48 Obligationenrecllt. N0 6.
ces risques nesont pas plus considerables que ceux inhe-
rents ä la plupart des jeux auxquels des jeunes gens se
livrent en plein air ou ä l'exercice de certains sports ayant
un caractere d' amusements ; en prenant part volontaire-
ment ä des jeux de cette nature, les participants accep-
tent, en connaissance de cause et tacitement, de courir
-certains risques inherents ä l' exercice auquel Hs se livrent.
Le caractere essentiellement fortuit des consequences des
peripeties du jeu efface la caractere illegal des actes um-
trant dans le cadre normal de cet exercice. (Voir dans ce
-sens RO 20 p. 1015 et OSER, Komm. ad art. 44 n° 1).
4. -Le
caractere licite du jeu lui-meme etant ainsi
iTeconnu, il ne pourrait etre constate d' acte illicite ä la
charge du defendeur que s'il en avait enfreint les regles ;
tel serait le cas par exemple, s'i! s'etait servi d'une pierre
d'une certaine dimension ou d'une forme dangereuse, ou
s'ill'avait jetee violemment contre le recourant. Mais cela
ne resulte point des constatations de fait de l'instance can-
tonale; celle-ci a admis en effet que Baud s'etait con-
forme aux regles du jeu en jetant ), comme beaucoup
de ses camarades, ä Meylan une pierre pour le taqui-
ner et cette constatation lie le Tribunal federal. Elle ne
renferme, il
est vrai, aucune indication precise sur les
dimensions de
la pierre utilisee par le defendeur, ni sur
sa forme, ni enfin sur la force avec laquelle elle aurait ete
projetee, mais ce sont lä de circonstances concretes dont
le demandeur eut du faire la preuve, et si ces differents
points n'ont pu etre precises, en raison sans doute du
temps ecoule entre l'accident et l'audition des ternoins,
-c' est ä Henri Meylan seul comme demandeur qu'incombe
1a responsabilite de ce retard.
5. -La decision prise par l'instance cantonale doit donc
,etre confirmee. Elle n'est au surplus contraire ni ä la juris-
prudence
du Tribunal federal (voir cons. 3 in fine) ni ä
celle des tribunaux etrangers, que le demandeur a invo-
quee
ätort (Reichsgericht vol. 51 p. 30 et SEUFFERT'S
Archiv 1908 n° 114) ; le simple usage d'une pierre cons-
Obligationenreeht. N° 7
tate ä la charge de l'intime Baud ne saurait en effet etre
assimile aux actes retenus dans ces deux dernieres especes
i'la charge des defendeurs, qui s'etaient servis.l'un d'un
manche de räte au manie ä l'aveuglette ä travers un rideau
de feuillage, et l'autre d'une arbalete.
Par ces motifs,
le Tribunal
federal
prononce:
Le recours estecarte et le jugement rendu par la Cour
civile vaudoise les
6/30 novembre 1915 est confirme tant
sur le fond que sur les depens.
7. Urteil der I. ZivilabteUung vom 99. Januar 1916
i. S. Genossenschaft "Kubertus", Klägerin
und Widerbeklagte,
gegen
St1'ub Eobe1t und Strub-Le'llenberger, Beklagte
und Widerkläger.
Rechtsanwendung. ZGB Art. 5 u. 7, SchlT 51. Ab-
grenzung des eidgenössischen Rechts gegenüber dem kanto-
nalen. Vorbehalte zu Gunsten des kantonalen Rechts. An-
wendung der allgemeinen Bestimmungen des OR als
subsidiäres kantonales Recht. Aufgabe der bisherigen Praxis.
(Erw. 2.) -Verrechnung. Verzicht darauf durch Bar-
zahlungsversprechen ? OR Art. 126, alt 139 Abs. 2. (Erw. 3.)
A. -Durch Urteil vom 9. Oktober 1915 hat das Ober-
gericht des Kantons Aargau
erkannt :
Des bezirksgerichtliche
Urteil ist bestätigt.
