Erbrecht. N 66.
WnS hier 4ahingestellt bleiben mag, könnte daher im, MOl':-
liegenden Fall,. unter den geschilderten Umständen. von
eiperGutheissung
des Rekurses keine Rede sein. Die an-
geführten ,GrÜnde genügen vollauf zur Erklärung der an-
gefochtenen Massnahmen,
und es liegen keine Anhalts-
punkte dafür vor, dass die beschwerdebeklagten Behörden
sich durch konfessionelle Rücksichten
hätten leiten lasSen,
oder dass für sie die anwartschaftlichen Interessen der
Kinder des Rekurrenten sollten ausschlaggebend gewesen
sein, wie
in der Beschwerde behauptet wird.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
II. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
66. Urteil der II. Zivilabtenuilg vom . November 1916
i. S. lUtter, Beklagte. gegen Meier, Kläger.
.
Streit betreffend ungeteilte Zuweisung eines landwirtschaft-
lichen Gewerbes im Sinne der Art. 620 ff. ZGB. Zulässigkeit
der Berufung ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gegen-
seitiges
Verhältnis der verschiedenen Faktoren, :auf welche
Art. 621 ZGB für den Fall der Konkurrenz mehrerel'
Miterben absteHt. Grad der erforderlichen , Eignung zum
Betriebe .
A. -Der am 24. Mai 1915 verstorbene Vater und Erb-
lasser der Parteien war Eigentümer eines kleinen, in den
Gemeinden Zunzgen und Sissach gelegenen Bauerngute.:'"
das er gemeinsam mit seiner Ehefrau und den bei den
Klägern, welche im Alter von 42 und 43 Jahrenstehelt
,
Erbrecht. N0 66. : 427
und unverheiratet sind, selbst bewirtschaftete. Die Be-
klagte
hatte frühnitig das elterliche Haus verlassen und
sich mit dem Landwirt Emil Ritter, der auch das Schmie-
dehandwerk erlernt
hat und gegenwärtig Pächter eines
Bauerngutes ist, verheiratet. Bei der amtlichen Teilung
des Nachlasses durch den Bezirksschreiber von
Sissach
verlangten einel'Seits die beiden Kläger, andrerseits die
Beklagte die ungeteilte
Zuweisung des Gutes, während
die 72 jährige Witwe
de Erblassers zu Gunsten der Kläger
darauf verzichtete
und auch ein vorhandener dritter Sohn
keinen Anspruch auf Zuteilung erhob. Dabei boten für
das Gut, dessen amtliche Katasterschatzung einschliess-
lieh Inventar
und Vieh 62,415 Fr. beträgt, die Kläger
36.000 Fr., die Beklagte dagegen 40,600 Fr. Der Bezirks-
schreiber, als
zuständige Behörde im Sinne des Art. 621
ZGB, sprach das Gut der Beklagten zum Preise VOll
.((),600 Fr. zu, mit der Begründung, dass die Beklagte und
deren Ehemann zur Bewirt! chaftung desselben bes! er
geeignet seien, als die Kläger. Nachträglich anerkannten
auch die Kläger die
Schatzung von 40,600 Fr.
B. -Durch Urteil vom 20. April 1916 wies das Bezirks-
gericht die vorliegende, auf Aufhebung der Verfügung des
Bezirksschreibers und Zuteilung des Gutes an die Kläger
gerichtete Klage
mit der Begründung ab, dass, nach
einem von Mitgliedern des Gerichts
erstatteten Gutachten.
auf dem bisher hauptsächlich von den Klägern bewirt-
schafteten
Streitobjekt eine eigentliche Misswirtschaft
herrsche und daher den Klägern die Eignung zum Betrieb
abgesprochen werden müsse, während sie bei der Beklag-
ten und ihrem Ehemann vorhanden
sei.
C. -Infolge der von den Klägern gegen dieses Urteil
ergriffenen Appellation entschied am 19. Juni 1916 das
Obergericht
des Kantons Basel-Land im gegenteiligen
Sinne, nachdem eine Delegation des Gerichts auf Grund
eines neuen Augenscheins festgestellt
hatte, dass das Gut
zwar den Eindruck einer etwas nachlässigen Bewirt-
schaftung
I) mache, dass jedoch eine sc h 1 e c h t e Be-
428 Erbrecht. N° 66.
wirtschaftung oder gar Misswirtschaft I) nicht vorliege
und den Klägern daher die Eignung zum Betrieb nicht
abgesprochen werden könne.
