Famil1enrecht. Ne 14.
der rekursbeklagten Behöfaen im Gegenteil als begründet,
und es bedarf auch keiner Ausführung, dass die Verbin-
dung der Rekurrentin mit Rusch keine dem Wesen der
Ehe entsprechende sein könnte.
4. -
Da die Beschwerde schon wegen der durch die
Person des Nupturienten Rusch
und die Umstände be-
dingten Gefahren, denen die Rekurrentin durch den Ehe-
abschluss preisgegeben würde, als unbegründet erscheint,
so
kann von einer Rückweisung der Sache behufs Ein-
holung eines ärztlichen Gutachtens über den körperlichen
und geistigen Zustand der Rekurrentin -obwohl von
den kantonalen Behörden ein solches Gutachten grund-
sätzlich
hätte eingeholt werden sollen -Umgang ge-
nommen werden.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
11. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
14. Urtell der II. ZivilabteUung vom as. :März 1916
i. S. Gemeinderat Holziken, Kläger, und Zehnder (Ehemann),
Intervenient, gegen
Zehnder (Ehefrau),
und Zehnder (Kind), Beklagte.
Klage der Heimatgemeinde des Ehemannes auf Aberkennung
der Ehelichkeit eines vor Abschluss der Ehe gezeugten
Kindes, in Bezug auf welches der Ehemann eine Anfech-
tung unterlassen hat (Art. 256 Abs. 2 ZGB). Ist das Klag-
recht befristet? Wie ist die Frist zu berechnen? Anforde-
rungen an den der Klagpartei obliegenden Beweis der Un-
möglichkeit der Vaterschaft des Ehemannes.
A. -Der Intervenient, Bürger von Holziken, heiratete
am 7. November 1912 die Beklagte N° 1. Am 3. Januar
1913 genar diese den Beklagten N° 2, der als eheliches
Kind des Intervenienten in das Zivilstandsregister ein-
getragen wurde.
Im Sommer 1915 standen die Ehegatten miteinander
im Scheidungsprozesse. Am 30. Juni 1915 schrieb der
Vertreter des Ehemanns dem Gemeinderat
von Holziken:
Zehnder heiratete die Frieda Lüthy am 7. November
1912. Am 3. Januar 1913 wurde ihnen ein Kind Rudolf
geboren, das der Ehemann als ehelich anerkannte. Wie
er mir nun mitteilt, stammt das Kind nicht von ihm,
sondern von einem Bäckerburschen aus dem Badischen.
Er hat die Kindesmutter überhaupt erst während ihrer
Schwangerschaft kennen gelernt. Diese Aussagen kön-
nen durch Zeugen bestätigt werden.
Am 30. September 1915 erfolgte darauf die Einreichung
der vorliegenden Klage,
mit dem Rechtsbegehren : 1. Es
sei festzustellen, dass Beklagter 2 nicht der Sohn des
Ehemannes der Beklagten 1 ist und er sei daher als
aussereheliches Kind der Beklagten 1 zu erklären. 2. Das
zuständige Zivilstandsamt sei anzuweisen, den Beklag-
ten 2 als aussereheliches Kind der Beklagten 1 in das
Zivilstandsregister einzutragen.
Die Klage, welcher sich Zehnder als Intervenient an-
schloss, wurde
da,mit begründet, dass der Intervenient
die Beklagte N
l überhaupt erst im Herbst 1912, als sie
selbstverständlich bereits schwanger gewesen sei, kennen
gelernt habe. Der wirkliche
Vater des Kindes sei der
Bäckergeselle Karl Ludwig, der wahrscheinlich gestorben
sei. Die beklagte Ehefrau selber habe diese Tatsache in
einem am 22. August 1915
mit dem Gemeindeammann
von Holziken geführten Gespräch zugegeben und beige-
fügt, sie habe dem Intervenienten schon vor der
Verlo-
bung ihre von einem andern herrührende Schwangerschaft
mitgeteilt. .
Vor Gericht gaben die Ehegatten anlässlich ihrer Kon-
frontation folgende Erklärnngen
ab:
Die Beklagte: Im Juli 1912 habe ich zum ersten
88 FamlUeDfeCht. No 14.
Mal mit Rudolf verkehrt, d ts war ich schon tn der
Hoffnung, seit dem April. . '. .
Der In tervenient: Ich habe im Sommer zuerst mit
ihr verkehrt, ich habe damals gewusst, dass sie schwanger
sei, sie
hatte es mir gesagt.