(Das Bezirksgericht Zofingen
hatte durch Urteil vom
24. Oktober 1914 die Hauptklage abgewiesen und die
Widerbeklagte zur Zahlung von
4000 Fr. an den Wider
kläger Strub verurteilt.)
B. -Gegen das Urteil des Obergerichts hat die Klä-
gerin die Berufung an das Bundesgericht erklärt. mit dem
AS 42 IJ -1916
50 ObUpt1onenrec:ht. N° 7.
Antrag auf Gutheissung der Klage im vollen Umfange
und auf Abweisung der Widerklage.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -Oskar Strub, Kaufmann in Zofingen, liess in den.
Jahren 1912 und 1913 an der Stampfenbachstrasse in.
Zürich 6 ein Haus erstellen, wobei Malermeister Busti
Arbeiten für 31,500 Fr. ausführte. Hievon wurden ihm
18,000
Fr. in bar und 5400 Fr. in Aktien des Sägewerks
Küblis
bezahlt; die Lohnrestanz betrug also 8100 Fr.
In der Folge wollte die Klägerin, Genossenschaft ( Hu-
bertus , ein Haus an dasjenige des Strub anbauen und
sich von ihm das Recht hierzu erkaufen. Die Bedingun-
gen, unter denen Strub sich
mit diesem Vorhaben ein-
verstanden erklärte, ergeben sich aus folgender
Zuschrift
die er am 20. Oktober 1913 an die Architekten der Klä-
gerin richtete :
Ich bestätige Ihnen die Preisangabe der % Brand-
mauer von Haus N° 61 Stampfenbachstrasse mit
( 4000 Fr. (viertausend) gegen Kassa.
Die Klägerin bezahlte aber diesen Betrag nicht; am
Oktober 1913 liess sie sich von Busti 4100 Fr. seiner
Forderung an Strub für unbezahlte Malerarbeiten ab-
treten und erklärte, diese Gegenforderung mit ihrer
Schuld von 4000 Fr. an Strub verrechnen zu wollen.
Letzterer hatte nämlich seinen Gläubigern schon im
Juli 1913 einen freiwiUigen Nachlassvertrag auf Grund
einer Dividende von
50% vorgeschlagen; Busti hatte-
dem Entwurf mit Bezug auf seine Forderung von 8100 Fr .
zugestimmt; der Vertrag kam aber nicht zu stande. Am
22. November 1913 gewährte jedoch das Bezirksgericht
Zofingen dem Strub eine zweimonatliche Nachlassstun-
dung und bestätigte nachher den inzwischen zu 30%.
abgeschlossenen Nachlassvertrag.
Strub widersetzte sich
nun der von der Klägerin gel-
tend gemachten Verrechnung und stellte beim Audienz-
ObJipüoDenreeht N° 7. 51
richter des Bezirksgerichts Zürich das Begehren. es sei
der Klägerin zu verbieten, ihre iNeubaute
an die Brnnd
mauer anzulehnen, da sie sich in dieselbe noch mcht
eingekauft habe. Zur Abwendung des Bauverbotes ffe
rierte dann die Klägerin, den Betrag von 4200 Fr. gencht-
lich zu deponieren; Strub zog darauf sein Begehren
zurück. Durch Verfügung vom 25. März 1914 -die auf
Rekurs seitens der Klägerin vom
Obergericht bestätigt
wurde -nahm der Audienzrichter von der Deposition
von
4200 Fr. durch die Klägerin Vormerk und setzte
ihr eine
Frist von 10 Tagen an, um Klage auf Herausgabe
des Depositums einzuleiten,
mit der Androhung, dass es
sonst dem Strub herausgegeben würde. Die Genossen-
schaft
( Hubertus hat sodann die vorliegende Klage
angehoben,
mit den Begehren, es sei zu erkennen, das"
dem Strub Ansprüche an dem von ihm geleisteten Dep
situm von 4200 Fr. nicht zustehen und dass es an SIe
auszufolgen sei, bezw. es sei das geltend gemachte .Kom-
pensationsrecht für den
Wert der Abtretung Bustis von
4100 Fr. mit der Forderung des Beklagten für Benützung
der Brandmauer richterlich zu 'schützen. Strub
hat Ab
weisung der Klage und widerklageweise Zahlung von
Fr. nebst 5 % Zins seit 20. Oktober 1913 gefordert,
bezw. verlangt, es sei das Depot der
Widnrbeklagten
von 4200 Fr. ihm als verfallen zu erklären. DIe kantona-
len Instanzen haben die Hauptklage abgewiesen
und die
Widerklage geschützt. Inzwischen
war Strub in Kon-
kurs gefallen und die Widerklageforderung von der
Masse an die beiden Berufungsbeklagten abgetreten
worden.