Zwar würde auch bei der
Beklagten
und deren Ehemann diese Eignung vorhanden
sein. Allein abgesehen davon, dass
in dieser Beziehung
eine Ueberragung der einen Partei über die andere nicht
festgestellt ) sei, falle
in Betracht, dass bei der Zuteilung
eines Gutes gemäss Art. 621 ZGB nicht der Grad der Be-
fähigung, sondern der Ortsgebrauch und in Ermangelung
eines solchen die persönlichen Verhältnisse der Erben
massgebend seien.
Ein Ortsgebrauch bestehe nun hin-
sichtlich der Uebernahme des väterlichen Gutes im Kan-
ton Basel-Land, wenigstens bei Dorfgütern, nicht. Die
Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse aber
führe dazu, den Klägern, die sonst Taglöhner oder Fabrik-
arbeiter werden müssten, den
Vorzug zu geben.
D. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende
Berufung
mit dem Antrag auf Abweisung der Klage.
Das Bundesgericht zieht
inErwägung:
- -Der Streit über die Frage, ob und eventuell we 1-
c h e m Erben ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne
der Art. 620 ff. ZGB nngeteilt zuzuweisen sei, muss mit
Rücksicht auf die dabei in Betracht kommenden ideellen
Interessen zu denjenigen Streitigkeiten gerechnet werden,
welche im Sinne des Art. 61 OG ihrer Natur nach keiner
vermögensrechtlichen Schätzung unterliegen
l). Auf die
vorliegende Berufung
ist daher schon aus diesem Grunde
und unabhängig von der Höhe des pekuniären Streit-
wertes einzutreten.
- -Ueber die Eigenschaft des treitigen Bauerngutes
als eines
für den wirtschaftlichen Betrieb eine Einheit
bildenden landwirtschaftlichen Gewerbes
) im Sinne des
Art.
620 ZGB herrscht unter den Parteien, deren jede die
ungeteilte Zuweisung des Gute verlangt. keine Meinungs-
Erbrecht o (j(i.
verschiedenheit, und diese Eigenschaft kann auch nach
den Feststellungen der Vorinstanz nicht fraglich sein.
In Bezug auf den Anrechnungspreis sodann ind die
Parteien im gegenwärtigen Stadium der Angelegenheit
ebenfalls einig. Dagegen
ist streitig erstens die Eignung
iner jeden der Parteien, insbesondere der Kläger, zur
(I Uebernahme des Gutes ) und zweitens die Frage, wel-
cher
Partei im Falle beidseitig vorhandener Eignung I)
der Vorzug zu geben sei.
-Was zunächst diese letztere Frage betrifft, so
hängt deren Entscheidung von der Auffassung über das
Verhältnis der verschiedenen in
Art. 621 ZGB als mass-
gebend erklärten Faktoren ab. Das Gesetz zählt diese
Faktoren auf, ohne sich in jeder Hinsicht unzweideutig
darüber auszusprechen, in welcher Reihenfolge sie zu
berücksichtigen seien. Bloss oviel ist olme weiteres aus
dem Wortlaut des Art. 621 Abs. 1 ersichtlich : dass die
I persönlichen Verhältnisse I) erst in Betracht kommen.
wenn kein
Ortsgebrauch ) besteht. Dagegen ist Hicht
gesagt, ob beim Vorhandensein mehrerer zum Betriebe
geeigneter
) Ansprecher zunächst auf den Ortsgebrauch )
und eventuell die persönlichen Verbältnisse , oder aber
in erster Linie auf die Bereitschaft, das Gewerbe selbst
zu betreiben ), oder aber (dritte Möglichkeit) zunächst
auf
da! Geschlecht (im Sinne eines Vorrechtes der Söhne
vor den Töchtern und vielleicht auch der Enkel vor den
Enkelinnen), oder endlich (vierte Möglichkeit)
vor Allem
auf den grössern oder geringern Grad von
Eignung
abzustellen sei.
Bei der Entscheidullg dieser,
in Art. 621 offen gelas-
senen Fragen ist auf den gesetzgeberischen Zweck der
ganzen Institution des bäuerlichen Erbrechts zurück-
zugehen. Dieser gesetzgeberische Zweck bestand nUll
niclIt etwa darin, die Landesproduktion bis zur äussersten
erreichbaren Grenze zu steigern, -dazu wäre
das ge-
wählte Mittel übrigens der Natur der Sache nach durchaus
unzureichend. -sondern es handelte sich beim Erlassftler
Art. 620-625 nur darum. die Zer,:;tückelung der.Bauern-
güter und deren Uebergang in fremde Hände solange. 7-'
vermeiden, als noch zur Selbstbewirtschaftung in oftS,:"
üblicher Weise geeignete Familienglieder vorhanden sind.
