auch hier als Klageanhebung
die erste prozesseinleitende
Handlung des Klägers zu
verstehen, weil allein auf diese Weise eine gleichmässige
Anwendung des ZGB in den verschiedenen Kantonen
erzielt
und die dem neuen Rechte zu Grunde liegende
Idee der Rechtseinheit verwirklicht werden kann. Dabei
besteht allerdings die Möglichkeit, dass in allen denjenien
Kantonen, wo, wie z. B. im
Kanton Bern, die Sühne-
verhandlung nicht
in organischer Verbindung mit dem
eigentlichen
Prozensverfahren steht, d. h. der Streit nicht
innert einer gewissen Frist nach Abschluss des Vermitt-
lungsverfahrens zur Vermeidung der Verwirkung des
Klagerechtes oder sonstiger Rechtsfolgen
vor den Richter
gebracht werden muss, eine Vaterschaftsklägerin nach
Anrufung des Friedensrichters
vor Ablauf eines Jahres
seit der Geburt des Kindes mit der Einreichung der Klage
bis zum Ablauf der gewöhnlichen zehnjährigen Verjährung
des
Art. 127 OR zuwarten kann. Abgesehen davon, dass
solche Verschleppungen eines Prozesses in
dtr Praxis nur
selten vorkommen dürften, steht jedoch, wo die kanto-
nalen Prozessordnungen nicht noch etwas anderes vor-
sehen, dem Beklagten jedenfalls das Rechtsmittel der
104 Familienrecht. N° 16.
Provokation zur Klage oder doch der Feststellungsklage
zur Verfügung, um den Streit zum beschleunigten Aus-
trag bringen zu lassen.
5. -Im vorliegenden Falle
hat nun die als Klageanhe-
bung aufzufassende Anrufung des Friedensrichters durch
den Kläger Friedrich Sigmund Stettler schon im Mai 1914,
d. h. vor Ablauf eines Jahres seit dessen Geburt
am
5. November 1913 stattgefunden. Da der Beklagte nicht
geltend gemacht hat, dass an Stelle des Aussöhnungs-
versuches nach 56ff. des kantonalen Prozessdekretes vom
30. November 1911 das Verfahren vor Einwohner-
gemeinderatspräsident
hätte Platz greifen müssen (was
nur dann der Fall gewesen wäre, wenn die Klägerin zur
Zeit, als sie die Anzeige gemäss 56 1. c. hätte machen
sollen, einen
( Wohnorb im Kanton Bern gehabt hätte),
und da im übrigen das kantonale Urteil keinerlei Ver-
letzung kantonalen Prozessrechtes durch den Kläger
konstatiert,
ist daher die Klage als rechtzeitig eingeleitet
zu betrachten. Daraus folgt, dass das angefochtene
Urteil
aufzuheben und, da über die Begründetheit der Ansprüche
des Klägers kein
Urteil des Appellationshofes vorliegt
und eine Prüfung des Bundesgerichtes auf Grund der
derzeitigen Aktenlage nicht möglich ist, die Sache zur
materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen ist.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Lina Stettler wird abgewiesen, die
Berufung des Friedrich Sigmund Stettler gutgeheissen
und in teilweiser Aufhebung des Urteils des Appellations-
hofes des Kantons Bern vom
8. Februar 1916 die Sache
im Sinne der Motive an die Vorinstanz zurückgewiesen;
der Entscheid über die kantonalen Kosten wird, soweit
er den Kläger betrifft, dem Endurteil vorbehalten.
1 Sachenrecht. N° 17.
Ill. SACHENRECHT
DROITS
REELS
17. Arret de la IIe Seetion civile du 6 avrU 19l6
dans la cause Societe anonyme des Bains chauds
contre Karcel Perret.
Ti tre s fo nei e rs, art. 875 et suiv. ce. La souseription aces
titres n'est soumise a aucune eondition de forme spe-
ciale. Elle pellt avoir lieu avant la creation des titres.
T i t res e m i sen s er i e. Impossibilite de creer deux
rangs d'hypotheque pour la meme serie.
A. -L' acte sous seing prive suivant a ete passe le
7 novembre 1913 entre la
Societe des Bains chauds et
Buanderie des Eaux-Vives et Marcel Perret, a Geneve :
Ce dernier ( s'engage a faire a la Societe ... un pret hypo-
thecaire de
50 000 francs. Ce pret viendra en concours
avec
30000 fr. faits par les regisseurs, MM. Rochat et
Dimier soit un deuxieme rang pour un total de 80000 fr.
sous fnrme d'obligation hypothecaire. Ce pret sera
garanti
par une inscription en deuxien:e rang, vennnt
de suite apres le premier rang consenh par la Crusse
hypothecaire de Geneve ... La Societe ... confiera a M. Mar-
cel
Perret les fonctions d'administrateur general, sans
procuration, dans son etablissement,
des son ouverture
au public, avec UD traitement an.l1uel de 3000 francs.
Apres avoir demande, le 16 avnl 1914, . es renselgne-
ments
au notaire Lasserre, charge par la Soclete de la cons-
titution de l'hypotheque prevue dans la conventnon du
7 novembre 1913, Perret lui indique, le 1 er Jum, ses
(Iconditions definitives l). II demande : l'insertion dans
l'acte constitutih de son pret hypothecaire. 11 exige son