2. -
Es frägt sich in erster Linie, ob die ora,?sset-
zungen der Berufung erfüllt seien. Die ZuständigkeIt des
Bundesgerichts kann
nur zweifelhaft sein mit Bezug auf
das anzuwendende Recht. Die Klägerin anerkennt, den
Beklagten für Mitbenutzung der Brandmauer
4?00 .Fr.
schuldig geworden zu sein. Streitig. ist aber, ob sne diese .
auf Abkommen beruhende Schuld mIt der von Bustl erwor-
benen Forderung an Strub verrechnen könne. oder ob
sie
zur Bezahlung der 4000 Fr. in bar verpflichtet sei. Es
handelt sich demnach tim Erfüllung einer auf Vertrag
beruhenden Verbindlichkeit, also
um ein d emaIl -
gern ein e n Ver t rag s r e c h tunterliegendes obli-
gationenrechtliches Verhältnis. Allein es erhebt sich die
Frage, ob die allgemeinen Bestimmungen des
Obligationen-
rechts hier als B und e s-oder als subsidiäres k a n t 0 -
n ale s Recht zur Anwendung zu kommen haben. Denn
die Forderung,
um deren Verrechenbarkeit es sich han-
delt, gehört dem -Baurecht, also einer sachenrechtlichen
Materie an, deren Regelung Art. 686 ZGB, insbesondere
Abs.
2, den Kantonen überlässt. Nun war es unter der
Herrschaft des alten Rechtes feststehende Praxis des
Bundesgerichts, dass bei den
an sich vom kantonalen
Recht beherrschten zivilrechtlichen Verhältnissen, na-
mentlich den Grundstückkäufen , nicht nur die Ent-
stehung der Forderung als solcher, sondern auch die
damit zusammenhängenden Fragen ihrer Anfechtbar-
keit, Erfüllung, Aufhebung usw. nach kantonalem
Recht
beurteilt wnrden; wenn dabei die allgemeinen Be:..
stimmungen des Obligationenrechts herangezogen und
angewendet wnrden, so geschah es lediglich in der Mei-
nung, dass sie als subsidiäres kantonales
und nicht als
eidgenössisches
Recht anwendbar seien. (Vergl. SOLDAN,
Le code des obligations et le droit cantonal, S. 145 und
186, und die daselbst zitierten Entscheidungen, sowie
WEISS, Berufung, S. 18.)
An dieser Rechtsprechung kann indessen, nachdem
inzwischen das einheitliche schweizerische Zivilgesetz:"
buch
in Kraft getreten ist, nicht festgehalten werden. Das
Zivilgesetzbuch steHt, wie
EGGER (Zum sachlichen Gel-
tungsbereich des ZGB, S. 176) zutreffend ausführt, dem
kantonalen
Recht gegenüber den Grundsatz der Ge-
samtkodifikation anf, m. a. W. : es will kraft der dem
Bundesgesetzgeber durch den revidierten
Art. 64 der
Bundesverfassung erteilten Befugnis
nnd im Gegensatz
Obligationenrecht. N0 7. 53
zur früheren, bloss stückweisen Schaffung von Bundes-
zivilrecht grundsätzlich das g a n z e . Privatrecht ver-
einheitlichen. Mit dem Inkrafttreten des Zivilgesetz-
buches sind die zivilrechtlichen Bestimmungen der
Kan-
tone aufgehoben, soweit nicht bundesrechtlich etwas
anderes vorgesehen
ist (Art. 51 SchI T). Nur in diesem
Rahmen, soweit das Bundesrecht die Geltung kantonalen
Rechtes ausdrücklich vorbehält, sind die Kantone nach
Art. 5 ZGB befugt, zivilrechtliche Bestimmungen auf-
zustellen. Die Vermutung spricht also für die Einheit.