Hieraus ergibt sich einerseits, dass beim Vorhandellseill
m ehr e r e r geeigneter ,. Ansprecher nicht einfach der
grössere oder geringere G rad der Eignung den Ausschlag
zu geben hat, andrerseits dass unter allen Umständen
diejenigen Erben, die das Gut selbnt bewirtschaften
wollen, sofern sie duu geeignet. sind, vor andern Erbeu.
die es voraussichtlich verpachten würdtm, den Vorrang
haben müssen. In diesem Sinne ist Art. 621 Ab s .. 2,
wonach Erben. die das Gewerbe selbst betreiben wol-
len ., in erf ter Linie Anspruch auf ungeteilte Zuweisung
haben
., an die Spitze der Vorschriften über die Lösung
des Konfliktes zwischen mehreren, an sich geeigneten.
Ansprechern zu stellen. Demgemäss ist denn auch iu
Art. 621 A b s. 3 das Vorrecht der Söhne vor den Töchtern
ausdrücklich davon abhängig gemacht, dass die
Söhne
das Gut zum Selbstbetrieb übernehmen)) woUen.
Weniger klar ist da! Verhältnis zwischen dem in Ahs.
impliciie ausgesprochenen Vorrecht der Söhne vor den
Töchtern einerseits und der in. Abs. 1 vorgeschriebeßtnn
Berücksichtigung des Ortsgebrauchs )) und der per-
sönlichen Verhältnisse der E.rben )) andrerseits. Der ge-
setzgeberische Zweck der ganzen Institution gestattet in
dieser Beziehung einen sichern Schluss deshalb nicht, weil
gerade da Vorrecht der Söhne vor den Töchtern haupt:-
sächlich
mit Rücksicht auf den in einzelnen Gegenden
herrschenden Ortsgebrauch
anerkannt wurde, und weil:
im inzelnen Falle auch eine Berücksichtigung der per-
sönhchen Verhältnisse der Erben dazu führen kanu,:
du ut einem Solme. welcher schon bisher seine ganze
ArbeItskraft zu dessen Bewirtschaftung verwendet -hat,.
eher zuzuweisen. als einer auswärts verheirateten Tochter,
deren Ehemann bereits sein AUbkommen hat.
Erbreebt. N-66.
. Ot
Was sodann den Wortlaut des Gesetzes betrifft, s
liesse sich vielleicht die Ansicht vertreten, dass schoner
dafüt spreche, vor Allem auf das in Abs. -3 anerkannte
Vorrecht der zum Selbstbetrieb gewillten und dazu geei-
gneten S ö h n e, dann auf dasjenige der T ö c h t e r,
'sOfern sie selbst oder ihre Ehemänner zum Betriebe
geeignet erscheinen
), und erst in letzter Linie auf den
(ktsgebrauch)) und die persönlichen Verhältnisse 1)
abzustellen. Denn der Satz, dass beim Fehlen (sc. nur
beim Fehlen) von Söhnen, die das Gut zum Selbstbetrieb
übernehmen wollen, unter gewissen Bedingungen auch
die Töchter zur Uebernahme berechtigt seien, ist dem
wie bereits ausgeführt, unbedingte Geltung beanspru-
chenden Satz, dass Erben, die das Gewerbe selbst be-
treiben wollen, in erster Linie Anspruch auf ungeteilte
Zuweisung haben
, äusserlich gleichgestellt. Zwingend
ist indessen dieser Schluss aus dem Wortlaut des Gesetzes
nicht, und es ist deshalb hier unumgänglich, auf die Ent-
stehungsgeschichte der zu interpretierenden Gesetzes.:.
bestimmung zurückzugehen.
4. -Art.
-621 Abs. 3 verdankt seine Entstehung einer
aus landwirtschaftlichen Kreisen hervorgegangenen An-
regung, die zwar in der ausserparlamentarischen Exper-
tenkommission
(Protokoll 11 S. 274, sub 5) nicht durch-
drang, dann aber von der nationalrätlichen Kommission
(Sten. Bull. 1906, S. 341, Art. 616 bis) wiederaufgenom-
men wurde
und im Plenum des Nationalrats (a. a. O.
- 378) unbeanstandet blieb, vom Ständerat dagegen (a. a.
- S. 491 f.) gestrichen wurde, weil nicht einzusehen sei,
warum eine
Würdigung der persönlichen Verhältnisse.
nicht u. U. dazu führen dürfte, eine im Betrieb aufge-
wachsene Tochter einem darin nicht aufgewachsenen
Sohne vorzuziehen. Nachdem hierauf mit Rücksicht auf
eine 'Eipgabe des schweiz. Bauernverbandes der NaUo:.
nalrat (vergl. Steno Bull. 1907 S. 307) beschlossen hatte :
. an dem Vorrecht der Söhne vor den Töchtern festzuhalten.'
nahm schliesslich (vergI. Steno Bull. 1907 S.306) auch der;
Erbrecht. N° 6ß.