Die Beklagte: Ich habe den Mann vorher schon
gekannt, das Verhältnis
mit deIn Bäcker habe ich im Mai
oder
Juni aufgegeben.
Als Zeuge wurde die
Mutter des Intervenienten einver-
nommen; sie sagte folgendermassen aus : Mein Sohn
) Rudolf hat mir lange vor der Ehe mit Lachen erzählt,
seine Braut sei schwanger von einem andern; sie hat
mir auch selber zugegebeR, dass sie von einem andern
schwanger sei, Rudolf habe noch nichts mit ihr gehabt.
C. -Durch Urteil vom 1. Februar 1916 hat das Appel-
lationsgericht des
Kantons Basel-Stadt die Klage mit
folgender Begründung abgewiesen: Als Gründe für die
Annahme der Unmöglichkeit der Vaterschaft des Ehe-
manns kämen im Wesentlichen
nur in Betracht: Zeu-
gungsunfähigkeit, Abwesenheit des Ehemanns
um die
Zeit der Empfängnis
und notorische Schwangerschaft
einer
Frau, die mit einem ihr erweislich vorher unbe-
kannten' Manne in die Ehe getreten sei. Von alledem
treffe
im vorliegenden Falle nichts zu : Die Beklagte habe
den Intervenienten
um die Zeit der Empfängnis bereits
gekannt und zugestandenermassen schon geraume Zeit
vor Abschluss der Ehe geschlechtlich mit ihm verkehrt.
Bei dieser Sachlage sei ein Grund, warum der Ehemann
unmöglich der Vater des Kindes sein könne,
nicht er-
sichtlich.
Der Kläger finde ihn darin, dass die Beklagte,
wenn einmal von einem andern schwanger, nicht mehr
vom
spätem Ehemann geschwängert werden konnte. Die
Schlussfolgerung wäre richtig, aber gerade die Prämisse
sei streitig und
nur durch die Unmöglichkeit der Vater-
schaft des Ehemannes zu erweisen
Durch die bezeugte
Aeusserung der Beklagten in der Brautzeit, dass ein an-
derer
der Schwängerer sei, und ihre gleichlautende Er-
. FainUienrecht. N0 14.
klAl11ng im Prozess werde dieser Beweis d.üt nicht
erbracht, weil damit das gesetzliehe Beweisthema nicht
. getroffen
werde und der Richter daher, nicht auf jene
Erklärungen abstellen dürfe,
so glaubhaft sie an sich
auch
sein mögen .
D. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende
Berufung des Gemeinderates Holziken
mit dem Antrag
auf Gutheissung der Klage.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -Die Frage, ob das der zuständigen Behörde d
Heimatkantons durch Art. 256 Abs.2 ZGB gewährte
Recht zur Anfechtung der Ehelichkeit eines während der
Ehe geborenes Kindes befristet sei, und, wenn ja, von
welchem Zeitpunkte
an die Klagfrist (die dann in ana-
loger Anwendung der Art. 253 Ahs.
1, 256 Abs. 1, 262
Abs. 1, 305 Abs. 1
und 306 Abs. 1 auf drei Monate an
zusetzen wäre) zu laufen beginne (analog Art. 253 Ahs.l
und 256 Abs. 1 von der Kenntnis der Geburt ab, oder
aber analog Art. 262, 305 und 306 vom Momente des
Verzichts des Ehemanns auf Anfechtung der Ehelichkeit,
also bei stillschweigendem Verzicht vom Momente des
Ablaufs der dem. Ehemann in Art. 253 gesetzten
Frist
an), braucht in diesem Prozesse nicht entschinden zu
werden. Denn, auch wenn das Klagrecht der
Heimat-
gemeinde im Falle des Art. 256 Ahs. 2 befristet ist, und
selbst wenn als Ausgangspunkt der dreimonatlichen Frist
schon die . Kenntnis der klagenden Behörde von der
G e
bur t des in Frage stehenden Kindes betrachtet
wird, erscheint die vorliegende Klage doch des haI b
als rechtzeitig erhoben, weil nicht nachgewiesen ist, dass
der Gemeinderat
von Holziken früher als durch das
Schreiben seines nunmehrigen Anwalts vom
- Juni 1915
von der Geburt des Kindes Kenntnis erhalten
hat, die
Klage
aber noch am 30. September 1915 eingereicht
worden ist. Die Geburt war allerdings nach 26 der Ver-
ordnung über die Zivilstandsregister schon innerhalb acht
Tagen dem Zivilstandsamte des Heimatortes mitzu-
teilen gewesen; allein die Kenntnis des Zivilstandsamtes
und die von diesem darauf vorgenommene Eintragung
der Geburt im Zivilstandsregister, die
mit keinerlei Publi-
zität verbunden ist, vermögen die Kenntnis derjenigen
Behörde, die sich
über Anhebung oder Nichtanhebung
der Klage zu entscheiden hat, nicht zu ersetzen.