Daraus folgt, dass die Vorbehalte, die das Zivilgesetzbuch
noch -zwecks Anpassung
an die örtlichen Bedürfnisse
oder aus anderen Gründen
-zu Gunsten des kantonalen
Rechtes aufzustellen als geboten erachtete,
nicht aus-
dehnend ausgelegt werden dürfen. Insbesondere recht-
fertigt sich nach dem Gesagten die Aufrechthaltung der
oben umschriebenen früheren Praxis nicht, wie denn auch
Art. 7 ZGB nunmehr ausdrücklich die allgemeinen
Be-
stimmungen des Obligationenrechts über die Entstehung,
Erfüllung
und Aufhebung der Verträge als auf andere,
als die im Obligationenrecht geregelten, zivilrechtliche
Verhältnisse anwendbar erklärt. Andererseits
bestimmt
das zürcheriche Einführungsgesetz zum ZGB selber in
275 und 276, dass das bisherige kantonale Privatrecht
aufgehoben sei, es sei denn, dass sich aus dem Zivilgesetz-
buch oder dem Einführungsgesetz sein
Fortbestand ergebe,
und dass für diejenigen zivil rechtlichen Verhältnisse,
deren Ordnung dem kantonalen Rechte überlassen sei,
das schweizerische Zivilgesetzbuch als ergänzendes
Recht
gelte. Für allgemeine obligationenrechtliche Fragen, wie
die hier streitige,
kommt danach der allgemeine Teil des
Obligationenrechts als B
und e s r e c h t zur Anwen-
dung. .
3.
-In der Sache selber ist davon auszugehen, dass dIe
Klägerin sich
mit dem von Strub in seinem Brief vom
20. Oktober 1913 angegebenen Preise für den Einkauf
in die Brandmauer -
4000 Fr. gegen Kassa -einver
. -
ObUgaUonenrec:ht. N° 7.
standen erklärt hat. Denn sie hat in der Klage selber
erklärt, dass die Einkaufssumme
durch Vereinbarung
zwischen den Parteien auf 4000 Fr. bestimmt worden
sei. Die Klausel
gegen Kassa I) wird im kaufmännischen
Verkehr allgemein dahin aufgefasst, dass darunter so-
fortige Barzahlung ohne Abzug verstanden
wird; die
Parteien
hatten denn auch hier offensichtlich Zahlung
in bar oder eventuell in einem Barschaftssurrogate, das
in die Kasse des Strub fliessen sollte, im Auge. Es frägt
sich aber, ob die Klägerin dadurch zum voraus und
rechtsgültig auf in dir e k t e Zahlung, insbesondere
auf Ver r e c h nun g mit ein erG e gen f 0 r d e-
run g, verzichtet habe. Art. 126 OR bestimmt, dass der
Schuldner auf die Verrechnung zum voraus Verzicht
leisten könne ;
dagege ist der im alten Text (Art. 139
Abs. 2) enthaltene Zusatz, dass ein Verzicht angenommen
werde, wenn der Schuldner, obschon
er wisse, dass er
eine Gegenforderung habe, Barzahlung verspreche, nicht
in das neue Gesetz übergegangen. Allein es wäre verfehlt,
mit FICK (Komm. Anm. 2 zu Art. 126) daraus zu folgern,
dass jene Auslegungsregel fallen gelassen worden sei. Aus
der Botschaft des Bundesrates vom 3. März 1905 zum
rev.