Ständerat diese Lösung an. Aus den, in den verschiedetwn
Stadien
der Beratung gefallenen Voten ergibt sich nun,
dass
mit Art. 621 Abs. 3 ZGB in der Tat ein Vorrecht der
zur
Uebernahme des Gutes geeigneten und zum Selbst-
betrieb gewillten
Söhne vor ebenfalls geeigneten und zum
Selbstbetrieb gewillten Töchtern
anerkannt werden
wollte, ebenso übrigens auch, dass beim Fehlen
geeigneter
und zum Selbstbetrieb gewillter Söhne ein entsprechendes
Vorrecht den allfällig vorhandenen, jene Bedingungen er-
füllenden
T ö c h t ern zukommen soll, dass dagegen dei'
I Ortsgebrauch und die persönlichen Verhältnisse der
Erben grundsätzlich -Ausnahmen vorbehalten --
erst dann berücksichtigt werden sollten, wenn keine zur
Uebernahme geeigneten und zum Selbstbetrieb gewillten
S ö h n e und auch keine diese Bedingungen erfüllenden
T ö c h t e r vorhanden sind.
5. -Auf Grund dieser Auslegung des Art. 621 ist im
vorliegenden Falle den Klägern, sofern sie im Sinne des
Art.
620 Abs. 1 zur Uebernahme des Gewerbes , bezw.
im Sinne des Art. 621 Abs. 3 zum Betrieb g e e i g-
n e t erscheinen, .vor der Beklagten, auch wenn sie oder
ihr
Ehemann ebenfalls in jenem Sinne geeignet sein
oder diese
Eignung sogar' in noch stärkenn Masse
besitzen sollte, der Vorzug ZU geben; denn, dass beide
Parteien das
in Betracht kommende Bauerngut gege-
benenfalls selbst bewirtschaften würden, steht ausser
Frage.
Die Entscheidung des Prozesses
hängt somit einzig
davon ab, ob die. Kläger
im Sinne der angeführten Ge-
setzesbestimmungen als
zur Uebernahme , bezw. zum
Betrieb ge e i g n e t erscheinen. Wenn ja, so ist die
Klage gutzuheissen
; wenn nein, so ist sie abzuweisen.
Aus dem bereits erwähnten
Umstande, dass der Zweck
der Art. 620 ff. ZGB nicht darin besteht, die Landespro--
duktion bis zur äussersten erreichbaren Grenze zu stei-
gern, sondern dass bloss die Zerstückelung
der Bauern-
güter vermieden und deren ortsOhliche Selbstbewirtschaf--
Erbreeht. N° 66.
tung begünstigt werden wollte, muss nun geschlossen
werden. dass an die Eignung , auf welche das Gesetz
abstellt, kein allzu strenger Massstab angelegt werden
darf,
etwa in dem Sinne; dass Vertrautheit mit den mo-
dernsten Grundsätzen technisch tadelloser Bewirtschaf-
tung verlangt würde; sondern die Eignung l) ist nach
dem Durchschnittsmass derjenigen Fähigkeiten zu be-
urteilen, die in der betreffenden Gegend bei Gü-
tern von der Ausdehnung und dem Werte des in Betracht
kommenden Landgutes als zur Bewirtschaftung not-
wendig
betrachtet werden.
Von diesem Standpunkte aus hat nun im vorliegenden
Falle der kantonale Richter die
Frage geprüft, ob die
Kläger
zur Bewirtschaftung des streitigen Gntns, eines
Bauernhofes von bescheidenem
Umfang, befahlgt und
also im Sinne des Gesetzes geeignet seien. An das Er-
fordernis der Eignung ist somit in der Tat derjenige
Massstab angelegt worden, der einer richtigen Auslegung
der
Art. 620 und 621 ZGB entspricht. Ob aber die Kläger
als von diesem Gesichtspunkte aus
zur Bewirtschaftung
des väterlichen Gutes befähigt erscheinen,
ist eine vom
Bundesgericht nicht zu überprüfende Tatfrage. Nachdem
der oberste kantonale
Richter sie auf Grund eines von
Gerichtsmitgliedern vorgenommenen Augenscheins
bejaht
hat, muss das die Klage gutheissende Urteil bestätigt
werden.