2. -In der Sache selbst ist davon auszugehen, dass
an den nach Art. 256 Abs. 2 ZGB der (I zuständigen Be-
hörde des Heimatkantons
obliegenden Beweis der (! Un-
möglichkeit
der Vaterschaft des Ehemanns dieselben
strengen Anforderungen zu
s-tellen sind, wie an den gemäss
Art. 254 unter andern Voraussetzungen dem Ehemann
obliegenden. Die Tatsache, dass im vorliegenden Falle
der Ehemann, wenn
er unter Beobachtung der Frist des
Art. 253 als selbständiger Kläger aufgetreten wäre, nach
Art. 255 Abs. 1 von der weitem Begründung seiner
Klage, also insbesondere von der Leistung des Beweises
der Unmöglichkeit seiner Vaterschaft
entbunden gewesen
wäre, hat auf die, nach Art. 256 der Heimatsbehörde
obliegende Beweislast keinen Einfluss ..
In Bezug auf die Frage, ob und inwieweit die Würdi-
gung des von der beweispflichtigen
Partei versuchten
Unmöglichkeitsbeweises der Ueberprüfung des Bundes-
gerichts unterstehe,
und wie ..das Beweisthema zu formu-
lieren sei, gelten die in
BGE 40 II S. 582 ff. enthaltenen
Ausführungen. Darnach
ist es eine durch das Bundes-
gericht zu überprüfende
Rech tsfrage, welche Tatsachen
bewiesen sein müssen,
damit die Unmöglichkeit der Vater-
schaft des Ehemanns anzunehmen sei; dagegen ist es
eine endgültig durch die kantonalen Instanzen zu
ent-
scheidende Frage der Tat be s t a nd s feststellung, ob eine
jener Tatsachen, die nach der Auffassung des Bundes-
gerichts bewiesen sein müssten, in Wirklichkeit bewiesen
worden
sei.
3. -Im vorliegennen Falle hat nun der kantonale
Riehter ausdrücklich festgestellt, dass die seitherigen
Ehegatten Zehnder (! sich um die Zeit der Empfängnis
bereits gekannt haben , und es ist nicht behauptet wor-
den, dass eine Schwängerung der Beklagten durch Zehnder .
damals wegen Abwesenheit oder aus physischen Gründen
(Impotenz
und dergI.) materiell unmöglich gewesen sei;
ebensowenig und mit Recht, dass sie aus moralischen
Gründen (im
Sinne von BGE 39 II S. 12 Erw. 4 und 40 II
S. 583) unmöglich gewesen wäre. Als Tatsache, aus wel-
cher
auf die Unmöglichkeit der Vaterschaft des Inter-
venienten geschlossen werden könnte, kommt somit einzig
die von der Klägerin
behauptete Tatsache in Betracht,
dass die Beklagte im Momente, als sie zum ersten Mal
mit ihrem seitherigen Ehemann geschlechtlich verkehrte,
bereits seit drei Monaten schwanger gewesen sei.
Es ist
unbestreitbar, dass aus dieser Tatsache, falls sie erwiesen
wäre, der zwingende Schluss auf die Unmöglichkeit der
Vaterschaft des Ehemanns gezogen werden müsste,
und
es ist nicht richtig, dass, wie die Vorinstanz sich aus-
drückt, die
Erklärung der Ehefrau, ein anderer sei der
Schwängerer (gen au : sie sei schon seit drei Monaten
. schWanger gewesen, als sie zum ersten Mal
mit dem Inter-
venienten geschlechtlich verkehrt habe), das gesetzliche
Beweisthema nicht treffe
I). Es gibt in Wirklichkeit keine
Tatsache, aus welcher mit mehr Sicherheit auf die Un-
möglichkeit der Vaterschaft eines Mannes geschlossen wer-
den könnte, als
die Tatsache, dass die Kindsmutter schon
seit Monaten schwanger war, als sie zum ersten Mal
mit
ihm geschlechtlich verkehrte. Allein im vorliegenden
Falle muss
auf Grund der Ausführungen des kantonalen
Richters gerade jene Tatsache als
nicht bewiesen er-
achtet werden. Die Vorinstanz bemerkt allerdings, die
Aeusserung der Beklagten in der Brautzeit, dass ein
an-
derer der Schwängerer sei, und ihre gleichlautende Er-
klärung im Prozesse seien an sich glaubhaft . Aus dem
Zusammenhang ergibt sich indessen, dass das Gericht
damit nicht die objektive Richtigkeit jener Behauptung .