OR (S. 19) ergibt sich vielmehr, dass die Streichung
nur deshalb erfolgte, weil es richtiger in das Ermessen
des R ich te r s gestellt werde, zu beurteilen, wann das
Versprechen der Barzahlung als Verzicht auf die
Ver-
rechnungseinrede ausgelegt' werden dürfe. (V erg!. hiezu
auch
OSER, Komm. Anm. 2b zu Art. 126.) So haben denn
auch
unter der Herrschaft des gemeinen Rechtes wie des
deutschen bürgerlichen Gesetzbuches, trotz Mangels
einer gesetzlichen Vermutung des Verzichtes
im Sinne
von aOR 139, Doktrin und Praxis übereinstimmend
den
Standpunkt eingenommen, dass ein Verzicht auf
Geltendmachung der Verrechnung sich je nach den
Umständen aus einem Barzahlungsversprechen ergeben
könne,
und dass er insbesondere dann angenommen
werden müsse, wenn
dem Gläubiger an der Tilgung
ObUgationenreeht. N0 7.
seiner Forderung durch Aufrechnung nach der Sachlage
nichts gelegen sein könne. (Vergl.
SCHOLLMEYER, Schuld-
verhältnisse, Anm. 3 zu 391 BGB, STAUDINGER, Komm.
z. BGB Anm.
II zu 387, SEUFFERTS Archiv Bd. 9
N° 146, Rechtsprechung der Oberlandesgerichte 3S. 93 f.)
Im vorliegenden Falle ist nun mit den kantonalen
Instanzen anzunehmen, dass die Parteien durch die
Vereinbarung der Zahlung der
4000 Fr. gegen Kassa
die indirekte Zahlung, insbesondere die Kompensation
mit einer Gegenforderung des Schuldners, ausschliessen
wollten. Dem Gläubiger Strub musste angesichts seiner
misslichen finanziellen Lage offenbar daran gelegen sein,
die Einkaufssumme von
4000 Fr. in bar oder doch in
einem Surrogate der Barzahlung zu erhalten, um seine
Gläubiger wenigstens teilweise befriedigen zu können.
Als
er der Klägerin die Bedingungen für das Anbauen
an die Brandmauer seiner Liegenschaft bekannt gab,
waren nämlich die Unterhandlungen über den Abschluss
eines freiwilligen Nachlassvertrages bereits in vollem
Gange, was auch der Klägerin erkennbar
war; denn
wenige Tage nach
Erhalt der Zuschrift Strubs vom 20.
Oktober 1913, welche die Preisangabe enthielt, hatte
Malermeister Busti mit dem Präsidenten der Genossen-
schaft Hubertus , Witschi, eine Unterredung, wobei
nach der
Zeugenaussage Witschis vom Nachlassvertrage
die Rede
war und vereinbart wurde, dass Busti einen
Teil seiner Forderung an Strub der Genossenschaft
Hubertus abtreten werde.
4. -
War demnach die Verrechnung schon kraft des
Parteiwillens ausgeschlossen, so brauchen die übrigen
Einwände der Beklagten gegen ihre Zulässigkeit nicht
untersucht
zu werden. Die Klage erweist sich als gänzlich
unbegründet, während die. Widerklage dahin gutzu-
heissen ist, dass die Klägerin und Widerbeklagte zur
Zahlung von 4000
Fr. nebst 5% Zins seit 20. Oktober 1913
an die Beklagten und Widerkläger verurteilt wird.
Obligationenrecht N° 8.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des
Kantons Aargau vom 9. Oktober 1915
in allen Teilen bestätigt.
8. Urteil der 11. Zivilabteilung vom S. Mä.rz 1916 i. S.
Sohoch und Ba.umann, Klägerinnen, gegen Gebriider Stilli,
Beklagte'.