6. -
Zu demselben Ergebnis wie die vorstehenden Aus-
führungen, die sich auf das Vorrecht der zum Selbs
betrieb geeigneten nnd gewillten Söhne vor den dIe
gleiche Bedingung erfüllenden Töchtern gründen, de
übrigens auch eine Berücksichtigung der. penönhcnen
Verhältnisse der Erben führen. Denn dIe Klager smd
nicht nur, wie allerdings auch die Beklagte, auf dem
streitigen Bauerngut aufgewachsen, sondern sie haben
im
.. Gegensatz zur Beklagten ihr ganzes bisheriges Leben
dessen Bewirtbchaftung gewidmet und wären also,.
wenn sie es verlassen müssten, auf einen in ihrem Alter
Sachenrecht. Ne 67.
(Anfangs der Vierzigerjahre) und bei ihrem Bildungsgrade
mit Schwierigkeiten verbundenen Berufswechsel auge-:
wiesen, während die Beklagte dem elterlichen Hause schon
längere Zeit entfremdet war und, ebenso wie ihr Ehe-
mann, der bereits im Besitze eines Pachtgutes ist und
übrigens auch ein Handwerk ellernt hat, auf die Zuteilung
des Streitobjektes
keineswegs angewiesen ist.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 19. Juni 1916
bestätigt.
III. SACHENRECHT
DROITS REELS
67. Orteil der II. Zivilabtenung vom 28. September 1918
i. S. Seiler, Kläger,
gegen
:rangnr und Bureh, Beklagt,e.
Art. 6 7 9 Z G B; Zulässigkeit der auf diese Bestimmung
gestützten Klage, wenn eine Eigentumsüberschreitung noch
nicht stattgefunden hat. Voraussetzung für die Gutheissung
einer solchen Klage. .
A. -Der Kläger ist Eigentümer eines im Jahre 1912
in Sarnen
an der Strasse Sarnen-Kerns erbauten Wohn,;;
hauses mit Garten; Im Januar 1916 fingen die Beklagten
auf einer
an den Grundbesitz des Klägers anstossenden
Landparzelle mit den Arbeiten zur Errichtung einer
grösseren Schweinestallung an. Am 31. Januar 1916
erwirkte der Kläger eine vorsorgliche Verfügung des
PräSidenten
des Kantonsgerichts Obwalden, wonach den.
8.'.chenrecht. N" bI. . 435
"Beklagten die Fortsetzung dieser Arbeiten bis zur Erle-
ligung der vorliegenden Klage verboten wurde, mit der
.( er Kläger verlangt, es sei die von den Beklagten zur
Ausführung projektierte Schweinestallung als eine
( über-
mässige Einwirkung auf das Eigentum des Klägers und
,.(lessen Familie zu untersagen ; eventuell, d. h. für
,den Fall der Ausführung dieser
Stallung. seien die Be-
klagten zur Bezahlung einer Entschädigung an den Kläger
zu verurteilen.
Zur Begründung dieser Begehren beruft
sich
der Kläger auf Art. 679 und 684 ZGB, indem er
behauptet. die projektierte Stallung werde infolge der
lamit erfahrungsgemäss verbundenen üblen Gerüche und
des
Lärms eine übermässige Einwirkung auf sein Grund-
stück zur Folge haben.
Sein Heimwesen, das ihm auf
20,000 Fr. zu stehen gekommen sei, werde dadurch min-
-destens die Hälfte seines Wertes einbüssen. Sein Mieter
habe denn auch schon für den Fall. dass die Schweine-
stallung errichtet werde. seinen Mietvertrag gekündigt,
woraus dem Kläger ein Verlust von jährlich
420 Fr.
Mietzins entstehen werde. -Die Beklagten haben auf
Abweisung der Klage geschlossen.
Sie machen geltend,
lass nach den von den zuständigen Verwaltungsbehörden
,genehmigten Plänen die 25 m lange Schweinestallung
mindestens 44 m und die Jauchegrube 69 m vom Hause
.des Klägers entfernt zu stehen kommen werde. Unter
liesen Umständen und da für die Stallung Ventilatoren
und Wasserspühlung vorgesehen seien, werde die
Ent-
wickluug von für den Kläger lästigen Dünsten auf ein
Mindestmass beschränkt werden. Angesichts der grosseu
Entfernung zwischen dem Hause des Klägers und dem
Schweinestall seien aber auch die Befürchtungen de:;
Klägers wegen des Länns der Schweine übertrieben, und
:zwar umsomehr. als auf der dem Heimwesen des Klägers
zunächst gelegenen Seite des projektierten Baues die
Küne für die Zubereitung des Schweinefutters einge-
richtet weIden solle.
B. -Durch Entscheid vom 10. Juni 1916 hat das
AB 4t n -1916