Familienrecht. N° 14,.
der Beklagten, mit Zehnder zum ersten Mal im J u I i
1912 geschlechtlich
verkehrt zu haben, feststellen wollte.
Sonst Hesse sich
nicht erklären, warum die Vaterschaft
des Intervenienten dennoch als möglich angenommen,
und warum im Urteil Gewicht darauf gelegt wurde, dass
( die späteru Ehegatten sich um die Zeit der Empfängnis
bereits
gekannt ), und dass sie zugestandenermassen
schon
geraume Zeit vor Abschluss der Ehe geschlechtlich
miteinander verkehrt haben . Bleibt aber darnach die
Möglichkeit bestehen, dass die Beklagte schon
vor dem
Monat Juli 1912 mit ihrem nachmaligen Ehemann ge-
schlechtlichen Umgang
gehabt hat, und ist es daher, mit
Rücksicht auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes
(3.
Januar 1913), auch möglich, dass sie, als sie zum
ersten Mal
mit Zehn der geschlechtlich verkehrte, noch
nicht schwanger war: mit andern Worten: ist ni c h t
festgestellt, dass die Beklagte schon
vor dem Beginn ihrer
geschlechtlichen Beziehungen zu Zehnder schwanger war,
so
entfällt damit die einzige Tatsache, aus welcher unter
den Umständen des vorliegenden Falls auf die Unmög-
lichkeit
der Vaterschaft des Ehemanns hätte geschlossen
werden können.
Demnach hat das Bundesgericht
er kann t :
Die
Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appel-
lationsgerichts des
KantonS Basel-Stadt vom 1. Februar
1916 bestätigt.
Familienrecht. N0 15. 93
15. Urteil eier II. Zivilabteilung vom 17. Mai 1916
i. S. Bührer, Rekurrentin, gegen Waisenamt Basaclingen.
Art. 287 Z G B ; Wiederherstellung der elterlichen Gewalt,
wo ein Grund zur Entziehung überhaupt nie bestanden hat.
Art. 285 ZGB; Charakterfehler und Entzug der
elterlichen Gewalt.
A. -Die Rekurrentin verehelichte sich im Jahre 1903
in zweiter Ehe mit Konrad Gräser, Giesser von Basa-
dingen. Nach dem im Jahre 1911 erfolgten Tod Gräsers
verlangte die Rekurrentin für sich und ihr Kind Rosa,
geb. 23. Mai
1904, von der evangelischen Armenpflege
Basadingen
Unterstützung. Die Armenpflege erklärte
sich am 25. November 1912 bereit, das Kind Rosa bei
fremden
Leuten zur Pflege und zur Erziehung unterzu-
bringen; sie wies darauf hin, dass, da die Rekurrentin
der Arbeit nachgehe und tagsüber nicht im Stande sei,
das Kind selber zu überwachen, eine solche Versorgung
im Interesse des Kindes durchaus geboten erscheine.
Gegen den Beschluss
der Armenpflege, ihr nur in dieser
Form Unterstützung zu gewähren, beschwerte sich die
Rekurrentin am 27. Januar 1913 beim Bezirksrat Dies-
senhofen.
In diesem Verfahren rechtfertigte die evange-
lische Armenpflege ihre Stellungnahnie
damit, dass die
Rekurrentin infolge ihres rohen, brutalen Wesens und
ihres Berufes als Fabrikarbeiterin nicht geeignet sei, ihr
Kind richtig zu erziehen. Ausserdem wies die Armen-
pflege
darauf hin, dass sie zu Lebzeiten des Gräser
die Eheleute Gräser
habe verwarnen müssen, weil das
Kind Gräsers aus erster Ehe, Anna, von der Rekurrentin
( roh beschimpft und geschlagen) worden sei, und dass
die Armenpflege in der Folge, d. h. nach Verbringung
des Gräser ins Spital,
das Kind Anna im Einverständnis
mit der Rekurrentin in eine fremde Familie unterge-
bracht habe, weil die Rekurrentin (C tagsüber in der
Fabrik arbeite. I)