Angebliche Schenkungen, Schenkungs versprechen und Erfül-
lung einer sittlichen Pflicht I).
A. -Am 13. Oktober 1913 starb in Turgi der Kauf-
mann Jakob Still i. Als gesetzliche Erben hinterliess er
seine beiden Brüder Kaspar Stilli und Samuel Stilli, die
heutigen Beklagten, sowie die bei den
Töchter eines ver-
storbenen Bruders : die heutigen Klägerinnen. In einem.
zehn Tage
vor seinem Tod errichteten Testament hatte
StiHi, neben kleinern Legaten' zu Gu'nsten wohltätiger
Zwecke,
der Klägerin N° 1 12 OOO Fr. der Klägerin N° 2
5000 Fr. vermacht und im übrigen die gesetzliche Erb-
folge bestätigt. .
Ausser den bei den erwähnten Vermächtnissen und
vor Verteilung des übrigen, etwa 60,000 Fr. betragenden
Vermögens beanspruchen
nun die beiden Klägerinnen auf
Grund zweier angeblicher Schenkungen noch folgende
Aktiven:
a die Klägerin N° 1 ein Sechstel eines Guthabens des
Erblassers von 30,000 Fr. bei der Firma W. Straub-
Egloff Cie in Turgi ;
b) die Klägerin N° 2 zehn, auf den Namen des Erblas-
sers lautende Anteilscheine der Gewerbekasse Baden im
Nominalwert von je 500 Fr., mit einem dem Nominal-
Obligatlonenreeht. N0 8.
wert ungefähr entsprechenden effektiven Wert. Diese
Anteilscheine waren seiner Zeit
vom Erblasser als Kau-
tion für eventuelle Verpflichtungen des Ehemanns der
Klägerin bei einer
Bank deponiert und erst nach dem
Tode des Erblassers von der KautionshMtung befreit
worden.
Zur Begründung dieser, von den Beklagten bestrittenen
Ansprüche
machen die Klägerinnen geltend :
a Die Klägerin N° 1 behauptet, der Erblasser habe ihr
mündlich versprochen, ihr noch zu seinen Lebzeiten
5000 Fr. als Erkenntlichkeit für die ihm von ihr geleis--
teten treuen Dienste zukommen zu lassen. Sie habe ihm
und auch Drittpersonen ihre Freude hierüber bekundet,
jedoch nach der
Art der beabsichtigten Ausführung des
Versprechens
nicht nachgeforscht. Nach dem Tode des
Erblassers
habe sich herausgestellt, dass dieser der Firma
Straub-Egloff Cie mündlich den Auftrag gegeben hatte,
von seinem Guthaben bei ihr einen Betrag von 5000 Fr.
auf einen der Klägerin zu eröffnenden Konto umzuschrei-
ben, was geschehen sei.
Es steht fest, dass diese Darstel-
lung, soweit sie sich
auf die der Firma Straub-Egloff Oe
erteilte Weisung und deren Ausführung bezieht, richtig
ist ; ebenso aber auch, dass die Klägerin bis zum Tode
des Stilli weder von diesem selbst noch
von der genannten
Firma eine bezügliche Mitteilung erhalten hatte.
h) die Klägerin N0 2 beruft sich auf ein am 7. Februar
1913 vom Erblasser an ihren Ehemann gerichtetes Schrei-
ben, welches folgende Stelle enthielt :
Die 10 Anteilscheine der Gewerbekasse Baden kannst
du bei Wegnahme der Kantonalbank mir zur freien
Uebergabe an Lina zur Unterschrift geben.
Die Klägerin macht geltend, dass die Absicht des Stilli,
ihr die zehn Anteilscheine z.u übergeben und auf ihren
Namen umzuschreiben, einzig des hai b nicht mehr
ausgeführt worden sei, weil die Titel erst nach dem Tode
des Erblassers frei geworden seien. Dass Stilli
der Bank,
bei welcher die Anteilscheine deponiert waren, eine auf